Beschluss
16a U 155/19
OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1214.16A.U155.19.00
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Leitsätze
1. Die Überschreitung der für den NEFZ vorgegebenen Werte in nicht genormten Fahrzyklen auf der Straße liefert kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Die Tatsache, dass ein Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb höhere Emissionen aufweist als im NEFZ, ist vielmehr allgemein bekannt.(Rn.59)
2. Es liegt nicht nur dann ein ausreichendes Indiz für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug vor, wenn sich das Indiz auf genau den gleichen Fahrzeugtyp mit dem gleichen Motortyp bezieht oder wenn ein Rückruf des KBA, das gleiche Fahrzeug und eine unzulässige Abschalteinrichtung betreffend, vorliegt. Ausreichend, aber auch notwendig ist, dass ein vergleichbarer Fahrzeugtyp wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen vom KBA bereits zurückgerufen wurde oder anderweitige Erkenntnisse hinsichtlich vergleichbarer Fahrzeugtypen vorliegen, die auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hindeuten. Von einem vergleichbaren Fahrzeugtyp wird man dann ausgehen können, wenn das Fahrzeug über denselben Motor oder Motortyp wie das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt (vgl. auch Senat, Urteil vom 16. Juni 2020 - 16a U 228/19, Rn. 91, juris).(Rn.56)
3. In der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zu etwaigen Unregelmäßigkeiten der Abgasreinigung ist nach dessen Abschluss kein Anhaltspunkt (mehr) für das Vorliegen einer - manipulativen - unzulässigen Abschalteinrichtung zu sehen.(Rn.67)
4. Der Umstand, dass sich ein Fahrzeughersteller freiwillig dazu bereit erklärt, Software-Updates vorzunehmen, lässt nicht den Rückschluss auf ein vorangegangenes Fehlverhalten des Herstellers zu.(Rn.68)
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11.07.2019, Az. 7 O 422/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überschreitung der für den NEFZ vorgegebenen Werte in nicht genormten Fahrzyklen auf der Straße liefert kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Die Tatsache, dass ein Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb höhere Emissionen aufweist als im NEFZ, ist vielmehr allgemein bekannt.(Rn.59) 2. Es liegt nicht nur dann ein ausreichendes Indiz für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug vor, wenn sich das Indiz auf genau den gleichen Fahrzeugtyp mit dem gleichen Motortyp bezieht oder wenn ein Rückruf des KBA, das gleiche Fahrzeug und eine unzulässige Abschalteinrichtung betreffend, vorliegt. Ausreichend, aber auch notwendig ist, dass ein vergleichbarer Fahrzeugtyp wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen vom KBA bereits zurückgerufen wurde oder anderweitige Erkenntnisse hinsichtlich vergleichbarer Fahrzeugtypen vorliegen, die auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hindeuten. Von einem vergleichbaren Fahrzeugtyp wird man dann ausgehen können, wenn das Fahrzeug über denselben Motor oder Motortyp wie das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt (vgl. auch Senat, Urteil vom 16. Juni 2020 - 16a U 228/19, Rn. 91, juris).(Rn.56) 3. In der Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zu etwaigen Unregelmäßigkeiten der Abgasreinigung ist nach dessen Abschluss kein Anhaltspunkt (mehr) für das Vorliegen einer - manipulativen - unzulässigen Abschalteinrichtung zu sehen.(Rn.67) 4. Der Umstand, dass sich ein Fahrzeughersteller freiwillig dazu bereit erklärt, Software-Updates vorzunehmen, lässt nicht den Rückschluss auf ein vorangegangenes Fehlverhalten des Herstellers zu.(Rn.68) Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11.07.2019, Az. 7 O 422/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 10.653,97 € sowie Freistellung von noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 34.840,82 €. Dies Zug um Zug gegen Übergabe des – im Jahr 2016 von einem nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erworbenen – streitgegenständlichen Fahrzeugs BMW 220 d sowie Übertragung des dem Kläger gegenüber der finanzierenden Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des Fahrzeugs. Den Kaufpreis in Höhe von 52.419,00 € für das Neufahrzeug, in welches ein Motor des Typs B 47 Euro 6 verbaut ist, finanzierte der Kläger zum Teil über die .... Das streitgegenständliche Fahrzeug ist bis zur Begleichung des Gesamtdarlehensbetrags an die ... sicherungsübereignet. Mit Schreiben vom 22.10.2018 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung auf, was die Beklagte mit Schreiben vom 15.11.2018 zurückwies. 1. Zur Begründung seines Anspruchs macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass das streitgegenständliche Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sei. Das Fahrzeug halte die im technischen Datenblatt veröffentlichten Grenzwerte im Normalbetrieb nicht ein, was er nicht gewusst habe. Bei Kenntnis der tatsächlichen Emissionswerte hätte er das Fahrzeug nie gekauft, da das Risiko des Entzuges der Betriebserlaubnis bestehe. Vergleichbar mit dem Motor VW EA 189 gebe es auch bei dem in das klägerische Fahrzeug verbauten Motor – B 47 – Unregelmäßigkeiten beim Abgasausstoß. Bei fünf BMW-Fahrzeugen mit dem Motortyp B 47 der Euronorm 6 habe die Deutsche Umwelthilfe (im Folgenden: DUH) zu hohe NOx-Werte gemessen. Auch sein Fahrzeug weise einen deutlich zu hohen Stickoxidausstoß auf, was nur auf eine unerlaubte Abschalteinrichtung zurückzuführen sein könne. Die Staatsanwaltschaft München habe am 06.12.2017 mitgeteilt, dass sie sich in die Untersuchung etwaiger Unregelmäßigkeiten der Abgasreinigung bei der Beklagten eingeschaltet habe. In einem WISO-Beitrag vom 04.12.2017 habe der Software-Experte Lothar Daub erklärt, dass die Abgasrückführung bei 3.500 Umdrehungen pro Minute komplett abgeschaltet werde. Auf der Pressekonferenz der DUH vom 06.12.2017 habe der internationale Verkehrsexperte Dr. Axel Friedrich bekanntgegeben, dass es Hinweise dafür gebe, dass die Abgasreinigung schon im Drehzahlbereich von 2.500 Umdrehungen pro Minute gedrosselt werde, bevor sie bei 3.500 Umdrehungen ausgeschaltet werde. In den Motoren der Baureihe B 47 und so auch im streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine Prüfstandserkennungs-Software installiert, die – nur – bei Erkennen des NEFZ die Abgasaufbereitung optimiere, so dass eine Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxid möglich sei. Zudem sei eine Steuerungssoftware verbaut, die die Abgasreinigungsanlage am Beginn der Warmlaufphase und/oder bei tiefen Außentemperaturen abschalte, so dass bei niedrigen Temperaturen der Grad der Abgasrückführung (im Folgenden: AGR) reduziert werde. Schließlich sei eine Steuerungssoftware verbaut, die die Abgasreinigungsanlage ab einer bestimmten Drehzahl abschalte, wodurch es bei höheren Drehzahlen, insbesondere wenn mit geringer Last gefahren werde, zu einem erheblichen Anstieg der Stickoxidemissionen komme. Zwar habe das Kraftfahrt-Bundesamt (im Folgenden: KBA) noch keine zwangsweise Anordnung eines Software-Updates gegenüber der Beklagten wegen der Baureihe B 47 erlassen, jedoch seien Modelle mit 3,0 l-Diesel durch das KBA wegen illegaler Abschalteinrichtungen bereits zurückgerufen worden. Die Beklagte selbst rufe Fahrzeuge mit dem Motor B 47 zurück und gebe als Grund eine Software-Aktualisierung für bestimmte Euro 5-Modelle an. Es sei kaum vorstellbar, dass die Beklagte ohne Druck von Behörden eine derart aufwendige und teure Maßnahme unternehme. Um eine Versottung im Abgasrückführkühler zu vermeiden, werde das AGR-System bei positiven einstelligen Temperaturen deutlich reduziert, bis es schließlich ab einer Minustemperatur in vermutlich zweistelligem Bereich ganz abschalte. Bei dieser Funktion handele es sich um eine grundsätzlich illegale Abschaltvorrichtung in Form eines so genannten Thermofensters. Die Beklagte hafte aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 S. 2, 241 BGB wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens, da die Übereinstimmungsbescheinigung wie ein fehlerhafter Prospekt zu bewerten sei sowie aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 2 EG-FGV. 2. Die Beklagte hat vorgetragen, im technischen Datenblatt würden keine Angaben zu Stickoxidwerten gemacht, so dass der Kläger bereits aus diesem Gesichtspunkt nicht über solche getäuscht worden sein könne. Das Fahrzeug weise den der EU-Typgenehmigung entsprechenden Stickoxidausstoß auf. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei weder manipuliert noch sei in ihm eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert. Es gebe eine kaum eingrenzbare Vielzahl an möglichen Betriebszuständen mit variierendem Emissionsverhalten. Daher habe allein die Aussage, ein Fahrzeug stoße unter nicht näher definierten Betriebszuständen und Bedingungen bestimmte Emissionen aus, keine Aussagekraft und stelle keinen substantiierten Vortrag dar. Die DUH habe Ende des Jahres 2017 den Versuch unternommen, durch verzerrende und technisch zweifelhafte Eigenversuche ein Modell der Beklagten in Misskredit zu bringen. Das KBA habe daraufhin durch eine Pressemitteilung vom 15.02.2018 erklärt, dass es das Modell BMW 320d Euro 6 untersucht und eigene Messungen durchgeführt habe. Weiter habe das KBA mitgeteilt, die Abgasemissionen auf dem Rollenprüfstand und auch auf der Straße seien unter normalen Betriebsbedingungen nicht zu beanstanden und es hätten keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt werden können. Die von der DUH ermittelten Ergebnisse mit erhöhten NOx-Emissionen seien auf nicht normale Betriebsbedingungen zurückzuführen. Die Behauptungen des Klägers geschähen daher ins Blaue hinein. Auch der Rückruf des KBA bezüglich des BMW 750d und M550d habe nichts mit einem „Dieselskandal“ bei ihr, der Beklagten, zu tun, sondern sei auf eine fehlerhafte Bedatung zurückzuführen. Bei einer Softwareaktualisierung während der laufenden Serie sei irrtümlich ein Softwaremodul verwendet worden, das nicht zu dem verbauten Abgasnachbehandlungssystem gepasst habe. In einer Pressemitteilung vom 25.02.2019 habe die Staatsanwaltschaft München I explizit ausgeführt, dass umfangreiche Ermittlungen ergäben hätten, dass es bei ihr weder Hinweise für prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen gebe, noch dafür, dass ihre Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hätten. Die im Rahmen des „Nationalen Forum Diesel“ erklärte Bereitschaft, auf freiwilliger Basis Update-Lösungen für ältere Euro-5-Fahrzeuge anzubieten, um deren Emissionsverhalten auf Grundlage von aus dem Praxisbetrieb folgenden neuen Erkenntnissen zu verbessern, stehe in keinem Zusammenhang mit Rückrufaktionen. Zudem betreffe die Aktion das streitgegenständliche Fahrzeug nicht. 3. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein deliktischer Anspruch des Klägers liege mangels haftungsbegründender Kausalität, Stoffgleichheit in Bezug auf einen möglichen Schaden und in Ermangelung einer als sittenwidrig einzustufenden Schädigung des Klägers nicht vor. Eine haftungsbegründende Kausalität könne nicht festgestellt werde, da die Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs nur eines der möglichen Käufermotive darstelle, die zum Fahrzeugkauf führe und neben anderen erfahrungsgemäß zurückstehe. Es fehle auch an dem mit der Klageforderung geltend gemachten Schaden. Ungeachtet der Frage, ob das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise, sei ein Widerruf der Typgenehmigung und der Zulassung des Fahrzeugs aktuell nicht zu befürchten. Eine fehlende Nutzbarkeit des Fahrzeugs sei daher nicht gegeben. Die Behauptung, das Fahrzeug weise eine unzulässige Abschalteinrichtung auf, sei zudem ins Blaue hinein erfolgt. Bei einer möglichen Verletzung des § 263 StGB sei das Erfordernis der Stoffgleichheit nicht gegeben, da nicht ausreichend dargetan sei, dass ein bei dem Verkauf des Fahrzeugs täuschungsbedingt erzielter Vermögensvorteil bei der Beklagten entstanden sei, der einem zu beziffernden Schaden des Klägers entspreche. Selbst ein Verstoß gegen das Verbot von unzulässigen Abschalteinrichtungen könne allein deshalb keinen Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB begründen, da Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Ziffer 10 VO (EG) 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen diene. Wegen des Sachverhalts und der weiteren Begründung des landgerichtlichen Urteils wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 11.07.2019 Bezug genommen. 4. Gegen dieses wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er seine erstinstanzlich gestellten Anträge vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, das Landgericht habe die haftungsbegründende Kausalität rechtsfehlerhaft verneint. Tatsächlich sei das schädigende Verhalten der Beklagten darin zu sehen, dass sie im streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, das Fahrzeug in den Verkehr gebracht und damit konkludent erklärt habe, die Betriebserlaubnis sei dauerhaft ungefährdet. Darüber sei er getäuscht worden. Das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig gewesen, da sie leichtfertig das eigene Gewinnstreben über den Gesundheits- und Umweltschutz gesetzt und massenhaft Fahrzeuge in den Verkehr gebracht habe, die Motoren mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung enthalten hätten. Die Beklagte habe das KBA zudem im Rahmen des Zulassungsverfahrens getäuscht, indem sie das so genannten Thermofenster nicht offengelegt habe, obgleich sie hierzu nach Art. 3 Abs. 9 der DurchführungsVO (EG) 692/2008 verpflichtet gewesen sei. Aus einem fehlenden Rückruf des KBA könnten keine Schlüsse gezogen werden, da es dem KBA mangels Kenntnis von den Quellcodes ohne konkrete Manipulationshinweise durch den Hersteller an einer Handhabe fehle, eine ergänzende Offenlegung der Motorsteuerungssoftware zu erwägen oder nach Abschalteinrichtungen zu suchen. Da der Schadensbegriff des § 826 BGB auch subjektbezogen sei, bestehe sein Schaden in der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit, hier des Fahrzeugkaufvertrags. Auf die Frage, ob die VO (EG) 715/2007 drittschützende Wirkung entfalte, komme es im Zusammenhang mit einer Haftung gemäß § 826 BGB nicht an. Zudem seien sowohl Art. 5 VO (EG) 715/2007 als auch §§ 6, 27 EG-FGV Schutzgesetze. Der Kläger beantragt daher, unter Abänderung des am 11.07.2019 verkündeten und am 17.07.2019 zugestellten Urteils des Landgerichts Tübingen (Az 7 O 422/18): 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.653,97 € sowie Zinsen in Höhe von 792,00 €, nebst weiterer Zinsen aus 18.516,82 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.12.2018 zu zahlen, und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der ... aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer in Höhe von derzeit noch 34.840,82 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges BMW 220 d mit der Fahrzeugsidentifikationsnummer ... und Übertragung des dem Kläger gegenüber der ... zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeuges. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeuges seit dem 06.11.2018 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die ... zur Schadennummer ... vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.852,46 €, und an die Klagepartei vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,00 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten, sowie die Klagepartei von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 742,56 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und trägt vor, es sei nach wie vor unklar, was der Kläger abseits eines immer wieder ins Blaue hinein behaupteten vermeintlich unzulässigen Thermofensters konkret behaupte. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei von dem „Diesel-Skandal“ nicht betroffen, es sei weder manipuliert, noch sei in ihm eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, noch drohten Zulassungsprobleme gleich welcher Art. Vorgänge bei anderen Herstellern dürften nicht undifferenziert auf sie, die Beklagte, übertragen werden. Der Kläger führe als Grundlage für die von ihm aufgestellten Manipulationsvorwürfe lediglich die Untersuchung der DUH an einem BMW 320d Euro 6 an, die durch das KBA offiziell widerlegt worden sei. Gerade der Umstand, dass das KBA trotz eigener Untersuchungen über den Motor N 57 hinaus nicht tätig geworden sei, zeige, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut worden seien. Das streitgegenständliche klägerische Vorgehen ziele auf eine reine Ausforschung ab und sei daher unzulässig. Das Vorliegen eines angeblich unzulässigen Thermofensters sei von vornherein nicht zur Begründung einer deliktischen Haftung durch sie, die Beklagte, geeignet. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, fehle es nach wie vor an jeglichem substantiierten Vortrag bezüglich der vermeintlichen Kenntnis und Schädigungsabsicht eines ihrer Organe. Im Hinblick auf ein angeblich unzulässiges Thermofenster sei eine Schädigungsabsicht noch nicht einmal plausibel, da der Kläger selbst vortrage, dass ein solches nach Angaben der Hersteller dazu diene, den Motor vor Beschädigung zu schützen. Wenn der Motorschutz das Ziel einer Funktion sei, sei ein Schädigungsvorsatz selbst dann fernliegend, wenn im Einzelfall eine Funktion objektiv nicht zulässig sei. Aus dem gleichen Grund scheide die Bewertung ihres Verhaltens als sittenwidrig aus. Wegen des weiteren Vortrags in der Berufungsinstanz wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen. II. Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens (dazu unter A), noch einen Anspruch aus § 826 BGB auf Schadensersatz in Form der Zahlung des Kaufpreises für das streitgegenständliche Fahrzeug abzüglich einer Nutzungsentschädigung gegen Übereignung des Fahrzeugs bzw. des Anwartschaftsrechts auf dessen Übereignung (dazu unter B.), aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG (dazu unter C), § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV (dazu unter D.) oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB (dazu unter E.). A. Der Kläger hat – unter dem Gesichtspunkt, dass die Übereinstimmungsbescheinigung wie ein fehlerhafter Prospekt zu bewerten sei – gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 S. 2, 241 BGB wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens. Im Bereich des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs kommt eine Prospekthaftung nicht in Betracht, da sowohl die von der Rechtsprechung entwickelte Prospekthaftung im engeren Sinne als auch die Prospekthaftung im weiteren Sinne lediglich im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage Anwendung finden und deren Grundsätze nicht auf Kaufverträge übertragbar sind. 1. Bei der Prospekthaftung im engeren Sinne handelt es sich um die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im Sinne einer Haftung für schriftliche Fehlinformationen am Kapitalmarkt, während es bei der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im weiteren Sinne um eine nur locker mit der Prospektpflicht der Akteure am Kapitalmarkt verknüpfte Haftung für die Inanspruchnahme des Vertrauens der Anleger am Kapitalmarkt durch einen bestimmten herausgehobenen Personenkreis geht (MüKoBGB/Emmerich, 8. Aufl. 2019, BGB § 311 Rn. 142). Im Rahmen der Prospekthaftung im engeren Sinn muss ein Prospekt alle Angaben enthalten, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Nur wenn diese Angaben vollständig und richtig sind, hat der Interessent die Möglichkeit, seine Entscheidung frei von Fehlvorstellungen zu treffen, die auf mangelhafte Sachinformationen zurückzuführen sind. Andere Informationsquellen sind dem Interessenten regelmäßig nicht zugänglich. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Prospekte muss deswegen jeder einstehen, der durch den Prospekt auf den Entschluss eines Kapitalanlegers Einfluss genommen hat (BGH, Urteil vom 31.05.1990, VII ZR 340/88, NJW 1990, 2461). Die Prospekthaftung im weiteren Sinn ist die Anwendung der Regeln der cic im Bereich der Kapitalanlage, wenn der Vertrauenstatbestand auf einem Prospekt aufbaut (BeckOGK/Herresthal, 01.06.2019, BGB § 311 Rn. 536). 2. Die ausschließlich im Bereich der Kapitalanlage entwickelten und angewandten Grundlagen der Prospekthaftung sind auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. Wollte man, einer Literaturmeinung (Harke, Herstellerhaftung im Abgasskandal, VuR 2017, 83) folgend, eine Prospekthaftung auch beim Kauf von hochwertigen Verbrauchsgütern wie etwa Personenkraftwagen annehmen, da die Übereinstimmungsbescheinigung ein einem Anlageprospekt vergleichbares Papier darstelle, das die Entscheidung des Käufers in ähnlicher Weise bestimme wie ein Anlageprospekt, würde dies zu einer uferlosen Ausweitung der (vor-) vertraglichen Haftung eines am Kaufvertrag nicht beteiligten Herstellers führen und damit die Systematik der deliktischen Haftung aushebeln. Denn nicht nur bei der Herstellung von Kraftfahrzeugen, sondern auch bei sonstigen Verbrauchsgütern sind vielfach (Sicherheits-) Vorgaben aller Art zu erfüllen, deren Einhaltung von einer Behörde bescheinigt wird (im Ergebnis ebenso OLG Braunschweig, Urteil vom 19.02.2019 - 7 U 134/17, BeckRS 2019, 2737 Rn. 92 und OLG München, Endurteil vom 04.12.2019 - 3 U 2943/19, BeckRS 2019, 32108 Rn. 30 – jeweils abstellend auf zusätzliche Informationsmöglichkeiten beim Fahrzeugkauf). B. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass die Beklagte, die unstreitig sowohl das streitgegenständliche Fahrzeug als auch den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor produziert hat, den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat. Eine zu einer solchen Haftung führende sittenwidrige Täuschung liegt im Rahmen des § 826 BGB nicht nur dann vor, wenn ein Fahrzeughersteller den Fahrzeugerwerber selbst und unmittelbar bewusst arglistig täuscht. Vielmehr ist einer solchen Täuschung der Fall gleichgestellt, dass sich die Beklagte im Rahmen der von ihr bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen durch arglistige Täuschung des KBA zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt zunutze macht und das Inverkehrbringen der Fahrzeuge gerade mit dem Ziel erfolgt, möglichst viele der bemakelten Fahrzeuge abzusetzen. Die Beklagte kann das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, daher gerade auch im Hinblick auf die Schädigung aller unwissenden Käufer der bemakelten Fahrzeuge treffen. Diese Schädigung stellt die zwangsläufige Folge des Inverkehrbringens der betroffenen Fahrzeuge dar und liegt unmittelbar in der Zielrichtung des sittenwidrigen Verhaltens (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19, BeckRS 2020, 10555 Rn. 25). Es ist jedoch nicht festzustellen, dass das KBA über das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (dazu unter 1.) arglistig getäuscht worden ist, aufgrund derer die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Zulassungsbehörde besteht (dazu unter 2.). Ein Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung folgt auch nicht aus einem behaupteten deutlich zu hohen Stickoxidausstoß bzw. einer behaupteten Nichteinhaltung der im technischen Datenblatt veröffentlichten Grenzwerte im Normalbetrieb (dazu unter 3.). 1. Der klägerische Vortrag, der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor weise unzulässige Abschalteinrichtungen auf, ist als Behauptung ins Blaue hinein unbeachtlich. Die Anforderungen an ein ausreichend schlüssiges Vorbringen (dazu unter a) sind durch den klägerischen Vortrag nicht erfüllt und daher als Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen (dazu unter b). a) Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist zwar bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung u.a. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - VI ZR 97/19, juris Rn. 8). Hierbei ist es einer Partei nicht verwehrt, Umstände, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält, zu behaupten (vgl. BGH jeweils am a.a.O.). Nicht zu berücksichtigen ist ein Tatsachenvortrag, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten, so dass sie in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - VI ZR 97/19, juris Rn. 8 m.w.N.). b) So liegt der Fall hier. Vorliegend fehlen jegliche tatsächliche Anhaltspunkte für die Behauptung des Klägers, dass in dem streitgegenständlichen Motorentyp B 47 der Schadstoffklasse Euro 6 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden ist. Die vom Kläger angeführten Umstände genügen hierfür nicht. Dabei ist der Senat der Auffassung, dass eine Tatsache nicht erst dann eine ausreichende Indizwirkung entfaltet, wenn sie genau den gleichen Fahrzeugtyp mit dem gleichen Motortyp betrifft oder wenn ein Rückruf des KBA, das gleiche Fahrzeug und eine unzulässige Abschalteinrichtung betreffend, vorliegt. Ausreichend, aber auch notwendig ist, dass ein vergleichbarer Fahrzeugtyp desselben Herstellers wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen vom KBA bereits zurückgerufen wurde oder anderweitige Erkenntnisse hinsichtlich vergleichbarer Fahrzeugtypen vorliegen, die auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hindeuten. Von einem vergleichbaren Fahrzeugtyp wird man dann ausgehen können, wenn das Fahrzeug über denselben Motor oder Motortyp wie das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse (vorliegend Euro 6) fällt. Hierbei liegt nach Ansicht des Senats der gleiche Motor oder Motortyp nicht nur dann vor, wenn der Kläger die interne Motorbezeichnung des Herstellers kennt und Fahrzeuge benennen kann, in welche ein Motor mit der gleichen internen Bezeichnung eingebaut ist. Eine Vergleichbarkeit der Motoren liegt auch dann vor, wenn die Motoren vom gleichen Hersteller stammen und die gleichen technischen Grundkonfigurationen aufweisen (Senat, Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19, Rn. 91, juris). Die Vergleichbarkeit der Motortypen setzt weiter voraus, dass die Motoren auch derselben Schadstoffklasse unterfallen. Letztere Einschränkung ist angezeigt, da sich die Grenzwerte von Dieselfahrzeugen beim NOx-Ausstoß insbesondere zwischen Euro 5 und Euro 6 mit 180 mg/km bzw. 80 mg/km massiv unterscheiden und damit deutlich unterschiedliche Anforderungen an die Motorkonfiguration gestellt werden, was insbesondere das Aufkommen von SCR-Katalysatoren belegt (Senat, a.a.O., Rn. 92, juris). aa) Der klägerische Vortrag, bei fünf BMW-Fahrzeugen mit dem Motortyp B 47 der Euronorm 6 habe die DUH zu hohe NOx-Werte gemessen, vermag einen solchen tatsächlichen Anhaltspunkt nicht zu begründen. Denn es ist zum einen von Beklagtenseite bestritten, dass die entsprechenden Messungen unter wissenschaftlich reproduzierbaren Umständen und unter Anwendung von Fahrzyklen, die einen normalen Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr nachbilden, erfolgt sind. Zum anderen liefert die Überschreitung der für den NEFZ vorgegebenen Werte in nicht genormten Fahrzyklen auf der Straße kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Die Tatsache, dass ein Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb höhere Emissionen aufweist als im – für die Überprüfung der Einhaltung der Werte der Euro 6-Norm maßgeblichen – NEFZ, ist vielmehr allgemein bekannt. Die für die Einhaltung der Euro 6-Norm relevanten, im sog. NEFZ-Verfahren gemessenen Werte entsprechen grundsätzlich auch ohne unzulässige Beeinflussung des Messverfahrens nicht den im Rahmen des tatsächlichen Gebrauchs des Fahrzeugs anfallenden Emissionswerten (so auch OLG München, Endurteil vom 05.09.2019 - 14 U 416/19, BeckRS 2019, 26072 Rn. 168). Es ist allgemein bekannt, dass der Straßenbetrieb mit der Prüfstandsituation nicht vergleichbar ist. Dies gilt sowohl hinsichtlich der angegebenen Kraftstoffverbräuche als auch hinsichtlich der Grenzwerte für Emissionen. Auf dem Prüfstand wird eine bestimmte „ideale“, nicht der Praxis entsprechende Situation vorgegeben, etwa hinsichtlich der Umgebungstemperatur, der Kraftentfaltung (Beschleunigung und Geschwindigkeit), Abschaltung von Klimaanlage usw., sodass der erzielte Wert zwar zu einer relativen Vergleichbarkeit unter den verschiedenen Fahrzeugfabrikaten und -modellen führen mag, absolut genommen aber jeweils nicht mit dem Straßenbetrieb übereinstimmt. Im Straßenbetrieb liegen sowohl der Kraftstoffverbrauch als auch der Schadstoffausstoß erheblich höher, wie schon seit Jahren aufgrund entsprechender Tests etwa von Automobilclubs und der dadurch ausgelösten öffentlichen Diskussion öffentlich bekannt ist. Gerade deshalb hat der europäische Gesetzgeber auf Druck der Umweltverbände und Umweltparteien zwischenzeitlich den früher geltenden gesetzlichen Prüfzyklus NEFZ durch den sogenannten RDE-Test ersetzt (OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019 - 7 U 367/18, BeckRS 2019, 29587 Rn. 28 f.). Auch der fünfte parlamentarische Untersuchungsausschuss („Abgas-Untersuchungsausschuss“) verweist in seinem Abschlussbericht darauf, dass schon früh bekannt war, dass der NEFZ, der seine heutige Gestalt in den 1990er Jahren erhalten hatte, das reale emissionsrelevante Fahrverhalten nur noch zum Teil widerspiegelte. So lag beispielsweise die Maximalgeschwindigkeit im NEFZ bei 120 km/h. Die Unzulänglichkeiten des NEFZ im Vergleich zum normalen Fahrbetrieb lieferten nach Ansicht der Experten und nationalen und europäischen Behörden eine Erklärung für das im Untersuchungszeitraum insbesondere bei Stickoxidemissionen zu beobachtende Phänomen, dass Fahrzeuge, die bei den o. g. Kontrollverfahren die Grenzwerte einhielten, diese im realen Fahrbetrieb auf der Straße regelmäßig überschritten (Untersuchungsausschuss Drs. 18/2900 S. 87). Soweit ein Fahrzeug also höhere Emissionswerte im Straßenbetrieb aufweist als unter Prüfstandsbedingungen, kann dies auch auf andere Umstände als den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückzuführen sein, weshalb nicht notwendigerweise beim Vorliegen höherer Emissionswerte im Realbetrieb von dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden muss (Senat, Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19 –, Rn. 94, juris). bb) Einen tatsächlichen Anhaltspunkt vermitteln auch weder der WISO-Beitrag vom 04.12.2017, in dem der Software-Experte Lothar Daub erklärt haben soll, dass die Abgasrückführung bei 3.500 Umdrehungen pro Minute komplett abgeschaltet werde, noch die Pressekonferenz der DUH vom 06.12.2017, in welcher der internationale Verkehrsexperte Dr. Axel Friedrich bekanntgegeben haben soll, dass es Hinweise gebe, dass die Abgasreinigung schon im Drehzahlbereich von 2.500 Umdrehungen pro Minute gedrosselt werde, bevor sie bei 3.500 Umdrehungen ausgeschaltet werde. Denn das KBA hat in Kenntnis dieser behaupteten Feststellungen – der Kläger trägt selbst vor, dass die DUH ihren Prüfbericht dem KBA zugestellt habe – durch Pressemitteilung vom 15.02.2018 erklärt, dass es das Modell BMW 320d Euro 6 untersucht habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Abgasemissionen auf dem Rollenprüfstand und auch auf der Straße unter normalen Betriebsbedingungen nicht zu beanstanden seien und keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt werden konnten. Weiterhin stellt das KBA in der Mitteilung fest, dass die von der DUH ermittelten Ergebnisse mit erhöhten NOx-Emissionen auf nicht normale Betriebsbedingungen zurückzuführen seien. Vor diesem Hintergrund – dass die in Deutschland zuständige Behörde für die Anordnung von Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung nach eigener Untersuchung und in Kenntnis der konkreten Vorwürfe keine unzulässige Abschalteinrichtung feststellen konnte – können die vom Kläger angeführten Untersuchungen kein Indiz dafür darstellen, dass das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 enthält. Selbst wenn man den WISO-Beitrag sowie die Äußerungen des Herrn Dr. Friedrich als Indiz für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung ausreichen ließe, so fehlt diesbezüglich jedenfalls jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass eine mögliche Drosselung der Abgasreinigung ab 2.500 Umdrehungen bzw. eine Abschaltung der Abgasrückführung ab 3.500 Umdrehungen auf eine manipulative Abschalteinrichtung zurückzuführen sind. Im Gegenteil zeigt sich in der Reaktion des KBA, dass bezüglich der Reduzierung oder Drosselung der Abgasrückführung [oder laut Kläger: der Abgasreinigung] des getesteten Fahrzeugs keine Gefahr einer Betriebsuntersagung drohte bzw. droht, da das KBA ausdrücklich mitgeteilt hat, keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt zu haben. Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten dergestalt, dass sie sehenden Auges eine unzulässige Abschalteinrichtung installierte, bei deren Bekanntwerden ein Widerruf der Betriebserlaubnis drohte, sind daher insoweit nicht ersichtlich. cc) Der Vortrag, dass das KBA Modelle mit 3,0 l-Diesel-Motoren wegen illegaler Abschalteinrichtungen zurückgerufen habe, bezieht sich, wie der Kläger selbst erkennt, auf einen anderen Motortyp und vermag daher keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für den Motortyp B 47 zu begründen. dd) Auch die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft München am 06.12.2017 mitgeteilt hat, dass sie sich in die Untersuchung hinsichtlich etwaiger Unregelmäßigkeiten der Abgasreinigung bei der Beklagten eingeschaltet habe, vermag kein Indiz zu begründen. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Artikels handelte es sich zunächst um ein Vorprüfungsverfahren, in welchem die Staatsanwaltschaft noch prüfte, ob genügend Anhaltspunkte vorlagen, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Zudem ergibt sich aus der von der Beklagten vorgelegten Pressemittteilung der Staatsanwaltschaft München I vom 25.02.2019, dass die umfangreichen Ermittlungen wegen möglicher Betrugstaten im Zusammenhang mit prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtungen weder Nachweise für solche Abschalteinrichtungen ergeben haben, noch dafür, dass Mitarbeiter der Beklagten vorsätzlich gehandelt haben. Nachdem sich im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen der Betrugsverdacht also nicht bestätigt hat, sondern die Ermittlungen – lediglich – eine fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Abs. 1 OWiG ergeben haben, ist in den zunächst durchgeführten Ermittlungen nach deren Abschluss kein Anhaltspunkt (mehr) für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu sehen. ee) Schließlich ist in der Tatsache, dass die Beklagte Fahrzeuge mit dem Motor B 47 zurückruft und als Grund eine Software-Aktualisierung für bestimmte Euro 5-Modelle angibt, kein solch tatsächlicher Anhaltspunkt zu sehen. Der Umstand, dass sich die Beklagte freiwillig dazu bereit erklärt hat, Software-Updates vorzunehmen, lässt nicht den Rückschluss auf ein vorangegangenes Fehlverhalten der Beklagten zu. Bei dem klägerischen Vortrag, es sei kaum vorstellbar, dass die Beklagte ohne Druck von Behörden eine derart aufwendige und teure Maßnahme unternehme, handelt es sich um eine nicht durch Tatsachen gestützte reine Spekulation. Im Übrigen unterfällt das streitgegenständliche Fahrzeug der Emissionsklasse Euro 6 und ist daher von dem freiwilligen Software-Update nicht betroffen. Nach alledem kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht in Betracht, da es sich mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Einrichtung hierbei um einen Ausforschungsbeweis handeln würde. 2. Von Beklagtenseite nicht bestritten ist der klägerische Vortrag, dass das AGR-System, um eine Versottung im Abgasrückführkühler zu vermeiden, bei positiven einstelligen Temperaturen deutlich reduziert werde, bis es schließlich ab einer Minustemperatur in vermutlich zweistelligem Bereich ganz abschalte. Unabhängig von der Frage, ob die hierin zu sehende Abschalteinrichtung unzulässig oder aus Motorschutzgründen – um eine Versottung zu vermeiden – zulässig ist, fehlen bezüglich dieses so genannten Thermofensters jegliche tatsächliche Anhaltspunkte für ein entsprechendes sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Denn deliktische Ansprüche wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sind in dem vorliegenden Kontext grundsätzlich (nur) dann denkbar, wenn feststeht, dass eine objektiv rechtswidrige Genehmigung durch den Fahrzeughersteller aufgrund einer Täuschung erschlichen worden ist, wie dies beim Einsatz einer sogenannten „Schummelsoftware“ (Prüfstanderkennungssoftware) angenommen werden muss, da eine solche zur Folge hat, dass mit einer Betriebsuntersagung oder gar dem Widerruf der mit Hilfe der Software erschlichenen Typgenehmigung gerechnet werden muss (vgl. für Letzteres BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17, juris, Rn. 20, 21). Vorliegend fehlen – im Hinblick auf das unstreitig vorhandene Thermofenster – jedoch jegliche Anhaltspunkte dafür, dass eine objektiv rechtswidrige Genehmigung durch die Beklagte erschlichen worden ist bzw. dass mit einer Betriebsuntersagung oder gar dem Widerruf der Typgenehmigung gerechnet werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegende Thermofenster offensichtlich zu eng ist und daher nicht genehmigt worden wäre, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde hiervon Kenntnis gehabt hätte, sind vorliegend ebenfalls weder ersichtlich noch vorgetragen. Hinzu kommt, dass das KBA – senatsbekannt – auch bei aktuellen Software-Updates, die von Herstellern als freiwillige Maßnahmen zur Verbesserung des Emissionsverhaltens von Feldfahrzeugen neu entwickelt und angeboten werden, eine Reduzierung der AGR-Rate – in erweiterten Thermofenstern – zulässt, so dass allein aus dem unstreitigen Vorliegen einer temperaturabhängigen Abgasrückführung nicht die Gefahr einer Betriebsuntersagung folgt. 3. Entgegen der klägerischen Auffassung besteht der geltend gemachte Anspruch auch nicht allein aufgrund einer Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte im Fahrbetrieb (s.o. unter 1 b) aa). C. Voraussetzung für eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG ist das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und einer deshalb drohenden Betriebsuntersagung, da nur in einem solchen Fall von der Platzierung eines nur scheinbar konkurrenzfähigen Produkts auszugehen wäre. Eine solche lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen bzw. der Kläger hat eine solche lediglich ins Blaue hinein behauptet (s.o.). D. Ein Anspruch folgt nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Diesbezüglich scheidet eine Haftung bereits deshalb aus, da es sich bei den genannten Normen nicht um Gesetze zum Schutz des Vermögensinteresses von Fahrzeugerwerbern handelt. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Schutzbereich von § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. dazu ausführlich BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 76, juris). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 11, juris; vgl. auch Senat, Urteil vom 16.06.2020, Rn. 77, juris). E. Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB zu, da bereits keine Täuschung über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung festzustellen ist (s.o.). F. Der Anspruch auf Zinsen, der Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie der Feststellung des Annahmeverzugs und der Erledigung eines Teils der Hauptforderung folgt dem Schicksal des Hauptanspruchs und ist aus denselben rechtlichen Gesichtspunkten abzuweisen. Die Berufung des Klägers ist nach alledem offensichtlich unbegründet. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung lässt keine – im Rahmen der Berufung noch verwertbaren – weiteren Erkenntnisse erwarten, sondern würde lediglich einen zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand bedeuten. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG). Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einem Monat nach Zustellung dieses Hinweises.