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Beschluss

20 W 5/14

OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0727.20W5.14.0A
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Leitsätze
1. Zur Frage, ob - vorbehaltlich einer Zulassung der Beschwerde nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 2 FamFG - die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde im Spruchverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG voraussetzt, dass ein Beschwerdewert von 600 € überschritten ist, und zu den Kriterien, nach denen ein solches Überschreiten ggf. festzustellen ist.(Rn.57) 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Zulässigkeit einer Beschwerde im Spruchverfahren offen bleiben und diese als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen werden kann.(Rn.69) 3. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten. Allerdings ist im Spruchverfahren im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Das kommt nur dann in Betracht, wenn noch Aufklärungsbedarf besteht.(Rn.88) (Rn.94) 4. Zu den Voraussetzungen für die Tragung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens durch den Antragsteller und Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 1 SpruchG wegen von vornherein offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels.(Rn.108)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 27.12.2013 - 31 O 213/09 KfH AktG - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin Ziff. 3 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob - vorbehaltlich einer Zulassung der Beschwerde nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 2 FamFG - die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde im Spruchverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG voraussetzt, dass ein Beschwerdewert von 600 € überschritten ist, und zu den Kriterien, nach denen ein solches Überschreiten ggf. festzustellen ist.(Rn.57) 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Zulässigkeit einer Beschwerde im Spruchverfahren offen bleiben und diese als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen werden kann.(Rn.69) 3. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten. Allerdings ist im Spruchverfahren im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Das kommt nur dann in Betracht, wenn noch Aufklärungsbedarf besteht.(Rn.88) (Rn.94) 4. Zu den Voraussetzungen für die Tragung der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens durch den Antragsteller und Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 1 SpruchG wegen von vornherein offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels.(Rn.108) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 27.12.2013 - 31 O 213/09 KfH AktG - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin Ziff. 3 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. 3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 € festgesetzt. A. Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen des Ausscheidens der Minderheitsaktionäre, u.a. der Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin, aus der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG in Folge der Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin (sog. Squeeze-Out; § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG). I. 1. Die Beschwerdeführerin war - wie die übrigen Antragsteller, die am Verfahren in erster Instanz beteiligt waren - Minderheitsaktionärin der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG. Diese ist aus der ehemaligen Y AG hervorgegangen, die später als Z AG firmierte. Aus dieser entstand die X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, deren Gesellschafterversammlung am 30.11.2006 der erneuten Umwandlung in eine Aktiengesellschaft zustimmte. Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin war die Verwaltung von Vermögen, insbesondere die Vermietung von Grundstücken und das Eingehen von Beteiligungen. 2. Das Grundkapital der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG betrug 77.421.390,00 € und war eingeteilt in 2.580.713 auf den Namen lautende, an keiner Börse notierte Stückaktien. Die Antragsgegnerin hielt unmittelbar und mittelbar 2.461.291 und damit gut 95,3 % der Aktien. Durch Beschluss der Hauptversammlung der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG vom 23.07.2009 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die Antragsgegnerin, übertragen gegen eine Abfindung in Höhe von 162,02 € je Aktie. Grundlage dieser Barabfindung war eine von der ... AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Bewertungsgutachter) im Auftrag der Antragsgegnerin unter dem 11.05.2009 durchgeführte Unternehmensbewertung zum 23.07.2009 (Anlage 7 zum Übertragungsbericht; im Folgenden: Bewertungsgutachten). Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2009 - 31 O 30/09 KfH AktG - wurde die ... GmbH & Co. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft zur sachverständigen Prüferin nach § 327 c Abs. 2 AktG bestellt. Sie erstattete unter dem 15.05.2009 einen Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung (Anlage 8 zum Übertragungsbericht; im Folgenden: Prüfbericht). Dieser bestätigte die Angemessenheit der von dem Bewertungsgutachter ermittelten Abfindung. Der Beschluss der Hauptversammlung der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG vom 23.07.2009 wurde am 22.09.2009 im Handelsregister eingetragen und am 28.09.2009 unter www.registerbekanntmachungen.de bekannt gemacht. 3. Grundlage der auf 162,02 € je Aktie bemessenen Abfindung ist das erwähnte Bewertungsgutachten. Dieses ermittelte den Unternehmenswert der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG unter Heranziehung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 02.04.2008 (IDW S 1 2008) im Ertragswertverfahren. Der Bewertungsgutachter gelangt zu einem Unternehmenswert der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG zum 23.07.2009 von 400.682.700 €. Von hier aus gelangt er zu einem Wert je Aktie von 162,02 €. Der von dem Bewertungsgutachter im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren im sog. Zwei-Phasen-Modell zugrunde gelegte Detailplanungszeitraum umfasst eine detaillierte Planung für die Geschäftsjahre 2009 bis 2012. Die Fortschreibung für die Zeit der ewigen Rente ab dem Jahr 2013 erfolgte auf der Basis der Planung für das Jahr 2012. Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Der Bewertungsgutachter legt für die konkreten Planjahre wie für die Zeit danach einen einheitlichen Basiszinssatz von gerundet 4,0 % vor bzw. 2,95 % nach Steuern jährlich zugrunde. Zur Plausibilisierung des Risikozuschlags zieht er das Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) in der Form des Tax-CAPM heran. Der Bewertung wurden eine Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern zugrunde gelegt sowie ein Betafaktor, der sich aus der Gewichtung nach einzelnen Segmenten der Geschäftstätigkeit der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG differenzierter Betafaktoren von 0,78 bzw. 0,4 bzw. 0,5 (jeweils unverschuldet) ergab, woraus sich Risikozuschläge zwischen 3,2 % und 3,0 % errechneten. Schließlich setzt der Bewertungsgutachter für die Zeit der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vom Kapitalisierungszinsfuß von 0,5 % an. Daraus ergeben sich Kapitalisierungszinssätze von 6,1 % für die Phase I sowie von 5,5 % für die Zeit der ewigen Rente, jeweils nach persönlichen Ertragssteuern. Den Gesamtunternehmenswert hat der Bewertungsgutachter durch Addition der jeweils auf den 31.12.2008 kapitalisierten Erträge der drei Geschäftsbereiche (Erträge aus Immobilienverwaltung, Erträge aus Lizenzierung, Beteiligungserträge) und Subtraktion des Werts der Pensionsverpflichtungen zu diesem Stichtag ermittelt, wobei der Wert der Beteiligung an der Komplementärin der D KG hinzu kam und insgesamt eine Aufzinsung auf den 23.07.2009 erfolgte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das erwähnte Gutachten verwiesen. Der sachverständige Prüfer bestätigte die Angemessenheit der ermittelten Abfindung. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Prüfbericht. II. Die in erster Instanz beteiligten Antragsteller und nun noch die Beschwerdeführerin begehrten bzw. begehren im Spruchverfahren mit ihren zwischen dem 11.12.2009 und dem 28.12.2009 beim Landgericht eingegangenen Anträgen die Festsetzung einer über 162,02 € je Aktie hinausgehenden Abfindung. Das Landgericht hat die Verfahren bezüglich der in erster Instanz beteiligten Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 18.01.2010 (Bl. 55 d. A.) Rechtsanwalt Dr. S. zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre bestellt. Die Antragsgegnerin ist dem Erhöhungsverlangen entgegengetreten. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2010 die Herren Wirtschaftsprüfer Dr. P. und S. als sachverständige Prüfer angehört; wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf die Niederschrift zu dieser Sitzung (Bl. 208 ff. d. A.). Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.12.2013 (Bl. 244 ff. d. A.) die Anträge auf Festsetzung einer höheren angemessenen Barabfindung zurückgewiesen, der Antragsgegnerin die Tragung der Gerichtskosten auferlegt sowie ausgesprochen, außergerichtliche Kosten würden nicht erstattet. Die zulässigen Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als 162,02 € je Aktie seien unbegründet, weil diese Abfindung nicht unangemessen sei. 1. Bei der Überprüfung der Unternehmensbewertung nach Ertragswertgesichtspunkten ergebe sich kein höherer Abfindungsbetrag. Die fundamentalanalytische Bewertung im Ertragswertverfahren zu dem nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Tag der Hauptversammlung am 23.07.2009 begegne keinen methodischen Bedenken. a) Die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge seien nicht zu beanstanden. aa) Es habe eine verwertbare Unternehmensplanung vorgelegen, auch wenn es sich bei der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG nur um ein Vermögens- und Beteiligungsunternehmen handele. Die Analyse der sachverständigen Prüfer habe eine gute Planungstreue ergeben. bb) Die Kammer folge den Bewertungsansätzen für die Ergebnisbeiträge aus der konzerninternen Vermietung zweier Grundstücke in H und S an die Z GmbH, um die es allein gehe. Auch die geplanten Ergebnisse aus der Lizenzierung der Marke „...“ seien nicht korrekturbedürftig, die vereinbarten Lizenzraten vielmehr angemessen. Schließlich seien die Beteiligungserträge aus der 50 %-igen Beteiligung an der D KG angemessen angesetzt worden. Auch gegen die Herleitung des Zinsergebnisses bestünden keine Bedenken; für die nicht betriebsnotwendige Überschussliquidität als Grundlage der Berechnung sei mit 216.806.000 € ein angemessener Betrag angesetzt worden; die in diesem Zusammenhang angewandte Methodik sei nicht zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf die Darlegungen unter D I 2 b bis e der Gründe des angefochtenen Beschlusses (Umdruck, S. 10 ff.). b) Die Jahresüberschüsse seien hier mit vertretbaren Kapitalisierungszinssätzen abgezinst worden. aa) Gegen den Ansatz eines Basiszinssatzes von gerundet 4,0 % vor bzw. 2,95 % nach Steuern jährlich bestünden keine Einwände. bb) Nicht zu beanstanden sei es, zur Ermittlung des Risikozuschlags die Capital-Asset-Pricing-Method (CAPM) in der Variante des sog. TAX-CAPM heranzuziehen und damit den Risikozuschlag aus den Unterkomponenten Marktrisikoprämie und Betafaktor zu bilden. Anerkannt sei auch, dass danach für die Zeit ab Inkrafttreten der Abgeltungssteuer eine Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern angesetzt werden könne, wie es hier geschehen sei. Diese Marktrisikoprämie sei hier mit Betafaktoren multipliziert worden, die in vertretbarer Höhe und auf nicht zu beanstandende Art und Weise nach einzelnen Segmenten der Geschäftstätigkeit der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG differenziert ermittelt und dann zutreffend gewichtet worden seien. cc) Schließlich sei gegen den Ansatz eines Wachstumsabschlags vom Kapitalisierungszinsfuß von 0,5 % für die Zeit der ewigen Rente nichts einzuwenden, wobei sich selbst eine Verdoppelung des Wachstumsabschlags auf 1,0 % bei überschlägiger Berechnung lediglich zu etwa 3,5 % auf den Wert auswirke, so dass der Abfindungsbetrag selbst bei einem solchen Ansatz noch immer innerhalb einer vertretbaren Bandbreite liege. c) Auch die Ermittlung des Gesamtunternehmenswerts unterliege keinen Bedenken. 2. Unter welchen Voraussetzungen der Liquidationswert die Untergrenze der Bewertung darstellen könne, bleibe offen, weil er hier unter dem Ertragswert liege. 3. Wegen aller Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des Landgerichts. III. Gegen den ihr am 13.01.2014 (Bl. 272 d. A.) zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Antragstellerin Ziff. 3 mit Schriftsatz vom 13.02.2014 (Bl. 286 d. A.), der an diesem Tag beim Landgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Mit dieser begehrt sie die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Festsetzung einer 162,02 € je Aktie übersteigenden Abfindung. 1. Sie trägt hierzu in der Beschwerdebegründung vom 22.05.2014 (Bl. 301 ff. d. A.), auf die der Senat im Übrigen verweist, im Wesentlichen vor: a) Bei Gegenüberstellung der für die Jahre 2009 bis 2012 geplanten und der in diesem Zeitraum tatsächlich erwirtschafteten Erträge aus der hälftigen Beteiligung an der D Gruppe sowie der einschlägigen Mieterträge ergäben sich so drastische Abweichungen, dass hier die Tauglichkeit der Planannahmen widerlegt sei. Eine gute Planungstreue habe von vornherein nicht vorgelegen. b) Gegen das Vorgehen des Landgerichts, sich mit der Einvernahme des sachverständigen Prüfers zu begnügen und von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens abzusehen, bestünden grundsätzliche verfahrensrechtliche Bedenken. Die Einvernahme des sachverständigen Prüfers sei sinnlos, weil er ohnehin stets nur das von ihm zuvor erzielte Ergebnis verteidige. Der sachverständige Prüfer sei als Parteigutachter einzuordnen. Im vorliegenden Fall sei angesichts des gravierenden Abweichens der Planung von der Realität die Heranziehung eines gerichtlichen Sachverständigen geboten gewesen, zumal hier der Bericht des sachverständigen Prüfers parallel zum Bewertungsgutachten erstellt worden sei. c) Die vom Landgericht akzeptierten Kapitalisierungsparameter hielten zumindest teilweise einer Überprüfung nicht stand. aa) Dies gelte zumindest für den hier angesetzten Wachstumsabschlag auf die ewige Rente von 0,5 %. Der Abschlag sei richtigerweise zumindest in Höhe der Inflationsrate zum Bewertungsstichtag und damit hier in Höhe von 1,3 % anzusetzen; Wachstumsabschläge unterhalb der Inflationsrate fingierten, dass das Unternehmen „bis zum Sanktnimmerleinstag auf Null“ schrumpfe, was „bereits denkgesetzlich absurd“ sei und auch nicht dem empirischen Befund entspreche. Gerichte wählten Wachstumsabschläge von 0,5 % bis 3,0 %. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Wachstumsabschlag hier an der unteren Grenze dieser Spanne zu orientieren habe. Tatsächlich sei der Wachstumsabschlag hier noch höher als mit 1,3 % anzusetzen. Das Unternehmen habe nämlich gezeigt, dass es im Beteiligungsbereich durchaus in der Lage sei, eine Erhöhung der Absatzpreise in einem stärkeren prozentualen Umfang auch längerfristig gegenüber einer Erhöhung der Beschaffungspreise durchzusetzen, andernfalls habe es nicht zu einer Verdoppelung der Beteiligungserträge aus der D-Gruppe im Vierjahresverlauf kommen können. Gleiches gelte für die Mieteinnahmen. Auch für diesen Bereich sei mindestens ein inflationsneutrales Wachstum zu unterstellen. Für insgesamt eher rückläufige Mietpreise für die relevanten Gewerbeflächen gebe es keine Indikation. Im Übrigen sei nicht anzunehmen gewesen, dass die rezessive Weltwirtschaftslage, in der sich das Unternehmen im Jahr 2009 befunden habe, „ad infinitum würde andauern können“. bb) Zudem sei der Basiszinssatz in den konkreten Planjahren zu hoch angesetzt. Er sei für die konkrete Planungsphase mit 3,73688 % anzusetzen, denn auf die Sicht konkreter Planjahre bedürfe es nicht der Fiktion einer ewigen Rente. 2. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde mit Schriftsatz vom 23.06.2014 (Bl. 314 ff. d. A.), auf dessen näheren Inhalt der Senat verweist, im Wesentlichen mit folgenden Ausführungen entgegen getreten: a) Die Beschwerde sei mangels Erreichens eines Beschwerdewerts von mehr als 600 € nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG bereits unzulässig angesichts des von der Antragstellerin Ziff. 3 und jetzigen Beschwerdeführerin auf S. 5 des erstinstanzlichen Antrags vom 23./25.12.2009 (Bl. 32 d. A.) behaupteten Wertaufholungsbedarfs „um bis zu 18,63 Euro je Aktie“. b) Abgesehen davon sei die Beschwerde unbegründet. aa) Zu Recht seien der sachverständige Prüfer und das Landgericht hier von einer guten Planungstreue ausgegangen. Dies belegten gerade die - angesichts des Stichtagsprinzips allerdings rechtlich unerheblichen - Ist-Ergebnisse der Jahre 2009 bis 2012, die die Beschwerde anführt. Das zeige die Betrachtung der Mieterträge, vergleiche man nicht wie die Beschwerdeführerin „Äpfel mit Birnen“, indem man die Reinerlöse vor Abzug der Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen herausgreife und als Vergleichswerte ansetze, sondern stelle man den Zahlen aus den Jahresabschlüssen die entsprechenden der Planung zugrundeliegenden Zahlen gegenüber. Im Übrigen übersehe die auf den Ertrag aus der Beteiligung an der D KG gerichtete Rüge, dass sich diese Gesellschaft durch den Erwerb von Unternehmen in dem von der Beschwerdeführerin betrachteten Zeitraum stark gewandelt habe, was zum Bewertungsstichtag nicht geplant gewesen sei. bb) Die Kritik der Beschwerde daran, dass kein gerichtlicher Sachverständiger eingeschaltet worden sei, sei unberechtigt. Der sachverständige Prüfer sei hier vom Landgericht aus vier Vorschlägen der Antragsgegnerin ausgewählt worden, die gewählte Parallelprüfung sei nicht zu beanstanden, sondern sinnvoll. cc) Die hier akzeptierten Ansätze beim Kapitalisierungszinssatz seien nicht zu beanstanden. (1) Insbesondere sei der Wachstumsabschlag von 0,5 % nicht zu erhöhen. Er müsse nicht der erwarteten Inflationsrate entsprechen. Dass das nominelle Wachstum von Unternehmen in der Vergangenheit langfristig unterhalb der Inflationsrate lag, bestätigten empirische Studien. Die in der Rechtsprechung angesetzten Wachstumsabschläge lägen teilweise weit unter der Inflationsrate. Der hier angesetzte Abschlag führe auch nicht zu einem Schrumpfen des Unternehmens, sondern bedeute einen nachhaltigen jährlichen Anstieg des Ertrags. Er berücksichtige insbesondere auch die konkreten Wachstumsaussichten der Gesellschaft. (2) Auch der angesetzte Basiszinssatz sei nicht zu korrigieren. Der Ansatz eines gesonderten Basiszinssatzes für die Detailplanungsphase sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich. 3. Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat zu der Begründung der Beschwerde in der Sache nicht Stellung genommen. 4. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.07.2014 (Bl. 333 ff. d. A.) nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. 5. Der Senat hat mit Beschluss vom 15.12.2014 (Bl. 341 ff. d. A.) darauf hingewiesen, dass nach damaligem Stand die allein von der Antragstellerin Ziff. 3 eingelegte Beschwerde unzulässig sei, weil sie den nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG erforderlichen Beschwerdewert von 600 € nicht erreiche. Hierzu hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 04.02.2015 (Bl. 354 ff. d. A.) Stellung genommen. Sie hat hier ihre bereits früher (s. S. 1 des Schriftsatzes vom 16.07.2014 [Bl. 325 d. A.]) aufgestellte Behauptung wiederholt, sie sei mit zwanzig Aktien an der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG beteiligt gewesen (s. S. 9 des Schriftsatzes vom 04.02.2015 [Bl. 362 d. A.]). Zudem hat sie unter Vorlage einer Berechnung als Anlage einen Wertaufholungsbedarf von jedenfalls 37,01 € je Aktie geltend gemacht (s. S. 9 des Schriftsatzes vom 04.02.2015 [Bl. 362 d. A.] in Verbindung mit der dort vorgelegten Anlage [Bl. 364 d. A.]). Daraufhin hat der Senat die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 05.03.2015 (Bl. 365 d. A.) um Stellungnahme zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gebeten. Dem ist die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 31.03.2015 (Bl. 366 ff. d. A.) nachgekommen. Hierzu hat sich die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.06.2015 (Bl. 375 ff. d. A.) nochmals ergänzend geäußert. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zu diesem Punkt im Einzelnen verweist der Senat auf die erwähnten und auf die übrigen zu den Akten gegebenen schriftsätzlichen Darlegungen. B. Die Beschwerde ist, sollte sie - was dahin steht - zulässig sein, jedenfalls unbegründet. Dementsprechend ist sie zurückzuweisen. I. Der Senat ist zur Entscheidung über die Beschwerde in entsprechender Anwendung von Art. 22 Nr. 2 EuGVVO bzw. - seit 10.01.2015 - von Art. 24 Nr. 2 EuGVVO international zuständig. Die Darlegungen des Landgerichts zu seiner internationalen Zuständigkeit (s. S. 6 des angefochtenen Beschlusses) gelten entsprechend auch für die Beschwerde. Sie befinden sich im Einklang mit der Rechtsprechung (OGH Wien, Beschl. v. 18.02.2010 - 6 Ob 221/09g - Tz. 12 ff. [juris]; OLG Wien, Beschl. v. 10.06.2009 - 28 R 263/08i - AG 2010, 49, 50 ff.) sowie der h. M. in der Literatur (etwa Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 2 SpruchG Rn. 7; Wasmann, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 2 SpruchG Rn. 15 m. w. N. in Fn. 48). Der Senat hält diesen rechtlichen Ansatz für zutreffend. II. Ob die Beschwerde zulässig ist, kann dahin stehen, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (dazu unten unter B III). 1. Die Beschwerde ist nach § 12 Abs. 1 SpruchG i. V. m. §§ 58 ff. FamFG statthaft und fristgerecht binnen eines Monats ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift bei dem Landgericht eingelegt worden (§ 12 Abs. 1 SpruchG; § 17 Abs. 1 FamFG i. V. m. §§ 63, 64 FamFG). Das Abhilfeverfahren (§ 17 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 68 Abs. 1 FamFG) wurde ordnungsgemäß durchgeführt und das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. 2. Ob die allein von der Antragstellerin Ziff. 3 eingelegte Beschwerde nach § 17 SpruchG i. V. m. § 61 FamFG unzulässig ist, kann dahin stehen, weil die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (dazu unten unter B III). a) Dass - vorbehaltlich einer Zulassung der Beschwerde nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 2 FamFG - im Spruchverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG ein Beschwerdewert von 600 € überschritten sein muss, entspricht der Ansicht der Judikatur, soweit hierzu bereits Entscheidungen ergangen sind (s. OLG München, Beschl. v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 12 ff. [juris]; LG Frankfurt/M., Beschl. v. 27.05.2014 - 3-05 O 34/13 - Tz. 77 ff. [juris]; vgl. auch - allerdings für den übernahmerechtlichen Squeeze-Out - OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 21.05.2012 - WpÜG 10/11 - Tz. 61 ff. [juris] und v. 28.01.2014 - WpÜG 3/13 - Tz. 49 ff. [juris]), und auch derjenigen des überwiegenden Teils der Literatur (s. ausführlich Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; ferner Volhard, in: Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 10 b; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; Widmann/Mayer/Wälzholz, Umwandlungsrecht, § 12 SpruchG Rn. 3.4; Jaspers, in: Bötticher/Habighorst/Schulte, Umwandlungsrecht, 1. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 13; Koch, in: Hüffer, AktG, 11. Aufl., Anh. § 305 § 12 SpruchG Rn. 2; a. A. aber Krenek, in: Mehrbrey, Handbuch gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 1. Aufl., § 98 Rn. 12 [S. 1226] sowie in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9 a). Der Beschwerdewert ist nach dem vermögensmäßigen Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen (vgl. OLG München, Beschl. v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 15 [juris]). Im Spruchverfahren kommt es dafür zum einen darauf an, über wie viele Aktien der Beschwerdeführer zur relevanten Zeit verfügte. Zum anderen ist von Beschwerdeführern im Spruchverfahren auf der Basis dieses Ansatzes nachvollziehbar darzulegen, dass die Kompensation für ihre Anteile mindestens in diesem Umfang weiter zu erhöhen sei, was mehr als eine bloße Behauptung erforderte, aber noch keinen Beweis (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; Mennicke, in: Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; anders Widmann/Mayer/Wälzholz, Umwandlungsrecht, § 12 SpruchG Rn. 3.5). Diese Darlegung obläge hier der Antragstellerin Ziff. 3 als alleiniger Beschwerdeführerin. Auf ihr eigenes vermögensmäßiges Interesse an einer Änderung des angefochtenen Beschlusses könnte es allein ankommen (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 21.05.2012 - WpÜG 10/11 - Tz. 64 [juris]; vgl. auch BGHZ 119, 216 - Tz. 9 [juris]); ob die Beschwer mehrerer Beschwerdeführer zusammengerechnet werden müsste (so OLG München, Beschl. v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 12, 18 [juris]; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; anders - allerdings für den übernahmerechtlichen Squeeze-Out - OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 21.05.2012 - WpÜG 10/11 - Tz. 64 [juris]; vgl. auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 28.01.2014 - WpÜG 3/13 - Tz. 51 [juris]), wäre für den hier zu entscheidenden Fall unerheblich. b) Der Senat neigt unverändert - wie bereits im Hinweisbeschluss in dieser Sache vom 15.12.2014 (Bl. 341 ff. d. A.) ausgeführt und nunmehr im Einklang insbesondere mit der Ansicht des OLG München (Beschl. v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 12 ff. [juris]) - der soeben dargelegten Auffassung zu. Ob die auf der Grundlage dieser Auffassung maßgebenden Voraussetzungen der § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG in Bezug auf die Beschwerdeführerin erfüllt sind, bedarf hier aber, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (dazu unten unter B III), letztlich keiner abschließenden Entscheidung. aa) Ob hier von der Inhaberschaft der Beschwerdeführerin an 20 Aktien der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG zur maßgebenden Zeit (s. zum Spruchverfahren nach einem Squeeze-Out etwa Wasmann, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 11; vgl. allgemein OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 21.05.2012 - WpÜG 10/11 - Tz. 70 [juris]; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 59 FamFG Rn. 6) auszugehen wäre, kann dahinstehen. Es spricht allerdings bei Würdigung der hier erfolgten Darlegung - anders als der Senat noch in seinem Hinweisbeschluss vom 15.12.2014 gemeint hat - Überwiegendes dafür. (1) Das Gericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 61 Abs. 1 FamFG von Amts wegen zu ermitteln (§ 26 FamFG; vgl. etwa Feskorn, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 61 FamFG Rn. 8, § 26 FamFG Rn. 6; Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 61 Rn. 4). Erhebliche Bedeutung kommt indes der Mitwirkungspflicht des § 27 FamFG zu (Feskorn, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 61 FamFG Rn. 8). Es besteht keine Amtsermittlungspflicht „ins Blaue hinein“ (vgl. etwa Feskorn, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 26 FamFG Rn. 4). Das Gericht ist nicht gehalten, allen nur denkbaren Möglichkeiten nachzugehen, wenn der vorgetragene Sachverhalt hierzu keine Veranlassung gibt (vgl. etwa Winter, in: Simon, SpruchG, 1. Aufl., vor § 7 Rn. 