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Urteil

10 U 15/23

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2023:1024.10U15.23.00
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Leitsätze

1. Eine Klage wird nicht dadurch unzulässig, dass in der Klageschrift fälschlicherweise nicht der richtige Vorstand aufgeführt wird, sofern die Identität der Partei gewahrt bleibt und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Klage nicht im Einverständnis des eigentlich vertretungsbefugten Organ, dem Vorstand der Klägerin, erhoben worden ist. Dieser Grundsatz gilt nicht für unzutreffende Vertretungsangaben auf Beklagtenseite.2. Die ergänzende Testamentsauslegung kann im Einzelfall ergeben, dass bei Veräußerung des vermachten Gegenstandes an dessen Stelle als Surrogat die Kaufpreiszahlung tritt.3. Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2169 Abs. 3 BGB kommt nach seinem Wortlaut nur für den Fall des Untergangs oder der Entziehung des vermachten Gegenstandes in Betracht, nicht jedoch bei dessen Veräußerung.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.01.2023 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist ebenso wie die angegriffene Entscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage wird nicht dadurch unzulässig, dass in der Klageschrift fälschlicherweise nicht der richtige Vorstand aufgeführt wird, sofern die Identität der Partei gewahrt bleibt und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Klage nicht im Einverständnis des eigentlich vertretungsbefugten Organ, dem Vorstand der Klägerin, erhoben worden ist. Dieser Grundsatz gilt nicht für unzutreffende Vertretungsangaben auf Beklagtenseite.2. Die ergänzende Testamentsauslegung kann im Einzelfall ergeben, dass bei Veräußerung des vermachten Gegenstandes an dessen Stelle als Surrogat die Kaufpreiszahlung tritt.3. Die gesetzliche Auslegungsregel des § 2169 Abs. 3 BGB kommt nach seinem Wortlaut nur für den Fall des Untergangs oder der Entziehung des vermachten Gegenstandes in Betracht, nicht jedoch bei dessen Veräußerung. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.01.2023 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist ebenso wie die angegriffene Entscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin, eine Stiftung mit dem Zweck der Bekämpfung von ***erkrankungen, macht einen Vermächtnisanspruch aus einem handschriftlichen Testament geltend, nachdem I. Q., der Vater des Beklagten, am 00.00.2018 im Alter von 95 Jahren in U. verstarb. Die Ehefrau des Erblassers und Mutter des Beklagten, W. Q. geborene K., ist bereits im am 00.00.1989 vorverstorben. Am 15. Oktober 2009 verfasste Herr I. Q. ein handschriftliches, als „Testament“ überschriebenes, Schriftstück mit dem folgenden Inhalt: „Ich, I. Q., geb. am 00.00.1923, setze die ‚J.hilfe‘ als Erbe meiner Haushälfte in PLZ L./D. ein.“ Zu der Zeit der Testamentserrichtung war die Klägerin als Verein organisiert. Am 15. Dezember 2014 wurde die zur Stiftung umgewandelte Klägerin durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen zum Aktenzeichen 14/08 als rechtsfähig anerkannt. Ursprünglich lebte der Erblasser in L. unter D. in der in dem Testament erwähnten Doppelhaushälfte. Dort war er Eigentümer eines 229 m² großen Grundstücks in der Gemarkung G. Flurstück N01/1, P.-straße #/2, eingetragen in dem bei dem Amtsgericht Böblingen geführten Grundbuch von G. Blatt N02. Die Immobilie P.-straße #/1 (Flurstück N01) steht im Eigentum des Beklagten. Das Gesamtgrundstück P.-straße wird für den familiären Gewerbebetrieb, die E., genutzt. Es ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut, wobei die Besonderheit besteht, dass beide Doppelhaushälften – die eine steht im Eigentum des Erblassers, die andere steht im Eigentum des Beklagten – über eine gemeinsame Heizungsanlage und Strom- sowie Wasseranschlüsse verfügen. Auf dem Grundstück befindet sich ein von dem Beklagten betriebenes Gewerbe. Die beiden Flurstücke N01 und N01/1 sind durch eine Baulast verschmolzen, d.h. sie sind aus baurechtlicher Sicht wie ein Grundstück zu behandeln. Das Grundstück des Erblassers ist mit einem im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrecht zu Gunsten des Eigentümers des Flurstücks N01 belastet. Hintergrund ist der seit den 1970er Jahren geltende qualifizierte Bebauungsplan „Gewerbegebiet beim Bahnhof“, vor dessen Hintergrund im Jahr 1979 der Bau je einer Wohnung in der P.-straße #/1 sowie #/2 in Verbindung mit der gewerblichen Nutzung des Grundstücks. Aufgrund der Lage im (beschränkten) Gewerbegebiet können dort gemäß § 8 Abs. 3 BauGB nur ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden. Ein Antrag des Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine weitere Wohnung im Jahr 1999 wurde durch das Bauordnungsamt L. unter D. abgelehnt. Diese ablehnende Entscheidung wurde sodann in einem von dem Beklagten angestrengten verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren rechtskräftig bestätigt. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments vom 00.00.2009 verfügte der Erblasser neben dem Eigentum an der im Testament erwähnten Haushälfte über ein Kontoguthaben bei der Volksbank L.-C. eG in Höhe von 28.446,40 € sowie über ein Wertdepot mit einem Guthaben in Höhe von 50.495,08 € (jedenfalls zum 00.00.2008). Ungefähr im Jahr 1997 zog der Erblasser zu V. F., seiner neuen Lebensgefährtin, nach U.. Im weiteren Verlauf erkrankte der Erblasser an Demenz, so dass am 3. Dezember 2015 der Berufsbetreuer und Zeuge Y. H. als Betreuer für den Erblasser für die Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten“ bestellt wurde. Am 17. Januar 2018 veräußerte der Zeuge Y. H., handelnd für den Erblasser, das im Eigentum des Erblassers stehende Grundstück (Flurstück N01/1, Gebäude- und Freifläche, P.-straße #/2) an B. Q., die Tochter des Beklagten, sowie deren Ehemann X. Q. zu einem Kaufpreis in Höhe von 225.000,00 €. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Betreuungsgericht – U. vom 6. März 2018 erfolgte die betreuungsgerichtliche Genehmigung des Grundstückskaufvertrags. Am 11. April 2018 wurde eine Erwerbsvormerkung zu Gunsten der Käufer in das Grundbuch von G. eingetragen (unter Zustimmung eines bestellten Verfahrenspflegers).. Der Erblasser verstarb am 00.00.2018. Danach beantragte der Beklagte bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht – U. die Erteilung eines Erbscheins (Aktenzeichen 7 VI 786/18). Dem trat die Klägerin unter Hinweis auf das Testament des Erblassers vom 00.00. 2009 entgegen. Im Rahmen des streitig geführten Erbscheinverfahrens unterlag sie jedoch dergestalt, dass nach den Ausführungen des Senats der Beklagte als einziger Sohn des Erblassers aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe geworden sei. Das privatschriftliche Testament vom 00.00.2009 enthalte keine Erbeinsetzung der Klägerin, sondern vielmehr lediglich ein Vermächtnis zu ihren Gunsten. Aufgrund der weiteren im Vermögen des Erblassers vorhandenen Gegenstände und Vermögenswerte handele es sich bei der Zuwendung des Grundstücks lediglich um die Zuwendung eines einzelnen Gegenstands (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2019, 10 W 24/19, nicht veröffentlicht). Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 10. Februar 2020 zur Zahlung eines Betrages von 225.000,00 € auf. Nach Fristablauf beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten, welche mit Schreiben vom 19. Februar 2020 den Beklagten erfolglos zur Zahlung aufforderten. Die Klägerin hat behauptet, der Erblasser sei zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments mit seinem Sohn, dem Beklagten, zerstritten gewesen und habe keinen persönlichen Kontakt mehr gehabt. Sie hat die Ansicht vertreten, vorliegend stünde ihr ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises als Surrogat des ihr zugewandten Vermächtnisses zu. Der Erblasser, der angesichts seiner demenziellen Erkrankung geschäftsunfähig und damit nicht mehr in der Lage gewesen sei, seine Wünsche und seinen Willen im Hinblick auf die Veräußerung des Hausgrundstücks zu bilden und zu erklären, habe den Vermögensgenstand nicht selbst oder freiwillig veräußert. Auch den Erlös habe er nicht selbst eingezogen. Vor diesem Hintergrund sei ausnahmsweise von einer Surrogation auszugehen. Eine ergänzende Testamentsauslegung mit dem Ergebnis eines Wertersatzvermächtnisses sei gerade dann möglich und geboten, wenn Vermächtniszweck in erster Linie die Zuwendung des wirtschaftlichen Werts überhaupt sei. Dem Erblasser sei bewusst gewesen, dass die Klägerin die ihr zugedachte Immobilie nicht für sich selbst nutzen, sondern diese vielmehr veräußern werde, um mit dem Erlös wohltätige Zwecke verfolgen zu können. Der Erblasser habe der Klägerin somit einen wirtschaftlichen Wert zukommen lassen wollen. Dabei sei auch davon auszugehen, dass die Klägerin einen vergleichbaren Kaufpreis erzielt hätte, wenn eine Veräußerung nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt wäre. Insoweit hat die Klägerin im Wesentlichen die Zahlung eines Betrages von 225.000,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit begehrt. Daneben hat sie den Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 3.323,55 € beansprucht. Im Hinblick auf die erstinstanzlichen Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Der Beklagte hat behauptet, der Erblasser sei sehr sparsam gewesen und habe Geldspenden abgelehnt. Treibende Kraft für die Erstellung des Testaments sei seine damalige Lebensgefährtin gewesen, die gegenüber der Verwandtschaft des Erblassers nicht wohlgesonnen gewesen sei. Der Erblasser sei davon ausgegangen, dass das Vermächtnis keine Wirkung entfalten würde. So habe der Beklagte zu Lebzeiten seiner Eltern stets die Heiz-, Strom- und Wasserkosten für den Erblasser übernommen. Man habe die Absprache getroffen, dass die Haushälfte des Erblassers in das Eigentum des Beklagten fallen werde. Der Beklagte habe dem Erblasser auch größtenteils das Geld für den Bau des Hauses zur Verfügung gestellt. Auch gegenüber seinem Betreuer habe der Erblasser, der lichte Momente gehabt habe, betont, dass das Haus an seine Enkeltochter verkauft werden solle. Er habe sich auch gefreut, dass er das Geld später seinem Sohn und seinen Enkelkindern vererben könne. Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, gemäß § 2169 Abs. 1 BGB sei das Vermächtnis unwirksam, weil der vermachte Gegenstand zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr zur Erbschaft gehörte. Auch eine Surrogation scheide aus, was im Einzelnen näher begründet wird. Hilfsweise hat sich der Beklagte darauf berufen, dass er das Vermächtnis insoweit kürzen könne, als ihm sein eigener Pflichtteil verbleibe. Deshalb sei der Erlös – ausgehend von einem Pflichtteilsanspruch von 50 % des Gesamtnachlasses – um mindestens 87.000,00 € zu kürzen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus den unstreitigen, außerhalb der Testamentsurkunde liegenden, Umständen ergebe sich, dass der Erblasser der Klägerin lediglich den Wert des Grundstücks habe zuwenden wollen. Für eine solche Annahme spreche, dass nicht ersichtlich sei, dass der Erblasser der Klägerin gerade das Grundstück mit der Doppelhaushälfte habe zukommen lassen wollen. Allein vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Klägerin um eine gemeinnützige Stiftung handele, komme eine ergänzende Auslegung dahingehend, dass der Erblasser das vermachte Grundstück in den Händen der Klägerin am besten aufgehoben glaubte, nicht in Betracht. Es sei abwegig anzunehmen, dass der Erblasser davon ausgegangen sei, die Klägerin werde das Grundstück für sich selbst nutzen. Vielmehr spreche schon die Tatsache der Zuwendung eines Grundstücks an eine „Nicht-Privatperson“ dafür, dass es dem Erblasser um die Zuwendung des wirtschaftlichen Werts gegangen sei. Auch sei es lebensfremd anzunehmen, dass die Klägerin ein besonderes Interesse gerade an dem Vermächtnisgegenstand gehabt habe und der Erblasser sich deswegen für die Zuwendung entschieden habe. Darüber hinaus spreche auch die Bezeichnung der Klägerin als „Erbe“ durch den Erblasser dafür, dass es dem Erblasser nicht konkret um die Zuwendung des Grundstücks, sondern vielmehr um den Wert gegangen sei. Denn unabhängig von der rechtlichen Einordnung als Vermächtnis (in Abgrenzung zu einer Erbeinsetzung) könne dieser Wortwahl auch entnommen werden, dass der Erblasser die Immobilie als den größten Teil seines Vermögens angesehen habe, da ansonsten die aus der Wertung in der Laiensphäre zu beurteilende Formulierung (sinngemäß) als „Erbeinsetzung“ keinen Sinn ergeben würde. Wenn aber der Erblasser diesen größten Bestandteil seines Vermögens in Kenntnis, dass es sich bei der Klägerin um eine gemeinnützige Stiftung - und damit letztlich um eine Rechtspersönlichkeit - handele, dieser zuwende, spreche alles dafür, dass es dem Erblasser allein um den Wert gegangen sei. Unerheblich sei der Einwand, aufgrund von öffentlich-baurechtlichen Nutzungsbeschränkungen, der Vereinigungsbaulast zu Lasten des Grundstücks des Beklagten und der fehlenden eigenen Strom- und Wasserversorgung der Doppelhaushälfte sei das Grundstück für einen Dritten wertlos. Diese Gesichtspunkte könnten Auswirkungen auf den Preis des Grundstücks haben, der bei einer Veräußerung auf dem freien Markt erzielt werden könne. An der Wirksamkeit der Zuwendung an die Klägerin ändere dies jedoch nichts. Insbesondere handele es sich bei den dahingehenden Einwendungen des Beklagten um Umstände, die unabhängig von der Veräußerung der Immobilie noch zu Lebzeiten des Erblassers seien. Denn wenn es nicht zu der Veräußerung gekommen wäre und das Grundstück damit zum Zeitpunkt des Erbfalls dem Nachlass zugehörig gewesen wäre, so hätten auch dann angesichts der vorliegenden Besonderheiten des Grundstücks keine Zweifel in Bezug auf die Wirksamkeit der Vermächtnisanordnung bestanden. Die Frage, welchen Erlös die Klägerin bei einer etwaigen Veräußerung des ihr zugewandten Grundstücks erzielt hätte, wirke sich nicht auf die Beurteilung der Zuwendung des Vermächtnisgegenstands aus. Angesichts dessen überzeuge das Vorbringen des Beklagten nicht, der Erblasser habe gewusst, dass „die Wohnung zu dem Betrieb des Beklagten gehörte und nur zu Wohnzwecken für Betriebszugehörige genutzt werden durfte.