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Urteil

6 O 48/22

LG Karlsruhe 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKARLS:2022:0817.6O48.22.00
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Leitsätze
1. Wird die Klage gegen drei Parteien als einfache Streitgenossen erhoben, von denen eine Partei bereits verstorben ist, so ist dem Antrag auf (Teil-)Aussetzung stattzugeben.(Rn.17) 2. Wird eine Wiederaufnahme nach Beweisaufnahme bis zur Entscheidungsreife nicht betrieben, so ist das (teil-)ausgesetzte Verfahren abzutrennen, wenn ein Teilurteil wegen materiell-rechtlicher Verzahnung nicht ergehen kann.(Rn.18) 3. Bei dem von dem Prozessbevollmächtigten der verstorbenen Partei wieder angerufenen, abgetrennten Verfahren ist die Existenz der Partei insoweit zu fingieren, als ein hinter diesem rechtlich nicht existenten Gebilde stehender Dritter berechtigt oder jedenfalls befugt ist, die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen, weshalb die Klage als unzulässig abzuweisen ist.(Rn.23)
Tenor
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Klage gegen drei Parteien als einfache Streitgenossen erhoben, von denen eine Partei bereits verstorben ist, so ist dem Antrag auf (Teil-)Aussetzung stattzugeben.(Rn.17) 2. Wird eine Wiederaufnahme nach Beweisaufnahme bis zur Entscheidungsreife nicht betrieben, so ist das (teil-)ausgesetzte Verfahren abzutrennen, wenn ein Teilurteil wegen materiell-rechtlicher Verzahnung nicht ergehen kann.(Rn.18) 3. Bei dem von dem Prozessbevollmächtigten der verstorbenen Partei wieder angerufenen, abgetrennten Verfahren ist die Existenz der Partei insoweit zu fingieren, als ein hinter diesem rechtlich nicht existenten Gebilde stehender Dritter berechtigt oder jedenfalls befugt ist, die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen, weshalb die Klage als unzulässig abzuweisen ist.(Rn.23) 1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 1. Die Klage ist nicht zulässig. a. Die gegen eine bereits verstorbene und damit nicht existente Partei erhobene Klage - wie vorliegend im Ausgangsverfahren 6 O -/- - ist unzulässig (vgl. BGH, Urteile vom 29.9.2010 - XII ZR 41/09 - NJW 2011, 778; vom 11.4.1957 - VII ZR 280/56 -, BGHZ 24, 94; RG, Urteil vom 26.10.1931 - VIII 117/31, RGZ 134, 91 (94); BGH, Beschluss vom 10.10.2007 - XII ZB 26/05 -, Rn 45, NJW 2008, 528). b. Diese Klage gegen die Verstorbene war abzutrennen (§ 145 ZPO), da sie ausgesetzt war und so einer Entscheidung zu den weiteren Beklagten - hier: Halterin und Haftpflichtversicherer - entgegen stand. aa. Obwohl die Beklagte bereits am 5.6.2018 und damit vor Rechtshängigkeit der Klage 6 O -/- verstorben war, hat die erteilte Prozessvollmacht fortgegolten; das Verfahren war insoweit nicht unterbrochen worden (§ 246 ZPO - vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1993 - II ZR 62/92 -, BGHZ 121, 263). bb. Dem Antrag des Klägers vom 11.03.2019 auf (Teil-) Aussetzung musste stattgeben werden. Ihm war die Gelegenheit zu geben, sich Klarheit über die Rechtsnachfolge zu verschaffen (vgl. zu unzulässigen Billigkeitserwägungen: BAG, Beschluss vom 26.01.2021 - 3 AZR 119/19 (A) -, Rn. 16, NJW 2021, 375; Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 34. Auflage, 2022, Rn 3/5 zu § 246). Für den Kläger bestand wegen der insoweit unzulässigen Klage (siehe oben a.) vorliegend die Möglichkeit, durch einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite in der Form der (subjektiven) Klageänderung die Klage statt gegen die Verstorbene nunmehr gegen ihre Rechtsnachfolger zu führen (§ 263 ZPO; vgl. zur Kostenentscheidung zugunsten der ausgeschiedenen Beklagten nach § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO analog: BGH, Urteil vom 16.12.2005 - V ZR 230/04 -, Rn. 24, NJW 2006, 1351). cc. Diese (Teil-)Aussetzung vom 21.03.2019 hätte grundsätzlich mit der Aufnahme des Verfahrens geendet (§§ 250, 246 Abs. 2, 239 ZPO). Im