Urteil
2 U 58/22
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0406.2U58.22.00
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Leitsätze
1. Nach § 33 Satz 1 Halbsatz 2 GWB i.d.F. vom 26.08.1998 i.V.m. § 1 GWB und nach § 33 Abs. 3 GWB in den gleichlautenden Fassungen vom 15.07.2005 bzw. 18.12.2007 ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine drittschützende Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder die Vorgaben in Art. 81, 82 EGV (jetzt: Art. 101, 102 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (Anschluss BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19). (Rn.101)
(Rn.102)
2. Der Kreis derjenigen, die berechtigt sind, einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des § 1 GWB sowie des Artikels 101 AEUV geltend zu machen, bestimmt sich im Ausgangspunkt nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Allerdings sind die Vorgaben des Unionsrechts zu berücksichtigen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17). (Rn.129)
3. Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (Anschluss BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19). Für die Feststellung der hiernach maßgeblichen Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18). (Rn.130)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.02.2022, Az. 53 O 263/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.1. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger mit dem Klageantrag Ziff. 1 Schadensersatzansprüche aus den abgeschlossenen Kaufverträgen geltend macht.
1.2. Die Klage wird hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge Nr. 1, 7, 10, 12, 14, 15, 17, 19, 20, 25, 28, 35, 36 und 38 abgewiesen, soweit der Kläger mit dem Klageantrag Ziff. 1 hilfsweise Schadensersatzansprüche aus dem jeweils abgeschlossenen Leasing- bzw. Mietkaufvertrag geltend macht.
2. Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.02.2022, Az. 53 O 263/21, auf die Berufung des Klägers aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung und der Nebenintervention, an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird zugelassen.
____________________________
Streitwert des Verfahrens in beiden Instanzen: bis 260.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 33 Satz 1 Halbsatz 2 GWB i.d.F. vom 26.08.1998 i.V.m. § 1 GWB und nach § 33 Abs. 3 GWB in den gleichlautenden Fassungen vom 15.07.2005 bzw. 18.12.2007 ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine drittschützende Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder die Vorgaben in Art. 81, 82 EGV (jetzt: Art. 101, 102 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (Anschluss BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19). (Rn.101) (Rn.102) 2. Der Kreis derjenigen, die berechtigt sind, einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des § 1 GWB sowie des Artikels 101 AEUV geltend zu machen, bestimmt sich im Ausgangspunkt nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Allerdings sind die Vorgaben des Unionsrechts zu berücksichtigen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17). (Rn.129) 3. Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (Anschluss BGH, Urteil vom 23. September 2020 - KZR 35/19). Für die Feststellung der hiernach maßgeblichen Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (Anschluss BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18). (Rn.130) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.02.2022, Az. 53 O 263/21, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1.1. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger mit dem Klageantrag Ziff. 1 Schadensersatzansprüche aus den abgeschlossenen Kaufverträgen geltend macht. 1.2. Die Klage wird hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge Nr. 1, 7, 10, 12, 14, 15, 17, 19, 20, 25, 28, 35, 36 und 38 abgewiesen, soweit der Kläger mit dem Klageantrag Ziff. 1 hilfsweise Schadensersatzansprüche aus dem jeweils abgeschlossenen Leasing- bzw. Mietkaufvertrag geltend macht. 2. Im Übrigen wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.02.2022, Az. 53 O 263/21, auf die Berufung des Klägers aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung und der Nebenintervention, an das Landgericht zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision wird zugelassen. ____________________________ Streitwert des Verfahrens in beiden Instanzen: bis 260.000 € I. 1. Der Kläger nimmt die beklagte A. AG auf Ersatz kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb bzw. Leasing von insgesamt 38 Lastkraftwagen in Anspruch. Die Beklagte ist einer der führenden LKW-Hersteller im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Mit – auf einem Vergleich (Settlement) mit den Betroffenen beruhenden – Beschluss vom 19. Juli 2016 stellte die Europäische Kommission fest, dass die Beklagte und mindestens vier weitere LKW-Hersteller, nämlich die Streithelfer B., C./U. und E. sowie F. durch Absprachen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für diese Fahrzeuge nach den Abgasnormen EURO 3 bis EURO 6 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen haben. Für die Zuwiderhandlung, die sich über den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckte und vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 andauerte, verhängte die Kommission gegen die Beklagte ein Bußgeld von gut einer Milliarde Euro (deutsche Übersetzung des Bußgeldbescheids, Anlage K4 und Anlage GL1). Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH (Eröffnungsbeschluss vom 01.12.2017, Anlage K1). Diese war bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Speditionsunternehmen tätig. Im Mai 2018 schloss der Kläger mit der K. GmbH eine Vereinbarung zur Prozessfinanzierung und trat die streitgegenständlichen Ansprüche zur Sicherheit an diese ab (teilanonymisierter Prozessfinanzierungsvertrag, Anlage K18). Der Kläger behauptet: Im Zeitraum von 2004 bis 2012 hätten L. N. bzw. die H. GmbH die streitgegenständlichen LKW geleast oder per Mietkauf erworben. Auf die tabellarische Auflistung im Schriftsatz vom 11.06.2021, S. 6 ff. (Gerichtsband V, Bl. 460 ff.) wird Bezug genommen. L. N. habe ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen „M.“ betrieben. Gegenstand dieses Unternehmens sei die Vermietung und Verpachtung von Kraftfahrzeugen gewesen. Gleichzeitig sei er seit 2002 Geschäftsführer der H. GmbH gewesen. Seine Besitzgesellschaft habe er im Jahr 2012 im Zuge einer Kapitalerhöhung in die H. GmbH eingebracht (Handelsregisterauszug, Anlage K15; Satzungsänderung, Anlage K16; Einbringungsvertrag, Anlage K17). Der Kläger sei vom Prozessfinanzierer zur Einziehung der streitgegenständlichen Forderungen ermächtigt. Durch das Kartell seien L. N. bzw. der H. GmbH ein Schaden in Höhe der Klagforderung entstanden. Zur Höhe des Schadens hat der Kläger ein Privatgutachten vorgelegt (Gutachten I. GmbH, Anlage K10). Mit seiner Klage hat der Kläger in erster Instanz zuletzt die Verurteilung der Beklagten begehrt, an den Prozessfinanzierer K. GmbH, hilfsweise an den Kläger, Schadensersatz in Höhe von mindestens 193.517,74 € zzgl. Zinsen zu bezahlen, sowie außerdem die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die K. GmbH, hilfsweise den Kläger, von den Kosten des Privatgutachters des Klägers freizustellen. Die Beklagte und ihre Streithelfer haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte und ihre Streithelfer behaupten: Das Kartell habe überhaupt keinen Schaden verursacht. Jedenfalls wäre ein etwaiger Schaden an die Kunden der H. GmbH weitergegeben bzw. durch den Erlös aus dem Weiterverkauf der Fahrzeuge kompensiert worden. Insoweit treffe den Kläger eine sekundäre Darlegungslast. Etwaige Ansprüche seien zudem verjährt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig. Der Kläger sei als gewillkürter Prozessstandschafter prozessführungsbefugt. Die Klage sei unbegründet: Bereits nicht erfasst von den Kartellabsprachen seien die Erwerbsvorgänge Nr. 33 und 34. Diese beträfen Leasingverträge vom 16.01.2012 und lägen damit außerhalb des von der Kommission festgestellten Kartellzeitraums. Vortrag des Klägers dazu, dass sich das kartellrechtswidrige Verhalten über das Ende des Jahres 2011 ausgewirkt hätte, sei nicht ersichtlich. Auch das klägerische Privatgutachten gehe nur von einer Nachwirkung bis Ende 2011 aus. Hinsichtlich der anderen Erwerbsvorgänge habe der Kläger den ihm obliegenden Indizienbeweis dafür, dass durch die verbotenen Kartellabsprachen ein Schaden verursacht worden sei, nicht geführt. Es fehlten die für eine Schätzung nach § 287 ZPO erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Der angebotene Beweis durch Sachverständigengutachten genüge nicht, denn auch der Sachverständige könne die Frage, ob der von der Beklagten bzw. den anderen Kartellanten geforderte Preis einem hypothetischen Marktpreis entsprochen habe, der sich ohne die Kartellabsprache eingestellt hätte, nur aufgrund einer sachverständigen Bewertung der gegebenen Anknüpfungstatsachen beantworten. Sämtliche streitgegenständlichen Erwerbsvorgänge seien Fälle des mittelbaren Erwerbs. Bei diesen spreche keine Vermutung dafür, dass eine Preiserhöhung auf den Anschlussmärkten ursächlich auf das Kartell zurückzuführen sei. Ein Schaden auf der nachgelagerten Marktstufe setze zusätzlich die Feststellung voraus, dass der Preis auf der ersten Marktstufe kartellbedingt überhöht und zumindest teilweise auf die nachfolgende Marktstufe weitergewälzt worden sei. Die Klägerseite müsse deshalb für jeden einzelnen Erwerbsvorgang die jeweilige Erwerbskette unter Angabe des jeweiligen Vertragsinhalts konkret darlegen und ggf. beweisen. Diesen Anforderungen sei der Kläger nicht gerecht geworden. Der Kläger trage nicht substantiiert zur Preiselastizität von Angebot und Nachfrage, zur Zusammensetzung der Leasing- bzw. Mietkaufraten, zur Preisfindung durch die Finanzierer, zu den enthaltenen Leistungen und Gegenleistungen sowie zur Intensität des Wettbewerbs auf der nachgelagerten Marktstufe vor. Zwar möge es richtig sein, dass der Nettokaufpreis des Fahrzeugs eine wesentliche Berechnungsgrundlage für die Finanzierungsraten darstelle. Der Kläger müsse aber darlegen und beweisen, welcher Zusammenhang zwischen dem Einkaufspreis des Leasinggebers und den betreffenden Leasingkonditionen bestehe. Der Umstand, dass die Kartellanten einen überragenden Marktanteil besessen hätten, genüge nicht, weil es sonst der vom Bundesgerichtshof aufgestellten weiteren Kriterien wie Preiselastizität und Wettbewerbsdruck auf der nachgelagerten Marktstufe nicht bedurft hätte. Dahingestellt bleiben könne daher die Frage der Aktivlegitimation. 3. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Anträge vollständig weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Ein Schaden auf der ersten Marktstufe sei entgegen den Ausführungen des Landgerichts überwiegend wahrscheinlich. Der Kartellverstoß sei als besonders schwerwiegende Zuwiderhandlung zu qualifizieren, die sich angesichts der Marktverhältnisse nicht nur auf Erwerbe unmittelbar von den Herstellern, sondern auch auf Erwerbe von Händlern ausgewirkt habe. Für die Effektivität der Kartellabsprache spreche die geringe Anzahl der Marktteilnehmer, der hohe gemeinsame Marktanteil der Kartellanten, die Dauer des Kartells von mehr als 14 Jahren, die praktizierte hohe Kartelltreue – die EU-Kommission habe keinerlei Ausscheren einzelner Kartellteilnehmer festgestellt – und die extrem unelastische (Gesamt-)Nachfrage nach LKW, weil es für den Transport von Gütern keine Alternative zum LKW gebe. Auch auf der zweiten Marktstufe sei eine kartellbedingte Preiserhöhung überwiegend wahrscheinlich. Die Feststellungen des Landgerichts seien unvollständig, weil es kein gerichtliches Gutachten zu der Frage eingeholt habe, ob es rechnerisch eine Preisabweichung gegeben habe. Eine denklogisch nachgeordnete Frage sei dann, ob diese Preisdifferenz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Kartell verursacht worden sei. Es sei fehlerhaft, dass das Landgericht die im Wege des Mietkaufs bzw. Leasings finanzierten Käufe infolge des Vertragseintritts des Mietkauf-/Leasinggebers als mittelbaren Erwerb behandele und nur unter dem Gesichtspunkt einer Schadensweiterwälzung prüfe. Das Landgericht habe den klägerischen Vortrag nicht berücksichtigt, dass die Insolvenzschuldnerin bzw. L. N. mit dem bindenden Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags schon vor dem späteren Abschluss eines Mietkaufs bzw. Leasinggeschäfts einen (Vertrags-)Bindungsschaden erlitten hätten. Der Vertragseintritt des Leasinggebers erfolge nicht ohne Erwerb von Ansprüchen auf Zahlung von Leasingraten gegen den Leasingnehmer. Mit dem Eintritt des Leasinggebers sei daher noch keine Weiterwälzung des Schadens auf den Leasinggeber dargelegt. Es wäre an der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass durch den Vertragseintritt eine Schadensweiterwälzung auf den Leasinggeber stattgefunden habe. Hilfsweise habe der Kläger vortragen, dass im Falle einer Schadensweiterwälzung auf den Mietkauf-/Leasinggeber dieser den Schaden auf den Mietkäufer/Leasingnehmer wieder rückabgewälzt hätte. Aufgrund der wirtschaftlichen Voll-/Teilamortisation der Gesamtinvestitionskosten des Leasinggebers spreche eine deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Preisüberhöhung voll bzw. teilweise auf den Leasingnehmer rückabgewälzt worden sei. Es sei verfahrensfehlerhaft, dass das Landgericht die ihm obliegende Schätzung der Schadenshöhe unterlassen habe (vgl. LG Dortmund, 8 O 115/14 Kart). Jedenfalls aber hätte das Gericht das beantragte Sachverständigengutachten zum Zwecke der gerichtlichen Schadensschätzung einholen müssen. In Bezug auf den Passing-On-Einwand durch den Weiterverkauf der LKW sei die vom Senat in Parallelverfahren vertretene Ansicht, dass der Kläger zum Schicksal der streitgegenständlichen Fahrzeuge vorzutragen habe, nicht richtig. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass sowohl der Kläger als auch der ehemalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin mangels entsprechender Unterlagen nicht mehr nachvollziehen könnten, welche LKW an wen weiterverkauft worden seien. Der Kläger/Berufungskläger beantragt: Unter Abänderung des am 14.02.2022 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 53 O 263/21 wird die Beklagte wie folgt verurteilt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die K. GmbH, B. straße ..., 8... N., hilfsweise an den Kläger, eine Schadensersatzzahlung zu leisten, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von EUR 193.517,74 zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich 4 % bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit • aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.159,26 seit dem 28.10.2006 (D._96_043); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.038,79 seit dem 13.02.2007 (D._96_037); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.344,94 seit dem 13.03.2007 (D._96_036); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.397,87 seit dem 25.05.2007 (D._96_040); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.397,87 seit dem 09.06.2007 (D._96_041); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.344,94 seit dem 24.06.2007 (D._96_035); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.344,94 seit dem 24.06.2007 (D._96_034); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.399,03 seit dem 24.06.2007 (D._96_038); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.038,79 seit dem 29.07.2007 (D._96_042); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.038,79 seit dem 29.07.2007 (D._96_033); in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz • aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.397,87 seit dem 14.01.2006 (D._96_028); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.628,96 seit dem 19.05.2006 (D._96_030); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.628,96 seit dem 19.05.2006 (D._96_031); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.677,96 seit dem 15.06.2006 (D._96_026); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.628,96 seit dem 15.06.2006 (D._96_029); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 8.867,11 seit dem 03.03.2008 (D._96_027); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.344,94 seit dem 01.04.2008 (D._96_032); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 6.098,67 seit dem 13.04.2008 (D._96_020); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.344,94 seit dem 16.08.2009 (D._96_019); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.907,54 seit dem 30.04.2010 (D._96_013); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.907,54 seit dem 29.05.2010 (D._96_012); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.906,39 seit dem 18.07.2010 (D._96_021); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 6.336,13 seit dem 04.04.2011 (D._96_014); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.907,54 seit dem 20.08.2011 (D._96_018); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.907,54 seit dem 15.10.2011 (D._96_015); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.907,54 seit dem 16.10.2011 (D._96_016); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.907,54 seit dem 12.11.2011 (D._96_017); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.173,01 seit dem 22.12.2012 (D._96_008); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.106,25 seit dem 17.01.2013 (D._96_007); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.106,25 seit dem 17.01.2013 (D._96_006); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.173,01 seit dem 30.05.2013 (D._96_011); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.222,79 seit dem 06.07.2013 (D._96_010); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.222,79 seit dem 06.07.2013 (D._96_009); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.940,45 seit dem 14.01.2014 (D._96_005); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.940,45 seit dem 14.01.2014 (D._96_003); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.940,45 seit dem 14.01.2014 (D._96_004); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.940,45 seit dem 14.01.2014 (D._96_002); • aus einem Betrag in Höhe von EUR 4.940,45 seit dem 14.01.2014 (D._96_001); 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die K. GmbH, B. Straße ..., 8... N., hilfsweise den Kläger von den Kosten des außergerichtlichen Gutachtens gegenüber der I. GmbH, B. Allee ..., 4... D. freizustellen. Hilfsweise beantragt der Kläger die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte und ihre Streithelfer beantragen, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts vom 14. Februar 2022 (Az. 53 O 263/21) zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Berufung des Klägers nicht für unbegründet halten sollte, beantragen die Beklagte und ihre Streithelfer die Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte und ihre Streithelfer verteidigen das landgerichtliche Urteil als richtig. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. A Die Klage ist zulässig. 1. Der Klageantrag Ziff. 1 ist hinsichtlich der begehrten Hauptforderung hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO. Dafür genügt die summenmäßige Bezifferung eines vom Kläger begehrten Mindestschadens, wenn der Kläger es – wie hier – in das Ermessen des Gerichts stellt, einen etwaigen darüber hinausgehenden Betrag zu bestimmen (BGH, Urteil vom 13.04.2021 – KZR 69/18, Rn. 9 mwN). 2. Die Klage ist ferner zulässig, auch wenn der Kläger seine Klage sowohl auf den Schaden auf der ersten Marktstufe stützt, d.h. auf den Schaden, den er als ursprünglicher Käufer des LKW erlitten hat, als auch darauf, dass er jedenfalls als Mietkäufer bzw. Leasingnehmer einen Schaden erlitten habe. a) Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, je nachdem, ob der Kläger den Schaden aus dem ursprünglichen Kaufvertrag oder den Schaden aus dem nachfolgenden Leasing-/Mietkaufgeschäft geltend macht, weil dem Schaden ein unterschiedlicher Sachverhalt zugrunde liegt – Abschluss eines Kaufvertrags im Gegensatz zum Abschluss eines Leasing-/Mietkaufvertrags – und weil auch die Grundlage für die Schadensberechnung in beiden Fällen unterschiedlich ist, nämlich einerseits der gezahlte Kaufpreis und andererseits die gezahlten Leasing-/Mietkaufraten. Der Einwand des Klägers, dass Auslöser für den Leasingvertrag der vorangegangene Kaufvertrag war, geht an der Sache vorbei. Dass Kaufvertrag und Leasingvertrag in einer Kausalkette stehen, ändert nichts daran, dass der jeweilige Erwerbsvorgang einen eigenen Schaden begründet und einen eigenen Streitgegenstand bildet. b) Der Kläger muss sich daher entscheiden, in welchem Verhältnis die beiden Schadensersatzansprüche hinsichtlich des jeweiligen LKW stehen. Dies hat er getan. Nach seinen Ausführungen stützt sich der Kläger vorrangig auf den Schaden, der ihm durch den ursprünglich abgeschlossenen Kaufvertrag entstanden ist. Dies entspricht auch der Schadensberechnung in dem vom Kläger vorgelegten Parteigutachten, denn dieses Gutachten geht zur Berechnung des Schadens jeweils von diesem Kaufpreis aus und nicht von den Leasing- bzw. Mietkaufraten. Nur hilfsweise stützt sich der Kläger darauf, dass der ursprüngliche Schaden auf die H. GmbH als Mietkäufer bzw. Leasingnehmer zurückabgewälzt worden sei. 3. Die Klage ist nicht wegen fehlender Prozessführungsbefugnis des Klägers unzulässig. Die von der Beklagten und ihren Streithelfern hierzu erhobenen Einwände verfangen nicht. Der Kläger hat die streitgegenständlichen Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten. Er macht daher mit der Klage ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend. Voraussetzung für eine derartige Klage in gewillkürter Prozessstandschaft ist die Ermächtigung durch den Rechtsinhaber und ein schutzwürdiges Eigeninteresse sowohl des Klägers als auch des Rechtsinhabers und das Fehlen schutzwürdiger Belange des Beklagten (Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2023, Vor § 50, Rn. 40). Die Geltendmachung einer Forderung durch den Zedenten einer Sicherungszession ist eine anerkannte Fallgruppe der zulässigen gewillkürten Prozessstandschaft (Zöller/Althammer, aaO., Rn. 46; BGH, NJW 1999, 2111). Ein schutzwürdiges Eigeninteresse sowohl des Zedenten als auch des Zessionars ist in diesen Fällen ebenso zu bejahen wie das Fehlen schutzwürdiger Belange des Anspruchsgegners. Auch die von der Beklagten und ihren Streithelfern problematisierte Ermächtigung liegt vor. Der Kläger hat zum Nachweis seiner Ermächtigung die Finanzierungsvereinbarung in teilgeschwärzter Form vorgelegt (Anlage K18). Trotz der Teilschwärzungen ergibt sich aus dem vorgelegten Dokument eindeutig, dass der Kläger von der H. GmbH zur Geltendmachung der abgetretenen Schadensersatzansprüche ermächtigt ist. Dies zeigt schon Ziff. 1 Abs. 7 der Vereinbarung, in der die Motive der beiden Vertragsparteien dargelegt werden. Danach beabsichtigt der Kläger die Durchsetzung der Ansprüche und die Auslagerung der damit verbundenen Kosten, während der Prozessfinanzierer beabsichtigt, diese Durchsetzungskosten gegen einen Teil der Erlöse aus der Durchsetzung der Ansprüche zu übernehmen. Wenn die Vertragsparteien sich darüber einig sind, dass der Kläger die abgetretenen Ansprüche durchsetzen soll, ist damit denknotwendig die Ermächtigung zur Geltendmachung dieser Ansprüche verbunden. Dass eine etwaige Zahlung der Beklagten gem. Nr. 6 Abs. 7 der Vereinbarung an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu erfolgen hat und als Fremdgeld bei diesen verbleiben soll, bis die Erlösverteilung berechnet und von den Parteien als richtig anerkannt wird, steht einer Ermächtigung zur Klage nicht entgegen, sondern setzt diese vielmehr voraus. Die Einwände der Beklagten hiergegen überzeugen nicht. Dass das Fehlen einer ausdrücklichen Ermächtigung nur so verstanden werden könne, dass der Kläger nicht dazu ermächtigt werden sollte, Zahlung an sich selbst zu verlangen, geht an der Sache vorbei, denn der Kläger verlangt mittlerweile gar nicht mehr Zahlung an sich selbst, sondern an den Prozessfinanzierer. Wie die weiteren Ausführungen der Beklagten und ihrer Streithelfer zeigen, zielen die Ausführungen auch gar nicht darauf ab, dass die Klage auf Zahlung an den Prozessfinanzierer unzulässig wäre, sondern darauf, dass die ursprünglich auf Zahlung an den Kläger erhobene Klage nicht zulässig war. Letzteres kann aber allenfalls im Rahmen der Verjährung eine Rolle spielen. Bedenken gegen die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft bestehen daher nicht. 4. Zulässig sind auch die Hilfsanträge auf Zahlung an den Kläger selbst. Die Bedingungen, unter denen die Hilfsanträge stehen, hat der Kläger benannt. Den Hilfsantrag auf Zahlung an sich selbst stützt der Kläger darauf, dass ihm neben der Einziehungsermächtigung auch eine Geldempfangsermächtigung erteilt worden sei. Nochmals hilfsweise hierzu stützt er sich für den Fall, dass die Sicherungsabtretung als solche unwirksam sein sollte, auf eigenes, nicht abgetretenes Recht. 5. Zulässig ist schließlich auch der Feststellungsantrag auf Freistellung von den Kosten des Prozessfinanzierers. Das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht, weil jedenfalls bei Klageerhebung die Höhe der Gutachterkosten mangels Rechnung noch nicht bekannt war. Ob sie zwischenzeitlich bekannt ist, kann dahinstehen, denn der Kläger ist nicht gezwungen, zur bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn diese nachträglich möglich wird (vgl. Zöller/Greger, aaO., § 256, Rn. 7c). B Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger Schadensersatzansprüche aus den von L. N. bzw. der H. GmbH abgeschlossenen Kaufverträgen geltend macht. Sie ist ferner unbegründet, soweit der Kläger hilfsweise Schadensersatzansprüche aus dem Abschluss von Leasing- bzw. Mietkaufverträgen über die LKW Nr. 1, 7, 10, 12, 14, 15, 17, 19, 20, 25, 28, 35, 36 und 38 geltend macht. Im Übrigen ist auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. 