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Beschluss

2 Ws 308/16

Oberlandesgericht Koblenz, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGKOBL:2016:0817.2WS308.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des sachverständigen Zeugen K. gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (4 Abs. 8 JVEG). Gründe 1 Die gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte Beschwerde ist auch sonst zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer ist zutreffend als sachverständiger Zeuge nach § 19 ff. JVEG entschädigt worden; ein Anspruch auf Vergütung als Sachverständiger (§ 8 ff. JVEG) steht ihm nicht zu. 2 Für die Abgrenzung zwischen Sachverständigen und sachverständigen Zeugen und damit für die Frage, ob ein Berechtigter nach § 8 JVEG zu vergüten oder nach § 19 JVEG zu entschädigen ist, ist nicht die Bezeichnung in der Ladung, sondern die Art der tatsächlichen Heranziehung in der Verhandlung maßgeblich (vgl. OLG Koblenz, 1 Ws 757/13 v. 08.01.2014; OLG Rostock, 1 U 32/08 v. 08.04.2008 - juris; OLG Stuttgart, 10 W 23/07 v. 11.09.2007 - MDR 2007, 1456 <Rn. 7 n. juris>). Insoweit kommt es zunächst auf den Inhalt der Aussage an. Ein sachverständiger Zeuge bekundet Tatsachen, die er auf Grund besonderer Sachkunde wahrgenommen hat. Der Sachverständige dagegen zieht aus wahrgenommenen Tatsachen auf Grund seiner Fachkenntnisse Schlussfolgerungen. Er vermittelt Fachwissen und könnte - anders als ein sachverständiger Zeuge - durch einen gleichermaßen sachverständigen Dritten ersetzt werden (vgl. Binz in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl. § 8 JVEG Rn. 2 mwN.). Bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2015 hat der Antragsteller über Tatsachen bekundet, die er anlässlich des Aufenthalts des Verurteilten in der Fachklinik Nette-Gut wahrgenommen hat; insoweit handelt es sich bei der Aussage um Bekundungen eines sachverständigen Zeugen, die Anknüpfungstatsachen für das Gutachten der vom Gericht bestellten Sachverständigen Dr. L. zu der Frage liefern sollten, ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 63 StGB aus psychiatrischer Sicht erfüllt sind. 3 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus in einem gewissen Umfang auch gutachterlich Stellung genommen hat - etwa zur Frage der Diagnose der psychischen Störung und zur Erforderlichkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus - rechtfertigt dies nicht eine Vergütung nach § 8 JVEG. Eine solche setzt nämlich weiter voraus, dass die vernommene Person vom Gericht als Sachverständiger zu Beweiszwecken herangezogen worden ist (vgl. OLG Koblenz aaO.; OLG Hamm, 23 W 2/72 v. 26.04.1972 - NJW 1972, 2003 <2004>; Binz aaO.). Der Beschwerdeführer wurde als sachverständiger Zeuge geladen und hat insoweit auch bekundet. Dass er sich auf Fragen von Verfahrensbeteiligten auch zu Sachverständigenfragen geäußert hat, begründet ebenso wenig die Stellung als Sachverständiger wie der Umstand, dass er besonderer Sachkunde bedurfte, um die von ihm wahrgenommenen Feststellungen zum Verhalten des Verurteilten treffen zu können. Erforderlich wäre, dass das Gericht die gutachterlichen Äußerungen nachträglich als notwendig anerkannt oder bei seiner Entscheidung verwertet hat, was einem vorher erteilten Auftrag gleichgesetzt werden könnte (vgl. OLG Koblenz, aaO.). Das ist aber beides hier nicht der Fall. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der eingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten und der Erforderlichkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausweislich des Urteils vom 15. Oktober 2015 ausschließlich auf die Ausführungen der in der Hauptverhandlung gehörten und von der Strafkammer zu diesem Zweck bestellten Sachverständigen Dr. L. gestützt. 4 Aus der vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. 111-3 Ws 394/10) vom 11. November 2010 folgt nichts anderes. Im dort entschiedenen Fall ging es um prognostische und damit gutachterliche Äußerungen eines sachverständigen Zeugen, die - anders als im hier zu entscheidenden Verfahren - von der Strafkammer für die Urteilsfindung verwertet wurden (vgl. S. 3, 3. Abs., letzter Satz). 5 Die an den sachverständigen Zeugen zu leistende Entschädigung bemisst sich demnach wie folgt: 6 Entschädigung für Zeitversäumnis: 5 1/2 Stunden x 3,50 Euro (§ 20 JVEG) 19,25 Fahrtkosten: 171 Km x 2 x 0,25 Euro (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 JVEG) 85,50 Auslagen für Parkgebühren: 1,50 106,25 7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 5 S. 1 JVEG).