Ausgangsverfahren wurde eine solche Aufnahme jedoch weder von dem Kläger, noch von Erben der Verstorbenen betrieben. Auch nach umfassender Beweisaufnahme und der möglichen Entscheidungsreife für ein Urteil musste es deshalb bei der (Teil-)Aussetzung verbleiben. dd. Ein Teilurteil (§ 301 ZPO) zwischen dem Kläger und den wegen des Verkehrsunfalls weiteren Beklagten - Halterin und Haftpflichtversicherer - kam nach der Beweisaufnahme nicht mehr in Betracht, weshalb das (teil-) ausgesetzte Verfahren nach Anhörung der Parteien und des Prozessbevollmächtigten der Verstorbenen abzutrennen war. Gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht die Endentscheidung durch Teilurteil zu erlassen, wenn von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif ist. § 301 ZPO dient der Beschleunigung, soll aber auch die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidung in ein und demselben Rechtsstreit gewährleisten (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 - VI ZR 279/14 -, NJW 2015, 2429). Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen, wie sie bei Verkehrsunfällen vorliegen (vgl. BGH, Urteile vom 13.07.2010 - VI ZR 111/09 -, NJW-RR 2010, 1725; vom 10.07.1974 - IV ZR 212/72, BGHZ 63, 51), ist in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zueinander widersprechenden Entscheidungen kommt. Zwar muss gegenüber einfachen Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber nur zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlich einen der Streitgenossen berühren (BGH, Urteil vom 01.07.2020 - VIII ZR 323/18 -, Rn 30, NJW-RR 2020, 956 m.w.N.). Ist in einem Rechtsstreit gegen mehrere Beklagte ein Beweisthema für die Entscheidung gegen alle Beklagte gleichermaßen erheblich, darf die Wiederholung einer Beweisaufnahme nicht auf ein Prozessrechtsverhältnis beschränkt und gleichzeitig über das andere durch Teilurteil entschieden werden. Ein solches Teilurteil wäre mangels Entscheidungsreife des erhobenen Anspruchs unzulässig. Denn die Beweise sind wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens nur einmal zu erheben und einheitlich frei zu würdigen, so dass unterschiedliche Ergebnisse gegen einzelne Streitgenossen ausgeschlossen sind (vgl. BGH, Urteile vom 17.01.2012 - X ZR 59/11, BGHZ 193, 60; vom 11.10.1991 - V ZR 341/89 -, NJW-RR 1992, 253). Eine materiell-rechtliche Verzahnung, die einem Teilurteil entgegenstehen kann, kommt bei der Klage wegen eines Verkehrsunfalls gegen Schädiger - hier die Verstorbene -, Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer regelmäßig dann in Betracht, wenn um den Haftungsgrund gestritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 a.a.O.). Nach diesen Maßstäben konnte das erkennende Gericht kein die Klage abweisendes Teilurteil gegen die weiteren zwei Beklagten mit der Begründung erlassen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger den Nachweis des Haftungsgrundes, also die Frage, ob er sich bei dem Unfall die behauptete HWS-Verletzung zugezogen hat, nicht geführt. Es blieben demnach vorliegend die Möglichkeiten, das (teil-)ausgesetzte Verfahren - wie erst im hiesigen Verfahren am 02.06.2022 geschehen - durch den Beklagtenvertreter anzurufen, damit über die Klage gegen die Verstorbene entschieden werden kann, oder - wie am 16.03.2022 geschehen - das (teil-)ausgesetzte Verfahren abzutrennen (§ 145 ZPO). Erst nach der Abtrennung konnte dann das Urteil vom 18.3.2022 ergehen. c. Der Beklagtenvertreter hat das ausgesetzte Verfahren in zulässiger Weise wieder angerufen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die nicht existente Partei in einem gegen sie angestrengten Prozess zur Erledigung dieses Streites insoweit als parteifähig zu behandeln ist, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht. Bei einer Klage gegen eine nichtexistente Partei, wenn dies bemerkt, aber die Klage nicht zurückgenommen wird, hat ein die Klage abweisendes Urteil mit einer Kostenentscheidung gegen den Kläger zu ergehen, damit die natürliche oder juristische Person, für die im Prozess die Nichtexistenz geltend gemacht wurde, ihre Kostenforderungen in das Festsetzungsverfahren einbringen kann (allg. Meinung: BGH, Beschluss vom 10.10.2007 - XII ZB 26/05 -, Rn 45, NJW 2008, 528 m.w.N.; RG, Urteil vom 17.5.1892 - II 77/92 -, RGZ 29, 408 (410 f.); OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2005 - 10 W 2/05 - OLGR Stuttgart 2005, 525; Zöller/Herget, a.a.O., Rn 2 zu § 91). Die Existenz der Partei ist insoweit zu fingieren, als ein hinter diesem rechtlich nicht existenten Gebilde stehender Dritter berechtigt oder jedenfalls befugt ist, die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2004 - XII ZB 226/03 -, Rn. 10, NJW-RR 2004, 1505). d. Eine Klagerücknahme wäre ohne Weiteres auch ohne Einwilligung der Gegenseite (§ 269 Abs. 1 ZPO) bis zum Eingang von deren Zustimmung zum schriftlichen Verfahren am 04.07.2022, die dem Beginn der mündlichen Verhandlung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.1969 - VIII ZR 251/67 - NJW 1970, 198), möglich gewesen. Da der Kläger die Klage nicht zurückgenommen hat, war sie durch Urteil als unzulässig abzuweisen. 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Beklagte befuhr am 21.07.2015 um 12:35 Uhr mit einem Fahrzeug der Marke Seat mit dem amtlichen Kennzeichen PF-YY die L 1134 in Richtung M. und stieß kurz vor der Ortseinfahrt auf den auf einem Parkstreifen rechts außerhalb der Fahrbahn stehenden Kraftomnibus MAN mit dem amtlichen Kennzeichen PF XX, dessen Fahrer der Kläger war. Die grundsätzliche Einstandspflicht der vormals drei Beklagten als Fahrerin, Halterin und Haftpflichtversicherer ist zwischen den Parteien unstreitig. Der genaue Hergang des Unfalls, insbesondere die Position des Klägers innerhalb des Busses und sein Sturz stehen zwischen den Parteien ebenso im Streit, wie die Verletzungen und weiteren Folgen, die der Kläger behauptet erlitten zu haben. Die (ursprüngliche) Klage ging bei Gericht am 21.12.2018 ein und wurde unter dem Aktenzeichen 6 O -/- dem Anwalt der Beklagten (vormals Ziffer 1.) zugestellt. Ihr Prozessbevollmächtigter teilte am 25.1.2019 mit, dass sie bereits am 5.6.2018 verstorben war. Auf Antrag des Klägers vom 11.03.2019 wurde das Verfahren gegen diese Beklagte mit Beschluss vom 21.03.2019 ausgesetzt. Das (teil-)ausgesetzte Verfahren wurde - nach umfassender Beweisaufnahme im verbliebenen Verfahren - mit Beschluss vom 16.03.2022 zum hiesigen Aktenzeichen abgetrennt. Im Verfahren 6 O -/- erging sodann am 18.3.2022 ein klagabweisendes Urteil, gegen welches der Kläger beim OLG Karlsruhe die Berufung - 1 U -/- - führt. Der Beklagtenvertreter erklärte am 02.06.2022 das ausgesetzte Verfahren „auf Beklagtenseite wieder aufzunehmen“. Der Kläger beantragt - im hiesigen Verfahren insoweit angepasst -: 1. Die Beklagte wird als Gesamtschuldnerin verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld für die Zeit vom 21.07.2015 bis 30.11.2018 in Höhe von € 50.000,00 brutto zu zahlen nebst Zinsen hinaus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 2. Die Beklagte wird als Gesamtschuldnerin verurteilt, an den Kläger Schadensersatz für entgangenes Arbeitsentgelt zu zahlen seit dem 02.09.2015 bis zum 30.11.2018 in Höhe von € 74.929,01 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte als Gesamtschuldnerin aus dem Schadensereignis vom 21.07.2015 für alle materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden dem Kläger gegenüber einstandspflichtig ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO - durch den Beklagtenvertreter am 4.7.2022 -, hat das Gericht am 8.7.2022 das schriftliche Verfahren angeordnet und auf die urkundliche Verwertung der vom OLG Karlsruhe beigezogenen Akte 6 O -/- ebenso hingewiesen, wie auch auf die Unzulässigkeit dieser Klage. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.