Beschluss
4 Ws 216/03
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Gefangener hat keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zu einem Familienlangzeitbesuch; Entscheidung liegt im Ermessen der Anstaltsleitung (§ 24 StVollzG).
• Bei begrenzten Behandlungsangeboten darf die Anstaltsleitung die Zulassung von der Mitwirkung des Gefangenen am Vollzugsziel abhängig machen; dies stellt keine Mitwirkungspflicht im Sinn des § 4 Abs. 1 StVollzG dar.
• Die Berücksichtigung der Weigerung des Gefangenen, an im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen teilzunehmen, ist bei der Auswahl für Langzeitbesuche ermessensgerecht und verletzt nicht den nemo-tenetur-Grundsatz oder die Unschuldsvermutung.
Entscheidungsgründe
Kein Rechtsanspruch auf Familienlangzeitbesuch bei fehlender Mitwirkung am Vollzugsziel • Ein Gefangener hat keinen Rechtsanspruch auf Zulassung zu einem Familienlangzeitbesuch; Entscheidung liegt im Ermessen der Anstaltsleitung (§ 24 StVollzG). • Bei begrenzten Behandlungsangeboten darf die Anstaltsleitung die Zulassung von der Mitwirkung des Gefangenen am Vollzugsziel abhängig machen; dies stellt keine Mitwirkungspflicht im Sinn des § 4 Abs. 1 StVollzG dar. • Die Berücksichtigung der Weigerung des Gefangenen, an im Vollzugsplan vorgesehenen Maßnahmen teilzunehmen, ist bei der Auswahl für Langzeitbesuche ermessensgerecht und verletzt nicht den nemo-tenetur-Grundsatz oder die Unschuldsvermutung. Der Beschwerdeführer verbüßt eine langjährige Freiheitsstrafe wegen Totschlags und Raubes und befindet sich in der JVA H. Er ist verheiratet und empfängt regelmäßige Besuchskontakte seiner Ehefrau und seines Sohnes; ein zusätzlicher Kinderbesuch war bereits genehmigt. Er beantragte die Teilnahme an einem Familienlangzeitbesuch, den die Anstalt wegen besonderer Zulassungskriterien ablehnte. Die Anstalt verlangt insbesondere Mitwirkung am Vollzugsziel, etwa durch Teilnahme an psychologischer Einzel- und Gruppentherapie, was der Gefangene verweigert, da er die Taten bestreitet und ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebt. Die Strafvollstreckungskammer wies seinen Antrag zurück; gegen diese Entscheidung richtete sich seine Rechtsbeschwerde. Er rügte u.a., es bestehe keine Mitwirkungspflicht nach § 2 StVollzG und es verletze Grundrechte sowie das Verbot der Selbstbelastung, wenn Teilnahmevoraussetzungen verlangt werden. Außerdem focht er die Festsetzung des Streitwerts an. • Das Besuchsrecht ergibt sich aus § 24 StVollzG; besondere Besuchsformen, wie der Langzeitbesuch, fallen unter § 24 Abs. 2 StVollzG und können nicht geltend gemacht werden als einklagbarer Anspruch. • Die Formulierung von § 24 Abs. 2 ("sollen zugelassen werden") und die Praktik des Strafvollzugs lassen der Anstaltsleitung einen Ermessensspielraum bei der Auswahl für begrenzte Behandlungsangebote; eine generelle Zuteilungspflicht folgt nicht. • Die Anstaltsleitung darf Zulassungsvoraussetzungen festlegen, insbesondere Mitwirkung am Vollzugsziel als Auswahlkriterium, weil Langzeitbesuche ein begrenztes, förderndes Behandlungsangebot sind und Belohnungscharakter für Mitwirkung haben können; dies verletzt nicht § 4 Abs. 1 StVollzG, da keine Disziplinarmaßnahme verhängt wird. • Die Berücksichtigung der Verweigerung therapeutischer Mitwirkung berührt nicht das nemo-tenetur-Grundprinzip oder die Unschuldsvermutung, weil diese Schranken für die Aussagepflicht im Strafprozess bzw. für die Zeit bis zur Rechtskraft gelten; die Anstalt hat aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung Handlungsspielraum. • Die Strafvollstreckungskammer hat bei der Abwägung den Schutz von Ehe und Familie berücksichtigt, indem sie Regel- und mögliche Sonderbesuche gewährte; es liegt kein Ermessensfehler vor. • Der Streitwert von 1.500 EUR ist angesichts der Bedeutung der Frage und zur Sicherstellung anwaltlicher Tätigkeit angemessen. Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, aber als unbegründet verworfen. Der Senat bestätigt, dass kein Anspruch auf Zulassung zum Familienlangzeitbesuch besteht und die Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung am Vollzugsziel ermessensfehlerfrei war. Die Anstaltsleitung durfte den Langzeitbesuch an Mitwirkungsanforderungen knüpfen, ohne dadurch Mitwirkungspflichten im Sinne von § 4 Abs. 1 StVollzG zu begründen oder strafprozessuale Rechte zu verletzen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels; der Geschäftswert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.