Beschluss
34 W 14/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0907.34W14.21.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Dortmund – 21 OH 1/21 – vom 27.07.2021 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.08.2021 zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis zu 30.000 €.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückweisenden Beschluss des Landgerichts Dortmund – 21 OH 1/21 – vom 27.07.2021 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.08.2021 zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis zu 30.000 €. Gründe: Die gemäß § 567 I Nr. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu folgenden Beweisfragen: 1. Ist der in dem Wohnmobil des Antragstellers der Marke Z mit der FIN FIN01 verbaute Motor der Marke A 2,3 L, 150 PS mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet, so dass der Motor die einzuhaltenden Abgasgrenzwerte nicht im Fahrbetrieb einhält und deshalb der Motor nicht dem genehmigten Typ entspricht? 2. Wenn ja, wie hoch belaufen sich die Mängelbeseitigungskosten? 3. Wenn ja, wie hoch ist der Minderwert des Fahrzeugs? Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antrag schon die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 485 I und II ZPO nicht erfüllt. Es fehlt an dem Vortrag, warum ein Verlust oder eine erschwerte Benutzung des Beweismittels zu besorgen ist, § 485 I ZPO. Soweit der Antragsteller seine Beschwerde darauf stützt, das Fahrzeug könne infolge Verkehrsunfalls oder Verkauf bei einer späteren Geltendmachung etwaiger Ansprüche des Antragstellers nicht mehr vorhanden sein und deshalb ein Beweis über den Mangel nicht mehr erhoben werden, übersieht er, dass es sich bei dem Fahrzeug um eine Gattungssache handelt. Dass die behauptete bzw. vermutete unzulässige Abschalteinrichtung nur bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug und nicht bei allen Fahrzeugs dieses Typs bzw. des darin verbauten Motors vorhanden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit das Landgericht ferner ausgeführt hat, es fehle an einer Glaubhaftmachung von die Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens begründenden Tatsachen gemäß § 487 Nr. 4 ZPO, dürfte es nicht nur an der Glaubhaftmachung sondern bereits an der erforderlichen Darlegung des rechtlichen Interesse des Antragstellers an der beantragten Begutachtung gemäß § 485 II Nr. 1 ZPO fehlen. Da die allgemeine Vermutung bzw. Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung ohne nähere Darlegung, in welcher Funktion der Motorsteuerung diese bestehen und welche Auswirkungen sie auf den Bestand der Typengenehmigung bzw. der Betriebserlaubnis haben soll, den in einem Hauptverfahren zu stellenden Anforderungen an einen schlüssigen Klägervortrag zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen eines Mangels im Zusammenhang mit etwaigen unzulässigen Abschalteinrichtungen (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17) nicht ansatzweise genügt, ist den Ausführungen des Antragstellers auch nicht zu entnehmen, inwieweit die angestrebte Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Jedenfalls entbehrt der Vortrag des Antragstellers – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – jeglicher Glaubhaftmachung von Anknüpfungstatsachen. Solche sind – entgegen der Ansicht des Antragstellers – auch nicht in groben Zügen dargestellt. Soweit der Antragsteller die Darlegung, der in dem Fahrzeug verbaute Motor bzw. die darin enthaltene Abgasreinigungsanlage sei so manipuliert, dass sie nur auf dem Prüfstand die Grenzwerte für Stickoxidemissionen einhalte, im Straßenverkehr aber einen höheren Stickoxidauswurf aufweise, reicht das – auch unter Berücksichtigung der geringeren Schlüssigkeitsanforderungen im selbständigen Beweisverfahren – nicht aus. Grundsätzlich kommt es auf den Ausstoß im tatsächlichen Betrieb nicht an, weshalb daraus nicht auf das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung geschlossen werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.12.2020 – 16a U 155/19, Rdnr. 60, juris). Auch das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, der Motor sei so konstruiert, dass die gesetzlich vorgeschriebene Abgasnachbehandlung ca. 22 Minuten nach jedem Motorstart deaktiviert werde, wodurch in der ca. 20 Minuten dauernden Prüfungssituation der – falsche – Eindruck vermittelt werde, das Fahrzeug genüge den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestgrenzwerten für NOx, stellt eine für die Begründung des rechtlichen Interesses erforderliche Anknüpfungstatsache für das Vorliegen einer – dem VW Motor EA 189 vergleichbaren Umschalteinrichtung – nicht dar, weil schon nach dem eigenen – als richtig unterstellten – Vortrag des Antragstellers die Deaktivierung der Abgasnachbehandlung auf dem Prüfstand und im Realbetrieb nach derselben Zeitspanne erfolgt.