Urteil
318 O 247/20
LG Hamburg 18. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0125.318O247.20.00
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Leitsätze
1. Ein Fernabsatzvertrag muss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden sein. Wenn der Verbraucher aber in persönlichen Kontakt zu einer Person tritt, die in der Lage ist, nähere Auskünfte über den Vertragsinhalt und die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers zu geben, so liegt keine besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers vor.(Rn.31)
2. Ein Leasingvertrag ist nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen und fällt daher nicht unter das Fernabsatzvertragsrecht, wenn der Leasingnehmer sämtliche Vertragsdokumente zu dem Leasingvertrag in den Geschäftsräumen eines „Kreditvermittlers“ erhalten und auch dort den Leasingvertrag unterzeichnet hat und es sich bei dem „Kreditvermittler“ nicht nur um einen Boten handelt.(Rn.32)
3. Die Vorschrift des § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist auf einen Leasingvertrag, der auf einer Kilometerabrechnung basiert, nicht anwendbar, da es sich hierbei nicht um eine sonstige Finanzierungshilfe i.S.v. § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB handelt. Dem Leasingnehmer steht dann kein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 506 Abs. 1, Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 BGB zu.(Rn.33)
4. Eine Widerrufsbelehrung, die erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18).(Rn.38)
5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 12.753,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Fernabsatzvertrag muss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden sein. Wenn der Verbraucher aber in persönlichen Kontakt zu einer Person tritt, die in der Lage ist, nähere Auskünfte über den Vertragsinhalt und die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers zu geben, so liegt keine besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers vor.(Rn.31) 2. Ein Leasingvertrag ist nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen und fällt daher nicht unter das Fernabsatzvertragsrecht, wenn der Leasingnehmer sämtliche Vertragsdokumente zu dem Leasingvertrag in den Geschäftsräumen eines „Kreditvermittlers“ erhalten und auch dort den Leasingvertrag unterzeichnet hat und es sich bei dem „Kreditvermittler“ nicht nur um einen Boten handelt.(Rn.32) 3. Die Vorschrift des § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist auf einen Leasingvertrag, der auf einer Kilometerabrechnung basiert, nicht anwendbar, da es sich hierbei nicht um eine sonstige Finanzierungshilfe i.S.v. § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB handelt. Dem Leasingnehmer steht dann kein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 506 Abs. 1, Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 BGB zu.(Rn.33) 4. Eine Widerrufsbelehrung, die erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. März 2019 - XI ZR 372/18).(Rn.38) 5. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 12.753,00 € festgesetzt. I. Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zwar zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg folgt aus dem einseitig für erledigt erklärten ursprünglichen Feststellungsantrag gemäß § 29 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelte es sich hierbei um eine zulässige negative Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 – XI ZR 586/15, Rn. 13, zitiert nach juris). Gemäß § 29 ZPO kann eine derartige Klage (auch) am Erfüllungsort der in Abrede genommenen Verpflichtung erhoben werden. Bei einem Leasingvertrag ist dies der Wohnsitz des Leasingnehmers. Die einseitige Erledigungserklärung und Umstellung des Feststellungs- in einen Zahlungsantrag hat gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO keine Auswirkungen auf die einmal begründete (örtliche) Zuständigkeit (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 – 31 U 114/18, Rn. 61, zitiert nach juris). 2. Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Leasingvertrages. Der Kläger hat mit der Beklagten vorliegend einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung geschlossen. Der Kläger konnte diesen Vertrag nicht widerrufen, weil ihm kein Widerrufsrecht zustand. Eine Rückabwicklung des Leasingvertrages kommt nicht in Betracht. a. Dem Kläger stand kein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312g Abs. 1, 355 BGB zu. Der streitgegenständliche Leasingvertrag ist nicht unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen und fällt daher nicht unter das Fernabsatzvertragsrecht i.S.d. § 312 c Abs. 1 BGB. Fernabsatzverträge sind in § 312 c Abs. 1 BGB legal definiert. Ein Fernabsatzvertrag muss unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden sein. Gemäß dem Schutzzweck des § 312 Abs. 1 BGB – den Verbraucher aufgrund der „Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts“ zu schützen – ist das auch dann der Fall, wenn der Unternehmer einen Boten einschaltet, der über Vertragsinhalt oder Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes keine näheren Angaben machen kann. Anders ist dies bei Einschaltung eines Vertreters oder Repräsentanten des Unternehmers, der eine solche Auskunft geben kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80 Auflage 2021, § 312, Rn. 4, m.w.N.). Wenn der Verbraucher aber in persönlichen Kontakt zu einer Person tritt, die in der Lage ist, nähere Auskünfte über den Vertragsinhalt und die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers zu geben, liegt eine solche besondere Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers nicht vor. Denn er hat die Möglichkeit, in gleicher Weise wie in einem Präsenzgeschäft alle gewünschten Informationen in einem persönlichen Gespräch zu erlangen. Der Schutzzweck der Fernabsatzvorschriften gebietet es nicht, einen Verbraucher besonders zu schützen, der die bestehende Möglichkeit umfassender Informationsbeschaffung tatsächlich nicht ausnutzt (OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 26.07.2018 – I-12 U 38/18, Rn. 18, zitiert nach juris). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat vorliegend sämtliche Vertragsdokumente zu dem streitgegenständlichen Leasingvertrag in den Geschäftsräumen der B2 GmbH & Co. KG erhalten und auch unstreitig dort den Leasingvertrag unterzeichnet. Die B2 GmbH & Co. KG wird in dem Privatleasing-Antrag auf der ersten Seite oben links als „Kreditvermittler“ bezeichnet. Dass die Rolle der B2 GmbH & Co. KG über die einer reinen Botenstellung hinausging, wird auch von dem Kläger nicht ernsthaft bestritten. Die Mitarbeiterin der B2 GmbH & Co. KG war in der Lage, den Kläger über die vertraglichen Regelungen aufzuklären und hat auch unstreitig die Leasingkalkulation übernommen. Dass sie möglicherweise keine Ausbildung als Bankkauffrau aufwies, war unschädlich. Denn dass sie Fragen des Klägers beantworten konnte und ihm während der Vertragsverhandlung Rede und Antwort stand, wird auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. Welche Fragen zudem überhaupt unbeantwortet geblieben sind, wird von dem Kläger auch nicht vorgetragen. b. Dem Kläger stand weiter kein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 506 Abs. 1, Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 BGB weder in direkter noch analoger Anwendung zu. Denn die Vorschrift des § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB ist auf einen Leasingvertrag, der auf einer Kilometerabrechnung basiert, nicht anwendbar, da es sich hierbei nicht um eine sonstige Finanzierungshilfe i.S.v. § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB handelt. Eine unmittelbare Anwendung von § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB scheidet aus, weil die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 S. 1 Nrn. 1 bis 3 BGB nicht vorliegen.Eine Verpflichtung zum Erwerb des Gegenstandes i.S.v. § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist nicht gegeben.Auch kann die Beklagte von dem Kläger nicht den Erwerb des Leasinggegenstandes verlangen i.S.v. § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB. Dies folgt insbesondere nicht aus dem in dem Leasingvertrag geregelten „risikolosem Andienungsrecht“ des Klägers.Weiter liegt auch keine entgeltliche Finanzierungshilfe i.S.v. § 506 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB vor. Denn die Parteien haben nicht vereinbart, dass der Kläger bei Beendigung des Vertrages für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass der Leasingvertrag auf Seite 6 unter dem Punkt „Wichtige Hinweise – Vertragsart“ den Kläger – in fehlerhafter Weise – darüber informiert hat, dass es sich vorliegend um eine „entgeltliche Finanzierungshilfe“ handelt. Dies ist aufgrund der gesetzlichen Definition ausgeschlossen. Nach dem vorliegenden Leasingvertrag übernimmt der Kläger als Leasingnehmer keine Restwertgarantie. Es ist insoweit auch kein bestimmter Wert vereinbart. Mangels planwidriger Regelungslücke sowie einer vergleichbaren Interessenlage kommt auch eine analoge Anwendung von § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB nicht in Betracht (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2020 – I-30 U 12/20, Rn. 69 ff.; OLG München, Urteil vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19, Rn. 50 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2020 – 6 U 330/19, Rn. 12 ff.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.06.2020 – 17 U 813/19, Rn. 28 ff.; OLG München, Beschluss vom 30.03.2020 – 32 U 5462/19, Rn. 24 ff.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2020 – 1 U 73/19, n.v., Anlage B4; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 338/18, Rn. 33 ff., zitiert jeweils nach juris). Das Gericht folgt vorliegend der vorgenannten überzeugenden oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung. Zu Recht weist das OLG München darauf hin, dass es keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke gibt, da nicht ersichtlich ist, dass dem Gesetzgeber nicht bekannt war, dass es Leasingverträge mit Kilometerabrechnung gibt, bei denen der Leasingnehmer nicht für einen bestimmten in einer Zahl angegebenen Wert des Gegenstandes einzustehen hat (vgl. OLG München, Urteil vom 18.06.2020, a.a.O., Rn. 53, zitiert nach juris). Außerdem besteht keine Vergleichbarkeit der Interessenlage, da die Risikoverteilung mit der eines Leasingvertrages mit Restwertgarantie nicht vergleichbar ist. Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung trägt das Risiko für den Restwert anders als bei einer Restwertgarantie nämlich der Leasinggeber. Dass der Leasingnehmer gefahrene Mehrkilometer auszugleichen hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die Beträge für gefahrene Mehrkilometer stehen von vornherein fest und die Höhe der gefahrenen Mehrkilometer ist abhängig vom Willen und der Kontrolle des Leasingnehmers, worauf allein er Einfluss hat (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2020, a.a.O., Rn. 80, zitiert nach juris). c. Schließlich stand dem Kläger auch kein vertragliches Widerrufsrecht zu. Eine Widerrufsbelehrung, die erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (BGH, Beschluss vom 26.03.2019 - XI ZR 372/18, Rn. 17 m.w.N., zitiert nach juris). Darüber hinaus ist einem verständigen und redlichen Leasingnehmer klar, dass ein Leasinggeber, der Gewinnerzielung bezweckt, kein zusätzliches Widerrufsrecht für den Fall, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Widerrufsrecht nicht vorliegen, einräumen will, sondern sich lediglich an die gesetzlichen Vorgaben halten möchte (OLG Hamm, Urteil vom 04.09.2020, a.a.O., Rn. 96, zitiert nach juris). d. Ob die Widerrufsinformation fehlerhaft ist und der Kläger nicht ordnungsgemäß über alle Pflichtangaben informiert worden ist, kann nach alledem dahinstehen. 3. Mangels Hauptanspruch steht dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenforderung nicht zu. 4. Der Hilfsantrag des Klägers im Hinblick auf die einseitig für erledigt erklärte negative Feststellungsklage ist aus den vorbenannten Gründen als unbegründet abzuweisen. 5. Dem Kläger war kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Der Schriftsatz der Beklagten vom 11.01.2021 enthält kein neues tatsächliches Vorbringen. Der Beklagten war ebenfalls kein Schriftsatznachlass zu gewähren. Zu dem zuletzt eingereichten Schriftsatz des Klägers vom 08.01.2021 hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 11.01.2021 umfassend Stellung genommen. Die Verspätungsvorschrift des § 296 ZPO ist entgegen der Ansicht der Parteien vorliegend nicht anwendbar. Der Kläger hat die vom Gericht gesetzte Replikfrist eingehalten. Die Beklagte hat den Schriftsatz in ausreichender Weise eine Woche vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen und hierzu Stellung genommen. § 296 ZPO findet ebenfalls keine Anwendung im Hinblick auf die Duplik der Beklagten, weil der Schriftsatz kein neues tatsächliches Vorbringen enthielt. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Abs. 1 u. 2 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 3 ZPO auf 12.753,00 € festzusetzen. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers ist auf die Rückabwicklung des Leasingvertrags gerichtet und richtet sich nach dem vereinbarten Gesamtzahlbetrag, demnach vorliegend auf 12.753,00 € (vgl. hierzu OLG München, Urteil vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19, Rn. 88, zitiert nach juris). Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Widerrufs betreffend einen im Laufe des Rechtsstreits beendeten Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Die Parteien schlossen am 19.08.2017 einen Privatleasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Fahrzeug der Marke MINI Cooper S Clubman zu einem Anschaffungspreis von 35.263,08 €. Die Laufzeit des Vertrages betrug 36 Monate mit einer monatlichen Leasingrate von 354,25 € beginnend ab Übergabe des Fahrzeugs. Der Gesamtzahlbetrag des Klägers belief sich auf 12.753,00 €. Dem Leasingvertrag war eine Widerrufsinformation sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Leasingvertrages wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Nach Übergabe des Fahrzeuges nahm der Kläger die monatlichen Leasingratenzahlungen an die Beklagte auf. Mit Schreiben vom 16.04.2020 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Leasingvertrages gerichtete Willenserklärung (Anlage K2). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 30.04.2020 zurück (Anlage K3). Mit anwaltlichen Schreiben vom 08.06.2020 und 23.06.2020 erklärte der Kläger erneut den Widerruf und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf (Anlagen K4 und K6). Dieses Begehren wies die Beklagte per Schreiben vom 17.06.2020 und 29.06.2020 erneut zurück (Anlagen K5 und K7). Im laufenden Rechtsstreit gab der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug vertragsgemäß zum Ablauf des Leasingvertrages am 11.09.2020 zurück (vgl. Rücknahmeprotokoll, Anlage B1). Mit Schreiben vom 05.10.2020 übersandte die Beklagte dem Kläger die Abrechnung für das Leasingfahrzeug. Die Rechnung wies einen Rechnungsbetrag zulasten des Klägers in Höhe von 1.911,20 € aus. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B17 verwiesen. Der Kläger beglich die Rechnung vollständig am 19.10.2020. Der Kläger trägt vor, ihm stehe ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB i.V.m. Artikel 246a EGBGB sowie hilfsweise gemäß § 506 Abs. 1 BGB analog i.V.m. §§ 355, 495 Abs. 1 BGB zu. Er ist der Ansicht, es seien zwischen den Parteien ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet worden. Er habe weder zur Vorbereitung des Leasingvertrages noch zur Unterzeichnung der Vertragsunterlagen einen Geschäftsraum der Beklagten aufgesucht und habe keinem Mitarbeiter oder Vertreter der Beklagten gegenüber gesessen. Bei dem Autohaus B2 GmbH & Co. KG handele es sich nicht um eine im Namen oder Auftrag der Beklagten handelnde Person i.S.d. § 312 c BGB. Er bestreite mit Nichtwissen, dass zwischen der B2 GmbH & Co. KG und der Beklagten ein Kreditvermittlungsvertrag bestehe und dass diese in dauerhafter Geschäftsbeziehung stehe. Ferner bestreite er mit Nichtwissen, dass die Mitarbeiterin befugt und in der Lage dazu gewesen sei, sämtliche Auskünfte zum Leasingvertrag zu erteilen und mit ihm zu erörtern. Ein Autohausmitarbeiter könne nicht wie ein Bankkaufmann Auskunft geben. Die Widerrufsinformation sei fehlerhaft. Die Beklagte könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Auch fehlten in dem Vertrag gesetzliche Pflichtangaben bzw. seien diese fehlerhaft. Hilfsweise trägt er vor, ihm sei ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden. Die Beklagte habe das vertragliche Widerrufsrecht den gesetzlichen Regeln des Verbraucherdarlehensvertrages unterworfen. Die dafür erforderlichen Pflichtangaben seien jedoch nicht vollständig. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass die primäre Leistungspflicht des Klägers aus dem mit der Beklagten geschlossenen Leasingvertrag vom 19.08.2017 zur Zahlung der Leasing-Rate in Höhe von monatlich (brutto) 354,25 € aufgrund des erklärten Widerrufs vom 16.04.2020 erloschen ist. Nach Rückgabe des Fahrzeugs hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.01.2021 den Feststellungsantrag für erledigt erklärt und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.753,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Kläger, festzustellen, dass der ursprüngliche Klageantrag zulässig und begründet war und sich durch die Beendigung des Leistungsaustauschs erledigt hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. Zudem sei die ursprüngliche Feststellungsklage unzulässig. Weiter ist sie der Ansicht, dem Kläger stehe weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zu. Es habe sich vorliegend um kein Fernabsatzgeschäft gehandelt. Der Kläger habe einen Leasingantrag gemäß der Anlage K1 in den Räumen des Autohauses B2 GmbH & Co. KG gestellt. Diese sei Kreditvermittlerin gewesen. Die Mitarbeiterin des vorgenannten Autohauses habe die Leasingkalkulation vorgenommen und diese auch mit dem Kläger besprochen. Sie habe die Unterlagen an sie weitergeleitet. Der Kläger habe den Vertrag in den Räumlichkeiten des Autohauses, das als Kreditvermittler fungierte, unterzeichnet. Das Verhalten des Klägers sei ferner rechtsmissbräuchlich, weil der Leasingvertrag ordnungsgemäß beendet worden sei und der Kläger trotz seines Widerrufs ihre Forderung aus der Endabrechnung, die auf der ordnungsgemäßen Beendigung des Leasingvertrages basierte, erfüllt habe. Im Falle eines wirksamen Widerrufs stünde ihr Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger zu. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.