Beschluss
62 StVK 44/15
Landgericht Hagen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHA:2015:1008.62STVK44.15.00
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Tenor
1.
Der Antrag des Antragstellers vom 25.08.2015 auf gerichtliche Entscheidung, betreffend die Einweisungsentschließung der Antragsgegnerin vom 24.08.2015, wird als unbegründet zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller.
3.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Antragstellers vom 25.08.2015 auf gerichtliche Entscheidung, betreffend die Einweisungsentschließung der Antragsgegnerin vom 24.08.2015, wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt. GRÜNDE I. Der Antragsteller verbüßt derzeit für die für die Staatsanwaltschaft B1 eine Rest-Einheits-Jugendstrafe nach § 89b JGG wegen Beihilfe zu schwerer räuberischer Erpressung von 356 Tagen (ursprünglich 3 Jahre). Im Anschluss werden für die Staatsanwaltschaften F1 und E1 insgesamt 3 (Rest-Gesamt-)Freiheitsstrafen wegen Freiheitsberaubung, Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung vollstreckt. Das Strafende ist auf den 28.04.2017 notiert. Der Antragsteller stellte sich am 09.01.2014 zur Haft in der Justizvollzugsanstalt C1 wurde am 05.08.2015 von der Justizvollzugsanstalt E2 in die Justizvollzugsanstalt I1 verlegt. Nach Abschluss des dort durchgeführten Einweisungsverfahrens wurde der Antragsteller mit Entschließungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 24.08.2015 in die Justizvollzugsanstalt C2 als Anstalt des geschlossenen Vollzuges eingewiesen. Er wurde am 26.08.2015 dorthin verlegt. Die schriftliche Entschließung wurde ihm am 24.08.2015 ausgehändigt. In der Entschließung ist zunächst geschildert, dass der Antragsteller seit seiner Jugend fortgesetzt mit verschiedenen Delikten aufgefallen sei, hauptsächlich im Gewaltbereich. Dabei lasse sich das kriminelle Verhalten des Antragstellers nicht auf bestimmte Situationen begrenzen, sondern die kriminelle Neigung bestehe unter verschiedensten Bedingungen. Weder strafrechtliche Sanktionen noch Bewährungschancen hätten den Antragsteller bislang zu normorientiertem Verhalten veranlasst. Sieben Monate nach seiner Selbststellung zur Haft im offenen Vollzug habe der Antragsteller gegen Urlaubsweisungen verstoßen, sei mit einem erneuten Gewaltdelikt rückfällig geworden und schließlich nicht aus dem Urlaub zurückgekehrt. In der sich anschließenden geschlossenen Unterbringung sei der Antragsteller zweimal mit Drogenbesitz aufgefallen, sodass es zu erneuten Strafanzeigen gekommen sei. Neben diesen Ermittlungsverfahren habe der Antragsteller mit seinem aktuellen Vollzugsverhalten untermauert, dass das Risiko von Regelüberschreitungen bis hin zu erneuten Gewalttätigkeiten fortbestehe und auch das Fluchtrisiko unter gelockerten Bedingungen erhöht sei. Eine Verlegung in den offenen Vollzug sei daher nicht zu verantworten. Weiter wird ausgeführt, dass die schädlichen Verhaltensmuster des Antragstellers auf einer fehlenden Verinnerlichung von Normen, einer geringen Anstrengungsbereitschaft bei einer gleichzeitig überhöhten Anspruchshaltung und Kränkbarkeit beruhten. Daraus resultiere eine umfassende Behandlungsbedürftigkeit, die einer geringen Teilnahmemotivation des Antragstellers gegenüber stehe. Ein mehrmonatiges Anti-Gewalt-Training habe sich bereits als unzureichend erwiesen, sodass die Teilnahme an einer längerfristig angelegten Gruppenmaßnahme für Gewaltstraftäter erforderlich sei. Mit Blick auf den Endstrafenzeitpunkt und unter Berücksichtigung der Heimatnähe biete sich dazu die Justizvollzugsanstalt C2 an. Schließlich wird in der Entschließungsentscheidung ausgeführt, dass der Antragsteller die notwendige berufliche Qualifizierung ablehne und auf eine vermeintliche Einstellungszusage nach der Entlassung verweise, die objektiv als unsicher einzustufen sei. Auch seine unklare Schuldensituation regele der Antragsteller nicht, sondern verschiebe diese Problematik verbal auf Lösungen nach seiner Entlassung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die verfahrensgegenständliche Einweisungsentschließung vom 24.04.2015 (Bl. 15 bis 16 d. A.) Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2015 – eingegangen bei Gericht per Telefax am gleichen Tag – hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Zur Begründung ist in der Antragsschrift ausgeführt, dass nicht erkennbar sei, woher die Antragsgegnerin ihre Einschätzung nehme, dass der Antragsteller mit seinem aktuellen Vollzugsverhalten untermauert habe, dass das Risiko von Regelüberschreitungen bis hin zu erneuten Gewalttätigkeiten fortbestehe und auch das Fluchtrisiko unter gelockerten Bedingungen erhöht sei. Zudem war und sei der Antragsteller an einer beruflichen Qualifizierung interessiert. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Antragsschreiben vom 25.08.2015 (Bl. 1 bis 2 d. A.) verwiesen. Mit Stellungnahme vom 08.09.2015 hat die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag als unbegründet zurückzuweisen. Der Antragsteller habe sich am 09.01.2014 in der Justizvollzugsanstalt C1 zur Haft gestellt und beim Durchlaufen des Zugangsverfahrens sei bei einer Urinkontrolle THC-Konsum aufgefallen. Weitere Drogenscreenings seien allerdings negativ ausgefallen. Für wenige Monate habe der Antragsteller an einer Ausbildung zum Gebäudereiniger teilgenommen und diese abgebrochen, weil er an der Tätigkeit keinen Spaß gefunden habe. Nachdem dem Antragsteller Vollzugslockerungen gewährt worden seien, sei er aus einem Ausgang verspätet und am 11.08.2014 aus einem Urlaub nicht mehr zurückgekommen. Während seiner Entweichung habe er weiterte einschlägige Straftaten begangen, habe gegen die Weisung des Alkoholverbots verstoßen und sei in eine tätliche Auseinandersetzung mit dem Ex-Ehemann seiner Partnerin verwickelt gewesen. Zudem habe er seine Partnerin in deren Wohnung eingeschlossen, weswegen es zu der Verurteilung wegen Freiheitsberaubung gekommen sei. Am 09.09.2014 sei der Antragsteller durch die Polizei festgenommen worden und habe dabei erheblichen Widerstand geleistet und habe u.a. nur durch den Einsatz von Pfefferspray an der weiteren Flucht gehindert werden können. Deswegen sei es zu einer Strafanzeige wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gegen ihn gekommen. Während des Aufenthalts des Antragstellers in der Justizvollzugsanstalt I1 seien versteckt an seinem Körper ca. 8g Betäubungsmittel gefunden worden sowie eine Art Preisliste, die auf einen entsprechenden Handel hindeute. Daraufhin sei der Antragsteller in die Justizvollzugsanstalt E2 verlegt worden, wo er am 06.07.2015 erneut mit 2,1g Betäubungsmitteln im Haftraum und am Körper aufgefallen sei. Zudem seien Verpackungsmittel aufgefunden worden, was ebenfalls auf einen Handel hindeute. Wegen beider Vorfälle sei es zu Strafanzeigen gegen den Antragsteller gekommen. Nach seiner Rückverlegung in die Justizvollzugsanstalt I1 bis zur Verlegung in die Justizvollzugsanstalt C2 sei der Antragsteller nicht mehr negativ aufgefallen. Weiter habe der Antragsteller, dem sämtliche berufliche Bildungsmaßnahmen aufgezeigt worden seien, auf eine Teilnahme an einer für ihn geeigneten beruflichen Bildungsmaßnahme verzichtet. Seinen ehemaligen Wunsch, sich zum Schweißer ausbilden zu lassen, habe er nunmehr verworfen und wolle stattdessen schnellstmöglich entlassen werden, um einer Arbeitsofferte als Sicherheitsposten bei der Deutschen Bahn nachzugehen. Ergänzend verweist die Antragsgegnerin auf die angefochtene Entschließungsentscheidung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 08.09.2015 (Bl. 6 bis 10 d.A.) verwiesen. Zu den voranstehenden Ausführungen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Verfügung der Kammer vom 11.09.2015 Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme erhalten. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Einweisungskommission war für die Einweisung des Antragstellers gemäß §§ 100, 104 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit der Rechtsverordnung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.11.1996 (Az.: 4512 – IV A.3) in der Fassung vom 03.05.2013 zuständig. 2. Bei der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller in eine Anstalt des geschlossenen Vollzuges einzuweisen, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 2 StVollzG NRW sieht vor, dass ein Gefangener mit seiner Zustimmung im offenen Vollzug untergebracht werden soll, wenn er den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs genügt und nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzuges zu Straftaten missbrauchen werde. Demnach besteht kein Rechtsanspruch auf eine Unterbringung im offenen Vollzug, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 StVollzG NRW lediglich ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch durch die Vollzugsbehörde (vgl. zu § 10 StVollzG: Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 10, Rn. 2 m.w.N; Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 10, Rn. 4 m.w.N). Hinsichtlich der unbestimmten Rechtsbegriffe der „Eignung“ sowie mithin der „Missbrauchsgefahr" steht der Vollzugsbehörde im Falle einer Prognoseentscheidung wie der vorliegend angefochtenen ein Beurteilungsspielraum zu. Sie hat in dessen Rahmen das Vorliegen der Eignung eines Gefangenen für den offenen Vollzug i.S.d. § 12 StVollzG NRW ermessensähnlich zu beurteilen (vgl. Calliess/Müller-Dietz, a.a.O., § 11, Rn. 15 m.w.N.; Arloth, a.a.O., § 10, Rn. 7 m.w.N.). Dementsprechend beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Einweisungsentschließung insgesamt nach Maßgabe der für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätze des § 115 Abs. 5 StVollzG. Das Gericht hat daher nur zu prüfen, ob ein Ermessensfehl- oder -nichtgebrauch vorliegt, also ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie bei ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat. Die gerichtliche Überprüfung findet insoweit nur unter Vertretbarkeitsgesichtspunkten statt. Das Gericht darf dabei die Prognose der Vollzugsbehörde nicht durch seine eigene prognostische und wertende Gesamtabwägung ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.12.1981, Az.: 5 AR (Vs) 32/81, NStZ 1982, 173; OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2008, Az.: 1 Vollz (Ws) 357/08, StraFo 2009, 128). Eine Überprüfung der vorliegend beanstandeten Entschließung anhand der dargelegten Maßstäbe ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Antragstellers. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller in den geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt C2 einzuweisen, beruht weder auf einer Ermessensüberschreitung noch auf einem Ermessensfehlgebrauch. Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme der Nichteignung des Antragstellers für den offenen Vollzug als Ermessensentscheidung von unrichtigen oder unvollständigen tatsächlichen Grundlagen ausgeht oder die gesetzlich gebotene Abwägung aller relevanten Umstände vermissen lässt, sind nicht gegeben. Zu der im Rahmen der Prüfung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr zu ermittelnden und bei der Abwägung zu berücksichtigen Umständen gehören vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 13.07.2006, Az.: 3 Vollz (Ws) 26 - 28/07, 3 Vollz (Ws) 26/07, 3 Vollz (Ws) 27/07, 3 Vollz (Ws) 28/07, 3 Vollz (Ws) 36/07, StraFo 2007, 390; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.12.2005, Az.: 3 VAs 50/05, StV 2006, 256; OLG Naumburg, Beschluss vom 04.09.2008, Az.: 1 VAs 10/08, OLGSt StVollzG § 10 Nr 3). Diese Umstände hat die Entschließungskommission in der angefochtenen Entscheidung aber allesamt beachtet. Die angefochtene Entschließung lässt – wie erforderlich – eine Einzelfallprüfung verbunden mit einer Abwägung der wesentlichen Argumente, die für und gegen die vom Gesetz vorgesehenen Vollzugsformen sprechen, erkennen. Dabei hat die Einweisungskommission – entsprechend den oben genannten Anforderungen, die die Rechtsprechung aufgestellt hat (vgl. Callies/Müller-Dietz, a.a.O., § 10, Rn. 4, m.w.N.) – eine erhebliche Gefahr des Missbrauchs der Bedingungen des offenen Vollzugs zur Begehung weiterer (Gewalt-)Straftaten sowie daneben eine Fluchtgefahr auf konkreter Grundlage dargetan. a. Zur Missbrauchsgefahr hat sie in nicht zu beanstandender Weise in der angefochtenen Entschließung angeführt, dass der Antragsteller seit seiner Jugend fortgesetzt mit verschiedenen Delikten auffiel und zwar hauptsächlich im Gewaltbereich. Weder strafrechtliche Sanktionen noch Bewährungschancen seien von dem Antragsteller bislang genutzt worden. Sieben Monate nach seiner Selbststellung zur Haft im offenen Vollzug sei er u.a. mit einem erneuten Gewaltdelikt rückfällig geworden. Ferner hat die Antragsgegnerin auch das Vollzugsverhalten des Antragstellers gewürdigt, indem sie ausgeführt hat, dass der Antragsteller im offenen Vollzug gegen Urlaubsweisungen verstoßen hat und schließlich nicht aus dem Urlaub zurückgekehrt ist. In der sich anschließenden geschlossenen Unterbringung sei der Antragsteller zweimal mit Drogenbesitz aufgefallen. Diese Schilderungen zum Vollzugsverhalten sowie auch die Schilderungen zur Gewaltdelinquenz stellt auch der Antragsteller selbst offenbar nicht in Abrede, sodass es der Kammer unverständlich erscheint, dass ihm die vonseiten der Antragsgegnerin daraus gezogenen Schlussfolgerungen scheinbar nicht naheliegend erscheinen. Nach den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schreiben vom 24.08.2015 beging der Antragsteller während der Zeit seines Entweichens zwei weitere Straftaten (Freiheitsberaubung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) und verstieß gegen eine Weisung. Schon die im offenen Vollzug gezeigten Verhaltensweisen des Antragstellers lassen sehr deutlich erkennen, dass er die Bedingungen des offenen Vollzugs bereits nach sehr kurzer Zeit der Vollzugslockerungen für die Begehung von weiteren Straftaten genutzt hat. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch in nicht zu beanstandender Weise die Persönlichkeit des Antragstellers gewürdigt, indem sie bei dem Antragsteller kriminelle Neigungen annimmt und die schädlichen Verhaltensmuster aufgrund einer fehlenden Verinnerlichung von Normen, einer geringen Anstrengungsbereitschaft bei einer gelichzeitig überhöhten Anspruchshaltung und Kränkbarkeit ansieht. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die geringe Teilnahmemotivation des Antragstellers in ihre Erwägungen mit einbezogen hat. Insbesondere folgt nicht aus § 4 Abs. 1 StVollzG NRW, dass mangelnde Mitwirkung des Antragstellers nicht bei der Entscheidung über die Eignung für den offenen Vollzug oder Vollzugslockerungen berücksichtigt werden darf. Es besteht zwar nach der vorgenannten Vorschrift keine Mitwirkungspflicht des Gefangenen an der Erreichung des Vollzugsziels und es ist daher nicht zulässig, gegen den Gefangenen eine Disziplinarmaßnahme anzuordnen, wenn er sich z.B. weigert, an bestimmten Behandlungsmaßnahmen teilzunehmen. Bei anderen Vollzugsentscheidungen darf die fehlende Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels jedoch eine Rolle spielen, zumal die Mitwirkung an der Behandlung einen positiven Indikator für die Erreichung des Vollzugsziels darstellt und hierdurch nicht zur Mitwirkungspflicht wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2003, Az.: 4 Ws 216/03, abgedruckt in ZfStrVO 2004, 51; Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 4, Rn. 2 m.w.N.). Die in § 12 Abs. 1 StVollzG NRW genannten "besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges" erfordern über das Fehlen von Flucht- und Missbrauchsgefahr hinaus eine gewisse Aufgeschlossenheit gegenüber den sozialpädagogischen Bemühungen des Vollzugs und die Bereitschaft und Fähigkeit zur Einordnung in die Gemeinschaft (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.02.1990, Az.: 1 Vollz Ws 13/89, abgedruckt in ZfStrVO 1990, 373; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 10, Rn. 6 m.w.N.). Auch hierdurch wird keine (indirekte) Mitwirkungspflicht entgegen § 4 StVollzG NRW statuiert, sondern es werden lediglich positive Indikatoren für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen aufgestellt. Ob der Gefangene sein Vollzugsverhalten daran ausrichtet oder nicht, bleibt allein seiner freien Entscheidung überlassen. Die Hinnahme möglicher – auch negativer – Folgen des eigenverantwortlichen Handelns ist Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos, dem jeder unterliegt. Für den Strafvollzug kann nichts anderes gelten. Letztendlich hat die Antragstellerin auch die laufenden Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz berücksichtigt. Bereits bei isolierter Betrachtung nur dieses Umstandes ist bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass sich die Vollzugsverwaltung durch eine entsprechende Verwaltungsvorschrift – nämlich Ziff. 2 Abs. 1 d) der VV zu § 10 StVollzG (insoweit weitgehend inhaltsgleich mit § 12 StVollzG NRW) – einer Selbstbindung unterworfen hat (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. 2008, § 115, Rn. 19). In Verwaltungsvorschriften getroffene Regelungen entfalten als verwaltungsinternes Innenrecht zwar keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung. Im Falle ihrer Anwendung wird die Rechtssphäre des Gefangenen jedoch mit der Folge berührt, dass solche Umsetzungsakte gerichtlich angefochten werden können. Dann erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung im Wege der Inzidenzkontrolle auch auf die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsvorschrift (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.05.2003, Az.: 3 Ws 59/03, ZfStrVo 2003, 251). Verwaltungsvorschriften, die im Widerspruch zur gesetzlichen Regelung stehen, sind nicht nur für die Gerichte, sondern auch für die Vollzugsinstanzen unbeachtlich (LG Heilbronn, Beschluss vom 27.12.1985, Az.: StVK 346/85, NStZ 1986, 380). Aus Ziff. 2 Abs. 1 d) der VV zu § 10 StVollzG folgt, dass solche Gefangene für eine Unterbringung im offenen Vollzug in der Regel ungeeignet sind, gegen die ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Diese Verwaltungsvorschrift steht nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen. Insbesondere steht die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK dem nicht entgegen. Denn der Freiheitsentzug beruht auf einem rechtskräftigen Strafurteil und der Gefangene hat keinen Rechtsanspruch auf Unterbringung im offenen Vollzug, sondern nur ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch. Im Übrigen kann sich schon die bloße Existenz eines Ermittlungsverfahrens auf den seelischen und nervlichen Zustand des Gefangenen so auswirken, dass allein deshalb seine Eignung für den offenen Vollzug verneint werden muss (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.05.1985, Az.: 4 Ws 113/85, NJW 1986, 795). Demnach war die Antragsgegnerin im Grunde berechtigt, ihre Entschließungsentscheidung (auch) an dieser Verwaltungsvorschrift zu messen. Die Verwaltungsvorschrift stellt dennoch nur eine Entscheidungshilfe dar, die von einer Einzelfallprüfung nicht entbindet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.1986, Az.: 1 Vollz (Ws) 203/86, zit. nach juris). Schon aus der Fassung der oben genannten Ziffer der Verwaltungsvorschrift folgt („in der Regel“), dass auch die Justizverwaltungen nicht in allen Fällen eines anhängigen Ermittlungsverfahrens von der Ungeeignetheit des Gefangenen für den offenen Vollzug ausgehen. Bei der Beurteilung, ob eine Befürchtung im Sinne des § 10 Abs. 1 StVollzG (bzw. § 12 Abs. 1 StVollzG NRW) besteht, wird der Umstand, dass ein neues Ermittlungsverfahren gegen den Gefangenen läuft, für die Vollzugsbehörde Anlass für eine besonders sorgfältige Prüfung seiner Eignung für den offenen Vollzug sein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.05.1985, Az.: 4 Ws 113/85, NJW 1986, 795). Soll ein neues Ermittlungsverfahren Anlass sein, den Gefangenen nicht im offenen Vollzug unterzubringen, so muss die Tat, für die ein auf konkrete Tatsachen gestützter Verdacht besteht, von einigem Gewicht sein (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13.06.2006, Az.: 5 Ws 229/06 Vollz, StV 2007, 309). Als Grundlage für die Beurteilung, ob ein neues Ermittlungsverfahren begründete Zweifel an der Eignung für den offenen Vollzug entstehen lässt, reicht die Ermittlung folgender Umstände aus: Gegenstand des Verfahrens (Sachverhalt im Groben, Tatzeit, Tatort, Schaden), Verfahrensstand (Dauer der Ermittlungen, Zeitpunkt des voraussichtlichen Abschlusses, Wahrscheinlichkeit der Anklageerhebung) und die Kenntnis des Gefangenen von den gegen ihn laufenden Ermittlungen. Darüber hinaus hat die Vollzugsbehörde aber auch die Kenntnisse über die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vollzugsverhalten und seine bisherige kriminelle Entwicklung grundsätzlich mit in ihre Abwägungen einzubeziehen (LG Trier, Beschluss vom 10.02.2006, Az.: 10 StVK 783/05 (Vollz), StraFo 2006, 213). Die vorgenannten Umstände hat die Antragsgegnerin ermittelt und in ihre Erwägungen einbezogen und ist dabei in nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller – selbst bei rein isolierter Betrachtung nur der anhängigen Ermittlungsverfahren – für den offenen Vollzug ungeeignet ist. Sie hat ausgeführt, welche konkreten Sachverhalte den Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zugrunde liegen, bezüglich der Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz sogar die aufgefundenen Mengen an Drogen und Hinweise auf ein Handeltreiben durch den Antragsteller. Ferner hat sie zum Ermittlungsverfahren zum Vorwurf des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte die Art der Gewaltanwendung durch den Antragsteller und deren Massivität mitgeteilt. Die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Details können dem Antragsteller von vornherein nicht verborgen sein, sodass er Kenntnis von den gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren haben muss, hinsichtlich derer wegen der konkreten Details mit einer Anklageerhebung zu rechnen ist. Die Kenntnisse über die Persönlichkeit des Antragstellers, sein Vollzugsverhalten und seine bisherige kriminelle Entwicklung hat die Antragsgegnerin zudem – wie oben ausgeführt – mit in ihre Abwägungen einbezogen. In der Gesamtwürdigung dieser Umstände erscheinen die Tatvorwürfe auch durchaus vor dem weiteren Hintergrund gewichtig, dass der Antragsteller zum Einen gegenüber den ihn festnehmenden Polizeibeamten derart gewalttätig wurde, dass diese u.a. Pfefferspray zur Verhinderung der weiteren Flucht einsetzen mussten und dass zum Anderen das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln die gefahrintensivste Tatbegehungsweise im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts darstellt (vgl. BVerfGE 90, 145, Beschluss vom 09.03.1994, Az.: 2 BvL 43/92 u.a.). Es begegnet daher keinen Bedenken, den Antragsteller schon allein unter Beachtung von Ziff. 2 Abs. 1 d) der VV zu § 10 StVollzG wegen der anhängigen Ermittlungsverfahren als ungeeignet für den offenen Vollzug anzusehen. b. Daneben hat die Antragsgegnerin auch nachvollziehbar zur Fluchtgefahr in der angefochtenen Entschließungsentscheidung ausgeführt, dass der Antragsteller bereits einmal aus dem offenen Vollzug entwichen ist. Dies hat sie mit Stellungnahme vom 24.08.2015 dahingehend konkretisiert, dass der Antragsteller in der Justizvollzugsanstalt C1 am 11.08.2014 aus einem Urlaub nicht mehr zurückkam und am 09.09.2014 festgenommen wurde. Auch dem hat der Antragsteller nichts entgegen gehalten. Nach Ziff. 2 Abs. 1 b) der VV zu § 10 StVollzG sind Gefangene für eine Unterbringung im offenen Vollzug in der Regel nicht geeignet, die während eines laufenden Freiheitsentzuges entwichen sind. Auch diese Verwaltungsvorschrift steht nicht im Widerspruch zu gesetzlichen Regelungen. Aufgrund des raschen Entweichens nach Vollzugslockerung und unter umfassender Berücksichtigung der Persönlichkeit des Antragstellers, seines Vollzugsverhaltens und seiner bisherigen kriminellen Entwicklung sind keine Gründe ersichtlich, die auch nur ansatzweise ein Absehen von dieser Regelung rechtfertigen könnten. c. Im Rahmen der der Vollzugsbehörde eingeräumten Einschätzungsprärogative (vgl. hierzu Calliess/Müller-Dietz a.a.O.) ist damit mit der Einweisungsentschließung in vertretbarer Weise aus den bekannten Tatsachen abgeleitet worden, dass der Antragsteller nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die Bedingungen des offenen Vollzuges nicht zur Begehung weiterer Straftaten missbrauchen werde und dass Fluchtgefahr bestehe. 3. Bei der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller in die Justizvollzugsanstalt C2 einzuweisen, handelt es sich ebenfalls um eine Ermessensentscheidung. Über die Verlegung eines Gefangenen nach Abschluss des Einweisungsverfahrens zum weiteren Vollzug entscheidet die Vollzugsbehörde gemäß § 152 Abs. 2 Satz 2 StVollzG i.V.m Ziff. 3 Abs. 4 des Vollzugsplans NRW vorrangig nach Gründen der Behandlung und Eingliederung, womit aus solchen Gründen auch vom Vollstreckungsplan (§ 152 Abs. 1 StVollzG) abgewichen werden kann. Die Weiterverlegung nach § 152 Abs. 2 Satz 2 StVollzG stellt dabei eine Sonderregelung gegenüber § 11 StVollzG NRW dar (vgl. zu § 8 StVollzG: Arloth, StVollzG, 2. Aufl. 2008, § 152, Rn. 5, m.w.N.). Die Einweisung des Antragstellers in die Justizvollzugsanstalt C2 entspricht den behandlerischen Erfordernissen im Fall des Antragstellers, die die Einweisungskommission im Rahmen der angefochtenen Entschließung im Einzelnen dargelegt hat. Die von der Vollzugsbehörde hierzu konkret dargelegten Gründe der Behandlung – hinsichtlich derer der sachnäheren Vollzugsbehörde ein ermessensgleicher Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist – sind nachvollziehbar und lassen Ermessensfehler nicht erkennen. Wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, ist die Justizvollzugsanstalt C2 unter dem Gesichtspunkt der Heimatnähe gewählt worden. Zudem habe sich bei dem Antragsteller bereits ein mehrmonatiges Anti-Gewalt-Training als unzureichend erwiesen, sodass die Antragsgegnerin seine Teilnahme an einer längerfristig angelegten Gruppenmaßnahme für Gewaltstraftäter als erforderlich ansieht. Mit Blick auf den Endstrafenzeitpunkt bietet sich dazu nach ihren Ausführungen die Justizvollzugsanstalt C2 an. Dagegen vermag der Antragsteller mit seinen Einwendungen nicht durchzudringen. Soweit er – pauschal – ausführt, dass er entgegen den Angaben in der Entschließungsentscheidung an beruflichen Qualifizierungen interessiert ist und war, ist daraus schon nicht erkennbar, welche Art von Qualifizierungsmaßnahmen der Antragsteller überhaupt anstrebt, um eine Überprüfung zu ermöglichen, ob diese im geschlossenen Vollzug der Justizvollzugsanstalt C2 nicht umsetzbar sind. Dagegen hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Antragsteller, dem sämtliche berufliche Bildungsmaßnahmen aufgezeigt worden seien, auf eine Teilnahme an einer für ihn geeigneten beruflichen Bildungsmaßnahme verzichtet habe. Seinen ehemaligen Wunsch, sich zum Schweißer ausbilden zu lassen, habe er nunmehr verworfen und wolle stattdessen schnellstmöglich entlassen werden, um einer Arbeitsofferte als Sicherheitsposten bei der Deutschen Bahn nachzugehen. Bereits damit ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller überhaupt eine berufliche Qualifizierung im Strafvollzug anstrebt. Zudem lässt bereits die in der Justizvollzugsanstalt C1 nach kurzer Zeit abgebrochene Berufsausbildung generell an der Ernsthaftigkeit des Antragstellers, eine berufliche Qualifizierung zu erlangen, zweifeln. 4. Ob im Einweisungsverfahren gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung im Rahmen des eingeräumten Ermessens möglich gewesen wäre, darf die Kammer nicht überprüfen. Das Ermessen der Antragsgegnerin kann – wie bereits näher ausgeführt – nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2006, Az.: 1 Vollz (Ws) 1/06, ZfStrVo 2006, 369). III. Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG. IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 60, 52 GKG. V. Gegen diesen Beschluss ist Rechtsbeschwerde nach Maßgabe der beigefügten Rechtsmittelbelehrung zulässig.