Urteil
2 U 156/17
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0607.2U156.17.00
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Leitsätze
1. Eine Bank verstößt gegen § 1 PAngV, wenn sie für ein "Null Gebühren"-Girokonto damit wirbt, dass für eine EC- und eine Kreditkarte ab einer bestimmten Zahl von Umsätzen "0,- €" berechnet würden, ohne anzugeben, welche Kosten bei Nichterreichen dieser Umsatzzahl anfallen, und ohne mitzuteilen, dass das Konto des Kunden bereits bei Vertragsschluss mit Kosten belastet wird, die erst bei Erreichen der Umsatzzahl zurückerstattet werden.
2. Eine Bank verstößt gegen § 1 PAngV, wenn sie im Rahmen der Werbung für ein "Null-Gebühren"-Girokonto damit wirbt, dass der Kunde ein Jahr lang eine kostenlose Unfallversicherung ("0,- €") genieße, ohne darüber zu informieren, welche Kosten für die Unfallversicherung ab dem zweiten Vertragsjahr anfallen.
3. In der Schutzschrift kann ein wirksamer Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen nicht gestellt werden.
4. Hat das Gericht infolge eines Organisationsversehens das Vorbringen in einer Schutzschrift nicht zur Kenntnis genommen, wird die hieraus resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt, dass das Gericht nach Einlegung des Widerspruchs das Vorbringen des Verfügungsbeklagten bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt.
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.08.2017 - 35 O 52/17 KfH - wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Streitwert: 30.000,00 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Bank verstößt gegen § 1 PAngV, wenn sie für ein "Null Gebühren"-Girokonto damit wirbt, dass für eine EC- und eine Kreditkarte ab einer bestimmten Zahl von Umsätzen "0,- €" berechnet würden, ohne anzugeben, welche Kosten bei Nichterreichen dieser Umsatzzahl anfallen, und ohne mitzuteilen, dass das Konto des Kunden bereits bei Vertragsschluss mit Kosten belastet wird, die erst bei Erreichen der Umsatzzahl zurückerstattet werden. 2. Eine Bank verstößt gegen § 1 PAngV, wenn sie im Rahmen der Werbung für ein "Null-Gebühren"-Girokonto damit wirbt, dass der Kunde ein Jahr lang eine kostenlose Unfallversicherung ("0,- €") genieße, ohne darüber zu informieren, welche Kosten für die Unfallversicherung ab dem zweiten Vertragsjahr anfallen. 3. In der Schutzschrift kann ein wirksamer Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen nicht gestellt werden. 4. Hat das Gericht infolge eines Organisationsversehens das Vorbringen in einer Schutzschrift nicht zur Kenntnis genommen, wird die hieraus resultierende Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt, dass das Gericht nach Einlegung des Widerspruchs das Vorbringen des Verfügungsbeklagten bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. 1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.08.2017 - 35 O 52/17 KfH - wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Streitwert: 30.000,00 Euro A Die Verfügungsklägerin, ein Kreditinstitut, hat beim Landgericht - 11. Zivilkammer - Stuttgart eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit der der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, mit folgenden Angaben in einer Postwurfsendung für ein Girokonto zu werben: Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten wurde die Beschlussverfügung durch die 35. Kammer für Handelssachen mit dem angefochtenen Urteil bestätigt. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verteidigt sich die Verfügungsbeklagte weiter und beantragt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. August 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart (Az. 35 O 52/17 KfH) geändert: Auf den Widerspruch der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 15. Mai 2017 (Az. 11 O 111/17) aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin verteidigt das Urteil und beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. B Die Berufung ist unbegründet. Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Unterlassung der in der Urteilsformel der Beschlussverfügung abgebildeten Werbung für ein Girokonto. Weiter liegt der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund der Dringlichkeit vor. I. Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch auf verschiedene Gesichtspunkte gestützt: - Es liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor, weil nicht angegeben werde, welchen Preis der Kunde für die Kreditkarte bzw. die EC-Karte zu bezahlen habe, falls er den Mindestumsatz bzw. die Mindestanzahl an bargeldlosen Umsätzen verfehle; - Weiter liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor, weil nicht erkennbar sei, dass Gebühren - noch dazu in nicht ermittelbarer Höhe - bei Abschluss des Vertrages eingezogen werden und erst nach Ablauf eines Jahres im Falle des Erreichens des Mindestumsatzes bzw. der Mindestanzahl an Einsätzen wieder erstattet werden. - Hierin liege auch eine Irreführung des Verbrauchers. - Schließlich entspreche es nicht der Preisangabenverordnung, dass der Preis für die Unfallversicherung, der im zweiten Jahr zu entrichten sein werde, nicht angegeben werde. Ungeachtet dessen besteht der Verfügungsanspruch bereits, wenn die Werbeanzeige unter lediglich einem dieser Gesichtspunkt unlauter ist. Durch die Antragsfassung bildet die Werbeanzeige in ihrer Gesamtheit den Streitgegenstand und der Kläger überlässt es bei einem Erfolg der Klage dem Gericht zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird (BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, juris Rn. 24 - Biomineralwasser). Nachdem das Landgericht gleichwohl eine umfassende Prüfung vorgenommen hat, nimmt der Senat ebenfalls zu allen aufgeworfenen Fragen Stellung. II. Zutreffend hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch darauf gestützt, dass keine Angaben über den Preis für den Fall gemacht werden, dass der Verbraucher die Mindestumsätze bzw. Mindestanzahl der Einsätze nicht erreicht. 1. Der Anspruch folgt aus § 8 Absatz 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a und § 1 Absatz 1 Preisangabenverordnung. a) Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch steht jedem Mitbewerber zu (§ 8 Absatz 3 Nr. 1 UWG). Ein solcher ist gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die Verfügungsklägerin steht zu der Verfügungsbeklagten in einem solchen Wettbewerbsverhältnis, da beide Parteien als Kreditinstitute gegenüber Verbrauchern Bankdienstleistungen anbieten. b) Bei der Werbung handelt es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung. Unlauter handelt gemäß § 3a UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Markverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen u.a. von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Als Marktverhalten im Sinne von § 3a UWG ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt (OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juni 2017 - 2 U 127/16, juris Rn. 28). Bei § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (BGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - I ZR 50/07, juris Rn. 16 - Kamerakauf im Internet). Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (BGH, Urteil vom 04. Oktober 2007 - I ZR 143/04, juris Rn. 25 - Versandkosten; BGH, Urteil vom 03. Juli 2003 - I ZR 211/01, juris Rn. 21 - Telefonischer Auskunftsdienst). c) Es liegt ein Verstoß gegen § 1 Absatz 1 PAngV vor. Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat nach dieser Bestimmung die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (§ 1 Absatz 6 Satz 1 PAngV). d) aa) § 1 PAngV bleibt als nationale Bestimmung durchsetzbar; ob konkurrierend § 5a Absatz 3 Nr. 3 UWG anzuwenden ist, kann offen bleiben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10. November 2016 - I ZR 29/15, juris Rn. 15 - Hörgeräteausstellung; Köhler in Köhler/Bornkamm, 36. Aufl. 2018, § 1 PAngV Rn. 9 sowie § 5a UWG Rn. 4.44a). Im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG kann ein Verstoß gegen eine nationale Marktverhaltensregel die Unlauterkeit nach § 3a UWG allerdings nur begründen, wenn diese nationale Bestimmung eine unionsrechtliche Grundlage hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, juris Rn. 13 - Wir helfen im Trauerfall; BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, juris Rn. 11 - Costa del Sol). Dabei ist entscheidend, ob die Auslegung einer