12; Puszkajler, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Vorb. §§ 7-11 SpruchG Rn. 21). Auch für das Spruchverfahren gilt schon nach allgemeinen Grundsätzen der Grenzen der Amtsermittlung in echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass das Gericht davon ausgehen darf, die Beteiligten brächten die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus vor, es kann somit bei unbestrittenem Sachvortrag von Amtsermittlungen absehen (vgl. etwa BGHZ 146, 241 - Tz. 17; Feskorn, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 26 FamFG Rn. 4; Winter, in: Simon, SpruchG, 1. Aufl., vor § 7 Rn. 12; Puszkajler, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Vorb. §§ 7-11 SpruchG Rn. 21). Das gilt auch in Bezug auf die hier in Rede stehende Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstandes nach § 61 Abs. 1 FamFG (Feskorn, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 61 FamFG Rn. 8, § 26 FamFG Rn. 4). (2) Nach diesen Maßgaben spricht - ohne dass darüber abschließend zu entscheiden wäre - Einiges dafür, auf der Basis der hier erfolgten Darlegung von der Inhaberschaft der Beschwerdeführerin an 20 Aktien der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG zur maßgebenden Zeit auszugehen. (a) Nachdem die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23.06.2014 (dort S. 2; Bl. 315 d. A.) ausgeführt hatte, es sei hier mangels näheren Vorbringens der Beschwerdeführerin zu diesem Gesichtspunkt von deren Inhaberschaft an nur einer Aktie zur maßgebenden Zeit auszugehen, hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Schriftsatz vom 16.07.2014 (Bl. 325 d. A.) vorgetragen, sie sei mit zwanzig Aktien an der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG beteiligt gewesen und für diese Zahl an Aktien von dieser auch im Zuge des Squeeze-Out abgefunden worden. Die X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG habe keine Aktien ausgegeben, sondern diese buchmäßig für den einzelnen Aktionär selbst verwahrt, die Zahl der gehaltenen Akten sei ihr ohnehin bekannt gewesen. Dementsprechend sei die Beschwerdeführerin mit dem als Anlage B 1 vorgelegten Anschreiben vom 28.09.2009 zwar aufgefordert worden, ihre zur Vornahme der Überweisung benötigten Bankdaten mitzuteilen, nicht aber die Zahl der von ihr gehaltenen Aktien. Als Bestandteil der Anlage B 1 ist ferner eine auf den 21.12.2009 datierte Bestätigung über die Aktionärsstellung der Beschwerdeführerin zum 22.09.2009 vorgelegt, aus der sich die Anzahl der seinerzeit gehaltenen Anteile aber nicht ergibt. (b) In diesem Vorbringen liegt die von der Beschwerdeführerin jedenfalls zu verlangende Darlegung zur Anzahl der von ihr zum entscheidenden Zeitpunkt gehaltenen Anteile. Das Vorbringen erschöpft sich nicht etwa in einer bloßen Behauptung, sondern führt mehrere Umstände an, die den Rückschluss erlauben, dass die Beschwerdeführerin über 20 Aktien verfügte. Zwar ist dies nicht bewiesen und es steht auch sonst nicht fest. Gleichwohl spricht Einiges dafür, unter den hier gegebenen besonderen Umständen in Anbetracht des Gegenvorbringens der Antragsgegnerin dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin der Beurteilung ohne weiteres zugrunde zu legen. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 21.07.2014 (dort S. 1; Bl. 331) das gesamte, soeben referierte Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen; es ist hier vielmehr die Rede von einer „bisher unter Missachtung der Sollvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 3 SpruchG verschwiegenen und erst jetzt genannten Zahl von 20 Aktien“. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 15.12.2014 erneut - allerdings pauschal und nur unter Verweis auf ihr früheres Vorbringen - behauptet hatte, über 20 Aktien verfügt zu haben (s. S. 9 des Schriftsatzes vom 04.02.2015 [Bl. 362 d. A.]), hat der Senat im Rahmen seiner sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 FamFG ergebenden Pflichten (vgl. etwa Feskorn, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 28 FamFG Rn. 2) die Antragsgegnerin mit Verfügung vom 05.03.2015 (Bl. 365 d. A.) um Äußerung zu der Behauptung der Beschwerdeführerin gebeten, sie sei zur maßgebenden Zeit Inhaberin von 20 Aktien an der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG gewesen, ferner um Stellungnahme zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG für den Verlust von 20 Aktien abgefunden worden, ferner um Klarstellung, ob auch die Antragsgegnerin von dem behaupteten Besitz von 20 Aktien zur maßgebenden Zeit ausgehe. Daraufhin hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 31.03.2015 (dort S. 1 f.; Bl. 366 f.) das gesamte, soeben referierte Vorbringen der Beschwerdeführerin erneut nicht in Zweifel gezogen, sondern lediglich ausgeführt, ihres Erachtens sei hier vom Besitz der Beschwerdeführerin von nur einer Aktie auszugehen, weil die Beschwerdeführerin innerhalb der Antragsbegründungsfrist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SpruchG bzw. innerhalb der vom Landgericht gesetzten Frist zur Beschwerdebegründung keine Angaben zum Aktienbesitz gemacht und sie ihre Behauptung, sie habe zur maßgebenden Zeit 20 Aktien gehalten, nicht nachgewiesen habe. Sind demnach auch auf die Aufforderung des Senats zur Mitwirkung die von der Beschwerdeführerin angeführten und von ihr im Schriftsatz vom 02.06.2015 (dort S. 1 f.; Bl. 375 f. d. A.) erneut vorgebrachten Umstände, aus denen sich der Rückschluss auf einen Besitz der Beschwerdeführerin von 20 Aktien zur maßgebenden Zeit ergibt, seitens der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen worden, so spricht Einiges dafür, dass der Senat nach den dargelegten rechtlichen Grundsätzen zur Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstandes für die hier anzustellende Zulässigkeitsprüfung von diesem Aktienbesitz auszugehen hätte. bb) Zweifelhaft ist, ob der Senat aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin auf S. 9 des Schriftsatzes vom 04.02.2015 (Bl. 362 d. A.) in Verbindung mit der dort vorgelegten Anlage (Bl. 364 d. A.) für den hier fraglichen Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG - sollte die Zulässigkeit der Beschwerde von dieser Voraussetzung abhängen - von einer nachvollziehbaren Darlegung eines Aufbesserungsbedarfs in Höhe von zumindest knapp über 30 € je Aktie auszugehen hätte. Die Beurteilung, die der Senat noch in seinem Hinweisbeschluss vom 15.12.2014 angestellt hat, ist jedenfalls überholt. Allerdings bedarf auch diese Frage keiner abschließenden Entscheidung, da die Zulässigkeit der Beschwerde offenbleiben kann, weil sie jedenfalls unbegründet ist (dazu unten unter B III). (1) Folgte man dem oben unter B II 2 a referierten Ansatz, wäre - wie bereits erwähnt - hier von der Antragstellerin Ziff. 3 als alleiniger Beschwerdeführerin insbesondere nachvollziehbar darzulegen, dass die Kompensation für ihre Anteile mindestens um mehr als 600 € weiter zu erhöhen sei, was mehr als eine bloße Behauptung erforderte, aber noch keinen Beweis (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 7; Mennicke, in: Lutter/Mennicke, Umwandlungsgesetz, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; anders Widmann/Mayer/Wälzholz, Umwandlungsrecht, § 12 SpruchG Rn. 3.5). Bei einer Inhaberschaft der Beschwerdeführerin an 20 Aktien der X Grundstücksverwaltungs- und Beteiligungs-AG zur maßgebenden Zeit hätte sie also einen Wertaufholungsbedarf von zumindest mehr als 30 € pro Aktie darzulegen. (2) Dass eine derartige Darlegung von Beschwerdeführern in Spruchverfahren „nicht sinnvoll“ geleistet werden könne und die Beschwerdegerichte in Spruchverfahren auf der Basis einer solchen Ansicht schon in der Zulässigkeitsprüfung und damit zur Unzeit die angemessene Abfindung „zu antizipieren“ hätten (s. S. 6 des Schriftsatzes vom 04.02.2015 [Bl. 359 d. A.]), stellte kein durchgreifendes Gegenargument gegen eine solche Handhabung dar. Dabei ist zu sehen, dass an die Nachvollziehbarkeit der ggf. geforderten Darlegung - was hier nicht im Einzelnen ausgeführt zu werden braucht - jedenfalls kein enger, sondern ein großzügiger Maßstab anzulegen sein würde, der sich darauf beschränkt, ersichtlich abwegige Ansätze zur Berechnung einer angeblich erstrebten Abfindungshöhe auszusondern. Bei einem solchen Maßstab würden weder die Darlegungsanforderungen überspannt noch bestünde für das Gericht die Gefahr, die angemessene Abfindungshöhe bereits im Rahmen der Zulässigkeit der Beschwerde „antizipieren“ zu müssen. Einem solchen Maßstab wären entgegen der Ansicht des gemeinsamen Vertreters (s. S. 5 f. des Schriftsatzes vom 21.01.2015 [Bl. 352 f.]) sowie der Beschwerdeführerin (S. 3 f. des Schriftsatzes vom 02.06.2015 [Bl. 377 f. d. A.]) auch nicht die im Zivilprozessrecht geltenden Grundsätze zur Behandlung sog. doppelrelevanter Tatsachen auf der Ebene der Zulässigkeit (s. hierzu etwa BGH, NJW-RR 2010, 1554 - Tz. 10; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 12 Rn. 14) entgegenzuhalten. Unabhängig davon, dass es wenigstens nicht allein um Tatsachenfragen geht, die Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf die hier interessierende Problemlage also schon deshalb insgesamt zweifelhaft ist, wiche eine solcher, hier skizzierter Maßstab auch in der Sache nicht wesentlich von dem ab, der nach den Grundsätzen der