OffeneUrteileSuche

II R 88/00

OLG, Entscheidung vom

5Zitate

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück OLG Stuttgart 18. Januar 2007 8 AR 1/07 AdWirkG § 5 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art 14 Abs. 1 Nr. 1; 22 Abs. 1; 23 S. 1; FGG § 43 b Abs. 2 Örtliche Zuständigkeit für Adoptionsverfahren Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau partner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim GBA die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken. Dies ist der Fall, wenn die Vertragsparteien die Auflassung erklärt haben und der Berechtigte die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat, und ferner der Beschenkte jederzeit seine Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch beantragen und damit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung herbeiführen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 2. 2. 2005 – II R 26/02, BFHE 208, 438 = RNotZ 2005, 246 = BStBl. II 2005, 312, unter II. 1.a, m. w. N.). Die Grundsätze über die Bestimmung des Ausführungszeitpunkts bei einer (unmittelbaren) Grundstücksschenkung finden auch auf die mittelbare Grundstücksschenkung Anwendung, weil Gegenstand der Zuwendung nach dem Willen der Parteien in beiden Fällen das Grundstück ist. Danach ist auch eine mittelbare Grundstücksschenkung bereits dann – aber auch erst dann – ausgeführt, wenn die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt worden ist und der Beschenkte jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung herbeiführen kann. b) Ist Gegenstand der mittelbaren Grundstücksschenkung indes ein noch zu errichtendes Gebäude, ist die Zuwendung erst mit der Fertigstellung des Gebäudes ausgeführt. Denn erst in diesem Zeitpunkt erlangt der Bedachte endgültig dasjenige, was er nach der Schenkungsabrede oder dem Willen des Schenkers erhalten sollte (BFH-Urteil vom 22. 9. 2004 – II R 88/00, BFH/NV 2005, 213). c) Ist Gegenstand der mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude, ist jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat, die Schenkung dann ausgeführt, wenn sowohl die zu a) erläuterte rechtliche Möglichkeit der Herbeiführung der dinglichen Rechtsänderung besteht als auch die zu b) erläuterte tatsächliche Herstellung des Schenkungsgegenstands erfolgt ist. Maßgebend ist danach derjenige Zeitpunkt, in dem kumulativ die Auflassung erklärt, die Eintragungsbewilligung erteilt und das Gebäude fertiggestellt ist. Dies hat das FG verkannt, weshalb sein Urteil aufzuheben war. Zu Unrecht beruft sich das FG auf das BFH-Urteil vom 4. 12. 2002 – II R 75/00 ( BFHE 200, 406 , BStBl. II 2003, 273). Dort hat sich der Senat lediglich zur Errichtung eines Gebäudes auf einem dem Beschenkten bereits gehörenden oder ihm gleichzeitig aufgrund eines einheitlichen Vertrages vom Schenker geschenkten Grundstücks geäußert. Vorliegend geht es hingegen nicht um die Errichtung eines Gebäudes auf einem dem Bedachten bereits zur Verfügung stehenden Grundstück, sondern um den Erwerb des Grundstücks von einem Dritten. Der – im Übrigen mit dem Streitfall vergleichbare – Sachverhalt, der im BFH-Beschluss vom 5. 6. 2003 – II B 74/02 (BFH/NV 2003, 1425) zu beurteilen war, war dadurch gekennzeichnet, dass Auflassung und Eintragungsbewilligung bereits gleichzeitig mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags erklärt bzw. erteilt worden waren, die Fertigstellung aber – insoweit abweichend vom Streitfall – erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte. 2. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen, weil der angefochtene Schenkungsteuerbescheid, in dem die auf den 23. 11. 