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Urteil

10 U 189/19

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1217.10U189.19.00
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Leitsätze
1. Bei wertender Betrachtung sind vom Schadenbegriff des § 826 BGB Vermögensminderungen umfasst wie die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung oder die Vermögensgefährdung durch Eingehung eines nachteiligen Geschäfts (vgl u.a. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, VI ZR 15/14).(Rn.42) 2. Im Rahmen der Verwerflichkeit sind die große Zahl der betroffenen Fahrzeuge, der den Käufern drohende Schaden in Form der Stilllegung ihrer Fahrzeuge und die Art und Weise der Täuschung seitens des Herstellers, der sich für den Absatz seiner Motoren und Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens zunutze gemacht hat, zu berücksichtigen.(Rn.54) 3. Es erscheint mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands bzw. eines Repräsentanten erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte.(Rn.67) 4. Die von einem Käufer gezogenen Nutzungen sind zu berücksichtigen.(Rn.73)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 03.05.2019, Az. 3 O 425/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.706,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens aber 4 % Zinsen, vom 08.11.2018 bis zum 22.01.2019 und in Höhe von 4 % ab dem 23.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw VW Tiguan 2.0 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 34.100,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei wertender Betrachtung sind vom Schadenbegriff des § 826 BGB Vermögensminderungen umfasst wie die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung oder die Vermögensgefährdung durch Eingehung eines nachteiligen Geschäfts (vgl u.a. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014, VI ZR 15/14).(Rn.42) 2. Im Rahmen der Verwerflichkeit sind die große Zahl der betroffenen Fahrzeuge, der den Käufern drohende Schaden in Form der Stilllegung ihrer Fahrzeuge und die Art und Weise der Täuschung seitens des Herstellers, der sich für den Absatz seiner Motoren und Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens zunutze gemacht hat, zu berücksichtigen.(Rn.54) 3. Es erscheint mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands bzw. eines Repräsentanten erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte.(Rn.67) 4. Die von einem Käufer gezogenen Nutzungen sind zu berücksichtigen.(Rn.73) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 03.05.2019, Az. 3 O 425/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.706,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz, höchstens aber 4 % Zinsen, vom 08.11.2018 bis zum 22.01.2019 und in Höhe von 4 % ab dem 23.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw VW Tiguan 2.0 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 34.100,00 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Kraftfahrzeugs. 1. Der Kläger kaufte am 16.01.2012 bei der Firma H.. GmbH & Co. KG in U. ein Kraftfahrzeug Modell VW Tiguan 2.0 l zu einem Kaufpreis von 34.100,00 €. Der Kilometerstand bei Übergabe belief sich auf 10 km. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189 (EU 5), der vom sogenannten Abgasskandal betroffen ist, ausgestattet. Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Herstellerin des Motors, Schadensersatz. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 73.852 km auf. Für das Fahrzeugmodell lag zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Beklagte wie zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger eine EG-Typgenehmigung vor. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung; diese erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software weist zwei unterschiedliche Betriebsmodi auf. Im NEFZ schaltet sie in den Modus 1, in dem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ wird das Fahrzeug im Modus 0 betrieben. Mit Bescheid vom 15.10.2015 erließ das Kraftfahrt-Bundesamt bezüglich der Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug nachträglich eine Nebenbestimmung mit folgendem Wortlaut: „Zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit der mit dieser Typgenehmigung oder einem ihrer Nachtragsstände genehmigten Aggregate des Typs EA 189 EU 5 sind die unzulässigen Abschalteinrichtungen (...) zu entfernen (...).“ Mit verschiedenen zwischen dem 27.01.2016 und dem 20.12.2016 erteilten Bestätigungen hat das Kraftfahrt-Bundesamt sämtliche betroffenen Fahrzeug- und Motorvarianten, darunter auch den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp, unter der Auflage freigegeben, dass ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update der Motorsteuerungsgerätesoftware installiert wird. Das Software-Update wurde bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat der auf Schadensersatz - in Form der Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 34.100,00 € nebst Zinsen gemäß § 849 BGB vom 30. Oktober 2012 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und danach nebst Verzugszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs - sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € und Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs gerichteten Klage teilweise stattgegeben. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 25.088,11 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % jährlich vom 30. Oktober 2012 bis zum 21. Januar 2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2019 an den Kläger Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie auf Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 1.358,86 € verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat bei der Berechnung des Zahlbetrags für die vom Kläger gezogenen Nutzungen 9.011,89 € in Abzug gebracht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadloshaltung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB zu. Der Kläger habe mit dem Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug einen Schaden erlitten, da das Fahrzeug nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Es verfüge zwar formal über eine EG-Typgenehmigung, tatsächlich erfülle es aufgrund der im Motor eingebauten Abschalteinrichtung die Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht. Damit habe die Gefahr des Widerrufs der Zulassung bestanden. Es sei davon auszugehen, dass der Käufer eines Fahrzeugs davon ausgehe, dass das Fahrzeug mangelfrei sei, den gesetzlichen Vorschriften genüge und ohne Einschränkungen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfe. Der Kläger habe den Schaden aufgrund eines Verhaltens der Beklagten erlitten. Das haftungsbegründende Verhalten bestehe im Inverkehrbringen von Dieselmotoren mit einer Motorsteuerungssoftware mit einem nur für den Prüfstand entwickelten Fahrmodus zur Einhaltung der erforderlichen Emissionswerte. Das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig. Die Schädigung des Klägers sei vorsätzlich erfolgt. Die Beklagte müsse sich das Wissen der handelnden Mitarbeiter zurechnen lassen. Der Kläger habe hinreichend substantiiert behauptet, dass der Einbau der Software mit Wissen und Wollen des Vorstands der Beklagten oder jedenfalls eines anderen Repräsentanten erfolgt sei. Ein weitergehender Sachvortrag sei dem Kläger nicht zuzumuten. Der Beklagten sei daher ein weiterer Vortrag zuzumuten. Ihr obliege daher die sekundäre Darlegungslast. Dieser sei sie nicht nachgekommen. Der Kläger habe daher Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. Allerdings müsse er sich die Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Diese beliefen sich ausgehend von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km auf 9.011,89 €. Der Kläger könne ferner Verzinsung des gesamten Kaufpreises nach §§ 849, 246 BGB in Höhe von 4 % jährlich ab Kaufvertragsabschluss verlangen. Die zu ersetzenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien auf Grundlage eines Gegenstandswerts von 25.088,11 € zu berechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 3. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihrer Berufung. Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf den Abzug von Nutzungsvorteilen an. Die Anforderungen der Rechtsprechung an den Nutzungsabzug seien nicht erfüllt. Die Beklagte werde durch den Abzug unangemessen entlastet. Des Weiteren laufe der Abzug einer Nutzungsentschädigung dem europarechtlichen Effektivitätsgrundsatz zuwider, wie er in der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C 253/00 vom 17.09.2002 zum Ausdruck gekommen sei. Auch die Wertung des § 993 BGB spreche gegen einen Nutzungsabzug. Jedenfalls dürfe nicht der gesamte Zeitraum der Nutzung des Fahrzeugs maßgeblich sein. Auch sei der Kaufpreis zur Bestimmung des Anfangswerts generell ungeeignet. Die vom Landgericht im Rahmen seiner Berechnung der Nutzungsentschädigung zugrunde gelegte zu erwartende Gesamtlaufleistung von 250.000 km sei viel zu niedrig, anzusetzen seien 500.000 km. Die von der Beklagten gezogenen Nutzungen aus dem ihr zugeflossenen Kapital seien gegenzurechnen. Der Kläger beantragt: Das landgerichtliche Urteil wird im Tenor hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. im Umfang der Beschwer des Klägers wird wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4% p.a. seit dem 30.10.2012 bis zum 21.01.2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs VW Tiguan 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte tritt der Berufung des Klägers entgegen. Mit ihrer eigenen Berufung verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Beklagte beantragt insoweit, das am 3. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Ulm, Az. 3 O 425/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollständig abzuweisen. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Die Beklagte bringt zur Begründung ihrer Berufung vor: Entgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei der Software nicht um eine gesetzeswidrige Software, insbesondere nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Das Inverkehrbringen des Motors sei keine schädigende Handlung. Es liege keine Sittenwidrigkeit vor. Jedenfalls liege kein Verstoß gegen Vorschriften vor, die den Schutz des Vermögens des Klägers bezweckten. Es bestehe kein ersatzfähiger Vermögensschaden des Klägers in Form des Vertragsabschlusses. Die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten sei fehlerhaft. Ansprüche auf Deliktszinsen nach § 849 BGB kämen nicht in Betracht. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die eingelegten Berufungen sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Berufung der Beklagten in geringem Umfang hinsichtlich der anzurechnenden Nutzungsvorteile Erfolg. Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger steht gemäß § 826 BGB ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gegenüber der Beklagten zu. Dabei muss er sich jedoch die gezogenen Nutzungen anspruchsmindernd anrechnen lassen. Diese haben sich durch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bis zur mündlichen Berufungsverhandlung erfolgte weitere Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs gegenüber der angefochtenen Entscheidung erhöht. 