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Beschluss

2 Rev 1/19, 2 Rev 1/19 - 1 Ss 233/18

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die parallel eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hindert das Berufungsgericht nicht, § 40 Abs. 3 StPO (öffentliche Zustellung) im Verfahren über die Berufung des Angeklagten anzuwenden.(Rn.23)
Tenor
Die Revision des Angeklagten ... gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 7, vom 25. April 2017 wird verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens nebst der darin entstandenen besonderen gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last, der auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin zu tragen hat.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Angeklagten ... gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 7, vom 25. April 2017 wird verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens nebst der darin entstandenen besonderen gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens fallen dem Angeklagten zur Last, der auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin zu tragen hat. I. Der Angeklagte ist durch das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek am 23. September 2015 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sowie im Wege des Adhäsionsverfahrens u.a. zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt worden. Seine hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 7, mit Urteil vom 25. April 2017 verworfen, nachdem der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen war. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 18. Dezember 2017 eingegangenem Schriftsatz seines Wahlverteidigers Revision eingelegt und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, den das Landgericht am 11. Januar 2018 abgelehnt hat; die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 20. Februar 2018 (Az.: 2 Ws 23/18) verworfen. Mit weiterem am 17. Januar 2018 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz des Wahlverteidigers hat der Angeklagte die Revision mit der Rüge der Verletzung des § 329 StPO begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 1 StPO zu verwerfen. II. Die Revision des Angeklagten ist wegen Begründungsmangels bereits unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). 1. Die statthafte (§ 333 StPO) Revision ist nach seit dem 20. Februar 2018 rechtskräftiger Verwerfung des vorgreiflichen (§ 342 Abs. 2 Satz 2 StPO) Wiedereinsetzungsgesuches vom 18. Dezember 2017 zur Entscheidung reif. 2. Die Revision ist form- und fristgerechteingelegt (§ 341 StPO) sowie in der gebotenen äußeren Form begründet worden (§ 345 Abs. 1 und 2 StPO). Jedoch wahrt die Revisionsbegründung die durch § 344 StPO vorgeschriebene innere Form nicht. Die allein erhobene Verfahrensrüge einer Verletzung des § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ist nicht in gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässiger Weise angebracht worden. a) Wird mit der Revision gegen ein gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO ergangenes Verwerfungsurteil die fehlerhafte Anwendung des § 329 StPO gerügt, so ist dies mit einer grundsätzlich den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unterliegenden Verfahrensrüge geltend zu machen (Meyer-Goßner/Schmitt § 329 Rn. 48 m.w.N.; MüKoStPO-Quentin, § 329 Rn. 100 m.w.N.; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 251), wobei es allerdings in der Revisionsbegründung keiner Wiederholung der das Revisionsgericht bindenden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 1979 - Az.: 2 StR 306/78 -, BGHSt 28, 384) Urteilsfeststellungen bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2017, Az.: 2 Rev 81/17; OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - Az. 1 St OLG Ss 160/09 -, Rn. 11 juris). Eine ohne näheren Tatsachenvortrag und somit „unsubstantiiert“ erhobene Rüge der Verletzung des § 329 Abs. 1 StPO ist daher regelmäßig insoweit zulässig, als sie zur Prüfung durch das Revisionsgericht führt, ob sich bereits aus den Urteilsgründen das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers ergibt (Senat, a.a.O.; LR-Gössel, § 329 Rn. 99 m.w.N.). Will indes der Revisionsführer einen sich nicht schon aus den Urteilsgründen ergebenden Rechtsfehler bei der Anwendung des § 329 StPO geltend machen, so