1998 festgestellten Grundstückswerte angesetzt worden sind, sich als rechtmäßig erweist. Das FG – hat für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend – festgestellt, nach dem Willen der an der Schenkung beteiligten Parteien seien „die Eigentumswohnungen“ Gegenstand der Zuwendung gewesen. Der Gegenstand der Zuwendung ist damit weder in dem bei V. abgeflossenen Geldbetrag in Höhe von 3 195 000,– DM noch in dem vom Kl. aufgrund des Kaufvertrags vom 20. 12. 1994 zunächst lediglich erworbenen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung von 11 noch zu errichtenden Eigentumswohnungen zu sehen. Vielmehr sollte dem Kl. nach dem Willen des V. das Eigentum an den Eigentumswohnungen geschenkt werden. Das Wohnungseigentum besteht sowohl aus dem Sondereigentum an einer Wohnung als auch aus dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes). Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört insbesondere der Grund und Boden, der vorliegend im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags weder im Eigentum des Kl. noch des V. stand. Danach war die Schenkung der Eigentumswohnungenim Streitfall in Anwendung der unter 1.c) dargestellten Grundsätze in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem sowohl die Auflassung erklärt und die Eintragungsbewilligung erteilt als auch das Gebäude fertiggestellt war. Dies war am 23. 11. 1998 der Fall. Das FA hat der Schenkungsteuerfestsetzung daher zutreffend die auf diesen Zeitpunkt ermittelten Bedarfswerte zugrunde gelegt. Es kommt unter diesen Umständen nicht darauf an, ob die Erklärung der Auflassung zu einem früheren Zeitpunkt – wie der Kl. behauptet – aufgrund der besonderen Situation in den neuen Bundesländern objektiv nicht möglich gewesen ist. 15. Zivilprozessrecht/Freiwillige Gerichtsbarkeit – Örtliche Zuständigkeit für Adoptionsverfahren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. 1. 2007 – 8 AR 1/07) AdWirkG § 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB Art 14 Abs. 1 Nr. 1; 22 Abs. 1; 23 S. 1 FGG § 43 b Abs. 2 Die Zuständigkeitskonzentration in Angelegenheiten, die die Annahme eines Kindes betreffen und bei denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, bezieht sich nur auf die Verfahren, in denen der Anzunehmende zur Zeit der Annahme das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sie endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Für das sich anschließende Verfahren der Annahme eines Volljährigen ist eine örtliche ZuständigRechtsprechung RNotZ 2007, Heft 4 171 RNotZ 2007, Heft 4 keit des „Konzentrationsgerichts“ auch nicht nach dem Grundsatz der perpetuatio fori gegeben. Zum Sachverhalt: I. Der am . . . September 1988 geborene Anzunehmende ist bei den Annehmenden aufgewachsen bis zu deren Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im Sommer 2003. Danach kehrte er zu seinen leiblichen Eltern zurück, die jedoch bei einem Verkehrsunfall im September 2003 verstarben. Seitdem stand er unter der Vormundschaft einer Tante und lebt wieder im Haushalt der Annehmenden. Am 29. 6. 2006 ging beim AG Stuttgart – Vormundschaftsgericht – ein notariell beurkundeter Adoptionsantrag vom 26. 6. 2006 ein, mit dem der Ausspruch der Annahme des Anzunehmenden durch die Annehmenden beantragt wurde. Gleichzeitig wurde die Zustimmung des noch minderjährigen Anzunehmenden durch diesen selbst erklärt und von den Annehmenden vorsorglich auch der Antrag auf die Annahme des Anzunehmenden als Volljährigen gestellt. Die notariell beurkundete Adoptionseinwilligung der gesetzlichen Vertreterin des Anzunehmenden erfolgte am 25. 7. 2006. Danach wurden weitere Unterlagen angefordert und eingereicht. Nach Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden erklärte dieser zur notariellen Niederschrift den seinerseits nunmehr erforderlichen eigenen Adoptionsantrag am 19. 10. 2006, der am 23. 10. 2006 beim Amtsgericht Stuttgart einging. Nach Anhörung der Bet. hat das AG Stuttgart mit Beschluss vom 31. 10. 2006 das Verfahren an das AG – Vormundschaftsgericht – Ulm abgegeben, weil nach Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden seine Zuständigkeit als „Konzentrationsgericht“ nicht mehr gegeben sei. Das AG Ulm hat mit Beschluss vom 1. 12. 2006 die Übernahme abgelehnt, da es die Zuständigkeit des „Konzentrationsgerichts“ nach wie vor für gegeben erachtet. Das AG Stuttgart hat sich mit Beschluss vom 29. 12. 2006 für unzuständig erklärt und das Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung gem. § 5 FGG dem OLG Stuttgart vorgelegt. Aus den Gründen: II. 1. Das OLG Stuttgart ist als gemeinsames nächsthöheres Gericht gem. § 5 Abs. 1 S. 1 FGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen, weil die AG Stuttgart und Ulm zu verschiedenen Landgerichtsbezirken innerhalb des OLG-Bezirks gehören und beide AG sich in der Adoptionssache als unzuständig erachten (Keidel/Kuntze/Winkler/Sternal, 15. Aufl. 2003/2005, § 5 FGG Rn. 38). 2. Örtlich zuständig für das Adoptionsverfahren ist gem. § 43 b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 FGG das AG Ulm. Denn in dessen Bezirk befindet sich der Wohnsitz der beiden Annehmenden. Eine Zuständigkeit des AG Stuttgart als „Konzentrationsgericht“ gem. § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG ist nicht gegeben, weil sich diese Zuständigkeitszuweisung nicht auf die Annahme Volljähriger erstreckt: a) Der Anwendungsbereich des § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG i. V. m. § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes vom 5. 11. 2001 (BGBl. Teil I 2001, Bd. 3, S. 2950, 2953) wird in der Rechtsprechung der OLG bezüglich der Adoption von Volljährigen unterschiedlich behandelt (Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 2006, 1462 ; OLG Köln FGPrax 2006, 211 ). Das Schleswig-Holsteinische OLG beschränkt die vorgeRechtsprechung nannte Konzentrationsvorschrift auf Anzunehmende, die zur Zeit der Annahme noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, während das OLG Köln diese Einschränkung nicht vornimmt. b) Der Senat folgt der vom Schleswig-Holsteinischen OLG vertretenen Rechtsmeinung. Die Einfügung von S. 2 in § 43 b Abs. 2 FGG erfolgte durch Gesetz zur Regelung von Rechtsfragen auf dem Gebiet der internationalen Adoption und zur Weiterentwicklung des Adoptionsvermittlungsrechts vom 5. 11. 2001 (BGBl. I, 2950). Dieses Gesetz umfasst das Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. 5. 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (AdÜbAG), das Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG), Änderungen des Adoptionsvermittlungsgesetzes und in Art. 4 damit zusammenhängende Änderungen sonstigen Bundesrechts, u. a. unter Abs. 2 die Einführung des § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG. Das Haager Übereinkommen und das AdWirkG betreffen ausschließlich die Minderjährigenadoption (Art. 3 des Haager Abkommens; § 1 AdWirkG). Zentrales Anliegen des Haager Übereinkommens ist die Gewährleistung größtmöglichen Schutzes der betroffenen Minderjährigen. Dem dient auch die Konzentration der Zuständigkeit auf die den örtlichen Vormundschaftsgerichten übergeordneten OLG; damit soll die Fachkompetenz der zuständigen Richter gestärkt werden (vgl. Steiger, Das neue Recht der internationalen Adoption und Adoptionsvermittlung, Bundesanzeiger Verlag, Teil A Rn. 302). Die Begründung zum Regierungsentwurf macht sichtbar, dass die Zuständigkeitskonzentration – dem auf den Minderjährigenschutz gerichteten Ziel des Haager Abkommens und des AdWirkG entsprechend – lediglich