Entscheidung
VII ZA 3/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:111023BVIIZA3
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:111023BVIIZA3.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZA 3/23 vom 11. Oktober 2023 in dem Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2023 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Sacher, Borris und Dr. Brenneisen beschlossen: Der Antrag des Klägers vom 27./24. Juni 2023, ihm zur Durch- führung einer Nichtzulassungsbeschwerde - hilfsweise Rechts- beschwerde - gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Stuttgart vom 18. April 2023 (12 W 65/22) Prozess- kostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zuge- lassenen Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die be- absichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Durch den vorgenannten Beschluss vom 18. April 2023 ist der Antrag des Klägers, sämtliche Richter des 12. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Stuttgart sowie alle nach dem Geschäftsverteilungs- plan des Oberlandesgerichts in Betracht kommenden Vertretungs- richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, soweit der Antrag nicht gegen Richter am Oberlandesgericht Dr. M. ge- richtet ist, als unzulässig verworfen worden. Gegen diese Entscheidung ist eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft nur gegen ein die Revision nicht zulassendes Berufungsurteil oder gegen einen die Berufung zurückweisenden Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (§§ 543, 544, 522 Abs. 3 ZPO). Der hier in Rede stehende Beschluss über ein Befan- genheitsgesuch erfüllt diese tatbestandlichen Voraussetzungen - 3 - von vorneherein nicht, ohne dass es auf die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 21. September 2023 angesprochene Frage an- kommt, ob der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt oder nicht; diese Frage würde sich nur stellen, wenn der Beschluss vom 18. April 2023 überhaupt eine Entscheidung wäre, gegen die das Gesetz die Möglichkeit der Ein- legung einer Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet, was aus den dargelegten Gründen indes nicht der Fall ist. Gegen den oberlandesgerichtlichen Beschluss vom 18. April 2023 ist des Weiteren eine Rechtsbeschwerde weder kraft gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch aufgrund - hier fehlender - Zulassung durch das Beschwerdegericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) statthaft. Eine Beschwerde gegen die Nichtzu- lassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht sieht das Gesetz nicht vor. Der Bundesgerichtshof ist nur in den gesetz- lich geregelten Fällen zuständig. Er kann nicht beliebig angerufen werden. Eine außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetz- widrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist ebenfalls nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. Mai 2020 - VII ZB 33/18 Rn. 16, BauR 2020, 1515) und verfas- sungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfG, Plenarbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, juris Rn. 68 ff.). Nachdem der Kläger bereits durch die Verfügung der Rechtspfle- gerin beim Bundesgerichtshof vom 11. September 2023 zutreffend - 4 - auf die fehlende Erfolgsaussicht seines Prozesskostenhilfeantrags mangels Statthaftigkeit der beabsichtigten Nichtzulassungsbe- schwerde bzw. Rechtsbeschwerde hingewiesen worden ist, er je- doch mit Schreiben vom 21. September 2023 ausdrücklich um eine gerichtliche Entscheidung gebeten hat, war über den Antrag zu ent- scheiden. Dieser war zurückzuweisen, da zum Zwecke der Durch- führung einer unstatthaften Nichtzulassungsbeschwerde oder einer unstatthaften Rechtsbeschwerde die Bewilligung von Prozess- kostenhilfe von vorneherein nicht in Betracht kommt. - 5 - Mit der Bescheidung weiterer gleichgerichteter Eingaben in dieser Sache kann nicht gerechnet werden. Pamp Kartzke Sacher Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 02.12.2022 - 3 O 204/17 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.04.2023 - 12 W 65/22 -