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Entscheidung

III ZR 232/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:150421BIIIZR232
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:150421BIIIZR232.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 232/20 vom 15. April 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 15. April 2021 durch die Richter Tombrink, Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Die in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichts- hof Dr. H. vom 15. Februar 2021 mitgeteilten Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit. Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Vor- wurf, in den Dieselmotor des Typs CASD Euro 5 eines von ihm erworbenen Fahr- zeugs (VW Touareg V 6) eine verbotene Abschalteinrichtung eingebaut zu ha- ben. Die Klage hat in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg gehabt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat der Kläger Be- schwerde eingelegt. Am 15. Februar 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vor- sitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im Frühjahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und auf- grund dessen eine Schadensersatzklage gegen die hiesige Beklagte erhoben habe. Die Beklagte hat darauf mitgeteilt, dass sonach ein Grund vorliege, der 1 2 - 3 - geeignet sei, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Senatsvorsitzenden zu recht- fertigen. Der Kläger hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben. II. Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilich- keit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der abgelehnte Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezem- ber 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO). Ein solcher Anschein fehlender Unparteilichkeit kann insbesondere dann bestehen, wenn der Richter gegen eine Prozesspartei Klage und darin den Vor- wurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erhoben hat, sofern dieses Ver- fahren noch andauert oder noch nicht lange Zeit zurückliegt (vgl. zu einer ent- 3 4 5 - 4 - sprechenden Musterfeststellungsklage Senat, Beschluss vom 25. März 2021 - III ZB 57/20, zur Veröffentlichung vorgesehen). So verhält es sich hier. Tombrink Remmert Reiter Kessen Herr Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 20.02.2020 - 16 O 1907/19 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.09.2020 - 2 U 40/20 -