Beschluss
20 W 3/19
OLG Stuttgart 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0504.20W3.19.00
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Tenor
1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2), 5) bis 11), 14) bis 16), 23), 28), 30) und 40) bis 44) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.09.2018 (Az. 42 O 49/16 KfH SpruchG) werden zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Antragstellers zu 29) gegen den in Nr. 1 bezeichneten Beschluss des Landgerichts Stuttgart wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine Anträge unbegründet sind.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2), 5) bis 11), 14) bis 16), 23), 28), 30) und 40) bis 44) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 24.09.2018 (Az. 42 O 49/16 KfH SpruchG) werden zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des Antragstellers zu 29) gegen den in Nr. 1 bezeichneten Beschluss des Landgerichts Stuttgart wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine Anträge unbegründet sind. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt. I. Gegenstand des Spruchverfahrens ist die Festsetzung der angemessenen Barabfindung und der Ausgleichszahlung für die Minderheitsaktionäre der V. D. AG (im Folgenden: V. AG) anlässlich des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen (§§ 304 ff. AktG). Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss vom 24.09.2018 (GA I 972 ff.) wird Bezug genommen. Diese sind insoweit richtigzustellen und zu ergänzen, als sich von den fünf in dem Konzernabschluss vollkonsolidierten Tochterunternehmen der V. AG drei in Russland und jeweils eines in der Ukraine und in Deutschland befinden. Der Unternehmensgegenstand der Antragsgegnerin erstreckt sich über den Erwerb, das Halten, die Verwaltung, Finanzierung und Veräußerung von Beteiligungsgesellschaften hinaus auch auf die Erbringung konzerninterner Dienstleistungen gegenüber Beteiligungsgesellschaften. Zum Vertragsprüfer für den beabsichtigten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2016, 31 O 8/16 KfH AktG, berichtigt mit Beschluss vom 24.02.2016, 31 O 8/16 KfH AktG, die M. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.09.2018 hat das Landgericht die auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung und eines angemessenen Ausgleichs gerichteten Anträge der Antragsteller zu 29), 47) und 48) als unzulässig verworfen. Die Anträge der übrigen Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren Beteiligten (im Folgenden: gemeinsamer Vertreter), die dasselbe Ziel verfolgten, hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters hat das Landgericht der Antragsgegnerin auferlegt. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat es von der Anordnung einer Erstattungspflicht abgesehen. Der Antrag des Antragstellers zu 29) sei unzulässig, da dieser seine Antragsberechtigung bei Antragstellung nicht nachgewiesen habe. Der von ihm vorgelegte Depotauszug weise nicht nach, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktionär gewesen sei. Die zulässigen Anträge hätten in der Sache keinen Erfolg. Sowohl das Barabfindungsangebot der Antragsgegnerin von 433,02 € je Aktie als auch der jährliche Bruttoausgleich der Antragsgegnerin von 20,27 € je Aktie seien angemessen. Der sachverständige Prüfer habe sich darauf beschränken dürfen, die Bewertung der Vertragsparteien auf Plausibilität, methodische Konsequenz und inhaltliche Prämissen zu überprüfen. Die Parallelprüfung sei von der Rechtsprechung als zulässig anerkannt. Für den von den Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter erhobenen Vorwurf einer fehlerhaften und zu pessimistischen Planung lägen keine Anhaltspunkte vor. Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller habe die Bewertungsgutachterin die für die Jahre 2016 bis 2021 erstellte Jahresplanung der V. grundsätzlich übernommen. Modifikationen und Ergänzungen von W. beträfen nicht die operative Planung. Zwar überträfen die tatsächlichen Umsatzerlöse im Jahr 2016 (489,5 Mio. €) das geplante Ergebnis von 473,2 Mio. €. Die Planzahlen bewegten sich aber immer noch in der Streubreite der Ist-Zahlen und lieferten keinen Beleg für den Rückschluss der Antragsteller, der Gesellschaft habe ein völlig anderer Plan zugrunde gelegen. Die Untersuchung der Planungstreue der Gesellschaft habe eine tendenziell eher zu optimistische Planung ergeben, was für die Antragsteller günstig sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Planung des Vorstands der Gesellschaft auf unzutreffenden Informationen beruhte und auf unrealistischen Annahmen aufgebaut war, hätten sich aber nicht ergeben. Die Umsatzplanung sei nicht zu pessimistisch. Sie bewege sich im Vergleich zu den Umsatzerlösen in der Vergangenheit innerhalb des üblichen Rahmens. Die erwarteten Mengenanstiege für die Jahre 2016 bis 2019 überträfen die von Euromonitor prognostizierten Anstiege der Verbrauchsmengen für den gesamten Glasbehältermarkt, die im fraglichen Zeitraum negativ seien. Auch die Wachstumsraten für die Segmente Russland und Ukraine lägen jeweils über den von Euromonitor prognostizierten Wachstumsraten. Unechte Synergien, die bei der Unternehmensbewertung grundsätzlich zu berücksichtigen seien, hätten nicht identifiziert werden können. Die Ableitung des nachhaltigen Ergebnisses werde im Bewertungsgutachten und im Prüfbericht nachvollziehbar erläutert. Zutreffend seien zunächst die Umsatzerlöse des letzten Planjahres 2021 in Höhe der Wachstumsrate von 0,31 % fortgeschrieben worden. In einem zweiten Schritt seien die Umsatzerlöse mithilfe der durchschnittlichen EBITDA-Marge im Zeitraum von 2013 bis 2021 auf ein nachhaltiges EBITDA übergeleitet worden. Die in einem dritten Schritt vorgenommene Ersetzung der Abschreibungen durch nachhaltige Reinvestitionen sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Einwendungen von Antragstellern, die Ausschüttungs- und Thesaurierungsquote sei zum Nachteil der Minderheitsaktionäre geplant worden, seien nicht stichhaltig. Insbesondere bestünden keine Bedenken gegen die Annahme einer Ausschüttungsquote von 60 % für die Detailplanungsphase und von 40 % bei der ewigen Rente. Die Einwendungen der Antragsteller gegen den Kapitalisierungszinssatz seien nicht berechtigt. Der angesetzte Basiszinssatz von 1 % vor Steuern sei nicht zu beanstanden. Er sei nach der Zinsstrukturkurve der Deutschen Bundesbank ermittelt worden. Die Ermittlung des Risikozuschlags mithilfe des Tax-Capital Asset Pricing Model (Tax-CAPM) sei methodisch korrekt. Die Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern bewege sich innerhalb der von dem FAUB derzeit für sachgerecht und angemessen gehaltenen Bandbreite von 5 bis 6 % nach persönlichen Steuern. Die Kritik an dem Ansatz des FAUB ändere nichts daran, dass er in der Fachwissenschaft breite Zustimmung erfahre. Der Betafaktor von 0,55 (unverschuldet) stelle eine geeignete Schätzgrundlage für die Unternehmensbewertung dar. Die Bewertungsgutachter und der sachverständige Prüfer hätten zurecht nicht das unternehmenseigene Beta der V. AG zugrunde gelegt, sondern auf den Betafaktor einer Peer Group abgestellt. Der sachverständige Prüfer habe schlüssig dargelegt, dass der aus dem Börsenkurs abgeleitete Betafaktor statistisch nicht signifikant und damit nicht aussagekräftig sei. Die Auswahl der Vergleichsunternehmen für die Peer Group sei fehlerfrei. Die Einbeziehung der G. G. AG wäre für die Antragsteller nachteilig. Deren Einwände gegen den Wachstumsabschlag in Höhe von 0,31 % verfingen nicht. Der Wachstumsabschlag müsse nicht wenigstens der Höhe der erwarteten allgemeinen Inflation entsprechen. Der Börsenkurs in Höhe von 373,11 €, den die BaFin für den dreimonatigen Referenzzeitraum vor dem 15.12.2015 ermittelt habe, liege erheblich niedriger als der Ertragswert. Eine Hochrechnung des Börsenwerts auf den Bewertungsstichtag sei nicht geboten, da zwischen der Ad hoc-Mitteilung am 15.12.2015 und dem Beschluss der Hauptversammlung am 08.06.2016 nur knapp sechs Monate gelegen hätten. Vorerwerbspreise seien nicht zu beachten, denn außerhalb von Börsen gezahlte Preise spiegelten den Verkehrswert nicht wider. Auch der garantierte Ausgleich von jährlich 20,27 € brutto sei angemessen. Die Verrentung des Aktienwerts sei zutreffend erfolgt. Der Verrentungszinssatz sei weder mit dem risikolosen Basiszinssatz noch mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz gleichzusetzen. Es sei deshalb gängige Praxis und angemessen, den Mittelwert aus Basiszinssatz und Kapitalisierungszinssatz heranzuziehen. Auf die weitere Begründung des angefochtenen Beschlusses wird ergänzend Bezug genommen. Die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Antragsteller und die Beschwerdeeinlegungen durch diese erfolgten zu den nachstehend aufgeführten Daten: 06.10.2018 Zustellung des Beschl. an ASt. 1), 2) 30.10.2018 Eingang der Beschwerde der ASt. 1), 2) 28.09.2018 Zustellung des Beschl. an ASt. 5)-11), 14), 28) 29.10.2018 Eingang der Beschwerde der ASt. 5)-11), 14), 28) (Montag) 01.10.2018 Zustellung des Beschl. an ASt. 15), 16), 23), 30) 31.10.2018 Eingang der Beschwerde der ASt. 15), 16), 23), 30) 26.09.2018 Zustellung des Beschl. an ASt. 29) 07.10.2018 Eingang der Beschwerde des ASt. 29) 26.09.2018 Zustellung des Beschl. an ASt. 40) 04.10.2018 Zustellung des Beschl. an ASt. 41) 08.10.2018 Zustellung des Beschl. an ASt. 42) 28.09.2018 Zustellung des Beschl. an ASt. 43) 26.09.2018 Zustellung des Beschl. an ASt. 44) 26.10.2018 Eingang der Beschwerde der ASt. 40)-44) Der Antragsteller zu 29) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Verneinung seiner Antragsberechtigung durch das Landgericht (GA VII 1044). Die Antragsteller zu 15), 16), 23) und 30) beanstanden (GA VIII 1058 ff.), dass das Landgericht die Bewertungsgrundlagen des vorliegenden