Beschluss
12 U 140/20
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0429.12U140.20.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.03.2020, Aktenzeichen 5 O 156/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.830,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.03.2020, Aktenzeichen 5 O 156/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.830,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte als Herstellerin des mit einem Motor des Typs EA189 ausgestatteten Fahrzeugs XY, das die Klägerin im März 2016 als Gebrauchtfahrzeug erworben hat, im Zuge des sog. Abgasskandals auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit Urteil vom 11.03.2020 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 sei eine zuvor zu bejahende Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens entfallen, weswegen der Klägerin bezüglich des danach erfolgten Kaufs ein Anspruch aus § 826 BGB nicht zustehe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das Urteil ist der Klägerin am 31.03.2020 zugestellt worden. Ihre am 23.04.2020 eingegangene Berufung vom 17.04.2020 hat die Klägerin am letzten Tag der mehrfach - zuletzt bis 04.03.20201 - verlängerten Frist begründet. Die Klägerin ist der Ansicht, die Sittenwidrigkeit sei durch die Ad hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 nicht entfallen. Darüber hinaus täusche die Klägerin auch bezüglich der Folgen des Software-Updates bzw. des ordnungsgemäßen Zustandes des Fahrzeugs nach Durchführung des Updates. Ferner ergebe sich eine Sittenwidrigkeit der Beklagten daraus, dass mit dem Software-Update ein sog. Thermofenster installiert worden sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Klägerin Bezug genommen. Die Klägerin stellt den Antrag, 1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.03.2020, 5 O 156/19 wird aufgehoben und wie folgt abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs XY (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) durch die Beklagtenpartei resultieren. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.195,95 freizustellen. Sollte das angerufene Berufungsgericht den Berufungsantrag Ziffer 2) für unzulässig oder unbegründet halten, werden stattdessen folgende Hilfsanträge gestellt: 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerpartei € 24.830,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... und abzüglich eines von der Beklagten darzulegenden Vorteilsausgleichs für die Nutzung des PKWs. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in dem Fahrzeug XY (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) unzulässige Abschalteinrichtungen u.a. - in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt - in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17°C bis 33°C reduziert wird (sog. Thermofenster) verbaut hat und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert werden. Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. Auf deren schriftsätzliches Vorbringen wird verwiesen. II. 1. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. a) Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen. b) Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die Klägerin hat in der Gegenerklärung zwar ihr bisheriges Vorbringen vertieft. Sie hat aber keine wesentlich neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine andere Bewertung des Verhaltens der Beklagten aufgrund der Mitteilung vom 22.09.2015 rechtfertigen würden. Mit dem Software-Update ist die Gefahr eines Erlöschens der Typgenehmigung beseitigt worden, die wegen der zuvor eingesetzten Motorsteuerungssoftware mit Prüfstandserkennung bestanden hatte. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.