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Leitsatz

I ZR 19/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:300317UIZR19
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:300317UIZR19.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 19/16 Verkündet am: 30. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Loud GG Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 A; EU-Grundrechtecharta Art. 7, Art. 17 Abs. 2, Art. 47; UrhG § 85 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 2 Satz 1; ZPO §§ 138, 383, 384 Im Falle einer über den von Eltern unterhaltenen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Internettauschbörse umfasst die sekundäre Darlegungslast der Anschlussinhaber bei Inanspruchnahme durch den Urheber oder den Inhaber eines verwandten Schutzrechts - hier durch den Tonträgerhersteller - die Angabe des Namens ihres volljährigen Kindes, das ihnen gegenüber die Begehung der Rechtsverletzung zugegeben hat. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 19/16 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 30. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, die Richterin Dr. Schwonke und den Rich- ter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts München vom 14. Januar 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klägerin, einer Tonträgerherstellerin, stehen die ausschließlichen Verwertungsrechte an den auf dem Musikalbum "Loud" enthaltenen elf Musikti- teln der Sängerin Rihanna zu. Das am 12. November 2010 veröffentlichte Al- bum war acht Wochen lang unter den Top Ten der Charts gelistet. Am 2. Januar 2011 um 23:16 Uhr wurde das Album über einen Internet- anschluss, dessen Inhaber die beklagten Eheleute sind, mittels einer Filesha- ring-Software ohne Zustimmung der Klägerin zum Herunterladen angeboten. Die Beklagten haben auf die Abmahnung der Klägerin vom 16. März 2011 eine Unterlassungserklärung abgegeben. 1 2 3 - 3 - Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten die Rechtsverletzung begangen. Sie verlangt im vorliegenden Verfahren Schadensersatz in ange- messener Höhe, mindestens 2.500 €, sowie Erstattung der Abmahnkosten nach einem Streitwert von 50.000 € in Höhe von 1.379,80 €. Die Beklagten haben bestritten, die Rechtsverletzung begangen zu ha- ben. Sie haben geltend gemacht, ihre im Tatzeitpunkt bei ihnen wohnenden volljährigen drei Kinder hätten jeweils eigene Rechner besessen und über einen mit einem individuellen Passwort versehenen WLAN-Router Zugang zum Inter- netanschluss gehabt. Sie wüssten, von welchem Kind die Verletzungshandlung vorgenommen worden sei, wollten dies jedoch nicht mitteilen. Das Landgericht hat der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 2.500 € sowie Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen (Landgericht München I, ZUM-RD 2016, 308). Die Beru- fung der Beklagten hatte - soweit für die Revision von Bedeutung - keinen Er- folg (Oberlandesgericht München, WRP 2016, 385). Mit der vom Berufungsge- richt zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ver- folgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten An- sprüche im vom Landgericht zuerkannten Umfang für begründet erachtet. Hier- zu hat es ausgeführt: Die Beklagten hafteten als Täter für die geltend gemachte Rechtsverlet- zung. Die Beklagten seien der Behauptung der Klägerin, die Beklagten hätten allein auf den Internetanschluss Zugriff gehabt, zwar entgegengetreten. Sie hät- 4 5 6 7 8 - 4 - ten jedoch der ihnen obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt. Hierzu wäre es erforderlich gewesen mitzuteilen, welche Kenntnisse sie über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hätten, mithin welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen habe. Indem sich die Beklagten weigerten, diese Angaben zu machen, beriefen sie sich lediglich pauschal auf eine bloß generell bestehende Zugriffsmöglichkeit ihrer Kinder auf den Internetanschluss. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG stehe der Annah- me einer solchen zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen, weil dem zu- gunsten der Klägerin wirkenden Schutz des Art. 14 GG im Streitfall ein über- wiegendes Gewicht zukomme. Die Beklagten hätten die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung nicht erschüttert, weil sich ihre von ihnen als Zeugen benannten Kinder auf das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht beru- fen hätten. Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Beklagten benannten Zeugen, die am Abend des Tattags bei ihnen zu Gast gewesen sei- en, habe es nicht bedurft. Die Behauptung, wegen des Besuchs keine Möglich- keit gehabt zu haben, die Verletzungshandlung zu begehen, sei nicht entschei- dungserheblich, weil der rechtsverletzende Vorgang bereits vor Eintreffen der Gäste oder durch kurzzeitige Nutzung eines derjenigen Computer, die sich au- ßerhalb des Wohnzimmers befanden, hätte in Gang gesetzt werden können. Der Höhe nach sei der Schadensersatz mit 2.500 € angemessen bewertet. Eine Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG aF kom- me nicht in Betracht, da es sich weder um einen einfach gelagerten Fall noch um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung handele. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz (dazu nachfolgend II 1) und Abmahnkostenerstattung (da- zu nachfolgend II 2) zu Recht zuerkannt. 9 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zu Recht als nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG zum Schadensersatz verpflichtet angesehen. Nach dieser Vor- schrift ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsge- setz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. a) Von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsgericht angenom- men, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte ge- mäß § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG an den Musiktiteln des Albums "Loud" ist und die Klage deshalb auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht ge- stützt ist. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öf- fentlich zugänglich zu machen. b) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Feststellung des Be- rufungsgerichts, dass die auf dem genannten Album enthaltenen Musiktitel am 2. Januar 2011 um 23:16 Uhr über einen den Beklagten zuzuordnenden Inter- netanschluss mittels einer Filesharing-Software ohne Zustimmung der Klägerin zum Herunterladen angeboten worden sind. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Anbieten von Tonaufnahmen mittels eines File- sharing-Programms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im Internet das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Herstellers des Tonträgers ver- letzt, auf dem die Tonaufnahme aufgezeichnet ist (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 14 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 15 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 19 = WRP 2017, 79 - Everytime we touch). Dagegen erhebt die Revision keine Rügen. 10 11 12 - 6 - c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, die Beklagten hafteten als Täter der geltend gemachten Urheber- rechtsverletzungen. aa) Die Klägerin trägt nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruch- stellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzule- gen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagten für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 - Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 - BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 - Tauschbörse III; BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 - Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 - BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 - Tauschbörse III). Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienan- schluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 39 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 34 - Everytime we touch). Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungs- last (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussin- habers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informati- 13 14 15 - 7 - onen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darle- gungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kom- men. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vor- zutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verlet- zungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung der Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nach- zuweisen (BGHZ 200, 76 Rn. 15 ff. - BearShare, mwN; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 und 42 - Tauschbörse III; GRUR 2016, 1280 Rn. 33 f. - Everytime we touch; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15, GRUR 2017, 386 Rn. 15 = WRP 2017, 448 - Afterlife). Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil im Einklang. bb) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Be- rufungsgerichts, die Beklagten hätten der ihnen obliegenden sekundären Darle- gungslast nicht genügt. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien der Be- hauptung der Klägerin, allein die Beklagten hätten Zugriff auf ihren Internetan- schluss gehabt, mit dem Hinweis darauf entgegengetreten, ihre Kinder hätten ebenfalls auf den Internetanschluss zugreifen können. Dies reiche zur Erfüllung 16 17 - 8 - der den Beklagten obliegenden sekundären Darlegungslast nicht aus, weil die Beklagten sich zugleich geweigert hätten, ihr Wissen darüber, welches ihrer Kinder die Rechtsverletzung begangen habe, offenzulegen. Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, weil es keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange gewähre. Im Streitfall überwögen die mit Blick auf Art. 14 GG geschützten Ei- gentumsinteressen der Klägerin, weil andernfalls Urheberrechtsinhaber bei Rechtsverletzungen über von Familien genutzten Internetanschlüssen ihre An- sprüche regelmäßig nicht durchsetzen könnten. Weil die Beklagten ihrer sekun- dären Darlegungslast nicht nachgekommen seien, sei von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dass die Beklagten als Anschlussinhaber die Rechts- verletzung als Täter begangen hätten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. (2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Annahme der täterschaftlichen Haftung des Anschlussinhabers erst in Betracht kommt, wenn der Anschlussinhaber der ihm obliegenden sekundären Darle- gungslast hinsichtlich der Nutzung des Anschlusses durch Dritte nicht genügt. Hingegen besteht keine generelle Vermutung, dass der Anschlussinhaber Täter einer Urheberrechtsverletzung ist, die von seinem Anschluss aus begangen worden ist und die er widerlegen oder erschüttern müsste, nur weil er Inhaber des Anschlusses ist. Dies kommt nur in Betracht, wenn für die Täterschaft des Anschlussinhabers der bei typischen Geschehensabläufen eingreifende Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis) spricht. Für die Annahme, der Inhaber eines Internetanschlusses sei ohne das Hinzutreten weiterer Umstände regelmäßig der Täter einer mittels dieses An- schlusses begangenen Urheberrechtsverletzung, fehlt es an einer hinreichen- den Typizität des Geschehensablaufs. Angesichts der naheliegenden Möglich- keit, dass der Anschlussinhaber Dritten Zugriff auf seinen Anschluss einräumt, 18 19 - 9 - besteht für die Annahme der Täterschaft des Anschlussinhabers keine hinrei- chend große Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 18 ff. - After- life). Da es sich bei der Nutzung des Anschlusses um Interna des Anschlussin- habers handelt, von denen der Urheberrechtsberechtigte im Regelfall keine Kenntnis hat, obliegt dem Anschlussinhaber insoweit allerdings eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 20 - Afterlife). (3) Die Bestimmung der Reichweite der dem Anschlussinhaber obliegen- den sekundären Darlegungslast hat mit Blick darauf zu erfolgen, dass erst die Kenntnis von den Umständen der Anschlussnutzung durch den Anschlussinha- ber dem Verletzten, dessen urheberrechtliche Position unter dem grundrechtli- chen Schutz des Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und des Art. 14 Abs. 1 GG steht (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014 - C-314/12, GRUR 2014, 468 Rn. 47 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel; Wendt in Sachs, Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 14 Rn. 20a, 24 mwN), eine Rechtsverfolgung ermöglicht. Nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesell- schaft und Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame, ver- hältnismäßige und abschreckende Rechtsbehelfe zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorzusehen. Art. 47 EU-Grundrechtecharta gewähr- leistet zudem das Recht auf Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs. Auf Seiten des Anschlussinhabers schützen die Grundrechte gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG das ungestörte eheliche und familiäre Zusammenleben vor staatlichen Beeinträchtigungen. Diese Grund- rechte verpflichten den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen, und be- rechtigten die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BVerfGE 66, 84, 94; 80, 81, 92; 81, 1, 6; Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl., Art. 7 20 21 - 10 - Rn. 19 f.; v. Coelln in Sachs aaO Art. 6 Rn. 22). Der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern (vgl. BVerfG 80, 81, 90). Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG entfaltet Ausstrahlungswirkung auf die gesamte Rechtsordnung und muss auch bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zum Tragen kommen (vgl. BVerfGE 61, 18, 25; Stern/Sachs/Dietlein, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/1, S. 493). Werden dem Anschlussinhaber zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung im Rahmen der sekundären Darlegungslast im Zivilprozess Auskünfte abverlangt, die das Verhalten seines Ehegatten oder seiner Kinder betreffen und diese dem Risiko einer zivil- oder strafrechtlichen Inanspruchnahme aussetzen, ist der Schutzbereich dieser Grundrechte berührt (vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 23 - Afterlife). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ob- liegt es, wenn mehrere unionsrechtlich geschützte Grundrechte einander wider- streiten, den Behörden oder Gerichten der Mitgliedstaaten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen Rechten sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Pro- musicae; EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 46 - UPC Telekabel; EuGH, Urteil vom 15. September 2016 - C-484/14, GRUR 2016, 1146 Rn. 83 = WRP 2016, 1486 - Sony Music/McFadden). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts ist der Konflikt zwischen grundrechtlich geschützten Positionen ver- schiedener Grundrechtsträger nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz zu lösen, der fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevor- zugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich erfahren (vgl. BVerfGE 28, 243, 260 f.; 41, 29, 50; 52, 223, 247, 251; 93, 1, 21). 22 - 11 - Auch unter Berücksichtigung des für den Urheberrechtsinhaber spre- chenden Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG) steht der zugunsten des Anschlussinhabers wirkende grundrechtli- che Schutz von Ehe und Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) der Annahme von Nachforschungs- und Mitteilungspflichten entgegen, die den Inhaber eines privaten Internetanschlusses dazu zwingen, zur Abwendung seiner täterschaftlichen Haftung die Internetnutzung seines Ehegatten einer Dokumentation zu unterwerfen. Ebenfalls unzumutbar ist es, dem Anschlussin- haber die Untersuchung des Computers seines Ehegatten im Hinblick auf die Existenz von Filesharing-Software abzuverlangen (vgl. BGH, GRUR 2017, 386 Rn. 26 - Afterlife). (4) Im Streitfall hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Beklagten ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt haben, indem sie nur darauf verwiesen haben, ihre drei volljährigen Kinder hätten Zugang zum Internetanschluss gehabt. Die Beklagten waren gehalten, im Rahmen der se- kundären Darlegungslast das Kind zu benennen, welches ihnen gegenüber die Rechtsverletzung zugegeben hatte. Die Abwägung der im Streitfall auf Seiten der Klägerin betroffenen Grundrechte des Eigentumsschutzes (Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG) und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 EU-Grundrechtecharta) mit dem zugunsten der Beklagten wirkenden Grund- recht auf Schutz der Familie (Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG) führt zu einem Vorrang des Informationsinteresses der Klägerin. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Mitteilung des Namens des für das Filesharing verantwortlichen Kindes durch die Eltern mit Blick auf die möglichen Folgen - der zivilrechtlichen oder gar strafrechtlichen Inanspruchnahme des Kindes - eine erhebliche Beeinträchtigung des Familienfriedens nach sich zie- 23 24 25 26 - 12 - hen kann. Die Eltern unterliegen jedoch keinem Zwang zur Auskunft. Sie haben vielmehr die Wahl, ob sie die Auskunft erteilen oder ob sie davon absehen, das Kind anzugeben, das die Rechtsverletzung begangen hat, und insoweit auf eine Rechtsverteidigung zu verzichten. Dass sie infolge eines solchen Verteidi- gungsverzichts selbst für die Rechtsverletzung haften, weil ohne Erfüllung der sekundären Darlegungslast die tatsächliche Vermutung ihrer Haftung als An- schlussinhaber eingreift, erlangt im Rahmen der Grundrechtsabwägung kein entscheidendes Gewicht. Hierbei handelt es sich um einen aus der gesetzlichen Wertung des § 138 Abs. 3 ZPO folgenden Nachteil, der jede prozessual unge- nügend vortragende Partei trifft. Das Recht, im Zivilprozess wegen der familiären Beziehung zu einer Par- tei Angaben zu verweigern, steht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und § 384 Nr. 1 und 2 ZPO allein dem Zeugen, nicht aber einer Prozesspartei zu. Die Par- tei eines Zivilprozesses unterliegt der Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO, die allenfalls insofern Einschränkungen erfährt, als die Partei sich selbst oder einen Angehörigen einer Straftat oder Unehrenhaftigkeit bezichtigen müsste (vgl. MünchKomm.ZPO/Fritsche, 5. Aufl., § 138 Rn. 14; Kern in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 138 Rn. 13; Zöller/Greger, ZPO, 16. Aufl., § 138 Rn. 3; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 138 Rn. 15; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., § 138 Rn. 7; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 138 Rn. 3). Hat die Partei in dieser Konstellation die Möglichkeit, von (wahrheitsge- mäßen) Angaben abzusehen, so hat sie die mit dem Verzicht auf den entspre- chenden Vortrag verbundenen prozessualen Folgen - etwa das Risiko einer für sie ungünstigen Tatsachenwürdigung - in Kauf zu nehmen (vgl. BVerfGE 56, 37, 44; MünchKomm.ZPO/Fritsche aaO § 138 Rn. 14; Gerken in Wieczorek/ Schütze aaO § 138 Rn. 15; Zöller/Greger aaO § 138 Rn. 3). So verhält es sich im Falle der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast; die betroffene Partei hat die nachteiligen Folgen ihres unzureichenden Vortrags zu tragen, weil ihr einfaches Bestreiten unwirksam ist und die Geständniswirkung des § 138 27 - 13 - Abs. 3 ZPO eintritt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 230/12, GRUR 2014, 578 Rn. 14 = WRP 2014, 697 - Umweltengel für Tragetasche; Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 167/14, GRUR 2016, 836 Rn. 111 = WRP 2016, 985 - Abschlagspflicht II). Demgegenüber ist dem Rechtsinhaber im Falle der Weigerung der El- tern, die Anschlussinhaber sind, Auskunft über den Namen des für das Filesha- ring verantwortlichen Kindes zu erteilen, eine effektive Verfolgung des Rechts- verstoßes regelmäßig praktisch unmöglich, weil die Identität des Verletzers un- geklärt bleibt. Mithin wird das Eigentumsrecht des Urheberrechtsinhabers ge- mäß Art. 17 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta und Art. 14 Abs. 1 GG und sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 EU-Grundrechtecharta im Falle der unterbliebenen Auskunft im Regelfall vereitelt, wohingegen die El- tern durch die Auskunftsverweigerung unter Inkaufnahme prozessualer Nachtei- le eine - jedenfalls erhebliche - Beeinträchtigung ihres Grundrechts auf Schutz der Familie gemäß Art. 7 EU-Grundrechtecharta und Art. 6 Abs. 1 GG abwen- den können. In dieser Konstellation überwiegen die auf Seiten des Urhebers oder des Inhabers eines verwandten Schutzrechts - hier des Tonträgerherstel- lers - in Rede stehenden Grundrechte das Grundrecht der Eltern auf Schutz der Familie. (5) Haben die Beklagten die ihnen im Streitfall obliegende sekundäre Darlegungslast zur Nutzung ihres Internetanschlusses durch einen Familienan- gehörigen im Tatzeitpunkt nicht erfüllt, greift die tatsächliche Vermutung, sie hafteten als Anschlussinhaber täterschaftlich für die begangene Rechtsverlet- zung. cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs- gericht dem von den Beklagten angebotenen Zeugenbeweis zur Frage ihrer Täterschaft nicht nachgegangen ist. Die Beklagten hatten unter Beweisantritt 28 29 30 - 14 - durch Zeugenbeweis behauptet, im Tatzeitpunkt sei der im Wohnzimmer be- findliche Computer ausgeschaltet, sie seien mit der Bewirtung der Gäste be- schäftigt und die Kinder seien im Hause gewesen. Dieser Vortrag ist nicht ent- scheidungserheblich, weil er eine Rechtsverletzung durch die Beklagten nicht ausschließt. Das Berufungsgericht hat angenommen, einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Beklagten benannten Zeugen, die am Abend des Tat- tags zu Gast gewesen seien, habe es nicht bedurft. Auf die Behauptung, wäh- rend des Besuchs keine Möglichkeit gehabt zu haben, die Verletzungshandlung zu begehen, komme es nicht an, weil der rechtsverletzende Vorgang bereits vor Eintreffen der Gäste und durch Nutzung eines der Computer, die sich außer- halb des Wohnzimmers befanden, hätte in Gang gesetzt werden können. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Selbst wenn der im Wohnzimmer befindliche Computer der Beklagten im Tatzeitpunkt aus- geschaltet gewesen sein sollte, bestand - wie das Landgericht und das Beru- fungsgericht richtig ausgeführt haben - die Möglichkeit, den beanstandeten File- sharingvorgang von einem der anderen im Haushalt der Beklagten vorhande- nen Computer aus zu starten. Zutreffend ist auch die Annahme des Berufungs- gerichts, die Durchführung der Verletzungshandlung habe keine dauernde An- wesenheit vor dem Computer erfordert. Eine Beweisaufnahme war danach mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erforderlich. d) Gegen die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes durch das Berufungsgericht auf 2.500 € erhebt die Revision keine Rügen. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht ersichtlich. 2. Das Berufungsgericht hat der Klägerin nach § 97 Abs. 1 UrhG aF zu Recht einen Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 1.044,40 € zuerkannt. 31 32 33 34 - 15 - a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fas- sung anzuwenden. Die durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eingeführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur Begren- zung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes ge- gen unseriöse Geschäftspraktiken ausgesprochen worden sind. Für den An- spruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 56 - Tauschbörse III, mwN). Nach § 97a Abs. 1 UrhG aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsver- pflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Im Streitfall war die Abmahnung berechtigt, weil die Beklagten zur Unter- lassung verpflichtet waren (siehe Rn. 10 ff. [II 1]). Gegen die Formalitäten der Abmahnung sowie die Bemessung ihres Gegenstandswerts auf 23.000 € erhebt die Revision keine Rügen. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 72 ff. - Tauschbörse II; BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 20 ff., 33 ff. = WRP 2016, 1525 - Tannöd; BGH, GRUR 2016, 1280 Rn. 61 ff. - Everytime we touch). b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs- gericht den Ersatz von Abmahnkosten nicht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG aF auf 100 € begrenzt hat. 35 36 37 - 16 - Nach § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fas- sung beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inan- spruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außer- halb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €. Das Angebot eines urheberrecht- lich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt allerdings regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 33 ff. - Tannöd). Dass im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände von dieser Regel eine Ausnahme zu machen wäre, hat die Revision nicht aufgezeigt. III. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäi- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ge- klärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/Doc Generici). Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro- päischen Union geklärt, dass es Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten ist, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen widerstreitenden Grundrechten der Parteien sicherzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae; GRUR 2014, 468 Rn. 46 - UPC Telekabel; GRUR 2016, 1146 Rn. 83 - Sony Music/McFadden). 38 39 - 17 - IV. Danach ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Kirchhoff Koch Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 01.07.2015 - 37 O 5394/14 - OLG München, Entscheidung vom 14.01.2016 - 29 U 2593/15 - 40