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Beschluss

20 W 26/18

OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1118.20W26.18.00
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Leitsätze
Lässt das Landgericht in seiner Entscheidung über das Auskunftsrecht die Beschwerde nicht zu, ist es daran gebunden und eine nachträgliche Zulassung infolge einer Gegenvorstellung ist nicht statthaft, wenn die Zulassung nicht willkürlich unterblieben ist und keine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzugs vorliegt.(Rn.28)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 5.12.2017 wird verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Beschwerdewert: 10.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lässt das Landgericht in seiner Entscheidung über das Auskunftsrecht die Beschwerde nicht zu, ist es daran gebunden und eine nachträgliche Zulassung infolge einer Gegenvorstellung ist nicht statthaft, wenn die Zulassung nicht willkürlich unterblieben ist und keine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzugs vorliegt.(Rn.28) 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 5.12.2017 wird verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Beschwerdewert: 10.000 € I Der Antragsteller macht als Aktionär der Antragsgegnerin im Wege des Auskunftserzwingungsverfahrens gem. §§ 131 Abs. 1, 132 Abs. 1 AktG Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit Fragen geltend, die auf der Hauptversammlung der Antragsgegnerin vom 29.6.2016 gestellt wurden. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine börsennotierte Gesellschaft in der Rechtsform der Europäischen Gesellschaft (SE) mit Sitz in Deutschland. Sie ist seit 2007 eine reine Holdinggesellschaft ohne operatives Geschäft und hielt im Geschäftsjahr 2015 52,2 % der Stammaktien und 30,8 % des gezeichneten Kapitals (einschließlich der stimmrechtslosen Vorzugsaktien) an der V. AG mit Sitz in W. Ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der V. AG bestand demgegenüber nicht. In der Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 29.6.2016 stellte der Vorstand des Antragstellers zahlreiche Fragen und machte sich Fragen anderer Aktionäre zu Eigen. Sodann gab er zu notariellem Protokoll, dass diese Fragen nicht ausreichend beantworten seien, und dass er allen Beschlussfassungen widerspreche. Am 13.7.2016 hat der Antragsteller beim Landgericht Stuttgart ein Auskunftserzwingungsverfahren gem. § 132 AktG anhängig gemacht. Neben weiteren Fragen, die nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, hat er mit seinem Antrag begehrt, die Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung auf folgende Fragen zu verpflichten: Ab wann hatten Organmitglieder der P. SE bzw. ihrer Konzerngesellschaft V. erstmals Kenntnis von etwaigen Rechtsverstößen, die heute unter dem Begriff Dieselgate bekannt sind, in verschiedenen Jurisdiktionen, und welche Maßnahmen haben sie daraufhin getroffen? (Frage 1) Wann hatten Organmitglieder der P. SE bzw. ihrer Konzerngesellschaft V. erstmals Kenntnis von etwaigen Rechtsverstößen, die heute unter dem Begriff Dieselgate bekannt sind, in verschiedenen Jurisdiktionen, und welche Maßnahmen haben sie daraufhin getroffen? (Frage 2) Was wusste F. zum Abgasskandal? Haben Sie (= die Organmitglieder der Antragsgegnerin) ihn überhaupt dazu befragt? (Frage 7) Ist es vor oder nach der Mandatierung von J. zu einer Löschung bzw. Vernichtung von dieselgaterelevanten Daten im V.-Konzern gekommen? (Frage 10/Ausschnitt) Haben Aufsichtsratsmitglieder oder Vorstandsmitglieder der P. SE Kenntnis von Datenlöschungen oder Vernichtung von Dokumenten im Zusammenhang mit der Dieselgate-Affäre? Wenn ja, bitte nennen Sie Details (Frage 11/Ausschnitt). Mit Beschluss vom 5.12.2017 hat das Landgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, Auskunft auf die vorgenannten Fragen zu erteilen. Die Beschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, dass es sich beim Dieselskandal um eine eigene Angelegenheit der Antragsgegnerin im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 AktG handle. Sofern eine Angelegenheit eines verbundenen Unternehmens in Rede stehe, setze dies voraus, dass die Angelegenheit des verbundenen Unternehmens objektiv von so erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sei, dass sie damit auch zur Angelegenheit der Aktiengesellschaft werde. Hiervon sei jedenfalls auszugehen, wenn die Angelegenheit des verbundenen Unternehmens erhebliche Auswirkungen auf die Aktiengesellschaft habe. Es biete sich an, präzisere Kriterien zur Einordnung einer dem verbundenen Unternehmen zuzuordnenden Angelegenheit als mittelbare (Eigen-)Angelegenheit der Gesellschaft im Sinne von § 131 Abs. 1 S. 1 AktG aufzustellen. Hier ließen sich abstrakt drei Fallgruppen klassifizieren, zwischen denen es Überschneidungen geben könne. Das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle werde indiziert, wenn sich Vorstand oder Aufsichtsrat der Gesellschaft in der Vergangenheit tatsächlich mit der Angelegenheit des Tochterunternehmens befasst hätten. Ein weiteres Kriterium sei die potentielle Ad hoc-Publizität der fraglichen Tatsache für die Obergesellschaft. Schließlich sei von einem unmittelbaren Gesellschaftsbezug auszugehen, wenn Vorstand und Aufsichtsrat objektiv Anlass hätten, sich im Interesse der (eigenen) Gesellschaft mit den Vorgängen im verbundenen Unternehmen auseinanderzusetzen. In Anwendung dieser Grundsätze sei vorliegend eine eigene Angelegenheit zu bejahen. Dies ergebe sich bereits aus der hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Beteiligung an der V. AG für die Antragsgegnerin und der daraus resultierenden Befassungspflicht. Die Antragsgegnerin habe als Holdinggesellschaft über 90 % ihrer Bilanzsumme in die Beteiligung an der V. AG investiert. Es liege auf der Hand, dass die Ertragskraft der V. AG und die daraus resultierenden potentiellen Dividendenerträge oder deren Ausbleiben maßgeblichen Einfluss auf die Ertragssituation bei der Antragsgegnerin hätten. Auch die Kriterien der tatsächlichen Befassung und der Kapitalmarktrelevanz sprächen für das Vorliegen einer eigenen Angelegenheit der Antragsgegnerin. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde lägen nicht vor. Die vorliegende Entscheidung beruhe auf der Rechtsprechung des BGH und des OLG Stuttgart und behandle über den Einzelfall hinaus keine Rechtsfragen von grundlegender Bedeutung. Die Beschwerdezulassung sei auch nicht zur Rechtsfortbildung erforderlich. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses (LGB 19 ff., insbesondere LGB 25 ff., LGB 76) verwiesen. Gegen die ihr am 28.12.2017 zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin mit am 11.1.2018 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung hat die Antragsgegnerin insbesondere ausgeführt, dass das Landgericht in entscheidungserheblicher Weise seine Hinweispflicht und damit das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt habe. Das Landgericht habe im Wege freier Rechtserfindung drei Fallgruppen gebildet, in denen die Erheblichkeitsschwelle überschritten werde und daher eine eigene Angelegenheit der Gesellschaft vorliege (vgl. S. 7 ff. des Schriftsatzes vom 10.1.2018, GA IV 453 ff.). Sofern das Landgericht seiner Hinweispflicht nachgekommen wäre, hätte die Antragsgegnerin insbesondere vorgetragen, dass im Falle einer beabsichtigten Rechtsfortbildung zwingend die Beschwerde zuzulassen sei (S. 9 Rn. 32 des Schriftsatzes vom 10.1.2018, GA IV 455). Mit der Antragsgegnerin am 26.4.2018 zugestelltem Beschluss vom 19.4.2018 hat das Landgericht insbesondere die Gehörsrüge zurückgewiesen. Zudem hat das Landgericht in Abänderung des Beschlusses vom 5.12.2017 für beide Beteiligte die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, dass die Gehörsrügen der Antragsgegnerin unbegründet seien. Insbesondere sei der Vorwurf einer freien Rechtserfindung falsch. Die Ausführungen des Landgerichts zur hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Beteiligung an der V. AG, des Dieselskandals und seiner Folgen für die Antragsgegnerin als Holdinggesellschaft und die daraus resultierende Befassungspflicht rechtfertigten bereits für sich betrachtet die Annahme einer eigenen Angelegenheit. Bereits deshalb fehle es sowohl an einer Hinweispflicht in Bezug auf die weiteren Argumentationsstränge als auch an der Entscheidungserheblichkeit der angeblichen Gehörsverletzung. Allerdings behandle die Kammer die Kritik der Antragsgegnerin an der Nichtzulassung der Beschwerde als Gegenvorstellung und nehme diese zum Anlass, die Entscheidung in Bezug auf die Beschwerdezulassung für beide Seiten abzuändern. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses vom 19.4.2018 verwiesen (GA IV 548 ff.). Mit ihrer am 8.5.2018 eingelegten Beschwerde beantragt die Antragsgegnerin, den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 5.12.2017 in der Fassung des Beschlusses vom 19.4.2018 aufzuheben und den Auskunftserzwingungsantrag vollumfänglich zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 15.8.2018 dem Senat vorgelegt. Mit Hinweisbeschluss vom 7.10.2019 hat der Senat darauf hingewiesen, dass durchgreifende Bedenken gegen die Statthaftigkeit der Beschwerde bestehen. Zu diesem Hinweis haben beide Beteiligten Stellung genommen. Auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 21.10.2019 (GA VI 834) und auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31.10.2019 (GA VI 835 ff.) wird verwiesen. II Die Beschwerde ist gem. § 132 Abs. 3 S. 1 AktG iVm § 99 Abs. 1 AktG iVm § 68 Abs. 2 S. 2 FamFG zu verwerfen, weil sie mangels wirksamer Zulassung nach § 132 Abs. 3 S. 2 AktG nicht statthaft ist. 1. Gem. § 132 Abs. 3 S. 2, S. 3 AktG findet gegen die Entscheidung des Landgerichts über Auskunftsbegehren nach § 132 AktG die Beschwerde nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung aus den in § 70 Abs. 2 FamFG genannten Gründen für zulässig erklärt. Im Ausgangspunkt ist das Rechtsmittelgericht gem. § 70 Abs. 2 S. 2 FamFG an die Zulassung auch dann gebunden, wenn die seitens des Ausgangsgerichts für maßgeblich erachteten Zulassungsgründe aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts nicht vorliegen. Anderes gilt jedoch, wenn die Zulassung verfahrensrechtlich überhaupt nicht ausgesprochen werden durfte. Insbesondere ist eine verfahrensrechtlich nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung nicht bindend (vgl. BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 7 zur vergleichbaren Lage bei unzulässiger Zulassung einer Rechtsbeschwerde). 2. Vorliegend ist die Beschwerde vom Landgericht nicht wirksam zugelassen worden. In der angegriffenen Entscheidung vom 5.12.2017 hat das Landgericht in Ziff. IV der Beschlussformel eine Zulassung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorlägen (vgl. LGB 76 unter D). Erst im weiteren Beschluss vom 19.4.2018, der auf die Gehörsrüge der Antragsgegnerin hin ergangen ist, hat das Landgericht in Ziff. 5 der Beschlussformel die Zulassungsentscheidung abgeändert und für beide Beteiligte die Beschwerde zugelassen. An diese nachträgliche Zulassung ist der Senat nicht gebunden. Die nachträgliche Zulassung war weder im Wege der nachträglichen Berichtigung möglich (vgl. nachfolgend a) noch wurde sie mit bindender Wirkung für das Beschwerdegericht auf eine Anhörungsrüge (vgl. nachfolgend b) oder auf eine Gegenvorstellung hin (vgl. nachfolgend c) zugelassen. a) Eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde ist im Wesentlichen nur im Wege einer Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gem. § 42 FamFG möglich, wenn sich aus den Umständen auch für Dritte eindeutig ergibt, dass die Beschwerde eigentlich schon im Ausgangsbeschluss zugelassen werden sollte und dies versehentlich unterblieben ist (BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 8). Ob in sonstigen Fällen bei fehlender Aussage zur Zulassung eine Ergänzung (§ 43 FamFG) in Frage kommt, ist fraglich, kann aber offen bleiben. Beide Fallgestaltungen liegen hier nicht vor. Das Landgericht hat im Ausgangsbeschluss vom 5.12.2017 eine ausdrückliche Entscheidung über die Zulassungsfrage getroffen, indem es die Beschwerde nicht zugelassen und dies mit den fehlenden Voraussetzungen begründet hat. Dies ist nicht anfechtbar, eine Nichtzulassungsbeschwerde hat der Gesetzgeber hier nicht vorgesehen. b) Ausnahmsweise kann die Beschwerde nachträglich mit bindender Wirkung für das Beschwerdegericht auf eine Anhörungsrüge (§ 44 FamFG) hin zugelassen werden, wenn ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vorgelegen hat. Eine Gehörsverletzung kann allerdings nicht schon mit einer unterbliebenen Zulassung als solcher begründet werden, sondern setzt voraus, dass auf die Zulassung bezogener Vortrag der Beteiligten verfahrensfehlerhaft übergangen wurde (BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 4.3.2011, V ZR 123/10, Juris Rn. 6). Die Anhörungsrüge kann im Ausgangspunkt nur dann zu einer wirksamen Zulassung der Beschwerde führen, wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gem. § 44 Abs. 5 FamFG fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung der Beschwerde ergibt. Dem auf die Anhörungsrüge hin ergangenen Beschluss muss sich entnehmen lassen, dass das Ausgangsgericht den erforderlichen spezifischen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geprüft und festgestellt hat (vgl. BGH Urteil vom 4.3.2011, V ZR 123/10, Juris Rn. 7 zu § 321a ZPO und zur vergleichbaren Lage bei unzulässiger Zulassung einer Revision). Vorliegend sind die Voraussetzungen einer nachträglichen Zulassung der Beschwerde auf eine Anhörungsrüge hin nicht gegeben. aa) Das Landgericht hat eine Gehörsverletzung nicht festgestellt, sondern vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass die im Beschluss vom 5.12.2017 unterbliebene Zulassung der Beschwerde nicht auf einem Gehörsverstoß beruhe (vgl. S. 4 des Beschlusses, GA IV 549). Dem entsprechend hat das Landgericht auch nicht das Verfahren gem. § 44 Abs. 5 FamFG fortgesetzt. Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde nicht unter dem Aspekt der Gehörsverletzung statthaft, ohne dass es darauf ankommt, ob die fehlende Zulassung der Beschwerde das rechtliche Gehör der Beteiligten verletzt hat. bb) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine auf die Zulassung bezogene Gehörsverletzung auch in der Sache zu verneinen ist. Das Landgericht hat die Qualifizierung des Dieselskandals als eigene Angelegenheit der Antragsgegnerin insbesondere aus der hohen wirtschaftlichen Bedeutung der Beteiligung an der V. AG und aus dem erheblichen Einfluss des Dieselskandals auf die Ertragssituation der Antragsgegnerin hergeleitet (vgl. LGB 29). Insofern hat das Landgericht die zuvor (LGB 25) dargestellten höchstrichterlich entwickelten Abgrenzungskriterien angewandt. Sofern das Landgericht zusätzlich drei Fallgruppen entwickelt hat, in denen die Erheblichkeitsschwelle überschritten werde, handelt es sich lediglich um Hilfserwägungen. Zu Recht hat das Landgericht daher in seinem Beschluss vom 19.4.2018 ausgeführt, dass es sowohl an einer Hinweispflicht in Bezug auf die weiteren Argumentationsstränge als auch an der Entscheidungserheblichkeit einer angeblichen Gehörsverletzung fehle (vgl. S. 12 des Beschlusses, GA IV 557). c) Die Zulassungsentscheidung kann auch nicht als Entscheidung über eine in analoger Anwendung der §§ 321a ZPO, 44 FamFG erhobene Gegenvorstellung verstanden werden. aa) Ob die Beschwerde in analoger Anwendung des § 321a ZPO auf eine Gegenvorstellung nachträglich zugelassen werden kann, ist zweifelhaft. Es dürfte gegen die Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit verstoßen, wenn die Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts schafft, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen. Eine Gegenvorstellung als außerordentlicher Rechtsbehelf mit unklaren Konturen hinsichtlich seiner Voraussetzungen und Auswirkungen dürfte daher unstatthaft sein (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18.10.2018, IX ZB 31/18, Juris Rn. 19). Sollte eine Gegenvorstellung statthaft sein, würde die nachträgliche Zulassung der Beschwerde jedenfalls voraussetzen, dass die Zulassung zuvor willkürlich unterblieben ist oder eine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzugs vorliegt. Denn sowohl der Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter als auch das Recht auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes schützen nicht vor jeder fehlerhaften Anwendung der Verfahrensordnung, erst recht kann eine Gegenvorstellung nicht auf eine Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet sein, wenn keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten vorliegt (BVerfG Beschluss vom 15.12.1999, 1 BvR 1904/95, Juris Rn. 115; BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 8 mwN). Zudem müsste der Beschluss über die nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde erkennen lassen, dass das Ausgangsgericht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten geprüft und angenommen hat, die ursprüngliche Ablehnung der Beschwerdezulassung sei objektiv willkürlich gewesen oder habe den Instanzenzug unzumutbar und in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise verkürzt (BGH Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 10; Urteil vom 4.3.2011, V ZR 123/10, Juris Rn. 10). bb) Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob eine Gegenvorstellung statthaft ist und ob die Beanstandungen der Antragsgegnerin zur fehlenden Beschwerdezulassung – die nicht auf eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde bei ansonsten unverändertem Ausgangsbeschluss zielten – überhaupt als Gegenvorstellung verstanden werden konnten. Aus dem Beschluss des Landgerichts vom 19.4.2018 ergibt sich nicht, dass das Landgericht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten bejaht hat. Vielmehr hat das Landgericht die mit der Anhörungsrüge in sachlicher Hinsicht vorgebrachten Gehörsverstöße mit ausführlicher Begründung verneint. Die nachträgliche Zulassung der Beschwerde hat das Landgericht lediglich damit begründet, dass die Kritik an der Nichtzulassung der Beschwerde als Gegenvorstellung behandelt und zum Anlass genommen werde, die Entscheidung insofern abzuändern (vgl. S. 4 des Beschlusses vom 19.4.2018, GA IV 549; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28.2.2018, XII ZB 634/17, Juris Rn. 10). Alleine der Umstand, dass das Landgericht im Beschluss vom 19.4.2018 die Voraussetzungen der Beschwerdezulassung nunmehr anders beurteilt hat, indem es den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts angenommen hat - ohne dies näher zu begründen -, rechtfertigt eine Änderung der Zulassungsentscheidung auf Gegenvorstellung hin nicht, selbst wenn die ursprüngliche Ablehnung der Zulassung fehlerhaft gewesen sein sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 18.10.2018, IX ZB 31/18, Juris Rn. 20). III Die Kostenentscheidung folgt aus § 132 Abs. 5, Abs. 3 S. 1 AktG iVm § 99 Abs. 1 AktG iVm § 84 FamFG. Die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Danach ist regelmäßig von einem Geschäftswert von 5.000 € auszugehen. Werden innerhalb eines Verfahrens mehrere Fragen desselben Aktionärs behandelt, werden die Geschäftswerte gem. § 35 Abs. 1 GNotKG addiert. Vorliegend erscheint es sachgerecht, die in der Beschwerdeinstanz noch verfahrensgegenständlichen Fragen als zwei Fragen zu behandeln. Dabei wertet der Senat die Fragen 1, 2 und 7 einerseits und die Fragen 10 und 11 andererseits jeweils als einen Fragenkomplex. Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen. Weder weist die Sache grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Senat hat sich vielmehr darauf beschränkt, die zur Frage der nachträglichen Zulassung eines Rechtsmittels entwickelten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall anzuwenden.