Beschluss
5 Ss 570/05
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2005 ist als unzulässig zu verwerfen.
• Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
• Ein untergetauchter Angeklagter kann die Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht durch bloßes Einlegen der Revision sichern, wenn er gerichtliche Termine nicht wahrnimmt und sein Aufenthaltsort unbekannt bleibt.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen wegen Unzulässigkeit nach Untertauchen • Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2005 ist als unzulässig zu verwerfen. • Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. • Ein untergetauchter Angeklagter kann die Zulässigkeit seines Rechtsmittels nicht durch bloßes Einlegen der Revision sichern, wenn er gerichtliche Termine nicht wahrnimmt und sein Aufenthaltsort unbekannt bleibt. Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht B. am 23.02.2005 wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 52 Fällen zu insgesamt 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein zuvor erlassener Haftbefehl war aufgehoben worden. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte durch seinen Pflichtverteidiger am 01.03.2005 Revision ein. Nach seiner Freilassung tauchte der Angeklagte unter und erschien zu einem weiteren Hauptverhandlungstermin am 01.06.2005 nicht. Die Strafkammer konnte seinen Aufenthaltsort nicht ermitteln, woraufhin der Vorsitzende mit Verfügung reagierte. Im Revisionsverfahren stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Revision unzulässig ist und verworf sie. Der Angeklagte wurde zur Tragung der Kosten seines Rechtsmittels verpflichtet. • Die Revision ist unzulässig, weil die für die Zulassung des Rechtsmittels erforderlichen Verfahrensvoraussetzungen wegen des Verhaltens des Angeklagten nicht erfüllt sind. • Durch das Untertauchen und die Nichtteilnahme an Terminen hat der Angeklagte die Durchführung des Verfahrens vereitelt und es dem Revisionsgericht unmöglich gemacht, seine Rechte angemessen auszuüben. • Gerichtliche Verfügungen und Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltsortes blieben erfolglos, sodass die prozessualen Voraussetzungen für eine zulässige Revision nicht vorlagen. • Rechtlich maßgeblich ist, dass ein Rechtsmittel nicht durch bloßes Einlegen gesichert bleibt, wenn der Beschuldigte durch sein Verhalten die Fortführung des Verfahrens verhindert; daraus folgt die Verwerfung der Revision als unzulässig. • Als Folge der Unzulässigkeit trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.10.2005 wurde als unzulässig verworfen. Begründet wird dies mit dem Untertauchen des Angeklagten und seiner Nichtteilnahme an gerichtlichen Terminen, wodurch die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Revision entfallen sind. Infolgedessen hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Damit bleibt das angefochtene Urteil des Landgerichts in der Sache bestehen, weil das Rechtsmittel nicht in der Sache geprüft wurde.