Beschluss
10 U 33/23
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0523.10U33.23.00
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Leitsätze
1. Der Verbraucher ist nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach § 650l BGB belehrt, wenn dem Verbraucherbauvertrag zwar eine Musterbelehrung nach Art. 249 § 3 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Anlage 10 beigefügt ist, aber an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das Widerrufsrecht müsse durch Verwendung eines bestimmten Formulars ausgeübt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 – IV ZR 63/13, juris Rn. 14 und Urteil vom 16. Dezember 2015 – IV ZR 71/14, juris Rn. 11).
2. Schließen die Parteien eines Verbraucherbauvertrags, der Planungsleistungen enthält, einen zusätzlichen Vertrag über im Bauvertrag enthaltene Planungsleistungen für den Fall der Ausübung eines vereinbarten Rechts zum Rücktritt vom Bauvertrag, begründet dies ein Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 1 BGB, wenn der Planungsvertrag außerhalb von Geschäftsräumen i.S.v. § 312b Abs. 1 BGB geschlossen wird.
3. Der Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet steht es nicht entgegen, dass das Berufungsgericht das angefochtene Urteil zwar im Ergebnis für zutreffend hält, seine Entscheidung aber auf eine andere materielle oder prozessuale Begründung stützt.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.2.2023, Az. 3 O 152/22, wird durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird für beide Instanzen auf 16.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verbraucher ist nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht nach § 650l BGB belehrt, wenn dem Verbraucherbauvertrag zwar eine Musterbelehrung nach Art. 249 § 3 Abs. 2 EGBGB i.V.m. Anlage 10 beigefügt ist, aber an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen der unzutreffende Eindruck erweckt wird, das Widerrufsrecht müsse durch Verwendung eines bestimmten Formulars ausgeübt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 – IV ZR 63/13, juris Rn. 14 und Urteil vom 16. Dezember 2015 – IV ZR 71/14, juris Rn. 11). 2. Schließen die Parteien eines Verbraucherbauvertrags, der Planungsleistungen enthält, einen zusätzlichen Vertrag über im Bauvertrag enthaltene Planungsleistungen für den Fall der Ausübung eines vereinbarten Rechts zum Rücktritt vom Bauvertrag, begründet dies ein Widerrufsrecht nach § 356 Abs. 1 BGB, wenn der Planungsvertrag außerhalb von Geschäftsräumen i.S.v. § 312b Abs. 1 BGB geschlossen wird. 3. Der Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet steht es nicht entgegen, dass das Berufungsgericht das angefochtene Urteil zwar im Ergebnis für zutreffend hält, seine Entscheidung aber auf eine andere materielle oder prozessuale Begründung stützt. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.2.2023, Az. 3 O 152/22, wird durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird für beide Instanzen auf 16.000 € festgesetzt. I. Der Kläger schloss im Juli 2021 mit der Beklagten einen „Verbraucherbauvertrag“ (Anlage K2 / B2) und einen Planungsvertrag (Anlage K5 / B1). Der Planungsvertrag enthielt den Zusatz „aufgrund Rückstrittsrecht-Verbrauchervertrag“. Im Dezember 2021 schlossen die Parteien einen weiteren „Verbraucherbauvertrag“ (Anlage K3), der bis auf eine Ergänzung um Hinblick auf die vom Kläger erstrebte KfW-Förderung inhaltsgleich mit dem Vertrag vom Juli 2021 war. Mit Anwaltsschreiben vom 19.5.2022 (Anlage K1) erklärte der Kläger den Widerruf hinsichtlich sämtlicher Vertragserklärungen und begehrt nun die Rückzahlung des aufgrund des Planungsvertrags bezahlten Honorars von 8.000 €. Die Beklagte hat die nach dem Planungsvertrag geschuldeten Leistungen erfüllt. Das Landgericht kam zum Ergebnis, dass der Kläger seine Vertragserklärungen wirksam widerrufen habe. Ihm stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des bezahlten Honorars zu, während die Beklagte keinen Wertersatzanspruch habe. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Der Senat hat durch Beschluss vom 19.4.2023 gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.2.2023, Az. 3 O 152/22, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil dadurch weitere Kosten entstünden, ohne dass weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 522 Abs. 2 ZPO). Der Senat bezieht sich auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 19.4.2023. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 3.5.2023 führen zu keiner anderen Beurteilung. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Zurückweisung einer Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, dass das Berufungsgericht das angefochtene Urteil zwar im Ergebnis für zutreffend hält, seine Entscheidung aber auf eine andere materielle oder prozessuale Begründung stützt. Denn der Wortlaut der Vorschrift setzt (lediglich) voraus, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; dies ist auch dann der Fall, wenn sich das Berufungsgericht auf eine andere rechtliche Begründung stützt, zumal bei bloß rechtlichen Erwägungen von einer mündlichen Verhandlung kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten ist (Heßler in: Zöller, ZPO, 34. A. 2022, § 522 ZPO Rn. 36; OLG Rostock, Beschluss vom 7. April 2003 – 6 U 14/03 –, juris Rn. 13; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 10. Mai 2005 – 14 U 154/04 –, NJW 2006, 71). Aus der im Schriftsatz vom 3.5.2023 zitierten Gesetzesbegründung ergibt sich nicht, dass im Falle einer Auswechslung der Begründung durch das Berufungsgericht ein Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht möglich sein soll, dort wird lediglich ausgeführt, dass in solchen Fällen ein anerkennenswertes Bedürfnis für eine mündliche Verhandlung bestehen „kann“ (BT-Drs. 17/5334, S. 7/8), was jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist. 2. Der Senat bleibt dabei, dass der unzutreffende Hinweis im mit „Verbraucherbauvertrag“ überschriebenen Formularvertrag aufgrund seiner hervorgehobenen Positionierung in dieser Vertragsurkunde dazu führt, dass die für sich gesehen zutreffende separate Widerrufsbelehrung aus der maßgeblichen Sicht des Vertragspartners – hier des Klägers – undeutlich wurde und daher geeignet war, den Verbraucher von einer rechtzeitigen Erklärung des Widerrufs abzuhalten. Nach der im Hinweisbeschluss wie auch im Schriftsatz vom 3.5.2023 zitierten Rechtsprechung ist es in solchen Fällen entscheidend, ob der Widerspruch zwischen einer zutreffenden bzw. der Musterbelehrung entsprechenden Widerrufsbelehrung und einem unzutreffenden Hinweis an anderer Stelle aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden geeignet ist, den Verbraucher von einem rechtzeitigen Widerspruch abzuhalten, was der Bundesgerichtshof in Fällen verneint hat, in denen sich der unzutreffende Hinweis an drucktechnisch nicht hervorgehobenen Stellen befand (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 – XI ZR 443/16 –, Rn. 25, juris Rn. 25; BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 – IV ZR 63/13 –, juris Rn. 12). Ob der unzutreffende Hinweis geeignet ist, den Verbraucher von der rechtzeitigen Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Senat hat im Hinweisbeschluss ausführlich begründet, dass diese Eignung vorliegend bestand, weil dieser Hinweis in dem einseitigen Formular mit der Überschrift „Verbraucherbauvertrag“ enthalten war, aus dem sich der Vertragsgegenstand ergibt, sowie, aus welchen darin ausdrücklich genannten Unterlagen sich die Einzelheiten der geschuldeten Bauleistung ergeben. Der Positionierung des unzutreffenden Hinweises an dieser Stelle kommt im Hinblick auf die Eignung, den Verbraucher vom Widerruf abzuhalten, auch deshalb eine besondere Bedeutung zu, weil es die einzige vorgedruckte Passage mit inhaltlicher Regelung in diesem Vertragsformular war. Aufgrund dieser besonderen Umstände bestand diese Eignung im vorliegenden Einzelfall auch ohne zusätzliche drucktechnische Hervorhebung, da diese besondere Stellung in der zentralen Vertragsurkunde einer drucktechnischen Hervorhebung gleichkommt. Aus dieser Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ergibt sich auch kein Widerspruch zu den auf S. 3 des Schriftsatzes vom 3.5.2023 genannten Urteilen. Die Beurteilung des Formulars als zentrale Vertragsurkunde wird auch nicht dadurch entkräftet, dass die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 3.5.2023 als Anlage BB5 die nach ihrem Vorbringen „vollständigen, vom Kläger und im Anschluss daran von der Beklagten unterzeichneten Vertragsunterlagen“ vorgelegt hat. Denn in der ersten Seite dieser Anlage BB5 („Kontrollblatt der Vertragsunterlagen“) wird als erstes der „Verbraucherbauvertrag nach BGB vom 9.7.2021“ (richtig wäre 8.7.2021, vgl. Anlage B2) und damit die vorgedruckte und vom Kläger unterzeichnete Vertragsurkunde genannt, die den unzutreffenden Hinweis über die Ausübung des Widerrufsrechts enthält. Auch wenn es für vorliegende Entscheidung nicht darauf ankommt, erscheint es kaum denkbar, dass es sich bei der Anlage BB5 um die „vollständigen, vom Kläger [...] unterzeichneten Vertragsunterlagen“ handelt. Denn bei dem als erste Seite der Anlage BB5 vorgelegten „Kontrollblatt“ handelt es sich um ein Schreiben der Beklagten vom 30.7.2021, das bei Unterzeichnung des Verbraucherbauvertrags durch den Kläger am 8.7.2021 noch nicht vorgelegen haben kann; dasselbe gilt für die in der Anlage BB5 enthaltene „Auftragsbestätigung“ vom 30.7.2021. Der Beklagtenvertreter hat im Schriftsatz vom 3.5.2023 geltend gemacht, dass ihm die erstinstanzliche Akte trotz seines entsprechenden Antrags noch nicht übersandt worden sei, weshalb diese am 5.5.2023 (aus Sicht des Berufungsgerichts erneut) übersandt wurde. Seit der über 2 Wochen zurückliegenden Übersendung der erstinstanzlichen Akte ist keine weitere Stellungnahme der Beklagten eingegangen, im Übrigen ergibt sich aus den erstinstanzlichen vorgelegten Vertragsunterlagen, auf die sich der Senat im Hinweisbeschluss gestützt hat, mit Ausnahme des in der Anlage BB5 enthaltenen Kontrollblatts kein relevanter Unterschied zu den Unterlagen, die als Anlage BB5 vorgelegt wurden. In der Anlage BB5 ist die im Hinblick auf die Erklärung des Widerrufs unzutreffende Passage – wie auch in den vom Kläger erstinstanzlich als Anlage K2 vorgelegten Vertragsunterlagen – kaum lesbar, diese Passage ergibt sich jedoch aus dem als Anlage B2 vorgelegten Exemplar der Beklagten sowie aus dem unstreitigen Tatbestand des angefochtenen Urteils. 3. Entgegen der im Schriftsatz vom 3.5.2023 vertretenen Ansicht ist die Anwendung der §§ 312b, 356 BGB im vorliegenden Fall nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte nicht nur mit der Planung, sondern mit der vollständigen Erstellung des Gebäudes beauftragt war. Zwar trifft es zu, dass ein Widerrufsrecht nach § 312b BGB nicht besteht im Falle der in § 312 Abs. 2 BGB geregelten Bereichsausnahmen, zu denen auch der Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB zählt. Dies gilt nach der im Schriftsatz vom 3.5.2023 zutreffend zitierten Rechtsprechung bei der Vereinbarung von „Bauen aus einer Hand“ auch für die darin enthaltenen Planungsleistungen. Vorliegend haben die Parteien jedoch nicht nur einen Verbraucherbauvertrag geschlossen, der neben der Errichtung des Gebäudes ausweislich Ziff. 07 der Leistungsbeschreibung (Anlagen K2 / BB5) auch die Planungsleistungen umfasste. Die Parteien haben darüber hinaus ein Formular „Planungs-Auftrag“ (Anlagen B1 / BB5) unterzeichnet, wonach der Bauherr der Beklagten „einen separaten und vorbehaltslosen Auftrag“ zur Erstellung der Bauantragsunterlagen zum Preis von 8.000 € brutto erteilte. Unter der Überschrift „Planungs-Auftrag“ stand „(aufgrund Rückstrittsrecht-Verbrauchervertrag)“, was deutlich macht, dass dieser Planungsauftrag gerade deshalb geschlossen wurde, um der Beklagten eine Vergütung für die erbrachten Planungsleistungen zu sichern, falls der Verbraucherbauvertrag nicht durchgeführt werden sollte. Ob sich die Formulierung „Rückstrittsrecht“ nur auf das vereinbarte Rücktrittsrecht des Bauherrn für den Fall der Nicht-Erteilung der Baugenehmigung (siehe separate Seite in den Anlagen K2 / BB5) oder auch auf das im Hinblick auf den Verbraucherbauvertrag bestehende Widerrufsrecht bezog, ist aus dem – offensichtlich von der Beklagten gestellten – Formularvertrag über die Planungsleistungen nicht eindeutig erkennbar. Dies ist aber auch nicht entscheidend. Denn mit der Unterzeichnung des Planungsvertrags haben die Parteien für den Fall der Nicht-Durchführung des Bauvertrags einen separaten Vertrag über die Erbringung von Planungsleistungen geschlossen. Da die Planungsleistungen im Verbraucherbauvertrag enthalten waren, wurde dieser Planungsvertrag von vornherein nur für den Fall abgeschlossen, dass der Verbraucherbauvertrag nicht durchgeführt werden würde. Gegenstand des Planungsvertrags waren daher gerade auch Leistungen, die auf die Errichtung des gesamten Gebäudes gerichtet waren i.S.d. § 650i BGB. Es ist naheliegend, dass der separate Planungsauftrag auf Betreiben der Beklagten abgeschlossen wurde, da sie offenbar ein entsprechendes Formular vorhielt und die mit diesem Planungsauftrag verfolgte Intention, der Beklagten auch für den Fall einer Nicht-Durchführung des Bauvertrags eine Vergütung für erbrachte Planungsleistungen zu sichern, allein in ihrem Interesse stand. Sie kann sich daher im Hinblick auf die auf diesen Planungsvertrag erbrachte Zahlung des Klägers i.H.v. 8.000 €, die er im vorliegenden Rechtsstreit zurückfordert, nicht darauf berufen, dass § 312b BGB wegen der Bereichsausnahme in § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf den Planungsvertrag nicht anwendbar sei. Diese Ausnahmevorschrift ist im Sinne des Verbraucherschutzes eng auszulegen (BGH, Urteil vom 16. März 2023 – VII ZR 94/22 –, juris Rn. 22; Urteil vom 30. August 2018 – VII ZR 243/17 –, juris Rn. 16) und kann daher gerade dann nicht zugunsten des Unternehmers angewendet werden, wenn er neben einem Verbraucherbauvertrag einen separaten Vertrag mit dem Verbraucher abschließt, der Leistungen enthält, die schon Gegenstand des Verbraucherbauvertrags sind und daher nur für den Fall abgeschlossen wird, dass der Verbraucherbauvertrag nicht durchgeführt wird. Die Zahlung von 8.000 € wurde auch offensichtlich aufgrund der Vereinbarung im „Planungs-Auftrag“ geleistet, da der Verbraucherbauvertrag eine Zahlung in dieser Höhe nicht vorsah. Nach § 2 der auf der Rückseite des Formulars Verbraucherbauvertrag abgedruckten Vertragsbedingungen waren 8% des Vertragspreises nach Erstellung des Baugesuchs zu bezahlen (die Passage ist aufgrund der schlechten Qualität der Anlagen K2, B2, BB5 kaum lesbar, ergibt sich aber auch aus der mit der Anlage BB5 vorgelegten „Finanzierungsbestätigung“). 8% des im Bauvertrag vereinbarten Festpreises von 264.435 € entsprechen 21.154 €, was deutlich macht, dass die Zahlung von 8.000 € aufgrund des „Planungs-Auftrags“ erfolgt ist. Da Gegenstand dieses Planungsauftrags gerade keine „Leistung aus einer Hand“, sondern allein die Planungsleistungen waren, bestand hinsichtlich der dem Planungsvertrag zu Grunde liegenden Willenserklärung des Klägers ein Widerrufsrecht nach § 312b Abs. 1 Nr. 2 BGB, dessen Ausübung aus den im Hinweisbeschluss näher dargelegten Gründen gem. § 357a Abs. 2 BGB im vorliegenden Fall keinen Wertersatzanspruch der Beklagten begründet. 4. a. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 S. 2, 709, 711, 713 ZPO. b. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war auf 16.000 € festzusetzen. Die Beklagte hatte sich schon gegen die Wirksamkeit des Widerrufs gewehrt und einem eventuellen Anspruch des Klägers einen Wertersatzanspruch entgegengesetzt und damit hilfsweise die Aufrechnung erklärt (insofern wird auf II.3. des Hinweisbeschlusses Bezug genommen). Damit erhöht sich der Streitwert um den i.H.v. 8.000 € geltend gemachten Wertersatzanspruch (§ 45 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 GKG). Nach Anhörung der Parteien war die Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil gem. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG entsprechend abzuändern.