bleibt dafür nach allgemeinen Grundsätzen die Erhebung einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge erforderlich, mit der die den Rechtsfehler ergebenden Tatsachen so vollständig vorgetragen werden müssen, dass bereits anhand des Inhalts der Revisionsbegründung - aus den vorgenannten Gründen unter Hinzuziehung der Gründe des Verwerfungsurteils - das Vorliegen des geltend gemachten Rechtsfehlers überprüft werden kann, sofern die behaupteten Tatsachen zutreffen (Senat, a.a.O.). Dafür genügen unbestimmte Tatsachenbehauptungen, bloße Wertungen oder allgemeine Angaben nicht (Senat, Beschluss vom 31. Mai 2013, Az.: 93/13 (REV). Im Rahmen der Rüge des Fehlens einer ordnungsgemäßen Ladung zur Berufungshauptverhandlung hat der Revisionsführer sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände mitzuteilen (KG Berlin, Urteil vom 16. Juni 2008 - Az.: (3) 1 Ss 44/08 (41/08) -, Rn. 2 juris; OLG Hamm, Beschluss vom 3. November 2004 - Az.: 4 Ss 359/04 -, Rn. 8 juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2006 - Az.: 5 Ss 570/05 -, Rn. 8 juris; Quentin, a.a.O. § 329 Rn. 105).Nur wenn die Revisionsbegründung diesen Anforderungen gerecht wird, ist vom Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu prüfen, ob die Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung ordnungsgemäß erfolgt ist (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.). b) Diesen Maßstäben genügt das Revisionsvorbringen des Angeklagten nicht.Es ist lückenhaft und ermöglicht dem Senat nicht zu prüfen, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen würden. aa) Allerdings zeigt das Revisionsvorbringen die Angriffsrichtung in - noch - ausreichender Weise auf. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte im Kern geltend, seine Berufung hätte nicht gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen werden dürfen, weil ihm die Ladung zur Berufungshauptverhandlung mit Blick darauf nicht unter den vereinfachten Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 StPO öffentlich hätte zugestellt werden dürfen, dass auch die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt habe und über die Berufungen zusammen habe verhandelt werden sollen. bb) Auch ist die Prüfung des geltend gemachten Verfahrensfehlers dem Revisionsverfahren überantwortet. Der Senat hat hierzu in seinem in vorliegender Sache ergangenem Beschluss vom 20. Februar 2018 bereits wie folgt ausgeführt: „Soweit der Angeklagte zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags vorgebracht hat, das Landgericht habe ihm die Ladung zur Berufungshauptverhandlung nicht unter den vereinfachten Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 StPO öffentlich zustellen dürfen, sondern sei verpflichtet gewesen, zuvor Ermittlungen zu seinem Aufenthaltsort anzustellen, kommt der Vorrang des Revisionsverfahrens zum Tragen.“ cc) Jedoch eröffnet das Tatsachenvorbringen der Revision die sachliche Prüfung der Frage nicht, ob die Zustellung der Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung unter den Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 StPO erfolgt ist und ordnungsgemäß erfolgen durfte, da es ausreichender Darlegung der diese Rechtsfrage unterlegenden Verfahrenstatsachen ermangelt. (1) Nach § 40 Abs. 3 StPO kann dem Angeklagten im Verfahren über eine von ihm eingelegte Berufung bereits dann öffentlich zugestellt werden, wenn eine Zustellung unter der Anschrift nicht möglich ist, unter der ihm letztmals zugestellt worden ist oder die er zuletzt angegeben hat. Dem Angeklagten obliegt es, dem Berufungsgericht seine neue Anschrift zur Vermeidung von Rechtsnachteilen mitzuteilen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 40 Rn. 5 m.w.N.). (2) Hierzu teilt die Revisionsbegründung nur Bruchstücke des maßgeblichen Sachverhaltes mit und verhält sich insbesondere nicht zu den tatsächlichen Gegebenheiten, die der Anordnung und Ausführung der angegebenen öffentlichen Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung zu Grunde gelegen haben. (a) Das pauschale Vorbringen des Angeklagten, die Ladung sei öffentlich zugestellt worden, erschöpft sich in der Wiedergabe von Rechtsbegriffen. Die konkreten Vorgänge, die eine öffentliche Zustellung der Ladung erst ergeben, tun die Revisionsgründe hingegen nicht dar. Hierzu hätte es gehört, die Anordnung der öffentlichen Zustellung ebenso vorzutragen, wie die tatsächlichen Vorgänge, die die Zustellung bewirkt haben sollen. Die Revision hat indes weder einen die öffentliche Zustellung anordnenden Beschluss des Landgerichts mitgeteilt, noch dessen Ausführung durch Aushang an der Gerichtstafel, so dass die näheren Umstände der Ladung im Dunklen bleiben. Auf die Darlegung der Einzelheiten hat auch nicht verzichtet werden können, da die Revision einen Verfahrensfehler gerade aus Art und Umständen der Zustellung herzuleiten sucht. (b) Diesbezügliches Tatsachenvorbringen war auch nicht mit Blick auf die Feststellungen des landgerichtlichen Verwerfungsurteils entbehrlich. Die Gründe des angegriffenen Urteils erbringen lediglich, dass der Angeklagte trotz durch Zustellungsurkunde vom 13. April 2017 nachgewiesener ordnungsgemäßer Ladung unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens nicht zur Berufungshauptverhandlung erschienen ist. Nähere Einzelheiten hat auch das Landgericht nicht festgestellt. (c) Soweit die Revision behauptet, „dass nicht hätte nach § 40 III StPO vorgegangen werden dürfen“ erbringen die Revisionsgründe überdies nicht, welche tatsächlichen Gegebenheiten und rechtlichen Wertungen der landgerichtlichen Zustellungsanordnung im Einzelnen zu Grunde gelegen haben sollen, geschweige denn, dass das Landgericht die Vorschrift des § 40 Abs. 3 StPO angewandt hat. Hier wäre es mindestens erforderlich gewesen, die Erwägungen mitzuteilen, mit denen das Landgericht die Anordnung der öffentlichen Ladung des Angeklagten zur Berufungshauptverhandlung begründet hat, woran es fehlt. Nur dieser Vortrag hätte dem Senat auch die Prüfung ermöglicht, ob das Landgericht nicht etwa die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StPO als erfüllt angesehen und die Anordnung der öffentlichen Zustellung - zu Recht oder zu Unrecht - auf diese Vorschriften gestützt hat. 3. Darüber hinaus wäre der Revision auch in der Sache der Erfolg versagt geblieben. Der mit der Revision geltend gemachte vermeintliche Verfahrensfehler liegt aus rechtlichen Gründen nicht vor. Die parallel eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hindert das Berufungsgericht nicht, § 40 Abs. 3 StPO im Verfahren über die Berufung des Angeklagten anzuwenden (vgl. ebenso: Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. Oktober 2000 - Az.: 2 St RR 185/00 -, Rn. 8 - 11 juris (ohne Begründung); LR-Gössel, § 329 Rn. 88; Rieß/Hilger, NStZ 1987, 152; offen gelassen: OLG Frankfurt, Beschluss vom 16. März 2004 - Az.: 3 Ws 321/04 -, Rn. 5 juris). Bereits das Verhältnis der Berufungen verschiedener Verfahrensbeteiligter zueinander legt nahe, die Anwendbarkeit des § 40 Abs. 3 StPO nicht davon abhängig zu machen, ob auch ein Dritter neben dem Angeklagten Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt hat. Denn es handelt sich um voneinander unabhängige Rechtsmittel, die einer getrennten Entscheidung durch ein einheitliches Urteil oder durch getrennte Urteile zugänglich sind (LR-Gössel, § 329 Rn. 88, 90).Auch der Regelungszweck der §§ 329 Abs. 1, 40 Abs. 3 StPO spricht dafür, § 40 Abs. 3 StPO in diesen Fällen anzuwenden. Beide Vorschriften dienen der Verfahrensbeschleunigung und zielen darauf ab zu vermeiden, dass der Angeklagte durch sein Ausbleiben in der Berufungsverhandlung die Entscheidung des Berufungsgerichts über das von ihm eingelegte Rechtsmittel verhindern kann (BT-Drs. 10/1313, S. 18). Dabei soll § 40 Abs. 3 StPO das Gericht von zeit- und arbeitsaufwändigen Nachforschungen zur Erreichbarkeit des Angeklagten im Vorfeld erforderlicher Zustellungen zu entlasten (vgl. Bt-Drs. 10/1313, a.a.O.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. September 2009 - Az.: 1 Ss 53/09 -, Rn. 15 juris). Diesen Zwecken ist bei nebeneinander eingelegten Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auch dann gedient, wenn nach gemäß § 40 Abs. 3 StPO erfolgter öffentlicher Ladung des Angeklagten dessen Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen und die Berufung der Staatsanwaltschaft mit weniger oder ganz ohne weiteren Verfahrensaufwand erledigt werden kann, weil sie beispielsweise wirksam beschränkt oder zurück genommen worden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, 472 Abs. 1 Satz 1 und 3, 472 a Abs. 1 StPO. Umstände, die es unbillig machen, den Angeklagten mit den Auslagen der Nebenklägerin zu belasten, liegen nicht vor.