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Urteil

12 U 508/19

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0922.12U508.19.00
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Leitsätze
Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Dritten in einen zwischen anderen Parteien geschlossenen Vertrag sind die Vertrags- bzw. Leistungsnähe des Dritten, ein Interesse des Gläubigers an dessen Schutz und das Schutzbedürfnis des Dritten sowie die Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises (OLG Hamm, 15. März 2018 - 21 U 22/17). Es kommt darauf an, ob ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung bestand, was der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln hat (BGH, 24. April 2014 - III ZR 156/13).(Rn.34)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13.09.2019, Az. II 3 O 106/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 118.623,93 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13.09.2019, Az. II 3 O 106/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 118.623,93 € festgesetzt. I. 1. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Architektenvertrag betreffend den Neubau eines Bürogebäudes mit Betriebsleiterwohnung auf dem Grundstück eines ehemaligen Stanzereibetriebs. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Schriftzug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, da die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis, dass sie Vertragspartnerin des streitgegenständlichen Architektenvertrages geworden sei, nicht habe führen können. Im Rubrum des Architektenvertrages sei als Auftraggeberin ausdrücklich die „XY GmbH“ aufgeführt, deren alleiniger Geschäftsführer Herr R.R. sei. Die zusätzliche Unterschrift von Frau J.R., die zusammen mit Herrn R.R. Gesellschafterin der Klägerin war, lasse nicht den Schluss zu, dass die Klägerin Vertragspartnerin werden sollte. Es stehe nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich im Rubrum des Architektenvertrages lediglich um eine Falschbezeichnung gehandelt habe, da zwischen den Parteien streitig sei, was genau Inhalt der Gespräche vor Vertragsschluss gewesen sei. Unstreitig sei vielmehr, dass Herr R.R. im Rahmen der Gespräche vor Vertragsschluss eine Visitenkarte an die Beklagten übergeben habe, auf der wörtlich angegeben gewesen sei: „XY GmbH, R.R., Geschäftsführer“. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass Rechnungen der Beklagten auf die Klägerin ausgestellt wurden, da Frau J.R. mit Schreiben vom 18.03.2010 darum gebeten habe, die Rechnungen auf die Klägerin auszustellen, woraufhin Austauschblätter für bereits an die GmbH übersandte Rechnungen erstellt worden seien. Bei dem Umstand, dass auch weitere Rechnungen existierten, die an die Klägerin adressiert worden seien, handle es sich lediglich um ein Indiz, das dafür sprechen könnte, dass die Beklagten tatsächlich von einem Vertragsschluss mit der Klägerin ausgegangen seien. Dieses Indiz seien mit allen übrigen Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu sehen, die ergebe, dass die Beklagten nach dem objektiven Empfängerhorizont von einem Vertragsschluss mit der XY GmbH ausgehen durften. Ein konkludenter Vertragsschluss mit der Klägerin komme nicht in Betracht, da ein schriftlicher Architektenvertrag zustande gekommen sei. Auch eine Vertragsänderung sei nicht ersichtlich; ebenso wenig liege ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 23.09.2019 zugestellte Urteil am 21.10.2019 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am Montag, 25.11.2019, beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, sie sei Vertragspartnerin des Architektenvertrages geworden, weshalb ihr die geltend gemachten Schadensersatzansprüche zustünden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13.09.2019 (II 3 O 106/18) abzuändern und - entsprechend ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag - 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, a) an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 19.603,25 Euro nebst Zinsen i.H.v. 9% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6.6.2018 zu zahlen sowie b) an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 94.306,35 Euro im Wege der Vorfinanzierung nebst Zinsen i.H.v. 9% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6.6.2018 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin die weiteren Schäden zu ersetzen, die durch im einzelnen näher bezeichnete Mängel entstanden sind oder noch entstehen werden (vgl. zu den im Klagantrag im einzelnen aufgeführten Mängeln Bl. 501 – 507 d.A.), 3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.252,12 Euro nebst Zinsen i.H.v. 9% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.06.2018 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 28.07.2020 (Bl. 546 ff. d.A.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, weshalb ihr die gegenüber der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht zustehen. Der Architektenvertrag ist zwischen der XY GmbH (im Folgenden: XY GmbH) in xxx, vertreten durch Herrn R.R., und ...Architekten... (im Folgenden: ...Architekten...) in xxx zustande gekommen. Das Vertragsangebot der Beklagten vom 01.12.2009 war ausdrücklich an die XY GmbH adressiert und wurde von Herrn und Frau R. ohne Änderungswünsche hinsichtlich des Auftraggebers unterschrieben und per Fax – vom Faxgerät der XY GmbH - am 08.01.2010 zurückgesandt. Die Klägerin ist nicht Vertragspartner geworden. 1. Zu einer Vertragsauslegung gehört es, dass diese in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu berücksichtigen hat (BGH, Urteil vom 13. Februar 2002 – VIII ZR 124/00 –, Rn. 15, juris). Der Wortlaut des Architektenvertrags vom 08.01.2010 nennt als Auftraggeber (AG) die XY GmbH, vertreten durch Herrn R.R., und als Auftragnehmer (AN) ...Architekten.... Für den AG haben sowohl Herr R.R. als auch Frau J.R. unterschrieben. Zwar war Frau J.R. nicht Geschäftsführerin oder sonstige vertretungsberechtigte Person für die GmbH. Im Umkehrschluss kann aber allein aus dem Umstand, dass sie mitunterschrieben hat, nicht geschlossen werden, dass sie dies für die Klägerin getan hat, da diese als Vertragspartner gerade nicht benannt war. Vielmehr haben Herr und Frau R. ihre Unterschrift am Ende des Vertrages unter die Überschrift „Für den AG“ gesetzt; AG war aber laut Seite 1 des Vertrages ausdrücklich die XY GmbH. Damit hat jedenfalls Herr R. als Geschäftsführer der XY GmbH für diese gehandelt. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Herr und Frau R. zwar nicht ausdrücklich als GbR unterschrieben haben, sondern jedenfalls als Ehegatten handelten: Es ist zwar möglich, dass Ehegatten eine GbR bilden, wenn sie einen über den typischen Rahmen der Lebens- bzw. Familiengemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen (Palandt, BGB, 78. Aufl., § 705 Rn. 39). Erforderlich hierfür ist aber ein zumindest schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag; eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht nicht aus (BGH NJW 1999, 2962, zitiert nach juris). Selbst wenn man davon ausginge, dass Herr und Frau R. den Architektenvertrag unter diesen Voraussetzungen als eine solche GbR unterzeichnen wollten, weist die objektive Erklärungsbedeutung darauf nicht hin; auf diese ist allerdings bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung abzustellen (Palandt, a.a.O., § 705 Rn. 9). Entgegen der Annahme der Berufung führt die Unterschrift einer nicht vertretungsberechtigten Person - hier diejenige von Frau J.R. - nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages mit der GmbH. 2. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass ein dem ausdrücklichen Wortlaut des Vertrags entgegenstehender Wille der Vertragsparteien nicht festgestellt werden kann, nach dem der Vertrag zwischen der Klägerin und ...Architekten... zustande gekommen ist. Die Beweislast für diese Behauptung trägt die Klägerin; den Beweis hat sie nicht erbracht: Der Inhalt der vorvertraglichen Gespräche der (Vertrags-)Parteien ist streitig, insbesondere die Tatsache, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt Kenntnis von der Existenz der Klägerin hatte. Daher kann die Klägerin aufgrund dieser Gespräche den ihr obliegenden Beweis nicht erbringen. Das Landgericht hat die Indizien, die für einen Vertragsschluss mit der XY GmbH und diejenigen, die für einen Vertragsschluss mit der Klägerin sprechen, umfassend berücksichtigt, gewürdigt und abgewogen. An dieser Entscheidung ist nichts zu beanstanden. 3. Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass ein (zusätzlicher) konkludenter Vertragsschluss mit der Klägerin nicht in Betracht kommt, nachdem bereits ein schriftlicher Architektenvertrag mit der GmbH geschlossen worden war. 4. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter i.S.d. § 328 BGB mit Einbeziehung der Klägerin als Dritte kam - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zustande. Zwar können auch an einem Vertrag nicht unmittelbar beteiligte Personen in dessen Schutzbereich mit der Folge einbezogen werden, dass sie zwar nicht einen eigenen Leistungsanspruch erwerben, ihnen aber ein vertraglicher Schadensersatzanspruch erwächst, falls der Schuldner ihnen durch schuldhaftes vertragswidriges Handeln einen Schaden zufügt (OLG Hamm, Urteil vom 15. März 2018 – 21 U 22/17 –, Rn. 66, juris). Voraussetzungen für die Einbeziehung eines Dritten in einen zwischen anderen Parteien geschlossenen Vertrag sind die Vertrags- bzw. Leistungsnähe des Dritten, ein Interesse des Gläubigers an dessen Schutz und das Schutzbedürfnis des Dritten sowie die Erkennbarkeit des geschützten Personenkreises (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 66, juris). Es kommt darauf an, ob ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung bestand, was der Tatrichter nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln hat (BGH, Urteil vom 24. April 2014 – III ZR 156/13 –, Rn. 9, juris). Vorliegend war es für die Beklagten nicht erkennbar, dass die Klägerin in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen werden sollte. Ungeachtet dessen, ob möglicherweise die Eigentümerstellung der Klägerin im Hinblick auf das zu bebauende Grundstück ein Indiz hierfür gewesen sein könnte, hat die Klägerin jedenfalls den Beweis für das Bestehen einer solchen Eigentümerstellung nicht erbracht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es für die Beklagten hätte erkennbar sein sollen, dass eine Leistungsnähe oder ein Schutzbedürfnis der Klägerin gegeben sein könnte, da es sich um ein gewerbliches Bauvorhaben handelte, das für die Nutzung durch die XY GmbH bestimmt und vorgesehen war. Darüber hinaus hat die Klägerin noch nicht einmal zu beweisen vermocht, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon existiert hatte und dies den Beklagten bekannt gewesen war. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus § 63 Abs. 2 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.