Beschluss
10 W 2/05
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erhebt ein Prozessbevollmächtigter nach Zustellung der Klage den Einwand der Nichtexistenz der beklagten Partei, kann er zur Geltendmachung von Kostenansprüchen nach Rücknahme der Klage berechtigt sein.
• Zur Abwehr einer gegen eine nichtexistente Partei gerichteten Klage tritt eine fingierte Existenz dieser Partei insoweit ein, dass sie Kosten geltend machen kann.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO; über außergerichtliche Kosten wird erst im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei Klage gegen verstorbene Partei: Fiktion der Existenz zur Kostengeltendmachung • Erhebt ein Prozessbevollmächtigter nach Zustellung der Klage den Einwand der Nichtexistenz der beklagten Partei, kann er zur Geltendmachung von Kostenansprüchen nach Rücknahme der Klage berechtigt sein. • Zur Abwehr einer gegen eine nichtexistente Partei gerichteten Klage tritt eine fingierte Existenz dieser Partei insoweit ein, dass sie Kosten geltend machen kann. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 ZPO; über außergerichtliche Kosten wird erst im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden. Der Kläger klagte auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegen die Beklagte. Nach Zustellung stellte der Beklagtenvertreter fest, die Beklagte sei bereits verstorben; eine Sterbeurkunde wurde vorgelegt. Der Kläger nahm die Klage zurück. Der Beklagtenvertreter beantragte daraufhin, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen; der Kläger bestritt die Berechtigung, weil der Prozessbevollmächtigte nicht zu Lebzeiten beauftragt gewesen sei. Das Landgericht wies einen Antrag zurück, später änderte es die Entscheidung und gab dem Antrag des Beklagtenvertreters statt. Hiergegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein, die beim Oberlandesgericht Stuttgart anhängig wurde. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Rechtslage und Anwendbarkeit der Fiktion: Der BGH hat die Rechtsprechung entwickelt, dass bei Verteidigung durch Geltendmachung der Nichtexistenz einer beklagten Partei deren Existenz fingiert wird, soweit es um die Kostentragung geht; dies ermöglicht der betroffenen Partei, ihre Kostenansprüche geltend zu machen. • Anwendungsfall: Hier wurde nach Zustellung die Nichtexistenz der Beklagten geltend gemacht; es wurden keine inhaltlichen Einwendungen in der Sache vorgebracht, sodass die Voraussetzungen für die fingierte Existenz zur Kostengeltendmachung vorliegen. • Prozessvollmacht der Versicherung: Die Entscheidung lässt offen, ob eine Regulierungsvollmacht nach den AHB auch Prozessvollmacht umfasst; selbst bei Verneinung war der Rechtsanwalt berechtigt, den Kostenantrag zu stellen, weil die Fiktion der Existenz zur Wahrung von Kostenansprüchen greift. • Rechtsfolgen und Verweisung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; Fragen zur Erforderlichkeit außergerichtlicher Kosten sind nicht in der vorliegenden Kostengrundentscheidung zu klären, sondern im Kostenfestsetzungsverfahren. Der Beschluss des Landgerichts, wonach der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, bleibt bestehen; die sofortige Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen. Begründet ist dies damit, dass nach Geltendmachung der Nichtexistenz der beklagten Partei deren Existenz insoweit fingiert wird, dass sie Kostenansprüche verfolgen kann, auch wenn der Prozessbevollmächtigte nicht zu Lebzeiten der Beklagten beauftragt worden war. Somit war der Antrag des auf Beklagtenseite handelnden Rechtsanwalts zulässig und begründet. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO; etwaige Streitfragen über außergerichtliche Kosten sind im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären.