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Urteil

2 U 40/20

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0722.2U40.20.00
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Leitsätze
1. Andere Beweismittel als eine schriftliche Vollmacht im Sinne des § 80 ZPO sind zum Nachweis des Bestehens einer Prozessvollmacht nicht zugelassen (BGH, 27. März 2002, III ZB 43/00). Die Urkunde muss die Erteilung der Vollmacht als Willenserklärung enthalten. Eine Urkunde, die lediglich ein Indiz dafür bildet, dass die Vollmacht außerhalb der Urkunde erteilt worden ist, erfüllt die Voraussetzung des § 80 Satz 1 ZPO nicht; auch ein Zeugenbeweis über die Vollmachterteilung ist ausgeschlossen.(Rn.89) 2. Bei der Vollstreckungsabwehrklage gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse gilt § 767 Abs. 2 ZPO nicht. Die Klage ist dann begründet, wenn die vorgebrachten Einwendungen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens die titulierte Forderung zu Fall bringen.(Rn.105) 3. Die Beweislast richtet sich nach dem materiellen Recht. Nur für die Einwendungstatsachen trägt sie grundsätzlich der Kläger. Hingegen trägt sie der Beklagte als Gläubiger für das Entstehen des Anspruchs.(Rn.106)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.02.2020, Az. 44 O 30/19 KfH, abgeändert: 1.1 Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart 41 O 15/15 vom 23.03.2016 wird für unzulässig erklärt; 1.2 die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart 41 O 15/15 vom 20.11.2018 wird für unzulässig erklärt; 1.3 die Beklagte wird zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels vom 20.11.2018 verurteilt; 1.4 die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart 41 O 15/15 vom 17.02.2020 wird für unzulässig erklärt; 1.5 die Beklagte wird zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels vom 17.02.2020 verurteilt. 1.6 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 20% und die Beklagte 80%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 16% und die Beklagte 84%. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.787,31 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Andere Beweismittel als eine schriftliche Vollmacht im Sinne des § 80 ZPO sind zum Nachweis des Bestehens einer Prozessvollmacht nicht zugelassen (BGH, 27. März 2002, III ZB 43/00). Die Urkunde muss die Erteilung der Vollmacht als Willenserklärung enthalten. Eine Urkunde, die lediglich ein Indiz dafür bildet, dass die Vollmacht außerhalb der Urkunde erteilt worden ist, erfüllt die Voraussetzung des § 80 Satz 1 ZPO nicht; auch ein Zeugenbeweis über die Vollmachterteilung ist ausgeschlossen.(Rn.89) 2. Bei der Vollstreckungsabwehrklage gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse gilt § 767 Abs. 2 ZPO nicht. Die Klage ist dann begründet, wenn die vorgebrachten Einwendungen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens die titulierte Forderung zu Fall bringen.(Rn.105) 3. Die Beweislast richtet sich nach dem materiellen Recht. Nur für die Einwendungstatsachen trägt sie grundsätzlich der Kläger. Hingegen trägt sie der Beklagte als Gläubiger für das Entstehen des Anspruchs.(Rn.106) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.02.2020, Az. 44 O 30/19 KfH, abgeändert: 1.1 Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart 41 O 15/15 vom 23.03.2016 wird für unzulässig erklärt; 1.2 die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart 41 O 15/15 vom 20.11.2018 wird für unzulässig erklärt; 1.3 die Beklagte wird zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels vom 20.11.2018 verurteilt; 1.4 die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Stuttgart 41 O 15/15 vom 17.02.2020 wird für unzulässig erklärt; 1.5 die Beklagte wird zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels vom 17.02.2020 verurteilt. 1.6 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 20% und die Beklagte 80%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 16% und die Beklagte 84%. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.787,31 € I. 1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung aus drei Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Aus dem vorangegangenen Verfahren des Landgerichts Stuttgart, Az. 41 O 15/15 KfH, stehen der Beklagten gegenüber der Klägerin Kostenerstattungsansprüche zu und zwar - i.H.v. 4.730,05 € nebst Zinsen für die Kosten des Verfahrens in erster Instanz aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 23.03.2016 und - i.H.v. 4.325,86 € nebst Zinsen für die Kosten des Berufungsverfahrens aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 20.11.2018 (Anlage VK 9, nach Bl. 14), Die Festsetzung der Kosten für das Revisionsverfahren i.H.v. 5.731,40 € hat die Beklagte beantragt (Antrag vom 29.11.2018, Anlage VK 15, nach Bl. 47). Am 26.07.2018 erwirkte die Fa. B. gegenüber der Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bzgl. des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23.03.2016 und der weiteren Kostenerstattungsansprüche aus dem Berufungs- und Revisionsverfahren (Anlage VK 12, nach Bl. 30). Streitig zwischen den Parteien ist, ob die Beklagte ihre Kostenerstattungsansprüche schon vor dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an die Fa. C. Inc., die Inhaberin der Domain "easycosmetic.de" ist, abgetreten hat. Mit Schreiben vom 12.11.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23.03.2016 auf, weil sie die gepfändete Forderung gegenüber der Fa. B. ausgeglichen habe (Anlage VK 6, nach Bl. 4). Die Beklagte bat im Gegenzug um Zahlung bis 19.11.2018. Die Pfändung sei ins Leere gegangen, weil die Beklagte ihre Kostenerstattungsansprüche abgetreten habe; gleichwohl sei die Beklagte aufgrund einer Einziehungsermächtigung befugt, Zahlung an sich zu verlangen (Anlage VK 7, nach Bl. 4). Nachdem die Klägerin nicht bezahlte, brachte die Beklagte über eines der Hauptkonten der Klägerin bei der D. Bank eine Vorpfändung aus. Alleinige Geschäftsführerin der Beklagten wie auch alleinige gesetzliche Vertreterin (Director) der "M. Ltd." im Zeitraum vom 31.07.2014 bis 10.05.2016 war B. A. T.. Streitig zwischen den Parteien ist, ob B. A. T. noch lebt. Seit 01.02.2019 ist M. B. Director der "M. Ltd.". Die Klägerin behauptet: Bei der Beklagten handele es sich um eine Briefkastengesellschaft, die eine Zeit lang als Betreiber des Online-Shops www.....de genannt worden sei. Tatsächlich sei die Beklagte jedoch nie operativ tätig gewesen und habe außer der Geschäftsführerin über kein weiteres Personal verfügt. Auch die Geschäftsführerin sei mit dem Betrieb des Online-Shops nie befasst gewesen. Der Betrieb des Online-Shops obliege im Inland ansässigen Hintermännern. Zum Firmengeflecht gehöre auch die angebliche Zessionarin. Der Abtretungsvertrag sei weder von der Geschäftsführerin noch von einem bevollmächtigten Vertreter der Beklagten unterzeichnet worden. Auch die Unterschrift des Zessionars werde bestritten. Die Klägerin habe am 09.11.2018 die gepfändete Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.03.2016 gegenüber der Fa. B. ausgeglichen. Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.11.2018 habe sie am 07.12.2018 an die Fa. B. 4.707,11 € bezahlt (Überweisungsauftrag vom 07.12.2018, Anlage VK13, nach Bl. 30; Überweisungsbeleg Anlage VK 18, nach Bl. 89). Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt: 1. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses LG Stuttgart 41 O 15/15 vom 23.03.2016 wird für unzulässig erklärt; 2. Die Beklagte wird zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verurteilt; 3. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des LG Stuttgart - 41 O 15/15 - vom 20.11.2018 wird für unzulässig erklärt; 4. Die Beklagte wird zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels vom 20.11.2018 verurteilt; 5. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem zum Antrag der Beklagten vom 29.11.2018 in der Sache 41 O 15/15 noch ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Stuttgart wird für unzulässig erklärt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet: Die Beklagte habe ihre Ansprüche auf Prozesskostenerstattung bereits am 26.03.2015 an die Fa. C. Inc. in den USA abgetreten (Abtretungsvertrag, Anlage B4, Bl. 97). Die Abtretungsvereinbarung unterschrieben hätten seinerzeit die Direktorin der Beklagten B. A. T. und der President der C. Inc. L. R.. Es handele sich um eine Sicherungsabtretung. Zur Einziehung der Forderung sei die Beklagte ausweislich des Schreibens der C. Inc. vom 27.05.2019, das vom "Vice President" D. R. unterschrieben worden sei, ermächtigt (Anlage B2, nach Bl. 86). Die Beklagte sei als "M. Ltd." in Großbritannien eingetragen. Sie sei die Muttergesellschaft der deutschen Niederlassung "T. Ltd." (Handelsregisterauszug vom 27.10.2015, Anlage B3, nach Bl. 94). M. B. habe am 23.05.2019 die Abtretung genehmigt (Anlage B1, nach Bl. 86). Die Klägerin rügt die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters. Die Beklagte hat hierzu eine von T. L. G. unterschriebene Vollmacht vorgelegt. Die Klägerin bestreitet die Vertretungsbefugnis des Herrn G.. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine wirksame Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters liege jedenfalls aufgrund der Erklärung der M. B. vom 23.05.2019 vor (Anlage B1, nach Bl. 86), zudem wirke die Vollmacht aus dem Vorprozess 41 O 15/15 KfH fort, da sie auch Neben- und Folgeverfahren umfasse. Die Klage sei nicht begründet, weil die Beklagte sämtliche Ansprüche am 26.03.2015 an die C. Inc. abgetreten habe. Hierfür spreche der schriftliche Abtretungsvertrag, auch wenn die Unterschrift nicht der von B. A. T. ähnele, denn die Unterzeichnung habe auch durch eine andere bevollmächtigte Person erfolgen können. Außerdem sei eine Abtretung auch formlos möglich gewesen. Darüber hinaus stehe nach den überzeugenden Angaben des Zeugen L. R. zur Überzeugung der Kammer fest, dass B. A. T. die Abtretung gewollt habe. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen D. R. stehe außerdem fest, dass die Beklagte auch weiterhin zur Einziehung der streitgegenständlichen Forderungen berechtigt sei. 3. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. a) Eine Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters sei nicht nachgewiesen. Die Prozessvollmacht aus dem Vorprozess sei nicht von B. A. T. unterzeichnet worden. Die Unterschrift weiche in besonders auffälligen Merkmalen am Beginn und Ende des Nachnamens von gesicherten Originalunterschriften (Handelsregister, Kreditunterlagen aus öffentlich zugänglichen Registern in den USA) ab. Die Postulationsfähigkeit der Beklagten ergebe sich auch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vollmacht. Die Klägerin habe die Wirksamkeit und die Bevollmächtigung des für die Beklagte Unterzeichnenden bestritten. Das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass es auf einen Nachweis der Vertretungsberechtigung des Unterzeichners nicht ankäme. Weshalb sich die Erteilung einer Prozessvollmacht aus der als Anlage B1 vorgelegten Erklärung der M. B. vom 23.05.2019 ergeben soll, sei nicht nachzuvollziehen. Es sei unstreitig, dass M. B. nicht die Direktorin der Beklagten sei. Dies sei nach dem aktuellen, von der Beklagten als Anlage B3 vorgelegten Handelsregisterauszug allein B. A. T.. Die Behauptung, dass es sich bei der Beklagten um eine Zweigniederlassung der unter der Fa. "M. Ltd." eingetragenen Gesellschaft handele, werde mit Nichtwissen bestritten, ebenso, dass ein "Director" der Fa. "M. Ltd." für die Beklagte über Alleinvertretungsbefugnis verfüge. b) Das Landgericht sei zu Unrecht von einer Abtretung am 26.03.2015 ausgegangen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts berücksichtige nicht, dass es sich bei den Zeugen um die unmittelbar Begünstigten der Abtretung handele. Sie berücksichtige ferner nicht, dass die Übergabe der Vereinbarung in einem verschlossenen Umschlag erstmals in der mündlichen Verhandlung behauptet worden sei, als die Behauptung, dass B. A. T. die Abtretungsvereinbarung unterschrieben habe, nicht mehr zu halten gewesen sei. Die Umstände des Treffens seien nicht plausibel und die Zeugen hätten sich zum Verlauf widersprüchlich geäußert. c) Die Klägerin trägt zudem neu vor, dass sie aufgrund weiterer Ermittlungen in den USA belegen könne, dass B. A. T. noch lebe, aber keinesfalls am 26.03.2015 zur Übergabe der Abtretungsvereinbarung aus den USA nach Berlin gereist sei. Die Klägerin habe die Angehörigen ausfindig gemacht, die es für völlig ausgeschlossen hielten, dass B. A. T. ohne irgendwelche Spuren zu hinterlassen, eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit im Parfumvertrieb aufgebaut und dafür sogar Reisen nach Deutschland unternommen habe (Zeugnis J. D. T., R. M. T. und R. P. T., E-Akte Bl. 56, 57). d) Die Klägerin bestreitet ferner mit Nichtwissen, dass die Vollmacht vom 04.12.2018 von T. L. G. unterzeichnet wurde und dass dieser zur Vertretung der Beklagten berechtigt gewesen sei. Das Register des Companies House entspreche in seiner rechtlichen Bedeutung nicht dem deutschen Handelsregister, denn es habe keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Prüfungskompetenz (OLG Düsseldorf, 3 Wx 190/13, Beschluss vom 21.08.2014, juris, Rn. 10). Die Klägerin bestreitet ferner, dass M. B. die vom Beklagtenvertreter in zweiter Instanz vorgelegte Vollmacht vom 26.01.2021 eigenhändig unterzeichnet habe. Eine Frau namens M. B. sei auf dem Anwesen des Zeugen L. R. in den USA als Pferdetrainerin tätig. Sofern die Vollmacht eigenhändig unterzeichnet worden sei, dürfte die Unterschrift eben von jener M. B. geleistet worden sein. Die Klägerin bestreite jedoch mit Nichtwissen, dass es sich dabei um die Direktorin handele, da im Companies House bei M. B. eine deutsche Adresse angegeben sei. Aufgrund dieser Erwägungen bestreite die Klägerin auch, dass die als Anlage B1 vorgelegte Erklärung von M. B. unterzeichnet worden sei, da auch hier die Unterschrift in den USA geleistet worden sei. Bestritten werde gleichfalls, dass M. B. aktuell Direktorin der Beklagten sei. e) Die Klägerin legt zudem als Anlage BK7 den über die Kosten des Revisionsverfahrens ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.02.2020 über 5.731,40 € vor (E-Akte Bl. 145) und weist auf die Hilfsaufrechnung mit zwischenzeitlich titulierten Gegenforderungen hin, die sie mit Schriftsatz vom 02.03.2021 gegenüber dieser Forderung der Beklagten erklärt habe (Anlage BK8, E-Akte, Bl. 150). Hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23.03.2016 legt die Klägerin einen Überweisungsbeleg vor (Anlage BK11, E-Akte Bl. 203). f) Die Klägerin ist ferner der Ansicht, dass der Beklagten aufgrund des Brexits die Rechtsfähigkeit nach englischem Recht versagt sei, weil der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in Deutschland liege und sie deshalb nach deutschem Recht zu beurteilen sei. Ihre Rechtsform müsse deshalb in diejenige deutsche Gesellschaftsform umgedeutet werden, der sie am ehesten entspreche. Dies sei eine OHG oder GbR mit der Folge, dass für die Geschäftsführung und Vertretung nicht mehr der nach englischem Recht bestellte Director zuständig sei, sondern die Gesellschafter selbst. 4. Die Klägerin/Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des LG Stuttgart 44 O 30/19 vom 16.12.2019 aufzuheben und wie folgt zu erkennen: 1. Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses LG Stuttgart 41 O 15/15 vom 23.03.2016 wird für unzulässig erklärt; 2. die Beklagte wird zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels vom 23.03.2016 verurteilt; 3. die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des LG Stuttgart 41 O 15/15 vom 20.11.2018 wird für unzulässig erklärt; 4. die Beklagte wird zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels vom 20.11.2018 verurteilt; 5. die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des LG Stuttgart 41 O 15/15 vom 17.02.2020 wird für unzulässig erklärt; 6. die Beklagte wird zur Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels vom 17.02.2020 verurteilt. Die Beklagte/Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung vom 19.02.2020 zurückzuweisen. 5. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. a) Die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters sei nachgewiesen: Mit neuen Tatsachen zur Unterschrift der B. A. T. könne die Klägerin nicht gehört werden, da sie die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargelegt habe. Die vorgelegten Unterlagen seien jederzeit öffentlich verfügbar und einsehbar gewesen. Zudem wiesen sämtliche vorgelegte Unterschriften Unterschiede auf und die Klägerin lasse sich bei der Qualifizierung der Unterschriften als Originalunterschriften offensichtlich vom Ergebnis leiten. Ohnehin komme es hierauf nicht an, denn die Vollmacht sei von M. B. mit der Anlage B1 genehmigt worden. Diese sei Direktorin der "M. Ltd." und damit zwingend auch der "T. Ltd.". Rechtlich bindend seien allein die Eintragungen im "Companies House". Soweit die Direktorenwechsel im Handelsregister nicht nachvollzogen worden seien, ändere dies nichts an der alleinigen Direktorinnenstellung der M. B.. b) Die Abtretung sei wirksam: Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung keinen neuen Sachverhalt vorgetragen. Der Vortrag habe immer gelautet, dass die Forderung abgetreten worden sei. Dies hätten die Zeugen bestätigt. Ein Formerfordernis bestehe nicht, die Abtretung hätte sogar mündlich erfolgen können. c) Auch der neue Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 06.11.2020 sei verspätet. Für die Wirksamkeit der Abtretung sei es irrelevant, ob B. A. T. verstorben sei oder nicht. Es werde bestritten, dass es sich bei der im Schriftsatz erwähnten B. A. T. um dieselbe B. A. T. des vorliegenden Rechtsstreits handele. Nach Kenntnis der Zeugen R. habe B. A. T. nicht vier Kinder. d) Auf den Hinweis des Gerichts zur fehlenden Prozessvollmacht hat die Beklagte den sie betreffenden Eintrag im sog. "Companies House" vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass T. L. G., von dem die in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorgelegte Prozessvollmacht vom 04.12.2018 stammen soll, vom 11.05.2016 bis 01.02.2019 Director der Beklagten gewesen sei (Anlage B6, E-Akte Bl. 76). Die Beklagte hat ferner eine Prozessvollmacht vom 26.01.2021 vorgelegt, die M. B. unterschrieben habe. 6. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Mit gem. § 283 ZPO nachgelassenem Schriftsatz vom 05.07.2021 hat die Beklagte auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.06.2021 erwidert. Die Klägerin hat ferner nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 12.07.2021 ergänzend zu den aus dem Brexit resultierenden Folgen vorgetragen. Die Schriftsätze gaben aus den nachfolgend unter II. dargelegten Gründen keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wieder zu eröffnen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist mit Ausnahme des Berufungsantrags Ziff. 2 begründet. A Die Klage ist zulässig. 1. Die Vollstreckungsabwehrklage ist auch gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse statthaft (§§ 795, 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), wobei § 767 Abs. 2 ZPO nicht anzuwenden ist (Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 767, Rn. 4). Auch die mit Schriftsatz vom 21.05.2021 erfolgte Änderung des Berufungsantrags Ziff. 5 und die Erweiterung der Klage um den Berufungsantrag Ziff. 6 ist zulässig. Hinsichtlich des Berufungsantrags Ziff. 5 liegt schon gem. § 264 ZPO keine Klageänderung vor. Hinsichtlich des Berufungsantrags Ziff. 6 ist die Klageerweiterung gem. § 533 ZPO sachdienlich und kann auch auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat seiner Entscheidung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Dies gilt auch für den Vortrag der Klägerin zur Hilfsaufrechnung, denn die Beklagte hat diesen Vortrag nicht bestritten. 2. Die Klage auf Herausgabe des Titels ist neben der Vollstreckungsabwehrklage zulässig, weil sie auf ein anderes Ziel gerichtet ist. Sie kann mit der Vollstreckungsabwehrklage verbunden werden (Lackmann in Musielak/Voit, aaO., § 767, Rn. 14). B Die Klage ist mit Ausnahme des Berufungsantrags Ziff. 2 begründet. 1. Die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters ist gem. § 88 Abs. 2 ZPO zu prüfen, weil die Klägerin den Mangel der Vollmacht rügt. Die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters liegt jedoch vor. a) Die Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters ergibt sich allerdings nicht aus seiner Bevollmächtigung im Verfahren vor dem LG Stuttgart mit dem Az. 41 O 15/15 KfH. aa) Das Verfahren 41 O 15/15 KfH des LG Stuttgart ist das Verfahren, aus dem die streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse stammen, gegen die sich die Klägerin mit der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage wendet. In diesem Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung eine mit der Unterschrift "B. A. T." versehene Vollmacht vorgelegt. Die Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters im Vorprozess galt damit als nachgewiesen. Eine Prozessvollmacht umfasst nach § 81 ZPO auch Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden. Zu den durch die Zwangsvollstreckung hervorgerufenen Verfahren gehört auch die Vollstreckungsabwehrklage (Althammer in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 81, Rn. 4). Die im Vorprozess erteilte Vollmacht ist daher grundsätzlich geeignet, den Beklagtenvertreter auch im vorliegenden Verfahren zu legitimieren. bb) Die Klägerin hat aber inzwischen die Echtheit der Unterschrift unter dieser Prozessvollmacht bestritten. Dies kann sie auch noch im Berufungsverfahren, denn die Rüge des Vollmachtsmangels ist in jeder Lage des Rechtsstreits möglich (§ 88 Abs. 1 ZPO). Da die Klägerin die Echtheit der Unterschrift bestreitet, gilt § 440 ZPO, d.h. der Beklagtenvertreter müsste zum Nachweis seiner Prozessvollmacht die Echtheit der Unterschrift beweisen. Beweis hierfür hat er nicht angetreten. Die Echtheit ergibt sich auch nicht mit hinreichender Sicherheit aus einem Vergleich der Unterschrift mit weiteren Unterschriften, die unstreitig von B. A. T. stammen. Zwar weisen die Unterschriften eine relativ große Ähnlichkeit auf. Es fällt aber gleichwohl auf, dass das T von Thomas in den unstreitig echten Unterschriften sehr eigentümlich geschrieben ist, anders als in der Unterschrift unter der Prozessvollmacht. Und auch das "s" in den unstreitig echten Unterschriften ist im oberen Bereich rund ausgeführt, während es in der Unterschrift unter der Prozessvollmacht die allgemein übliche Spitze nach oben aufweist. Gleich ist insoweit nur der unübliche, ausladende Rundbogen am Ende des "s". Nach alledem erscheint es zwar möglich, dass die Unterschrift unter der damaligen Prozessvollmacht echt ist, sicher ist dies aber nicht. b) Eine Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters ergibt sich auch nicht aus der in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorgelegten Prozessvollmacht des T. L. G.. Zwar hat die Beklagte mittlerweile durch einen Auszug aus dem Companies House nachgewiesen, dass T. L. G. zu dem Zeitpunkt, als die Prozessvollmacht ausgestellt wurde, Director der Beklagten war. Die Klägerin hat aber die Echtheit der Unterschrift mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist zulässig (vgl. Zöller/Feskorn, aaO., § 439, Rn. 3) und Beweis für die Echtheit der Unterschrift hat die Beklagte nicht angetreten. c) Auch das Schreiben der M. B. vom 23.05.2019 (Anlage B1, nach Bl. 86, und Anlage B4, Bl. 144-147) taugt nicht als Nachweis für eine Prozessvollmacht des Beklagtenvertreters. Andere Beweismittel als eine schriftliche Vollmacht im Sinne des § 80 ZPO sind zum Nachweis des Bestehens einer Prozessvollmacht nicht zugelassen (Toussaint in MüKo/ZPO, 6. Aufl. 2020, § 80, Rn. 11; BGH, NJW-RR 2002, 933). Die Urkunde muss die Erteilung der Vollmacht als Willenserklärung enthalten. Dazu ist es zwar unter Umständen ausreichend, wenn die Partei den für sie tätig gewordenen Anwalt in einem Schriftsatz ausdrücklich als ihren Prozessbevollmächtigten bezeichnet. Eine Urkunde, die lediglich ein Indiz dafür bildet, dass die Vollmacht außerhalb der Urkunde erteilt worden ist, erfüllt dagegen die Voraussetzung des § 80 Satz 1 ZPO nicht; auch ein Zeugenbeweis über die Vollmachterteilung ist ausgeschlossen (Weth in Musielak/Voit, aaO., § 80 Rn. 14). Die Ausführungen des Landgerichts, dass unabhängig von der Wirksamkeit der vorgelegten Prozessvollmacht vom 04.12.2018 von einer wirksamen Prozessvollmacht auszugehen sei, sind daher nicht richtig. Das Schreiben der M. B., auf das sich das Landgericht hierzu stützt, ist seinem Inhalt nach keine Prozessvollmacht, sondern eine bloße Bestätigung bzw. Genehmigung der Abtretungsvereinbarung vom 26.03.2015. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass M. B. den Beklagtenvertreter ermächtigt, in ihrem Namen diese Erklärung abzugeben, denn eine solche Ermächtigung zur Abgabe einer bestimmten Erklärung könnte allenfalls ein Indiz für eine Vollmacht sein, stellt aber selbst keine Prozessvollmacht dar. In dem Schreiben liegt im Übrigen auch keine Genehmigung der bisherigen Prozessführung des Beklagtenvertreters, denn es enthält seinem Wortlaut nach nur die Ermächtigung des Beklagtenvertreters, im Namen der M. B. und im Namen des Unternehmens "T. Ltd." eine bestimmte Erklärung abzugeben. Dem Schreiben kann nicht entnommen werden, dass M. B. mit der gesamten bisherigen Prozessführung durch den Beklagtenvertreter vertraut und einverstanden ist. d) Die Beklagte hat aber mittlerweile das Original einer Prozessvollmacht der M. B. vom 26.01.2021 vorgelegt. Diese Prozessvollmacht ist als Nachweis ausreichend. aa) Die Vollmacht wurde namens der "M. Limited/T. Ltd." erteilt. Der Senat geht davon aus, dass M. B. am Tag der Ausstellung der Vollmacht (26.01.2021) Director der "M. Limited" war. Der Auszug aus dem Companies House, der ihre Stellung als aktueller Director bestätigt, stammt vom 18.01.2021. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie in den acht Tagen zwischen dem 18.01.2021 und der Vollmachtserteilung am 26.01.2021 als Director abberufen worden ist bzw. ihr Amt niedergelegt hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte genügt daher der Auszug vom 18.01.2021, um den Vollbeweis dafür zu erbringen, dass M. B. zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung Director der Beklagten war. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Auszug aus dem Companies House nicht die Beweiskraft des Handelsregisters hat. Denn auch insoweit hat die Beklagte keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Eintragungen falsch waren. Soweit die Klägerin bestreitet, dass es sich bei der Firma "T. Limited", gegen die sich die Klage richtet, um eine Zweigniederlassung der unter der Firma "M. Limited" in Großbritannien bestehenden Hauptniederlassung handelt, ergibt sich die Identität der beiden Unternehmen aus dem vorgelegten Handelsregisterauszug, denn danach handelt es sich bei der Beklagten um eine Zweigniederlassung der Firma "M. Limited" (vgl. Anlage VK 23, Bl. 159) und eine Zweigniederlassung hat keine eigene Rechtspersönlichkeit (Pentz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl. 2020, § 13d, Rn. 20). Dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, ist durch den vorgelegten Handelsregisterauszug (Anlage VK 23, Bl. 159) hinreichend belegt. M. B. ist daher als Director der Fa. "M. Limited" in der Lage, dem Beklagtenvertreter wirksam eine Prozessvollmacht zu erteilen. bb) Der Brexit hat an der Stellung der M. B. als Director und an ihrer Ermächtigung, für die Beklagte zu handeln und auch in Deutschland wirksame Prozessvollmachten auszustellen, nichts geändert. In dem am 24.12.2020 – kurz vor dem endgültigen Ausscheiden von Großbritannien aus der EU – abgeschlossenen Handelsvertrag ist in Teil II, 1. Titel "Handel", Untertitel Dienstleistungen und Investitionen (SERVIN), Art. 2.2 (b) geregelt, dass jeder der beiden Vertragspartner eine juristische Person (legal entity), mit denen ein Unternehmer in einem Land der EU bzw. in Großbritannien investiert, nicht wegen deren "spezifischen Besonderheiten" behindern oder einschränken darf. Hieraus ist zu entnehmen, dass die bisher in Deutschland verwendete private company limited by shares ("Ltd.") auch nach Verlassen der EU – wenn Art. 49, 54 AEUV nicht mehr auf Großbritannien Anwendung finden – nach wie vor als Kapitalgesellschaft in Deutschland zu behandeln und insbesondere deren Haftungsbeschränkung anzuerkennen ist. Die Anerkennung als Kapitalgesellschaft ist nun nicht mehr aus europäischem Recht, sondern aus dem vorgenannten Handelsvertrag der EU mit Großbritannien herzuleiten (Fischer, NZG 2021, 483, 484, 487). cc) Auch von der Echtheit der Unterschrift ist auszugehen. Nachdem die Klägerin die Echtheit der Unterschrift mit Nichtwissen bestritten hat, muss die Beklagte die Echtheit beweisen (§ 440 Abs. 1 ZPO). Hierfür ist in Anwendung des § 286 ZPO Vollbeweis erforderlich. Dabei kann im Rahmen der eröffneten freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO auch der Gesamteindruck der Urkunde die Überzeugung des Gerichts rechtfertigen oder zumindest ein Indiz darstellen, das ein substantiiertes Bestreiten des Gegners erfordert (Zöller/Feskorn, aaO., § 440, Rn. 2). Ein Vergleich der Unterschrift unter der Prozessvollmacht mit den Unterschriften unter den Dokumenten gem. Anlagen B1 und B4 zeigt eine große Ähnlichkeit. Die Unterschrift unter der Prozessvollmacht bewegt sich in der Bandbreite der Variationen der bereits vorliegenden Unterschriften. Zweifel daran, dass die Unterschriften jeweils vom selben Urheber stammen, bestehen daher nicht. Die mit den Anlagen B1 und B4 vorgelegten Unterschriften der M. B. sind für einen Vergleich mit der Unterschrift unter der Prozessvollmacht auch geeignet. Zwar hat die Klägerin die Echtheit der Unterschrift unter der Anlage B1 bestritten. Sie hat aber nicht die Echtheit der Unterschriften in der Anlage B4 bestritten. Zudem sind alle vorgelegten Dokumente mit einer Apostille, d.h. einem Beglaubigungsvermerk des Staates Arizona versehen. Zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift darf deshalb gem. Art. 3 des Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 5.10.1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965, Teil II, 876) als Förmlichkeit nur verlangt werden, dass die in Art. 4 des Übereinkommens vorgesehene Apostille angebracht wird, welche die zuständige Behörde des Staates ausstellt, in dem die Urkunde errichtet worden ist. Eine solche Apostille ist auf jedem der Dokumente angebracht. Von der Echtheit ist daher auszugehen. Ohnehin zielt der Einwand der Klägerin weniger darauf ab, dass eine Person unterschrieben habe, die nicht M. B. heiße, sondern vor allem darauf, dass diese Person nicht mit der gleichfalls M. B. heißenden Person identisch sei, die Director der Beklagten ist. Für diesen Einwand bezieht sich die Klägerin vor allem darauf, dass die Beklagte in Deutschland sitzt, die M. B., die die Unterschriften geleistet habe, aber als Pferdetrainerin auf dem Anwesen des Zeugen L. R. in den USA tätig sei. Dies ist aber entgegen der Ansicht der Klägerin kein Indiz gegen die Identität der Pferdetrainerin M. B. mit dem Director M. B., weil die Klägerin auch behauptet, dass die Geschäftsführerin der Beklagten nie mit dem Betrieb des Online-Shops befasst gewesen sei und D. R., der Sohn des L. R., einen beherrschenden Einfluss auf die Beklagte habe. Es wäre schon erstaunlich, wenn es im Umfeld des D. R. zwei Personen gäbe, die denselben, nicht übermäßig häufigen Namen tragen würden, nämlich einmal die Pferdetrainerin auf dem Anwesen seines Vaters und einmal der