die Minderjährigenadoption bei Anwendung ausländischer Sachvorschriften erfassen sollte. Dort wird ausgeführt: Art. 2 Abs. 2 beinhaltet eine Änderung des § 43 b FGG . Der neue S. 2 . . . normiert für Fälle, in denen das Vormundschaftsgericht bei seiner Entscheidung ausländisches Adoptionsrecht anzuwenden hat, eine Zuständigkeitskonzentration. Da in diesen Fällen zugleich die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes zu beachten sind, wird die Zuständigkeit für das gesamte Verfahren dem nach § 5 Abs. 1 S. 1 AdWirkG zuständigen Vormundschaftsgericht am Sitz des jeweiligen OLG . . . übertragen. (Zitiert nach Steiger, a.a.O., Teil B Rn. 743). Regelungsanlass war nach Darstellung von Steiger die Erstreckung des AdWirkG auf Fallgestaltungen, in denen die Adoption im Inland ausgesprochen wird, jedoch gemäß Art. 22 Abs. 1 EGBGB ausländischem Sachrecht unterliegt (Steiger a.a.O., Rn. 744). An die Erweiterung der Zuständigkeitskonzentration auf Erwachsenenadoptionen war danach nicht gedacht. Bei dieser Ausgangslage kann nach Auffassung des Senats (entgegen OLG Köln FGPrax 2006, 211 ) § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG nicht als bloße Rechtsfolgenverweisung verstanden werden. Vielmehr ist die Verweisung dahin RNotZ 2007, Heft 4 auszulegen, dass die Zuständigkeitskonzentration für Adoptionsverfahren gelten soll, die vom AdWirkG erfasst werden und bei denen ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen. Dem entspricht auch der derzeit diskutierte Reformentwurf zum FamFG (dort §§ 197 und 207). Dieser sieht die hier strittige Zuständigkeitskonzentration ebenfalls nur für Fälle vor, die unter das AdWirkG fallen. Die Begründung lässt nicht erkennen, dass der Verfasser hierin etwa eine Änderung der bisherigen Rechtslage sieht. c) Da hier aus den dargestellten Gründen kein Fall der Zuständigkeitskonzentration nach § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG vorliegt, bedarf es keiner Entscheidung über die andere Frage, ob die Konzentrationswirkung gem. § 43 b Abs. 2 S. 2 FGG auch dann eingreift, wenn nach dem Adoptionsstatut deutsches Recht berufen ist, hinsichtlich eines etwaigen Zustimmungserfordernisses aber zusätzlich ausländisches Recht anzuwenden ist – wie vorliegend gem. Art. 22 Abs. 1 S. 1 und S. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1, 23 S. 1 EGBGB (bejahend der Senat: OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1124 m. w. N., sowie OLG Zweibrücken Rpfleger 2005, 256; BayObLG FGPrax 2005, 65 ; OLG Düsseldorf RNotZ 2006, 147 ; OLG Köln FGPrax 2006, 72 ; OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1464 unter Aufgabe von OLG Karlsruhe OLGR Karlsruhe 2004, 125 ; je m. w. N.; anderer Auffassung: OLG Hamm FamRZ 2003, 1042 ; Schleswig-Holsteinisches OLG FamRZ 2006, 1142 = RNotZ 2006, 305 ; je m. w. N.). 3. Im Hinblick auf die Abweichung von der Rechtsauffassung des OLG Köln kommt eine Vorlage an den BGH nicht in Betracht, weil § 5 FGG im Gegensatz zu § 36 Abs. 3 ZPO eine Vorlage nicht vorsieht. 4. Der Grundsatz der perpetuatio fori steht einer Abgabe des Verfahrens vom AG Stuttgart an das AG Ulm nicht entgegen. Zwar ist maßgebender Zeitpunkt für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit grundsätzlich derjenige, in dem das angegangene Gericht erstmals mit der Angelegenheit befasst wird, also in Adoptionsverfahren ein Antrag auf Ersetzung einer Einwilligung, auf Ausspruch der Annahme oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses usw. bei dem sachlich zuständigen Gericht eingereicht wird (Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, 15. Aufl. 2003/2005, § 43 b FGG Rn. 15 m. w. N.; BGH NJW-RR 1993, 1091). Hier geht es aber nicht um eine spätere Veränderung der Verhältnisse, die die einmal begründete Zuständigkeit unberührt lässt, sondern um einen neuen Verfahrensgegenstand, für den andere Voraussetzungen und Regeln gelten (Palandt/Diederichsen, 66. Aufl. 2007, § 1741 BGB Rn. 1 und 2). Bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden unterlag die Adoption den Vorschriften der §§ 1741 bis 1766 BGB und danach der §§ 1767 bis 1772 BGB. Das Verfahren der Minderjährigenadoption endete kraft Gesetzes mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Anzunehmenden ( § 2 BGB ). Denn wesentlicher Zeitpunkt für die zur Anwendung kommenden Vorschriften ist nicht der Eingang des ersten Antrages, sondern der Zeitpunkt des Annahmebeschlusses (Diederichsen, a.a.O.). Damit begann nach dem 1. 9. 2006 in Folge des vorsorglich gestellten Antrags der Annehmenden auf Annahme des Anzunehmenden als Volljährigen ein neues Verfahren, das sich nunmehr nach §§ 1767 ff. BGB richtet und zusätzlich eines Adoptionsantrages des Anzunehmenden bedurfte (§ 1768 Abs. 1 BGB), der am 23. 10. 2006 beim AG Stuttgart einging. Der Antrag auf Volljährigenadoption durch die Annehmenden konnte eine rechtliche Relevanz erst erlangen mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden, weil es sich bis dahin um eine Minderjährigenadoption handelte. Es kann demzufolge für die örtliche Zuständigkeit nicht auf den Eingang des Adoptionsantrags am 29. 6. 2006 beim AG Stuttgart abgestellt werden, da der Antrag sich zu diesem Zeitpunkt nur auf das Verfahren der Annahme eines Minderjährigen beziehen konnte. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Anzunehmenden endete aber dieses Verfahren, für das das AG Stuttgart als „Konzentrationsgericht“ örtlich zuständig war. Das nunmehr eingeleitete Verfahren der Annahme eines Volljährigen wurde dagegen im Hinblick auf die obigen Ausführungen unter Ziffer II 2. beim örtlich unzuständigen Gericht anhängig gemacht ( § 43 b Abs. 2 S. 1 FGG ). Der Grundsatz der perpetuatio fori bindet aber nicht das örtlich unzuständige, sondern nur das bei Einleitung des Verfahrens örtlich zuständig gewesene Gericht. Nachträgliche Änderungen in demselben Verfahren können die einmal gegebene örtliche Zuständigkeit nicht entfallen lassen. Damit lässt sich eine Zuständigkeit des AG Stuttgart auch nicht unter dem Gesichtspunkt der perpetuatio fori begründen, sodass das AG Ulm für das Verfahren der Volljährigenadoption gem. § 43 b Abs. 2 S. 1 FGG örtlich zuständig ist. Buchbesprechung Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, Kommentar, 1. Auflage 2006, C. H. Beck, München, 1 012 Seiten, XLIX, E 72,– Schmidt (Hrsg.), Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 1. Auflage 2006, ZAP-Verlag Münster, 2 365 Seiten, XXVII, E 128,– Gottwald (Hrsg.), Insolvenzrechtshandbuch, 3. Auflage 2006, C. H. Beck, München, 2 195 Seiten, XLVI, E 168,– Das Insolvenzrecht boomt. Neue Kommentare schießen wie Pilze aus dem Boden. War die Situation selbst zu Zeiten der Geltung sowohl der Konkurs- wie auch der Vergleichs- und der Gesamtvollstreckungsordnung auf dem Büchermarkt noch überschaubar, fällt es nunmehr, trotz Vereinheitlichung zur Insolvenzordnung, schwer, noch den Überblick über die Publikationen zu behalten. Gleich drei Werke zum Insolvenzrecht sind Gegenstand dieser Rezension. Es ist zum einen das schon in 3. Auflage vorliegende Insolvenzrechtshandbuch von Gott Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Stuttgart Erscheinungsdatum: 18.01.2007 Aktenzeichen: 8 AR 1/07 Rechtsgebiete: Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: RNotZ 2007, 171-173 NJW-RR 2007, 732-734 Normen in Titel: AdWirkG § 5 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art 14 Abs. 1 Nr. 1; 22 Abs. 1; 23 S. 1; FGG § 43 b Abs. 2