“ Vielmehr spreche dies umso mehr dafür, dass es dem Erblasser bei der Zuwendung an die Klägerin gerade nicht konkret um die Zuwendung des Grundstücks, sondern den Wert gegangen sei. Umstände, die eine Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung vom 00.00. 2009 begründen könnten, seien weder ersichtlich noch von dem Beklagten konkret vorgetragen. Insbesondere ergebe sich eine Nichtigkeit auch dann nicht, wenn der Vortrag des Beklagten, der Erblasser habe das Testament nur errichtet, um seine Lebensgefährtin „ruhig zu stellen“, als zutreffend angenommen werde. Eine solche Motivation des Erblassers ändere für sich genommen nichts an der von ihm getroffenen letztwilligen Verfügung. Soweit der Beklagte vorbringe, der Erblasser sei vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Grundstücks (Vereinigungsbaulast mit dem Nachbargrundstück, etwaige öffentlich-baurechtliche Einschränkungen) davon ausgegangen, dass das Vermächtnis keine Wirkung entfalten werde, so stünde im Ergebnis auch dieser Einwand dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Insoweit komme zwar eine Anfechtung in Betracht, dieser stünde aber die Ausschlussfrist des § 2082 Abs. 1 BGB entgegen, was im Einzelnen unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 31. Oktober 2019 näher begründet wird. Soweit der Beklagte sich hilfsweise darauf berufe, dass das Vermächtnissurrogat insoweit zu kürzen sei, als dass dem Beklagten sein Pflichtteil verbleibt, so habe die Klägerin zutreffend auf § 2306 BGB verwiesen. Eine Kürzung scheide deshalb aus. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien aus Verzugsgesichtspunkten geschuldet. Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten habe sich der Beklagte aufgrund der Fristsetzung bis zum 10. Februar 2020 in Verzug befunden. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er unter näherer Darlegung zur Motivationslage des Erblassers im Zuge der Errichtung des streitgegenständlichen Testaments weiterhin die Klageabweisung verfolgt. Die Klage sei bereits unzulässig, weil es im Hinblick auf eine unzutreffende Angabe des Vertretungsorgans der Klägerin in der Klageschrift an der Prozessfähigkeit der Klägerin fehle, jedenfalls aber sei die Berufung unbegründet. Das Landgericht habe Beweisangebote für die behaupteten Umstände zum Zeitpunkt der Erstellung der letztwilligen Verfügung übergangen. Die Zeuginnen N. Q. und O. A. hätten gemäß des insoweit ebenfalls angebotenen Beweises darüber aussagen können, dass der Erblasser noch nie in seinem Leben gespendet habe, darüber hinaus, dass der Erblasser sehr geizig gewesen sei und solchen Organisationen, wie der Klägerin, äußerst kritisch gegenübergestanden habe. Auch hätten diese die Lebensgefährtin des Erblassers gekannt und gewusst, dass diese den Erblasser unter Kontrolle gehabt habe und diese der Familie des Erblassers gegenüber nicht wohlgesonnen gewesen sei. O. A. hätte ebenso bestätigen können, dass zum Zeitpunkt der Erstellung der letztwilligen Verfügung kein Streit zwischen dem Erblasser und dem Beklagten geherrscht habe. Durch diese Aussagen der Angehörigen hätte das Gericht die Auslegung des Testaments dahingehend vornehmen müssen, dass wohl gerade nicht, im Falle des Verkaufs des Hauses an eine der Enkelinnen nach Erstellung der letztwilligen Verfügung, das Surrogat an die Klägerin hätte gehen sollen, wenn bereits die letztwillige Verfügung, bei deren Erstellung der Erblasser gar nicht an eine zwischenzeitliche Veräußerung gedacht habe, nicht seinem wahren Willen entsprochen hätte, sondern dem seiner Lebensgefährtin. Darüber hinaus habe der Beklagte als Beweismittel dafür, dass der Erblasser später mitgeteilt habe, dass er sich freue, das Haus an seine Enkelin zu verkaufen und das Geld seinen Kindern und Enkelkindern zukommen zu lassen, Y. H., den damaligen Betreuer des Erblassers, als Zeugen angegeben. Auch diesen Zeugenbeweis habe das Landgericht übergangen. Der Erblasser habe noch lichte beziehungsweise klare Momente gehabt, was auch der Betreuer Y. H. bestätigen könne. Es spiele keine Rolle, dass die Immobilie durch den Betreuer des Erblassers veräußert worden sei. Ein Betreuer handele nach dem mutmaßlichen Willen des Erblassers, welcher wohl eindeutig der Verkauf der Immobilie an die Enkelin gewesen sei, was sich aus den Umständen und den Äußerungen des Erblassers ergeben habe. Rechtsirrig ginge das Landgericht davon aus, dass es in diesem komplexen Einzelfall ausreiche, sich für die Auslegung des wirklichen bzw. mutmaßlichen Willens des Erblassers darauf zu beschränken, danach zu schauen, an wen sich das Vermächtnis gerichtet habe, nämlich eine Stiftung, sodass es nur um die Zuwendung des wirtschaftlichen Wertes gegangen sei. Der Schwerpunkt der Urteilsgründe sei fälschlicherweise auf die Anfechtung gerichtet. Mit keinem Wort werde in dem Urteil darauf eingegangen, dass gegen einen Willen, den Erlös des Hausverkaufs an die Klägerin zu vermachen, schon die Tatsache spreche, dass es sich bei der Klägerin um keine nahestehende Person oder Verwandte handele. Außerdem sei auch die weitere Entwicklung und das Verhalten nach Erstellung der letztwilligen Verfügung bei der Erforschung des Willens zum Zeitpunkt der Vermächtniserstellung zu berücksichtigen. Hier sei das Haus an die Enkeltochter, ein enges Familienmitglied, verkauft worden, außerdem habe der Erblasser sogar gegenüber seinem Betreuer mitgeteilt, dass er sich freue, das Haus an seine Enkelin zu verkaufen und das Geld an seine Kinder und Enkelkinder weitergeben zu können. Irrig ginge das Landgericht davon aus, dass kein Vollbeweis seitens der Klägerin zu erbringen sei. Es müsse sich mit Sicherheit feststellen lassen, dass der Erblasser im Falle des Hausverkaufs dessen Erlös der Klägerin habe zukommen lassen wollen. Die Gesamtumstände seien zu berücksichtigen und nicht allein darauf abzustellen, dass es sich bei der Klägerin um eine Stiftung handele. Aus den Umständen, dass der Erblasser dem Spenden gegenüber eine kritische Haltung gehabt habe, er sehr geizig gewesen sei und er außerdem mitgeteilt habe, sich zu freuen, das Haus an seine Enkelin zu verkaufen und das Geld an die Kinder und Enkelkinder weiterzugeben, welche aus seinem engsten Familienkreis stammen, während die Stiftung eine für den Erblasser fremde Organisation ist, ergebe sich keineswegs, dass auf jeden Fall auch dann, wenn der Erblasser bei Erstellung der letztwilligen Verfügung daran gedacht hätte, das Haus später zu verkaufen, der Erlös an die Stiftung hätte gehen sollen, und nicht an seine Familienangehörigen. Der Umstand, dass der Erblasser das Haus nicht an einen Dritten, sondern an einen nahen Familienangehörigen veräußert hatte, spreche gegen eine solche Auslegung. Zwischen dem Erblasser und der Verwandtschaft habe auch zum Zeitpunkt der Erstellung der letztwilligen Verfügung ein gutes Verhältnis bestanden, sodass es keinen Grund dafür gegeben habe, diese nicht zu bedenken. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es auch von Bedeutung für die Auslegung des „mutmaßlichen Willens“ des Erblassers, dass die Haushälfte mit einer Nutzungsbeschränkung versehen gewesen sei. Auch die Tatsache, dass der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung das Wort „Erbe" verwendet habe, könne keineswegs lediglich so ausgelegt werden, dass es dem Erblasser nicht konkret um die Zuwendung des Grundstücks, sondern allein um den Wert gegangen sei. Dafür, dass er nicht gewollt habe, dass die letztwillige Verfügung überhaupt ihre Wirkung entfalte, spreche auch, dass er eine falsche Postleitzahl, die viel zu kurz sei, angegeben habe. Der Beklagte habe seinerzeit seinen Eltern größtenteils die finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt, um die Haushälfte errichten zu können. Auch dies spreche gegen ein Wertvermächtnis. Rein vorsorglich werde die Anfechtungseinrede gemäß § 2083 BGB erhoben. Die letztwillige Verfügung des Erblassers vom 00.00.2009 sei anfechtbar, da der Erblasser sich nicht über die Folgen seiner Verfügung bewusst gewesen sei. Er habe sich im Irrtum darüber befunden, dass im Hinblick auf die Nutzungsbeschränkung überhaupt eine wirksame Zuwendung des Grundstücks an die Klägerin möglich gewesen sei, sodass diese Verfügung gemäß § 2078 Abs. 1 BGB anfechtbar sei, da er eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht habe abgeben wollen und bei Kenntnis der Sachlage eine solche Erklärung niemals abgegeben hätte. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19.01.2023, Az. 19 O 414/21, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen Sie verteidigt das Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Die Klage sei zulässig, es mangele nicht an der Rechtsfähigkeit. Der Vortrag des Beklagten zu der Motivationslage bei Errichtung des Testaments sei unerheblich, der Erblasser habe dieses Testament bewusst und gewollt errichtet, und es sei damit rechtswirksam. Es komme nicht darauf an, ob der Erblasser im Zusammenhang mit der Veräußerung der an die Klägerin vermachten Immobilie geäußert habe, dass er „sich freue, das Haus an seine Enkelin zu verkaufen und das Geld seinen Kindern und Enkelkindern zukommen zu lassen". Der Erblasser sei zu diesem Zeitpunkt zu einer solchen Willensbildung aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit nicht mehr in der Lage gewesen. Gemäß Aussage des im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie bestellten Ergänzungspflegers, Rechtsanwalt Z. R., sei ein inhaltlich sinnvolles Gespräch mit dem Erblasser über den Hausverkauf seinrezeit gar nicht mehr möglich gewesen. Der Erblasser sei mangels Geschäftsfähigkeit nicht in der Lage gewesen, eine Willenserklärung abzugeben, aus der geschlossen werden könnte, dass er von seinem in dem Testament vom 00.00. 2009 geäußerten letzten Willen habe abweichen wollen. Mit der Zuwendung an die Klägerin habe der Erblasser bewusst gerade keine „nahestehende Person oder Verwandte" bedenken wollen. Warum sich diese Einstellung seiner Verwandtschaft gegenüber habe ändern sollen, wenn an die Stelle der Immobilie deren Verkaufserlös treten würde, sei nicht nachvollziehbar. Die von dem Beklagten bemühte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht einschlägig. Hier sei die Veräußerung durch den Betreuer erfolgt, sodass keine eigene bewusste und gewollte Veräußerung vorliege. Der Erblasser habe mit dem Vermächtnis weitergehende Zwecke verfolgt, nämlich die Unterstützung der Arbeit der Klägerin. Hierfür sei es nur auf die Zuwendung des wirtschaftlichen Wertes des Vermächtnisgegenstandes angekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird vollumfänglich Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N. Q., O. A. und Y. H. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll sowie den Berichterstattervermerk der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2023 verwiesen. II. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist zwar zulässig, erweist sich allerdings als unbegründet. Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Sie ist zulässig und begründet. Mit zutreffenden Ausführungen hat das Landgericht das Testament ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ausgehend von einer ergänzenden Testamentsauslegung auch der erzielte Kaufpreis als Surrogat von der Vermächtnisanordnung des Erblassers zu Gunsten der Klägerin umfasst ist. 1. Soweit mit der Berufungsbegründung erstmals Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klage erhoben werden, verfangen diese nicht. Es mangelt weder an der Prozessfähigkeit der Klägerin, noch steht es der Zulässigkeit der Klage entgegen, dass in der Klageschrift vom 16. November 2021 eingangs die Klägerin bezeichnet worden ist als „Stiftung J.hilfe, vertreten durch den Präsidenten Dr. JL.. TU. YH.“ . a) Die Klägerin als Stiftung ist rechts- und damit auch prozessfähig (BeckOK ZPO/Hübsch, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 51 Rn. 19). Gegenstand der §§ 80 bis 88 BGB ist die aufgrund eines staatlichen Verleihungsaktes (Anerkennung) mit dem Status einer juristischen Person ausgestattete Stiftung des privaten Rechts (vgl. Staudinger/Hüttemann/Rawert (2017) Vorbemerkungen zu §§ 80–88, Rn. 1). Das trifft auf die Klägerin zu, welche am 15. Dezember 2014 durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen zum Aktenzeichen 14/08 als rechtsfähig anerkannt worden ist. b) Die Klage wird nicht dadurch unzulässig, dass in der Klageschrift fälschlicherweise aufgeführt wurde, die Klägerin werde vertreten „durch den Präsidenten Dr. JL.. TU. YH.“ . Richtig ist, dass die Klägerin vertreten wird durch den Vorstand (§§ 86, 26 Abs. 2 BGB). Diese in der Klageschrift enthaltene Falschbezeichnung auf Seiten der Klägerin schadet hingegen nicht. Sofern die Identität der Partei gewahrt bleibt, sind solche Ungenauigkeiten unschädlich und können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, Vorbemerkungen zu §§ 50-58, Rn. 7). Die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2023 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen andere Sachverhalte, nämlich unzutreffende Vertretungsangaben auf Beklagtenseite. In den zitierten Verfahren ging es beispielsweise unter anderem um die Frage, ob die Gesellschafter einen Vertretungsmangel durch Eintritt in den Prozess als gesetzliche Vertreter und Genehmigung der bisherigen Prozessführung heilen können. So wurde in einem Fall eine Klage gegen die Beklagte, vertreten durch den Vorstand, erhoben und an den Vorstand, nicht jedoch an den allein vertretungsberechtigten Aufsichtsrat zugestellt (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 – II ZR 282/07 –, Rn. 8, juris). In einem anderen Verfahren hat der dortige Kläger den gesetzlichen Vertreter der Beklagten nicht irrtümlich falsch bezeichnet, sondern deren Vorstand, wenn auch unrichtigerweise, als deren gesetzlichen Vertreter angesehen und demgemäß in der Klageschrift aufgeführt (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 – II ZR 284/85 –, Rn. 11, juris). Mit dem vorliegenden Sachverhalt sind diese Fallgestaltungen, in denen es um Konstellationen geht, in welchen die Angabe des zur Vertretung berufenen Organs ausnahmsweise für die Zulässigkeit der Klage erforderlich ist (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 253 Rn. 90.1), nicht vergleichbar. Nicht ersichtlich ist, dass die vorliegende Klage nicht im Einverständnis mit dem eigentlichen vertretungsbefugten Organ, dem Vorstand der Klägerin, erhoben worden ist. Ein solcher Einwand, insbesondere der mangelnden Bevollmächtigung, ist von dem Beklagten nicht – auch nicht konkludent – erhoben worden. 2. Die Einwendungen gegen die Begründetheit der Klage verfangen nicht. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Auszahlung des bis zum Versterben des Erblassers am 00.00.2018 noch vollständig vorhandenen Kaufpreises aus einem Vermächtnisanspruch gemäß §§ 2147, 2174 BGB in Höhe von 225.000,00 € zu. Die von dem Beklagten im Berufungsverfahren im Wesentlichen wiederholten erstinstanzlichen Einwendungen gegen eine dahingehende ergänzende Auslegung des Testaments vom 00.00. 2009 verfangen nicht. a) Dass es sich bei dem Testament vom 00.00. 2009 um ein Vermächtnis und nicht um eine Erbeinsetzung handelt, steht zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. Der Senat schließt sich insoweit auch in der aktuellen Besetzung der Begründung des Beschlusses vom 31. Oktober 2019 im Erbscheinsverfahren (I-10 W 24/19, nicht veröffentlicht) an. Die rechtliche Bewertung wird von den Parteien des Rechtsstreits nicht in Zweifel gezogen. b) Das streitgegenständliche Testament ist im Rahmen der ergänzenden Testamentsauslegung dahingehend auszulegen, dass der Klägerin aus dem Vermächtnisanspruch auch ein Anspruch auf das an die Stelle der Haushälfte getretene Surrogat, die Kaufpreiszahlung, zusteht. Der Senat teilt die Auslegung des Testaments im angefochtenen Urteil. aa) Zur Begründung eines Anspruchs auf Auszahlung des an die Stelle des Vermächtnisgegenstandes getretenen Verkaufserlöses kann sich die Klägerin allerdings nicht auf eine gesetzliche Auslegungsregel berufen. Im Hinblick darauf, dass der vermachte Gegenstand im Zeitpunkt des Erbfalls aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht mehr zur Erbmasse gehörte, kommt eine Übertragung der Haushälfte auf die Klägerin nicht mehr in Betracht, § 2169 Abs. 1 BGB. Zwar regelt § 2169 Abs. 3 BGB, dass für den Fall des Untergangs oder der Entziehung des vermachten Gegenstandes im Falle des Bestehens eines Anspruchs auf Ersatz des Wertes dieser im Zweifel als vermacht gilt. Auf rechtsgeschäftliche Surrogate bezieht sich diese Bestimmung aber nicht. Hat der Erblasser den Vermächtnisgegenstand veräußert und dafür einen Anspruch auf eine Gegenleistung oder die Gegenleistung selbst erlangt, so sagt § 2169 BGB nichts darüber, ob der Anspruch bzw. die erlangte Gegenleistung vermacht ist (Staudinger/Otte (2019) BGB § 2169, Rn. 16). Diese Auslegung des Gesetzes ergibt sich schon aus dem Wortlaut, wonach die Zweifelsregelung nur eingreift im Falle, dass der Gegenstand „untergegangen“ oder „entzogen“ worden ist. Davon kann auch bei einer durch einen Betreuer erfolgten rechtsgeschäftlichen Veräußerung selbst dann nicht – auch nicht entsprechend – ausgegangen werden, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der Veräußerung geschäftsunfähig ist. Soweit die Klägerin anzudeuten versucht, der Erblasser habe die streitgegenständliche Immobilie „nicht selbst willentlich veräußert“ und damit vielleicht zum Ausdruck bringen will, es handele sich um einen Fall, in welchem der vermachte Gegenstand „dem Erblasser entzogen worden ist“ (vgl. Seite 4 des Schriftsatzes vom 27.04.2022, Blatt 88 der Akte zweiter Instanz), verfängt das nicht. Zwar mag eine Entziehung auch dann anzunehmen sein, wenn eine rechtsgeschäftliche Veräußerung durch einen Betreuer gegen den erklärten Willen des Betreuten dennoch vollzogen wird. Dies setzt aber voraus, dass die Klägerin beweist, dass der Verkauf der Immobilie nicht im Einverständnis des Erblassers erfolgte (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16. April 2009 – 3 W 9/09 –, Rn. 4, juris). Anhaltspunkte dafür lassen sich nicht aus einer Geschäftsunfähigkeit ableiten. Für einen ausdrücklich erklärten, entgegenstehenden Willen des Erblassers fehlen jegliche Anhaltspunkte. bb) Im Einzelfall kann sich aber ungeachtet des Umstandes, dass die gesetzliche Auslegungsregel nicht greift, bei dahingehender feststellbarer Willensrichtung des Erblassers durch eine ergänzende Testamentsauslegung ergeben, dass dem bedachten Vermächtnisnehmer der Erlös für den veräußerten Gegenstand vermacht sein soll. Sinn und Zweck der ergänzenden Testamentsauslegung ist es gerade, dass auch in anderen als den gesetzlich geregelten Fällen, in denen hinsichtlich des vermachten Gegenstands nach der Testamentserrichtung eine Veränderung eingetreten ist, einem dem Rechnung tragenden Willen des Erblassers, der in der Verfügung selbst nicht geäußert ist, Geltung verschafft werden soll. Sie dient damit der Schließung planwidriger Regelungslücken in letztwilligen Verfügungen. Erforderlich ist in diesem Rahmen, den formgerecht niedergelegten Willen des Erblassers dahingehend zu „interpretieren“, wie der Erblasser selbst sich die Lückenschließung vorgestellt hätte, und auf der Grundlage dieser Erkenntnis die nunmehr festgestellte Lücke zu schließen (vgl. allgemein BeckOGK/Gierl, 1.9.2023, BGB § 2084 Rn. 82). Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er bei Veräußerung der im Testament enthaltenen Doppelhaushälfte an nahe Familienangehörige auch die Auszahlung des Kaufpreises an die Klägerin gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Juli 2023 – I-3 Wx 76/23 –, Rn. 20, juris). So ist es hier: cc) Ausgehend von den vorstehend dargestellten Grundsätzen hat der Senat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass der Erblasser im Jahr 2009 der Klägerin auch einen Veräußerungserlös vermacht hätte, wenn er eine spätere Veräußerung der Doppelhaushälfte durch seinen Betreuer – gerade auch an nahe Familienangehörige – in den Blick genommen hätte. Das folgt aus einer umfassenden Auslegung des Testaments einschließlich aller nach seiner Errichtung eingetretenen Umstände. (1) Es besteht eine Regelungslücke in dem maßgeblichen Testament. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahr 2009 nicht vorhergesehen hat, dass seine Haushälfte in Zukunft noch zu seinen Lebzeiten durch einen Betreuer veräußert werden könnte. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Erblasser einen solchen Verkauf seiner Haushälfte noch zu Lebzeiten nicht vorausgesehen hat, mithin hat der Erblasser diese „Lücke“ nicht bewusst offengelassen. (2) Die Ermittlung des hypothetischen Willens des Erblassers ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen führt zu dem Ergebnis, dass der Erblasser der Klägerin einen Wirtschaftswert zuschreiben wollte und nicht etwa eine Haushälfte zur späteren tatsächlichen Nutzung. Darauf war seine Willensrichtung gerichtet. Dabei handelt es sich nicht um den mutmaßlichen wirklichen Willen des Erblassers, sondern den Willen, den er vermutlich gehabt hätte, wenn er die planwidrige Unvollkommenheit der letztwilligen Verfügung im Zeitpunkt ihrer Errichtung erkannt hätte (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2017 – IV ZB 15/16 –, Rn. 24, juris). Ausgangs- oder Anknüpfungspunkt der ergänzenden Auslegung ist im Streitfall die in der Urkunde selbst hinreichend angedeutete (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1956 - IV ZR 238/56, NJW 1957, 421, beck-online; OLG Hamm, Beschluss vom 3. Juli 1997 – 15 W 94/97 –, Rn. 36, juris; eingehend MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2084 Rn. 99) Willensrichtung des Erblassers, der Klägerin den Wert der Haushälfte zukommen zu lassen. Dieser Anknüpfungspunkt folgt aus der Einsetzung eines Vereins zur ***bekämpfung, wie die Klägerin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch rechtlich organisiert war. Es ist nicht ersichtlich, dass der Erblasser die Vorstellung gehabt haben könnte, die Klägerin hätte ein konkretes Interesse an der ihr per Vermächtnis zugewandten Immobilie als Objekt einer tatsächlichen Nutzung. Dass angesichts der Besonderheiten der Haushälfte diese für die Klägerin in irgendeiner Form nutzbar gewesen sein sollte, und der Erblasser dies auch in den Blick genommen haben könnte, tragen die Parteien nicht vor. Dies ist angesichts der besonderen baulichen Gegebenheiten sowie der rechtlich eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit der Haushälfte sowie auch des Vereinszwecks der Klägerin – ***krankheiten in all ihren Erscheinungsformen zu bekämpfen – nicht anzunehmen. Insoweit ist durch die Einsetzung der „J.hilfe“ ein hinreichender Andeutungspunkt für die Ermittlung des hypothetischen Erblasserwillens in der Testamentsurkunde enthalten. Setzt der Erblasser – wie hier – zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine noch als Verein konzipierte Organisation als „Erbin“ einer Haushälfte ein, deren Vereinszweck mit der Nutzung eines Hauses in keinem Zusammenhang steht, kann nicht angenommen werden, dass Zweck des Vermächtnisses die Zuwendung gerade (nur) des Grundstücks gewesen sein könnte. Damit ist im Testament hinreichend andeutungsweise zum Ausdruck gebracht worden, dass es dem Erblasser letztlich um den Wert an sich, nicht jedoch um die Haushälfte als solche ging, als er sie der Klägerin mit dem Vermächtnis zuschrieb. Diese Willensrichtung des Erblassers als Ausgangs und Anknüpfungspunkt zugrunde gelegt, ist seine Motivation und Zielsetzung (vgl. MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2084 Rn. 101) diejenige, die Arbeit der Klägerin wirtschaftlich zu unterstützen. Einen anderen Zweck vermag der Senat nicht – auch nicht andeutungsweise – aus dem knapp gefassten Testament herleiten zu können. Für die These des Beklagten, der Erblasser habe letztlich nur seine ehemalige Lebensgefährtin ruhigstellen wollen, gibt es keine belastbaren Hinweise. Diese haben sich nicht aus der durchgeführten Beweisaufnahme ergeben. Insoweit konnten die Zeuginnen - deren Angaben ersichtlich von dem einseitig-parteinehmenden Bemühen getragen waren, eine für den Beklagten günstige Entscheidung herbeiführen zu wollen - lediglich über die Motivationslage des Erblassers spekulieren. Mit ihm gesprochen haben sie über das Testament nie, sondern sind von seiner Existenz und seinem Inhalt nach dem Tod des Erblassers überrascht worden. Die Ausführungen des Beklagten zu dem tatsächlichen Wert der vermachten Immobilie stehen dem Auslegungsergebnis gleichfalls nicht entgegen. Es kommt für die Feststellung des hypothetischen Erblasserwillens nicht auf den tatsächlichen Wert an. Der Erblasser hat vielmehr nach der sicheren Überzeugung des Senats jedenfalls irgendeinen Wert ausgemacht und diesen der Klägerin zukommen lassen wollen. Die auch mit dem erst nach der Verkündung des Urteils eingegangenen Schriftsatz vom 26. Oktober 2023 – wie auch bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 30. November 2022 – erfolgten Ausführungen, wonach die Immobilie für Fremde wertlos gewesen sein soll, gehen mithin an der Sache vorbei. In der Sache vermögen sie ohnehin nicht zu überzeugen, ist doch anlässlich des Betreuungsverfahrens im Jahr 2015 ausweislich der Ausführungen des Zeugen Y. H. – des Betreuers des Erblassers – eine Wertermittlung der Immobilie durchgeführt worden, welche als Wert den späteren Verkaufspreis ermittelt hat. Nicht zu verfangen vermag in diesem Rahmen der Einwand, die vorhandene Nutzungsbeschränkung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es mag sein, dass die Doppelhaushälfte aufgrund der Nutzungsbeschränkung auf dem freien Markt nur schwer zu veräußern war, unmöglich war ein Verkauf jedenfalls nicht, wie die später erfolgte Veräußerung an die Enkelin und ihren Ehemann gezeigt hat. Angesichts dessen ist nicht erkennbar, dass allein aus den bestehenden Nutzungsbeschränkungen darauf geschlossen werden könnte, der Erblasser habe der Klägerin nicht in erster Linie den Wert der Haushälfte zukommen lassen wollen. Im Gegenteil führen diese Umstände noch viel eher zu der Annahme, dass der Erblasser in seiner unstreitigen Kenntnis insbesondere der Nutzungsbeschränkungen der Klägerin nicht etwa das Grundstück zuwenden wollte, um dieses als Grundstück zu nutzen, sondern dass es ihm allein auf den darin verkörperten Wert ankam. (3) Die beschriebene Regelungslücke ist ausgehend von der festgestellten Willensrichtung des Erblassers, der Klägerin wirtschaftlich den – ggf. im Hinblick auf bestehende Nutzungsbeschränkungen geringen – Wert der Haushälfte zukommen zu lassen, durch den vom Senat festzustellenden „hypothetischen Willen“ des Erblassers dahingehend zu schließen, dass der Erblasser der Klägerin auch ein Surrogat der Haushälfte zugewandt hätte. Hätte der Erblasser die Möglichkeit eines späteren Hausverkaufs in seinen wesentlichen Zügen bedacht (zu diesen Anforderungen OLG München, Beschluss vom 26. Juli 2006 – 32 Wx 88/06 –, Rn. 18, juris), hätte er der Klägerin den Verkaufserlös zugewandt. Bei der Ermittlung dieses hypothetischen Willens des Erblassers in Bezug auf die Veräußerung der Haushälfte hat der Senat die Entwicklung zwischen der Testamentserrichtung im Jahre 2009 und dem Erbfall am 00.00.2018 in allen wesentlichen Verhältnissen berücksichtigt (vgl. MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, BGB § 2084 Rn. 97). Dafür dass der Veräußerungserlös vermacht sein soll, spricht zunächst, wenn der Vermächtniszweck – wie hier – in erster Linie auf die Zuwendung eines wirtschaftlichen Werts abzielt und der vermachte Gegenstand nur eines von mehreren möglichen Mitteln ist, das der Verwirklichung dieser Absicht dient (OLG Koblenz, Beschluss vom 26. November 2020 – 12 U 140/20 –, juris, NJW-RR 2021, 457 Rn. 10, beck-online unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 30.09.1959 - V ZR 66/58, NJW 1959, 2252, beck-online). So liegt es im Streitfall, in welchem die Klägerin mit der tatsächlichen Nutzung der vermachten Immobilie keinen eigenen Ertrag verbindet, sondern objektiv für jedermann erkennbar nur Interesse an einer wirtschaftlichen Verwertung haben kann. Danach ging es dem Erblasser im Streitfall ausweislich des Wortlautes des Testaments und des ermittelten hypothetischen Willens - wie ausgeführt - darum, sein Immobilienvermögen getrennt von dem übrigen Teil des jedenfalls zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch vorhandenen Barvermögens gerade nicht seiner Familie zukommen zu lassen, sondern der Klägerin. Hätte der Erblasser vorausgesehen, dass er an Demenz erkranken sollte und im Zuge dessen diese Immobilie durch einen bestellten Betreuer veräußert werden wird, entspricht es dem hypothetischen Willen des Erblassers, dass dann der jedenfalls noch zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Teil des Surrogats – des Kaufpreises – an die Klägerin zu fließen hat. Ob auch der gesamte Kaufpreis als Surrogat an die Klägerin zu übertragen gewesen wäre, wenn noch zu Lebzeiten des Erblassers ein Teil des Erlöses verbraucht worden wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen Y. H. sicher feststellen, dass der gesamte gezahlte Kaufpreis noch im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden war. Für einen solchen hypothetischen Willen des Erblassers spricht der weitere Geschehensablauf. Der Erblasser hat sich von seiner Familie zunehmend zurückgezogen, nachdem er 1997 mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin V. F. nach U. verzog, was die vernommenen Zeugen bestätigten. Ausgehend von dieser zunehmenden Distanz zu seiner Familie sind keine objektiven Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es etwa nicht dem hypothetischen Willen des Erblassers entsprochen hätte, weiterhin der Klägerin den wirtschaftlichen Wert seiner Haushälfte zukommen zu lassen. Dafür dass es im Interesse des Erblassers gestanden hat, den Wert der Immobilie der Klägerin zu vermachen, spricht auch der hypothetische Geschehensablauf, wie er sich zugetragen hätte, wenn der Erblasser bereits vor der Veräußerung der Immobilie verstorben wäre und deshalb das Grundstück als solches in den Nachlass gefallen wäre. Wäre die Immobilie nämlich nicht vor dem Erbfall veräußert worden, bestünden überhaupt keine Zweifel an der Wirksamkeit des Vermächtnisses. Auch in diesem Fall wäre die Immobilie nicht von dem Erbe des Beklagten umfasst gewesen. Wäre die vermachte Haushälfte nicht kurz vor Versterben des Erblassers veräußert worden, wären daher auch die Investitionen des Beklagten in diese Immobilie ohne Ausgleichsverpflichtung auf die Klägerin übertragen worden. In diesem Fall wäre es zur sicheren Überzeugung des Senats auch nicht zu einer Schenkung der Immobilie an die Familie des Erblassers gekommen, sondern mit Sicherheit – trotz der bestehenden Nutzungsbeschränkungen – zu irgendeiner Form von Verwertung, sei es durch Verkauf oder Vermietung. Darüber hinaus haben in die Gesamtbetrachtung die spätere Erkrankung des Erblassers und die daraus resultierenden besonderen Umstände der Veräußerung einzufließen, die ebenfalls für eine Erstreckung des Vermächtnisses auf das Surrogat – den Kaufpreis – sprechen. Der Entschluss zur Veräußerung ist nicht etwa von dem Erblasser persönlich gefasst worden, sondern resultierte nach der durchgeführten Beweisaufnahme aus der von dem Betreuer ermittelten Notwendigkeit, Geldmittel zu beschaffen, um den weiteren Heimaufenthalt des Erblassers finanziell abzusichern. Auch wenn der Erblasser bis zum Schluss klare Momente gehabt haben sollte, lässt sich der Verkauf der Immobilie damit nicht auf einen individuellen Entschluss des Erblassers persönlich zurückführen. Die Motive für den Verkauf der Haushälfte lassen sich damit nicht etwa dahingehend interpretieren, dass der Erblasser seiner Familie – ggf. in Abweichung von der testamentarischen Verfügung – nun doch den Wirtschaftswert hätte zukommen lassen wollen. Ungeachtet des Umstandes, dass dies ohnehin keine Relevanz hätte, soweit es sich um einen neu gefassten Willensentschluss aufgrund nach Testamentserrichtung eingetretener Umstände gehandelt haben sollte (vgl. OLG München Beschl. v. 13.6.2013 – 31 Wx 267/12, BeckRS 2013, 10205, beck-online), ist ein solcher Sachverhalt im Hinblick auf die Begleitumstände der Veräußerung nicht ersichtlich. Die Veräußerung hat ihren Ursprung vielmehr in davon unabhängigen finanziellen Erwägungen des Betreuers, welche von dem Erblasser nach den Ausführungen des Zeugen Y. H. zuletzt nicht mehr überblickt wurden. Dass der Inhalt der testamentarischen Verfügung von dem Beklagten und seiner Familie als ungerecht und verständlicherweise im Hinblick auf das aus ihrer Sicht gute Verhältnis zum Erblasser nicht nachvollziehbar empfunden wird, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gleiches gilt für das weitere Argument, wonach ein solcher Wille schon deshalb nicht angenommen werden könne, weil der Beklagte im Wesentlichen die Finanzierung der Haushälfte für den Erblasser übernommen habe. Auch eine aus Sicht der Erben im Hinblick auf diese Gegebenheiten als ungerecht – gar „böswillig“ (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 26. Oktober 2023, Blatt 141 der Akte zweiter Instanz) – empfundene Vermächtnisanordnung ist zu akzeptieren. Anhaltspunkte für Zweifel, dass dieses aus Sicht des Beklagten sowie der Zeugen als vollkommen ungerecht empfundene Ergebnis von dem Erblasser nicht gewollt gewesen sein kann, finden sich nicht. Dass der Erblasser mit seinem Testament eine rechtsverbindliche Anordnung für den Fall seines Todes treffen wollte, steht für den Senat zur vollen Überzeugung fest (zum Testierwillen allgemein Staudinger/Baumann (2022) BGB § 2247, Rn. 24). Anhaltspunkte für einen fehlenden Testierwillen haben sich nicht finden lassen. Sie ergeben sich nicht aus dem Umstand, dass das Testament aus lediglich einem Satz besteht und eine alte, bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments nicht mehr gültige, Postleitzahl enthält. Die Zeugenaussagen haben ebenfalls keine Hinweise ergeben, die gegen einen ernstlichen Testierwillen sprechen könnten. Die Zeuginnen O. A. und N. Q. konnten lediglich darüber spekulieren, welche Hintergründe die Testamentserrichtung gehabt haben könnte. Keine der Zeuginnen konnte objektivierbare Angaben zu der konkreten Willensrichtung des Erblassers bei der Errichtung des Testaments im Oktober 2009 liefern. Keine der Zeuginnen hat mit dem Erblasser je über das Testament gesprochen, vielmehr sind diese – ebenso wie der Beklagte – erst nach dem Tod des Erblassers von der Existenz und dem Inhalt des Testaments überrascht worden. Gleiches gilt für den Zeuge Y. H., demgegenüber der Erblasser das Testament ebenfalls nicht erwähnt hat. Ein geheimer Vorbehalt (§ 116 Satz 2 BGB) – welchen der Beklagte vielleicht anzudeuten versucht – führt, weil es sich bei dem Testament nicht um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, nicht zur Unwirksamkeit dieser Verfügung (BeckOGK/Grziwotz, 1.10.2023, BGB § 2247 Rn. 13). Dafür gibt es aber auch keine Anhaltspunkte. Die Tatsache, dass sich der Erblasser gegenüber seinen Familienangehörigen - ggf. auch anlässlich von öffentlich diskutierten Skandalen kritisch über Geldspenden an gemeinnützige Organisationen wie die Klägerin geäußert haben soll, bei denen das Geld ohnehin nicht ankäme - lässt keine vernünftigen Zweifel an der Ermittlung des hypothetischen Willens aufkommen. Jedenfalls mit dem vorliegenden Vermächtnis aus dem Jahr 2009 wollte der Erblasser der Klägerin einen Wirtschaftswert zukommen lassen. Dass letztlich eine Veräußerung an die Enkelin des Erblassers – mithin eine nahe Angehörige – erfolgte und dies ggf. auch im Hinblick auf die baulichen Gegebenheiten sowie die bauordnungsrechtlichen Besonderheiten die außerhalb einer Fremdvermietung (einzig) zu erwartende Verwertungsmöglichkeit darstellte, spricht nicht gegen einen solchen hypothetischen Erblasserwillen, sondern unterstützt dessen Annahme. Der Erblasser musste bei Erstellung des Vermächtnisses im Hinblick auf seine detaillierten Kenntnisse betreffend die vermachte Immobilie – wie von dem Beklagten auch vorgetragen – bereits in den Blick genommen haben, dass eine Veräußerung oder Vermietung voraussichtlich nur an seine Familie in Betracht kommen wird. Die baurechtlichen und bauordnungsrechtlichen Gegebenheiten vor Ort waren dem Erblasser bekannt. Aufgrund der Lage im (beschränkten) Gewerbegebiet können dort gemäß § 8 Abs. 3 BauGB nur ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden. War dem Erblasser diese Einschränkung jedoch bewusst, und ist die Prämisse zu akzeptieren, dass er den wirtschaftlichen Wert der Immobilie nicht seiner Familie, sondern der Klägerin zukommen lassen wollte, führt dies zu dem zur sicheren Überzeugung des Senats führenden Schluss, dass der Erblasser gerade dann erst Recht auch den Verkaufserlös eines Verkaufs an seine Enkelin zu seinen Lebzeiten von der Vermächtniszuwendung erfasst wissen wollte. Die Feststellung eines vom Beklagten angenommenen hypothetischen Willens dahingehend, dass jedenfalls für den Fall einer Veräußerung der Immobilie an einen nahen Angehörigen der Veräußerungserlös nicht als Surrogat von der Vermächtnisanordnung mit umfasst gewesen sein sollte, hätte die Verkehrung des ermittelten hypothetischen Erblasserwillens ins Gegenteil zur Folge. Sonstige Anhaltspunkte für einen anderen hypothetischen Willen des Erblassers finden sich nicht. Sie folgen weder aus einem guten Verhältnis zum Erblasser zu Lebzeiten noch aus sonstigen Umständen. Unerheblich für dieses Auslegungsergebnis sind in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Beklagten zum Verhältnis des Erblassers in Bezug auf den Beklagten und seine Familie sowie die Spekulationen darüber, dass die treibende Kraft hinter dem Testament die ehemalige Lebensgefährtin des Erblassers oder deren Tochter gewesen sei. Dass in diesem Rechtsstreit die Gründe des Erblassers für eine aus Sicht der Erben als ungerecht empfundene Vermächtnisanordnung nicht sicher aufgeklärt werden können, lässt eine ergänzende Testamentsauslegung nicht unmöglich werden. Sicher steht zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung des Wortlauts des Testaments und der mitgeteilten Umstände fest, dass der Erblasser wirtschaftlich seine Immobilie nicht seinen Erben zukommen lassen wollte, sondern der Klägerin. Warum der Erblasser sich zu diesem Schritt im Oktober 2009 entschlossen hat, brauchte der Senat hingegen nicht aufzuklären. Selbst wenn der Erblasser sich zu diesem Schritt entschlossen hätte, um seiner ehemalige Lebensgefährtin zu gefallen, führte diese aus Sicht des Beklagten verständlicherweise als ungerecht empfundene Motivationslage nicht zu einer Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung. Gleichfalls geben die von dem Beklagten geschilderten Äußerungen des Erblassers gegenüber dem Zeugen Y. H. – seinem Betreuer – keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung dieses festgestellten hypothetischen Willens. Auch wenn der Erblasser sich kurz vor seinem Tod in klaren Momenten erfreut über die Veräußerung seiner Immobilie an seine Enkelin gezeigt haben mag, was nach Befragung des Zeugen Y. H. und seinen Angaben vielleicht unterstellt werden kann, lässt dies keine andere Feststellung des hypothetischen Willens zu. Eine solche Äußerung lässt sich nicht dahingehend interpretieren, die Willensrichtung des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments im Jahr 2009 könnte ein gänzlich andere gewesen sein und habe sich nun bruchlos bis zu dieser Erklärung fortgesetzt. c) Die von dem Beklagten nunmehr im Berufungsverfahren erklärte Anfechtung des Testaments hat nicht zu der Unwirksamkeit geführt. Dabei kann dahinstehen, dass bereits die Anfechtungsfrist nicht gewahrt ist. Anfechtungsgründe sind jedenfalls nicht feststellbar. Soweit die Annahme eines Vermächtnisses in Bezug auf das an die Stelle der Haushälfte getretene Surrogat als Anfechtungsgrund gemeint sein sollte, geht die Auslegung, auch die ergänzende, der Anfechtung vor (BeckOGK/Gierl, 1.9.2023, BGB § 2084 Rn. 86). Da der Wille des Erblassers durch den Testamentsinhalt, wie er sich aufgrund der vorstehend vorgenommenen ergänzenden Auslegung darstellt, verwirklicht worden ist, liegt ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum im Sinne des § 2078 BGB bereits nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1977 – II ZR 214/75 –, Rn. 21, juris, NJW 1978, 264, beck-online). Dass der Erblasser sich darüber geirrt haben könnte, die Anordnung des Testaments werde überhaupt rechtliche Wirkung entfalten, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, der Erblasser könnte im Hinblick auf die eingeschränkte Nutzungsbeeinträchtigung der rechtlichen Fehlvorstellung unterlegen sein, aufgrund dessen sei die Vermächtnisanordnung – gleich aus welchem Rechtsgrund – nichtig, finden sich nicht. Sie ergeben sich nicht aus den vorgebrachten Besonderheiten der streitgegenständlichen Immobilie, welche im Gewerbegebiet liegend nur eingeschränkt nutzbar ist. Die Zeuginnen konnten über die Vorstellungen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nur spekulieren. Ein Anfechtungsgrund scheidet auch aus, soweit der Beklagte Ausführungen zu dem Einfluss der ehemaligen Lebensgefährtin auf den Erblasser gehalten hat. Ungeachtet des Umstandes, dass diese ersichtlich spekulativ sind und die einseitigen Darstellungen der Zeuginnen keine entsprechende Überzeugung des Senates hätten herbeiführen können, erfüllen schon die Darlegungen nicht die strengen Voraussetzungen für einen daraus herzuleitenden Anfechtungsgrund (vgl. KG, Beschluss vom 10.02.2022 - 19 W 169/21, ErbR 2023, 778 ff.). 3. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286, 288 BGB. Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 27. Januar 2020 hat die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 10. Februar 2020 zur Zahlung aufgefordert. Ein Anspruch auf Verzugszinsen besteht deshalb ab dem 11. Februar 2020. Im Hinblick auf den eingetretenen Verzug sind auch die danach entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden geschuldet. Die Klägerin durfte die außergerichtliche Einschaltung ihrer Bevollmächtigten als erforderlich und zweckmäßig ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – VI ZR 43/05 –, Rn. 5, juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht, weil der hierfür erforderliche Klärungsbedarf zu verneinen ist. Es handelt sich vorliegend um eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung nach Maßgabe der durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätze insbesondere zur ergänzenden Testamentsauslegung.