nationalen Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, da die Mitgliedstaaten im Bereich der Vollrechtsharmonisierung gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie 2005/29/EG weder mildere noch strengere Regelungen beibehalten dürfen (BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - I ZR 201/12, juris Rn. 14 f. - Preis zuzüglich Überführung). Soweit § 1 Absatz 1 Satz 1 PangV bestimmt, dass beim Angebot von oder der Werbung für Dienstleistungen der Preis anzugeben ist, dient diese Bestimmung sowohl der Umsetzung von Artikel 22 Absatz 1 Buchst. i, Absatz 2, 3 und Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG als auch der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Dabei sind die Vorschriften beider Richtlinien über die Informationspflichten nebeneinander anwendbar (eingehend BGH, Urteil vom 07. Mai 2015 - I ZR 158/14, Rn. 21 bis 30 - Der Zauber des Nordens; BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14, Rn. 15 ff. - Wir helfen im Trauerfall). Der geltend gemachte Anspruch ist bereits begründet, wenn die beanstandete Werbung gegen die Bestimmung des § 1 Absatz 1 Satz 1 PAngV verstößt, soweit diese der Umsetzung von Artikel 7 Absatz 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG dient (BGH, Urteil vom 07. Mai 2015 - I ZR 158/14, juris Rn. 30 - Der Zauber des Nordens). Artikel 7 Absatz 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG ist im vorliegenden Fall anwendbar. Eine „Aufforderung zum Kauf“ ist nach der Definition des Artikels 2 Buchst. i RL 2005/29/EG jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt, einen Kauf zu tätigen. Der Begriff des „Produkts“ umfasst gemäß Artikel 2 Buchst. c RL 2005/29/EG auch Dienstleistungen (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Rn. 43 - Ving Sverige). Eine „Aufforderung zum Kauf“ liegt vor, wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht (BGH, Urteil vom 07. Mai 2015 - I ZR 158/14, juris Rn. 37 - Der Zauber des Nordens; EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Rn. 33 - Ving Sverige). Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten demnach folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können. bb) Nach den Maßstäben der Richtlinie handelt es sich bei der vorliegenden Postwurfsendung um eine entsprechende Aufforderung zum Kauf. Der angesprochene Verbraucher kann sich alleine auf der Grundlage der Werbeinformationen zum Geschäftsabschluss entschließen, wenn er sich an eine Filiale der Beklagten wendet. cc) Weiter handelt es sich um eine geschäftsmäßig angebotene Dienstleistung, worunter selbständige Tätigkeiten gefasst werden, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden (vgl. Artikel 4 Nr. 1 RL 2006/123/EG). Hierunter fällt auch das Angebot eines Girokontos, zumal wenn es - wie hier - mit anderen Leistungen gebündelt wird, die ihrerseits am Markt regelmäßig gegen Entgelt angeboten werden. Unerheblich ist der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte mit einem kostenlosen Angebot wirbt, da es bei dem Leistungsbegriff darauf ankommt, ob die Leistung auf dem Markt als geldwert angesehen wird, und zudem auch im vorliegenden Fall für den Verbraucher Kosten entstehen können. 2. Das Landgericht hat die einzelnen Verstöße gegen die Preisangabenverordnung zutreffend festgestellt. a) Die Verfügungsbeklagte hatte alle Preise der Teilleistungen Unfallversicherung, „S. Card“ und „S. A. Card“ anzugeben. Diese Leistungen erscheinen dem mit der streitgegenständlichen Werbung angesprochenen Verbraucher als einheitliche Leistung. Der Anbieter ist zwar dann nicht zur Angabe von Preisen verpflichtet, wenn es sich um Zusatzangebote handelt, die für die Verwendung der angebotenen Produkte erforderlich oder kompatibel sind, wie etwa Verbrauchsmaterialien, Zubehör- und Ersatzteile (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 51/05, juris Rn. 15 - Werbung für Telefondienstleistungen). Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Angebot aus der Sicht der Letztverbraucher als einheitliches Leistungsangebot und als Gegenstand eines einheitlichen Vertragsentschlusses erscheint (BGH, Urteil vom 06. Juni 1991 - I ZR 291/89, juris Rn. 16 - Nebenkosten; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, juris Rn. 30 - Sondernewsletter). So liegt es hier, da aus der Sicht des Verbrauchers auch die genannten Teilleistungen zu dem Angebot des Girokontos gehören. In einem solchen Fall genügt es nicht, nur einzelne - günstig erscheinende - Aspekte der Leistung darzustellen, ohne zugleich die übrigen Preisbestandteile, die weniger vorteilhaft sind, mitzuteilen. b) Die Notwendigkeit der Angabe des Preises gilt vorliegend insbesondere auch für die angebotene Unfallversicherung. Unerheblich ist, dass die Beklagte als Bank keine Versicherungsleistungen anbietet, sondern lediglich vermittelt, und der Verbraucher nach freier Wahl einen gesonderten Vertrag mit einem Unfallversicherer schließen kann (Anlage B 7). Zwar besteht keine Verpflichtung zur Preisangabe, wenn Leistungen freiwillig und gesondert erworben werden können, was hier tatsächlich der Fall ist. Zu beurteilen ist allerdings die streitgegenständliche Werbung so, wie sie der angesprochene Verbraucher versteht. Es kommt nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Angabe verstanden wissen will. Ob ein einheitliches Leistungsangebot vorliegt und welche Bestandteile zu der beworbenen Leistung gehören, bestimmt sich vielmehr nach der Verkehrsauffassung (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 139/05, juris Rn. 23 - Telefonieren für 0 Cent!). Dass der Verbraucher einen Vertrag mit einem Dritten schließen wird, ist ihm aus der streitgegenständlichen Werbung nicht erkennbar. Vielmehr kann er den Eindruck gewinnen, die Unfallversicherung sei durch die Eröffnung des Girokontos automatisch entstanden. Aus der Pflicht zur Angabe des Preises führt auch nicht der Umstand hinweg, dass der Verbraucher den Versicherungsvertrag kündigen kann und die Kosten von 30,00 Euro für jedes weitere Vertragsjahr für ihn vermeidbar sind. Dies ändert nichts an der Bewertung, dass es sich bei den Kosten ab dem zweiten Versicherungsjahr um wesentliche Informationen handelt. Maßstab ist, ob die Angaben den Verbraucher in die Lage versetzen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen oder ob im Hinblick auf Artikel 7 RL 2005/29 von irreführenden Unterlassungen auszugehen ist (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - C-122/10, Rn. 65). Für die Entscheidung, den Versicherungsvertrag zu kündigen, ist die Höhe der dann zu leistenden Versicherungsprämie nicht nur wesentlich, sondern maßgeblich. Da der Versicherungsvertrag ohne eine Kündigungserklärung des Verbrauchers fortgeführt wird und hierdurch Kosten entstehen, ist die vorherige Angabe des dann erhobenen Preises erforderlich. c) Zutreffend ist auch die Beurteilung des Landgerichts, wonach auch die Preise für die Kreditkarte und die EC-Karte für den Fall anzugeben sind, dass der notwendige Mindestumsatz bzw. die notwendige Mindestanzahl des Einsatzes nicht erreicht wird. Die Notwendigkeit der Preisangabe besteht schon aufgrund des Umstandes, dass unstreitig das Konto der Kunden bereits bei Vertragsschluss mit den Gebühren in Höhe von 40,00 Euro für die Kreditkarte und 10,00 Euro für die EC-Karte belastet wird und diese Beträge erst zurückerstattet werden, wenn die maßgeblichen Bedingungen erfüllt sind. Da der Verbraucher zunächst eine geldwerte Leistung erbringt, liegt darin ein zu leistender Preis im Sinne der PAngV. Ob der Werbende später diese Leistung oder einen Teil davon zurückerstattet, ist für die Bewertung nicht erheblich. Das Vermögen des Verbrauchers wird anfänglich vermindert und ggf. erst ein Jahr später wieder ausgeglichen. Weiter entsteht die Notwendigkeit, die Rückzahlung zu überwachen. Zudem trägt der Verbraucher das Risiko der Durchsetzbarkeit seiner Forderung. Leicht könnte sich ein Werbender Liquidität verschaffen, indem er einen höheren als den beworbenen Betrag einzöge, um die Differenz gelegentlich zurückzuerstatten. Der vom Landgericht vorgenommene Rückgriff auf § 1 Absatz 4 PAnGV ist angesichts dieser Umstände nicht erforderlich. Es handelt sich nicht lediglich um eine zu leistende Sicherheit, sondern um eine Geldleistung, die unter dem Vorbehalt der Rückzahlung unter bestimmten, wenngleich in der Hand des Verbrauchers liegenden Bedingungen steht. Mit zutreffenden Erwägungen erkennt das Landgericht hierin zudem eine Irreführung des Verbrauchers im Sinne von § 5 Absatz 1 UWG. Ganz abgesehen davon handelt es sich bei dem Preis, der bei Nichterreichen des Schwellenwertes zu zahlen ist, auch um wesentliche Informationen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 RL 2005/29/EG, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und die deshalb gemäß § 1 Absatz 1 PAngV anzugeben sind. Unerheblich ist, ob diese Schwellenwerte nach der Ansicht der Beklagten üblicherweise relativ schnell erreicht werden, denn die Intensität der Nutzung des Angebots steht im Belieben des Verbrauchers und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei können stets Unwägbarkeiten oder Änderungen der Gewohnheiten auftreten, auch wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss von der Einhaltung der Bedingungen ausgeht. Nicht tragfähig ist der von der Verfügungsbeklagten gezogene Vergleich mit einem Hotelier, der ein Angebot mit fünf Übernachtungen bewirbt, ohne zugleich angeben zu müssen, wie viel eine Einzelübernachtung kosten würde. Maßgeblich unterscheidet sich die vorliegende Konstellation hiervon darin, dass die Kunden der Verfügungsbeklagten sich zu der Zahlung des Preises verpflichten, falls sie die dort genannten Bedingungen nicht einhalten. Demgegenüber hätte der Vertrag mit dem Hotelier (über eine Übernachtung) einen anderen Gegenstand von Leistung und Gegenleistung. 3. Sämtliche Verstöße sind auch im Sinne von § 3a UWG geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn das Verhalten des Unternehmers den Durchschnittsverbraucher davon abhalten kann, die Vor- und Nachteile einer geschäftlichen Entscheidung zu erkennen, abzuwägen und eine effektive Wahl zu treffen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 3a UWG Rn. 1.103). Hiervon ist aus den dargelegten Gründen auszugehen. III. Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Gemäß §§ 935, 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen nur zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies wird - wie vorliegend - in Wettbewerbssachen nach § 12 Absatz 2 UWG widerleglich vermutet. Die zugunsten des Antragstellers bestehende Vermutung der Dringlichkeit ist nicht durch dessen eigenes Verhalten widerlegt worden. Sie entfällt zwar insbesondere dann, wenn der Antragsteller mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet oder das Verfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt (BGH, Beschluss vom 01. Juli 1999 - I ZB 7/99, juris Rn. 10/11). Nach der Rechtsprechung des Senates (Urteil vom 12.10.2017 - 2 U 162/16; Beschluss vom 22.02.2018 - 2 W 37/17) ist eine Zeitspanne von unter einem Monat - abgesehen von Fällen der besonderen Dringlichkeit, wie sie beispielsweise bei Messe- oder Marktsachen häufig gegeben sein wird - regelmäßig unschädlich. Diese Monatsfrist wurde eingehalten, denn maßgebend ist, dass die Marketingabteilung der Verfügungsklägerin am 18.04.2017 Kenntnis von dem Wettbewerbsverstoß gehabt hat (Anlage KPW 6). Zutreffend führt das Landgericht aus, dass das Wissen des Mitarbeiters K., der die Postwurfsendung schon in der Woche vom 03.-08.04.2017 in seinem privaten Briefkasten erhalten hat, nicht analog § 166 BGB zuzurechnen ist. Maßgeblich ist nur das Wissen der Personen, die im Unternehmen oder Verband für die Ermittlung und/oder Geltendmachung von Wettbewerbsrechtsverstößen zuständig sind. Das können auch bloße Sachbearbeiter sein, von denen nach ihrem Aufgabenbereich zu erwarten ist, dass sie die Wettbewerbsrelevanz des Verhaltens erkennen und an entscheidungsbefugte Personen weiterleiten (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 UWG Rn. 3.15a). Dies ist bei Herrn K. jedoch nicht der Fall, da sein Aufgabenbereich als Vertriebscoach solche Tätigkeiten nicht umfasst (vgl. Bl. 54). Er hat den Flyer erst an die hierfür zuständige Marketingabteilung weitergeleitet, als er im Betrieb thematisiert wurde. IV. Unerheblich ist die Rüge, dass durch die unterbliebene Kenntnisnahme der Schutzschrift der Anspruch der Verfügungsbeklagten auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei. Schon vor dem Eingang des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war eine Schutzschrift der Verfügungsbeklagten beim zentralen Schutzschriftenregister eingegangen. Die Schutzschrift blieb von der Registratur des Landgerichts unentdeckt, weil sie bei der Abfrage entsprechend dem angegebenen Rubrum im Verfügungsantrag in der Abkürzung der Gesellschaftsform Punkte eingegeben hatte („e.G.“), wohingegen im Schutzschriftenregister keine Punkte enthalten waren. Sodann entschied die Zivilkammer in Unkenntnis des Inhalts der Schutzschrift und des darin enthaltenen Antrags auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen. 1. Nicht in Frage gestellt werden kann die Wirksamkeit der Entscheidung durch die Rüge, der Erstrichter habe seine Zuständigkeit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs oder willkürlich angenommen (BGH, Beschluss vom 05. März 2015 - IX ZB 27/14, juris Rn. 12). Ob die örtliche Zuständigkeit entgegen § 513 Absatz 2 ZPO in einem solchen Fall in der Berufungsinstanz überprüfbar ist, hat der Bundesgerichtshof a.a.O. offengelassen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 05. März 2015 - IX ZB 27/14, juris Rn. 12). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung, denn die Zivilkammer war für den Erlass der einstweiligen Verfügung zuständig. In der Schutzschrift kann kein Sachantrag gestellt werden, weil bei ihrem Eingang noch kein Verfahren anhängig ist. Ein solcher Antrag „erstarkt“ auch nicht zu einem Sachantrag, wenn später ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wird. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sich der Antrag der Schutzschrift auf denselben Gegenstand wie der spätere Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bezieht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - I ZB 23/02, juris Rn. 8). Ob die Schutzschrift bereits einen formulierten „Antrag“ enthält, ist damit für das Verfahren ohne Bedeutung. Ein Antrag kann in diesem Stadium des Verfahrens nur eine Anregung des Antragsgegners an das Gericht sein, in einer bestimmten Weise zu verfahren oder zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - I ZB 23/02, juris Rn. 9). Für einen Verfahrensantrag gilt nichts anderes. Nach diesen Maßstäben konnte die Verfügungsbeklagte einen wirksamen Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen in der Schutzschrift nicht stellen. Es handelte sich lediglich um eine Anregung. 2. Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs führt nicht zur Aufhebung des Urteils. Artikel 103 Absatz 1 GG verpflichtet das Gericht, Parteivortrag zur Kenntnis zu nehmen, wobei dieses Recht nicht eingeschränkt ist, wenn ein Schriftsatz wegen der gerichtsinternen Organisation nicht rechtzeitig zu den Akten gelangt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. März 2018 - 1 BvR 2313/17, juris Rn. 12). Da es eine Abfragepflicht beim Zentralen Schutzschriftenregister (BT-Drs. 17/12634, S. 36; Schulz, WRP 2009, 1472, 1475) gibt, hat das Gericht auch in diesem Verfahrensstadium Ausführungen, die der Antragsgegner in einer Schutzschrift zu dem erwarteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemacht hat, bei seiner Entscheidungsfindung zu berücksichtigen, wenn ihm die Schutzschrift zur Kenntnis kommt (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2003 - I ZB 23/02, juris Rn. 9). Diese Gehörsverletzung war jedoch für den Erlass des angefochtenen Urteils nicht erheblich, da das Gericht vor der hier zur Überprüfung gestellten Entscheidung den Tatsachenvortrag der Verfügungsbeklagten zur Kenntnis genommen und bei seinem Urteil berücksichtigt hat. Es ist anerkannt, dass die Nachholung des versäumten rechtlichen Gehörs einen vorherigen Verstoß heilt (BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1956 - 1 BvR 128/56, juris Rn. 6). C Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Bemessung des Streitwertes richtet sich gemäß § 51 Absatz 2 GKG nach der sich aus dem Antrag des Verfügungsklägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache unter Berücksichtigung des Vorliegens eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (§ 51 Absatz 3 Satz 1 GKG).