1. Zu Recht hat das Landgericht ausgesprochen, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB zusteht, der auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises sowie Freistellung von der restlichen Darlehensverpflichtung abzüglich der klägerseits gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs gerichtet ist. Das angefochtene Urteil unterliegt lediglich insoweit der Abänderung, als im Rahmen der Vorteilsausgleichung zugunsten der Beklagten eine aufgrund der zwischenzeitlich weiteren Nutzung des Fahrzeugs erhöhte Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend führt der Senat im Hinblick auf die Berufungsangriffe Folgendes aus: a) Das Herstellen und Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Beklagte, dessen Betriebserlaubnis im Hinblick auf die im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens nicht offengelegte streitgegenständliche Umschaltlogik in Frage stand, stellt die maßgebliche Schädigungshandlung dar. Das gilt auch gegenüber solchen Käufern, die - wie vorliegend - das Fahrzeug von einem (unwissenden) Dritten erworben haben. Denn die Beklagte ging davon aus, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge als Neu- und später auch als Gebrauchtwagen unverändert durch Dritte weiterveräußert werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 18 U 70/18, juris Rn. 21 ff.). Gerade darauf basiert das Geschäftsmodell der Beklagten. Für den Weiterverkauf von Neufahrzeugen durch ihre Vertragshändler liegt das auf der Hand. Es gilt jedoch auch für den späteren Verkauf als Gebrauchtwagen durch diese Händler oder Dritte, denn auch die spätere Weiterveräußerbarkeit durch einen Fahrzeugkäufer ist für die Attraktivität der (Neu-) Fahrzeuge und damit deren Absatz entscheidend. Soweit ein Hersteller nicht ausdrücklich Abweichendes mitteilt, bringt er mit dem Herstellen und Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das nicht ausdrücklich ohne Straßenzulassung angeboten wird, zum Ausdruck, dass der Einsatz des Fahrzeugs entsprechend seinem Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 9; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18, juris Rn. 22). Ein Fahrzeugkäufer geht berechtigterweise davon aus, dass die insoweit notwendige Typengenehmigung und Betriebszulassung nicht mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet sind, die sich daraus ergeben, dass sie durch Verheimlichen der Umschaltlogik gegenüber den maßgeblichen öffentlichen Stellen erschlichen wurden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 18 U 70/18, juris Rn. 44). Vorliegend war der dauerhafte Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Straßenverkehr bei Erwerb des Fahrzeugs gefährdet. aa) Bei der im Fahrzeug des Klägers vorhandenen Einrichtung, die bei erkanntem Prüfstandlauf eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, handelt es sich um eine nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007; nachfolgend: VO 715/2007/EG) unzulässige Abschalteinrichtung (vgl. ausführlich BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 Rn. 6 ff. m.w.N.). bb) Aufgrund dieser unzulässigen Abschalteinrichtung drohte dem Kläger bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs der Widerruf der erteilten, aber lediglich formal wirksamen EG-Typgenehmigung und in der Folge die Betriebsuntersagung oder -beschränkung auf öffentlichen Straßen gemäß § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (im Folgenden: FZV; vgl. ausführlich BGH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - VIII ZR 225/17 Rn. 18 ff.). Bevor ein Kraftfahrzeughersteller berechtigt ist, ein Fahrzeug für die Nutzung im Straßenverkehr auf den Markt zu bringen, hat er die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren erfolgreich zu absolvieren. Insbesondere ist die sogenannte EG-Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt als zuständiger Behörde (§ 2 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung; im Folgenden: EG-FGV) einzuholen und eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen (§ 27 Abs. 1 EG-FGV). Stellt das Kraftfahrtbundesamt nach Erteilung einer formell wirksamen Typgenehmigung fest, dass ein Fahrzeug nicht die materiellen Voraussetzungen für den genehmigten Typ einhält, kann es zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher Fahrzeuge zum einen gemäß § 25 Abs. 2 EG-FGV Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung anordnen oder gemäß § 25 Abs. 3 EG-FGV die EG-Typgenehmigung ganz oder teilweise widerrufen (vgl. Führ, Gutachterliche Stellungnahme für den Deutschen Bundestag vom 19.11.2016, S. 24; VG Magdeburg, Beschluss vom 2. Juli 2018 - 1 B 268/18, juris Rn. 11 f.). Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 FZV dürfen Fahrzeuge allerdings nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind, was gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 FZV voraussetzt, dass sie einem genehmigten Typ entsprechen. Wird die EG-Typgenehmigung entzogen oder mit Nebenbestimmungen versehen, entspricht das Fahrzeug - im Fall der Nebenbestimmung: bis zur Nachrüstung - keinem genehmigten Typ mehr. Die Zulassungsbehörde kann dem Eigentümer oder Halter dann gemäß § 5 Abs. 1 FZV eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 12). b) Durch das Verhalten der Beklagten ist dem Kläger ein Schaden entstanden. Dieser liegt bereits im Abschluss des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug, denn dieses war für die Zwecke des Klägers nicht uneingeschränkt brauchbar. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Der Schadensbegriff des § 826 BGB ist auch subjektbezogen, so dass bei wertender Betrachtung Vermögensminderungen umfasst sind, wie - bei Eingriff in die Dispositionsfreiheit - die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung oder die Vermögensgefährdung durch Eingehung eines nachteiligen Geschäfts (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 Rn. 18; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 41 ff.). Dabei ist bei dem Abschluss von Verträgen unter Eingriff in die Dispositionsfreiheit maßgeblich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, nicht auf die tatsächliche Realisierung eines Schadens zu einem späteren Zeitpunkt. bb) Die Eigenschaften des streitgegenständlichen Fahrzeugs und damit der abgeschlossene Vertrag entsprachen nicht den berechtigten Erwartungen des getäuschten Klägers und die Leistung war und ist für ihre Zwecke nicht voll brauchbar (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 Rn. 61 ff.). Denn wie dargelegt drohte wegen der vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung der Widerruf der EG-Typgenehmigung bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie eine Betriebsuntersagung bzw. -beschränkung. Damit war die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr und damit der Hauptzweck des abgeschlossenen Kaufvertrages bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet. Denn wird die EG-Typgenehmigung widerrufen, droht die Stilllegung, werden Nebenbestimmungen angeordnet, ist die fortdauernde Nutzbarkeit von einer Nachrüstung des Fahrzeugs durch den Hersteller abhängig, das heißt, im Auslieferungszustand droht ebenfalls die Stilllegung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 19). cc) Der bereits mit dem Vertragsabschluss eingetretene Schaden ist nicht nachträglich durch das von der Beklagten aufgrund der nachträglich vom Kraftfahrt-Bundesamt erlassenen Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung in das Fahrzeug implementierte Software-Update entfallen. Unabhängig von der Frage, ob das Software-Update im Hinblick auf seine höchst umstrittenen Folgen überhaupt geeignet ist, das Fahrzeug in einen Zustand zu bringen, in dem es tatsächlich die ursprünglichen gesetzlichen Vorgaben der Abgasnorm EU 5 ohne Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung unter Beibehaltung der ursprünglichen Fahreigenschaften einhält, ohne dabei die Funktionsfähigkeit, die Dauerhaltbarkeit und den Wartungsbedarf nachteilig zu verändern, ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger öffentlich-rechtlich zur Durchführung des Software-Updates gezwungen war. Er hat das Update gerade nicht aus Gründen der Schadenswiedergutmachung durchführen lassen und akzeptiert, sondern weil das Fahrzeug von der vom Kraftfahrt-Bundesamt angeordneten Rückrufaktion betroffen war. Zivilrechtlich war das Aufspielen des Updates aufgrund der damit verbundenen Unsicherheiten dem Kläger vielmehr unzumutbar. In der Durchführung des Updates kann daher weder ein Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gesehen werden (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18, juris Rn. 98) noch kann ein nachträgliches Entfallen des Schadens angenommen werden. Das Fahrzeug ist nach wie vor für die Zwecke des Klägers nicht voll nutzbar, weil er aufgrund des vorausgegangenen arglistigen Handelns der Beklagten und zahlreicher Berichte über nachteilige Auswirkungen des Software-Updates sowie nicht zuletzt auch angesichts der aktuellen Berichterstattung über weitere Verdachtsmomente gegen die Beklagte hinsichtlich Manipulationen selbst bei dem Nachfolgemodell des streitgegenständlichen Motortyps mit der Abgasnorm EU 6 (vgl. z.B. https://www.mdr.de/nachrichten/wirtschaft/inland/laut-swr-auch-neuere-vw-dieselmotoren-vom-abgasskandal-betroffen-100.html) nachvollziehbarerweise nicht mehr darauf vertrauen kann, dass die Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr nunmehr dauerhaft gesichert ist, zumal die Langzeitwirkungen des Updates für den Motor und das Fahrzeug naturgemäß noch gar nicht absehbar sind. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls die bloße Behauptung der Beklagten, dass infolge eines überholenden Kausalverlaufs in Form der Aufspielung des Software-Updates der Schaden nachträglich entfallen sei, trotz der Freigabe des Software-Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt nicht ausreichend. Die Funktionsweise des Updates wird von der Beklagten nicht im Detail offengelegt; eine Beurteilung und Folgenabschätzung ist daher von vornherein nicht möglich (OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 18 U 70/18, juris Rn. 47). c) Der Schaden in Form des Kaufvertragsabschlusses wurde durch das Handeln der Beklagten verursacht. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall der sittenwidrigen Vertragserschleichung genügt es, dass der Geschädigte Umstände dartut, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten, und dass die arglistige Täuschung nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1995 - V ZR 34/94, juris Rn. 17). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat vorgetragen, dass er das Fahrzeug (auch deshalb) erworben hat, weil er von der Gesetzeskonformität desselben ausgegangen sei. Tatsächlich liegt es auf der Hand, dass die selbstverständliche Erwartung des Käufers, das Fahrzeug dauerhaft und ohne Gefahr der Stilllegung aufgrund eines Erlöschens der EG-Typgenehmigung bzw. der Betriebserlaubnis nutzen zu können, den Wert des Fahrzeugs prägt und ein wesentliches Kriterium für die Anschaffungsentscheidung darstellt. Nach der Lebenserfahrung ist praktisch auszuschließen, dass ein potentieller Fahrzeugkäufer wie der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug zu denselben Bedingungen erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Zulassungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde und daher die dauernde Nutzbarkeit des Fahrzeugs im Straßenverkehr gefährdet ist (OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 18 U 70/18, juris Rn. 45). Die weiteren für den Kauf eines bestimmten Kraftfahrzeugmodells im Einzelfall maßgeblichen Motive treten demgegenüber in den Hintergrund (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 23 ff.). Dass der Kläger das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hat, stellt den Kausalzusammenhang zwischen konkludenter Täuschung und Fahrzeugerwerb nicht in Frage. Denn durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs hat die Beklagte den Kausalverlauf bewusst unter Einschaltung ihres Vertriebssystems in Gang gesetzt. Die mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundene konkludente Täuschung seitens des Herstellers über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung wirkt bei der Erstveräußerung und allen späteren Gebrauchtwagenverkäufen (vor Bekanntwerden der Abschalteinrichtung) fort, weil hinsichtlich derartiger Angaben der Verkäufer lediglich das durch den Hersteller vermittelte Wissen weitergibt und der Käufer insoweit auf die Herstellerangaben vertraut (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 28; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18, juris Rn. 44). d) Das schädigende Verhalten der Beklagten ist sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 16). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Oechsler, BGB [2014], § 826 Rn. 31). bb) In der Autoindustrie spielt die Einhaltung von Umweltstandards eine große Rolle, da angesichts der in hohen Stückzahlen produzierten Fahrzeuge systematische Defizite eine große Auswirkung auf die Umweltbelastung haben. Die Verkehrserwartung geht dahin, dass der Hersteller sich an die gesetzlichen Vorgaben im Zulassungsverfahren hält und sich nicht durch falsche Angaben oder Manipulationen im Rahmen des Prüfverfahrens mit nicht vergleichbaren Angaben zu Verbrauchs- und Emissionswerten einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft. An die Redlichkeit werden insoweit besonders hohe Erwartungen gestellt, weil der Käufer auf die Richtigkeit der Angaben durch den Hersteller angewiesen ist, nachdem er zu einer eigenen Überprüfung nicht in der Lage ist. Gegen diese berechtigte Verkehrserwartung hat die Beklagte, die als Entwicklerin und Herstellerin des Motors wie des streitgegenständlichen Fahrzeugs für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich war, in erheblichem Maße verstoßen. Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung mit Umschaltlogik widersprach offensichtlich den Vorgaben der VO 715/2007/EG. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war und somit - wie die Beklagte selbst vorträgt - keinerlei Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften im Normalbetrieb erlaubt, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift. Als Beweggrund für das Handeln der Beklagten kommt allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung in Betracht (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 32). Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre (OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 27 U 10/18, juris Rn. 20). Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben noch nicht als verwerflich anzusehen. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel ist vorliegend eine Verwerflichkeit jedoch zu bejahen. Dabei ist die große Zahl der betroffenen Fahrzeuge ebenso zu berücksichtigen wie der den Käufern drohende erhebliche Schaden in Form einer Stilllegung ihrer Fahrzeuge. Hinzu kommt die Art und Weise der Täuschung seitens der Beklagten, die sich für den Absatz ihrer Motoren und Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch die Objektivität der staatlichen Behörde zunutze gemacht hat. Die Beklagte hat Behörden wie Käufer unter Inkaufnahme von deren Schädigung ebenso wie der Schädigung der Umwelt allein aus Profitstreben getäuscht. e) Anders als die Beklagte meint, ist dieses Ergebnis auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren (a.A. OLG Braunschweig, Urteil vom 19. Februar 2019 - 7 U 134/17, juris Rn. 186 f.). Grundsätzlich beschränkt sich die Haftung auf die Schäden, die dem in sittlich anstößiger Weise geschaffenen Gefahrenbereich entstammen, also in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84, juris Rn. 15; MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 22). Anders als etwa eine von dem Kläger ebenfalls geltend gemachte Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit bestimmten europarechtlichen Normen knüpft der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB vorliegend gerade nicht unmittelbar an den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG an, sondern folgt aus der mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundenen Täuschung über die Erfüllung der materiellen Typgenehmigungsvoraussetzungen. Diese Pflichtverletzung ist für den Rechtskreis des Käufers ersichtlich von Bedeutung, weil über einen die Kaufentscheidung wesentlich beeinflussenden Umstand getäuscht wird (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 40 f.). f) Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach § 826 BGB liegen vor. aa) Der erforderliche Schädigungsvorsatz im Rahmen von § 826 BGB, der getrennt von der Sittenwidrigkeit und zwar auch von deren subjektiver Seite festzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1966 - VI ZR 1/65, WM 1966, 1148; Urteil vom 28. Juni 1966 - VI ZR 287/64, WM 1966, 1150), bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Fahrlässigkeit, auch grobe, genügt nicht (BGH, Urteil vom 6. Juni 1962 - V ZR 125/60, NJW 1962, 1766; Teilversäumnis- und Endurteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 25: Eine Schädigung ist erkennbar und drängt sich auf!). Der Vorsatz muss sich auf den Schaden erstrecken, eine nur allgemeine Vorstellung über eine etwa mögliche Schädigung genügt nicht (BGH, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 36/00). Andererseits ist Schädigungsabsicht nicht erforderlich. Es genügt, dass der Schädiger den Schadenseintritt vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (BGH, Urteil vom 20. November 2012 - VI ZR 268/11 Rn. 32; Teilversäumnis- und Endurteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 26; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl., § 826 Rn. 10 f.). Für den eigens festzustellenden subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, juris Rn. 36). bb) Beides ist vorliegend gegeben. Die Beklagte kannte die Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen. Außerdem hat sie mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Die Beklagte hat sich insoweit entsprechend § 31 BGB das Wissen und Wollen ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter (sog. Repräsentanten) zurechnen zu lassen. Die Beklagte hat der sie insoweit treffenden sekundären Darlegungslast nicht genügt und die Behauptung des Klägers bzgl. Kenntnis und Billigung des Handelns durch Repräsentanten nicht ausreichend bestritten. (1) Zutreffend ist, dass eine „mosaikartige“ Zurechnung von Wissen mehrerer Personen eines Unternehmens in der Regel ausscheidet. Sämtliche subjektiven Tatbestandselemente müssen angesichts des personalen Charakters der sittenwidrigen Schädigung vielmehr grundsätzlich in einer natürlichen Person verwirklicht sein (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 23 ff.). Entsprechend § 31 BGB findet eine Zurechnung des Handelns von Organen im aktienrechtlichen Sinne, also insbesondere von Vorstandsmitgliedern, aber auch anderer „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ statt. Der Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ wird dabei weit im Sinne eines Repräsentanten des Unternehmens ausgelegt. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nicht erforderlich. Es genügt, dass einer Person durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und sie die juristische Person insoweit repräsentiert (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19; Urteil vom 21. September 1971 - VI ZR 122/70, NJW 1972, 334; Urteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96). Der personelle Anwendungsbereich von § 31 BGB deckt sich in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsrechtes (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 31 Rn. 6). (2) Der Kläger hat behauptet, dass die verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten die Entwicklung und Verwendung der Abschalteinrichtung im Wissen, dass deren Einsatz rechtswidrig und in der Annahme, dass er unentdeckt bleibe, angeordnet hätten. Den damaligen Vorstandsmitgliedern M. W. und R. S. sei der Einsatz der Manipulationssoftware bekannt gewesen; des Weiteren seien Personen wie Herr H. , die Herren K. , H. , N. und G. sowie Herr D. , die an der Entwicklung der Manipulationssoftware beteiligt gewesen seien, als Handlungsvertreter anzusehen, welche genaue Kenntnis über sämtliche Vorgänge gehabt hätten. Dieser Vortrag genügt im vorliegenden Fall, um eine sogenannte sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen (OLG Köln, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 18 U 70/18, juris Rn. 32 ff.; a.A. OLG München, Beschluss vom 25. Juli 2017 - 13 U 566/17). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzumuten sind (st. Rspr., so BGH, Urteil vom 24. Oktober 2014 - V ZR 45/13 Rn. 22; Urteil vom 3. Mai 2016 - II ZR 311/14 Rn. 18 f.). Der insoweit sekundär Darlegungspflichtige kann dabei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen und Mitteilung der Ergebnisse verpflichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 Rn. 14 ff.; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14 Rn. 37 ff.). Unstreitig haben Mitarbeiter der Beklagten die streitgegenständliche Software in Kenntnis von deren Funktionsweise in die Motorsteuerung sämtlicher Motoren der neu entwickelten Generation EA 189 EU 5 integriert, die konzernweit in vielen Millionen Dieselfahrzeugen zum Einsatz kommen sollten. Die Funktionsweise widersprach für jeden offensichtlich dem Verbot einer solchen Abschalteinrichtung im Sinne eines „defeat device“ gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG. Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware in einer solch hohen Anzahl von Motoren erscheint es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 27 U 10/18, juris Rn. 26; Heese, NJW 2019, 257, 260). Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, dem bei den untergeordneten Konstrukteuren kein in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht. In Anbetracht der Tatsache, dass die fragliche Software durch einen Zulieferer programmiert und geliefert wurde und es sich bei der Motorsteuerung um ein Kernstück des Motors handelt, widerspricht es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass insoweit die Führungsebene des Unternehmens nicht eingebunden wurde. Wer die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorsteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt und damit ein Geschäftsmodell begründet, muss eine wichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein. Soweit es sich dabei nicht um einen Vorstand im aktienrechtlichen Sinne handelt, spricht im Hinblick auf das Gewicht der Entscheidung zumindest eine starke tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Repräsentanten im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt, weil er Entscheidungen trifft, die üblicherweise der Unternehmensführung vorbehalten sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 55 ff.). (3) Die Beklagte hätte als Folge der sie treffenden Darlegungslast sich daher nicht einfach auf das Bestreiten der Kenntnis von Vorständen im aktienrechtlichen Sinne im hier maßgeblichen Zeitpunkt beschränken dürfen. Denn damit hat sie zum einen eine Kenntnis und Billigung durch sonstige Repräsentanten im Sinne verfassungsmäßig berufener Vertreter unterhalb der Vorstände im aktienrechtlichen Sinne von vornherein nicht bestritten. Auch hat sie nicht bestritten, dass die zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs amtierenden Vorstände im aktienrechtlichen Sinne das beanstandete Vorgehen kannten und billigten. Im Übrigen konnte die Beklagte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen, sondern hätte durch substantiierten Vortrag die Behauptung des Klägers erschüttern müssen, dass auch ein Repräsentant Kenntnis von der Verwendung der offensichtlich unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Prüfstandmodus hatte. Dazu hätte sie mindestens zu den von ihr behaupteten internen Untersuchungen sowie Ermittlungen durch beauftragte externe Personen im Einzelnen vortragen und darlegen müssen, welche Personen die Entwicklung der Softwarefunktion beauftragt bzw. bei dem Zulieferer bestellt haben und was die üblichen Abläufe bei einem solchen Auftrag bzw. einer Entscheidung von solcher Tragweite sind (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. März 2019 - 13 U 142/18, juris Rn. 60 ff. m.w.N.). Nachdem die Beklagte das Vorbringen des Klägers weder ausreichend bestritten hat noch ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, gilt der Vortrag des Klägers, dass ein Repräsentant i.S.v. § 31 BGB den Einsatz der Manipulationssoftware kannte und billigte, als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 insgesamt erfüllt. g) Die Beklagte hat dem Kläger daher alle aus der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen. aa) Wenn wie hier der Geschädigte durch Täuschung eines Dritten zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu, das heißt, Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, juris Rn. 41; Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 Rn. 28). Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten dabei allerdings neben dem Ersatzanspruch nicht zusätzlich die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06 Rn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., vor § 249 Rn. 71). Soweit Ersatzanspruch und Vorteil nicht gleichartig sind, muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten (BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 - XI ZR 536/14 Rn. 23 f.). bb) Vorliegend kann danach der Kläger Erstattung der von ihm für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kosten abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs an die Beklagte verlangen. Entgegen der Auffassung des Klägers entfällt eine Berücksichtigung der von ihm gezogenen Nutzungen weder aufgrund der sittenwidrigen Schädigung der Beklagten noch unter europarechtlichen Gesichtspunkten. (1) Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug über einen mehrjährigen Zeitraum tatsächlich genutzt und auf diese Weise einen erheblichen geldwerten Vorteil erlangt. Auch in Anbetracht einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist die Berücksichtigung dieses Vorteils nicht unbillig. Entgegen der Auffassung des Klägers führt dies nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers. Es ist nicht Aufgabe des Schadensrechts, das Verhalten des Schädigers in einer über die faktische Rückabwicklung des Vertrages hinausgehenden Weise zu sanktionieren. Der vom Kläger gezogene Nutzungsvorteil ist keiner, der ohne das schädigende Ereignis bei ihm verblieben wäre. Denn auch ohne das schädigende Ereignis hätte der Kläger ein Kraftfahrzeug geführt und die daraus resultierenden Nutzungsvorteile auf eigene Kosten für sich in Anspruch genommen (OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18, juris Rn. 103 ff.). (2) Der Berücksichtigung des Nutzungsvorteils im Wege der Vorteilsausgleichung stehen auch die Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs bzw. die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hierzu nicht entgegen. Entgegen der Auffassung des Klägers verlangt die effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts nicht die Rückabwicklung von Verträgen ohne Vorteilsausgleich. Dieser lässt nicht den Anreiz geschädigter Käufer an der Geltendmachung ihrer Rechte entfallen. Schon die schiere Anzahl an geführten und anhängigen Rechtsstreitigkeiten widerlegt diese These; im Übrigen erfordert der Grundsatz des effet utile es nicht, im deutschen Privatrecht Elemente des Rechtsinstituts der „punitive damages“, also eines Sanktionscharakters einzuführen, welche diesem unbekannt und systemwidrig sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19, juris Rn. 116 ff.). Darüber hinaus ist auch die Entscheidung des EuGH vom 17.04.2008 ‒ C 404/06 ‒, nach der im Rahmen der Nachlieferung bei einem Verbrauchsgüterkauf Wertersatz für die zurück zu gewährende zuerst gelieferte mangelhafte Sache nicht verlangt werden kann, nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Vorliegend geht es zum einen um einen deliktischen Anspruch gegen den am Kaufvertrag nicht beteiligten Hersteller des Fahrzeugs, zu dem der Kläger in keiner vertraglichen Beziehung steht (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019 - 5 U 1318/18, juris Rn. 106). Zum anderen ist die vorliegende Konstellation, wenn schon ein Vergleich zum Vertragsrecht gezogen wird, eher einem Rücktritt vergleichbar als einer Nachlieferung; für den Rücktritt aber ordnet § 346 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB ausdrücklich die Verpflichtung zur Herausgabe gezogener Nutzungen bzw. zum Wertersatz an, § 475 Abs. 3 S. 1 BGB erklärt die Nutzungsherausgabe bzw. den Wertersatz nur für den Fall der Nachlieferung beim Verbrauchsgüterkauf für unanwendbar. cc) Die Berechnung des anzurechnenden Nutzungsersatzes nimmt der Senat nach der gebräuchlichen Formel der zeitanteilig linearen Wertminderung vor. Die ursprünglich zu erwartende Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs schätzt der Senat - auch aufgrund der sachverständigen Beratung in zahlreichen anderen Fällen, die vergleichbare Fahrzeuge betrafen - im Rahmen von § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO auf 300.000 km. Bringt man hiervon den beim Kauf durch den Kläger bereits vorhandenen Kilometerstand von 10 km in Abzug, verblieb im Zeitpunkt des Kaufs eine zu erwartende Restlaufleistung von 299.990 km. Der Kläger selbst ist mit dem Fahrzeug 73.842 km gefahren (= 73.852 km - 10 km). Angesichts eines Kaufpreises von 34.100,00 € ergibt sich damit ein Nutzungsvorteil des Klägers von 8.393,65 € (= 34.100,00 € × 73.842 km / 299.990 km). Dieser Nutzungsvorteil ist vom Kaufpreis abzuziehen, so dass ein von der Beklagten an den Kläger zu erstattender Betrag von 25.706,35 € (= 34.100,00 € - 8.393,65 €) verbleibt. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verzinsung des von ihm gezahlten Kaufpreises mit 4 % jährlich ab Kaufdatum gemäß § 849 BGB. § 849 BGB gewährt einen Zinsanspruch zur Kompensation einer Sachentziehung, weil der Betroffene für die Zeit der Vorenthaltung, Ersatzbeschaffung oder Reparatur gehindert war, die Sache zu nutzen und die ausgefallene Nutzungszeit nicht nachholen kann; bei der entzogenen Sache kann es sich grundsätzlich auch um Geld handeln (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16 Rn. 45). Jedoch kann dieser Vorschrift ein allgemeiner Rechtssatz dahin, deliktische Ansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, nicht entnommen werden (BGH a.a.O.). Vorliegend hat der Kläger in der Abwicklung des Kaufvertrags die erstrebte Nutzungsmöglichkeit in Form des streitgegenständlichen Pkw erhalten. Die Nutzung war auch tatsächlich ohne erhebliche Einschränkung möglich. Ein Widerspruch zur Bewertung des Handelns der Beklagten als sittenwidrig liegt nicht vor, da für das Urteil der Sittenwidrigkeit bereits das Risiko der Stilllegung genügt. Dieses hat sich bislang jedoch nicht verwirklicht, was bei der Bewertung der gezogenen Nutzungen im Einzelfall zu berücksichtigen ist. Es besteht auch keine Doppelverwertung der gezogenen Nutzungen, weil die Gebrauchsvorteile des Pkw als vertragliche Gegenleistung die kompensationslose Entziehung des zur Anschaffung erforderlichen Geldbetrags entfallen lassen (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019 - 13 U 37/19, juris Rn. 134 ff.). Deshalb führt auch der Grundsatz „fur semper in mora“ zu keiner anderen Beurteilung. Mit Ablauf der im anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 24. Oktober 2018 (Anlage K 20) gesetzten Frist am 7. November 2018 geriet die Beklagte allerdings mit der Zahlung des bis dahin entstandenen Schadensersatzbetrags in Verzug, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte schuldet daher Verzugszinsen ab dem 8. November 2018. Die Zinshöhe beträgt gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Für den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit kann der Kläger jedoch gemäß § 308 Abs. 1 S. 1 u. 2 ZPO höchstens 4 % Zinsen verlangen. Ab Rechtshängigkeit ist der Zahlungsanspruch wie beantragt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, § 291 BGB. Rechtshängigkeit ist am 21. Januar 2019 eingetreten. Zinsen gemäß § 291 BGB sind daher ab dem 22. Januar 2019 geschuldet. 3. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4. Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 €. Für den Gegenstandswert bezüglich der vorgerichtlichen Tätigkeit ist der Wert des verfolgten Anspruchs zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der Klägervertreter maßgeblich. Das Forderungsschreiben der Klägervertreter an die Beklagte (Anlage K 20) datiert vom 24. August 2018, also knapp sieben Monate vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erster Instanz belief sich die Laufleistung des Fahrzeugs auf 66.077 km. Das Fahrzeug war damals 86 Monate im Besitz des Klägers. Legt man - im Wege der Schätzung ausgehend von einer „linearen“ Verteilung der durch den Kläger mit dem Auto gefahrenen Kilometer - einen damals niedrigeren Kilometerstand von 62.225 km zugrunde (= 66.067 km / 86 Monate x 81 Monate), so ergibt sich unter Berücksichtigung des im August 2018 anzurechnenden Nutzungsvorteils von 7.073,14 € ein Rückforderungsbetrag von 27.026,86 €. Legt man diesen als Gegenstandswert für die vorgerichtliche Tätigkeit zugrunde, ergeben sich wie vom Landgericht ausgeurteilt vorgerichtliche Anwaltskosten von 1.358,86 €. Die Höhe der Geschäftsgebühr entspricht mit 1,3 dem vom Kläger Verlangten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 Fall 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 u. 2 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Gerichte sind mit einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten befasst, in denen sich dieselben Rechtsfragen wie im vorliegenden Fall stellen. Hierzu sind zum Teil divergierende obergerichtliche Entscheidungen ergangen.