Beschluss
19 W 92/22
OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKARL:2024:0116.19W92.22.00
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Leitsätze
Wird in einem Vergleich auch ein bislang nicht rechtshängiger Gesamtschuldnerausgleichsanspruch zwischen einer Partei und einem Streithelfer mitgeregelt, begründet dies zwar einen Mehrwert, jedoch nur im Verhältnis zwischen dieser Partei und dem Streithelfer und nur in der Höhe, in der ein Ausgleichsanspruch streitig war und die Partei ihn für berechtigt halten durfte. (Rn.9)
(Rn.16)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 21.10.2022, 1 O 177/21, unter II. Satz 2 dahingehend abgeändert, dass der Vergleichsmehrwert im Verhältnis zwischen der Beklagten und den Streithelfern der Klägerin auf EUR 45.000,00 festgesetzt wird.
2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einem Vergleich auch ein bislang nicht rechtshängiger Gesamtschuldnerausgleichsanspruch zwischen einer Partei und einem Streithelfer mitgeregelt, begründet dies zwar einen Mehrwert, jedoch nur im Verhältnis zwischen dieser Partei und dem Streithelfer und nur in der Höhe, in der ein Ausgleichsanspruch streitig war und die Partei ihn für berechtigt halten durfte. (Rn.9) (Rn.16) 1. Auf die Beschwerde des Beklagtenvertreters wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 21.10.2022, 1 O 177/21, unter II. Satz 2 dahingehend abgeändert, dass der Vergleichsmehrwert im Verhältnis zwischen der Beklagten und den Streithelfern der Klägerin auf EUR 45.000,00 festgesetzt wird. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. I. Der Beklagtenvertreter wendet sich mit der Beschwerde aus eigenem Recht dagegen, dass das Landgericht bei der Streitwertfestsetzung die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts abgelehnt hat. Die Klägerin hat als Versicherer einer Auftraggeberin von Arbeiten zur Dachabdichtung die Beklagte als ausführendes Unternehmen dieser Arbeiten wegen eines Brandereignisses auf Schadensersatz in Höhe von EUR 122.986,32 aus übergegangenem Recht in Anspruch genommen. Die Beklagte hat ihrerseits den überwachenden Architekten den Streit verkündet, die daraufhin dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten sind. Mit Beschluss vom 21.10.2022, dort unter I., hat das Landgericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt. Darin verpflichteten sich die Beklagte zur Zahlung von EUR 95.000,00 an die Klägerin, die Streithelfer der Klägerin zur Zahlung weiterer EUR 5.000,00, zu zahlen ebenfalls an die Klägerin. Durch den Vergleich abgegolten wurden sowohl sämtliche Ansprüche der Klägerin aus dem Brandereignis gegen die Beklagte (§ 2 Ziff. 1) und die Streithelfer (§ 2 Ziff. 2) als auch sämtliche Regress-, Ausgleichs- und Freistellungsansprüche im Innenverhältnis zwischen der Beklagten und den Streithelfern der Klägerin wegen der in dem Vergleich vereinbarten Zahlungen und Kosten (§ 2 Ziff. 3). Das Landgericht hat durch denselben Beschluss, dort unter II., den Streitwert auf EUR 122.986,32 festgesetzt und das Bestehen eines Vergleichsmehrwerts verneint. Denn letztlich bestehe eine wirtschaftliche Identität zwischen der Hauptforderung und dem vom Vergleich ebenfalls umfassten Gesamtschuldnerausgleich. Wenn jedoch ein Additionsverbot i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG bezogen auf den Gegenstand des Verfahrens und denjenigen des Vergleichs bestehe, könne auch kein Vergleichsmehrwert festgesetzt werden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagtenvertreters, mit der er die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes, zumindest im Verhältnis zwischen Beklagter und Streithelfern, in Höhe von EUR 122.986,32, jedenfalls aber in Höhe von EUR 100.000,00 begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beklagtenvertreter hat in zulässiger Weise gemäß § 32 Abs. 2 RVG im eigenen Namen Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts eingelegt. Die Einzelrichterin hat das Verfahren gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 2 GKG dem Senat übertragen. 2. Sie ist auch teilweise begründet. a) Zutreffend geht das Landgericht zunächst davon aus, dass mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich auch etwaige Ausgleichsansprüche aus dem Gesamtschuldverhältnis zwischen der Beklagten und den Streithelfern miterledigt wurden und sich hieraus grundsätzlich ein Vergleichsmehrwert ergibt. Die Ansprüche zwischen diesen Beteiligten waren auch streitig, was Voraussetzung für die Annahme eines Vergleichsmehrwerts ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.03.2018, 10 W 8/18 - juris, Rn. 24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2018, 10 W 25/18 - juris, Rn. 23; Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., KV GKG Nr. 1900 Rn. 7). Die Streithelfer beteiligten sich an dem Vergleich lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und nur aus wirtschaftlichen Erwägungen mit einem geringen Betrag (AS I 334). Dass in solchen Fällen ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist, entspricht der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts entweder - bei oder wegen eines Interesses aller Beteiligten an einer Gesamtbereinigung - für den gesamten Rechtsstreit (so OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.1997, 14 W 771/97 - juris, Rn. 2; OLG Köln, Beschluss vom 29.11.1972, 2 W 105/72, für Gesamtvergleich mehrerer Prozesse) oder jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner der miterledigten Ansprüche bejaht (so z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13 - juris, Rn. 4; Beschluss vom 28.03.2018, 10 W 8/18; Beschluss vom 25.04.2018, 10 W 25/18). Dem vom OLG Frankfurt (Beschluss vom 12.03.2009, 3 W 10/09 - juris, Rn. 4 für eine ähnliche Konstellation) vertretenen Ansatz, dass die Einbeziehung von Ansprüchen, die einer Partei gegen einen Dritten zustanden, grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts und damit zu einer anteiligen Kostenbelastung des an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligten Gegners führen könne, folgt der Senat nicht. Insbesondere steht der Umstand, dass die Klägerin über die Gebühr nach KV GKG Nr. 1900 an den Kosten der weitergehenden Ausgleichsregelung beteiligt wird, der Festsetzung eines Mehrwerts nicht entgegen, da die Vergleichsparteien dem durch eine entsprechende Kostenregelung entgegen wirken könnten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13 - juris, Rn. 9). Eine Beteiligung der von den ergänzend durch den Vergleich erledigten Ansprüchen nicht betroffenen Partei an den zusätzlichen außergerichtlichen Kosten lässt sich jedenfalls dadurch verhindern, dass der Vergleichsmehrwert nur im Verhältnis zwischen den entsprechenden Beteiligten festgesetzt wird (dazu s. u., d)). Aus diesem Grund ist auch der einen Mehrwert ebenfalls grundsätzlich ablehnenden Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 30.09.2014, 17 Ta (Kost) 6057/14 - juris, Rn. 11) nicht zu folgen, wonach lediglich die Frage, worüber sich die Parteien geeinigt haben, für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts maßgeblich sei. Dies schließt es jedenfalls nicht aus, eine Festsetzung im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner der miterledigten Ansprüche zu treffen. b) Zutreffend wären die Erwägungen des Landgerichts auch, wenn sie - wie nicht - die Miterledigung der Ansprüche der Klägerin gegen ihre Streithelfer durch § 2 Ziff. 2 des Vergleichs betroffen hätten. Denn tatsächlich hätte sich der Streitwert des Rechtsstreits nicht erhöht, wenn die Klägerin zugleich die Beklagte als Unternehmerin und die Streithelfer als überwachende Architekten als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hätte. Ein Vergleichsmehrwert ist daher nicht dadurch entstanden, dass durch den Vergleich auch die Ansprüche der Klägerin gegen ihre Streithelfer abgegolten wurden. c) Dagegen handelt es sich bei den werkvertraglichen Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte und den Ansprüchen der Beklagten gegen die überwachenden Architekten aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB nicht um denselben Gegenstand i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Die Auffassung des Landgerichts, der Schaden sei bei wirtschaftlicher Betrachtung letztlich nur einmal durch irgendjemanden zu tragen ist, geht insofern zu weit. Tatsächlich besteht keine wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände. Eine solche liegt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (BGH, Beschluss vom 12.09.2013 – I ZR 61/11 –, juris, Rn. 6). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es könnte sowohl den Schadensersatzansprüchen der Klägerin gegen die Beklagte als auch den Regressansprüchen der Beklagten gegen die Streithelfer stattgegeben werden. Darüber hinaus bestehen die Ausgleichsansprüche auch nicht zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Der Hinweis des Landgerichts darauf, dass § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG auch im Fall der Drittwiderklage anwendbar sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn eine Drittwiderklage kann grundsätzlich nicht isoliert, sondern nur zusammen mit einer gegen die andere Prozesspartei gerichteten Widerklage erhoben werden (vgl. hierzu nur Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 33 Rn. 24ff.). Die Fälle, in denen eine isolierte Drittwiderklage ausnahmsweise als zulässig angesehen wird, sind insbesondere solche im Zusammenhang mit einer vorausgegangenen Zession, so dass sich der Gegenstand der Drittwiderklage z. B. mit der Aufrechnungsforderung aus dem ursprünglichen Prozessrechtsverhältnis deckt (vgl. BGHZ 147, 220 - juris, Rn. 6; insgesamt Zöller/Schultzky, a. a. O., Rn. 26). Dass in diesen Fällen der enge Zusammenhang auch streitwertmäßig zu berücksichtigen ist, gebietet keine Übertragung auf den hier vorliegenden Fall, in dem Regressansprüche gegen den Streithelfer mitverglichen werden. Dies zeigt auch folgende Erwägung: Eine parteierweiternde Widerklage der Beklagten gegen die Klägerin und die Streithelfer wäre zwar prozessual zulässig, aber materiellrechtlich nicht erfolgversprechend gewesen, da der Beklagten kein Anspruch gegen die Klägerin bzw. ihre Versicherungsnehmerin wegen einer etwaigen Verletzung der Überwachungspflicht der Streithelfer zustand. Der Auftraggeber muss sich gegenüber dem in Anspruch genommenen Bauunternehmer das Überwachungsverschulden der von ihm eingesetzten Bauleitung nicht zurechnen lassen, da er diesem keine Bauaufsicht schuldet (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1175 - juris, Rn. 14; Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., Teil 5 Rn. 101). Eine isolierte Drittwiderklage gegen die Streithelfer wäre dagegen wegen der fehlenden tatsächlich und rechtlich engen Verknüpfung der Gegenstände von Klage und Drittwiderklage unzulässig gewesen, da diese auf verschiedenen Vertragsverhältnissen beruhen. Bei jeweils anderen Auftragsverhältnissen ist eine isolierte Drittwiderklage unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 07.02.2013, IX ZR 186/11 - juris, Rn. 5; BGH NJW 2014, 1670 - juris, Rn. 18). d) Der Vergleichsmehrwert ist jedoch nur in dem Verhältnis zwischen der Beklagten und den Streithelfern festzusetzen. Der Senat schließt sich insofern der in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass der Vergleichsmehrwert nicht für den gesamten Rechtsstreit, sondern nur im entsprechenden Rechtsverhältnis gilt (so z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13; OLG Düsseldorf, 15.09.2015, 18 W 31/15 - juris, Rn. 5 (unter Aufgabe seiner früheren Auffassung)). Die Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 22.12.1997, 14 W 771/97 - juris, Rn. 2) und des OLG Köln (Beschluss vom 29.11.1972, 2 W 105/72 - juris (Orientierungssatz)), der Gegenstandswert des Vergleichs sei auf die Summe aller untereinander verglichenen Umstände festzusetzen, wenn sich auch die Streithelfer am Prozessvergleich im allseitigen Interesse an einer umfassenden Bereinigung beteiligen, erscheint zu weitgehend, zumal sich häufig - wie auch im vorliegenden Fall - nicht wird feststellen lassen, ob das Interesse eines Klägers an dem Vergleichsschluss so ausgeprägt ist, dass er die Mehrkosten durch die Miterledigung von Ausgleichsansprüchen zwischen dem Beklagten und den Streithelfern zu tragen bereit ist. Auch kann allein das Interesse an einer Gesamterledigung nicht ausreichend sein für die Bestimmung des Streitwerts (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13 - juris, Rn. 7). e) Der Höhe nach beläuft sich der Vergleichsmehrwert auf EUR 45.000,00. Der Vergleichsmehrwert folgt aus dem Einzelwert des zusätzlich geregelten, nicht rechtshängigen Streitgegenstands (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2018, 10 W 25/18 - juris, Rn. 18). Der Wert von Ausgleichsansprüchen im Innenverhältnis von Gesamtschuldnern kann von vornherein nur in der Höhe bestehen, in welcher die Gesamtschuldner im Außenverhältnis von dem Gläubiger in Anspruch genommen werden. Daher begrenzt der im Vergleich dem Kläger im Außenverhältnis zugesprochene Zahlungsbetrag den Wert des miterledigten, nicht rechtshängig gewordenen Gesamtschuldnerinnenausgleichs nach oben hin. Der Vergleichsbetrag stellt damit die Obergrenze für den im mitgeregelten Gesamtschuldnerausgleich liegenden Vergleichsmehrwert dar (OLG Stuttgart, a. a. O. - juris, Rn. 21). Eine Festsetzung auf EUR 122.986,32, also entsprechend dem Hauptsachestreitwert, kommt daher schon deshalb nicht in Betracht, weil die Abgeltungsklausel unter § 2 Nr. 3 nur die „in Ziff. 1 dieses Vergleichs vereinbarten Zahlungen“, also maximal EUR 100.000,00, betraf. Der mitgeregelte Ausgleichsanspruch ist jedoch auch nicht, wie von dem Beklagtenvertreter hilfsweise beantragt, mit EUR 100.000,00 zu bewerten. Vorliegend ging die Beklagte davon aus, für den Fall, dass ihr selbst eine für den Brand ursächliche Pflichtverletzung wegen der fehlenden Abdeckung der Dehnfuge nachgewiesen werden könne, möglicherweise Freistellungs- bzw. Regressansprüche gegen die Streithelfer, etwa aus dem Gesamtschuldverhältnis, zu haben. Anhaltspunkte dafür, von welcher Haftungsquote der Streithelfer sie dabei ausging, ergeben sich aus der Akte nicht. Allerdings konnte sie nicht in berechtigter Weise davon ausgehen, ihre eigene Haftung wirtschaftlich vollständig auf die Streithelfer übertragen zu können. Denn in der Rechtsprechung wird im Gegenteil hervorgehoben, dass die Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten von Bauleitern nicht bagatellisiert werden dürften, so dass ein vollständiges Zurücktreten der Haftung des bauaufsichtsführenden Architekten nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht komme (BGHZ 179, 55 - juris, Rn. 39; Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 5. Teil Rn. 122). Dies und die Auslegungsregel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB lassen es mangels anderer Anhaltspunkte als naheliegend erscheinen, dass sich die Beklagte die erfolgreiche Geltendmachung von (allenfalls) 50% der Vergleichssumme versprach bzw. berechtigterweise versprechen durfte, d. h. EUR 50.000,00. Da die Streithelfer sich im Vergleich verpflichteten, EUR 5.000,00 unmittelbar an die Klägerin zu zahlen, ist der Wert des durch die Abgeltungsklausel darüber hinaus miterledigten Anspruchs mit EUR 45.000,00 zu bemessen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.