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Beschluss

8 W 589/05

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FGG ist §119 Abs.1 Nr.1 ZPO nicht dahin auszulegen, dass die Beschwerdezuständigkeit des Oberlandesgerichts eröffnet wird. • Die Neuregelung der Beschwerdezuständigkeit in §119 Abs.1 Nr.1 ZPO bezog sich nur auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinn der ZPO, nicht auf Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. • Soweit keine abweichende Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts vorliegt, besteht keine Verpflichtung zur Vorlage an den Bundesgerichtshof nach §28 FGG.
Entscheidungsgründe
Beschwerdezuständigkeit bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach FGG • Bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FGG ist §119 Abs.1 Nr.1 ZPO nicht dahin auszulegen, dass die Beschwerdezuständigkeit des Oberlandesgerichts eröffnet wird. • Die Neuregelung der Beschwerdezuständigkeit in §119 Abs.1 Nr.1 ZPO bezog sich nur auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinn der ZPO, nicht auf Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. • Soweit keine abweichende Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts vorliegt, besteht keine Verpflichtung zur Vorlage an den Bundesgerichtshof nach §28 FGG. Vertreter von Antragsgegnern legten Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts des Amtsgerichts Reutlingen in einer Wohnungseigentumsgemeinschaftssache ein. Sie beriefen sich auf §119 Abs.1 Nr.1 GVG/ZPO und meinten, das Oberlandesgericht sei zuständig, weil einige Miteigentümer im Ausland wohnen. Der Senat wies mit Hinweisverfügung seine Unzuständigkeit aus und die Beschwerdeführer hielten an ihrer Auffassung fest. Es ging damit primär um die Frage der sachlichen Beschwerdezuständigkeit für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FGG versus die Regelung in §119 Abs.1 Nr.1 ZPO. Weitere prozessuale Punkte wie Vorlage an den BGH wurden geprüft. Kostenfragen wurden abschließend geklärt. • Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Änderung von §119 Abs.1 Nr.1 nur eine Neuregelung der Beschwerdezuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach der ZPO, nicht jedoch eine Ausweitung auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. • Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind gemäß §19 Abs.2 FGG umfassend den Landgerichten zugewiesen; daher besteht kein Anlass, den Begriff 'bürgerliche Rechtsstreitigkeiten' in §119 ZPO auch auf diese Verfahren auszudehnen. • Mangels einer abweichenden Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts war eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach §28 FGG nicht angezeigt. • Auf die mögliche Anwendung einer einschränkenden Auslegung des §119 Abs.1 Nr.1b GVG für WEG-Verfahren, wie sie in Zwangsvollstreckungssachen diskutiert wird, kam es für die Entscheidung nicht an. • Die Entscheidung wurde nach den einschlägigen Gebührenvorschriften gerichtsgebührenfrei getroffen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Senat erklärte sich für unzuständig; die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts ist nicht beim Oberlandesgericht zu führen. Hintergrund ist, dass §119 Abs.1 Nr.1 ZPO nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach der ZPO erfasst und nicht die freiwillige Gerichtsbarkeit nach dem FGG, welche den Landgerichten zugewiesen ist. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof war nicht erforderlich, da keine abweichende oberlandesgerichtliche Rechtsprechung bekannt ist. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.