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Urteil

2 O 12/22

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2022:0504.2O12.22.00
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Tenor

Für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Für Recht erkannt: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beklagte schloss mit dem Kläger am 17.08.2020 einen Darlehensvertrag ab (Darlehensvertragsnummer ##########). Das Darlehen diente der Finanzierung eines durch den Kläger privat genutzten, neuen Kraftfahrzeuges. Der Kaufpreis betrug 28.931,00 €. Der Nettodarlehensbetrag betrug 17.931,00 €. Der Soll-Zinssatz war mit 2,95 % p.a. (1.919,33 €) vereinbart. Der effektive Jahreszins betrug 2,99 %. Der Gesamtdarlehensbetrag belief sich daher auf 19.869,33 €. Vertraglich wurde vereinbart, dass die Auszahlung der Darlehenssumme direkt an den gewerblichen Verkäufer des Kraftfahrzeuges erfolgen soll. Einen weiteren Betrag von 11.000,00 € zahlte der Kläger selbst auf den Kaufpreis. Der Kläger sollte auf das Darlehen 47 Monatsraten i.H.v. 112,32 € sowie eine Schlussrate von 14.571,29 € zahlen. Die Vertragsunterlagen wurden dem Verkäufer durch die Beklagte überlassen. Dieser reichte sie weiter an den Kläger. Der Verkäufer ist daher im Darlehensvertrag als Darlehensvermittler bezeichnet und als Zahlungsempfänger für die Darlehenssumme. Das Fahrzeug hatte seit der Übergabe an den Kläger keine Unfallschäden. Am 20.09.2021 erklärte der Kläger schriftlich den Widerruf des vorgenannten Darlehensvertrags gegenüber der Beklagten. Diese wies den Widerruf zurück. Mit weiterem Schreiben vom 14.10.2021 forderte der Kläger, unter Wiederholung der Widerrufserklärung, die Rückabwicklung des Darlehensvertrages sowie des damit verbundenen Kaufvertrages. Der Beklagten wurde die Übergabe des Fahrzeuges angeboten. Künftige Zahlungen wurden unter Rückforderungsvorbehalt gestellt. Der Kläger meint, dass der Darlehensvertrag sowie der damit verbundene Kaufvertrag wirksam widerrufen worden sei, da die Widerrufsfrist mangels gesetzlicher Widerrufsinformation nicht zu laufen begonnen habe. Die Widerrufsinformation enthalte einen Kaskadenverweis, der aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26.03.2020, Az.: C-66/19 nicht mit der dem nationalen Gesetz zugrunde liegenden Richtlinie vereinbar sei. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) habe sich dieser Auffassung angeschlossen. Der im Darlehensvertrag vereinbarte Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung mache im Übrigen für den Verbraucher den Fristbeginn in der Widerrufsinformation undeutlich, denn für diesen sei nicht klar, wann die Annahme der Bank tatsächlich erfolge. Er habe mangels Zugang der Annahme keine sichere Kenntnis über den Vertragsschluss und somit keine sichere Kenntnis über den Beginn der Widerrufsfrist. Ferner werde über eine nicht existente Rückzahlungsverpflichtung informiert. Eine Pflicht, wonach ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen ist, existiere vorliegend nicht. Ein Verbraucher dürfe folglich auch nicht darüber belehrt werden, dass er das Darlehen gleichwohl zurückzahlen müsse. Der Verweis auf das Schlichtungsverfahren sei unzureichend und mit den Vorgaben des EuGH nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus könne sich die Beklagte aber auch sonst nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da die Widerrufsinformation nicht der entsprechenden Musterwiderrufsinformation entspreche, da diese nicht hervorgehoben und deutlich gestaltet sei. Ferner seien die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung nicht mit der Rechtsprechung des EuGH zu vereinbaren. Darüber hinaus sei die Belehrung über den Verzugszinssatz nicht in gesetzlicher Weise erfolgt. Gleiches gelte für die Angaben zur Art des Darlehens. Verwirkung oder Rechtsmissbrauch könne ihm - dem Kläger - nicht entgegen gehalten werden. Aufgrund des wirksamen Widerrufes sei der Darlehensvertrag rückabzuwickeln. Ihm stünde daher die Netto-Darlehensvaluta nebst Soll-Zinsen zu. Abzuziehen seien hiervon Raten und der Kaufpreis (Darlehenssumme und Eigenkapital). Ein Wertersatz hinsichtlich des Fahrzeuges stünde der Beklagten nicht zu. Hinsichtlich der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung ist nach Auffassung des Klägers darüber hinaus eine Gebühr von 1,5 gerechtfertigt aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Angelegenheit. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.935,29 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit nach Übergabe des Kraftfahrzeuges, A b###, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: XX#XXXXXXXX###### nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren am Hauptsitz der Beklagten; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges gemäß Antrag zu 1) in Verzug befindet; 3. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nummer: ########## seit Zugang seines Widerrufsschreibens vom 20. September 2021 kein Anspruch mehr gegen ihn auf vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen zusteht; 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.728,48 € als Nebenforderung zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit . Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen . Hilfsweise beantragt sie widerklagend, festzustellen, dass der Kläger im Falle eines wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, ihr Wertersatz für den Wertverlust des KFZ A b-### C mit der Fahrgestellnummer XX#XXXXXXXX###### zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war. Sie rügt die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Bonn. Ferner ist sie der Meinung, dass der Klageantrag zu 2. unzulässig sei. Zur Hilfswiderklage führt die Beklagte aus, dass diese begründet sei, da ihr im Falle eines wirksamen Widerrufes Wertersatz für das Fahrzeug zustehe. Nach Zustimmung der Parteien mit Schriftsätzen vom 01. sowie 10.03.2022 hat die Kammer mit Beschluss vom 29.03.2022 den Übergang in das schriftliche Verfahren angeordnet. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. Entscheidungsgründe I. Das Landgericht Bonn ist gem. § 29 ZPO örtlich zuständig. Der Wohnsitz des Klägers, an dem sich die finanzierte Sache vertragsgemäß befindet und der im Gerichtsbezirk des Landgerichts Bonn liegt, ist der einheitliche Erfüllungsort für die Erbringung der Leistungen zur Rückabwicklung bei einem widerrufenen verbundenen Kauf- und Darlehensvertrag. Dies folgt aus den Besonderheiten eines verbundenen Vertrages nach § 358 BGB (OLG Köln, Hinweisbeschluss v. 14.04.2020 - 12 U 46/20). II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des Betrages wie er sich aus Ziff. 1 seiner Klageanträge ergibt. Die Voraussetzungen der insoweit einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage §§ 355 Abs. 3, 357 Abs. 1, 7, § 358 Abs. 4 BGB, liegen nicht vor. Die gesetzliche Frist für einen Widerruf war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits verstrichen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Widerrufsinformation in gesetzlicher Weise mitgeteilt worden, weshalb die Frist für den Widerruf jedenfalls im Jahr des Vertragsschlusses ablief. 1. Die Beklagte hat den Kläger entsprechend den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für Allgemeindarlehensverträge geltenden Vorschriften belehrt. Insbesondere entspricht die von der Beklagten verwendete Belehrung nach Art. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB der bei Vertragsschluss gültigen Musterbelehrung und genießt daher Musterschutz. Die erforderlichen Pflichtangaben wurden erteilt. Im Einzelnen: a) Soweit der Kläger einen unzulässigen Kaskadenverweis rügt, wodurch es an einem verständlichen Hinweis auf den Fristbeginn fehle und dem Deutlichkeitsgebot nicht entsprochen werde, steht dem bereits der eingreifende gesetzliche Musterschutz entgegen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15.06.2021 – XI ZR 509/20 – zu OLG Köln, Beschluss vom 17.09.2020 – 12 U 82/20). Es liegt keine unzulässige Sammelbelehrung vor (vgl. dazu BGH, Urteil v. 27.10.2020 – XI ZR 498/19, NJW 2021, 307). Vorliegend wird ausschließlich und explizit der Fahrzeugkaufvertrag als verbundener Vertrag in der Widerrufsinformation genannt. Aus der Widerrufsinformation selbst ergibt sich also unproblematisch, welcher der verbundenen Verträge einschlägig ist. Die Gesetzlichkeitsfiktion bleibt bestehen. Konkrete Abweichungen vom gesetzlichen Muster trägt der Kläger im Übrigen nicht vor. Eine hinreichende optische Hervorhebung ist entgegen der klägerischen Annahme jedenfalls gegeben (schwarze Umrandung). Darüber hinaus ist die drucktechnische Hervorhebung nur für die Auslösung der Gesetzlichkeitsfiktion des verwendeten Musters relevant, fehlte