Doppelrelevanz an das schon auf der Zulässigkeitsebene erforderliche Vorbringen anzulegen wäre. (3) Ob der Beschwerdeführerin die nach diesen Maßgaben ggf. erforderliche Darlegung hier gelungen ist, erscheint zweifelhaft. Die Beschwerdeführerin hat zwar - auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 15.12.2014 (dort S. 5; Bl. 345 d. A.) - ihren Sachvortrag ergänzt bzw. gegenüber ihrer Darlegung auf S. 5 des erstinstanzlichen Antrags vom 23./25.12.2009 (Bl. 32 d. A.) verändert (s. S. 9 des Schriftsatzes vom 04.02.2015 [Bl. 362] sowie die dort vorgelegte Anlage [GA 364]). Es bestehen aber zumindest Zweifel, ob damit die hier ggf. erforderliche Darlegung erfolgt ist. Die in der erwähnten Anlage vorgelegte Berechnung knüpft an diejenige in Tz. 221 (S. 68) des Bewertungsgutachtens vom 11.05.2009 an. Sie ist - wie die Antragsgegnerin zutreffend rügt (S. 3 des Schriftsatzes vom 31.03.2015; Bl. 368) - aber schon auf der Basis der von ihr selbst gewählten Grundlage, also „in sich“ zumindest insofern fehlerhaft, als zum einen zum Jahr 2012 in der Rubrik „Plan-Beteiligungserträge“ ein Wert vom -1.045,00 - und nicht ein Wert von -10.045,00, von dem die Beschwerdebegründung auf S. 2 (Bl. 302 d. A.) ausgeht - eingesetzt ist, mit dem in der Anlage auch gerechnet ist, und als zum anderen die in der Rubrik „Tilung“ (richtig: Tilgung) angesetzten Tilgungsbeträge in der weiteren Rechnung nicht abgesetzt worden sind. Überdies ist mit persönlicher Ertragssteuer von 26 % gerechnet, worauf die Antragsgegnerin auf S. 3 ihres Schriftsatzes vom 31.03.2015 (Bl. 368) ebenfalls hingewiesen hat. Es spricht vor diesem Hintergrund - ohne dass dies hier abschließend entschieden zu werden braucht - schon allein in Anbetracht der eben erwähnten Punkte Vieles dafür, auch innerhalb des jedenfalls geltenden großzügigen Maßstabes zumindest die von der Beschwerdeführerin in der erwähnten Anlage vorgelegte, unmodifizierte Berechnung als in dem dargelegten Sinne ersichtlich abwegigen Ansatz zur Berechnung einer angeblich erstrebten Abfindungshöhe aus der Betrachtung auszusondern und allenfalls eine wenigstens in den genannten Punkten - ggf. auch im Hinblick auf mögliche weitere, von der Antragsgegnerin ebenfalls erwähnte immanente Fehler (s. auch dazu S. 3 des Schriftsatzes vom 31.03.2015; Bl. 368) - korrigierte Berechnung der Betrachtung zugrunde zu legen mit der Folge, dass sich dann allerdings ein Wertaufholungsbedarf von nicht mehr als 30 € pro Aktie ergeben dürfte oder wenigstens ergeben könnte. Ob eine entsprechende Sicht zudem bereits im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin gewünschten Korrekturen der Unternehmensplanung aufgrund der von ihr vorgenommenen Gegenüberstellung der geplanten und der angeblich tatsächlichen Miet- und Beteiligungserträge gerechtfertigt wäre, ob also auch dieser Ansatz schon auf dieser Prüfungsebene ggf. zumindest teilweise als ersichtlich abwegig auszusondern wäre, steht hier ebenfalls ausdrücklich dahin. c) Sämtliche zur Zulässigkeit der Beschwerde nach § 17 SpruchG i. V. m. § 61 FamFG aufgeworfenen Fragen bedürfen letztlich keiner Entscheidung und bleiben daher offen. Ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, kann dahin stehen, weil sie jedenfalls unbegründet ist (dazu unten unter B III). Der Senat kann die Frage der Zulässigkeit offen lassen und die Beschwerde als jedenfalls unbegründet abweisen. aa) Grundsätzlich ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Begründetheit zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos. Ist eine Beschwerde jedenfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien - des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners - nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit der Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen (BGH, NJW-RR 2006, 1346 - Tz. 4; s. ferner etwa OLG Köln, NJW 1974, 1515; OLG Köln, FGPrax 2010, 267 - Tz. 13 [juris]; Fischer, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 68 Rn. 17; Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 16; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 68 Rn. 63; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 35. Aufl., § 572 Rn. 13; Jänich, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 572 Rn. 44 f.; Lipp, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 572 Rn. 19; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 572 Rn. 20). Diese Grundsätze gelten auch für die Beschwerde im Spruchverfahren (vgl. auch KG, Beschl. v. 19.05.2011 - 2 W 154/08 - Tz. 20 [juris]). bb) Nach diesen Grundsätzen kann der Senat die Beschwerde hier als jedenfalls unbegründet zurückweisen und ihre Zulässigkeit offen lassen. (1) Die Entscheidung hat unter den hier gegebenen Umständen in keinem Falle im Ergebnis Erfolg. Sollte sich dies nicht schon aus der Unzulässigkeit des Rechtsmittels ergeben, so doch jedenfalls daraus, dass die Beschwerde sachlich unbegründet ist. Ihre Verwerfung als unzulässig oder aber ihre Zurückweisung als unbegründet hat jeweils praktisch identische Auswirkungen. Die Beschwerdeführerin stünde bei einer Verwerfung aus prozessualen Gründen nicht etwa besser als bei einer Zurückweisung aus sachlichen Erwägungen. Insbesondere könnte sie das Rechtsmittel nicht etwa erneut in zulässiger Weise einlegen (vgl. etwa OLG Köln, NJW 1974, 1515; Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 16). (2) Auch sonstige Interessen der Parteien - der Beschwerdeführerin oder der Antrags- und Beschwerdegegnerin - stehen einer solchen Handhabung nicht entgegen. Es mag, was hier keiner Entscheidung bedarf, zwar Fälle geben, in denen der Vorrang der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung zum Schutz etwa des Beschwerdeführers strikt einzuhalten ist (vgl. etwa Lipp, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 572 Rn. 19). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Auf der Zulässigkeitsebene ist hier lediglich zweifelhaft, ob der für die Durchführung des Rechtsmittels ggf. nach § 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht ist. Diese Regelung ist von der Vorstellung getragen, dass im Interesse der Effizienz der Rechtspflege ein Rechtszug ausreicht, wenn hinter der Beschwerde eines Beteiligten lediglich ein geringes wirtschaftliches Interesse steht (Fischer, in: Münchener Kommentar zum FamFG, 2. Aufl., § 61 Rn. 2; vgl. auch Borth/Grandel, in: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 61 Rn. 2). Schon dieser Hintergrund aber zeigt, dass Interessen der Parteien grundsätzlich nicht tangiert sind, wenn aus prozessökonomischen Erwägungen eine Entscheidung über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach dieser Vorschrift unterbleibt. So liegt es auch hier (vgl. auch Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 68 Rn. 63, wonach die Zurückweisung als jedenfalls unbegründet „auf jeden Fall“ erfolgen könne, wenn Zweifel über die „Beschwer“ bestünden; s. ferner Jänich, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 572 Rn. 45). III. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. 1. Die von der Beschwerde erhobenen Beanstandungen gegen die Annahmen des Landgerichts zur Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge greifen nicht durch. a) Zu Unrecht wendet sich die Beschwerde gegen die rechtlichen Ansätze, die das Landgericht zugrunde gelegt hat (s. S. 8 und 9 des angefochtenen Beschlusses). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats (s. statt aller Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 119 [juris] m. w. N.), dass bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden. b) Soweit die Beschwerde die vom Landgericht zugrunde gelegte Planung der Erträge aus der hälftigen Beteiligung an der D Gruppe ab dem Jahr 2009 beanstandet, hat sie damit keinen Erfolg. aa) Das Landgericht hat eingehend und überzeugend dargelegt, dass und warum es diese Planung trotz der tatsächlich in den Jahren 2007 und 2008 erzielten Erträge zugrunde gelegt hat (S. 13 f. des angefochtenen Beschlusses). Auch die sachverständigen Prüfer haben diesem Aspekt besondere Beachtung geschenkt und sich - im Anschluss an ihren Prüfbericht vom 15.05.2009 (dort S. 26) - bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht am 22.10.2010 eingehend und überzeugend dazu eingelassen (s. S. 4, 7 ff. des Protokolls von diesem Tag [Bl. 211, 214 ff. d. A.]). All dies deckt sich mit den Ausführungen, die sich bereits in Tz. 151 des Bewertungsgutachtens vom 11.05.2009 finden. bb) Die Beschwerde übergeht nicht nur diese Ausführungen in Tz. 151 des Bewertungsgutachtens, sondern auch den genannten übrigen Prozessstoff und beschränkt sich darauf, den vom Landgericht und von den sachverständigen Prüfern angestellten Überlegungen pauschal die Tragfähigkeit mit Hinweis darauf abzusprechen, bei dem Bewertungsgutachter handle es sich um einen „Parteigutachter“ und der sachverständige Prüfer habe keine eigenständige, kritische Prüfung vorgenommen. Damit zeigt die Beschwerde indes nichts auf, was die Darlegungen des Landgerichts in Zweifel ziehen könnte. Derartiges ist dem Senat auch nicht ersichtlich. cc) Soweit die Beschwerde beanstandet, dass das Landgericht im Anschluss an die Angabe der sachverständigen Prüfer im Termin am 22.10.2010 (s. S. 4 des Protokolls [Bl. 211 d. A.]) von einer insgesamt guten Planungstreue ausgegangen ist, hat sie damit ebenfalls keinen Erfolg. Die sachverständigen Prüfer (s. nur S. 4 des Protokolls [Bl. 211 d. A.]) haben stets die auffallenden Zahlen der D Gruppe in den Jahren 2007 und 2008 berücksichtigt, Gleiches gilt für das Landgericht (S. 13 f. des angefochtenen Beschlusses). Dass insgesamt eine gute Planungstreue vorlag, steht damit nicht in Widerspruch. c) Keinen Erfolg hat die Beschwerde schließlich, soweit sie hinsichtlich der Miet- sowie der Beteiligungserträge auf tatsächliche Zahlen für die Jahre ab 2009 verweist. aa) Hinsichtlich der Mieterträge stellt die Beschwerde die Reinerlöse vor Abzug von Abschreibungen und sonstigen betrieblichen Aufwendungen, die sie den als Anlage BB 1 vorgelegten Abschlüssen entnommen hat, den Tz. 130 des Bewertungsgutachtens aufgeführten Mieterträge nach den entsprechenden Abzügen gegenüber. Stellt man den von der Beschwerde herangezogenen tatsächlichen Reinerträgen den geplanten gegenüber, wie sie sich ebenfalls aus Tz. 130 ergeben, entsprechen die Planansätze nahezu den Ergebnissen, worauf die Beschwerdeerwiderung bereits hingewiesen hat. Schon deshalb geht der Einwand der Beschwerde insoweit fehl. bb) Er ist auch aus weiteren Gründen nicht berechtigt, insbesondere nicht, soweit er sich auf die Planung der Beteiligungserträge bezieht. (1) Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist - wie der Senat erneut erst vor nicht allzu langer Zeit ausgeführt hat (s. den Beschluss vom 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 124) - angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. nur etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 215 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris]). (2) Dieser Grundsatz gilt jedenfalls und umso mehr im hier in Frage stehenden Zusammenhang. (a) Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdeerwiderung (dort S. 3, Bl. 316) unwidersprochen zu Beteiligungserwerben der D Gruppe im März 2010 sowie im Dezember 2011 vorgetragen. Schon angesichts dieser Erwerbsvorgänge scheidet jeder indizielle Rückschluss von den tatsächlichen Zahlen ab 2009 darauf aus, dass die Planung nach den dafür maßgebenden rechtlichen Grundsätzen (s. soeben unter B III 1 a) etwa nicht hätte zugrunde gelegt werden dürfen (vgl. hierzu auch Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 125 ff. [juris]). (b) Allerdings sind im Zusammenhang mit der Frage, ob eine bestimmte Planung zur Grundlage der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung gemacht werden kann, spätere Entwicklungen - wozu hier die in Rede stehenden Erwerbsvorgänge im Prinzip zählen könnten - ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris] m. w. N.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 124 [juris]; s. ferner z. B. Koch, in: Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 305 Rn. 34 m. w. N.). Dafür, dass dies der Fall war, fehlt jeder Anhaltspunkt und zeigt die Beschwerde nichts auf; sie ist im Gegenteil dem anderslautenden Sachvortrag der Antragsgegnerin in deren Beschwerdeerwiderung nicht entgegengetreten. 2. Keinen Erfolg hat die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin sich weitergehend - ohne dies auf weitere konkrete Beanstandungen gegen die vom Landgericht zugrunde gelegten Ansätze zurückzuführen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die von dem Landgericht angestellten Ermittlungen zur Entscheidungsfindung hier nicht ausreichend gewesen sein sollen - mit allgemeinen, nicht auf den konkreten Fall bezogenen Ausführungen schon grundsätzlich dagegen wendet, dass sich das Landgericht darauf beschränkt hat, den sachverständigen Prüfer anzuhören, und dass es sodann auf der Grundlage dieser Anhörung sowie der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere des Bewertungsgutachtens sowie des Gutachtens des sachverständigen Prüfers, seine Entscheidung getroffen hat. Ohne Erfolg verbindet die Beschwerdeführerin ihre Beanstandung mit der Anregung, der Senat möge im Beschwerdeverfahren einen gerichtlichen Sachverständigen mit der Überprüfung insbesondere der vorliegenden Planungsansätze bestellen. Dem ist nicht nachzukommen, die Beanstandungen sind nicht berechtigt. a) Es ist - wie der Senat erst vor noch nicht allzu langer Zeit erneut (s. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 133 [juris]) und bereits früher mehrfach ausgeführt hat (s. etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 76 ff. [juris]; v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 82 ff. [juris]) - grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht im Spruchverfahren auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezieht, diesen ergänzend anhört und auf dieser Grundlage seine Entscheidung trifft, ohne einen weiteren Sachverständigen einzuschalten (ebenso etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - 26 W 8/10 [AktE] - Tz. 48 [juris]; OLG München, Beschl. v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 - Tz. 10 [juris] sowie v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 95 [juris]; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 41 [juris] sowie v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 36 [juris]; Koch, in: Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 8 SpruchG Rn. 5; Ederle/Theusinger, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG/Anh § 306 Rn. 4). Die allgemeinen, nicht fallbezogenen Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen das Erfordernis einer Neubegutachtung nicht zu begründen. aa) Die Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer soll nach dem Willen des Gesetzgebers die spätere gerichtliche Überprüfung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung im Spruchverfahren möglichst überflüssig machen, das Spruchverfahren also entlasten (vgl. BT-Drucks. 12/6699, S. 178). Dementsprechend sieht § 8 Abs. 2 SpruchG vor, dass das Gericht den sachverständigen Prüfer in der mündlichen Verhandlung anhören soll, wenn nicht nach freier Überzeugung des Gerichts die Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Zudem kann das Gericht danach die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen. Einer zusätzlichen vollumfänglichen Wertermittlung und Neubegutachtung durch einen weiteren Sachverständigen bedarf es vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Verfahrensgestaltung entgegen der von der Beschwerdeführerin wohl vertretenen Auffassung demgegenüber nicht grundsätzlich und ohne weiteres (s. zum Ganzen bereits Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 133 [juris]). bb) Sollte die Beschwerde mit ihrem Zitat der Ausführungen von Büchel (NZG 2003, 793, 801), dem das überwiegende Schrifttum im Übrigen nicht folgt (s. nur etwa Winter, in: Simon, SpruchG, 1. Aufl., vor § 7 Rn. 42 ff.; Puszkajler, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Vorb. §§ 7-11 SpruchG Rn. 19), geltend machen wollen, der Einschaltung eines gerichtlichen Sachverständigen habe es hier deshalb zwingend bedurft, weil der Unternehmenswert stets durch förmliche Beweisaufnahme festgestellt werden müsse, so könnte der Senat dieser Auffassung vor dem Hintergrund der dargelegten gesetzlichen Verfahrensausgestaltung ebenso wenig folgen. cc) Soweit die Beschwerde - teilweise unter Heranziehung insbesondere von Stellungnahmen der Bundesrechtsanwaltskammer (Stellungnahme Nr. 1/2013 vom Januar 2013, S. 10 f.; vgl. auch Stellungnahme Nr. 33/2014 vom Juli 2014, S. 5, 7) zur Untermauerung der von der Beschwerdeführerin vertretenen Sicht - dem hier tätigen und von dem Landgericht nach § 8 Abs. 2 SpruchG ergänzend angehörten sachverständigen Prüfer grundsätzlich und ohne Bezug zu dem zur Entscheidung stehenden Fall die Unabhängigkeit generell abspricht und pauschal vorbringt, sachverständige Prüfer würden in keinem Fall ihre eigene Prüfung kritisch hinterfragen, folgt dem der Senat ebenfalls nicht; auch insoweit ist auf die von dem Senat schon früher (s. etwa Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 83 [juris]) dargelegten Gründe zu verweisen. Abgesehen davon steht auch diese Sicht der Beschwerdeführerin in Widerspruch zu der bereits dargelegten gesetzlichen Verfahrensgestaltung (vgl. etwa OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 42 [juris]). Selbst wenn es nicht zu erwarten sein sollte, dass ein sachverständiger Prüfer ohne weiteres eigene, für richtig erachtete Ergebnisse in Frage stelle (vgl. etwa OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 42 [juris]; Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 8; Puszkajler, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Vorb. §§ 7-11 SpruchG Rn. 29), besteht schon vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Verfahrensgestaltung keine Grundlage für die pauschale Diskreditierung der von sachverständigen Prüfern in einem Verfahren, wie es auch hier von dem Landgericht gewählt worden ist, gegebenen Antworten, jedenfalls wenn diese plausibel sind und von den Beteiligten nicht einmal nachvollziehbar angegriffen werden (vgl. etwa auch OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 42 [juris]). Bedenken gegen die von dem Landgericht gewählte Vorgehensweise ergeben sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht daraus, dass der sachverständige Prüfer hier vom Gericht entsprechend einem Vorschlag der Antragsgegnerin ausgewählt worden ist (vgl. nur etwa BGH, Urt. v. 18.09.2006 - II ZR 225/04 - Tz. 13 [juris]; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 43 [juris]), zumal die Antragsgegnerin vier verschiedene Gesellschaften als mögliche sachverständige Prüfer vorgeschlagen hatte, von denen das Landgericht sodann eine Gesellschaft auswählte (s. den unter dem 16.02.2009 gestellten Antrag sowie den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.02.2009 - 31 O 30/09 KfH AktG [Bl. 1 ff., 4 ff. der Akten dieses Verfahrens]). dd) Abweichendes ergibt sich ferner nicht aus einem parallelen Tätigwerden von Bewerter und Prüfer. Der Senat hat hierzu ebenfalls bereits mehrfach ausgeführt (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 84 [juris]). Er befindet sich hiermit in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (s. etwa BGH, Urt. v. 18.09.2006 - II ZR 225/04 - Tz. 14 f.; BGHZ 180, 154 - Tz. 32; Senat, Beschl. v. 26.10.2006 - 20 W 14/05 - Tz. 26 [juris] und v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 84 [juris], jeweils m. w. N.; Koch, in: Hüffer, AktG, 11. Aufl., § 327 c Rn. 5;Holzborn/Müller, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 327 c Rn. 9 a; Puszkajler, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Vorb. §§ 7-11 SpruchG Rn. 40, § 8 Rn. 20 [anders allerdings offenbar in Fn. 84 im Anschluss an OLG Hamm, ZIP 2005, 1457 - Tz. 37 [juris], worauf sich auch die Beschwerdeführerin bezieht]). ee) Soweit sich die Beschwerde unter Heranziehung von Schrifttum und einer Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (Stellungnahme Nr. 1/2013 vom Januar 2013, S. 10 ff.) dagegen wendet, einen sachverständigen Prüfer zum gerichtlichen Sachverständigen zu bestellen (dagegen etwa Puszkajler, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 22), kommt es auf diese Beanstandungen im Streitfall nicht an. Derartiges war hier nicht der Fall (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 95 [juris]). b) Allerdings ist im Spruchverfahren im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist (s. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 133 [juris]). Das kommt nur dann in Betracht, wenn noch Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG München, Beschl. v. 18.02.2014 - 31 Wx 211/13 - Tz. 10 [juris] sowie v. 05.05.2015 - 31 Wx 366/13 - Tz. 95 [juris]; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 02.05.2011 - 21 W 3/11 - Tz. 41 f. [juris] sowie v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 36 [juris]). Hierfür ist hier auch und gerade im Lichte der Beschwerdebegründung nichts ersichtlich. Es sei im Übrigen erneut darauf hingewiesen, dass insbesondere für den Fall, dass Streitigkeiten der an Spruchverfahren Beteiligten über einzelne Komponenten der Unternehmensbewertung auf Meinungsverschiedenheiten über die zutreffende Beantwortung von in der Betriebswirtschaftslehre im Kern ungeklärten Fragen beruhen, für die Einholung gerichtlicher Sachverständigengutachten mit dem Ziel der Klärung derartiger Fragen im Spruchverfahren grundsätzlich gerade kein Raum ist. Entscheidend und erforderlich ist in einem solchen Verfahren lediglich, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Schätzungsgrundlage vorhanden ist. Das ist hinsichtlich der einzelnen, im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO angesetzten Parameter schon dann der Fall, wenn sich diese Parameter auf der Basis von in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden abstützen lassen, selbst wenn diese Methoden in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden. Grundsätzlich ist hingegen unerheblich, welche der diversen, zu einzelnen Parametern in der Betriebswirtschaftslehre ggf. vertretenen divergierenden Auffassungen die jeweils am Spruchverfahren Beteiligten für „sachlich richtig“ halten oder aber welche dieser Auffassungen ein gerichtlicher Sachverständiger für „sachlich richtig“ halten würde, würde er hierzu befragt. Demgemäß besteht zumindest für die Einholung gerichtlicher Sachverständigengutachten zu derartigen Beweisthemen weder Bedürfnis noch Raum (s. zum Ganzen zuletzt Senat, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 111 [juris; vgl. ferner Tz. 81, 97] im Anschluss an Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 379, 383 [juris]; dem folgend Deiß, EWiR 2015, 309, 310). 3. Der Senat folgt ferner nicht dem Einwand der Beschwerdeführerin gegen die Ansetzung des Basiszinssatzes in der Detailplanungsphase, wie sie hier erfolgt ist. Das Landgericht hat den von dem Bewertungsgutachter gewählten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Ansatz eines einheitlichen Basiszinssatzes von gerundet 4,0 % vor bzw. 2,95 % nach Steuern für die konkreten Planjahre wie für die Zeit danach als taugliche Schätzungsgrundlage akzeptiert. Dies ist nicht zu beanstanden. a) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage. Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet. Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. nur etwa Senat, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 92 [juris]). Soweit die Beschwerdeführerin auf zum Bewertungsstichtag aktuelle Zinssätze einer Anleihe verweist, verfängt das dementsprechend nicht (vgl. nur etwa Senat, Beschl. v. 17.03.2010 - 20 W 9/08 - Tz. 152 [juris] sowie v. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 104 [juris]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - 26 W 8/10 [AktE] - Tz. 43 [juris]). b) Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Basiszinssätze hätten nicht auch in der konkreten Planungsphase aus einer ewigen Zinsstrukturkurve abgeleitet werden dürfen, hat keinen Erfolg. Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist. Der Senat hat dies bereits vielfach ausgesprochen (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 195 [juris] sowie Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 105 [juris]; ebenso etwa OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - 26 W 8/10 [AktE] - Tz. 44 [juris]). 4. Schließlich ist auch der von dem Landgericht in seine Schätzung übernommene Ansatz eines Wachstumsabschlags auf die ewige Rente von 0,5 % durch den Bewertungsgutachter sowie den sachverständigen Prüfer entgegen der Auffassung der Beschwerde nach dem hier einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. a) Der sachverständige Prüfer hat insbesondere darauf abgestellt (s. S. 42 des Prüfberichts), dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800, 808 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen bei 45 % bis 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate gelegen habe, woraus sich bei einer langfristigen Inflationsrate von 1,85 %, die „am oberen Rand möglicher, zu erwartender Inflationsraten“ liege, eine Wachstumsrate von etwa 0,9 % „als erster Anhaltspunkt für die nachhaltige Wachstumsrate“ ergebe (vgl. etwa auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 276 [juris]; v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 134 [juris]). Er hat ferner - dem Bewertungsgutachter folgend - die konkreten Wachstumsaussichten in den verschiedenen Tätigkeitsfeldern berücksichtigt, wie sie Tz. 216 des Bewertungsgutachtens (s. auch dessen Tz. 42 ff.) näher beschrieben sind; hierzu haben die sachverständigen Prüfer im Termin vor dem Landgericht ergänzend ausgeführt (s. S. 12 des Protokolls [Bl. 219 d. A.]). Von hier aus hielt der sachverständige Prüfer im zur Beurteilung stehenden Fall den von dem Bewertungsgutachter gewählten Ansatz eines einheitlichen Wachstumsabschlags von 0,5 % - und damit unterhalb des erwarteten Gesamtdurchschnitts der deutschen Industrie - in den Bereichen „Gewerbeimmobilien, ... und D KG“ für „insgesamt angemessen“ (s. S. 43 des Prüfberichts). b) Die einschlägigen Passagen im Bewertungsgutachten sowie die diese bestätigenden Ausführungen der sachverständigen Prüfer sind auch nach Ansicht des Senats in sich schlüssig und korrespondieren mit den in der Wissenschaft und der Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen, die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen (vgl. hierzu näher zuletzt Senat, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 135 [juris]). Der Wachstumsabschlag ist zwar immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen, was Bewertungsgutachter wie sachverständiger Prüfer auch beachtet haben. Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228 [juris]; v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 135 [juris]). Betrachtet man diese üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge näher, liegen sie regelmäßig zwischen 0,5 und 3,0 % (s. etwa Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 46; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 1061) bzw. sogar lediglich zwischen 0,5 und 2,0 % (so WP Handbuch 2008, Band II, 2007, Rn. 479). Der hier angesetzte Wachstumsabschlag befindet sich, wenn auch am unteren Rand, so doch innerhalb dieser Bandbreite, ist im Übrigen keineswegs ohne Entsprechung in der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 271 ff.; v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 129 ff. [juris]) wie auch der Rechtsprechung im Übrigen (s. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54 f. [juris]). Der Ansatz ist unter den hier vorliegenden Umständen plausibel und im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Grundlage für die Schätzung, bezieht man insbesondere die erwähnten erheblichen Aspekte mit in die Betrachtung ein. Der pauschale Einwand der Beschwerde, im hier zu entscheidenden Fall habe sich der Wachstumsabschlag nicht „an der unteren Grenze“ zu orientieren, ist nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. c) Keinen Erfolg hat die Beschwerde ferner mit ihrer Rüge, der Wachstumsabschlag könne schon deshalb nicht mit lediglich 0,5 % angesetzt werden, weil dies bei der von der Beschwerde unterstellten Inflationsrate von 1,3 % bedeute, dass das zu bewertende Unternehmen „bis zum Sanktnimmerleinstag auf Null schrumpft“, was „bereits denkgesetzlich absurd“ sei und „auch nicht dem empirischen Befund“ entspreche. Entgegen der dieser Beanstandung offenbar zugrundeliegenden Vorstellung begegnet es keinen grundsätzlichen Bedenken, den Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate anzusetzen. Der Senat (Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 138 ff. [juris]) hat dies erst vor kurzem nochmals eingehend dargelegt und begründet; hierauf sei verwiesen. Ergänzt sei lediglich, dass entgegen der in der Beschwerde zum Ausdruck kommenden Auffassung die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate - wie der Senat ebenfalls erst jüngst erneut dargelegt hat (Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 141 [juris]) - auch nicht deswegen von vornherein unplausibel ist, weil sie etwa unterstelle, dass das hier zu bewertende Unternehmen damit „bis zum Sanktnimmerleinstag auf Null schrumpft“. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil auch ein Wachstumsabschlag von 0,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 278 [juris] sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 434, 445 [juris] und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 231 [juris]; vgl. zu entsprechenden Einwänden etwa auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 109 ff. [juris]). Dementsprechend entspricht der Ansatz eines Wachstumsabschlags unterhalb der Inflationsrate gängiger Praxis, die auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert wird (dazu näher m. w. N. Senat, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 142 [juris]). d) Die weiteren gegen die dargelegten Ansätze des Bewertungsgutachters sowie des sachverständigen Prüfers gerichteten, konkreteren Einwände der Beschwerde stellen ebenfalls die Eignung dieser Ansätze nicht in Frage, Grundlage für die nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung zu sein. aa) Soweit die Beschwerde ein höheres Wachstum für den Beteiligungserwerb mit Verweis auf tatsächliche Beteiligungserträge ab dem Jahr 2009 begründen möchte, verfängt dies jedenfalls und schon deshalb nicht, weil die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung unwidersprochen zu Beteiligungserwerben der D Gruppe im März 2010 sowie im Dezember 2011 vorgetragen hat und darauf zurückzuführende Entwicklungen im hier interessierenden Zusammenhang keine Berücksichtigung finden können (vgl. hierzu oben unter B III 1 c bb). bb) Der auf eine „Untersuchung der IHK Heilbronn“ gestützte Einwand ist bereits deshalb ohne Substanz, weil er diese Untersuchung nicht nachvollziehbar bezeichnet. Unabhängig davon ergibt sich auch aus dem diesbezüglichen Vorbringen im Kern lediglich, dass keine nennenswerten Wachstumsaussichten in dem Immobiliensegment bestehen, von dem die Rede ist. Nichts anderes liegt dem Bewertungsgutachten (Tz. 216, auch Tz. 46) und dem Prüfbericht zugrunde. cc) Das weitere Vorbringen der Beschwerde zu den angeblichen Erträgen im Bereich der Gewerbeimmobilien ist schon angesichts seiner Pauschalität nicht geeignet, greifbare Ansatzpunkte für nach § 287 Abs. 2 ZPO beachtliche Bedenken an der vom Landgericht akzeptierten Schätzung im Bereich des Wachstumsabschlags aufzuzeigen. Der Verweis auf inflationsindexierte Mieten geht auf die konkrete Lage in dem hier zur Beurteilung stehenden Fall nicht ein und setzt sich dementsprechend auch nicht damit auseinander, dass von einer Anwendung der Indexpreisklausel hier gerade nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann, die Anwendbarkeit der Indexpreisklausel jedenfalls mit nachvollziehbaren Erwägungen überprüft und berücksichtigt worden ist (s. etwa S. 11, 21 oben des angefochtenen Beschlusses sowie Tz. 133 f. des Bewertungsgutachtens; vgl. etwa auch Senat, Beschl. v. 14.09.2011 - 20 W 4/10 - Tz. 108 [juris]). Die Betrachtung, die die Beschwerde zu den Kosten anstellt, bleibt ebenfalls weitgehend im Abstrakten. Dass solche Kosten ohne weiteres stets und in vollem Umfang abgewälzt werden könnten, trifft auch für das gewerbliche Mietrecht bereits nicht zu (s. nur etwa BGH, NJW-RR 2006, 84 - Tz. 24 f.; Palandt/Weidenkaff, BGB, 74. Aufl., § 535 Rn. 42), zumal ohnehin nicht nachvollziehbar ist, woraus die Beschwerde - gestützt auf ihre Betrachtung der Kosten - Wachstumsaussichten ableiten möchte. Unabhängig von all dem stellt die Beschwerde zumindest die wesentlichen Grundlagen (s. etwa Tz. 43 ff. des Bewertungsgutachtens), auf denen die hier im Bereich Immobilienverwaltung angenommenen Wachstumsaussichten beruhen, gar nicht in Frage; schon deshalb sieht der Senat insoweit keine greifbaren Ansatzpunkte für nach § 287 Abs. 2 ZPO beachtliche Bedenken an der vom Landgericht akzeptierten Schätzung im Bereich des Wachstumsabschlags. dd) Die Annahmen des Bewertungsgutachtens, in dem in Tz. 216 insofern von „Wachstumsbarrieren“ die Rede ist, sowie des Prüfberichts und die ergänzenden Darlegungen der sachverständigen Prüfer im Termin vor dem Landgericht (s. S. 12 des Protokolls [Bl. 219 d. A.]) beruhen auf differenzierten Betrachtungen der Wachstumsaussichten des hier in Rede stehenden Unternehmens, insbesondere hinsichtlich der D Gruppe. Der pauschale Rückschluss, den die Beschwerde von einer Betrachtung der Chancen, sich von „einer bekanntermaßen rezessiven Wirtschaftslage“ im Jahr 2009 zu erholen, auf „Wachstumsaussichten“ des Unternehmens zieht, verliert sich im Unbestimmten; konkrete, im hier maßgebenden Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO beachtliche Einwände zeigt auch dieses Vorbringen nicht auf. IV. 1. Hinsichtlich des Kostenausspruchs gilt Folgendes: a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 1 SpruchG die Beschwerdeführerin zu tragen. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller nur ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23 [juris]). So ist es jedoch hier. Die Beschwerde rügt die hier angesetzte Planung mit einer Begründung als fehlerhaft, die jedenfalls hinsichtlich der später angeblich tatsächlich erzielten Mieterträge offensichtlich nicht trägt (s. oben unter B III 1 c aa) und hinsichtlich späterer Beteiligungserträge jedenfalls beachtliche Veränderungen nach dem Bewertungsstichtag außer Acht lässt, ohne sich damit überhaupt auseinanderzusetzen (s. oben unter B III 1 c bb), im Übrigen setzt sie sich mit den jeweils einschlägigen Erwägungen, die im Bewertungsgutachten, im Prüfbericht sowie auch in der landgerichtlichen Entscheidung angestellt sind, schon nicht hinreichend auseinander. Des weiteren wendet sie sich gegen Ansätze zum Kapitalisierungszinssatz, die in der Rechtsprechung gerade des Senats vielfach behandelt und offensichtlich nicht geeignet sind, die vom Landgericht angestellte Schätzung nach dem Maßstab von § 287 Abs. 2 ZPO in Zweifel zu ziehen. Auch die der Beanstandung, das Landgericht habe zu Unrecht von der Einholung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachtens abgesehen, zugrundeliegende verfahrensrechtliche Frage ist in der früheren Rechtsprechung gerade des Senats bereits mehrfach behandelt. b) Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin scheidet aus. Allein schon angesichts der Unbegründetheit der Beschwerde entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin nach § 15 Abs. 2 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen. c) Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und die Vorschrift die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff. [juris]). 2. Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000,00 € anzusetzen (§ 74 Satz 1 GNotKG). 3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerdeinstanz sieht der Senat ab. a) Nach dem hier über die Verweisung in § 17 SpruchG maßgebenden § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG (vgl. Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 60 [juris]). b) Nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung u.a. einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug stattfand und von einer erneuten Durchführung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. So ist es hier. Es wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung auch in der Begründung nicht auf grundlegend neue Erwägungen. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten, nicht zuletzt, weil sich die Beschwerde im Wesentlichen lediglich gegen einzelne Aspekte wendet, die die Bildung des maßgebenden Kapitalisierungszinssatzes betreffen, sowie diverse Rechtsfragen aufwirft, mit ihren Beanstandungen aber offensichtlich keinen Erfolg hat.