1. Zum anwendbaren Recht: Die möglichen Anspruchsgrundlagen für die Klageansprüche richten sich nach dem im jeweiligen Belieferungszeitpunkt geltenden Recht. Mögliche Anspruchsgrundlagen sind demnach für die Erwerbsvorgänge bis Juni 2005 § 33 Satz 1 Halbsatz 2 GWB i.d.F. vom 26.08.1998 i.V.m. § 1 GWB und für die Erwerbsvorgänge ab Juli 2005 § 33 Abs. 3 GWB in den gleichlautenden Fassungen vom 15.07.2005 bzw. 18.12.2007. Nach allen Vorschriften ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine drittschützende Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder die Vorgaben in Art. 81, 82 EGV (jetzt: Art. 101, 102 AEUV) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 16 – LKW-Kartell I). 2. Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten liegen grundsätzlich vor. Die Beklagte hat schuldhaft gegen die oben genannten Normen verstoßen, weil sie über einen längeren Zeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen beteiligt war. a) Nach den Feststellungen der Kommission hat die Beklagte zusammen mit weiteren Kartellanten im Zeitraum vom 17. Januar 1997 bis zum 18. Januar 2011 eine fortdauernde komplexe Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV begangen, bestehend aus verschiedenen Handlungen, die entweder als Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einzustufen sind und mit deren Hilfe die Kartellbeteiligten die Risiken des Wettbewerbs wissentlich durch die praktische Zusammenarbeit ersetzt haben. Die Kommission hat das Verhalten der Kartellbeteiligten als Preiskoordinierungen eingeordnet, die in der praktizierten Weise zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs gehören. Die Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV bestand nach den Feststellungen im Kommissionsbeschluss in einem kollusiven Verhalten bei der Preissetzung und der Anhebung von Bruttolistenpreisen („collusive arrangements on pricing and gross price increases“) für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen sowie in der Koordinierung des Marktverhaltens der Kartellbeteiligten bei den Zeitplänen und der Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien für solche Lastkraftwagen nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6. Das kollusive Verhalten umfasste Vereinbarungen („agreements“) und/oder abgestimmte Verhaltensweisen („concerted practices“) bei Preissetzungen und Listenpreiserhöhungen mit dem Ziel, die Bruttopreise im Europäischen Wirtschaftsraum zu koordinieren, sowie über den Zeitplan und die Weitergabe der Kosten für die Einführung von Emissionstechnologien nach den Abgasnormen EURO 3 bis 6. Die Kartellbeteiligten tauschten Preislisten und Informationen über Bruttopreise untereinander aus, sie besprachen detailliert ihre jeweiligen zukünftigen Listenpreiserhöhungen, und in einigen Fällen vereinbarten sie diese auch. Gelegentlich wurden unter Beteiligung von Vertretern der Hauptverwaltungen sämtlicher Beteiligter auch Nettopreise für einige Länder beraten. Zusätzlich zu Vereinbarungen über die Höhe der Preissteigerungen informierten sich die Beteiligten regelmäßig wechselseitig über ihre geplanten Bruttolistenpreiserhöhungen. Sie einigten sich außerdem auf den jeweiligen Zeitplan für die Einführung der EURO-Emissionsstandards und den damit verbundenen Preisaufschlag. Ferner tauschten sie sich über ihre jeweiligen Lieferfristen und länderspezifische allgemeine Marktprognosen, aufgeschlüsselt nach Ländern und LKW-Kategorien, aus. Die bevorstehende Euro-Einführung wurde unter Einbindung aller Beteiligten zu Diskussionen über die Reduzierung von Rabatten genutzt. Nach Umstellung auf den Euro und mit der erstmaligen Erstellung gesamteuropäischer Preislisten für fast alle Hersteller tauschten sich die an den Absprachen beteiligten Unternehmen systematisch über ihre jeweils geplanten Listenpreiserhöhungen aus. Die Absprachen versetzten die Unternehmen zumindest in die Lage, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Listenpreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen. Die durch die jeweilige Hauptverwaltung festgelegten Listenpreise waren wiederum bei allen beteiligten LKW-Herstellern der Ausgangspunkt der Preisgestaltung; sodann wurden die Verrechnungspreise für die Einfuhr der Lastkraftwagen in verschiedene Märkte durch eigene oder fremde Vertriebsunternehmen und anschließend die von den Händlern auf nationalen Märkten zu zahlenden Preise festgelegt. Die Endkundenpreise wurden schließlich entweder durch einen Händler oder – bei direktem Verkauf an Händler oder Flotten-Kunden – unmittelbar durch den Hersteller verhandelt und festgelegt. Diese Feststellungen sind gem. § 33 Abs. 4 GWB 2005 für den vorliegenden Schadensersatzprozess bindend (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2021, KZR 19/20, Rn. 17 - LKW-Kartell II). b) Der Kartellverstoß geschah vorsätzlich. Die Kontakte wurden zunächst bis zum Jahr 2004 auf der Ebene der höheren Führungskräfte der Hauptverwaltungen organisiert und anschließend zwischen den Arbeitnehmern der deutschen Tochtergesellschaften. Aus der hohen Ansiedelung folgt, dass der Vorstand der Beklagten das Vorgehen gekannt und gebilligt hat (OLG Schleswig, Urteil vom 17. Februar 2020 – 16 U 43/19 Kart, juris Rn. 60). Im Übrigen wäre das Verschulden unabhängig davon gegeben, auf welcher Management-Ebene die kartellrechtlichen Verstöße jeweils begangen wurden. Den Organen der Beklagten fällt zumindest ein Organisationsverschulden zur Last, da sie ein kartellrechtswidriges Verhalten nicht verhindert haben (Senat, Urteil vom 04. April 2019 – 2 U 101/18, juris Rn. 129; Urteil vom 09. Dezember 2021 – 2 U 389/19 –, juris Rn. 25). 3. Die Aktivlegitimation des Klägers ist mit Ausnahme des Erwerbsvorgangs Nr. 25 zu bejahen. Der Kläger ist als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche befugt, die dieser zustehen, entweder weil diese selbst die betreffenden LKW geleast bzw. im Zuge eines Mietkaufs erworben hat oder weil die LKW von L. N. geleast oder erworben worden sind und L. N. die daraus resultierenden Schadensersatzansprüche 2012 in die H. GmbH eingebracht hat. a) Die Erwerbshandlungen sind mit Ausnahme des Beschaffungsvorgangs Nr. 25 nachgewiesen. aa) Unstreitig ist, dass die H. GmbH den in der Klage unter der lfd. Nr. 1 aufgeführten LKW der Beklagten geleast hat (Anlage K2, Nr. 21). bb) Hinsichtlich der LKW der Marke B. ist nicht nachgewiesen, dass der LKW mit der lfd. Nr. 25 von der H. GmbH geleast worden ist. Im Übrigen sind die Beschaffungsvorgänge ausreichend nachgewiesen. (i) Die Streithelfer B. haben den Beschaffungsvorgang Nr. 25 bestritten, weil den vorgelegten Unterlagen die FIN des LKW nicht zu entnehmen sei und die Unterlagen deshalb den Erwerb des streitgegenständlichen LKW nicht bewiesen. Der Einwand ist begründet, die vorgelegten Unterlagen beweisen einen Erwerbsvorgang in Bezug auf diesen LKW nicht. Es fehlt die Anlage zum Leasingvertrag, in der das Leasingobjekt beschrieben wird. Tatsächlich lässt sich dem Leasingvertrag noch nicht einmal entnehmen, dass es sich bei dem Leasingobjekt um einen LKW handelt und wie hoch die Leasingraten sein sollten. Auch ein Datum findet sich auf dem vorgelegten Leasingvertrag nicht. Als Nachweis ist der vorgelegte Vertrag daher ungeeignet. Einen anderen Beweis für das behauptete Leasinggeschäft hat der Kläger nicht angeboten. (ii) Die Streithelfer B./O. bestreiten ferner den Beschaffungsvorgang Nr. 30, weil in den B.-Transaktionsdaten kein Eintrag für die vom Kläger vorgetragene FIN enthalten sei. Dies beruht aber – wie der Kläger in der Berufungsverhandlung bestätigt hat – darauf, dass die FIN im Klägervortrag einen Schreibfehler enthält. In den Schriftsätzen des Klägers ist aufgrund eines Schreibfehlers ein Z hinzugekommen und eine 1 am Ende weggefallen. Die FIN in den Schriftsätzen lautet wie folgt: Wxxx ZZZ xxx1. Im vorgelegten Leasingschein lautet sie: Wxxx ZZ xxx11. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen bestehen jedoch keine Zweifel daran, dass die H. GmbH den LKW mit der im Leasingschein angegebenen FIN geleast hat. (iii) In erster Instanz hatten die Streithelfer B./O. weiter gerügt, dass bzgl. des LKW mit der lfd. Nr. 10 keine Unterlagen über den angeblich abgeschlossenen Leasingvertrag vorgelegt worden seien. Richtig ist, dass der vorgelegte Leasingvertrag einen LKW der Marke E. betrifft. Die gleichzeitig zu diesem Erwerbsvorgang vorgelegte Auftragsbestätigung betrifft aber den streitgegenständlichen LKW der Marke B. Der Erwerb als solcher ist damit nachgewiesen (zum fehlenden Nachweis der Schadenshöhe bzgl. dieses LKW vgl. die Ausführungen unter 5.). (iv) Ferner haben die Streithelfer B./O. in erster Instanz die Beschaffungsvorgänge Nr. 7, 11, 12 und 18 bis 24 mit der Begründung bestritten, dass die zu den Beschaffungsvorgängen vorgelegten Unterlagen abweichende Empfänger der Auftragsbestätigungen bzw. Rechnungen ausweisen würden. Diese seien teilweise auf „L. N.“ selbst ausgestellt, teilweise auf eine „L. N. Besitzgesellschaft“, zudem sei der Sitz unterschiedlich, entweder in G. oder in D. All dies begründet keine Zweifel daran, dass die fraglichen LKW von L. N. erworben bzw. geleast worden sind. Dass dieser neben seinem auf die Vermietung und Verpachtung von Kraftfahrzeugen gerichteten Einzelunternehmen noch ein weiteres Unternehmen hatte, das ebenfalls LKW erworben hätte, ist nicht ersichtlich und erscheint wenig wahrscheinlich. Und dass der Firmensitz im Laufe der Jahre einmal wechselt, ist nicht unwahrscheinlich. Viel unwahrscheinlicher wäre demgegenüber, dass der Kläger im Besitz von Vertragsunterlagen eines Unternehmens namens L. N. wäre, das mit dem vom Kläger dargelegten Unternehmen des L. N. überhaupt nichts zu tun hätte. cc) Hinsichtlich der lfd. Nr. 33 und 34 bemängeln die Streithelfer C./S., dass auf den Leasingrechnungen eine andere Geschäftsadresse in D. angegeben sei als die im Handelsregister angegebene Adresse. Es ist aber kaum davon auszugehen, dass es in D. zwei Unternehmen mit der Firmenbezeichnung H. GmbH gab. Der Einwand ist daher nicht überzeugend. Der Erwerb ist durch die vorgelegten Unterlagen hinreichend nachgewiesen. dd) Die Streithelfer E. bestreiten die Erwerbsvorgänge Nr. 36 und 38, weil in dem als Anlage K2 vorgelegten Leasingvertrag die FIN fehle, so dass der Vertrag nicht eindeutig zuzuordnen sei. Der Einwand ist zwar in der Sache richtig. Aus dem in der Anlage K2 vorgelegten Leasingvertrag I._96_033 = I._96_042) ergibt sich aber immerhin, dass die H. GmbH im Juni 2005 zwei LKW der Marke E., Typ LF 55 E13-250, von der Fa. P. GmbH geleast hat. Damit ist mit den vorgelegten Unterlagen der Abschluss eines Vertrags über zwei LKW der Streithelfer E. ausreichend belegt. b) Ausreichend nachgewiesen ist auch der Übergang etwaiger Schadensersatzansprüche des L. N. wegen der von L. N. erworbenen bzw. geleasten LKW auf die H. GmbH. Dies betrifft die Erwerbsvorgänge Nr. 7, 11, 12, 18-24 und 35. Der Kläger hat hierzu behauptet, dass L. N. sein auf die Vermietung und Verpachtung von Kraftfahrzeugen gerichtetes Unternehmen 2012 in die H. GmbH eingebracht habe. Der Vortrag des Klägers ist schlüssig und mit den vorgelegten Unterlagen ausreichend nachgewiesen. Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass L. N. das Einzelunternehmen „L. N. Besitzunternehmen“ mit allen Aktiva und Passiva auf die H. GmbH übertragen hat. In § 3 Abs. 3 des Einbringungsvertrags ist zudem ausdrücklich bestimmt, dass sämtliche Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Forderungen, die zum Geschäftsbetrieb gehören, an die übernehmende H. GmbH abgetreten werden. Unzweifelhaft gehören auch die kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche aus dem Erwerb von LKW zu den zum Geschäftsbetrieb gehörenden Forderungen. Dass diese Schadensersatzforderungen in der Bilanz nicht aufgeführt sind, schadet nicht, weil die Abtretung der Ansprüche nicht auf die in der Bilanz aufgeführten Forderungen beschränkt ist. Dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsprinzip ist schon deshalb Genüge getan, weil sämtliche Forderungen abgetreten worden sind. Damit ist hinsichtlich jeder einzelnen Forderung bestimmt, ob bzw. dass sie abgetreten ist. 4. Die Beschaffungsvorgänge sind in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht von den Kartellabsprachen betroffen. a) Der Kreis derjenigen, die berechtigt sind, einen Schadensersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des § 1 GWB sowie des Artikels 101 AEUV geltend zu machen, bestimmt sich im Ausgangspunkt nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Allerdings sind die Vorgaben des Unionsrechts zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17, Rn. 23 – Schienenkartell II). Die praktische Wirksamkeit des gemeinschaftsrechtlichen Kartellverbotes erfordert, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch einen Vertrag, der den Wettbewerb beschränkt oder verfälscht, oder durch ein entsprechendes Verhalten entstanden ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10, Rn. 15 – ORWI; EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 – C-435/18, Rn. 22 ff. – Otis). Der Kreis der durch das Kartellverbot des Artikel 101 Absatz 1 AEUV geschützten Personen ist nicht auf solche Abnehmer beschränkt, gegen die sich die Kartellabsprache gezielt richtet (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – KZR 75/10, juris Rn. 16 f. – ORWI; BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17, juris Rn. 24 – Schienenkartell II). Nach diesen Grundsätzen ist Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das – vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise – geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 35/19, juris Rn. 31 – LKW-Kartell I). Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn „kartellbefangen“ oder „kartellbetroffen“ war, kommt es im Rahmen der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität hingegen nicht an. Die Anforderungen an die Haftungsbegründung tragen damit dem Umstand Rechnung, dass das Kartellverbot als Gefährdungstatbestand bereits die Absprache zwischen den Wettbewerbern wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Freiheit des Wettbewerbsprozesses und der sich daraus ergebenden Störung insbesondere des wettbewerblichen Preisbildungsmechanismus ohne Rücksicht auf die aus ihr folgenden unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Marktakteure sanktioniert, die ohnehin nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können. Angesichts der Besonderheiten des nicht gegen einzelne Marktteilnehmer, sondern die Marktgegenseite gerichteten kartellrechtlichen Deliktstatbestands bedarf es daher auch nicht der Feststellung einer konkret-individuellen Betroffenheit. Für die Feststellung der hiernach maßgeblichen Voraussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 – KZR 8/18, juris Rn. 25 – Schienenkartell IV; BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 35/19, juris Rn. 31 – LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 – KZR 19/20, juris Rn. 21 – LKW-Kartell II). b) Der Kläger ist nach Maßgabe dieser Grundsätze anspruchsberechtigt, soweit die streitgegenständlichen LKW Gegenstand des Austauschs über zukünftige Preislisten und Listenpreiserhöhungen sowie der weiteren festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen und damit Gegenstand der Kartellabsprache waren (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 35/19, juris Rn. 32 – LKW-Kartell I; BGH, Urteil vom 13. April 2021 – KZR 19/20, juris Rn. 22 – LKW-Kartell II). aa) In zeitlicher Hinsicht sind sämtliche Beschaffungsvorgänge von den Kartellabsprachen betroffen. (i) Dies gilt auch für die Beschaffungsvorgänge Nr. 33 und 34. Zwar stammen die Leasingrechnungen vom 16.01.2012. Die den Leasingrechnungen vorangehenden Kaufrechnungen datieren aber jeweils vom 19.12.2011. Nachdem der Leasinggeber in den jeweiligen Kaufvertrag eingetreten ist, d.h. die Bedingungen des ersichtlich noch 2011 abgeschlossenen Kaufvertrags übernommen hat, ist davon auszugehen, dass diese Bedingungen noch durch das Kartell beeinflusst waren, denn Grundlage der Erwerbsvorgänge im Jahr 2011 waren die Preislisten, die Gegenstand der Kartellabsprachen im Vorjahr waren, und es ist weder vorgetragen noch sonst etwas dafür ersichtlich, dass die Streithelferin U. nach der Aufdeckung des Kartells im Januar 2011 ihre Preislisten um die kartellbedingten Auswirkungen bereinigt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 36 – LKW-Kartell I). Soweit die Streithelfer C./U. in ihrem jüngsten Schriftsatz vom 16.03.2023 vortragen, dass die Bruttolistenpreise für U. Trucks nicht ein gesamtes Jahr gegolten hätten, sondern mehrfach im Jahr auf den Prüfstand gestellt und angepasst worden seien, und dass dies im Jahr 2011 im Februar und im August geschehen sei, handelt es sich um neues Vorbringen in der Berufungsinstanz, für das ein Zulassungsgrund nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt ist. Hinzu kommt, dass dieser Vortrag nicht genügt, um davon ausgehen zu können, dass die Preislisten um (etwaige) kartellbedingte Preisüberhöhungen bereinigt wurden, da sich der Vortrag nicht dazu verhält, welche Anpassungen (in welche Richtung – nach oben oder nach unten) mit welchen Motiven bzw. welcher Zielrichtung vorgenommen worden sind. (ii) Gleiches gilt entsprechend für die Erwerbsvorgänge Nr. 2 bis 6 und 8 bis 10 im Zeitraum vom 01.05.2011 bis 16.12.2011. Dass die Streithelferin B. das Kartell schon am 20.09.2010 gegenüber der Kommission angezeigt hatte (Kommissionsbeschluss Rn. 31) und für sie die Zuwiderhandlung als am 20.09.2010 beendet gilt (Kommissionsbeschluss, Rn. 63 und 90), ändert hieran nichts, denn der Austausch über zukünftige Bruttopreiserhöhungen für LKW-Basismodelle fand mehrmals im Jahr statt (Kommissionsbeschluss, Rn. 56), weshalb anzunehmen ist, dass die Bruttopreislisten für das Jahr 2011 schon vor dem 20.09.2010 Gegenstand des kartellrechtswidrigen Austauschs waren. Dass die Streithelferin nach der Anzeige des Kartells ihre Bruttopreislisten um etwaige kartellbedingte Preisüberhöhungen bereinigt hätte, ist nicht vorgetragen. bb) In räumlicher und sachlicher Hinsicht handelt es sich bei sämtlichen Erwerbsvorgängen um in Deutschland veräußerte Neufahrzeuge, wie sie Gegenstand der Kartellabsprachen waren. Dass nur von einem mittelbaren Erwerb auszugehen ist, schadet nicht, weil die LKW in der Zeit bis zum Abschluss des jeweiligen Leasing- oder Mietkaufvertrags ihre Eigenschaft als Neufahrzeug nicht verloren haben. Das gilt auch hinsichtlich der Mietkäufe, auch wenn die Eigentumsübertragung in diesen Fällen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist, denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Einstufung als Neufahrzeug ist der des Vertragsschlusses, nicht der der Eigentumsübertragung. 5. Soweit der Kläger Schadensersatz begehrt für die ursprünglich von L. N. bzw. der H. GmbH abgeschlossenen Kaufverträge, ist die Klage mangels Schadens abzuweisen. Anderes gilt hinsichtlich des Schadens aus den Leasing- bzw. Mietkaufverträgen. Auch insoweit ist aber ein Schaden nicht in allen Fällen ausreichend substantiiert dargelegt. a) Den geltend gemachten Schadensersatzanspruch kann der Kläger nicht auf die Kaufverträge stützen, die L. N. bzw. die H. GmbH ursprünglich hinsichtlich der streitgegenständlichen LKW abgeschlossen hatten und in die später der jeweilige Leasinggeber bzw. der Vertragspartner des Mietkaufvertrags auf Käuferseite eingetreten ist. Zwar hat der Kläger durchaus schlüssig dargelegt, dass L. N. bzw. die H. GmbH durch den Abschluss des jeweiligen Kaufvertrags einen Schaden in Gestalt eines kartellbedingt überhöhten Kaufpreises erlitten haben. Dieser Schaden ist aber in sämtlichen Fällen auf den jeweiligen Leasinggeber bzw. den Vertragspartner des Mietkaufvertrags abgewälzt worden, weil diese auf Käuferseite in den Vertrag eingestiegen sind und die Verpflichtungen des Klägers aus diesem Vertrag übernommen haben. Dem steht nicht entgegen, dass der später abgeschlossene Leasing- oder Mietkaufvertrag ohne den vorherigen Kaufvertragsabschluss nicht denkbar wäre, so dass ein Schaden in Gestalt kartellbedingt überhöhter Leasingraten oder Mietkaufraten ursächlich auf den Kaufvertragsabschluss zurückzuführen ist. Denn diese Kausalkette ändert nichts daran, dass der Schaden aus dem Leasing-/Mietkaufgeschäft ein anderer ist als der aus dem ursprünglich abgeschlossenen Kaufvertrag. Ausgangspunkt der Schadensberechnung bzgl. der Leasingverträge bzw. der Mietkaufverträge sind die gezahlten Leasing- bzw. Mietkaufraten und nicht der Kaufpreis für den auf der ersten Marktstufe durch den Leasinggeber bzw. den Vertragspartner des Mietkaufvertrags erworbenen LKW, denn den Kaufpreis aus dem ursprünglich abgeschlossenen Kaufvertrag haben die H. GmbH bzw. L. N. nie bezahlt. Dann kann der Kläger aber auch keinen Schadensersatz dafür verlangen, dass dieser Kaufpreis kartellbedingt überhöht war. Und auch der Umstand, dass Leasingverträge grundsätzlich auf Vollamortisation gerichtet sind, d.h. dass der Leasingnehmer für sämtliche Anschaffungs-, Finanzierungs- und Nebenkosten des Leasinggebers einstehen muss (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl. 2020, Rn. L4), führt nicht dazu, dass der Kläger den Schaden in gleicher Weise berechnen könnte wie der Leasinggeber. Die Ursächlichkeit der Kartellabsprache für die Preisbildung auf der nachfolgenden Marktstufe des Leasings ist vielmehr anhand des Preisniveaus zu ermitteln, das sich dort ohne die kartellbedingte Überteuerung eingestellt hätte. Diese Preisbildung wird von zahlreichen Faktoren der Marktstruktur und der jeweiligen kaufmännischen Strategie beeinflusst. Daher genügt es für den erforderlichen Ursachenzusammenhang beispielsweise nicht, wenn auf dem Leasingmarkt im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kartell die Preise gestiegen sind. Vielmehr bedarf es der Feststellung, dass die Preiserhöhung gerade auf das Kartellgeschehen und nicht etwa auf andere preisbildende Faktoren zurückgeht. Denn es ist möglich, dass der Preissetzungsspielraum des Abnehmers auf der vorgelagerten Marktstufe nicht auf der durch das Kartell geschaffenen Marktlage, sondern auf einer davon unabhängigen, besonderen Marktstellung oder anderen Gegebenheiten des Anschlussmarkts beruht und dass der vorgelagerte Abnehmer unabhängig von dem erhöhten Einstandspreis in der Lage gewesen ist, seinen Verkaufspreis anzuheben (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, Rn. 46 – ORWI). b) Ein Schadensersatzanspruch kommt aber hinsichtlich der Leasing- bzw. Mietkaufgeschäfte in Betracht. aa) Die Entstehung eines kartellbedingten Schadens hat der Kläger hinsichtlich der Leasing- und Mietkaufgeschäfte schlüssig dargelegt. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung lässt sich die Abweisung der Klage ohne Beweisaufnahme nicht rechtfertigen. Zur schlüssigen Darlegung eines Schadens genügt der Umstand, dass die mit den streitgegenständlichen Beschaffungsvorgängen erworbenen bzw. geleasten LKW Gegenstand der Kartellabsprachen waren, denn die Annahme liegt nahe, dass die Leasinggeber bzw. Verkäufer bei der Kalkulation ihrer Angebote in aller Regel berücksichtigen, zu welchem Preis sie das Leasingobjekt bzw. den Kaufgegenstand erworben haben. Dies wird untermauert durch den Umstand, dass nach der aktuellen Gesetzeslage (§§ 33a Abs. 2, 33c Abs. 2 GWB) sogar vermutet wird, dass ein Kartell einen Schaden verursacht und ein kartellbedingter Preisaufschlag auf den mittelbaren Abnehmer abgewälzt wird. Auch wenn diese Vermutungsregelung gem. § 187 Abs. 3 GWB auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, kann der Vortrag, dass sich die Kartellabsprachen auf die Höhe der Leasing- bzw. Mietkaufraten ausgewirkt haben, bei einem im Übrigen vergleichbaren Sachverhalt – wie hier – kaum als unschlüssig angesehen werden. Die Ausführungen insbesondere der Streithelfer E. dazu, dass für einen Schaden auf der ersten Marktstufe keine tatsächliche Vermutung sprechen könne, sind in diesem Rahmen irrelevant, weil eine etwaige Widerlegung der tatsächlichen Vermutung bzw. des vom Bundesgerichtshof angenommenen Erfahrungssatzes nur dazu führen würde, dass der gegenteilige Sachvortrag nicht bewiesen wäre. Unschlüssig würde dieser dadurch aber nicht. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen der Streithelfer auch nicht, dass ein Schaden auf der ersten Marktstufe zwingend ausgeschlossen wäre. bb) Mit der Begründung, dass der Kläger zum Vertragsinhalt auf den vorangegangenen Stufen der jeweiligen Erwerbskette nicht ausreichend vorgetragen habe, kann die Existenz eines kartellbedingten Schadens nicht verneint werden. Es kommt insoweit schon nicht darauf an, ob überhaupt in sämtlichen Fällen von einem bloß mittelbaren Erwerb auszugehen ist oder ob nicht der Umstand, dass jedenfalls die LKW Nr. 1 bis 34 ursprünglich von den Kartellanten selbst bzw. von Händlern erworben wurden, die in die Vertriebsstruktur der Kartellanten eingebunden waren, der Annahme eines bloß mittelbaren Erwerbs auf der ersten Marktstufe entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2022, KZR 46/20, Rn. 46 ff. – Stahl-Strahlmittel). Und es kommt ferner auch nicht darauf an, dass der Kläger in der Mehrzahl der Fälle zum Vertragsinhalt auf den vorangegangenen Stufen entgegen der Ansicht des Landgerichts schon dadurch ausreichend vorgetragen haben dürfte, dass er den ursprünglich abgeschlossenen Kaufvertrag vorgelegt hat, in den der Leasinggeber bzw. Vertragspartner des Mietkaufvertrags dann eingetreten ist. Denn Voraussetzung für die schlüssige Darlegung eines Anspruchs des mittelbaren Abnehmers nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht, dass der Vertragsinhalt auf der ersten Marktstufe, insbesondere die beiderseits erbrachten Leistungen, konkret dargelegt wird. Diese Argumentation des Landgerichts wäre nur dann richtig, wenn zwingend der Schaden auf der ersten Marktstufe ermittelt werden müsste, um davon abgeleitet dann feststellen zu können, in welchem Maße dieser Schaden an die nachfolgende Marktstufe weitergegeben wurde. Die Schadensermittlung in den Kartellschadensersatzfällen ist aber auch in anderer Weise, nämlich mittels einer Regressionsanalyse, möglich. Eine derartige Schadensermittlung setzt die Kenntnis der Preise auf den vorangegangenen Marktstufen nicht voraus. Klagt ein mittelbarer Kunde auf Schadensersatz aufgrund eines kartellbedingten Preisaufschlags, dann hat er zwar die Möglichkeit nachzuweisen, dass es einen ursprünglichen Preisaufschlag gab und dieser Preisaufschlag auf ihn abgewälzt wurde. Ihm steht aber auch die Möglichkeit offen, den auf seiner Handelsstufe bestehenden Preisaufschlag in derselben Weise zu ermitteln, wie es ein unmittelbarer Kunde tun würde, nämlich im Wege eines Vergleichs des tatsächlich gezahlten Preises mit dem wahrscheinlichen zuwiderhandlungsfreien Preis. Anhand von Vergleichsmethoden ist es möglich, sich ein Bild von der Höhe des von mittelbaren Kunden gezahlten Preisaufschlags zu machen, ohne dass es nötig ist, den Grad der Schadensabwälzung zu ermitteln. So kann mittels eines zeitlichen Vergleichs der Preise, die der mittelbare Kunde vor und während der Zuwiderhandlung gezahlt hat, festgestellt werden, wie stark diese Preise aufgrund der Zuwiderhandlung gestiegen sind, ohne dass eine Feststellung bezüglich des Grads der Schadensabwälzung erfolgen muss (Praktischer Leitfaden der Kommission zur Ermittlung des Schadensumfangs bei Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 oder 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Rn. 167). Lässt sich mithilfe einer Regressionsanalyse feststellen, dass die Leasingraten bzw. die Mietkaufraten kartellbedingt überhöht waren, dann ist damit zugleich festgestellt, dass auch auf der vorherigen Marktstufe ein kartellbedingter Schaden in zumindest dieser Höhe bestanden hat. Denn dies ist zwingende Folge der Feststellung, dass auch noch auf der nachgelagerten Marktstufe ein Kartellschaden in dieser Höhe besteht. Außerdem ist damit zugleich festgestellt, dass dieser auf der ersten Marktstufe entstandene Schaden in der Höhe, in der er auf der nachfolgenden Marktstufe festgestellt worden ist, durch eine Erhöhung der Leasing-/Mietkaufraten „weitergewälzt“ worden ist. cc) Das Landgericht hat die Klage ferner auch deshalb abgewiesen, weil ein Schaden nicht nachgewiesen sei. Nachdem der Kläger für den von ihm behaupteten Schaden und für dessen Höhe Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten hat, durfte das Landgericht die Klage indes nur dann abweisen, ohne diesem Beweisantritt nachzugehen, wenn es sich um einen Beweisantrag ins Blaue hinein gehandelt hätte, wenn das Beweismittel mangels Anknüpfungstatsachen ungeeignet gewesen wäre oder wenn die Beweisaufnahme nicht entscheidungserheblich gewesen wäre, weil es sich um einen Indizienbeweis handelt und die Indizien – ihren Beweis unterstellt – keinen ausreichenden Schluss auf die entscheidungserhebliche Tatsache zulassen (vgl. Zöller/Greger, aaO., Vor § 284, Rn. 8c, 9, 10a). Keiner der oben genannten Gründe für die Ablehnung des Beweisantrags liegt vor: (i) Eine Behauptung „ins Blaue hinein“ liegt ersichtlich nicht vor. Wenn für eine kartellbedingte Preisüberhöhung auf der ersten Marktstufe – hier also auf der Stufe des Leasinggebers bzw. des Mietverkäufers – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sogar eine tatsächliche Vermutung spricht, dann bestehen jedenfalls greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich diese kartellbedingte Preisüberhöhung auch auf die Höhe der Leasingraten bzw. der Mietkaufraten ausgewirkt hat, weil der Einkaufspreis einer der wesentlichen Faktoren ist, anhand dessen der Leasinggeber bzw. der (Weiter-)Verkäufer seine Preiskalkulation vornimmt. Und selbst wenn mit der Beklagten und den Streithelfern davon auszugehen wäre, dass im vorliegenden Fall die tatsächliche Vermutung entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht greifen würde, würde dies nicht dazu führen, dass jegliche tatsächliche Anhaltspunkte für die Existenz des behaupteten Schadens fehlen würden, denn dass Kartelle grundsätzlich geeignet sind, bei den Abnehmern der kartellbetroffenen Waren einen Schaden zu verursachen, ist anerkannt (vgl. Coppik/Heimeshoff, WuW 2020, 584). Und dass der Gesetzgeber hiervon auch bei mittelbaren Abnehmern ausgeht, zeigt schon die Vermutungsregelung in § 33c Abs. 2 GWB. Dem steht nicht entgegen, dass diese im vorliegenden Fall, in dem die Schadensersatzansprüche vor dem 27.12.2016 entstanden sind, gem. § 187 Abs. 3 Satz 1 GWB nicht anwendbar ist, denn unabhängig von ihrer Anwendbarkeit zeigt schon die bloße Existenz einer solchen Regelung, dass die Behauptung eines Schadens jedenfalls nicht „ins Blaue hinein“ erfolgt. (ii) Nicht richtig ist ferner die Behauptung, dass es für das angebotene Sachverständigengutachten an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlen würde. Die Anknüpfungstatsachen für eine Regressionsanalyse sind im Wesentlichen die Transaktionspreise im Kartellzeitraum und in dem für die Analyse zu beobachtenden Vergleichszeitraum. Die Erhebung dieser Transaktionspreise kann vom Kartellgeschädigten nicht verlangt werden. Vielmehr ist diese Tatsachenfeststellung auf den Sachverständigen zu übertragen, denn bereits hierfür ist eine besondere Sachkunde erforderlich (vgl. Zöller/Greger, aaO., § 404a, Rn. 5). Soweit teilweise vertreten wird, dass es dem Kläger obliege, für eine ausreichende Schätzungsgrundlage zu sorgen, indem er die Anknüpfungstatsachen darlege (Topel in Wiedemann, Kartellrecht, 4. Aufl. 2020, § 50, Rn. 94), folgt daraus nichts anderes. Auch die Vertreter dieser Ansicht gehen nicht davon aus, dass es dem Kläger obliegt, sämtliche für die Durchführung einer Regressionsanalyse notwendigen Transaktionsdaten zu liefern. Dass dies nicht gemeint ist, ergibt sich daraus, dass als Beleg für diese Ansicht ein Aufsatz zitiert wird, in dem erläutert wird, dass dies für die Kartellschadensersatzklage (lediglich) bedeute, dass der Kläger Anhaltspunkte aufzeigen müsse, die auf für ihn günstigere Marktkonditionen ohne Wettbewerbsbeschränkungen hinweisen (Rauh, Zuchandke, Reddemann, WRP 2012, 173, 179). (iii) Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass wegen des angeblich fehlenden Vortrags zu den Gegebenheiten auf dem Leasing-/Mietkaufmarkt auch ein positives Ergebnis einer Regressionsanalyse nicht ausreichen würde, um dem Gericht die Überzeugung zu verschaffen, dass ein Schaden entstanden ist, kann dahinstehen, ob darin nicht bereits eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung liegt. Das Argument ist jedenfalls in der Sache nicht richtig. Von der beantragten Einholung eines Gutachtens dürfte nur abgesehen werden, wenn auszuschließen ist, dass damit der erforderliche Beweis geführt werden kann (Zöller/Greger, aaO., Vor § 284, Rn. 10a). Ausgeschlossen ist dies jedoch bereits deshalb nicht, weil auch nach den Kriterien, die der Bundesgerichtshof in der sog. ORWI-Entscheidung aufgestellt hat (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10), eine kartellbedingte Preiserhöhung durchaus naheliegt. Zu den Faktoren, die für die Prüfung erheblich sind, ob eine Preiserhöhung auf der nachfolgenden Marktstufe kartellbedingt ist, gehören die Preiselastizität von Angebot und Nachfrage, die Dauer des Verstoßes sowie die Intensität des Wettbewerbs auf dieser Stufe. Müssen die meisten der dort auftretenden Anbieter den Kartellpreis entrichten und hat ihre Marktgegenseite keine oder nur geringe Ausweichmöglichkeiten, kann eine Kostenwälzung grundsätzlich jedenfalls dann als kartellbedingt angesehen werden, wenn der Wettbewerb auf dem Anschlussmarkt ansonsten funktionsfähig ist (BGH, aaO., Rn. 47). Im vorliegenden Fall sprechen jedenfalls die Dauer des Verstoßes von insgesamt ca. 14 Jahren, der Umstand, dass es für den Transport mit LKW regelmäßig nur sehr wenige bis gar keine Alternativen gibt und der weitere Umstand, dass nahezu alle Anbieter den Kartellpreis entrichten müssen und die Marktgegenseite allenfalls geringe Ausweichmöglichkeiten hat, da der europaweite Marktanteil der Kartellanten ca. 90 % betrug und in Deutschland sogar noch höher lag, für eine kartellbedingte Preiserhöhung. Angesichts dessen lässt sich schwerlich behaupten, dass selbst ein positives Ergebnis einer Regressionsanalyse nicht ausreichen könnte, um sich entsprechend dem Beweismaßstab des § 287 ZPO die Überzeugung zu verschaffen, dass eine kartellbedingte Preisüberhöhung vorhanden war. (iv) Das Absehen von einer Beweisaufnahme lässt sich auch nicht mit der in diesem Zusammenhang vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.01.2020 (KZR 24/17 – Schienenkartell II) rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung zwar ausgeführt, dass der Tatrichter im Rahmen des § 287 ZPO von einer weiteren Beweisaufnahme absehen kann, wenn ihm bereits hinreichende Grundlagen für ein Wahrscheinlichkeitsurteil zur Verfügung stehen (aaO., Rn. 47). Dass dies ohne die Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens der Fall wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Und soweit der Bundesgerichtshof an anderer Stelle in dieser Entscheidung ausführt, dass ein unmittelbarer Beweis für einen kartellbedingt überhöhten Kaufpreis nicht dadurch angetreten wird, dass für die Entstehung eines Schadens Sachverständigenbeweis angeboten wird (aaO., Rn. 37), beziehen sich diese Ausführungen lediglich darauf, dass die genannte Beweisfrage regelmäßig nicht unmittelbar, sondern nur aufgrund von Indizien getroffen werden kann (aaO., Rn. 34, 37). Nur die unmittelbare Beweisführung hat der Bundesgerichtshof damit als einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich angesehen. Nicht zum Ausdruck gebracht hat der Bundesgerichtshof damit, dass ein Beweisantritt mittels Sachverständigengutachten schon generell gar kein taugliches Beweismittel für wäre, vielmehr kommt ein solcher Indizienbeweis nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs grundsätzlich in Betracht. dd) Die Klage ist allerdings gleichwohl teilweise abzuweisen, weil der Vortrag des Klägers zum Schadensumfang bei einigen der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge ungenügend ist. (i) Unschädlich ist insoweit allerdings, dass das Privatgutachten des Klägers den Schaden anhand des Kaufpreises berechnet. Das Parteigutachten des Klägers genügt als Schadensnachweis ohnehin nicht und ein etwaiger falscher Ansatz in diesem Parteigutachten belegt nicht, dass kein Schaden entstanden ist. (ii) Erforderlich ist aber Vortrag zu den von L. N. bzw. der H. GmbH geschuldeten (und geleisteten) Zahlungen auf die jeweiligen Leasing- und Mietkaufverträge, denn diese Zahlungen sind die Grundlage für eine Schadensberechnung. Ist die Höhe dieser Zahlungen nicht vorgetragen, lässt sich ein Schaden nicht ermitteln. Nicht vorgetragen hat der Kläger diese Zahlungen bzgl. der Beschaffungsvorgänge Nr. 10, 14, 15, 17, 19, 20, 25 und 35. Hinsichtlich sämtlicher dieser Beschaffungsvorgänge trägt der Kläger die Leasing-/Mietkaufraten nicht vor; das jeweilige Feld in der hierzu vorgelegten Tabelle ist leer. Die fehlenden Angaben lassen sich auch den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Hinsichtlich des ersten Beschaffungsvorgangs (Nr. 10) ist ein falscher Leasingvertrag vorgelegt, der tatsächlich einen LKW der Marke E. betrifft, nicht jedoch den bei dieser Nummer streitgegenständlichen LKW der Marke B. Hinsichtlich der nächsten vier Beschaffungsvorgänge (Nr. 14, 15, 17 und 19) fehlt bei den vorgelegten Unterlagen jeweils der Leasing- bzw. Mietkaufvertrag. Hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge Nr. 20 und 25 ergibt sich aus dem jeweils vorgelegten Leasingvertrag nur der im Schriftsatz angegebene Restwert nach Ablauf der Leasingzeit, nicht aber die Anzahl und Höhe der Leasingraten, die in der nicht vorgelegten Anlage zum Leasingvertrag enthalten sein sollen. Hinsichtlich des letzten Beschaffungsvorgangs (Nr. 35) ist zwar der Mietkaufvertrag vorgelegt. Auch insoweit fehlt aber die Anlage zu diesem Mietkaufvertrag, auf die im Mietkaufvertrag wegen der Höhe der monatlichen Mietkaufraten verwiesen wird. (iii) Um einen Schaden berechnen zu können, muss ferner die Ausstattung des LKW