sie, änderte das nichts an der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation (BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14). b) Soweit der Kläger meint, es liege keine gesetzmäßige Information zur Vorfälligkeitsentschädigung vor, kann das dahinstehen. Soweit der EuGH in seiner Entscheidung vom 09.09.2021 die Angabe konkreter Berechnungsmethoden zur Vorfälligkeitsentschädigung fordert, berührt dies das Widerrufsrecht nicht. Denn der BGH hat in seiner Entscheidung vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19 – festgehalten, dass auch bei einer fehlerhaften Angabe der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung kein Widerrufsrecht fortbestehe, weil das Gesetz in § 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausdrücklich die Folgen einer unzureichenden Information des Darlehensnehmers regelt: der Darlehensgeber hat keinen Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung. c) Ferner sind, entgegen der Meinung des Klägers, die Angaben zur Höhe des Verzugszinssatzes auch im Lichte der neuen EuGH-Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Verzugszinssatzes fordert der EuGH in seiner Entscheidung vom 09.09.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 bei einer am Basiszins orientierten Angabe, dass die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen nach Maßgabe des Basiszinssatzes in dem Darlehensvertrag so beschrieben wird, dass ein Durchschnittsverbraucher, der nicht über Fachkenntnisse im Finanzbereich verfügt, den Verzugszinssatz berechnen kann. Auch die Häufigkeit der Änderung dieses Basiszinssatzes muss angegeben werden. Diesen Anforderungen wird die Beklagte mit den Regelungen zum Verzugszinssatz in Ziff. 8 der Vertragsbedingungen gerecht. Dort heißt es: „Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag zu verzinsen. Für verspätete Zahlungen wird dem Darlehensnehmer der gültige gesetzliche Zinssatz für Verzugszahlungen berechnet. Für Verbraucher beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. [derzeit bei Vertragsschluss 4,12 %]. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. Der aktualisierte Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank mitgeteilt. Im Einzelfall kann die Bank einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.“ Es werden zutreffend der Ausgangszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie die Parameter, nach welchen eine Änderung bestimmt wird, angegeben. d) Schließlich wird auch die Art des Darlehens von der Beklagten ordnungsgemäß angegeben. Diesbezüglich fordert der EuGH (a.a.O.) die klare und prägnante Angabe, dass es sich um einen verbundenen Kreditvertrag handelt und dass dieser Vertrag als befristeter Vertrag geschlossen worden ist. Vorliegend findet sich insoweit auf Seite 1 des Darlehensvertrages zur Art des Darlehens die folgende Information: „Es liegt ein befristetes Verbraucherdarlehen mit regelmäßiger Tilgung vor, bei dem die Schlussrate erhöht ist“. Der Umstand, dass es sich um einen verbundenen Vertrag handelt, ergibt sich daraus, dass am Ende der ersten Umrahmung ausgeführt ist: „Der Darlehensnehmer beantragt hierdurch bei der DEF Bank G GmbH[…]. im folgenden Darlehensgeber oder Bank genannt, die Gewährung eines Darlehens zum Zwecke der Finanzierung des nachstehenden Gegenstandes […]“. Ebenfalls noch auf der ersten Seite des Darlehensvertrages sind dann unter „Fahrzeug“ die Einzelheiten zu dem finanzierten Fahrzeug aufgeführt, welches ausweislich der Vereinbarung am Ende der ersten Seite zur Sicherung übereignet wird. Zweifel daran, dass es sich um einen mit dem Kfz-Kaufvertrag verbundenen Vertrag handelt, ergeben sich vor diesem Hintergrund für den mündigen Verbraucher nicht. e) Hinsichtlich der „nicht existenten Rückzahlungspflicht“ entspricht die Information im Darlehensvertrag wörtlich den Vorgaben aus der gesetzlichen Musterbelehrung. Den Gestaltungshinweis 4a zur Musterbelehrung, hat die Beklagte ebenfalls umgesetzt. Die entsprechenden Ausführungen sind daher nicht zu beanstanden. f) Auch die Informationen über das Schlichtungsverfahren sind entgegen der Meinung des Klägers nicht zu beanstanden. Die nach der neuesten Rechtsprechung des EuGH vom 09.09.2021 in den verbundenen Rechtssachen C-33/20, C-155/20 und C-187/20 geforderten Angaben zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren hat die Beklagte ordnungsgemäß erbracht. Nach dem EuGH müssen die wesentlichen Informationen über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die mit diesen Verfahren verbundenen Kosten, darüber, ob die Beschwerde oder der Rechtsbehelf per Post oder elektronisch einzureichen ist, über die physische oder elektronische Adresse, an die die Beschwerde oder der Rechtsbehelf zu senden ist, und über die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, angegeben werden. Ein bloßer Verweis im Kreditvertrag auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Schriftstück oder Dokument, in dem die Modalitäten der außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren festgelegt sind, reicht nach dem EuGH dazu nicht aus. Im vorliegenden Fall ist in der Umrandung „Außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren“ der Vertragsbedingungen Folgendes festgehalten: „2. Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der §§ 491-508 (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge), § 511 und 555a-555d (Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen) des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie Art. 247a § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch kann jeder Darlehensnehmer unbeschadet seines Rechts die Gerichte anzurufen, die bei der Deutschen Bundesbank, Postfach 1112 32, 60047 Frankfurt (Telefon: 069/23881907; E-Mail: schlichtung@bundesbank.de ) eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 Unterlassungsklagegesetz) […] 4. Ihre Beschwerde ist bei den unter Ziffer 2 und 3 genannten Verfahren in Textform (z.B. Schreiben, E-Mail, Fax) und unter kurzer Schilderung des Sachverhalts und ggfs. unter Beifügung von Kopien der notwendigen Unterlagen zu erheben. Sie dürfen vor Anrufung der Beschwerdestelle weder ein Gericht, noch eine Streitschlichtungsstelle und auch keine Gütestelle angerufen haben und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit dem Beschwerdegegner abgeschlossen haben. Darüber hinaus darf der Anspruch bei Erhebung ihre Beschwerde nicht verjährt sein. Näheres regelt § 7 Finanzschlichtungsstellenverordnung. 5. Die DEF Bank G GmbH hat sich keinem Schlichtungsverfahren bei einer vom Bundesamt für Justiz anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle aus dem deutschen Finanzbereich freiwillig angeschlossen. Eine Streitschlichtung durch eine private Ombudsstelle der in der deutschen Finanzbranche ist daher nicht möglich.“ Die Ausführungen entsprechen mithin den oben aufgeführten Anforderungen. g) Schließlich werden die Erläuterungen zum Fristbeginn nicht dadurch fehlerhaft, dass der Kläger mit Blick auf den Abschluss des Darlehensvertrags auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet hat. Eine eventuell bestehende Unsicherheit über den (konkreten) Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist in Bezug auf die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation unerheblich (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.04.2021 – 4 U 154/20). Der Hinweis auf den Vertragsschluss als grundsätzlich maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Widerrufsfrist findet sich nicht nur im Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB. Er entspricht auch dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB. Darauf kann sich die Beklagte berufen. Der Darlehensgeber darf sich bei der Gestaltung der Widerrufsinformation am Wortlaut des Gesetzes orientieren und muss nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2020 – 6 U 92/20). Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.11.2019 - XI ZR 74/17 und XI ZR 88/19; BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16; OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2021 – 13 U 8/21). 2. Es kann dahinstehen, ob die Ausübung des Widerrufsrechts darüber hinaus rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. 3. Da der Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung hat, besteht bereits aus diesem Grund kein Anspruch auf Feststellung von Annahmeverzug. Auch die negative Feststellung zu Tilgungs- und Zinsforderung unterliegt daher der Abweisung. Gleiches gilt für den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen. III. Über die Widerklage war mangels Eintritt der Bedingung nicht zu entscheiden. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 28.931,00 EUR Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .