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Beschluss

12 W 65/22

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0526.12W65.22.00
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Tenor
Das Gesuch des Klägers, Richter am Oberlandesgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gesuch des Klägers, Richter am Oberlandesgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unbegründet zurückgewiesen. I. 1. Der Kläger hat gegen einen von Vorsitzendem Richter am Landgericht ... als Einzelrichter erlassenen Beschluss vom 02.12.2022, mit dem ein Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 21.01.2022 zurückgewiesen worden ist, Beschwerde eingelegt. Nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan ist Richter am Oberlandesgericht ... als originärer Einzelrichter (§ 568 ZPO) zur Entscheidung berufen. Dieser hat dem Kläger in einer formlos übermittelten Verfügung vom 09.03.2023 Gelegenheit gegeben, die Angaben in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in verschiedenen Punkten zu präzisieren bzw. zu ergänzen. So habe der Kläger angegeben, über kein eigenes Einkommen zu verfügen, weswegen dazulegen sei, wovon er seinen Lebensunterhalt bestreite. Ferner habe er angegeben, mit H. S. in einem französischen Pacte civil de solidarité (PACS) zu leben. Da sich die Partner eines solchen Solidaritätspaktes nach französischem Recht zu einem gemeinsamen Leben und gegenseitiger Unterstützung finanzieller Art verpflichteten, obliege es dem Kläger dazulegen, ob ihm nach französischem Recht ein Prozesskostenhilfevorschussanspruch gegen H. S. zustehe. 2. Mit Schreiben vom 30.03.2023 hat der Kläger Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richter des 12. Zivilsenats nebst allen namentlich nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts in Betracht kommenden Vertreter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung wird auf das 24-seitige Schreiben des Klägers Bezug genommen. Zu seiner Ablehnung hat Richter am Oberlandesgericht ... am 05.04.2023 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben, die dem Kläger mit Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt worden ist. 3. Der Senat hat unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Oberlandesgericht ..., Richterin am Oberlandesgericht ... und Richter am Landgericht ... den Antrag des Klägers, sämtliche Richter des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart sowie aller nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts in Betracht kommenden Vertretungsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, am 18.04.2023 als unzulässig verworfen und hat klargestellt, dass über das gegen Richter am Oberlandesgericht ... gerichtete Ablehnungsgesuch gesondert entschieden werde. II. Das gegen Richter am Oberlandesgericht ... gerichtete Ablehnungsgesuch ist zulässig, es hat in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Aufgrund des Beschlusses des Senats vom 18.04.2023 kann der Senat gemäß § 45 Abs. 1 ZPO über das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden, wobei Richter am Oberlandesgericht ... als geschäftsverteilungsplanmäßiger Vertreter der urlaubsabwesenden Richterin am Oberlandesgericht ... zur Entscheidung berufen ist. 2. Die eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigenden, in § 42 Abs. 2 ZPO genannten Gründe liegen bei Richter am Oberlandesgericht ... nicht vor, weswegen dem Antrag der Erfolg versagt bleibt. a) Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters stellt dann einen die Ablehnung rechtfertigenden Grund dar, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt eines Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Anzulegen ist ein objektiver Maßstab, der allerdings durch die Bezugnahme auf den Standpunkt der ablehnenden Partei einen gewissen subjektiven Einschlag erhält. Ein erfolgreiches Ablehnungsersuchen setzt danach weder die tatsächliche Befangenheit des abgelehnten Richters voraus, noch kommt es darauf an, ob sich der Abgelehnte selbst für befangen hält. Entscheidend ist vielmehr, ob aus Sicht der ablehnenden Partei objektiv nachvollziehbare Gründe vorliegen, welche an seiner Unparteilichkeit zweifeln lassen. Rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers genügen hingegen nicht, um ein Ablehnungsersuchen zu rechtfertigen (vgl. BeckOK ZPO/Vossler, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 42 Rn. 5 m.w.Nachw.). b) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. aa) Der Kläger kann die behauptete Befangenheit von Richter am Oberlandesgericht ... nicht darauf stützen, dieser sei vor seiner Tätigkeit am Oberlandesgericht viele Jahre als Richter am Landgericht Heilbronn tätig gewesen, im Gegenzug sei Vorsitzender Richter am Landgericht ... Mitglied des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart gewesen. Damit könne nicht von vornherein eine „enge Verbindung“ der beiden Richter ausgeschlossen werden, die teils über die richterliche Tätigkeit hinausgehe. Die Mutmaßungen des Klägers über eine „enge Verbindung“ der genannten Richter entbehren jeglicher tatsächlichen Grundlage. Richter am Oberlandesgericht ... hat in seiner dienstlichen Stellungnahme darauf hingewiesen, er sei zu keiner Zeit gleichzeitig mit Vorsitzendem Richter am Landgericht ... derselben Kammer am Landgericht oder demselben Senat am Oberlandesgericht zugewiesen gewesen, weshalb eine entsprechende Zusammenarbeit auch nicht erfolgt sei. Abgesehen davon, dass auch eine zeitweise Tätigkeit im selben Spruchkörper eine Besorgnis der Befangenheit nicht per se begründen könnte, sind keine Umstände dargetan oder erkennbar, die über ein normales kollegiales Verhältnis zwischen den genannten Richtern hinausgehen und aus der Sicht einer vernünftigen Partei Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Richter am Oberlandesgericht ... begründen könnten. bb) Soweit der Kläger die Besorgnis der Befangenheit auf die Verfügung von Richter am Oberlandesgericht ... vom 09.03.2023 stützen möchte, die er als „Vorbote“ einer „Überraschungsentscheidung“ sieht, führt auch dies nicht zum Erfolg. Die Verfügung vom 09.03.2023 dient der gebotenen näheren Abklärung, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande ist, selbst die Kosten der beabsichtigten Klage aufzubringen. Soweit die Angaben des Klägers in der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Lücke aufweist, weil nicht nachvollziehbar dargelegt ist, wie er ohne eigenes Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreitet, ist die entsprechende Nachfrage zulässig und geboten. Gleiches gilt für die Abklärung der Frage, ob dem Kläger aus dem mit seiner Partnerin abgeschlossenen Solidaritätspakt nach französischem Recht ein Prozesskostenhilfevorschussanspruch zusteht, der einer (vollumfänglichen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe entgegenstehen könnte. cc) Schließlich kann der Kläger den Vorwurf der Befangenheit auch nicht darauf stützten, ihm sei die Verfügung vom 09.03.2023 nur formlos übersandt und nicht förmlich zugestellt worden. Nach § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht verkündete Verfügungen den Parteien formlos mitzuteilen. Zuzustellen sind nach § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO Entscheidung nur dann, wenn sie eine Terminsbestimmung enthalten oder eine Frist in Lauf setzen. Abgesehen davon, dass es sich bei der dem Kläger in der Verfügung vom 09.03.2023 eingeräumten Möglichkeit, zu den in der Verfügung genannten Aspekten bis 31.03.2023 Stellung zu nehmen, nicht um eine Fristsetzung im Sinn von § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO handelt, ist weder dargetan noch ersichtlich, inwieweit das bloße Unterbleiben einer gegebenenfalls förmlichen Zustellung der Verfügung ohne das Hinzutreten weiterer Umstände Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Richter am Oberlandesgericht ... begründen könnte. Dies gilt auch für das gerügte Fehlen eines Beglaubigungsvermerks auf der Verfügung. Die Entscheidung, ob und welche Vermerke anzubringen sind, fällt in den Verantwortungsbereich der Geschäftsstellen und kann damit kein Anknüpfungspunkt für den Vorwurf einer Befangenheit des die Verfügung erlassenden Richters sein.