Director der Beklagten. Und gerade dann, wenn es sich bei dem Director der Beklagten in Wirklichkeit um einen Strohmann bzw. Strohfrau für D. R. handeln sollte, wie es die Klägerin vorträgt, liegt die Annahme nahe, dass dieser sich dafür einer Person in seinem Umfeld bedient. Das mag dann auch die Pferdetrainerin seines Vaters sein. 2. Die Berufung ist hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23.03.2016 begründet, soweit die Klägerin die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung begehrt. Sie ist unbegründet, soweit die Klägerin die Herausgabe des Titels verlangt. a) Da § 767 Abs. 2 ZPO bei der Vollstreckungsabwehrklage gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht gilt (Schmidt/Brinkmann in MüKo/ZPO, aaO., § 767, Rn. 79; Zöller/Herget, aaO., § 104, Rn. 21.105), ist die Klage dann begründet, wenn die vorgebrachten Einwendungen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens die titulierte Forderung zu Fall bringen. Die Beweislast richtet sich nach dem materiellen Recht. Nur für die Einwendungstatsachen trägt sie grundsätzlich der Kläger. Hingegen trägt sie der Beklagte als Gläubiger für das Entstehen des Anspruchs (Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 767, Rn. 20c). aa) Auf den Einwand der Erfüllung kann die Klägerin die Vollstreckungsgegenklage nicht stützen, denn dass sie auf die gepfändete Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.03.2016 gezahlt hat, hat sie in erster Instanz nicht bewiesen. Vorgelegt hat sie lediglich den Überweisungsauftrag und die Überweisungsbestätigung in Bezug auf den zweiten Kostenfestsetzungsbeschluss aus dem Jahr 2018. Und ihre Behauptung in zweiter Instanz, dass ihr Vortrag zur Zahlung auf die gepfändete Forderung unstreitig geblieben sei, ist falsch. Die Beklagte hat diese Behauptung in erster Instanz mehrfach bestritten (vgl. die Schriftsätze vom 07.12.2018, S. 2, vom 13.06.2019, S. 1 und vom 05.12.2019, S. 2). Mit einem neuen Beweisantritt zu dieser schon in erster Instanz bestrittenen Behauptung ist die Klägerin daher gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Zulassungsgründe sind nicht behauptet. Im Übrigen taugt der in zweiter Instanz vorgelegte, angebliche Überweisungsbeleg als Nachweis einer tatsächlich erfolgten Überweisung ohnehin nicht, denn bei dem vorgelegten Schreiben der Commerzbank handelt es sich nur um eine Bestätigung, dass der Überweisungsauftrag entgegengenommen und "vorbehaltlich einer positiven Disposition ausgeführt" wird (Anlage BK11, Bl. 203). Ob er dann auch tatsächlich ausgeführt wurde, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. bb) Die Klägerin stützt die Vollstreckungsabwehrklage aber auch auf den rechtlichen Umstand, dass die Beklagte aufgrund der Pfändung durch die Fa. B. ihre Verfügungsbefugnis verloren habe. Auch das ist eine rechtsvernichtende Einwendung, die mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann (vgl. Schmidt/Brinkmann in MüKo/ZPO, aaO., § 767, Rn. 67; Zöller/Herget, aaO., § 767, Rn. 12.47). (i) Ein anderer Streitgegenstand liegt darin nicht. Der Klagantrag ist ohnehin identisch, aber auch der dem Klagantrag zugrunde liegende Sachverhalt bleibt derselbe, weil die Klägerin sich sowohl im Hinblick auf den Erfüllungseinwand als auch im Hinblick auf die fehlende Verfügungsbefugnis darauf stützt, dass die Fa. B. die Forderung wirksam gepfändet hat. (ii) Bei Zugrundelegung des Klägervortrags, wonach die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten nicht an die Firma C. Inc. abgetreten wurden, wäre die Vollstreckungsabwehrklage begründet. Mit der am 07.08.2018 erfolgten Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 26.07.2018 an die Klägerin als Drittschuldner ist die Pfändung dieser Ansprüche wirksam geworden. Damit ist Verstrickung (Beschlagnahme) dieser Ansprüche eingetreten mit der Folge, dass die Beklagte nicht mehr berechtigt war, diese Ansprüche einzuziehen. Da der Kostenerstattungsanspruch bereits mit Erhebung der Klage als aufschiebend bedingter Anspruch entsteht (Zöller/Herget, aaO., Vor § 91, Rn. 19), konnte er auch bereits während des Rechtsstreits hinsichtlich aller Instanzen gepfändet werden. (iii) Geht man vom Beklagtenvortrag aus, wonach die Beklagte die Kostenerstattungsansprüche noch vor Wirksamwerden der Pfändung durch die Firma B. mit Abtretungsvertrag vom 26.03.2015 an die Firma C. Inc. abgetreten habe, ist die Vollstreckungsabwehrklage zwar nicht bereits aufgrund der vorgetragenen Abtretung und dem damit verbundenen Verlust der Inhaberschaft an der Forderung begründet. Denn die Beklagte trägt zugleich vor, dass sie von der Fa. C. Inc. zur Geltendmachung der Forderung ermächtigt worden ist. Eine solche Vollstreckungsstandschaft eines zur Forderungseinziehung ermächtigten Titelgläubigers hat der BGH anerkannt (Schmidt/Brinkmann in MüKo/ZPO, aaO., Rn. 68). Die Beklagte trägt jedoch die Beweislast dafür, dass die Einziehungsermächtigung durch die C. Inc. wirksam ist. (1) Damit trägt die Beklagte auch die Beweislast dafür, dass die Unterschrift unter der Abtretungsvereinbarung von B. A. T. stammt, denn die von ihr behauptete Einziehungsermächtigung, auf die sie ihre Berechtigung stützt, ist nur dann wirksam, wenn sie vom Berechtigten erteilt wurde. Daher muss die Beklagte beweisen, dass die Fa. C. Inc. Forderungsinhaber geworden ist, weil diese nur als Forderungsinhaberin wirksam eine Einziehungsermächtigung erteilen konnte. Diesen Beweis, dass die vorgelegte Abtretungsvereinbarung von B. A. T. unterschrieben worden ist, hat die Beklagte nicht erbracht. Das Gegenteil ist erwiesen. Hierfür genügt bereits der Umstand, dass die Unterschrift unter der Abtretungsvereinbarung nicht die geringste Ähnlichkeit aufweist mit den Unterschriften, die B. A. T. bei sonstigen Gelegenheiten geleistet hat. Es handelt sich dem äußeren Anschein nach eher um eine Paraphe als um eine Unterschrift, wobei die Paraphe auch mit den einzelnen Buchstaben aus der Unterschrift der B. A. T. keine Ähnlichkeit aufweist, so dass auch die Vermutung, es handele sich um den Anfangsbuchstaben des Nachnamens, keine Grundlage hat. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass B. A. T. die Abtretungsvereinbarung statt mit ihrem vollen Namen nur mit einem Kürzel unterschrieben hat. Da es sich um eine geschäftliche Vereinbarung mit rechtlichen Folgen handelte, liegt eine abweichende Unterzeichnung allerdings nicht nahe. Einen plausiblen Grund für die offenkundige Abweichung der Unterschrift konnte die Beklagte nicht nennen. Die abweichende Unterschrift erstaunt umso mehr, als die angeblich am selben Tag unterzeichnete Prozessvollmacht eine der üblichen Unterschriftsleistung durch B. A. T. deutlich ähnlichere Form zeigt (zu den leichten Unterschieden vgl. oben unter 1.a) bb)). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Unterschrift nicht von der damals zur Vertretung befugten B. A. T. geleistet wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme. Diese Beweisaufnahme hat nicht dazu geführt, dass das Landgericht davon überzeugt gewesen wäre, dass die Unterschrift unter der Abtretungsvereinbarung von B. A. T. geleistet wurde. Das Landgericht hat aus der Beweisaufnahme vielmehr nur die Überzeugung gewonnen, dass B. A. T. die Abtretungsvereinbarung persönlich übergeben habe und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Abtretung gewollt habe. Das entspricht jedoch nicht dem von der Beklagten behaupteten Sachverhalt. (2) Die Beklagte hat auch nicht den Beweis erbracht, dass eine Abtretungsvereinbarung unabhängig von der wirksamen Unterschrift durch B. A. T. getroffen wurde. Zwar hat sich die Beklagte jedenfalls mit der Berufungserwiderung die Sachverhaltsschilderung des Zeugen L. R. zu Eigen gemacht, wonach B. A. T. die bereits unterschriebene Abtretungsvereinbarung mitgebracht und übergeben habe. Mit diesem Sachvortrag hat die Beklagte ihrer Darlegungslast Genüge getan, auch wenn offen bleibt, von wem die Unterschrift unter der Abtretungsvereinbarung stammt. Denn Zweifel am Willen der Beklagten, ihre Kostenerstattungsansprüche an die C. Inc. abzutreten, bestehen nicht, wenn die Direktorin der Beklagten die Abtretungsvereinbarung dem Zessionar persönlich übergibt. In Bezug auf diese Sachverhaltsvariante hat die Beweisaufnahme aber nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass eine solche Übergabe einer Abtretungsvereinbarung tatsächlich stattgefunden hat. (a) Der Zeuge L. R. hat eingangs seiner Vernehmung vor dem Landgericht zunächst bestätigt, dass die Vereinbarung von B. A. T. unterschrieben worden sei. Auf Nachfrage hat er dann jedoch behauptet, dass B. A. T. den bereits unterschriebenen Vertrag mitgebracht habe. Auch in Bezug auf diesen letzten Punkt ist die Aussage nicht glaubhaft. Die Aussage des L. R. blieb völlig inhaltsleer und es ist schon äußerst fragwürdig, wenn der Präsident der C. Inc. einen Geschäftspartner nur mit Vornamen ("B.") kennt und erklärt, er kenne sie "von den Pferden". Und dass der Präsident den wirtschaftlichen Hintergrund der Vereinbarung nicht näher erläutern konnte ("es geht um Zwischenfinanzierungen", "bei Prozessen wird geholfen", "das macht mein Sohn"), ist auch nicht überzeugend. Auch wenn der Zeuge bei seiner Vernehmung schon 83 Jahre alt war, war und ist er immer noch der Präsident der C. Inc. und müsste als solcher Bescheid wissen. Die Vernehmung des Zeugen in der Berufungsverhandlung hat diesen Eindruck bestätigt. Der Zeuge konnte über die Hintergründe der Vereinbarung nichts sagen und verwies nur immer wieder auf seinen Sohn, den Zeugen D. R., obwohl er eingangs seiner Vernehmung noch angegeben hatte, dass er als CEO der C. Inc. für alles zuständig sei. (b) Auch beim Zeugen D. R. wurde der Vorgang bei seiner Vernehmung in erster Instanz nicht klarer. Auf die Frage, warum die Forderung abgetreten wurde, führte er lediglich aus, dass sie das seit geraumer Zeit machen würden und es ein Geschäftsmodell sei, um im Prinzip kleinen Firmen zu helfen. Diese Aussage erklärt jedoch gar nichts. Auch der Zusatz, dass es sich um Prozessfinanzierungsmodelle handelt, überzeugt nicht, denn dass die Abtretung im Rahmen einer Prozessfinanzierung erfolgt wäre, hat die Beklagte selbst nie vorgetragen, obwohl ihr dies hätte bekannt sein müssen. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass es sich bei der Abtretungsvereinbarung um eine Sicherungsabtretung gehandelt habe. Und selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die C. Inc. im vorliegenden Fall die Finanzierung des vorangegangenen Prozesses der Beklagten übernommen hätte, bliebe immer noch unklar, aus welchen Gründen dies geschehen sein soll. Da sich die Beklagte im Vorprozess in der Beklagtenrolle befand, gab es keinen voraussichtlichen Gewinn, an dem ein Prozessfinanzierer hätte beteiligt werden können. Die Prozessfinanzierung, die für die Beklagte ausweislich der Aussage des Zeugen R. mit einer Gebühr ("Fee") verbunden war, hätte für die Beklagte daher nur dann Sinn ergeben, wenn sie noch nicht einmal in der Lage gewesen wäre, etwa anfallende Kostenvorschüsse ihres Beklagtenvertreters zu decken. Dies ist nicht vorgetragen und erscheint auch wenig wahrscheinlich, denn so hoch sind die Kosten des Beklagtenvertreters in erster Instanz, als die Abtretungsvereinbarung geschlossen worden sein soll, ausweislich des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht gewesen. Die Vernehmung des Zeugen D. R. in zweiter Instanz bestätigte diesen sich aus dem landgerichtlichen Protokoll ergebenden Eindruck. Allein schon der Umstand, dass nach den Angaben des Zeugen zwar die Abtretungsvereinbarung schriftlich festgehalten worden ist, nicht aber die Prozessfinanzierung, die dieser Abtretungsvereinbarung zugrunde gelegen haben soll, ist geeignet, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen D. R. zu wecken. Ein solches Geschäftsgebaren ergibt überhaupt keinen Sinn. Hinzu kommt die Weigerung des Zeugen, zur Höhe der Gebühr, die die C. Inc. für die angebliche Prozessfinanzierung verlangt hatte, Auskunft zu geben. Der Zeuge wollte auch nicht angeben, in welchem Umfang die C. Inc. als Prozessfinanzierer tätig ist. Dieses Aussageverhalten des Zeugen lässt sich zwanglos damit erklären, dass die C. Inc. nie - und daher auch im vorliegenden Fall nicht - als Prozessfinanzierer tätig gewesen ist und es sich bei der angeblichen Abtretungsvereinbarung schlicht um den Versuch handelte, etwaige Vollstreckungsversuche von Gläubigern der Beklagten in diese Forderungen zu verhindern. Zwar mag es für das Aussageverhalten des Zeugen auch andere Gründe geben. Seine Aussage ist damit aber jedenfalls nicht geeignet, dem Senat die hinreichend sichere Überzeugung zu vermitteln, dass die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten an die Firma C. Inc. abgetreten wurden. (iv) Ist somit davon auszugehen, dass die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht an die Fa. C. Inc. abgetreten wurde, dann ist die Einziehungsbefugnis aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bernau vom 26.07.2018 auf die Fa. B. übergegangen. Die Einziehungsermächtigung der Fa. C. Inc. ging mangels Inhaberschaft an der Forderung ins Leere. Dass M. B. die Abtretungsvereinbarung vom 26.03.2015 mit ihrem Schreiben vom 23.05.2019 genehmigt hat, ändert hieran nichts. Es ist bereits fraglich, ob es überhaupt einen genehmigungsfähigen Tatbestand gibt, denn es erscheint ohne weiteres möglich, dass der Sachverhalt zur Abtretungsvereinbarung erst nachträglich konstruiert wurde, als die Pfändung durch die Fa. B. erfolgte. Unabhängig davon fehlt es aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aber jedenfalls an der Verfügungsmacht der Beklagten zum Zeitpunkt der Genehmigung. Diese ist aber Voraussetzung für eine wirksame Genehmigung (Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 184, Rn. 3). b) Unbegründet ist jedoch die Klage auf Herausgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses. aa) Zwar kann in analoger Anwendung des § 371 BGB ein Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung eines unter § 794 ZPO fallenden Titels herausverlangen, wenn die Forderung durch Erfüllung erloschen ist (BGH, NJW 1994, 3225 unter Ziff. 1). Für die Begründetheit der Klage reicht es aber nicht aus, dass die Vollstreckung gem. § 767 ZPO für unzulässig erklärt wird. Allein der Umstand, dass die Beklagte nicht mehr Inhaberin der Forderung ist, führt für sich genommen nicht dazu, dass die Klägerin den Titel herausverlangen kann. Die Analogie zu § 371 BGB ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat (BGH, aaO., unter Ziff. 3; Fetzer in MüKo/BGB, 8. Aufl. 2019, § 371, Rn. 8) bzw. wenn aus dem Titel überhaupt nicht mehr vollstreckt werden kann (Lackmann in Musielak/Voit, aaO., § 767, Rn. 14). Die Erfüllung der Forderung hat die hierfür beweisbelastete Klägerin (vgl. BGH, aaO., unter Ziff. 3) – wie oben unter Ziff. 2.a) aa) dargelegt – nicht nachgewiesen. bb) Die Klage auf Herausgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 23.03.2016 hat auch nicht deshalb Erfolg, weil die Klägerin mittlerweile mit titulierten Gegenforderungen hilfsweise aufgerechnet hat. (i) Die Aufrechnung scheitert allerdings nicht daran, dass die Aufrechnungserklärung gem. § 388 Satz 2 BGB bedingungsfeindlich ist. Denn wenn der Aufrechnende in erster Linie die Existenz der gegen ihn gerichteten Forderung bestreitet, die Aufrechnung also nur hilfsweise erklärt, liegt darin nicht mehr als die bloße Wiederholung einer der gesetzlichen Voraussetzungen der Aufrechnung, nämlich dass die vom Aufrechnungsgegner geltend gemachte Forderung überhaupt besteht. Dies ist keine unzulässige Bedingung im Sinne des § 388 Satz 2 BGB (Gursky in Staudinger, BGB [2016], § 388, Rn. 27). (ii) Die Aufrechnung führt jedoch nicht zum vollständigen Erlöschen des Titels, was Voraussetzung wäre, damit der Kläger den Titel herausverlangen könnte. Die Klägerin hat zunächst (vgl. §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.02.2020 über 5.731,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.12.2018 mit einer Gegenforderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Stuttgart über 5.200,31 € nebst Zinsen seit dem 10.04.2019 aufgerechnet. Unter Berücksichtigung der vom 03.12.2018 bis 10.04.2019 aufgelaufenen Zinsen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.02.2020 i.H.v. 83,46 € (zur Fälligkeit einer Forderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 104, Rn. 14, 16) stand der Beklagten danach aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.02.2020 noch eine Restforderung i.H.v. 614,55 € zu. Diese Restforderung (zzgl. weiterer aufgelaufener Zinsen i.H.v. 0,90 €) ist durch die Aufrechnung mit der weiteren Gegenforderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Stuttgart über 2.137,70 € seit dem 23.04.2019 vollständig erloschen. Der verbleibende, überschießende Betrag i.H.v. 1.522,25 € reicht auch zusammen mit der dritten Gegenforderung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Mainz über 41.90 € nicht annähernd aus, um die gesamte Forderung der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23.03.2016 über 4.730,05 € auszugleichen. 3. Begründet ist die Klage hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 20.11.2018. a) Die Vollstreckungsabwehrklage ist entsprechend den obigen Ausführungen begründet, hier schon deshalb, weil die Klägerin die Zahlung auf die Forderung nachgewiesen hat (vgl. Anlage VK 18, nach Bl. 89) und die Forderung daher erloschen ist. b) Da die Forderung erloschen ist, ist auch die Klage auf Herausgabe des Kostenfestsetzungsbeschlusses begründet. Der Klägerin steht hier gem. § 371 BGB analog – anders als oben – auch ein Anspruch auf Herausgabe des Titels zu. 4. Begründet ist damit auch die Klage hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17.02.2020. Aus den obigen Erwägungen folgt, dass durch die Aufrechnung der Klägerin die Forderung der Beklagten aus dem neuen, dritten Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Stuttgart vom 17.02.2020, Az. 41 O 15/15 KfH, der die Kosten des Revisionsverfahrens betrifft, erloschen ist. Insoweit ist nicht nur der Berufungsantrag Ziff. 5 auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung, sondern auch der Berufungsantrag Ziff. 6 auf Herausgabe des Titels begründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Dass die Klägerin zusätzlich zur Vollstreckungsabwehrklage auch die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen der beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse fordert, fällt zwar bei der Festsetzung des Streitwerts nicht in Betracht, denn wirtschaftlich sind die Anträge auf dasselbe Ziel gerichtet. Die Anträge sind aber bei der Bemessung der Kostenquote zu berücksichtigen, weil der Wert dieser Anträge dem der Vollstreckungsabwehrklage entspricht (vgl. BGH, NJW 2015, 251, Rn. 14). Dies ergibt eine Kostenquote von 16% zu 84% und in erster Instanz, in der bzgl. des dritten Kostenfestsetzungsbeschlusses noch keine Herausgabe des Titels begehrt wurde, von 20% zu 80%. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht.