Beschluss
16a U 262/22
OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0102.16A.U262.22.00
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Leitsätze
War aufgrund einer nachträglichen Verhaltensänderung dem Automobilhersteller jedenfalls zum Zeitpunkt des Kaufs kein Verschuldensvorwurf mehr zu machen, entfällt nachträglich der (etwaige) Vorwurf deliktischen Verhaltens insgesamt im Hinblick auf alle deliktischen Anspruchsgrundlagen, nicht nur im Hinblick auf § 826 BGB, sondern auch im Hinblick auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB (BGH, 10. Juli 2023, VIa ZR 1119/22). Zudem entfällt durch die Verhaltensänderung bereits der Fahrlässigkeitsvorwurf. (Rn.27)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13.01.2022, Az. 7 O 203/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: War aufgrund einer nachträglichen Verhaltensänderung dem Automobilhersteller jedenfalls zum Zeitpunkt des Kaufs kein Verschuldensvorwurf mehr zu machen, entfällt nachträglich der (etwaige) Vorwurf deliktischen Verhaltens insgesamt im Hinblick auf alle deliktischen Anspruchsgrundlagen, nicht nur im Hinblick auf § 826 BGB, sondern auch im Hinblick auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB (BGH, 10. Juli 2023, VIa ZR 1119/22). Zudem entfällt durch die Verhaltensänderung bereits der Fahrlässigkeitsvorwurf. (Rn.27) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13.01.2022, Az. 7 O 203/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die Klagepartei verfolgt gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor ausgestattet ist. Die Klagepartei schloss am 31.08.2018 mit dem unter der Firma A. P. auftretenden Gebrauchtwagenhändler M. Y. einen Kaufvertrag über das Fahrzeug Opel Zafira Tourer Edition 1,6 CDTI zu einem Kaufpreis von 11.999 €. Bei Übergabe und Übereignung wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 55.608 km auf. Der Kilometerstand belief sich am 11.02.2024 auf 95.905. Das Fahrzeug ist nach Euro 6 homologiert. Die Klagepartei beantragt im Berufungsverfahren zuletzt unter Erklärung der teilweisen Erledigung der Hauptsache (siehe Schriftsatz vom 22.02.2024): I. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.020,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. II. Die Verurteilung in Ziffer I erfolgt Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Opel Zafira Tourer Edition 1,6 CDTI Euro 6 (FIN: ...) an die Beklagte. III. Hilfsweise wird beantragt die Beklagte zu verurteilen an den Kläger einen Betrag in Höhe von 15 % des damaligen Kaufpreises, mithin 1.799,85 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, Zurückweisung der Berufung. II. Der Senat ist der einstimmigen Auffassung, dass die Berufung der Klagepartei gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen ist, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. A. Der Klagepartei steht kein Anspruch aus §§ 826, 31, 831 BGB beziehungsweise § 823 Abs. 2 i.V.m. mit einem Schutzgesetz auf Zahlung des großen Schadensersatzes gegen die Beklagte zu. 1. Eine Haftung der Beklagten gem. §§ 826, 31 BGB kommt nicht in Betracht, da der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs kein sittenwidriges Verhalten (mehr) vorzuwerfen ist. Aufgrund der Verhaltensänderung seitens der Beklagten ist bei der bei der Bewertung eines Verhaltens als objektiv sittenwidrig gebotenen Gesamtschau zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der Klagepartei nicht (mehr) von einem sittenwidrigen Verhalten auszugehen (vgl. BGH Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -; Urteil vom 13.04.2021 - VI ZR 276/20 -; BGH Urteil vom 08.12.2020 - VI 244/20 -). Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Klagepartei am 31.08.2018 jedenfalls bereits ihr Verhalten geändert.. Die Beklagte hat ausführlich dargestellt, dass sie am 15.12.2015, also noch vor Erwerb des Klägers, erstmals an die Öffentlichkeit getreten ist und angekündigt hat, an verbesserten Lösungen zur Wirksamkeit des Abgasreinigungssystems bei Euro 6-Dieselmotoren mit SCR-Technologie zu arbeiten, um bereits früh einen ersten Schritt in Richtung der (zum damaligen Zeitpunkt) zukünftigen RDE-Anforderungen zu machen. Die Beklagte kündigte bereits unter ausdrücklicher Bezugnahme u. a. auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp an, dass die Verbesserung sowohl bei der Produktion neuer Fahrzeuge als auch im Rahmen einer freiwilligen Service-Aktion in Form eines Software-Updates für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge zur Anwendung kommen werde, um so die Fortschritte hinsichtlich der künftigen RDE-Richtlinien auch für Bestandsfahrzeuge nutzbar zu machen (Pressemitteilung der Beklagten vom 15. Dezember 2015, Anlage B 6). Im Frühjahr 2016 stellte die Beklagte das Software-Update dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Prüfung und Genehmigung vor (vgl. bereits Klageerwiderung, Rz. 322. Dabei legte sie alle Informationen über die sog. Standard-Emissionsstrategien (BES) und zusätzlichen Emissionsstrategien (AES) zur Überprüfung durch das Kraftfahrt-Bundesamt offen. In der Folge führte die Beklagte zusammen mit dem TÜV und dem Kraftfahrt-Bundesamt intensive Prüfungen des Software-Updates durch. Ebenfalls im Frühjahr 2016 informierte die Beklagte sowohl das Händlernetz als auch erneut die Öffentlichkeit über die geplante und sich in der Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt befindliche Servicemaßnahme und beteiligte sich umfassend an der öffentlichen Diskussion. So veröffentlichte die Beklagte am 29. März 2016 weitere Details und stellte den Beginn der freiwilligen Service-Aktion für bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge ab Juni 2016 in Aussicht (vgl. S. 2 der Pressemitteilung der Beklagten vom 29. März 2016, Anlage B-7). Dies war auch der Inhalt einer auf den 25. April 2016 datierenden Pressemitteilung der Beklagten, die wiederum auf den vorliegend in Rede stehenden Fahrzeugtyp konkret Bezug nahm und unter der Referenz „Händlerentwicklung“ auch explizit an alle „Opel Partner“ gerichtet war (Pressemitteilung der Beklagten vom 25. April 2016, Anlage B-8). Parallel wurde im April 2016 der erste Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts veröffentlicht und kann dort seither abgerufen werden. Auch im Rahmen dieses Berichts wurde angekündigt, dass die Maßnahmen zur Verbesserung des Emissionskontrollsystems „sowohl die Produktion als auch Feldfahrzeuge betreffen“ und „Mitte des Jahres 2016“ zur Verfügung stehen sollten (vgl. Bericht des Volkswagen-Untersuchungskommission, S. 98). Nachdem das Kraftfahrt-Bundesamt nach umfassenden Verifizierungsprüfungen bereits am 31. Juli 2016 die Genehmigung für die Umstellung der Produktion von Neufahrzeugen des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps und sodann mit Bescheid vom 21.02. 2017 die uneingeschränkte Freigabe des Software-Updates für „im Feld“ befindliche Fahrzeuge des Typs Opel Insignia 2.0 erteilt hatte, folgte mit Bescheid vom 16.02.2018 die Freigabe des Software-Updates für die Nachrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps (vgl. Anlage B 9, bereits vorgelegt), und damit vor dem verpflichtenden Rückruf aus dem Oktober 2018. Auf Grundlage des Freigabebescheids begann die Beklagte eine freiwillige Service-Aktion, im Rahmen derer Kunden das Software-Update kostenfrei in ihrem Fahrzeug installieren lassen konnten. Hierüber wurden die Halter der betroffenen Fahrzeuge informiert. So wurden auch die Vorbesitzer des Fahrzeugs des Klägers, die Kreissparkasse T. am 15.05.2018 sowie das Autohaus A. P., von dem der Kläger das Fahrzeug später erwarb, am 18.07.2018 auf die Nachrüstung hingewiesen (vgl. Anlage B 10). 2. Eine Haftung aus § 826 BGB kann nicht auf die Implementierung eines sog. Thermofensters gestützt werden. Für eine konkret manipulative Bedatung eines solchen Thermofensters werden von der Klagepartei keine tatsächlichen Anhaltspunkte angeführt. Dass die Implementierung eines Thermofensters jedenfalls ohne Hinzutreten zusätzlicher Umstände dem Verhalten des Herstellers noch kein besonders verwerfliches Gepräge im Sinne von § 826 BGB gibt, entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, juris Rn 30; Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 223/20, juris Rn 27 ff.). Solche zusätzlichen Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist nicht festzustellen, dass das KBA insoweit im Typgenehmigungsverfahren getäuscht wurde, da Anhaltspunkte für einen entsprechenden Irrtum des KBA über das Emissionsverhalten betreffende und für die Erteilung der EG-Typgenehmigung relevante Umstände fehlen, insbesondere für eine Fehlvorstellung des KBA darüber, dass die AGR temperaturabhängig erfolgt. Auch aus einer ggf. unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise des Thermofensters gegenüber dem KBA folgen keine Anhaltspunkte dafür, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Selbst wenn die Beklagte erforderliche Angaben zu den Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, juris Rn 26). 3. Für die Implementierung sonstiger bzw. weiterer unzulässiger Abschalteinrichtungen in dem streitgegenständlichen Fahrzeug hat die Klagepartei keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen. B. Auch ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26.06.2023 (VIa ZR 335/21, juris) gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV besteht nicht. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob ein etwaiger Differenzschaden aufgezehrt wäre. 2. Jedenfalls besteht kein Schadensersatzanspruch, da die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs der Klagepartei bereits ihr Verhalten geändert hatte. a) Aufgrund dieser nachträglichen Verhaltensänderung war der Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt des Kaufs kein Verschuldensvorwurf mehr zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt demnach nachträglich der (etwaige) Vorwurf deliktischen Verhaltens insgesamt im Hinblick auf alle deliktischen Anspruchsgrundlagen, nicht nur im Hinblick auf § 826 BGB, sondern ausdrücklich auch im Hinblick auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22, Rz. 16). Zudem entfällt durch die Verhaltensänderung bereits der Fahrlässigkeitsvorwurf. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der vermeintliche Schädiger die ihm objektiv zurechenbare Schädigung persönlich zu vertreten hat. Damit ist grundsätzlich mindestens erforderlich, dass der Schädiger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt, § 276 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Der konkrete Haftungsmaßstab ist nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB anhand des Inhalts des jeweiligen Schuldverhältnisses zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 begründet erst der Abschluss des konkreten Erwerbsgeschäfts das gesetzliche Schuldverhältnis nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Deshalb ist eine Verhaltensänderung des Fahrzeugherstellers zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung und dem Kaufvertragsschluss auch bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Den vorliegend einschlägigen Verschuldensmaßstab hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. Juni 2023 vor diesem Hintergrund näher konkretisiert: Legt der Hersteller eine Verhaltensänderung dar und beweist die ergriffenen Maßnahmen erforderlichenfalls, kann ihm der Vorwurf einer fahrlässigen Schädigung solcher Käufer nicht mehr gemacht werden, die ein Fahrzeug nach der Verhaltensänderung des Herstellers gekauft haben (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, Az. VIa ZR 335/21, Rn. 61, juris). Nach einer Verhaltensänderung trifft den Hersteller anhand des i. S. d. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB durch den Bundesgerichtshof konkretisierten Haftungsmaßstabs kein Verschulden für eine gleichwohl eingetretene Schädigung von Käufern (vgl. auch BGH Urteil vom 10.07.2023 - Via ZR 1119/22-). Auch zu den seit dem Jahr 2016 u. a. in der Presse diskutierten Vorwürfen hinsichtlich der Qualifikation des „Thermofensters“ als unzulässige Abschalteinrichtung, konkret auch betreffend den hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyp mit Euro 6-Motor und SCR-Katalysator, bezog die Beklagte öffentlich Stellung (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 25. August 2021, Rz. 18 mit Anlage B-10, bereits vorgelegt; vgl. auch ausführlich zu den Pressemitteilungen, Schriftsatz der Beklagten vom 14. Oktober 2021, Rz. 16 ff.). Parallel zur öffentlichen Verlautbarung entwickelte die Beklagte, wie ebenfalls ausführlich in der Klageerwiderung geschildert, bereits im Frühjahr 2016 ein Software-Update zur Verbesserung der Emissionsminderungsleistung in enger Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt und dem TÜV H. und meldete dieses zur Freigabe beim Kraftfahrt-Bundesamt an, die auch noch vor dem Kauf des Fahrzeugs beanstandungslos erteilt wurde (siehe hierzu Klageerwiderung, Rz. 31 und Anlage B-8). In diesem Bescheid vom 9. Februar 2018 bestätigte das Kraftfahrt-Bundesamt, dass der NOx-Grenzwert auch nach dem Software-Update eingehalten wird, dass in nachgerüsteten Fahrzeugen keine unzulässigen Abschalteinrichtungen enthalten sind und dass das Software-Update keine nachteiligen Folgen etwa für den Kraftstoffverbrauch oder die CO2-Emissionen hat. Hierüber informierte die Beklagte die Öffentlichkeit laufend. Aufgrund dieser nachträglichen Verhaltensänderung war ihr jedenfalls zum Zeitpunkt des Kaufs kein Verschuldensvorwurf mehr zu machen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt demnach nachträglich der (etwaige) Vorwurf deliktischen Verhaltens insgesamt im Hinblick auf alle deliktischen Anspruchsgrundlagen, nicht nur im Hinblick auf § 826 BGB, sondern ausdrücklich auch im Hinblick auf einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 – VIa ZR 1119/22, Rz. 16): b) Zudem entfällt auch die Erwerbskausalität. Hat der Fahrzeughersteller sein Verhalten vor dem Abschluss des konkreten Erwerbsgeschäfts dahin geändert, dass er die Ausrüstung der Fahrzeuge mit Motoren einer dem erworbenen Fahrzeug entsprechenden Baureihe mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einer Art und Weise bekannt gegeben hat, die einem objektiven Dritten die mit dem Kauf eines solchen Kraftfahrzeugs verbundenen Risiken verdeutlichen muss, kann die Verhaltensänderung die Anwendung des für die Gewähr des Differenzschadens maßgeblichen Erfahrungssatzes in Frage stellen, dass der Geschädigte den Kaufvertrag zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte (BGH Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 533/21 - Rdn. 35; BGH Urteil vom 12.10.2023 - VII ZR 319/21 -; OLG Zweibrücken Beschluss vom 09.08.2023 - 2 U 21/22-; OLG Dresden Urteil vom 22.08.2023 - 4 U 1656/22 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 begründet erst der Abschluss des konkreten Erwerbsgeschäfts das gesetzliche Schuldverhältnis nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Deshalb ist eine Verhaltensänderung des Fahrzeugherstellers zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung und dem Kaufvertragsschluss auch bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der Klagepartei konnte die Klagepartei angesichts der umfangreichen, öffentlich zugänglichen Informationen nicht mehr davon ausgehen, dass in den Fahrzeugen der Beklagten keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut sind. Da bei natürlicher Betrachtungsweise die Implementierung diverser Abschalteinrichtungen bezogen auf eine Übereinstimmungsbescheinigung, an die der Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens anknüpft, einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, kommt es auch nicht darauf an, ob der konkrete Erwerber die verschiedenen unzulässigen Abschalteinrichtungen, die möglicherweise verbaut sind, im einzelnen auseinanderhält und insoweit differenziert. Daher ist bei einem sog. Spätkauf kein Raum mehr für die Feststellung, dass die Klagepartei den Kaufvertrag über das betroffene Fahrzeug zu diesem Kaufpreis nicht geschlossen hätte. Es ist davon auszugehen, dass angesichts der öffentlichen Aufmerksamkeit betreffend des Verbaus von unzulässigen Abschalteinrichtungen auch in Opel-Fahrzeugen der streitgegenständlichen Art, ein Fahrzeugkäufer sich im Vorfeld des Kaufvertrags entweder über die Betroffenheit des Fahrzeugs informiert hat (was anhand der Bereitstellung der Daten der Fahrzeuge, die von einem Rückruf betroffen sind, im Internet unschwer möglich ist) oder den Kaufvertrag schlicht auf eigenes Risiko über einen etwaigen Verstoß gegen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV abgeschlossen hat (ebenso OLG Zweibrücken Beschluss vom 09.08.2023 - 2 U 21/22 -; OLG Dresden Urteil vom 22.08.2023 - 4 U 1656/22 -; OLG Stuttgart Beschluss vom 10.11.2023 - 16a U 1398/21 - juris; Beschluss vom 2. Januar 2024 – 16a U 740/21 –, juris). Wegen des späten Erwerbszeitpunkts ist die Erwerbskausalität insgesamt zu verneinen. Der Kläger erwarb das Fahrzeug im August 2018 und damit zu einem Zeitpunkt, als eine „Enttäuschung des Käufervertrauens“ (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 – VIa ZR 335/21, Rz. 40) nicht mehr in Betracht kam, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt objektiv kein Vertrauen in das Nichtvorliegen der – zu diesem Zeitpunkt bereits vieldiskutierten – Abschalteinrichtungen mehr entwickeln konnte. III. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass sich bei einer Berufungsrücknahme die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 ermäßigen (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).