bekannt sein, weil ein gut bzw. mit besonders viel Zubehör ausgestatteter LKW im Regelfall teurer ist als ein LKW mit weniger oder geringwertigerer Ausstattung. Ob der gezahlte Preis kartellbedingt überhöht ist, kann daher ohne Berücksichtigung der (Sonder-)Ausstattung des LKW nicht beurteilt werden, da die Höhe der Leasingraten auch auf einer (zusätzlichen) Ausstattung des LKW beruhen kann. Der Kläger hat bei einigen der streitgegenständlichen LKW nichts zu deren Ausstattung vorgetragen. Das betrifft die Beschaffungsvorgänge Nr. 1, 7, 12, 25, 28, 36 und 38. Damit kann hinsichtlich dieser LKW ein Schaden auch mithilfe des beantragten Sachverständigengutachtens nicht berechnet werden. Dem Kläger hilft insoweit auch nicht der in erster Instanz gestellte Antrag nach § 33g GWB auf Vorlage der Bestellungen, Bestellbestätigungen und Rechnungen der streitgegenständlichen LKW gegenüber der Beklagten, ihren Streithelfern und den jeweiligen Verkäufern der LKW. Der Kläger trägt insoweit noch nicht einmal substantiiert vor, dass er die bezeichneten Unterlagen nicht in seinem Besitz hat. Hiervon kann auch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, da der Kläger bzgl. anderer LKW ja durchaus über vollständige Unterlagen verfügt und es wenig plausibel erscheint, dass er bzgl. einiger LKW noch über diese Unterlagen verfügt, bzgl. anderer LKW, die im selben Zeitraum erworben worden sind, aber nicht. Ist der Kläger aber noch im Besitz der Unterlagen, dann fehlt es an der Erforderlichkeit für die Erhebung einer Schadensersatzklage i.S.d. § 33g Abs. 1 GWB. Im Übrigen bestünden selbst dann Zweifel am Bestehen eines Herausgabeanspruchs, wenn der Kläger (glaubhaft) darlegen würde, dass er über die benötigten Unterlagen nicht mehr verfügt, denn diese Unterlagen lagen ihm bzw. der Insolvenzschuldnerin jedenfalls zu einem früheren Zeitpunkt noch vor. Das LG München I hat einen Herausgabeanspruch bzgl. Kauf- und Leasingverträgen, die der Kläger verloren hatte, verneint, weil das in Rede stehende Informationsdefizit nicht auf den von § 33g GWB in den Blick genommenen typischen Informationsasymmetrien beruhe, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sei (LG München I, Urteil vom 27.03.2020, 37 O 18471/18, juris, Rn. 41; im Ergebnis zustimmend [keine Erforderlichkeit] Grave in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand 2/2023, § 33g, Rn. 26). Zwar wird andererseits zu bedenken gegeben, dass angesichts des oft lange zurückliegenden Verstoßzeitraums der Verlust von relevanten Vertragsunterlagen nach Ablauf etwaiger handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen und vor einer kartellbehördlichen Aufdeckung des Verstoßes dem deliktisch Geschädigten nicht in jedem Fall zum Vorwurf gemacht werden könne (Bornkamm/Tolkmitt in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl. 2022, § 33g, Rn. 22). Jedenfalls im vorliegenden Fall greift dieses Argument aber nicht, denn als das LKW-Kartell Anfang 2011 aufgedeckt wurde, war die sechsjährige Aufbewahrungsfrist nach § 257 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 HGB für Unterlagen aus den Jahren 2005 und später noch gar nicht abgelaufen. (iv) In Bezug auf die weiteren Beschaffungsvorgänge ist die Klage nicht deshalb abzuweisen, weil der Kläger bei den meisten Fahrzeugen nicht den auf das Fahrgestell entfallenden Anteil vorgetragen hat. Dabei kann dahinstehen, ob der jeweilige Aufbau des Lkw von den Kartellabsprachen mitumfasst war oder ob sich diese nur auf das Fahrgestell bezogen haben. Selbst wenn Letzteres der Fall wäre und es sich für die Ermittlung des kartellbedingten Schadens als erforderlich erweisen würde, den Anteil, den das Fahrgestell am Kaufpreis hatte, zu ermitteln, würde dies nicht dazu führen, dass die Klage mangels Vortrags des Klägers zum anteiligen Kaufpreis abzuweisen wäre. Denn der Kläger hat mit der Vorlage der Rechnung, die die Fahrzeugkomponenten und den Gesamtkaufpreis bzw. die Leasingzahlungen ausweist, seiner Darlegungslast genügt. Welchen Anteil das Fahrgestell am Gesamtkaufpreis bzw. an den Gesamtleasingraten hatte, kann er nicht wissen und muss er auch nicht vortragen. Falls erforderlich muss dieser Anteil mit sachverständiger Hilfe gem. § 287 ZPO geschätzt werden, wenn nicht die Beklagte, ggf. nach Rückfrage bei ihren Streithelfern, aufgrund einer sekundären Darlegungslast den Anteil ohnehin selbst vortragen muss. (v) Soweit die Beklagte bzw. die Streithelfer ferner mit Nichtwissen bestreiten, dass die H. GmbH die geschuldeten Zahlungen für die streitgegenständlichen Fahrzeuge geleistet hat, ist es wenig wahrscheinlich, dass die H. GmbH die Verträge nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, da andernfalls kaum davon auszugehen wäre, dass sie immer wieder neue LKW über dieselben Firmen leasen bzw. erwerben konnte. Abweisungsreif ist die Klage insoweit jedenfalls nicht, da der Kläger zum Beweis für die behaupteten Zahlungen den Zeugen L. N. benannt hat. 6. Die Klage ist – soweit sie nach den obigen Ausführungen begründet ist – nicht wegen des von der Beklagten und ihren Streithelfern erhobenen „Passing-On-Einwands“ abweisungsreif. Auf der Basis des beiderseitigen Parteivortrags erscheint dieser Einwand unbegründet. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass dieser Einwand sicher durchgreift. Das wegen eines Kartellverstoßes auf Schadensersatz in Anspruch genommene Unternehmen kann sich grundsätzlich darauf berufen, seinem Abnehmer sei deshalb kein oder nur ein geringerer Schaden verblieben, weil er seine kartellbedingt erhöhten Kosten ganz oder zum Teil an seine eigenen Abnehmer weitergegeben habe (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 94 – LKW-Kartell I; Urteil vom 23.09.2020, KZR 4/19, Rn. 35 – Schienenkartell V). Die Darlegungs- und Beweislast für die die Abwälzung des Preisaufschlags und für den Umfang der Abwälzung trägt das beklagte Kartellmitglied (Bornkamm/Tolkmitt in Bunte, aaO., § 33c, Rn. 144). a) Der Passing-On-Einwand ist in Bezug auf die von der H. GmbH bzw. L. N. mit den erworbenen bzw. geleasten LKW erzielten Einnahmen nicht begründet. aa) Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Schienenkartell IV offen gelassen, ob der Einwand der Weitergabe kartellbedingter Schäden von vornherein ausgeschlossen ist, wenn zum einen bei einer Abwälzung des Schadens allenfalls marginale, kaum verlässlich und nur mit großem Aufwand feststellbare Auswirkungen einer Schadensabwälzung auf die Angebotspreise des nachgelagerten Marktes zu erwarten sind und zum anderen wegen mangelnder Durchsetzung von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Abnehmer auf der nachgelagerten Marktstufe eine unbillige Entlastung des Schädigers droht. Jedenfalls komme in derartigen Sachverhaltsgestaltungen eine sekundäre Darlegungslast des Kartellgeschädigten im Hinblick auf die näheren Umstände seiner Preiskalkulation grundsätzlich nicht in Betracht. Bei der umfassenden Prüfung aller erheblichen Umstände falle entscheidend ins Gewicht, dass der Kartelltäter in aller Regel nicht mit einer mehrfachen Inanspruchnahme für denselben Schaden zu rechnen brauche, so dass die Versagung der Vorteilsausgleichung ihn auch nicht unbillig belaste. Der präventiven Funktion der kartellschadensersatzrechtlichen Ansprüche sei dann im Zweifel Vorrang vor dem Verbot einer Überkompensation des Geschädigten einzuräumen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 – KZR 8/18 –, Rn. 62 – Schienenkartell IV). bb) Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beklagten der Einwand der Weitergabe eines kartellbedingten Schadens in Gestalt eines überhöhten Preises für die Vermietung von LKW (Unternehmen L. N.) bzw. für die Erbringung von Transportleistungen (Unternehmen H. GmbH) zwar möglicherweise zusteht, die Ausführungen der Beklagten und ihrer Streithelfer zu einer theoretisch möglichen Weitergabe kartellbedingter Aufschläge aber nicht genügen, um darzulegen, dass eine solche Weitergabe ernsthaft in Betracht kommt. Damit obliegt es der Beklagten, zu einer Weitergabe des kartellbedingten Schadens durch kartellbedingt überhöhte Preise substantiiert vorzutragen. Sie müsste zwar nicht im Einzelnen vortragen, wie L. N. bzw. die H. GmbH die Preise für die Vermietung ihrer LKW bzw. für ihre Transportleistungen kalkuliert haben (vgl. Bornkamm/Tolkmitt in Bunte, aaO., § 33c, Rn. 140). Sie müsste aber zur Preisbildung auf dem Miet- bzw. Transportmarkt und zum möglichen Einfluss der Neupreise für Lastkraftwagen auf die von Transportunternehmen erzielbaren Vergütungen vortragen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.202020, KZR 35/19, Rn. 98 – LKW-Kartell I). Dies haben die Beklagte und ihre Streithelfer weder in erster noch in zweiter Instanz getan. Vorgetragen ist im Wesentlichen nur, dass der Logistikmarkt hochgradig kompetitiv und mithin von niedrigen Margen geprägt sei, dass die Nachfrageelastizität im Straßengüterverkehr gering sei und dass die angebotenen Transportleistungen in hohem Maße homogen seien. Das sind aber nur Ausführungen zu einer theoretisch möglichen Weitergabe kartellbedingter Aufschläge, nicht aber eine Darstellung der Preisbildung auf dem Transport- oder Mietmarkt, und genügt den Vorgaben des Bundesgerichtshofs damit nicht. Und auch der Vortrag dazu, dass von Transportunternehmen Schadensersatzklagen wegen des LKW-Kartells erhoben wurden, hilft der Beklagten nicht weiter, weil dies zur Preisbildung auf dem maßgeblichen Miet- oder Transportmarkt überhaupt nichts aussagt. b) Der Passing-On-Einwand kommt im vorliegenden Fall auch nicht in Bezug auf den Weiterverkauf von LKW in Betracht. aa) Darlegungs- und beweisbelastet bezüglich der Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung ist die Beklagte. Die Beklagte muss daher grundsätzlich darlegen und beweisen, dass L. N. bzw. die H. GmbH, • adäquat verursacht durch den Kartellverstoß, • durch den Verkauf der gebrauchten (streitgegenständlichen) LKWs • einen kartellbedingt überhöhten Kaufpreis erhalten hat, durch den der Kartellschaden ganz oder teilweise kompensiert worden ist. Hierzu müsste die Beklagte zur Preisbildung auf dem Markt für gebrauchte Lastkraftwagen und zum möglichen Einfluss der Neupreise für Lastkraftwagen auf die Vergütung, die beim Verkauf gebrauchter Lastkraftwagen erzielt werden kann, vortragen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 98 – LKW-Kartell I). Zur Preisbildung auf dem Markt für gebrauchte LKW tragen die Beklagte und ihre Streithelfer im Wesentlichen lediglich vor, dass der Weiterverkauf eines LKW mit einem höheren Anschaffungspreis grundsätzlich auch zu einem höheren Verkaufspreis führe bzw. dass der Marktwert beim Weiterverkauf auch davon abhänge, zu welchen Preisen die LKW ursprünglich angeschafft worden seien. Weiteren Vortrag hierzu haben die Beklagte und ihre Streithelfer nicht gehalten. Damit fehlt es auch insoweit an den erforderlichen Angaben zur Preisbildung auf dem Markt für gebrauchte Lastkraftwagen. Eine Vorteilsausgleichung kommt daher nicht in Betracht. bb) Auch aus dem substantiierten Vortrag der Beklagten zu dem Verbleib des LKW Nr. 1 ergibt sich kein begründeter Passing-On-Einwand. Den LKW hatte die H. GmbH ursprünglich geleast. Nach Ablauf der Leasingzeit ist das Fahrzeug von L. N. erworben und von diesem anschließend an die H. GmbH vermietet worden. Ein Passing-On-Einwand ergibt sich hieraus entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Das Fahrzeug wurde nach Ablauf der Leasingzeit nicht von der H. GmbH an Herrn N. veräußert, sondern vom Leasinggeber. Wenn L. N. hierbei einen kartellbedingt überhöhten Kaufpreis bezahlt haben sollte, ändert das an dem Schaden der N. GmbH in Gestalt von kartellbedingt überhöhten Leasingraten nichts. Und den Schaden, den L. N. in Gestalt eines überhöhten Kaufpreises oder die H. GmbH in Gestalt etwaiger überhöhter Mieten erlitten haben könnten, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. c) Der Einwand der Vorteilsausgleichung kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dem Geschädigten Zuwendungen eines öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgers zufließen und diese Zuwendungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die öffentlich-rechtlichen Zuwendungen – auch der Höhe nach – in Abhängigkeit von einzelnen Beschaffungsvorgängen des Zuwendungsempfängers und zweckgebunden gewährt werden (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 4/19, Rn. 61 – Schienenkartell V). Die Beklagte bzw. ihre Streithelfer tragen hierzu vor, dass sich der Kläger Zuschüsse im Zusammenhang mit LKW, die mit den jeweils neuesten EURO-Normen kompatibel waren, anrechnen lassen müsse. Zur Frage, ob die H. GmbH bzw. L. N. derartige Zuschüsse erhalten haben, hat sich der Kläger nicht geäußert. Der Vortrag der Beklagten ist nicht schlüssig und daher nicht geeignet, um eine sekundäre Darlegungslast des Klägers auszulösen. Denn die Beklagte und ihre Streithelfer tragen nichts dazu vor, ob die behaupteten Zuschüsse von den Preisen der jeweiligen LKW abhingen (vgl. hierzu BGH, aaO., Rn. 64). Handelt es sich aber um Zuschüsse, die unabhängig von der Höhe des Kaufpreises für den jeweiligen LKW gewährt werden, kommt ein Vorteilsausgleich von vornherein nicht in Betracht. Jedenfalls aber ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, dass ein etwaiger Zuschuss den gesamten kartellbedingten Schaden – diesen hier unterstellt – ausgeglichen hätte. Eine Abweisung der Klage im Hinblick auf diesen Einwand kommt daher nicht in Betracht. 7. Verjährt sind die Schadensersatzansprüche nicht. a) Gem. § 33h Abs. 1 und 2 GWB in der aktuell gültigen Fassung vom 01.06.2017 verjähren Schadensersatzansprüche wegen Wettbewerbsverstößen kenntnisabhängig in fünf Jahren und gem. § 33h Abs. 3 GWB kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Vorschrift gilt gem. § 187 Abs. 3 Satz 2 und 3 GWB in der aktuell gültigen Fassung vom 19.07.2022 (davor § 186 GWB) auch für die vor dem 27.12.2016 entstandenen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes, soweit diese am 09.06.2017 nach den bis dahin geltenden Verjährungsvorschriften noch nicht verjährt waren. Erfasst sind damit auch Ansprüche, die vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle im Jahr 2005 entstanden sind (Stadler in Bunte, aaO., § 186, Rn. 12). Verjährt waren die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche am 09.06.2017 noch nicht. aa) Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist konnte frühestens mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen beginnen, weil eine Kenntnis vor 2011 auch von der Beklagten nicht behauptet wird. Der Ablauf der Verjährungsfrist war aber bereits davor, nämlich seit Januar 2011, gem. § 33 Abs. 5 GWB 2005 i.V.m. § 204 Abs. 2 BGB aufgrund der Durchsuchungsmaßnahmen der Kommission bei den Beklagten gehemmt (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 77 ff. [85]). Die Verjährungsfrist war bis zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der Kommission gehemmt (§ 33 Abs. 5 Satz 2 GWB 2005 i.V.m. § 204 Abs. 2 BGB). Der Abschluss des Verfahrens ist mit Erlass des Beschlusses vom 19.07.2016 erfolgt. Rechtskraft trat zwei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung an die Betroffenen ein (Art. 263 Abs. 4, Abs. 6 AEUV). Die Bekanntgabe an die Beklagte ist am 21.07.2016 erfolgt. Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die Verjährungsfrist daher frühestens ab dem 21.03.2017 zu laufen (Senat, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris, Rn. 205). Tatsächlich dürfte die kenntnisabhängige Verjährungsfrist sogar erst ab dem 06.04.2017 zu laufen begonnen haben, also nochmals zwei Wochen später, denn der EuGH ist der Ansicht, dass die Pressemitteilung vom 19.07.2016 nicht genügte, um dem Kartellgeschädigten die für die Erhebung einer Schadensersatzklage erforderlichen Kenntnisse an die Hand zu geben. Dies sei vielmehr erst mit der Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union am 06.04.2017 der Fall gewesen (EuGH, Urteil vom 22.06.2022, C-267/20, Rn. 71). Am 09.06.2017 waren daher noch nicht einmal drei Monate der (damals) dreijährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist abgelaufen. bb) Die kenntnisunabhängige Verjährungsfrist begann (frühestens) mit Abschluss des jeweiligen Vertrags über den Kauf bzw. das Leasing des LKW, jedenfalls aber mit Vollzug der Kauf-/Leasingverträge zu kartellbedingten Preisen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 73 – LKW-Kartell I). Der früheste Erwerbsvorgang war im September 2004. Wie oben ausgeführt, wurde die Verjährung für diesen Erwerbsvorgang durch die Durchsuchungsmaßnahmen der Kommission bereits im Januar 2011 gehemmt, d.h. ca. drei Jahre und acht Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist von zehn Jahren. Dieser Zeitraum der Verjährungsfrist stand zum Zeitpunkt des Endes der Hemmung am 21.03.2017 somit noch offen. Auch insoweit war daher die Verjährungsfrist am 09.06.2017 noch keinesfalls abgelaufen. b) Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist von fünf Jahren wurde rechtzeitig vor ihrem Ablauf gehemmt. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist begann (frühestens, vgl. oben unter aa)) ab dem 21.03.2017 zu laufen und wäre daher erst am 21.03.2022 abgelaufen. Bereits zuvor, nämlich am 11.01.2022, hatte der Kläger die Sicherheitsabtretung an die K. GmbH offengelegt und die Klage auf Zahlung an die K. GmbH umgestellt. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt war die Voraussetzung für eine Hemmungswirkung der Klage, nämlich dass der Berechtigte klagt (Grüneberg/Ellenberger, aaO., § 204, Rn. 9), erfüllt. c) Auch die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist ist im Ergebnis rechtzeitig vor ihrem Ablauf gehemmt worden. aa) Für die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist gelten hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist nicht die Bestimmungen in § 33h Abs. 3 GWB n.F., sondern die bis 27.12.2016 geltenden Vorschriften (Stadler in Bunte, aaO., § 186, Rn. 15), im vorliegenden Fall somit § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist danach ausschließlich der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, unabhängig davon, ob der Verstoß selbst noch darüber hinaus andauerte (vgl. Richter/Zorn, NZKart 2022, 513, 515; Hoffmann/Schneider, WuW 2016, 102, 103; Bechtold/Bosch, GWB, 10. Aufl. 2021, § 33h, Rn. 8; BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 73 – LKW-Kartell I). Keine Voraussetzung ist nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB, dass der Verstoß bereits beendet worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 22.06.2022, Az. C-267/20. Allerdings hat der EuGH in dieser Entscheidung die Ansicht vertreten, dass es gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt, wenn eine Verjährungsfrist zu laufen beginnt, bevor die Zuwiderhandlung beendet wurde und der Geschädigte von den für die Erhebung seiner Schadensersatzklage unerlässlichen Informationen Kenntnis erlangt hat (EuGH, aaO., Rn. 56 f.). Aus diesem Grund hat auch der Gesetzgeber bei der 9. GWB-Novelle in § 33h Abs. 3 GWB für die zehnjährige kenntnisunabhängige Verjährungsfrist der nach dem 26.12.2016 entstandenen Ansprüche an die Beendigung des Verstoßes angeknüpft. Er wollte damit ausweislich der Gesetzesbegründung gewährleisten, dass die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch die kenntnisunabhängige Frist nicht erheblich erschwert wird (BT-Drs. 18/10207, S. 66). Wenn auch nach Ansicht des Gesetzgebers der Beginn der kenntnisunabhängigen Verjährung vor Beendigung des Kartellrechtsverstoßes bei Ansprüchen, die nach dem 26.12.2016 entstanden sind, deren Durchsetzung erheblich erschwert und damit gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt, muss dies zwar grundsätzlich in gleicher Weise auch für die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Ansprüche gelten (Wagner in NZKart 2022, 628, 630). Eine Auslegung der nationalen Verjährungsvorschriften im Licht des Unionsrechts und insbesondere anhand des Wortlauts und des Zwecks von Art. 101 AEUV darf jedoch nicht contra legem dieser nationalen Vorschriften erfolgen (EuGH, aaO., Rn. 52). Dies wäre der Fall, wenn der Lauf der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist von der Beendigung des Kartellverstoßes abhängig gemacht würde. Eine solche Auslegung wäre mit dem Gesetz nicht vereinbar, da § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB auf die Entstehung des Anspruchs abstellt und der Schadensersatzanspruch unzweifelhaft spätestens mit der Zahlung des kartellbedingt überhöhten Kaufpreises entstanden ist (a.A. Wagner, NZKart 2022, 628, 631). bb) Gem. § 187 Abs. 3 Satz 3 GWB (früher § 186 Abs. 3 Satz 3 GWB) bestimmt sich die Hemmung für die Zeit bis zum 08.06.2017 nach den bisher für diese Ansprüche geltenden Verjährungsvorschriften. Die neue Regelung in § 33h Abs. 6 Satz 2 GWB, wonach die Hemmung erst ein Jahr nach der bestands- und rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens endet, gilt im vorliegenden Fall nicht, da die Hemmungswirkung gem. den obigen Ausführungen schon vor dem 08.06.2017 endete, nämlich schon am 21.03.2017. cc) Im vorliegenden Fall ist die Klage am 18.12.2019 bei Gericht eingereicht und am 28.01.2020 der Beklagten zugestellt worden. Abzustellen für die Hemmungswirkung ist damit grundsätzlich auf den 18.12.2019, weil der am 09.01.2020 angeforderte Kostenvorschuss am 17.01.2020 einbezahlt worden ist und die Zustellung der Klage damit demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgte. Nachdem der erste streitgegenständliche Erwerbsvorgang im September 2004 stattgefunden hat, ist die Klage noch rechtzeitig vor Ablauf der zehnjährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist erfolgt (September 2004 bis Januar 2011 = 6 Jahre und 4 Monate, März 2017 bis Dezember 2019 = 2 Jahre und 9 Monate). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die ursprünglich auf Zahlung an den Kläger gerichtete Klage auch zur Herbeiführung der Hemmungswirkung geeignet war. Hätte hingegen erst die am 11.01.2022 erfolgte Umstellung der Klage auf Zahlung an den Prozessfinanzierer die Hemmungswirkung herbeigeführt, wäre bei allen Erwerbsvorgängen vor dem 08.11.2005 die Verjährungsfrist vor Eintritt der Hemmungswirkung schon abgelaufen. Das betrifft die Beschaffungsvorgänge Nr. 26 bis 32 und 36 bis 38. (i) Die Klage des Klägers war zur Herbeiführung der Hemmungswirkung geeignet. Im Falle einer stillen Sicherungsabtretung – wie hier – hemmt eine Klage die Verjährung auch dann, wenn der klagende Zedent die Abtretung nicht offenlegt, da er in der Regel berechtigt ist, Leistung an sich zu verlangen (Grüneberg/Ellenberger, aaO., § 204, Rn. 16; Grothe in MüKo/BGB, 9. Aufl. 2021, § 204, Rn. 18; BGH, NJW 1978, 698; NJW 1999, 2110). Soweit die Streithelfer behaupten, dass die Verjährungshemmung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur eintrete, wenn die Prozessstandschaft im Prozess offengelegt wird oder offensichtlich ist, gilt dies nicht für die Fälle der stillen Sicherungszession, worauf in der von den Streithelfern zitierten Kommentierung auch eigens hingewiesen wird (Zöller/Althammer, aaO., Vor §§ 50, Rn. 52 a.E.). Dabei genügt schon allein der Umstand, dass eine stille Sicherungsabtretung vorliegt – die hier unstreitig ist –, um von einer Hemmungswirkung auszugehen. Nicht mehr nachgewiesen werden muss die Berechtigung des Zedenten, Leistung an sich zu verlangen, weil hiervon bei der stillen Sicherungsabtretung regelmäßig auszugehen ist. (ii) Im Übrigen würde sich die entsprechende Befugnis, im eigenen Namen auf Zahlung an sich selbst zu klagen, auch mit hinreichender Eindeutigkeit aus der vorgelegten, teilanonymisierten Finanzierungsvereinbarung ergeben. Nach Ziff. 2 Abs. 2 der Finanzierungsvereinbarung ist der Kläger verpflichtet, alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen, um die erfolgreiche Durchsetzung der Schadensersatzansprüche zu betreiben. Gemeint ist damit jedenfalls auch die gerichtliche Durchsetzung, wie die Erwähnung der Prozesskosten in Ziff. 1 Abs. 7 der Vereinbarung zeigt. Die Verpflichtung zur Durchsetzung enthält ohne Zweifel auch die Ermächtigung des Klägers durch die K. GmbH, die Ansprüche durchzusetzen, denn dies ist gerade der Zweck der Finanzierungsvereinbarung (Ziff. 2 Abs. 1). Der Kläger konnte auch Zahlung an sich verlangen. In der Finanzierungsvereinbarung heißt es hierzu wie folgt (Ziff. 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3): „(1) … Solange die Abtretung nicht offen gelegt ist, wird der Anspruchsteller die Relevanten Ansprüche nur in der Weise einziehen oder über sie verfügen, dass sie Zahlung zu Händen der R. Rechtsanwälte verlangt. … (3) In sämtlichen Fällen weist der Anspruchsteller die R. Rechtsanwälte unwiderruflich an, aus den bei dem Anspruchssteller eingegangenen Beträgen die der K. zustehenden Ansprüche nach Ziffer 6, insbesondere den K.-Erlös, unmittelbar an K. auszuzahlen.“ Diese Regelung zeigt, dass der Kläger zum Einzug der Forderungen ermächtigt ist, d.h. Zahlung an sich verlangen kann. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass davon die Rede ist, dass die Beträge „bei dem Anspruchssteller“, d.h. bei dem Kläger eingehen. Zudem wäre der Kläger auch nicht in der Lage, seine Prozessbevollmächtigten anzuweisen, die bei ihm eingegangenen Gelder an den Prozessfinanzierer auszuzahlen, wenn er diese nicht zuvor eingezogen hätte. Der Einwand der Beklagten, dass in Musterverträgen von Prozessfinanzierern eine Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Forderung in der Weise, dass der Zedent auf Zahlung an sich klage, typischerweise ausdrücklich festgehalten werde und dass aus dem Fehlen einer solchen Regelung im Umkehrschluss folge, dass dies im vorliegenden Fall nicht gewollt gewesen sei, überzeugt nicht. Es erschließt sich nicht, wie in diesem Fall eine Klage aussehen sollte, bei der die Sicherungszession nicht offengelegt wird, wenn gleichzeitig aber auch keine Zahlung an den Kläger verlangt werden soll, denn irgendjemand muss schließlich im Klagantrag als Zahlungsempfänger aufgeführt sein und bei der stillen Sicherungszession kann dies naturgemäß nur der Zedent sein. Und der weitere Einwand der Beklagten und ihrer Streithelfer, dass es sich bei der Klausel in Nr. 8 Abs. 1 um eine allgemeine Geschäftsbedingung handele, die nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sei, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werde, geht schon deshalb ins Leere, weil eine derartige Auslegung ergibt, dass der Kläger Leistung an sich selbst verlangen konnte, denn das ist die Regel bei der stillen Sicherungszession und die beteiligten Verkehrskreise gehen von einer solchen Befugnis im Regelfall auch aus (vgl. die oben angegebenen Nachweise). Letztlich kommt es auf die vorgelegte Finanzierungsvereinbarung allerdings nicht entscheidend an, weil schon der Umstand, dass unstreitig eine stille Sicherungszession vorliegt, genügt. Es kann daher dahinstehen, dass die Beklagte die Echtheit der Finanzierungsvereinbarung mit der Begründung bestreitet, dass nur auf der letzten Seite der vorgelegten Kopie eine Öse sichtbar ist. 8. Begründet ist der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, den Prozessfinanzierer von den Kosten des außergerichtlichen Gutachtens freizustellen. a) Gegenstand des Feststellungsantrags auf Freistellung sind die Kosten des als Anlage K10 vorgelegten Gutachtens. Zwar gibt es nicht nur ein außergerichtliches Gutachten der I. GmbH, sondern zwischenzeitlich mehrere. Schon mit dem Schriftsatz vom 01.09.2020, mit dem erstmals die Gutachterkosten geltend gemacht wurden, hat der Kläger mit der Anlage K14 ein weiteres Gutachten vorgelegt. Mit der Formulierung „des außergerichtlichen Gutachtens“ im Singular wird aber nur auf ein einziges Gutachten Bezug genommen. Dies legt die Annahme nahe, das nur das als Anlage K10 vorgelegte Gutachten gemeint ist, zumal dieses auch als einziges der Gutachten der I. GmbH vor Beginn des Rechtsstreits eingeholt wurde und damit unzweifelhaft ein außergerichtliches Gutachten darstellt, während die übrigen im Laufe des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachten nicht unbedingt als außergerichtliche Gutachten zu bezeichnen sind. b) Die Gutachterkosten sind als Kosten der Schadensfeststellung Teil des zu ersetzenden Schadens (vgl. Grüneberg/Grüneberg, aaO., § 249, Rn. 58). Es steht außer Zweifel, dass die Gutachterkosten zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, weil der Kläger sonst nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Schaden zu beziffern. Für die Ersatzpflicht der Beklagten ist es ohne Belang, ob das Gutachten den Schaden richtig beziffert hat. Eine Ersatzpflicht besteht auch dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist, denn der Sachverständige ist kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten i.S.d. § 278 BGB (Grüneberg/Grüneberg, ebenda; Oetker in MüKo/BGB, 9. Aufl. 2022, § 249, Rn. 398). Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Geschädigten bei der Auswahl des Sachverständigen ein Verschulden zur Last fällt, die Unbrauchbarkeit des Gutachtens auf fehlerhaften bzw. unterbliebenen Auskünften des Geschädigten beruht oder das Gutachten auch für einen Laien erkennbar in sich evident fehlerhaft ist (Oetker, ebenda). Nichts davon ist hier der Fall. Dem Kläger kann auch nicht zur Last gelegt werden, dass das Gutachten den Schaden auf der Basis des Kaufpreises berechnet hat, den der Leasinggeber bzw. der Vertragspartner des Mietkaufvertrags gegenüber dem Lieferanten zu zahlen hatte, denn dass diese (untaugliche) Art der Schadensberechnung auf einer Vorgabe des Klägers beruhte, ist nicht ersichtlich. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob schlussendlich bzgl. der einzelnen Beschaffungsvorgänge ein Schaden festgestellt werden kann, denn selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wären die Gutachterkosten die adäquat-kausale Folge des Kartellverstoßes der Beklagten. Ein Mitverschulden des Klägers wäre insoweit nicht erkennbar, denn der Kläger konnte vor der Beauftragung des Privatgutachters nicht erkennen, ob und wenn ja in welchen Fällen ein Schaden in Form eines kartellbedingt überhöhten Preises entstanden ist. c) Soweit die Streithelfer E. in der Berufung die Verpflichtung zur Zahlung von Gutachterkosten mit Nichtwissen bestritten haben, handelt es sich um ein neues Verteidigungsmittel, das nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist, denn in erster Instanz wurde die Behauptung des Klägers, dass das als Anlage K10 vorgelegte Gutachten Kosten verursacht hat (vgl. Bd. I, Bl. 119), nie bestritten. Im Übrigen hält es der Senat auch für äußerst unwahrscheinlich, dass die I. GmbH ihre Gutachten kostenlos erstattet. d) Ein Teilurteil über die Gutachterkosten kommt nicht in Betracht, denn die Gutachterkosten sind Teil des einheitlichen Kartellschadensersatzanspruchs mit der Folge, dass durch Teilurteil nur entschieden werden könnte, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das ist ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens, das sich mit den von der Beklagten und ihren Streithelfern vorgelegten Regressionsanalysen befasst, nicht möglich. Zudem dürfte ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (Zöller/Feskorn, aaO., § 301, Rn. 12), was angesichts desselben Haftungsgrunds nicht angenommen werden kann. C Hinsichtlich der Beschaffungsvorgänge Nr. 2 bis 6, 8, 9, 11, 13, 16, 18, 21 bis 24, 26, 27, 29 bis 34 und 37 ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. Insoweit ist das Verfahrens an das Landgericht nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zurückzuverweisen, da das Absehen von einer Beweisaufnahme mit der vom Landgericht gegebenen Begründung einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. 1. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 1 Nr. 1 ZPO kommt als Ausnahme von der in § 538 Abs. 1 ZPO statuierten Verpflichtung des Berufungsgerichts, die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden, allerdings nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann. Ob ein solcher Mangel vorliegt, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Vorderrichters aus zu beurteilen, auch wenn dieser verfehlt ist und das Berufungsgericht ihn nicht teilt. Hiernach begründet es zwar keinen Fehler im Verfahren der Vorinstanz, wenn das Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders beurteilt als das Erstgericht, indem es geringere Anforderungen an die Schlüssigkeit und Substanziierungslast stellt und in Folge dessen eine Beweisaufnahme für erforderlich hält (BGH, Urteil vom 14.06.2012, IX ZR 150/11, NJW-RR 2012, 1207). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den Vortrag des Klägers zum Schaden aber nicht nur als unsubstantiiert angesehen, sondern zudem auch einen Ausforschungsbeweis angenommen, dessen Unzulässigkeit sich daraus ergibt, dass für die behauptete Tatsache jegliche Anhaltspunkte fehlen (vgl. Zöller/Greger, aaO., Vor § 284, Rn. 8c). Jedenfalls diese nicht näher begründete Ansicht des Landgerichts begründet einen Verfahrensfehler und beruht nicht lediglich auf einer anderen materiell-rechtlichen Würdigung des Parteivorbringens. Die Nichtberücksichtigung eines grundsätzlich als erheblich angesehenen Beweisangebots mit der Begründung, es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, stellt jedenfalls dann einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2017, VIII ZR 284/15, BeckRS 2017, 103968, Rn. 16). Dies ist hier der Fall. 2. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, ein gerichtliches ökonometrisches Gutachten einzuholen, ist auch die weitere Voraussetzung des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erfüllt, nämlich dass aufgrund des Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. 3. Den erforderlichen Antrag auf Zurückverweisung an das Landgericht haben sämtliche Beteiligte gestellt. Dass es sich jeweils nur um einen Hilfsantrag handelt, schadet nicht (Zöller/Heßler, aaO., § 538, Rn. 56). 4. Anlass dafür, die erforderliche Beweisaufnahme selbst durchzuführen und abschließend zu entscheiden, wie es der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13.04.2021, KZR 19/20, zum Urteil des OLG Schleswig angeregt hat (Rn. 88), besteht nicht. Grundsätzlich ist bei der Entscheidung zwischen der Zurückverweisung und der eigenen Sachentscheidung der mit der Zurückverweisung verbundene zusätzliche Zeit- und Kostenaufwand gegen den Verlust einer Tatsacheninstanz abzuwägen. Soweit der Bundesgerichtshof ein Heraufziehen des Betragsverfahrens für angebracht gehalten hat, hat er dies jeweils damit begründet, dass eine weitere Verzögerung des Verfahrens den Parteien nicht zuzumuten sei (BGH, NJW 2016, 3244, 3247, Rn. 39; NJW-RR 2004, 1537, unter III). Eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens tritt aber nicht ein, wenn im vorliegenden Fall die anstehende Beweisaufnahme nicht durch den Senat, sondern durch das Landgericht durchgeführt wird. Insoweit verhält es sich anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2016 (VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244), wo das Berufungsgericht schon zum Grund eine kosten- und zeitintensive Beweisaufnahme durchgeführt hatte, an die lediglich angeknüpft werden musste. In einem solchen Fall erscheint es in der Tat deutlich zweckmäßiger, die bereits begonnene Beweiserhebung fortzuführen. Hat die Beweiserhebung aber noch gar nicht begonnen, ist kein Grund dafür ersichtlich, den Parteien eine Instanz zu nehmen, zumal wenn – wie hier – im Betragsverfahren eine Vielzahl schwieriger, komplexer und in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärter Fragen zu klären sind und daher ein gewichtiges Interesse der Parteien an der Wahrung des vollen Instanzenzugs besteht. Für eine Zurückverweisung spricht auch, dass das Landgericht in anderen, das LKW-Kartell betreffenden Verfahren bereits einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zu dem von der jeweiligen Klägerseite behaupteten Schaden beauftragt hat. Dabei betrifft ein sehr großer Teil der Begutachtung allgemeine Fragen, die sich in jedem der das LKW-Kartell betreffenden Verfahren in gleicher Weise stellen, wie beispielsweise die Frage, ob die den Regressionsanalysen zugrunde gelegten Daten fachgerecht erhoben und aufbereitet wurden. Angesichts dessen erscheint es insbesondere unter prozessökonomischen Erwägungen sinnvoll, dass das Landgericht die Beweisaufnahme durchführt, da es bei der Begutachtung dann ggf. auf die bereits in den anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse zurückgreifen kann. III. 1. Ein zurückverweisendes Urteil enthält keine Kostenentscheidung; diese ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (Zöller/Heßler, ZPO, aaO., § 538, Rn. 58). Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären, denn erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils nötigt das Vollstreckungsorgan gem. §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen und bereits getroffene Maßnahmen aufzuheben (Zöller/Heßler, aaO., § 538, Rn. 59). Die Anordnung einer Sicherheitsleistung bzw. Abwendungsbefugnis kommt dabei nicht in Betracht (Steinert/Theede/Knop, Zivilprozess, 9. Aufl. 2011, Kap. 11. Rn. 158). Die Revision ist unbeschränkt zuzulassen, da noch wesentliche Fragen zum Kartellschadensersatzrecht ungeklärt sind wie beispielsweise die Frage, ob der mittelbare Abnehmer zur schlüssigen Darlegung eines Schadensersatzanspruchs den Vertragsinhalt auf der ersten Marktstufe darlegen muss. 2. Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem mit Antrag Ziff. 1 geforderten Mindestbetrag von 193.517,74 € und der Höhe der Gutachterkosten, hinsichtlich derer der Kläger mit dem Antrag Ziff. 2 die Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung begehrt. Letztere sind keine Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, denn ihre Ersatzfähigkeit hängt nicht davon ab, in welchem Umfang Ersatz für den Kartellschaden selbst zu leisten ist (vgl. Zöller/Herget, aaO., § 4, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 13.02.2007, VI ZB 39/06, juris, Rn. 9 f.). In welcher Höhe Gutachterkosten entstanden sind, trägt der Kläger nicht vor. Der Senat schätzt die Gutachterkosten angesichts des Aufwands, den ein ökonometrisches Gutachten verursacht, auf einen Betrag zwischen 47.000 € und 83.000 €, und hat deshalb den Streitwert auf die Wertstufe bis 260.000 € festgesetzt. Entsprechend anzupassen ist der landgerichtliche Streitwert.