Beschluss
2 W 78/16
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0105.2W78.16.00
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Leitsätze
1. Da die Vollstreckungsschuldnerin auch längere Zeit nach der Zustellung des Vollstreckungstitels weiterhin in ihrem Internetauftritt für eine größere Zahl von Produkten, offenbar systematisch, gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen hat und diese Verstöße schuldhaft begangen wurden, sind ein Ordnungsgeld von 10.000,- € und die ersatzweise Festsetzung von Ordnungshaft nicht übersetzt.(Rn.13)
2. Dem Gericht steht, soweit es die Bedeutung eines Verstoßes und die Höhe des Ordnungsmittels angeht, ein weiter Einschätzungsspielraum zu.(Rn.18)
3. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz (vgl. u.a. AG Aalen, Beschluss vom 04. Oktober 2007, 4 M 878/07).(Rn.23)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss der 37. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 2016 (Az.: 37 O 12/15 KfH) wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Streitwert für beide Rechtszüge: 10.000,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da die Vollstreckungsschuldnerin auch längere Zeit nach der Zustellung des Vollstreckungstitels weiterhin in ihrem Internetauftritt für eine größere Zahl von Produkten, offenbar systematisch, gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen hat und diese Verstöße schuldhaft begangen wurden, sind ein Ordnungsgeld von 10.000,- € und die ersatzweise Festsetzung von Ordnungshaft nicht übersetzt.(Rn.13) 2. Dem Gericht steht, soweit es die Bedeutung eines Verstoßes und die Höhe des Ordnungsmittels angeht, ein weiter Einschätzungsspielraum zu.(Rn.18) 3. Auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz (vgl. u.a. AG Aalen, Beschluss vom 04. Oktober 2007, 4 M 878/07).(Rn.23) 1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss der 37. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 2016 (Az.: 37 O 12/15 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsschuldnerin. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Streitwert für beide Rechtszüge: 10.000,- €. I. A Das Landgericht hat dem auf das seinerzeit vorläufig vollstreckbare Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2016 (Az.: 37 O 12/15 KfH) gestützten Ordnungsmittelantrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 15. Juli 2016 stattgegeben und gegen die Vollstreckungsschuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, festgesetzt. Wegen der Begründung nimmt der Senat Bezug auf den Ordnungsmittelbeschluss vom 17. Oktober 2016. B Gegen diesen Beschluss hat die Vollstreckungsschuldnerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen: Der Antrag sei dem Grunde und der Höhe nach zurückzuweisen. Das Gericht habe weder ausgeführt, worin die Schwere der Handlung liege, noch zur wirtschaftlichen Bedeutung sowie der Marktverzerrungswirkung der fortgesetzten Zuwiderhandlung konkret Stellung genommen. Dazu sei auch nicht vorgetragen. Das Ordnungsgeld von 10.000,- € stehe außer Verhältnis zu den Verstößen. Im Übrigen sei die Höhe des Ordnungsgeldes geeignet, die Antragsgegnerin schwer zu schädigen. Sinn und Zweck eines Ordnungsgeldes sei es nicht, schweren Schaden zuzufügen, sondern den Verletzer zur Einhaltung des gerichtlichen Verbots anzuhalten. Das hier verhängte Ordnungsgeld sei hierfür viel zu hoch. C Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sie durch Beschluss vom 07. Dezember 2016 dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt und auf seinen angegriffenen Beschluss verwiesen. Weiter führt es aus: Zur Höhe des Ordnungsgeldes habe die Kammer auf dessen Zweck abgestellt sowie auf Art, Umfang und Dauer der Verletzungshandlung. Darüber hinaus sei maßgeblich der Verschuldensgrad der Verletzungshandlung gewertet worden. Die Schuldnerin bewerbe alle ihre Produkte unter Verstoß gegen den Unterlassungstitel und dies vorsätzlich. Sie sei offensichtlich nicht bereit, ihr Verhalten zu ändern. Nachdem die Schuldnerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nichts vortrage und nur allgemein gehaltene Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes erhebe, nehme die Kammer unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Produkte der Schuldnerin und des erzielbaren Gewinns eine Schätzung auf die festgesetzte Höhe vor. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. A Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. B Die Vollstreckungsschuldnerin hat nach dem Vorbringen der Parteien gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen. Dies bestreitet sie in ihrer Beschwerde auch gar nicht. Inwiefern der Ordnungsmittelantrag der Vollstreckungsgläubigerin gleichwohl schon dem Grunde nach zurückzuweisen gewesen wäre, legt sie nicht dar. 1. Es ist anerkannten Rechts, dass sich eine titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht in bloßem Nichtstun erschöpft. Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann (BGHZ 120, 73, 76 f.; BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, CR 2015, 254, 255, bei juris Rz. 16). Der Schuldner hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebotes zu verhindern. Bezogen auf Verstöße durch leistungsbezogene Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten (vgl. KG, Beschluss vom 29. November 2011 – 5 W 258/11, MMR 2012, 106, bei juris Rz. 11 f.). Dies gilt nicht nur in Bezug auf künftige Veröffentlichungen. Denn normativ stellt sich auch das Aufrechterhalten einer zuvor veranlassten Veröffentlichung im Internet als Verstoß gegen das Unterlassungsgebot dar. Damit korrespondiert, dass im Internet jeder Abruf eines Inhaltes und jede Zusendung der Daten eine neue Datenübermittlung erfordert (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Oktober 2015 - 2 U 40/15, m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 10. September 2015 - 2 W 40/15; vom 10. März 2016 - 2 W 49/15 und vom 01. September 2016 - 2 W 45/16). 2. Die Vollstreckungsschuldnerin hat auch längere Zeit nach der Zustellung des Vollstreckungstitels weiterhin in ihrem Internetauftritt für eine größere Zahl von Produkten, offenbar systematisch, gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen. Dies belegen die unstreitig gebliebenen Ausdrucke aus diesem Auftritt. C Diese Verstöße wurden schuldhaft begangen. Dass das Landgericht aus dem äußeren Geschehensablauf auf eine vorsätzliche Handlung geschlossen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Vollstreckungsschuldnerin hat auch keine Tatsachen vorgetragen, welche diese aus dem äußeren Geschehensablauf nahe liegende Schlussfolgerung erschüttern könnten. D Ein Ordnungsgeld von 10.000,- € und die ersatzweise Festsetzung von Ordnungshaft sind vorliegend nicht übersetzt. 1. Das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO hat einen Doppelcharakter. Es dient zum einen dazu, den Unterlassungsschuldner dazu anzuhalten, sich künftig titelkonform zu verhalten. Zum anderen stellt es eine Sanktion für die Ungebühr dar, die der Vollstreckungsschuldner gegenüber dem gerichtlichen Ausspruch an den Tag gelegt hat (vgl. BGH, MDR 1983, 739, m.w.N.). Hiervon ausgehend hat sich die Bemessung der Ordnungsmittel daran zu orientieren, welche Sanktion erforderlich ist, um künftigen Zuwiderhandlungen vorzubeugen und begangene Zuwiderhandlungen strafähnlich zu sanktionieren (BGHZ 146, 318, 323 - Trainingsvertrag; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. September 2015 - 2 W 40/15, WRP 2016, 773, bei juris Rz. 41, u.H. auf BGH, GRUR 2004, 264, 267 - Euro-Einführungsrabatt; BGH, GRUR 2012, 541, Rn. 9 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren; BGH, WRP 2014, 861, Rn. 14 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich u.a.). Eine Titelverletzung soll sich für den Verletzer auch nicht lohnen (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., m.w.N.). Soweit es die Bedeutung eines Verstoßes und die Höhe des Ordnungsmittels angeht, ist das Gericht befugt, auch ohne eine sachverständige Beratung zu entscheiden; ihm steht ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Eine schlüssige Darlegung der getroffenen Entscheidung ist schon deshalb nicht zu fordern, weil sie letztlich nicht nur auf einer Wertung des Geschehenen beruht, sondern zugleich eine Prognose darüber erfordert, welche Sanktion notwendig ist, um zu gewährleisten, dass der Vollstreckungsschuldner künftig keine weiteren Verstöße begehen wird. Eine verbale Begründung dieser Prognose wäre letztlich ohne Erkenntnisgewinn und daher bloße Förmelei. 2. Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht verkannt. Dagegen, wie es sie auf den vorliegenden Fall umgesetzt hat, ist nichts zu erinnern. Insbesondere leidet der angegriffene Beschluss auch nicht an einem Begründungsdefizit. a) Auf Art, Umfang und Dauer der Verletzungshandlung war das Gericht schon in seinem Ausgangsbeschluss eingegangen. Dass es sich insoweit auf eine kurze Begründung beschränkt hat, ist schon an sich nicht zu beanstanden. Zum einen sieht die Zivilprozessordnung keine quasi-scholastischen Begründungen vor (vgl. § 313 ZPO), zum anderen waren die in den Anlagen zu ihrem Ordnungsmittelantrag von der Vollstreckungsgläubigerin vorgetragenen Verstoßhandlungen unstreitig geblieben. Darüber hinaus hat das Landgericht seine Begründung hierzu - wie auch zu anderen Punkten - in seinem Nichtabhilfebeschluss in zulässiger Weise vertieft und ergänzt. Auch hiergegen hat die Vollstreckungsschuldnerin nichts vorgetragen. b) Soweit die Beschwerde rügt, das Landgericht habe sich zur Schwere des Verstoßes nicht geäußert, gilt dasselbe. Insoweit verkennt die Beschwerde aber offenbar schon, dass es nicht Sinn und Zweck des Zwangsvollstreckungsverfahrens ist, diesbezüglich Tatsachen erst zu ermitteln. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist darauf gerichtet, demjenigen, der durch einen Vollstreckungstitel seinen materiell-rechtlichen Anspruch bestätigt bekommen hat, dazu zu verhelfen, dass der titulierte Anspruch unkompliziert und effektiv durchgesetzt werde (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 14. Oktober 1998 – 6 W 416/98, bei juris). Es korrespondiert insoweit dem staatlichen Gewaltmonopol (vgl. dazu Becker, NJW 1995, 2077). An dieser Zielsetzung hat sich die Auslegung der zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften zu orientieren. Außerdem gilt auch im Zwangsvollstreckungsverfahren der Beibringungsgrundsatz (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 14. Oktober 1998 – 6 W 416/98, bei juris Rz. 8; AG Aalen, Beschluss vom 04. Oktober 2007 – 4 M 878/07, bei juris). Das Vollstreckungsgericht hat somit Tatsachen nicht von Amts wegen zu ermitteln, sondern nur die ihm vorgetragenen, entscheidungserheblichen Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Dem hat das Landgericht vorliegend Genüge getan, indem es die von der Vollstreckungsgläubigerin vorgelegten Internetausdrucke seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Weiterer Erwägungen zur Bedeutung der begangenen Verstöße gegen den Vollstreckungstitel für den Markt oder für die Vollstreckungsgläubigerin bedurfte es schon deshalb nicht, weil das Ordnungsgeld keine Entschädigung des Vollstreckungsgläubigers oder anderer Marktteilnehmer im Blick hat. c) Das festgesetzte Ordnungsgeld ist nicht unverhältnismäßig. aa) Die Vollstreckungsschuldnerin nimmt das gerichtliche Verbot offenbar nicht ernst, sondern versucht, mit der verbotenen unlauteren Art von Werbung weiter Geld zu verdienen und hierfür Zeit zu gewinnen. Schon deshalb bedarf es einer empfindlichen Einwirkung. Diesbezüglich übersieht die Beschwerde zudem den Doppelcharakter des Ordnungsgeldes. Es dient auch dazu, die Ungebühr zu sanktionieren, die der Verurteilte gegenüber dem Gericht durch den Verstoß an den Tag gelegt hat. bb) Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die Höhe des Ordnungsgeldes sei geeignet, sie schwer zu schädigen, und es sei nicht Sinn und Zweck eines Ordnungsgeldes, schweren Schaden zuzufügen, verkehrt sie Ursache und Wirkung. Es ist zwar nicht der Zweck des Ordnungsmittels, dem Vollstreckungsschuldner abseits der mit der Sanktion selbst einhergehenden Beeinträchtigung Schaden zuzufügen. Tritt ein weiterer Schaden aber durch ein nach Sinn und Zweck der Sanktion gebotenes Ordnungsmittel ein, so hat ihn der Vollstreckungsschuldner hinzunehmen. Er ist Folge seiner eigenen schuldhaften Verfehlung. Er kann nicht aus einem solchen weiteren Schaden heraus verlangen, von dem an sich angemessenen Ordnungsmittel ganz oder teilweise verschont zu werden. Dies kann aber vorliegend dahinstehen. Denn die Vollstreckungsschuldnerin erleidet durch das festgesetzte Ordnungsgeld keinen schweren Schaden. Davon hat der Senat auszugehen. Die Vollstreckungsschuldnerin hat nur ganz pauschal behauptet, einen solchen zu erleiden, ohne diesen substantiiert vorzutragen. cc) Dass vorliegend ein niedrigeres Ordnungsgeld geeignet gewesen wäre, die Vollstreckungsschuldnerin hinreichend sicher dazu zu bewegen, sich an das titulierte Verbot zu halten, ist nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 891 S. 3 ZPO, die Wertfestsetzung auf § 3 ZPO. Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.