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Beschluss

20 W 538/10

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:1230.20W538.10.0A
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Leitsätze
Die spezielle Übergangsvorschrift des § 40 EGGVG betrifft allein Verfahren der Amtsgerichte in allgemeinen Zivilsachen; sie entfaltet keine Wirkung in Nachlasssachen, denn die Erstreckung des GVG auf diese Verfahren findet nur in solchen Verfahren Anwendung, die nach Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden sind.
Tenor
Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Darmstadt vom 21.12.2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Darmstadt zur Weiterleitung an das zuständige Beschwerdegericht zurückgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die spezielle Übergangsvorschrift des § 40 EGGVG betrifft allein Verfahren der Amtsgerichte in allgemeinen Zivilsachen; sie entfaltet keine Wirkung in Nachlasssachen, denn die Erstreckung des GVG auf diese Verfahren findet nur in solchen Verfahren Anwendung, die nach Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden sind. Die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Darmstadt vom 21.12.2010 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Darmstadt zur Weiterleitung an das zuständige Beschwerdegericht zurückgegeben. I. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23.03.2009, eingegangen beim Amtsgericht am 26.03.2009, haben die Beteiligten zu 1) und 2) die Entlassung der Beteiligten zu 7) aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin beantragt und angeregt, die Beteiligten zu 5) und 6) nicht zu Testamentsvollstreckern zu bestellen (Bl. 71 ff d. Akte). Diesem Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.11.2010 entsprochen und angekündigt, Herrn Rechtsanwalt Dr. RA1 zum Ersatztestamentsvollstrecker zu bestellen, wenn nicht einer der Beteiligten binnen 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses Beschwerde beim Nachlassgericht einlegt (Bl. 568 ff d. Akte). Die Beteiligte zu 7) hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 18.11.2010 Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt (Bl. 578 ff d. Akte), die Beteiligten zu 5) und 6) jeweils mit Schreiben vom 19.11.2010 (Bl. 584 f und 586 f d. Akte). Mit Beschluss vom 29.11.2010 hat das Amtsgericht den Beschwerden nicht abgeholfen, wobei nur die Beschwerden der Beteiligten zu 6) und 7) in Bezug genommen wurden, und das Verfahren unter Hinweis auf Artikel 111 Absatz 1 FGG-RG dem Landgericht Darmstadt zur Entscheidung über die Beschwerden vorgelegt (Bl. 591 f d. Akte). Das Landgericht hat sodann die Akte an das Amtsgericht zurückgegeben mit dem Hinweis, es müsse zunächst auch eine Entscheidung über die Abhilfe hinsichtlich der Beschwerde des Beteiligten zu 5) erfolgen (Bl. 594 d. Akte). Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 13.12.2010 diese Abhilfeentscheidung nachgeholt, auch insoweit der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte wieder dem Landgericht vorgelegt (Bl. 598 d. Akte). Daraufhin hat das Landgericht die Akte wiederum an das Amtsgericht zurückgesandt, nun mit dem Hinweis, dass nach § 40 EGGVG das Oberlandesgericht Frankfurt/Main nach § 119 Absatz 1 Nr. 1 b GVG das zuständige Beschwerdegericht sein dürfte und angeregt, die Akte dort vorzulegen (Bl. 601 d. Akte), was die zuständige Richterin am Amtsgericht sodann am 21.12.2010 verfügte (Bl. 601 R d. Akte). II. Die Vorlage ist unzulässig, weil nicht das Oberlandesgericht, sondern das Landgericht für eine sofortige Beschwerde nach §§ 81 Absatz 2, 22, 19 Abs. 2 FGG a. F. zuständig ist. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG n. F. begründet vorliegend nicht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts, sondern es gelten die Vorschriften des FGG a. F.. Zwar entscheidet nach der zuletzt genannten Vorschrift das Oberlandesgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des am 01.09.2009 in Kraft getretenen FGG-RG (Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Diese Vorschrift gelangt infolge der Übergangsregelung in Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift sind auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt worden sind, weiterhin die vor Inkrafttreten des FGG-RG geltenden Vorschriften anzuwenden. Ein vor dem 01.09.2009 eingeleitetes Verfahren ist somit vollständig unter Geltung des bisherigen Verfahrensrechts abzuwickeln. Für die Anwendung der Übergangsvorschrift ist weder der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung oder derjenige des Eingangs der Beschwerde, sondern allein der Zeitpunkt der Einleitung bzw. des Antrags auf Einleitung des Verfahrens maßgebend. Die Anwendbarkeit des bisherigen Verfahrensrechts schließt die gerichtsverfassungsrechtlichen Regelungen zur Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts ein. Dies hat der Senat mittlerweile mehrfach entschieden und sich mit dieser Beurteilung der in Rechtsprechung und Literatur nahezu einheitlich vertretenen Auslegung der Übergangsvorschrift angeschlossen (unter anderem in den bislang unveröffentlichten Beschlüssen vom 02.07.2010, 20 W 250/10, mit Hinweisen auf OLG Schleswig OLGR 2009, 933; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 812; OLG Köln FGPrax 2009, 240; FGPrax 2010, 56; OLG Hamm FGPrax 2009, 283 ; OLG Stuttgart FGPrax 2010, 61, zum Registerverfahren; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.12.2009, 3 W 38/09; OLG Dresden FGPrax 2010, 53, jeweils zitiert nach juris und m. w. N. sowie vom 06.07.2010, 20 W 251/10, mit Hinweis auf BGH, FGPrax 2010, 102, zitiert nach juris). Vorliegend geht es um ein Verfahren auf Entlassung der eingesetzten Testamentsvollstreckerin. Eingeleitet wurde dieses Verfahren im Sinne des Art. 111 Absatz 1, Satz 1 FGG-RG bereits durch den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) und 2) mit Schriftsatz vom 23.03.2009, eingegangen beim Amtsgericht am 26.03.2009, mithin vor dem 01.09.2009, so dass auf das Verfahren die Vorschriften des alten Rechts Anwendung finden, mithin das Landgericht für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig ist. Hieran ändert sich auch durch die gesetzliche Regelung in § 40 EGGVG aktueller Fassung nichts. Dort ist unter anderem geregelt, dass § 119 GVG im Falle einer Entscheidung über Ansprüche, die von einer Partei erhoben worden sind, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte, in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung auf Berufungs- und Beschwerdeverfahren Anwendung findet, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 01.09.2009 erlassen wurde. Zwar ist aufgrund der Angaben im Schriftsatz vom 23.03.2009 zu vermuten, dass die Antragsteller ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht im Geltungsbereich des Gerichtsverfassungsgesetz haben; dies alleine führt jedoch noch nicht zur Anwendung von § 40 EGGVG auf den vorliegenden Fall. Diese spezielle Übergangsvorschrift betrifft alleine Verfahren der Amtsgerichte in allgemeinen Zivilsachen; sie entfaltet keine Wirkung in Nachlasssachen, denn die Erstreckung des GVG auf diese Verfahren findet nur auf solche Verfahren Anwendung, die nach Inkrafttreten des FGG-RG eingeleitet worden sind (Vgl. BT-Drucksache 16/9733, Seite 300; wohl auch Kissel/Mayer, GVG, 6.Aufl., § 119, Rn. 24). Dies entspricht auch dem bisherigen Anwendungsbereich des § 119 Absatz 1 Nr. 1, b), c) FGG a.F., der sich ebenfalls nicht auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezog, sondern lediglich auf „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“ (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl., § 119, Rn. 25; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2006, Az. 8 W 589/05, zitiert nach juris). Die Übergangsvorschrift bewirkt demnach, dass abweichend von der allgemeinen Überleitungsvorschrift des FGG-RG in Artikel 111, in einem Verfahren mit dem Gegenstand des § 119 Absatz 1 Nr. 1, b), c) FGG a.F. im Bereich eines „bürgerlichen Rechtsstreits“, das vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden und in dem das Urteil nach dem 01.09.2009 ergangen ist, nicht das alte Recht sondern bereits die Vorschrift des § 119 GVG n.F. Anwendung findet, mit der Folge, dass in diesen Verfahren die Berufung zum Landgericht und nicht mehr zum Oberlandesgericht geht.