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Beschluss

8 AR 1/07

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für das Adoptionsverfahren eines nach Volljährigkeit weiter beantragten Annahmeverfahrens ist örtlich zuständig das Amtsgericht am Wohnsitz der Annehmenden (§ 43b Abs.1 Nr.1, Abs.2 Satz1 FGG). • Die Zuständigkeitskonzentration des § 43b Abs.2 Satz2 FGG gilt nur für Fälle, die vom Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) erfasst werden, also grundsätzlich Minderjährigenadoptionen mit ausländischem Sachbezug, nicht für die Annahme Volljähriger. • Der Eintritt der Volljährigkeit begründet ein neues Verfahren; für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist maßgeblich, welches Verfahren (Minderjährigen- oder Volljährigenadoption) mit den jeweiligen Zeitpunkt des Annahmeentscheids maßgeblich ist, nicht der Eingang früherer Anträge.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei Folgeverfahren nach Eintritt der Volljährigkeit (Adoption Erwachsener) • Für das Adoptionsverfahren eines nach Volljährigkeit weiter beantragten Annahmeverfahrens ist örtlich zuständig das Amtsgericht am Wohnsitz der Annehmenden (§ 43b Abs.1 Nr.1, Abs.2 Satz1 FGG). • Die Zuständigkeitskonzentration des § 43b Abs.2 Satz2 FGG gilt nur für Fälle, die vom Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG) erfasst werden, also grundsätzlich Minderjährigenadoptionen mit ausländischem Sachbezug, nicht für die Annahme Volljähriger. • Der Eintritt der Volljährigkeit begründet ein neues Verfahren; für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist maßgeblich, welches Verfahren (Minderjährigen- oder Volljährigenadoption) mit den jeweiligen Zeitpunkt des Annahmeentscheids maßgeblich ist, nicht der Eingang früherer Anträge. Der zur Adoption vorgesehene Anzunehmende war vor 2003 bei den Annehmenden aufgewachsen, kehrte nach einem Umzug zu seinen leiblichen Eltern zurück, die 2003 verstarben. Danach lebte er wieder im Haushalt der Annehmenden und stand unter Vormundschaft. Die Annehmenden stellten im Juni 2006 beim Amtsgericht Stuttgart einen notariellen Adoptionsantrag; zugleich beantragten sie vorsorglich die Annahme als Volljährigen. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Anzunehmenden stellte dieser selbst einen eigenen Adoptionsantrag, der im Oktober 2006 einging. Das Amtsgericht Stuttgart erklärte sich später für unzuständig, das Amtsgericht Ulm lehnte die Übernahme ab; daraufhin legte Stuttgart die Zuständigkeitsfrage dem Oberlandesgericht Stuttgart vor. • Zuständigkeitsentscheidung des OLG: Als nächsthöheres gemeinsames Gericht ist das OLG Stuttgart zur Entscheidung nach § 5 Abs.1 FGG berufen, weil die beteiligten Amtsgerichte zu verschiedenen Landgerichtsbezirken gehören und beide Unzuständigkeit geltend machten. • Örtliche Zuständigkeit: Nach § 43b Abs.1 Nr.1, Abs.2 Satz1 FGG ist örtlich zuständig das Amtsgericht am Sitz/Wohnsitz der Annehmenden; hier befindet sich dieser Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Ulm, daher ist Ulm örtlich zuständig. • Begrenzte Reichweite der Konzentrationsvorschrift: § 43b Abs.2 Satz2 FGG (Zuständigkeitskonzentration) ist durch die Entstehungsgeschichte und das Regelungsziel des AdWirkG und des Haager Übereinkommens auf Minderjährigenadoptionen mit ausländischem Sachbezug beschränkt; diese Konzentration erstreckt sich nicht auf die Annahme Volljähriger. • Keine Anwendbarkeit der Konzentration im vorliegenden Fall: Da es sich nach Eintritt der Volljährigkeit um ein neues Verfahren nach §§ 1767 ff. BGB handelt, greift die Konzentrationszuständigkeit nicht; die früher beim Minderjährigenverfahren gegebene Zuständigkeit des Konzentrationsgerichts (Stuttgart) endet mit dem Verfahren. • Perpetuatio fori: Der Grundsatz der perpetuatio fori bindet nur das bei Einleitung des konkreten (gleichen) Verfahrens zuständige Gericht; nach Eintritt der Volljährigkeit beginnt ein neues Verfahren, sodass perpetuatio fori die Zuständigkeitsaufgabe an Ulm nicht bewirkt. • Keine Vorlage an den BGH: Eine Vorlage nach §5 FGG ist nicht vorgesehen, weshalb bei abweichender Oberlandesgerichtspraxis keine BGH-Vorlage erfolgt. • Folge: Das Verfahren der Volljährigenadoption ist örtlich beim Amtsgericht Ulm anhängig zu machen; Stuttgart war hierfür nicht zuständig. Das Oberlandesgericht Stuttgart entscheidet, dass für das Verfahren der Annahme des nunmehr Volljährigen örtlich das Amtsgericht Ulm zuständig ist. Die Konzentrationsregel des § 43b Abs.2 Satz2 FGG gilt nach Auffassung des Senats nur für Fälle, die vom AdWirkG erfasst sind (insbesondere Minderjährigenadoptionen mit ausländischem Sachbezug) und nicht für die Annahme Volljähriger. Mit Eintritt der Volljährigkeit begann ein neues Verfahren nach den Vorschriften für Volljährigenadoptionen, sodass auf den ursprünglichen Antrag beim Amtsgericht Stuttgart nicht abzustellen ist. Der Grundsatz der perpetuatio fori ändert daran nichts. Ergebnis: Die Zuständigkeit liegt bei Amtsgericht Ulm, nicht beim Amtsgericht Stuttgart; das Verfahren ist dort zu führen.