Beschluss
10 W 8/18
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0328.10W8.18.00
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Leitsätze
1. Wird in einem Vergleich ein nicht rechtshängiger Anspruch zwischen zwei Parteien des Rechtsstreits oder einer Partei und einem Streithelfer mit geregelt, begründet dies einen Mehrwert des Vergleichs für die von diesem Anspruch betroffenen Parteien bzw. Streithelfer (vergleiche Senat Beschluss vom 15. Dezember 2014, 10 U 158/13, juris Rn. 3 ff.).(Rn.18)
2. Zu einem Mehrwert kann ein mit erledigter Anspruch nur führen, soweit er zwischen Gläubiger und Schuldner streitig war.(Rn.24)
3. Bei der Frage, inwieweit dieser Anspruch streitig war, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch die Klage an, weil damit der später mit verglichene Anspruch nicht anhängig wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs ist stattdessen der Zeitpunkt, zu welchem der nicht streitgegenständliche Anspruch in die Vergleichsgespräche zur Regelung (auch) der streitgegenständlichen Ansprüche einbezogen wurde.(Rn.24)
Tenor
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2018, Az. 42 O 35/17 KfH, wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird in einem Vergleich ein nicht rechtshängiger Anspruch zwischen zwei Parteien des Rechtsstreits oder einer Partei und einem Streithelfer mit geregelt, begründet dies einen Mehrwert des Vergleichs für die von diesem Anspruch betroffenen Parteien bzw. Streithelfer (vergleiche Senat Beschluss vom 15. Dezember 2014, 10 U 158/13, juris Rn. 3 ff.).(Rn.18) 2. Zu einem Mehrwert kann ein mit erledigter Anspruch nur führen, soweit er zwischen Gläubiger und Schuldner streitig war.(Rn.24) 3. Bei der Frage, inwieweit dieser Anspruch streitig war, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch die Klage an, weil damit der später mit verglichene Anspruch nicht anhängig wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs ist stattdessen der Zeitpunkt, zu welchem der nicht streitgegenständliche Anspruch in die Vergleichsgespräche zur Regelung (auch) der streitgegenständlichen Ansprüche einbezogen wurde.(Rn.24) 1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 5. Januar 2018, Az. 42 O 35/17 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Klägerin, ein großes Bauunternehmen, hat im Jahr 2013 Arbeiten zur Instandsetzung der zwischen ... und ... über den Neckar führenden Wehrbrücke ausgeführt. Es handelt sich um ein älteres Brückenbauwerk, das das Tiefbauamt der Stadt ... zur Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit und Verkehrssicherheit regelmäßig durch Betoninstandsetzungs- und andere Arbeiten instandhalten lassen muss. Mit im Zuge der Durchführung der Leistung anfallenden Abbrucharbeiten beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1 als Nachunternehmerin. Mit Gerüstbauarbeiten beauftragte sie die Beklagte zu 2 ebenfalls als Nachunternehmerin, welche ihrerseits die ihr aufgetragenen Arbeiten nicht selbst ausgeführt hat, sondern diesbezüglich eine Sub- bzw. Nachunternehmerfirma, nämlich ihre Streithelferin, die Firma ... GmbH, beauftragt hat. Mit der Klagschrift vom 23. Dezember 2016 hat die Klägerin den Beklagten vorgeworfen, im Zuge der Durchführung der Nachunternehmerleistungen einen Teil der Bewehrung der Wehrbrücke, und zwar sogenannte Querspannglieder, beschädigt zu haben, indem die Querspannglieder bei Abbruch- bzw. bei Bohrarbeiten zur Herstellung von Verankerungen für Gerüste angebohrt bzw. durch Abbruchgeräte geschädigt worden seien. Die Klägerin hat daher in ihrer Klagschrift den Antrag angekündigt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, die Klägerin von den Ansprüchen der Stadt ... freizustellen, die