Falles nicht sachgerecht aufgeklärt habe. Über die Anhörung der sachverständigen Prüferin hinaus habe es keine eigenen Ermittlungen angestellt. Insbesondere sei es Beweisanträgen in der mündlichen Verhandlung nicht nachgegangen. Dies sei unverständlich, da die sachverständige Prüferin von unplausiblen Annahmen ausgegangen und der Prüfbericht mangelhaft sei. Im Kern gehe es um die Annahmen, mit denen im Rahmen der jeweiligen Bewertungsverfahren konkret gearbeitet werde. Es könne nicht gut sein, dass die Empfehlungen und Verlautbarungen eines privat organisierten Standesvereins deutscher Wirtschaftsprüfer als angeblich „anerkannte und gebräuchliche Expertenauffassung“ völlig unangetastet blieben und gerichtlich nicht mehr hinterfragt werden müssten. Die Ermittlungen des Landgerichts könnte sich auch aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht auf eine bloße „Vertretbarkeitsrechtsprechung“ reduzieren, in dem Sinne, dass all das als angemessen zu gelten habe, was deutsche Wirtschaftsprüfer im Interesse ihrer zahlungskräftigen Klientel noch als vertretbar propagierten. Weil in Spruchverfahren in der Regel ein erhebliches Informationsgefälle zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären gegeben sei, komme der eigenen Erforschung der Bewertungsgrundlagen und -annahmen durch das Spruchgericht im Sinne einer bestmöglichen Schätzung eine ganz besondere Bedeutung zu. Für die Beurteilung des Prüfberichts und der ergänzenden Erläuterungen der Prüferin sei zu berücksichtigen, dass diese als Mitglied des FAUB einer der führenden Köpfe des IDW e.V. sei. Außerdem müsse gesehen werden, dass sie dem „Lager“ der Antragsgegnerin zuzuordnen sei, nachdem sie nicht vom Landgericht ausgewählt, sondern von der Antragsgegnerseite ausgesucht und benannt worden sei. Die Prüferin sei für die Antragsgegnerin aufgrund eines privat vereinbarten und bezahlten Auftragsverhältnisses tätig geworden und habe ihren Prüfungsauftrag unzureichend und tendenziös wahrgenommen. Nachdem die Unternehmensbewertung keine exakte Wissenschaft, sondern von einer Vielzahl von Annahmen und Prognosen abhängig sei, seien diese sachverständig-neutral zu hinterfragen. Die Spruchgerichte würden die ihnen gegebenen gesetzlichen Möglichkeiten zur Erforschung des Sachverhalts und zur Plausibilisierung bloßer Prognosen nicht ausschöpfen, sondern das Expertenwissen bezahlter Bewertungspraktiker stets den Ansichten anderen Bewertungsexperten vorziehen. Der Unternehmenswert der V. AG von 433,02 Mio. € zum 08.06.2016 sei schon deshalb unplausibel, weil die Finanzinvestoren, die sich in der Antragsgegnerin zusammengeschlossen hätten, erst kurz vor dem Bewertungsstichtag, mit Wirkung zum 29.01.2015, das gesamte Geschäft mit Behälterglas von S. G. erworben hätten, das 96,67 % des Grundkapitals von V. zu einem durchgerechneten Kaufpreis von über 494 Mio. € eingeschlossen habe. Das Landgericht habe dies zu Unrecht als unbeachtlichen Vorerwerbspreis gewertet, obwohl es sich um den Kauf nahezu des gesamten Unternehmens gehandelt habe. Die Antragsteller zu 15), 16), 23) und 30) behaupten, die vorhandenen regulären Planungsrechnungen der V. AG könnten für die Unternehmensbewertung nicht unverfälscht verwendet worden sein. Die Planzahlen seien für die Zwecke der Bemessung von Abfindung und Ausgleich frei erfunden worden. Was im Februar/März als Einzelplanung bei den Landesgesellschaften der V. AG erst anlaufe, könne nicht bereits Mitte März in konsolidierter Form vom Vorstand abschließend beschlossen werden. Außerdem bestehe die Notwendigkeit, die Landesplanungen durch das Konzerncontrolling noch um Konzernelemente zu ergänzen und zur konsolidierten Unternehmensplanung zusammen zu führen, bevor eine ordnungsgemäße Unternehmensplanung beschlossen werden könne. Die in der Jahresberichterstattung zum Geschäftsjahr 2016 ausgewiesenen Umsatzerlöse und Konzernergebnisse vor und nach Steuern lägen viel höher als die Ansätze, die für die unternehmensvertraglichen Festsetzungen erfunden worden seien. Die Darstellung der Prüferin in der mündlichen Verhandlung habe die wahre Ertragslage der V. AG völlig verschleiert. Die erheblichen Mehrergebnisse im Geschäftsjahr 2016 gegenüber der Planung lieferten den Beleg dafür, dass die tatsächlich erzielten Umsätze und Ergebnisse den internen Planungen, nicht aber den Planannahmen der Antragsgegnerin zur Bestimmung von Abfindung und Ausgleich entsprachen. Dies bestätige die Aussage im Geschäftsbericht 2016, die tatsächlichen Ergebnisse lägen im Rahmen der internen Planung. Bei dieser Sachlage hätte die Prüferin das ihr von der Antragsgegnerin im Frühjahr 2016 übergebene Zahlenwerk jedenfalls gegen die im Vorjahr 2015 erstellte Mittelfristplanung der V. AG abgleichen müssen. Da die Detailplanung der Jahre 2016 bis 2021 nicht den internen Planungen entsprach, sondern ein reines Fantasiegebilde sei, sei auch die darauf basierende Ableitung der ewigen Rente durch den Bewertungsgutachter der Antragsgegnerin neutral zu hinterfragen. Die ewige Rente müsse durch einen gerichtlich zu bestellenden, neutralen Sachverständigen festgesetzt werden. Soweit die ertragsschmälernde Investitionsrate in der ewigen Rente ab dem Jahr 2022 weit höher angenommen worden sei als in der Detailplanungsphase, entspringe diese der Fantasie der Antragsgegnerin. Bei dieser habe man sich eine Investitionsrate ausgedacht, die noch wesentlich höher sei als die Abschreibungen des Jahres 2016 mit ihrem außergewöhnlich hohen Niveau. Auch im Bereich des Kapitalisierungszinssatzes habe das Landgericht notwendige Korrekturen unterlassen. Der Basiszinssatz sei mit maximal 0,8 % zum Stichtag 08.06.2016 anzunehmen. Selbst der Bewertungsdienstleister der Antragsgegnerin habe bei seiner Alternativrechnung einen Basiszinssatz von 0,75 % berücksichtigt. Vor dem Hintergrund des Beweisantrags der Antragsteller zu 15), 16), 23) und 30) in der mündlichen Verhandlung hätte sich ein gerichtlicher Sachverständiger mit der von dem Landgericht auf 5,5 % nach Steuern geschätzten Marktrisikoprämie auseinandersetzen müssen. Diese Notwendigkeit bestehe wegen eines Gerichtsgutachtens von Prof. G. in einem Verfahren vor dem Landgericht Hannover (23 AktE 191/09) und einer Ausarbeitung im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2016. Die Begründung der Wachstumsrate von 0,31 % durch das Landgericht sei nicht geeignet, die Ausführungen der Antragsteller zu widerlegen. Das allgemeine Verzinsungsniveau des Marktes werde langfristig nicht bei dem gegenwärtigen Nullzinsniveau stehen bleiben. Die Wachstumsrate in der ewigen Rente sei mit mindestens 2 % anzunehmen. Die Vorstellung, dass die Erträge deutscher Unternehmen nicht nur nicht wüchsen, sondern wegen der Geldentwertung schrumpften, sei wirklichkeitsfremd. Da der Ausgleich aus dem anteiligen Unternehmenswert abgeleitet werde, sei er ebenfalls anzuheben. Der Verrentungsfaktor müsse auf den vollen, risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatz der Detailplanungsphase nach Steuern angehoben werden. Ansonsten werde den außenstehenden Aktionären ein Teil der nach der Bewertung ermittelten Überschüsse vorenthalten. Ergänzend wird auf die Beschwerdebegründung vom 19.11.2018 (GA VIII 1058 ff.) Bezug genommen. Die Antragsteller zu 1) und 2) sind der Ansicht (GA VIII 1076 ff.), das Landgericht hätte für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes jedenfalls teilweise den eigenen Betafaktor der V. AG heranziehen müssen, da der Streubesitz bei über 9 % gelegen habe. Auch das Abstellen auf eine rein ausländische Peer Group sei unrichtig. Wegen des diktatorischen Regimes in der Türkei hätte das Unternehmen A. C. AS nicht als Vergleichsunternehmen herangezogen werden dürfen. Die G. G. AG sei dagegen zu Unrecht nicht in die Peer Group aufgenommen worden. Auf die Beschwerdebegründung vom 19.11.2018 (GA VIII 1076 ff.) wird ergänzend verwiesen. Die Antragsteller zu 5) bis 11), 14) und 28) argumentieren, ein gerichtliches Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen. Die bloße Einvernahme des Prüfers gewährleiste kein faires Verfahren. Der Prüfer habe lediglich das Bewertungsgutachten auf Plausibilität hin überprüft. Die Sachverhaltsaufklärungsanträge nach § 7 Abs. 7 SpruchG seien fehlerhaft nicht verbeschieden worden. Bei der vorgelegten Planung handele es sich offenbar um eine anlassbezogene Zweckplanung. Die Plan-Bilanzen und Plan-GuV hätten vorgelegt werden müssen, um die Entwicklung der Zahlen und der Verschuldungsgrade nachvollziehen zu können. Die höhere Festsetzung der Marktrisikoprämie habe zur Folge, dass ein Unternehmen bei der Bewertung anlässlich eines Beherrschungsvertrags weniger wert sei als bei einer Bewertung für Zwecke der Rechnungslegung. Dies sei nicht nachvollziehbar. Angesichts des stabilen Geschäftsmodells der Gesellschaft sei ein Betafaktor von 0,78 (verschuldet) überhöht. Der Wachstumsabschlag sei unrealistisch niedrig angesetzt worden. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf die Beschwerdebegründung vom 28.11.2018 (GA VIII 1080 ff.) Bezug genommen. Die Antragsteller zu 40) bis 44) vertreten die Ansicht, die von den Bewertungsgutachtern in der ewigen Rente angenommenen Werte (Umsatzerlöse, EBIT, Jahresüberschuss, EBIT-Marge, Umsatzrendite) könnten nicht zutreffen, da der US-Finanzinvestor A., der hinter der Antragsgegnerin stehe, nicht in Unternehmen ohne Zukunftsaussichten investiere. Der in der ewigen Rente angenommene Ertragseinbruch in der EBIT-Rechnung bedürfe für ein marktführendes Unternehmen einer sehr eingehenden Begründung. Die Bewertungsgutachter begründeten den unterstellten Ertragseinbruch aber nur in allgemeiner Form. Das pauschal behauptete Kostenweitergaberisiko müsse durch irgendeine Zahlenschätzung plausibilisiert werden. Während die Umsatzkosten im Zeitraum von 2008 bis 2017 zwischen 82 % und 90 % gelegen hätten, beliefen sie sich in der ewigen Rente auf 95,6 %. Es sei unzulässig, in der Planungsrechnung Auswirkungen von nicht in Kraft getretenen Gesetzen, deren Inhalt im Gesetzgebungsverfahren unabsehbar sei, zu Lasten der Abfindung zu unterstellen. Das Gleiche gelte für das Risiko des Wegfalls von Entlastungsregelungen für energieintensive Unternehmen. Die von der sachverständigen Prüferin behaupteten Zahlen könnten rechnerisch nicht nachvollzogen werden. Dem landgerichtlichen Beschluss ermangele es an der erforderlichen Begründungstiefe. Eine EBITDA-Marge von 17,8 % sei den Berichten nicht zu entnehmen und werde von den sachverständigen Prüfern ausgeblendet. Schließlich vertreten die Antragsteller zu 40) bis 44) die Auffassung, der Wachstumsabschlag sei mit 0,31 % viel zu niedrig angesetzt. Wachstumsabschläge unterhalb der Inflationsrate fingierten, dass das Unternehmen bis zum Sankt-Nimmerleins-Tag auf Null schrumpfe. Dies entspreche nicht dem empirischen Befund. Die Bewertungsgutachter und die sachverständigen Prüfer hätten die Höhe des gewählten Wachstumsabschlags nicht nachvollziehbar begründet. Die Barabfindung und die Ausgleichszahlung seien daher zu erhöhen. Ergänzend wird auf die Beschwerdebegründung vom 05.12.2018 (GA VIII 1083 ff.) verwiesen. Das Landgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 10.01.2019 (GA VIII 1101 ff.) nicht abgeholfen und die Akte dem Beschwerdegericht vorgelegt. In dem Nichtabhilfebeschluss führt das Landgericht aus, die von dem Antragsteller zu 29) zusammen mit dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegte Bankbescheinigung sei nicht zu berücksichtigen, da sie erst nach Ablauf der zweimal verlängerten Einreichungsfrist vorgelegt wurde. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Nichtabhilfebeschluss verwiesen. Die Antragsgegnerin und der gemeinsame Vertreter haben sich zu den Beschwerden nicht geäußert. II. Die gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG statthaften Beschwerden der Beschwerdeführer sind auch im Übrigen zulässig. In der Sache haben sie keinen Erfolg. 1. Die Beschwerden sind form- und fristgerecht (§ 12 Abs. 1 S. 2, § 17 Abs. 1 SpruchG, §§ 63, 64 FamFG) eingelegt. Die erforderliche Beschwer ist erreicht. a) Die für die Beschwerdeeinlegung geltende Monatsfrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) ist gemäß § 16 Abs. 2 FamFG, § 222 Abs. 1, 2 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB bei allen Beschwerdeführern gewahrt. b) Auf das Beschwerdeverfahren nach § 12 Abs. 1 SpruchG ist die Vorschrift des § 61 Abs. 1 FamFG anwendbar, wonach die Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt (BGH, Beschl. v. 18.09.2018, II ZB 15/17, Rn. 9, juris). Dabei ist die Beschwer aller Beschwerdeführer zusammenzurechnen (BGH, a.a.O., Rn. 24). Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung des angefochtenen Beschlusses, d.h. nach seinem Abänderungsinteresse (BGH, Beschl. v. 15.08.2012, XII ZB 442/11, NJW-RR 2012, 1476, Rn. 8, juris; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 61 Rn. 6, beck-online; so wohl auch BGH, Beschl. v. 18.09.2018, II ZB 15/17, Rn. 19, juris, wonach auf den im Rechtsmittelverfahren pro Aktie zusätzlich erstrebten Betrag abzustellen ist). Bereits der Antragsteller zu 14) verfügte bei Antragstellung über 70 Aktien der V. AG (GA VII 881). Er hat erstinstanzlich eine Erhöhung der Barabfindung um 106,98 € auf mindestens 540 € verlangt (GA II 145). Damit beläuft sich allein die Beschwer des Antragstellers zu 14) auf 7.488,60 € (70 * 106,98 €) und übersteigt die Schwelle von 600 € deutlich. 2. Anstelle der Erbengemeinschaft nach der verstorbenen A.A. (Antragstellerin zu 6) sind die Miterben B.A., M.A. und U.A. als Verfahrensbeteiligte anzusehen. Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch parteifähig (BGH, Beschl. v. 17.10.2006, VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715 m.w.N., juris). Sie ist im Spruchverfahren nicht gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG, § 8 Nr. 2 FamFG oder einer sonstigen Vorschrift beteiligtenfähig (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018, 20 W 2/13, AG 2019, 262, Rn. 46, juris; MüKo-Pabst, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 8 Rn. 15, beck-online). Stattdessen sind die einzelnen Erben als Antragsteller anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018, 20 W 2/13, a.a.O., Rn. 46; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.09.2017, 12 W 1/17, Rn. 21, juris). Dies entsprach auch dem Willen der Erben, die den Antrag ausweislich des Antragsschriftsatzes als Rechtsnachfolger der Verstorbenen gestellt haben (GA I 43). Nachdem der Miterbe M.A. bereits als Antragsteller zu 9) am Verfahren beteiligt ist, waren lediglich die Miterben B.A. (Antragstellerin zu 6) und U.A. (Antragsteller zu 6.1) als neue Beteiligte in das Rubrum aufzunehmen. § 69 Abs. 1 AktG steht der Aufnahme der einzelnen Miterben als Verfahrensbeteiligte in das Verfahren nicht entgegen, da sie durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten werden. 3. Der Antrag des Antragstellers zu 29) ist zulässig, nachdem dieser seine Antragsberechtigung nachgewiesen hat. Zusammen mit der Beschwerdeeinlegung hat der Antragsteller zu 29) eine Bankbestätigung vom 04.10.2018 vorgelegt, wonach er seit dem 12.01.2007 ununterbrochen Inhaber von Aktien der V. AG war (GA VII 1046). Damit hat er nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber war (§ 3 S. 2 SpruchG). Der Nachweis der Antragsberechtigung ist bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, da die Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 65 Abs. 3 FamFG auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden kann (vgl. Dreier/Fritzsche/Verfürth- Verfürth/Schulenburg, SpruchG, 2. Aufl. 2016, § 10 Rn. 64; Emmerich/Habersack-Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 9. Aufl. 2019, SpruchG § 3 Rn. 14, beck-online; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2011, 20 W 7/11, Rn. 163, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.01.2008, 20 W 443/07, Rn. 12, juris). Die Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift des § 10 SpruchG auf das Beschwerdeverfahren kann dahingestellt bleiben. Denn, bezogen auf das Beschwerdeverfahren, liegt weder ein verspätetes Vorbringen noch eine Verfahrensverzögerung vor. 4. Die Beschwerden gegen die Höhe der Barabfindung sind unbegründet. Diese wurde bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung der V. AG über den Unternehmensvertrag am 08.06.2016, dem maßgeblichen Bewertungsstichtag (§ 305 Abs. 3 S. 2 AktG), zutreffend auf 433,02 € je Aktie festgesetzt. Das Landgericht hat den für die Höhe der Barabfindung maßgeblichen Unternehmenswert der V. AG zurecht im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO bestimmt. Es durfte sich hierbei auf das Bewertungsgutachten, den Prüfbericht und die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung angehörten sachverständigen Prüfer I. und D. stützen. Die Gutachter haben den Unternehmenswert zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung alternativ nach der Ertragswertmethode und auf der Grundlage des Börsenkurses ermittelt. Die Einwände gegen die Unternehmensbewertung der V. AG, die die Beschwerdeführer erheben, greifen nicht durch. Umfassendere Ermittlungen sind nicht geboten (vgl. OLG München, Beschl. v. 20.03.2019, 31 Wx 185/17, Rn. 30, juris; Spindler/Stilz-Drescher, Aktiengesetz, 4. Aufl. 2019, SpruchG § 12 Rn. 12, beck-online). Ein gerichtliches Sachverständigengutachten musste nicht eingeholt werden. a) Verliert der Minderheitsaktionär seine mitgliedschaftliche Stellung, muss er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden. Dabei hat die Entschädigung den „wirklichen“ oder „wahren“ Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (BGH, Beschl. v. 29.09.2015, II ZB 23/14, BGHZ 207, 114, Rn. 33, juris; BGH, Beschl. v. 12.01.2016, II ZB 25/14, BGHZ 208, 265, Rn. 21, juris; BVerfG, Beschl. v. 27.04.1999, 1 BvR 1613/94, BVerfGE 100, 289, Rn. 52, 56, juris – DAT/Altana). Die Barabfindung darf den Börsenkurs der Aktie grundsätzlich nicht unterschreiten. Sonst erhielten die Minderheitsaktionäre für ihre Aktien weniger, als sie ohne die zur Entschädigung verpflichtende Intervention des Mehrheitsaktionärs bei einem Verkauf erlöst hätten (BVerfG, Beschl. v. 27.04.1999, 1 BvR 1613/94, a.a.O., Rn. 63). Eine Unterschreitung kommt aber in Betracht, wenn der Börsenkurs ausnahmsweise nicht den Verkehrswert der Aktie widerspiegelt (BVerfG, Beschl. v. 27.04.1999, 1 BvR 1613/94, a.a.O., Rn. 66). In diesen Fällen muss der anteilige Verkehrswert des Gesellschaftsunternehmens im Wege der Schätzung (§§ 287 Abs. 2 ZPO, 738 Abs. 2 BGB) nach einer der anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden ermittelt werden (BGH, Beschl. v. 12.03.2001, II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, Rn. 20, juris – DAT/Altana). Übersteigt der geschätzte Unternehmenswert andererseits den Börsenwert des Unternehmens, kommt er zur Bestimmung der Höhe der Abfindung in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.03.2001, II ZB 15/00, a.a.O., Rn. 21). Zur Schätzung ist bei einem werbenden Unternehmen die Ertragswertmethode eine grundsätzlich geeignete Methode (BGH, Beschl. v. 29.09.2015, II ZB 23/14, a.a.O., Rn. 33; BGH, Beschl. v. 12.01.2016, II ZB 25/14, a.a.O., Rn. 21; BVerfG, Beschl. v. 27.04.1999, 1 BvR 1613/94, a.a.O., Rn. 61; BGH, Urt. v. 09.11.1998, II ZR 190/97, BGHZ 140, 35, Rn. 7, juris). Das schließt es aber nicht aus, nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles eine andere Methode zur Schätzung des Unternehmenswertes anzuwenden, beispielsweise ihn durch eine marktorientierte Methode nach dem Börsenwert des Unternehmens zu bestimmen, den Unternehmenswert mittels dem der Ertragswertmethode ähnlichen Discounted-Cash-Flow-Verfahren (DCF-Verfahren) zu ermitteln oder etwa in besonderen Fällen nach dem Liquidationswert. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (BGH, Beschl. v. 29.09.2015, II ZB 23/14, a.a.O., Rn. 33; BGH, Beschl. v. 12.01.2016, II ZB 25/14, a.a.O., Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, AG 2013, 724, Rn. 141, juris). b) Diesen Anforderungen entsprechen das W.-Gutachten und der Prüfbericht. Die Gutachter haben den Unternehmenswert zutreffend mithilfe der Ertragswertmethode ermittelt, da es sich bei der V. AG um ein werbendes Unternehmen handelt. Nachdem der durchschnittliche Börsenkurs der Aktie mit 373,11 € deutlich unter dem nach der Ertragswertmethode ermittelten Wert von 433,02 € liegt, wurde der Barabfindung zurecht letzterer zugrunde gelegt. aa) Die Bewertungsgutachter haben den Unternehmenswert nach der Ertragswertmethode auf der Grundlage des Standards IDW S 1 i.d.F. 2008 des Instituts der Wirtschaftsprüfer (im Folgenden: IDW S 1 2008) und der Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) ermittelt. Hierbei handelt es sich um eine in der Wirtschaftswissenschaft anerkannte und in der Bewertungspraxis gebräuchliche Bewertungsmethode (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, a.a.O., Rn. 144; Spindler/Stilz-Drescher, a.a.O., SpruchG § 8 Rn. 6; Steinle/Liebert/Katzenstein in: MünchHdb GesR, Bd. 7, 5. Aufl. 2016, § 34 Rn. 101, beck-online). Die Unternehmensbewertung auf ihrer Grundlage begegnet daher keinen Bedenken. Die Einwände der Antragsteller zu 15), 16), 23) und 30) gegen die Anwendung des Standards IDW S 1 (GA VIII 1061 ff.) vermögen nicht zu überzeugen. Der Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit der Barabfindung und des Ausgleichsbetrags ergibt sich aus § 287 ZPO. Dass die Anwendung des Standards IDW S 1 mit diesem unvereinbar sein sollte, ist nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller zu 15), 16), 23) und 30) andeuten, dass mit dem Standard IDW S 1 lediglich ein vertretbares im Gegensatz zu einem plausiblen oder dem bestmöglichen Ergebnis ermittelt werde, handelt es sich um eine nicht näher begründete, pauschale Behauptung. bb) Eine Notwendigkeit, die Feststellungen der Bewertungsgutachter und sachverständigen Prüfer mithilfe eines gerichtlichen Sachverständigen umfassend zu überprüfen, besteht nicht. (1) Nach § 30 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine förmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt. Abgesehen von den in § 30 Abs. 2 und 3 FamFG aufgeführten Fällen ist eine Beweiserhebung im Wege des Strengbeweises erforderlich, wenn dies zur gebotenen Sachaufklärung, aufgrund der Art des Verfahrens oder wegen der Bedeutung der Angelegenheit notwendig erscheint (Keidel-Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 30 Rn. 3, beck-online; vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 08.10.2015, 11 Wx 78/14, FamRZ 2016, 1007, Rn. 12, juris; MüKo-Ulrici, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 30 Rn. 5, beck-online; Prütting/Helms-Prütting, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 30 Rn. 5, juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur ist anerkannt, dass die Bewertung durch das Bewertungsgutachten und die gerichtlich bestellten Prüfer ausreichen kann (vgl. OLG München, Beschl. v. 20.03.2019, 31 Wx 185/17, Rn. 80 ff., juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.05.2016, I-26 W 2/15 (AktE), AG 2017, 584, Rn. 84, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2013, 20 W 3/13, Rn. 83, juris; Spindler/Stilz-Drescher, a.a.O., SpruchG § 8 Rn. 8; Hüffer/Koch-Koch, Aktiengesetz, 14. Aufl. 2020, SpruchG § 8 Rn. 5b, beck-online). Einer vollumfänglichen Wertermittlung durch einen weiteren Sachverständigen bedarf es nicht grundsätzlich, sondern es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein Sachverständigengutachten zu bestimmten Fragen erforderlich ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, a.a.O., Rn. 133; OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.07.2015, 20 W 5/14, AG 2017, 493, Rn. 88 ff., juris). Das von den Antragstellern zu 15), 16), 23) und 30) angesprochene Informationsgefälle zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären (GA VIII 1061) erfordert für sich genommen nicht die Einholung eines umfassenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens, da ein solches Informationsgefälle bei gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen regelmäßig besteht. Das von der Rechtsprechung angenommenen Regel-/Ausnahmeverhältnis, wonach ein umfassendes Sachverständigengutachten grundsätzlich nicht eingeholt werden muss, wenn die Ausführungen des sachverständigen Prüfers vollständig und überzeugend sind, würde andernfalls in sein Gegenteil verkehrt. (2) Die pauschalen Ausführungen der Antragsteller zu 15), 16), 23) und 30) vermögen die Unabhängigkeit der sachverständigen Prüferin I. nicht in Frage zu stellen. Der Umstand, dass das Landgericht die Prüferin aus drei von der Antragsgegnerin und der V. AG, die damals noch als S.-G. O. AG firmierte, gemeinsam benannten Personen ausgewählt hat (Az. 31 O 8/16 KfH AktG), führt nicht dazu, dass die Prüferin dem Lager der Antragsgegnerin zuzurechnen ist. Es entspricht der Vorstellung des Gesetzgebers, dass die Gesellschaft Personen als zu bestellende Vertragsprüfer vorschlägt und das Gericht aus mehreren geeigneten Personen auswählt, ohne durch die unterbreiteten Vorschläge gebunden zu sein (vgl. Spindler/Stilz-Veil, a.a.O., § 293c Rn. 5). Auch im Falle der Bestellung eines gerichtlichen Sachverständigen kann das Gericht die Parteien im Übrigen auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden (§ 404 Abs. 4 ZPO). Während die Bestellung des Vertragsprüfers durch das Gericht erfolgt (§ 293c Abs. 1 S. 1 AktG) kommt das Auftragsverhältnis zwischen dem Vertragsprüfer und den Gesellschaften zustande (vgl. § 293c Abs. 1 S. 5 AktG, § 318 Abs. 5 HGB; MüKoAktG-Altmeppen, 5. Aufl. 2020, § 293c Rn. 12 f., beck-online). Ein Vorgang, der dem gesetzlichen Normalfall entspricht, ist für sich genommen aber nicht geeignet, Bedenken gegen die Unabhängigkeit der sachverständigen Prüferin zu begründen. Die Unabhängigkeit der sachverständigen Prüferin wird auch nicht durch ihre Mitgliedschaft im FAUB in Frage gestellt. Selbst wenn man aus dieser Mitgliedschaft auf die Bevorzugung des Standards IDW S 1 2008 bei der Unternehmensbewertung schließen würde, stellte dies die Unabhängigkeit der sachverständigen Prüferin – auch in der Gesamtschau mit den anderen Bedenken der Beschwerdeführer – nicht in Frage, denn es handelt sich, wie gesehen (s. oben aa), um eine anerkannte und gebräuchliche Methode der Unternehmensbewertung. cc) Der Sachverhalt ist durch das Bewertungsgutachten, den Prüfbericht und die weiteren Ausführungen der Prüfer im Rahmen ihrer Anhörung durch das Landgericht im Erörterungstermin am 11.07.2018 hinreichend geklärt. Die Bewertungsrügen der Beschwerdeführer vermögen die Feststellungen der sachverständigen Prüfer nicht zu erschüttern. Ein weiteres, gerichtliches Sachverständigengutachten musste nicht eingeholt werden. (1) Die Bewertungsgutachter und die sachverständigen Prüfer haben der Ermittlung des Unternehmenswerts der V. AG für die sogenannte Detailplanungsphase zurecht die Budgetplanung für das Jahr 2016 und die 5-Jahresplanung des Vorstands für die Jahre 2017 bis 2021 zugrunde gelegt. (a) Als Planungsgrundlage ist grundsätzlich die im Unternehmen verfügbare Unternehmensplanung zu verwenden. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen, weshalb sich die Überprüfung darauf beschränkt, ob die in der Planung enthaltenen Entscheidungen auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen, die nicht widersprüchlich sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.05.2016, I-26 W 2/15 (AktE), a.a.O., Rn. 47; Spindler/Stilz-Drescher, a.a.O., SpruchG § 8 Rn. 6). Im Gegensatz dazu werden Sonderplanungen außerhalb des regulären Planungsprozesses ausschließlich zu Bewertungszwecken erstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.05.2016, I-26 W 2/15 (AktE), a.a.O., Rn. 47; Spindler/Stilz-Drescher, a.a.O., SpruchG § 8 Rn. 6). Die Detailplanungsphase der V. AG besteht aus der Budgetplanung für das Jahr 2016, die sich aus den Ist-Zahlen für die Monate Januar und Februar 2016 sowie Planzahlen für die Monate März bis Dezember 2016 zusammensetzt, und der Mittelfristplanung für die Jahre 2017 bis 2021 (Prüfbericht, S. 33). (b) Der Einwand der Antragsteller zu 15), 16), 23) und 30), die Planzahlen seien für die Zwecke der Bemessung der Abfindung und des Ausgleichs frei erfunden worden (GA VIII 1064), greift nicht durch. Die Behauptung ist ohne Substanz. (aa) Die Bewertungsgutachter haben die Ergebnisplanung der V.-Gruppe bis zum EBIT grundsätzlich übernommen, während das Finanzergebnis und der Steueraufwand neu berechnet wurden (W.-Gutachten, S. 25). Dies haben die sachverständigen Prüfer bestätigt (Prüfbericht, S. 33). Nach den Ausführungen der Bewertungsgutachter wurde das Budget für das Jahr 2016 am 20.10.2015 vom Vorstand verabschiedet und am 17.12.2015 dem Aufsichtsrat vorgestellt. Zum 29.02.2016 wurde es im Rahmen eines regulären Forecasts für das Geschäftsjahr 2016 aktualisiert. Es spiegelt die Entwicklungen der ersten beiden Monate des Geschäftsjahrs 2016 wider und enthält eine Einschätzung über den erwarteten Verlauf der verbleibenden 10 Monate (Bewertungsgutachten, S. 29). Die Mittelfristplanung der V. AG für die Jahre 2017 bis 2021 wurde im Zeitraum Februar bis Anfang März 2016 erstellt und vom Vorstand für Deutschland am 07.03.2016 und für die russischen Gesellschaften am 14.03.2016 beschlossen (Bewertungsgutachten, S. 30). Ihre Auffassung, der dargestellte Ablauf sei aus Zeitgründen nicht möglich (GA VIII 1064), haben die Antragsteller zu 15), 16), 23) und 30) nicht näher begründet. Sie nehmen eine Evidenz für sich in Anspruch, die tatsächlich nicht besteht. Weshalb es bei einem eingespielten Planungsprozess nicht innerhalb weniger Wochen möglich sein sollte, die Planung fortzuschreiben und die Daten aus den Konzerngesellschaften elektronisch zusammenzuführen, ist nicht ersichtlich. (bb) Der Umstand, dass das von der V. AG im Geschäftsjahr 2016 erzielte Konzernergebnis das geplante Ergebnis übertroffen hat, rechtfertigt weder die Schlussfolgerung, die Planung sei, bezogen auf den Bewertungsstichtag, falsch gewesen, noch sie sei von den Bewertungsgutachtern und den sachverständigen Prüfern zum Nachteil der Antragsteller verändert worden. Eine Abweichung der tatsächlichen Entwicklung von der prognostizierten ist grundsätzlich nicht ungewöhnlich. Denn einer Prognose bedarf es nur, da die tatsächliche Entwicklung nicht vollständig vorhersehbar ist. Im Übrigen entspricht, worauf die sachverständige Prüferin im Erörterungstermin am 11.07.2018 (GA VI 861) zurecht hingewiesen hat, das operative Konzernergebnis der V. AG (EBIT) im Wesentlichen dem Planansatz. Das operative Ergebnis belief sich ausweislich des Lageberichts und Konzernlageberichts zum 29.02.2016 (Anlage LL 11, S. 28) auf 2,7 Mio. € für den Zeitraum Januar und Februar 2016 und nach dem Lagebericht und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2017 (im Folgenden: Lagebericht 2017, Anlage LL 12, S. 31) auf 42,2 Mio. € für das Rumpfgeschäftsjahr für den Zeitraum März bis Dezember 2016. Die Summe der operativen Ergebnisse von 44,9 Mio. € weicht von dem geplanten EBIT in Höhe von 44,5 Mio. € (Bewertungsgutachten, S. 44) nicht wesentlich ab. Die von den Antragstellern zu 15), 16), 23) und 30) angesprochene Abweichung des Ergebnisses vor und nach Steuern im Jahr 2016 ist, wie sich aus dem Lagebericht und Konzernlagebericht zum 31.12.2016 ergibt (im Folgenden: Lagebericht 2016-2, Anlage LL 10, S. 52), auf Währungsgewinne wegen der positiven Entwicklung des russischen Rubels im Vergleich zum Euro in Höhe von 7,6 Mio. € zurückzuführen, die im Rumpfgeschäftsjahr von März bis Dezember 2016 erzielt wurden. Diese Währungsgewinne stellen die operative Planung der Gesellschaft unabhängig davon nicht in Frage, ob sie rechnerisch als sonstige Erträge in das operative Ergebnis einbezogen werden, wie im Lagebericht 2016-2 (dort S. 52) oder ob sie erst im Rahmen des Finanzergebnisses aufgeführt werden, wie im Lagebericht 2017 (dort S. 31). Die sachverständige Prüferin hat insoweit im landgerichtlichen Termin am 11.07.2018 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Währungsumrechnungen nicht planbar sind (GA VI 863 f.). Die von den Antragstellern zu 15), 16), 23) und 30) zitierte Aussage im Lagebericht 2016-2 (dort S. 52), wonach der Geschäftsverlauf des zweiten Rumpfgeschäftsjahres im Rahmen der internen Planung gelegen habe, bezieht sich ausweislich des Einleitungssatzes des zitierten Absatzes auf das operative Ergebnis. Nachdem dieses lediglich unwesentlich von dem geplanten Ergebnis abweicht, ist die Schlussfolgerung der Antragsteller unbegründet, das für die Unternehmensbewertung verwendete Zahlenwerk sei mit der wirklichen Unternehmensplanung nicht identisch (vgl. GA VIII 1065). Für diese Behauptung liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor. Ein Vergleich zwischen der im Jahr 2016 erstellten Mittelfristplanung mit derjenigen aus dem Jahr 2015 war entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 15), 16), 23) und 30) (GA VIII 1066) entbehrlich. Denn maßgeblich ist die zum Bewertungsstichtag aktuelle Prognose. (2) Die in der sogenannten ewigen Rente zu erwartenden Erträge der V. AG haben die Bewertungsgutachter ebenfalls zutreffend ermittelt. Nachvollziehbare Einwendungen hiergegen werden von den Beschwerdeführern nicht erhoben. Auch insoweit musste ein gerichtliches Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden. (a) Neben den Erträgen in der Detailplanungsphase wird der Unternehmenswert maßgeblich durch das in der ewigen Rente ab dem Jahr 2022 zu erwartende Ergebnis bestimmt. Dieses haben die Bewertungsgutachter ermittelt, indem sie zunächst die für das Jahr 2021 erwarteten Umsatzerlöse mit der Wachstumsrate für die Länder Deutschland, Russland und Ukraine, in denen die V. AG tätig ist, fortgeschrieben haben (0,31 %). Die von den Antragstellern zu 40) bis 44) vermisste Begründung der Wachstumsrate (GA VIII 1093) findet sich auf Seite 29 des angefochtenen Beschlusses (s. hierzu unten (3) (d)). Das EBITDA haben die Bewertungsgutachter ermittelt, indem sie die Umsatzerlöse mit der in den Jahren 2013 bis 2021 durchschnittlich erzielten EBITDA-Marge von 17,81 % multipliziert haben. Daraus ergibt sich ein EBITDA in Höhe von rund 91,55 Mio. € (W.-Gutachten, S. 44). Die sachverständigen Prüfer haben diese Berechnung als sachgerecht bestätigt (Prüfbericht, S. 56 f.). Bedenken bestehen dagegen nicht. Die Ermittlung der EBITDA-Marge aus dem Durchschnitt der Jahre 2013 bis 2021 trägt den geschäftszyklischen Besonderheiten der V. AG Rechnung, nämlich den wiederkehrend anfallenden Wannenreparaturen. Dies hat die sachverständige Prüferin im Erörterungstermin am 11.07.2018 nachvollziehbar ausgeführt (GA VI 865). Der Ansatz der durchschnittlichen EBITDA-Marge stellt sicher, dass die in einem längeren Zeitraum anfallenden Wannenreparaturen rechnerisch zutreffend in jedem Jahr der ewigen Rente mit einem Durchschnittswert berücksichtigt werden. Die Einwände der Antragsteller zu 40) bis 44) gegen diese Herangehensweise (GA VIII 1083) sind nicht nachvollziehbar. Entgegen ihrer Behauptung (GA VIII 1093) ist die Berechnung der durchschnittlichen EBITDA-Marge von 17,81 % in dem Bewertungsgutachten (W.-Gutachten, S. 44 f.) und dem Prüfbericht (dort S. 56) erläutert. (b) Der Kritik der Antragsteller zu 15), 16), 23) und 30) an der Ableitung der ewigen Rente aus der Detailplanung (GA VIII 1066) ist der Boden entzogen, nachdem sich ihre Einwände gegen die der Unternehmensbewertung zugrundeliegende Detailplanung als unzutreffend erwiesen haben. (c) Soweit die Antragsteller zu 15), 16), 23) und 30) das tatsächliche Ergebnis des Jahres 2016 mit dem prognostizierten Ergebnis ab dem Jahre 2022 vergleichen, lassen sie wiederum unberücksichtigt, dass das Ergebnis des Jahres 2016 durch Währungsgewinne um 7,6 Mio. € höher ausgefallen ist als geplant. Ein Vergleich der für die Jahre 2016 und 2022 geplanten Ergebnisse ergibt eine Steigerung von 32,72 Mio. € auf 39,18 Mio. € vor Steuern (von 23,35 Mio. € auf 28,17 Mio. € nach Steuern), mithin um 19,7 % vor Steuern (20,6 % nach Steuern). Dies erscheint nicht unplausibel. (d) Das für die ewige Rente ermittelte EBITDA in Höhe 91,55 Mio. € haben die Bewertungsgutachter (W.-Gutachten, S. 45) und die sachverständigen Prüfer um die zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erforderlichen durchschnittlichen Reinvestitionsausgaben in Höhe von 48,3 Mio. € vermindert. Diese sind bei der dem nachhaltigen Ergebnis zugrundeliegenden langfristigen Betrachtungsweise anstelle der Abschreibungen anzusetzen (Prüfbericht, S. 57). Die geplanten durchschnittlichen Reinvestitionskosten liegen zwar – mit Ausnahme des Jahres 2021 – über den Abschreibungen in den einzelnen Jahren des Detailplanungszeitraums, aber unter den durchschnittlichen Investitionen im Planungszeitraum von 50,6 Mio. € (vgl. Prüfbericht, S. 54). Die Antragsteller zu 15), 16), 23) und 30) vergleichen die in der ewigen Rente angesetzten Investitionsausgaben fälschlicherweise mit den im Planungszeitraum vorgesehenen Abschreibungen, statt mit den tatsächlich anfallenden Investitionskosten, die erheblich höher liegen. Darauf, dass die Abschreibungen in der ewigen Rente durch die nachhaltigen Reinvestitionskosten ersetzt werden können, hat bereits das Landgericht hingewiesen (GA I 994), und die Beschwerdeführer haben dagegen nichts erinnert. Der Rückgang der EBIT-Marge von 13,4 % im letzten Planungsjahr 2021 auf 8,4 % in der ewigen Rente ist auf den Ansatz der höheren Reinvestitionskosten zurückzuführen. Darauf haben die sachverständigen Prüfer zutreffend hingewiesen (Prüfbericht, S. 57). Die Kritik der Antragsteller zu 40) bis 44) hieran (GA VIII 1090 ff.) ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere hat eine Branchendiskussion nicht zur Kürzung der Abfindung geführt. (e) Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 40) bis 44) (GA VIII 1084 ff.) ist der Umstand, dass sich ein bestimmter Finanzinvestor an der V. AG beteiligt hat, nicht geeignet, die Plausibilität der Planannahmen für die ewige Rente infrage zu stellen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Planannahmen des Finanzinvestors, die dem Senat nicht bekannt sind, von den der Unternehmensbewertung zugrundeliegenden abweichen. Daraus folgt aber nicht, dass die Annahmen des Finanzinvestors zutreffender sind als diejenigen der Bewertungsgutachter. Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Finanzinvestor Pläne mit der V. AG verfolgt, die von der bisherigen Unternehmensplanung abweichen. (f) Soweit die Antragsteller zu 40) bis 44) den Umsatzkostenanteil in der ewigen Rente mit 95,6 % errechnen (GA VIII 1087), ist ihre Berechnung fehlerhaft. Unterstellt man mit den Antragstellern zu 40) bis 44) für die ewige Rente allgemeine Verwaltungs- und Vertriebskosten in Höhe von 22 Mio. € und ein sonstiges negatives Ergebnis von 600.000 €, errechnen sich Umsatzkosten in Höhe von 448,08 Mio. € (513,95 Mio € ./. 22,6 Mio. € ./. 43,27 Mio. €). Die Berechnung der Antragsteller zu 40) bis 44) lässt unberücksichtigt, dass nach Abzug der Umsatzkosten, der allgemeinen Verwaltungs- und Vertriebskosten und des negativen Ergebnisses von den Umsatzerlösen ein Restbetrag, nämlich das EBIT, von 43,27 Mio. € verbleibt. Nach zutreffender Berechnung beläuft sich der Anteil der Umsatzkosten an den Umsatzerlösen in der ewigen Rente auf 87,2 % und bewegt sich damit in einer ähnlichen Größenordnung wie in den Vorjahren. (g) Die EBIT-Marge von 8,4 % in der ewigen Rente repräsentiert den Anteil des EBIT an den Umsatzerlösen (43,27 Mio. € / 513,95 Mio. €). Sie ist das Ergebnis eines Berechnungsvorgangs und wird von den Bewertungsgutachtern auf Seite 45 ihres Gutachtens plausibilisiert. Auch EBIT und EBITDA wurden rechnerisch ermittelt. Das EBITDA (91,55 Mio. €) ergibt sich – wie bereits ausgeführt (s. oben (a)) – aus der Multiplikation der Umsatzerlöse (513,95 Mio. €) mit der durchschnittlichen EBITDA-Marge in den Vorjahren (17,81 %). Die Differenz zwischen EBIT und EBITDA besteht in den Reinvestitionskosten (s. oben (d)). Für die Berechnung selbst spielen Gesetzgebungsrisiken, insbesondere das Risiko des Wegfalls von Entlastungsregelungen für energieintensive Unternehmen, entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 40) bis 44) (GA VIII 1087 f.) keine Rolle. (3) Der für die Diskontierung der zukünftigen Erträge maßgebliche Kapitalisierungszinssatz (vgl. hierzu IDW S. 1 2008, Rn. 113 ff.) wurde zutreffend festgesetzt. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich zusammen aus dem quasi risikolosen Basiszins zuzüglich des unternehmensindividuellen Risikozuschlags und abzüglich eines Wachstumsabschlags in der ewigen Rente (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.01.2017, 21 W 75/15, Rn. 67, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.2018, I-26 W 4/16 (AktE), Rn. 42, juris; Spindler/Stilz-Veil/Preisser, a.a.O., § 305 Rn. 85). Der Risikozuschlag wird ermittelt, indem die Marktrisikoprämie mit dem sogenannten Betafaktor multipliziert wird (vgl. IDW S 1 2008, Rn. 120; Spindler/Stilz-Veil/Preisser, a.a.O., § 305 Rn. 90). Die von den Beschwerdeführern gegen den Basiszinssatz, die Marktrisikoprämie, den Betafaktor und den Wachstumsabschlag geltend gemachten Einwände sind unbegründet. (a) Die Bewertungsgutachter und die sachverständigen Prüfer haben den Basiszinssatz auf zutreffender Berechnungsgrundlage mit 1 % vor der persönlichen Einkommensteuer angenommen. Nach Abzug der auf Anteilseignerebene anfallenden Steuern (Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 %) errechnet sich ein Basiszinssatz nach persönlichen Ertragssteuern von 0,74 %. Der Basiszinssatz wurde auf der Grundlage einer durchschnittlichen Zinsstrukturkurve unter Verwendung von Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank im Zeitraum von drei Monaten bis zum 08.04.2016 abgeleitet (Prüfbericht, S. 63). Gegen diese übliche Berechnungsweise (vgl. IDW S 1 2008, Rn. 117; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.01.2017, 21 W 75/15, a.a.O., Rn. 68; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2013, 20 W 3/13, a.a.O., Rn. 123 f.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, a.a.O., Rn. 193 ff.; Großfeld/Egger/Tönnes, Unternehmensbewertung, 8. Aufl. 2016, Rn. 691 ff.; Fleischer/Hüttemann-Franken/Schulte, Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2019, Rn. 6.40, juris) bestehen keine Bedenken. Die Berücksichtigung eines Durchschnittswertes anstelle des von den Antragstellern zu 15), 16), 23) und 30) favorisierten Wertes zum Stichtag 08.06.2016 (GA VIII 1068) führt zu einer Glättung und ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht einer Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW (vgl. FN-IDW Nr. 8/2005, S. 555, 556) und ist in der Rechtsprechung der Obergerichte anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018, 20 W 1/13, Rn. 92, juris; OLG München, Beschl. v. 06.08.2019, 31 Wx 340/17, Rn. 48, juris; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.2016, I-26 W 2/16 (AktE), Rn. 50, juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.01.2016, 21 W 70/15, Rn. 57, juris; Fleischer/Hüttemann-Franken/Schulte, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 6.40). Die Überprüfung des Basiszinssatzes mithilfe eines Berechnungsprogramms im Internet (www.basiszinskurve.de/basiszinssatz-gemaess-idw.html) bestätigt für den Bewertungsstichtag 08.06.2016 einen konstanten Basiszinssatz (perpetual rate) von 0,995 %, oder, aufgerundet, 1 % (vgl. zur Rundung Großfeld/Egger/Tönnes, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 710). (b) Die Annahme einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern ist für den Bewertungsstichtag 08.06.2016 nicht zu beanstanden. (aa) Die Marktrisikoprämie wurde von den Bewertungsgutachtern und den sachverständigen Prüfern auf der Grundlage einer Äußerung des FAUB (Hinweise des FAUB zur Berücksichtigung der Finanzmarktkrise bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes in der Unternehmensbewertung vom 19.09.2012) festgelegt, der es für sachgerecht hält, sich bei ihrer Bemessung an einer Bandbreite von 5 % bis 6 % nach persönlichen Steuern zu orientieren (W.-Gutachten, S. 50 f.; Prüfbericht, S. 65). In Ermangelung besserer Erkenntnisse ist die Marktrisikoprämie in der Mitte der von dem FAUB empfohlenen Bandbreite festzusetzen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von dem FAUB in seinen Hinweisen vom 19.09.2012 gegebene Begründung für die Erhöhung der Bandbreite der Marktrisikoprämie ausreichend ist. Seine Aussage, die bislang bei der Prognose der Marktrisikoprämie angenommenen langfristigen, die für frühere Jahre gemessene Risikoprämie mindernden Trendentwicklungen würden in der aktuellen Finanzmarktkrise von anderen Einflussgrößen überlagert, wie z.B. die gestiegene Risikotoleranz, erscheint sehr vage, um eine Erhöhung der Marktrisikoprämie um einen Prozentpunkt, von 4 % bis 5 % auf jetzt 5 % bis 6 % (jeweils nach persönlichen Steuern), zu rechtfertigen (kritisch hierzu Dreier/Fritzsche/Verfürth-Dreier, a.a.O., Annex zu § 11 Rn. 99 ff.). Mittlerweile liegt eine nähere Begründung der Empfehlung des FAUB vor. Danach ergäben drei unterschiedliche methodische Ansätze, nämlich der Total-Market-Return-Ansatz (TMR), die implizite Schätzung der Marktrisikoprämie anhand von Analystenprognosen und das CAPM ohne risikofreie Kreditaufnahme, Anhaltspunkte für eine höhere Marktrisikoprämie (vgl. Castedello/Jonas/Schieszl/Lenckner, WPg 2018, 806, 812 ff.). Ob dieser Argumentation zu folgen ist, oder andere wissenschaftliche Ansätze vorzuziehen sind, die gegen eine Erhöhung der Marktrisikoprämie sprechen (vgl. Stehle/Betzer, Gutachten zur Schätzung der Risikoprämie von Aktien (Equity risk premium) im Rahmen der Entgeltregulierung im Telekommunikationsbereich, März 2019, Nr. II. 13., S. 17, abrufbar unter www.bundesnetzagentur.de, Telekommunikation – Marktregulierung – Maßstäbe/Methoden – Kapitalkostensatz – Gutachten 2019) kann im Ergebnis offen bleiben. Es handelt sich um eine in der Wirtschaftswissenschaft umstrittene Frage, die der Senat nicht zu entscheiden hat. Eindeutige Aussagen zur zutreffenden Festlegung der Marktrisikoprämie bezogen auf den Bewertungsstichtag sind der zuständigen Fachwissenschaft nicht zu entnehmen (vgl. LG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.2016, 33 O 72/10, Rn. 68 ff., juris). Die Erhöhung der Marktrisikoprämie auf einen Wert von 5,5 % nach Steuern hat sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch in der Literatur Zustimmung gefunden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.2018, I-26 W 4/16 (AktE), a.a.O., Rn. 45 ff.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.01.2017, 21 W 75/15, a.a.O., Rn. 71 ff.; Zwirner/Zimny, BB 2019, 171, 174; vgl. auch Ruthardt/Popp, AG 2019, 196, 201 f.; Fleischer/Hüttemann-Popp/Ruthardt, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 12.93 m.w.N. zur Rechtsprechung in Fn. 4; für eine Marktrisikoprämie von 5 % hingegen OLG München, Beschl. v. 20.03.2019, 31 Wx 185/17, a.a.O., Rn. 45 ff.). Vor dem Hintergrund, dass es nicht Aufgabe der Gerichte in Spruchverfahren ist, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2013, 20 W 3/13, Rn. 133, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013, 12 W 5/12, Rn. 47, juris; OLG München, Beschl. v. 20.03.2019, 31 Wx 185/17, a.a.O., Rn. 46; OLG München, Beschl. v. 11.03.2020, 31 Wx 341/17, Rn. 71, juris; Katzenstein, AG 2018, 739, 741), besteht nach Auffassung des Senats kein Anlass, von einer vertretbaren Einschätzung – hier den Empfehlungen des FAUB vom 19.09.2012 – abzuweichen, die sich die Bewertungsgutachter und sachverständigen Prüfer zu eigen gemacht haben (a.A. OLG München, Beschl. v. 20.03.2019, 31 Wx 185/17, a.a.O., Rn. 50, 56). (bb) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der Marktrisikoprämie, wie von den Antragstellern zu 15), 16), 23) und 30) gefordert, war nicht geboten. Ein solches ist zur Sachaufklärung nicht notwendig. Empirische Studien zur Bestimmung historischer Marktrisikoprämien, die in großer Zahl vorliegen, kommen zu teilweise sehr unterschiedlichen Ergebnissen (vgl. Großfeld/Egger/ Tönnes, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 832). Angesichts des Meinungsstreits in der Wirtschaftswissenschaft über die Herleitung der Marktrisikoprämie sind verschiedene Auffassungen als wissenschaftlich vertretbar anzusehen. Sollte ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger auf der Grundlage einer wissenschaftlich vertretbaren Auffassung die Höhe der Marktrisikoprämie abweichend von den Bewertungsgutachtern und sachverständigen Prüfern ermitteln, wie das offenbar G. in dem von den Antragstellern zu 15), 16), 23) und 30) zitierten Verfahren des Landgerichts Hannover (Az. 23 AktE 191/09) getan hat (GA VIII 1069), wäre der Meinungsstreit damit nicht entschieden. Das Ergebnis des Sachverständigen hätte keine höhere Richtigkeitsgewähr als jede andere wissenschaftlich vertretbare Auffassung. Abhängig von der Person des beauftragten Sachverständigen und der von ihm bevorzugten wissenschaftlichen Herangehensweise ergäben sich unterschiedliche Ergebnisse, ohne dass das eine als richtiger anzusehen wäre als ein anderes. Soweit die Antragsteller zu 15), 16), 23) und 30) die Auffassung vertreten, die Bewertungspraxis verlasse mit den von ihr höher eingeschätzten Marktrisikoprämien den Rahmen wissenschaftlicher Erkenntnisse (GA VIII 1070), ist das nicht nachvollziehbar. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem von ihnen zitierten Aufsatz „Mikroökonomische Fundierung der Aktienrisikoprämie“ im Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom April 2016. Dort (S. 27) wird auf eine Erklärungslücke zwischen Theorie und Empirie hingewiesen, die als Rätsel der Aktienrisikoprämie (Equity Premium Puzzle) bezeichnet wird. Dieses bestehe darin, dass „die im C-CAPM unter plausiblen Risikoaversionsparametern abgeleiteten, theoretischen Aktienrisikoprämien deutlich geringer sind als die aus Marktdaten empirisch geschätzten Aktienrisikoprämien“. Wenn es aber an einer Erklärung für die Abweichung fehlt, ist die Schlussfolgerung nicht gerechtfertigt, die empirisch geschätzten Marktrisikoprämien bewegten sich außerhalb des Rahmens wissenschaftlicher Erkenntnisse. Mindestens ebenso naheliegend ist die Annahme, dass das theoretische Modell die Wirklichkeit nicht zutreffend abbildet. Die Annahme der Antragsteller zu 15), 16), 23) und 30), nach Meinung des IDW solle die Marktrisikoprämie unabhängig von der Höhe der Kapitalmarktzinsen immer gleich hoch sein (GA VIII 1072), ist nicht nachvollziehbar. Denn mit seinem Hinweis vom 19.09.2012 hat der FAUB sich aufgrund der Kapitalmarktsituation nach der Finanzmarktkrise gerade für eine Erhöhung der Marktrisikoprämie ausgesprochen. Als Differenz zwischen dem Basiszinssatz und der Marktrendite verstanden, würde ein Absinken des Basiszinssatzes zu einem Anstieg der Marktrisikoprämie führen (vgl. Fleischer/Hüttemann-Franken/Schulte, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 6.66; Großfeld/Egger/Tönnes, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 861). Die Auffassung der Antragsteller zu 15), 16), 23) und 30), das Ansteigen der Kapitalrenditen bei deutschen Unternehmen sei mit sinkenden Marktrisikoprämien verbunden (GA VIII 1071), ist weder nachvollziehbar, noch belegt. (c) Der das individuelle Unternehmensrisiko der V. AG berücksichtigende Betafaktor von 0,55 wurde mithilfe einer Peer Group zutreffend ermittelt. (aa) Den eigenen Betafaktor der börsennotierten V. AG haben die Bewertungsgutachter und die sachverständigen Prüfer zurecht nicht herangezogen. Die sachverständigen Prüfer haben dies nachvollziehbar und überzeugend mit dessen fehlender statistischer Signifikanz begründet (Prüfbericht, S. 67). Diese Begründung rechtfertigt die Vernachlässigung des eigenen Betafaktors des zu bewertenden Unternehmens (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018, 20 W 1/13, AG 2019, 255, Rn. 105, juris; Fleischer/Hüttemann-Popp/Ruthardt, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 12.99). Nachdem sich 96,67 % der Aktien mittelbar in den Händen der V. P. SA befanden (W.-Gutachten, S. 4), belief sich der Streubesitz entgegen dem Vortrag der Antragsteller zu 1) und 2) auf lediglich 3,33 %. (bb) Anstelle des eigenen Betafaktors der V. AG haben die Bewertungsgutachter und die sachverständigen Prüfer zutreffend die Betafaktoren mehrerer Vergleichsunternehmen (Peer Group) zugrunde gelegt. Diese Vorgehensweise ist anerkannt und gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2013, 20 W 3/13, AG 2014, 208, Rn. 138, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, Rn. 218, juris; Großfeld/Egger/Tönnes, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 932). Das gilt auch für die Heranziehung ausländischer Unternehmen in der Peer Group (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2011, 20 W 7/11, a.a.O., Rn. 410 m.w.N; Fleischer/Hüttemann-Popp/Ruthardt, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 12.110). Die Bewertungsgutachter haben für die Peer Group börsennotierte Unternehmen ausgewählt, deren Geschäftsmodell mit demjenigen der V. AG vergleichbar ist. Dabei haben sie insbesondere die Umsatzstruktur und die geographische Ausrichtung der Unternehmen berücksichtigt (W.-Gutachten, S. 51). Einige dieser Unternehmen wurden mangels statistischer Signifikanz ihrer Betafaktoren wieder aussortiert (W.-Gutachten, S. 53). Gegen diese Vorgehensweise bestehen keine Bedenken. Dass die politischen Verhältnisse in der Türkei, wie von den Antragstellern zu 1) und 2) geltend gemacht, die Vergleichbarkeit des Peer Group-Unternehmens A. C. AS mit der V. AG beeinträchtigen würden (GA VIII 1077 f.), ist nicht erkennbar. Eine Störung des Wettbewerbs in der Türkei wird auch von den Antragstellern zu 1) und 2) nicht geltend gemacht. Nach den Berechnungen der Bewertungsgutachter liegt der Betafaktor der A. C. AS im Übrigen mit 0,5 unter dem Durchschnitt der Vergleichsunternehmen (vgl. W.-Gutachten, S. 53), so dass sich der Betafaktor zum Nachteil der Antragsteller erhöhte, wenn man das Unternehmen aus der Peer Group herausnähme. Auch bei der abweichenden Berechnung der sachverständigen Prüfer liegt der Betafaktor des Unternehmens jeweils unter dem ermittelten Durchschnitt von rund 0,57 (Prüfbericht, S. 71). Die G. G. AG wurde nicht in die Peer Group aufgenommen, da sie ein anderes Geschäftsmodell als die V. AG verfolgt. Das Unternehmen fertigt Verpackungen für Medikamente, Spritzen und dergleichen für den Pharmabereich, während die V. AG Glasbehältnisse überwiegend für die Getränkeindustrie herstellt. Dies hat die sachverständige Prüferin bei ihrer Anhörung im Termin vor dem Landgericht am 11.07.2018 nachvollziehbar ausgeführt (GA VI 868). Als Vergleichsunternehmen sind aber in erster Linie Unternehmen heranzuziehen, die hinsichtlich des Geschäftsmodells, der spezifischen Produktsegmente bzw. des Diversifikationsgrads und der Produktart, hinsichtlich der regionalen Abdeckung und ggf. auch hinsichtlich der Größe (Umsatz/Gewinn/Mitarbeiter) mit dem zu bewertenden Unternehmen vergleichbar sind (Fleischer/Hüttemann-Franken/Schulte, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 6.96). (d) Der unternehmensspezifische Wachstumsabschlag für den Zeitraum der ewigen Rente ist mit 0,31 % anzunehmen. Er setzt sich zusammen aus Wachstumsraten in Höhe von 0,25 % für Deutschland, 0,5 % für Russland und 0,75 % für die Ukraine (W.-Gutachten, S. 56 f.; Prüfbericht, S. 74). Der Wachstumsabschlag dient der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, a.a.O., Rn. 222). Mit ihm soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.04.2012, 20 W 6/09, AG 2012, 839, Rn. 189, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.05.2011, 20 W 11/08, AG 2011, 560, Rn. 222, juris). Der Wachstumsabschlag ist nicht mindestens in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate anzusetzen. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind neben dem Umfang, in dem das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, inflationsbedingte Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) an seine Kunden weiter zu geben, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotenzial (OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.07.2014, 20 W 3/12, AG 2015, 580, Rn. 140, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.10.2013, 20 W 3/13, a.a.O., Rn. 148; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, a.a.O., Rn. 230; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013, 12 W 5/12, AG 2013, 765, Rn. 54, juris). Der Wachstumsabschlag wird üblicherweise mit Werten unterhalb der erwarteten Inflationsrate angenommen (Großfeld/Egger/Tönnes, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 1118; Steinle/Liebert / Katzenstein in: MünchHdb GesR, Bd. 7, a.a.O., § 34 Rn. 153; Fleischer/Hüttemann- Popp/Ruthardt, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 12.130 f.). Empirische Studien zum historischem Gewinnwachstum, auf die sich die Antragsteller zu 15), 16), 23), 30), 40) bis 44) berufen (GA VIII 1073, 1094 f.), sind insofern nicht aussagekräftig, als sie verschiedene Unternehmen aus unterschiedlichsten Branchen einbeziehen, die mit dem jeweiligen Bewertungsobjekt nicht ohne Weiteres vergleichbar sind. Hinzu kommt, dass die angegebenen Wachstumsraten regelmäßig nicht nur das Resultat rein inflationsbedingter Gewinnerhöhungen sind, sondern zu einem wesentlichen Teil auch das Ergebnis von Kapazitätsoptimierungen und Kapazitätserweiterungen darstellen. Letztere werden rechentechnisch regelmäßig nicht im Wachstumsabschlag, sondern über den Wertbeitrag aus Thesaurierung abgebildet (vgl. Fleischer/Hüttemann-Popp/Ruthardt, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 12.135). Die Ausführungen der sachverständigen Prüfer, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit etwa in Höhe von 50 % im Vergleich zur Inflation gestiegen sind (Prüfbericht, S. 73), sind dem Senat aus anderen Spruchverfahren bekannt. Sie sprechen dafür, dass die Geldentwertung von Unternehmen regelmäßig nicht in voller Höhe auf die Kunden abgewälzt werden kann. Für die Unternehmensbewertung kommt es allerdings – worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat (GA I 1001) – nicht auf das Ertragswachstum von bestimmten Aktiengesellschaften in vergangenen Zeiträumen an, wie es in verschiedenen Studien ermittelt wurde, sondern auf die konkreten Verhältnisse des zu bewertenden Unternehmens (Steinle/Liebert/Katzenstein in: MünchHdb GesR, Bd. 7, a.a.O., § 34 Rn. 150). Sieht man die Entwicklung der Verbraucherpreise als Anhaltspunkt für das preisbedingte nachhaltige Wachstum an, stützt die Inflationsrate von 0,3 %, wie sie im März 2016 in Deutschland gegeben war, die Annahme der vergleichsweise niedrigen Wachstumsrate von 0,31 %. Dafür spricht, dass sich die Erzeugerpreise für Hohlglas im Zeitraum von 2001 bis 2015 im Durchschnitt nahezu parallel entwickelt haben (W.-Gutachten, S. 55). Bei der Ansicht der Antragsteller zu 15), 16), 23) und 30), das allgemeine Verzinsungsniveau des Marktes werde langfristig nicht bei dem gegenwärtigen Nullzinsniveau stehenbleiben (GA VIII 1072), handelt es sich um eine bloße Vermutung. Ein Zusammenhang zwischen der von der Deutschen Bundesbank in ihrem Monatsbericht vom Juni 2018 (dort S. 31) befürworteten Beibehaltung des Inflationsziels von 2 % und der am Bewertungsstichtag (08.06.2016) erwarteten Zinsentwicklung ist nicht erkennbar. Üblicherweise werden in der Rechtsprechung Wachstumsabschläge zwischen 0,5 % und 2 % angesetzt (vgl. Großfeld/Egger/Tönnes, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 1117; Fleischer/Hüttemann-Popp/Ruthardt, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 12.130; Ruthardt/Hachmeister, DB 2014, 193, 198). Während sich die für die Geschäftssegmente Russland (0,5 %) und Ukraine (0,75 %) angesetzten Wachstumsabschläge in dieser Bandbreite bewegen, liegt der für Deutschland angenommene Wachstumsabschlag von 0,25 % darunter. Das ist damit zu begründen, dass in Deutschland mittelfristig rückläufige Absatzmengen für Glasbehälter erwartet werden. Gründe hierfür sind die zunehmende Konkurrenz aus Ländern mit vorteilhafteren Kostenstrukturen und das Risiko, dass Glasbehälter in einzelnen Bereichen der Getränke- und Lebensmittelindustrie durch Verpackungen aus Plastik oder Dosen ersetzt werden (W.-Gutachten, S. 56). Dies rechtfertigt die Zugrundelegung eines vergleichsweise niedrigen Wachstumsabschlags, der nicht exakt mathematisch hergeleitet werden kann (für die Festlegung des Wachstumsabschlags innerhalb einer Bandbreite von 0,0 % bis 1,5 % vgl. Schieszl/Bachmann/Amann in: Peemöller, Unternehmensbewertung, 6. Aufl. 2015, 3. Kap., Teil G, S. 723). (4) Den Börsenwert der V. AG hat das Landgericht zurecht als nicht maßgeblich für die Abfindung angesehen. Das wird von den Beschwerdeführern als ihnen günstig auch nicht beanstandet. Denn der nach der Ertragswertmethode ermittelte Unternehmenswert führt zu einem höheren Abfindungsbetrag als der maßgebliche Börsenkurs der Aktien von 373,11 € je Aktie. Gegen dessen Ermittlung wird von den Beschwerdeführern nichts erinnert. (5) Der Preis, den die Antragsgegnerin bzw. die hinter ihr stehenden Personen vor dem Bewertungsstichtag (08.06.2016) für die Aktien der V. AG bezahlt haben, ist für die Bestimmung des Abfindungsbetrags nicht maßgeblich. Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 15), 16), 23) und 30) handelt sich hierbei um einen Vorerwerbspreis, d.h. um einen Preis, der im zeitlichen Zusammenhang mit dem Bewertungsstichtag für Anteile des zu bewertenden Unternehmens außerhalb der Börse gezahlt worden ist (vgl. Fleischer/Hütte- mann-Leverkus, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 19.1). Wie sowohl die Bewertungsgutachter (W.-Gutachten, S. 61) als auch die sachverständigen Prüfer (Prüfbericht, S. 81) nachvollziehbar ausgeführt haben, kann der anteilige Kaufpreis für die Aktien der V. AG nicht verlässlich ermittelt werden. Die V. P. SAS hat zum 29.10.2015 Anteile an mehreren Unternehmen von der C. de S. G. S.A. zu einem Gesamtkaufpreis erworben, darunter solche der S.-G. E. S.A., die damals 96,67 % der Aktien der jetzigen V. AG hielt. Welcher Teil des Gesamtkaufpreises von 2.945 Mio € auf die Aktien der V. AG entfiel, kann nicht festgestellt werden. Bei dem späteren Erwerb von 966.683 Aktien der V. AG durch die Antragsgegnerin handelte es sich um eine konzerninterne Transaktion. Dem Verkauf lag ein Marktpreis nicht zugrunde. Nach den Angaben der Bewertungsgutachter und der sachverständigen Prüfer belief sich der Kaufpreis auf einen Betrag deutlich unterhalb des ermittelten Ertragswerts (W.-Gutachten, S. 61; Prüfbericht, S. 81). Selbst wenn man den im Rahmen des Vorerwerbs zum 29.10.2015 auf die Aktien der V. AG entfallenen Teil des Gesamtkaufpreises feststellen könnte, hätte dieser für den Wert der Aktien des Streubesitzes keine Aussagekraft. Denn der erworbene Anteil von 96,67 % gewährt die umfassende Kontrolle über die Gesellschaft. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kaufpreis einen Paketzuschlag beinhaltet, auf den die Minderheitsaktionäre keinen Anspruch haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.04.1999, 1 BvR 1613/94, a.a.O., Rn. 58 f. – DAT/Altana; BGH, Beschl. v. 19.07.2010, II ZB 18/09, BGHZ 186, 229, Rn. 31, juris – Stollwerck; OLG München, Beschl. v. 20.03.2019, 31 Wx 185/17, a.a.O., Rn. 78; OLG München, Beschl. v. 26.06.2018, 31 Wx 382/15, Rn. 35, juris). Die Nichtberücksichtigung von Vorerwerbspreisen entspricht auch der wohl herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. Fleischer/Hüttemann-Leverkus, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 19.112 m.w.N.). Hinzu kommt, dass sich der Vorerwerbspreis nicht auf den maßgeblichen Stichtag bezieht, sondern auf einen um mehr als 6 Monate früheren Zeitpunkt (vgl. Fleischer/Hüttemann-Leverkus, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 19.129). 5. Ohne Erfolg bleiben auch die Beschwerden gegen den Ausgleichsbetrag von jährlich 20,27 € brutto. Für die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach § 304 Abs. 2 S. 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktionäre zu verteilende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (BGH, Beschl. v. 21.07.2003, II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, Rn. 12, juris). Der Ausgleichsbetrag wird durch Verrentung des nach der Ertragswertmethode ermittelten Unternehmenswerts festgelegt. Dabei dürfen Thesaurierungen den Unternehmenswert als Ausgangsbasis der Verrentung nicht mindern (Prüfbericht, S. 88). Den Verrentungszinssatz von 3,94 % haben die Bewertungsgutachter und die sachverständigen Prüfer zutreffend ermittelt. Zu Unrecht wenden sich die Antragsteller zu 15), 16), 23) und 30) gegen den Ansatz lediglich des hälftigen Risikozuschlags (2,16 %, vgl. Prüfbericht, S. 91). Die Bewertungsgutachter und die sachverständigen Prüfer haben den Ansatz des halbierten Risikozuschlags nachvollziehbar damit begründet, dass die von der Antragsgegnerin während der Laufzeit des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags garantierte Ausgleichszahlung einerseits unsicherer als eine Staatsanleihe einzuschätzen sei, andererseits aber sicherer als ein Anteil an der V. AG (Prüfbericht, S. 89). Die nicht näher begründete Auffassung des Bundesgerichtshofs, wonach der volle risikoadjustierte Kapitalisierungszinssatz für die Verrentung heranzuziehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.07.2003, II ZB 17/01, a.a.O., Rn. 14), vermag daher nicht zu überzeugen. Der Ansatz des halbierten Risikozuschlags bei der Verrentung des Unternehmenswerts ist üblich (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018, 20 W 1/13, Rn. 129, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018, 20 W 2/13, Rn. 88, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.06.2013, 20 W 6/10, Rn. 259, juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 05.11.2013, 20 W 4/12, Rn. 133, juris; Großfeld/Egger/Tönnes, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 87 a.E.; Fleischer/Hüttemann-Popp/Ruthardt, Unternehmensbewertung, a.a.O., Rn. 12.214). 6. Den erstinstanzlichen Anträgen der Antragsteller zu 5) bis 11) und 14) auf Vorlage sämtlicher Unterlagen, die Grundlage der Unternehmensbewertung waren (GA I 35 f.), hat das Landgericht zurecht nicht entsprochen. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 SpruchG, mit dem die Antragsteller ihre Anträge begründet haben, sind nicht erfüllt. Ein Vorlageverlangen gemäß § 7 Abs. 7 SpruchG muss sich grundsätzlich auf konkrete, individualisierbare Unterlagen beziehen. Darüber hinaus ist deren Entscheidungserheblichkeit plausibel dazulegen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 21.08.2018, 20 W 2/13, a.a.O., Rn. 99; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2011, 20 W 7/11, a.a.O., Rn. 214; OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.01.2017, 21 W 37/12, Rn. 151, juris). Dem Verlangen ist nicht nachzugehen, wenn damit eine reine Ausforschung verbunden ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 14.10.2010, 20 W 16/06, AG 2011, 49, Rn. 429, juris; Dreier/Fritzsche/Verfürth-Verfürth/Schulenburg, a.a.O., § 7 Rn. 87). Die Antragsteller zu 5) bis 11) und 14) haben die von ihnen begehrten Unterlagen nicht hinreichend konkretisiert. In ihren Anträgen führen sie lediglich beispielhaft einzelne Arten von Unterlagen auf. Es fehlt auch eine Konkretisierung des Zeitraums, auf den diese sich beziehen sollen. Die Entscheidungserheblichkeit der Unterlagen begründen die Antragsteller ausschließlich mit formelhaften Wendungen („… um die Unternehmensbewertung zu überprüfen und die geplante Entwicklung der Gesellschaft nachvollziehen zu können.“). Ihrem Verlangen hat das Landgericht daher zurecht nicht entsprochen. 7. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt nach der Grundregel des § 15 Abs. 1 SpruchG die Antragsgegnerin. Anlass, ihr gemäß § 15 Abs. 2 SpruchG auch die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer aufzuerlegen, besteht nicht. Dagegen spricht, dass die Beschwerden erfolglos geblieben sind. Das gilt im Ergebnis auch für diejenige des Antragstellers zu 29). 8. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert, § 70 Abs. 2 FamFG. 9. Die Festsetzung des Geschäftswerts für die Gerichtsgebühren beruht auf § 74 S. 1 GNotKG. Es bleibt, wie in der 1. Instanz, bei dem Mindestgeschäftswert von 200.000 €.