diese wegen Beschädigungen der Spannglieder der Wehrbrücke geltend macht (Klagantrag 1). Weiter hat sie in der Klagschrift den Antrag auf Feststellung angekündigt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jegliche sonstigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die Beschädigung von Spanngliedern am Bauwerk Wehrbrücke ... im Zuge der von den Beklagten im Jahr 2013 dort erbrachten Arbeiten, namentlich Abbruch- und Gerüstbauleistungen, entstanden sind oder künftig noch entstehen (Klagantrag 2). Diese Anträge hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 auch gestellt (Protokoll Seite 2 = GA II 90). Mit Schriftsatz vom 7. März 2017 (GA II 40) hat die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 und der Streithelferin den Streit verkündet. Die Streitverkündung gegenüber der Beklagten zu 1 hat sie damit begründet, dass ihr im Fall der positiven Inanspruchnahme durch die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1 Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB zustehen, soweit sie von der Klägerin gesamtschuldnerisch oder einzelschuldnerisch für Fehler in Anspruch genommen wird, welche die Beklagte zu 1 beim vorliegenden Bauvorhaben begangen hat. Die Streitverkündung gegenüber der Streithelferin hat sie damit begründet, dass die Streithelferin für sie, die Beklagte zu 2, das Gewerk Gerüstbauarbeiten als Nachunternehmerin ausgeführt habe, bzw. durch eine weitere Nachunternehmerin habe ausführen lassen. Im Falle der positiven Inanspruchnahme durch die Klägerin würden ihr, der Beklagten zu 2, deshalb gegenüber der Streithelferin Ersatzansprüche nach §§ 634, 426 BGB zustehen. Mit Schriftsatz vom 20. März 2017 (GA II 56) hat die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 und der Streithelferin den Streit verkündet. Sie hat dazu ausgeführt, dass in dem Fall, dass sich herausstellen sollte, dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 tatsächlich zustehen, die Beklagte zu 1 möglicherweise Freistellungs- bzw. Regressansprüche im Innenverhältnis gegen die Streitverkündeten habe, etwa aus dem Gesamtschuldverhältnis. Mit Schriftsatz vom 21. April 2017 (GA II 77) ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 2 beigetreten. Mit Beschluss vom 5. Januar 2018 (GA III 163 ff.) hat das Landgericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits festgestellt. Danach hat sich die Beklagte zu 1 verpflichtet, an die Klägerin 46.666,66 € nebst Zinsen zu bezahlen. Die Streithelferin hat sich verpflichtet, an die Klägerin 93.333,34 € nebst Zinsen zu zahlen. Weiter hat sich die Klägerin aufschiebend bedingt auf den vollständigen Eingang dieser Zahlungen verpflichtet, die Beklagten, die Streithelferin und die Subunternehmer der Streithelferin von etwaigen Ansprüchen der Stadt ... aus und im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Schäden an der Brücke freizustellen. Der Vergleich enthält darüber hinaus eine Erledigungsklausel, wonach mit der Zahlung der o. g. Beträge sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin wie auch sämtliche über den Streitgegenstand hinausgehenden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten, die Streithelferin und deren Subunternehmer aus und im Zusammenhang mit der Beschädigung der Spannglieder der Brücke erledigt sind. Erledigt sollten nach dem Vergleich auch sämtliche auf den vorgenannten Ansprüchen beruhenden Ansprüche der Beklagten und der Streithelferin untereinander sowie der Beklagten und der Streithelferin gegenüber den Subunternehmern der Streithelferin sein. Die Gerichtskosten werden nach dem Vergleich von der Klägerin, der Beklagten zu 1, der Beklagten zu 2 und der Streithelferin zu je 1/4 getragen, die Parteien und die Streithelferin haben nach dem Vergleich ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Den Streitwert hat das Landgericht in dem soeben erwähnten Beschluss vom 5. Januar 2018 auf 200.000 € festgesetzt und den Mehrwert des Vergleichs auf 50.000 €. Es hat dazu ausgeführt, dass der Feststellungsantrag (Klagantrag zu 2) mit 50.000 € zu veranschlagen sei und angesichts der über den Streitgegenstand hinausgehenden Erledigungsklausel die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts angezeigt erscheine. Gegen die Festsetzung des Streitwerts hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 mit Schriftsatz vom 11. Januar 2018 im eigenen Namen Streitwertbeschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde damit begründet, dass die Klägerin mit Klagantrag Ziffer 2 (gemeint offenbar: Ziffer 1) Freistellung von den Ansprüchen der Stadt ... geltend gemacht habe. Aus Anlage K 7 ergebe sich, dass die Stadt ... eine vollständige Sanierung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands geltend gemacht habe. Dies sei klägerseits auch in der mündlichen Verhandlung noch so kommuniziert worden. Die Kosten zur vollständigen Sanierung seien von der Klägerin selbst in Anlage K 10 auf 1.192.680,17 € geschätzt worden. Somit betrage der Wert des Klagantrags Ziffer 1 richtigerweise 1.192.680,17 €. Weiter sei zwischen den beiden Beklagten und der Streithelferin in dem Vergleich auch der nicht rechtshängige Gesamtschuldnerausgleich mitgeregelt worden. Dies begründe einen Mehrwert des Vergleichs für die betroffenen Streitparteien und die betroffenen Streithelfer, so die Beschwerde unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2014 (Az. 10 U 158/13). Entsprechend, so die Beschwerde, müsse im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten auf Beklagtenseite ein entsprechender Vergleichsmehrwert festgesetzt werden. Die Klägerin ist der Beschwerde im Hinblick auf die Festsetzung des Streitwerts entgegengetreten, während sie sich im Hinblick auf den Vergleichsmehrwert nicht positioniert hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf ihren Schriftsatz vom 16. Januar 2018 (GA III 171 f.) verwiesen. Aus Sicht der Beklagten zu 2 erübrigt sich, wie im Schriftsatz vom 17. Januar 2018 (GA III 173) vorgetragen, eine Stellungnahme zu der Beschwerde, da nach dem Vergleich jede Partei die eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe und die Beklagte zu 2 keine Gerichtskosten verauslagt habe. Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Beschwerdeführer lasse das Schreiben der Stadt ... vom 29. August 2016 (Anlage K 11) unberücksichtigt, wonach im Zeitpunkt der Klageeinreichung schon festgestanden habe, dass die Stadt ... nicht mehr auf einer der Kostenschätzung zugrunde liegenden Komplettsanierung bestanden habe, sondern sich mit einer Abgeltungszahlung über 150.000 € zufrieden geben würde. Auch ein angemessener Vergleichsmehrwert sei bei der Streitwertfestsetzung bereits berücksichtigt worden. II. Die zulässige, insbesondere innerhalb der gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG in Verbindung mit § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten 6-Monats-Frist rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist unbegründet. 1) Das Landgericht hat den Streitwert im Ergebnis zutreffend auf 200.000 € festgesetzt. a) Bei einem - wie dies vorliegend der Fall gewesen ist - Klagantrag auf Verurteilung des Beklagten zur unbezifferten Freistellung richtet sich der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers (N. Schneider in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn. 1567). Vorliegend hat die Klägerin in der Klagschrift (dort Seite 4) vorgetragen, dass das Tiefbauamt der Stadt ... in Betracht ziehe, sich anstelle der sehr aufwändigen vollständigen technischen Sanierung mit einer einmaligen Schadensersatzzahlung in Höhe von 150.000 € abfinden zu lassen, durch den der Mehraufwand bei der künftigen Brückenunterhaltung kompensiert werde, während sie den verbleibenden Substanzschaden einschließlich der statischen Verschlechterung des Brückenzustands hinnehmen würde. Die Klägerin hat in der Klagschrift (Seite 4) weiter vorgetragen, dass sie deshalb beabsichtige, sich unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung mit der Stadt ... auf eine Abgeltungszahlung von 150.000 € zu verständigen. Lediglich weil noch keine abschließende Einigung mit der Stadt ... erfolgt war, hat die Klägerin mit der Klagschrift einen Freistellungsanspruch verfolgt (vgl. Klagschrift Seite 4). Mit der Klagschrift hat die Klägerin weiter die Anlage K 11 (= GA I 24) vorgelegt. Dabei handelt es sich um ein Schreiben des Tiefbauamts der Stadt ... vom 29. August 2016. Darin hat das Tiefbauamt der Klägerin seine Zustimmung mitgeteilt, vorbehaltlich der städtischen Gremien den Schadensfall mit einer Abgeltungszahlung in Höhe von 150.000 € brutto zu erledigen. b) Angesichts dieses Vortrags sind im Ausgangspunkt voraussichtliche Schadensbeseitigungskosten in Höhe von 150.000 € im Verhältnis der Klägerin zur Stadt ... plausibel dargelegt. Diese Kosten sind auch für die Streitwertbemessung grundsätzlich maßgeblich. Ausgangspunkt bei der Festsetzung des Streitwerts kann dagegen nicht das „Worst-Case-Szenario“ sein, welches nach der Darstellung in der Klagschrift und der darin in Bezug genommenen Anlage K 11 nur dann eintreten sollte, wenn die städtischen Gremien der Empfehlung des Tiefbauamts nicht folgen würden. Die Klägerin hat in der Klagschrift (Seite 12 unten = GA I 12 unten) im Übrigen ihre Einschätzung mitgeteilt, wonach sie vorläufig davon ausgehe, dass die Einigung mit der Stadt ... zustande komme, und an dieser Einschätzung im weiteren Verlauf des Verfahrens festgehalten (vgl. Schriftsatz vom 23. Februar 2017, Seite 2 = GA II 35). Die vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Anlagen K 7 und K 10 datieren vom 25. Februar 2014 und vom 18. Juli 2016, also zu einem früheren Zeitpunkt als die Anlage K 11, die vom 29. August 2016 datiert. Die Anlagen K 7 und K 10 geben, soweit aus ihnen das Verlangen der Stadt ... nach einer Komplettsanierung hervorgeht, nicht mehr den späteren, aus der Anlage K 11 hervorgehenden Sachstand vom 29. August 2016 und weiter nicht den Sachstand zum Zeitpunkt der Klagerhebung unter dem 23. Dezember 2016 wieder. Dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einen Sachstand referiert hätte, wonach die Stadt ... eine Komplettsanierung verlange, also doch nicht mit einer Abgeltungszahlung zufrieden sein wolle, geht aus dem Verhandlungsprotokoll nicht hervor. c) Der Klagantrag ist nicht nur im Ausgangspunkt, sondern auch im Ergebnis mit 150.000 € zu bewerten. Nach Auffassung des Senats erscheint es gerechtfertigt, die bei Klagerhebung und auch noch während der Durchführung des Verfahrens vor dem Landgericht verbleibende Unsicherheit, ob sich die Stadt ... mit einer Abfindungszahlung statt einer Komplettsanierung würde arrangieren können, mit einem gewissen Zuschlag zu dem Betrag von 150.000 € zu bewerten. Dieser Zuschlag kann jedoch nur sehr bescheiden ausfallen, nachdem sich das Tiefbauamt der Stadt ... bereits im Sinne der Abgeltungslösung positioniert hatte. Da es sich weiter bei dem Klagantrag zu 1 um einen unbezifferten Freistellungsantrag gehandelt hat und deswegen bei der Festsetzung des Streitwerts ein Abschlag von 20 % vorzunehmen ist (N. Schneider in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn. 1571), kommt der Senat bei Berücksichtigung der genannten Gesichtspunkte und bei Ausübung des ihm nach § 3 ZPO übertragenen Ermessens zum Ergebnis, dass der Streitwert für Klagantrag 1 auf 150.000 € festzusetzen ist. d) Den Klagantrag zu 2 hat das Landgericht zutreffend mit 50.000 € bewertet. Dies wird auch von der Beschwerde nicht angegriffen. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht den Streitwert daher auf insgesamt 200.000 € festgesetzt. 2) Auch im Hinblick auf die vom Landgericht vorgenommene Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs hat die Beschwerde keinen Erfolg. a) Wie die Beschwerde zu Recht meint, trifft es allerdings zu, dass dann, wenn in einem Vergleich auch der nicht rechtshängige Gesamtschuldnerausgleich zwischen einer Streitpartei und einem Streithelfer mitgeregelt wird, dies einen Mehrwert des Vergleichs für diese Streitpartei und den Streithelfer begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2014 - 10 U 158/13, juris Rn. 3 ff.). Dasselbe gilt, soweit es um nicht rechtshängige Gesamtschuldnerausgleichsansprüche zwischen zwei Streitparteien geht (vgl. Senat, aaO, Rn. 4). b) Mit der Erledigungsklausel in Ziffer (3) Satz 2 des mit Beschluss vom 5. Januar 2018 festgestellten Vergleichs sind gesamtschuldnerische Rückgriffsansprüche der Beklagten zu 1, deren Prozessbevollmächtigter die vorliegende Beschwerde angebracht hat, sowohl im Verhältnis zur Beklagten zu 2 als auch im Verhältnis zur Streithelferin geregelt worden. Im Verhältnis zur Beklagten zu 2 ist dies deshalb der Fall gewesen, weil die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 im Hinblick auf die streitgegenständlichen Instandsetzungsarbeiten vertraglich mit der Klägerin verbunden gewesen sind. Im Verhältnis zur Streithelferin ist dies deshalb der Fall gewesen, weil - wenn auch nicht streitgegenständlich - deliktsrechtliche Ansprüche der Stadt ... sowohl gegen die Beklagte zu 1 als auch gegen die Streithelferin im Raum gestanden sind, die insoweit Eingang in den Vergleich gefunden haben, als die Klägerin sich ausweislich Ziffer (2) des Vergleichs verpflichtet hat, nicht nur die beiden Beklagten, sondern auch die Streithelferin von etwaigen Ansprüchen der Stadt ... aus dem streitgegenständlichen Schadensfall freizustellen. c) Das Landgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss darauf hingewiesen, einen angemessenen Vergleichsmehrwert bereits berücksichtigt zu haben. Dieser Wert ist nicht zu niedrig. aa) Die Erledigungsklausel in Ziffer (3) Satz 1 deckt sich nach Auffassung des Senats inhaltlich mit dem Umfang der Klage, deren Streitwert - wie unter 1) dargelegt - auf 200.000 € festzusetzen ist. Dies gilt auch insoweit, als in diesem Satz davon die Rede ist, dass auch „sämtliche über den Streitgegenstand hinausgehende Ansprüche der Klägerin ... erledigt“ sein sollen. Damit wird, wenn auch mit anderen Worten, der Klagantrag zu 2 und damit letztlich ein streitgegenständlicher Sachverhalt wiedergespiegelt, der bei der Festsetzung des Streitwerts bereits berücksichtigt worden ist, nämlich - wie oben unter 1) ausgeführt - mit 50.000 €. bb) Einen Mehrwert des Vergleichs begründet aber die Erledigungsklausel gemäß Ziffer (3) Satz 2 des Vergleichs. Der Mehrwert, der in dieser Klausel zu sehen ist, ist allerdings nicht höher als der vom Landgericht angesetzte Betrag von 50.000 €. (1) Nach dieser Klausel sind sämtliche auf den zuvor im Satz 1 von Ziffer (3) genannten Ansprüchen der Klägerin beruhenden Ansprüche der Beklagten und der Streithelferin untereinander sowie der Beklagten und der Streithelferin gegenüber den Subunternehmern der Streithelferin erledigt. Damit sind mögliche Gesamtschuldnerausgleichsansprüche im Innenverhältnis zwischen unter anderem den beiden Beklagten und der Streithelferin angesprochen, die mit dieser Klausel erledigt sein sollen. (2) Zu einem Mehrwert können diese Ansprüche führen, soweit sie zwischen diesen Beteiligten streitig sind (vgl. Kurpat in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn. 5523). Bei der Frage, inwieweit diese Ansprüche streitig sind, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Hinblick auf die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche an. Dieser Zeitpunkt wäre rein willkürlich, weil zum Zeitpunkt der Klageerhebung und auch später bis zum Abschluss des Prozessvergleichs die Gesamtschuldnerausgleichsansprüche nicht anhängig waren. (3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs ist stattdessen der Zeitpunkt, zu welchem die nicht streitgegenständlichen Ansprüche in die Vergleichsgespräche zur Regelung (auch) der streitgegenständlichen Ansprüche einbezogen werden. Die einen Mehrwert des Vergleichs rechtfertigende Leistung besteht genau darin, dass der zu diesem Zeitpunkt bestehende Streit über die nicht streitgegenständlichen Ansprüche beseitigt wird. Dabei kommt es, soweit es sich bei den nicht streitgegenständlichen Ansprüchen wie vorliegend um Gesamtschuldnerausgleichsansprüche handelt, für die Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs allerdings nur auf den Betrag an, über den bei der Festlegung der Höhe der jeweils zu tragenden Anteile der Gesamtschuldner überhaupt Streit besteht. Unstreitige Ansprüche erhöhen den Streitwert des Vergleichs grundsätzlich nicht. Insoweit kann allenfalls ein nach § 3 ZPO zu bemessendes Titulierungsinteresse in Ansatz gebracht werden (Kurpat in Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 14. Aufl., Rn. 5525). Auch die Erwägung, dass selbst zunächst unstreitige Gesamtschuldnerausgleichsansprüche später noch streitig werden können und dann durch ein separates Gerichtsverfahren geklärt werden müssen, führt vorliegend nicht zu einem Vergleichsmehrwert von über 50.000 €. Denn ohne besondere Anhaltspunkte für streitige Gesamtschuldnerausgleichsansprüche könnte der Mehrwert durch Erledigung dieses Risikos allenfalls mit rund 20 % des von den Gesamtschuldnern insgesamt zu zahlenden Betrags angesetzt werden, hier also 140.000 € * 20 % = 28.000 €. (4) Vorliegend sind der Akte keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, welche Vorstellungen die Beklagte zu 1, die Beklagte zu 2 und die Streithelferin zum Zeitpunkt der Einbeziehung der Frage des Gesamtschuldnerausgleichs in die Vergleichsverhandlungen über die jeweils von den anderen Beteiligten zu tragenden gesamtschuldnerischen Anteile geäußert haben. Eine Unterstellung, dass über den Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Beklagten und der Streithelferin ein grundsätzlicher Streit bestanden hat, ist ohne Anhaltspunkte nicht möglich. Mangels Grundlage ist deshalb eine Erhöhung des vom Landgericht festgesetzten Mehrwerts des Vergleichs von 50.000 € im Sinn des Beschwerdeführers nicht möglich. (5) Nichts anderes würde hier gelten, wenn auf der Grundlage des § 426 Abs. 1 BGB angenommen werden würde, dass die Gesamtschuldner von der gesetzlichen Regelung ausgegangen sind und sie deshalb akzeptiert hätten, im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet zu sein. Nachdem die Streithelferin sich zur Zahlung von 93.333,34 € und die Beklagte zu 1 sich zur Zahlung von 46.666,66 € verpflichtet hatte, wäre auf der Grundlage des § 426 Abs. 1 BGB lediglich ein Ausgleichsbetrag von 23.333,34 € als streitig zu behandeln. Der vom Landgericht festgesetzte Mehrwert des Vergleichs von 50.000 € übersteigt diesen Betrag. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.