Beschluss
60L WLw 4/23
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Senat für Landwirtschaftssachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0523.60L.WLW4.23.00
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Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 20. März 2023 wird der Beschluss des Landwirtschaftsgerichts des Amtsgerichts Meldorf vom 1. März 2023 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 14.716,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 104.951,57 € für die Zeit vom 28. Oktober 2022 bis zum 8. November 2022 sowie aus 14.716,56 € für die Zeit ab dem 9. November 2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass bei der Ermittlung der Hofabfindung gemäß § 12 HöfeO der Zuschlag gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO sich um die auf den Zeitpunkt des Erbfalls diskontierten Zukunftserträge aus den vom Erblasser A. B. geschlossenen, wie folgt näher bezeichneten Nutzungsverträgen innerhalb der Optionszeiträume erhöht, sofern die Windparkbetreiber X GmbH & Co. KG und/oder Y GbR oder deren jeweilige Rechtsnachfolger das Optionsrecht aus § 2 Abs. 2 des Nutzungsvertrages vom 9. März 2011, seinerzeit geschlossen zwischen Herrn A.B. und der Z. GmbH & Co. KG, sowie aus § 2 Abs. 2 des Nutzungsvertrages vom 10./20. Juni 2011, seinerzeit geschlossen zwischen Herrn A. B. und der Y GbR, ausüben.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin abgelehnt.
Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben die Antragstellerin 72 % und der Antragsgegner 28 % zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet für die erste Instanz nicht statt.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zu 93 % und dem Antragsgegner zu 7 % zur Last. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner 93 % seiner außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Übrigen nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 20. März 2023 wird der Beschluss des Landwirtschaftsgerichts des Amtsgerichts Meldorf vom 1. März 2023 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 14.716,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 104.951,57 € für die Zeit vom 28. Oktober 2022 bis zum 8. November 2022 sowie aus 14.716,56 € für die Zeit ab dem 9. November 2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass bei der Ermittlung der Hofabfindung gemäß § 12 HöfeO der Zuschlag gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO sich um die auf den Zeitpunkt des Erbfalls diskontierten Zukunftserträge aus den vom Erblasser A. B. geschlossenen, wie folgt näher bezeichneten Nutzungsverträgen innerhalb der Optionszeiträume erhöht, sofern die Windparkbetreiber X GmbH & Co. KG und/oder Y GbR oder deren jeweilige Rechtsnachfolger das Optionsrecht aus § 2 Abs. 2 des Nutzungsvertrages vom 9. März 2011, seinerzeit geschlossen zwischen Herrn A.B. und der Z. GmbH & Co. KG, sowie aus § 2 Abs. 2 des Nutzungsvertrages vom 10./20. Juni 2011, seinerzeit geschlossen zwischen Herrn A. B. und der Y GbR, ausüben. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin abgelehnt. Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben die Antragstellerin 72 % und der Antragsgegner 28 % zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet für die erste Instanz nicht statt. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zu 93 % und dem Antragsgegner zu 7 % zur Last. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner 93 % seiner außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Übrigen nicht statt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Antragstellerin begehrt die Zahlung einer Abfindung nach § 12 HöfeO unter Berücksichtigung von Zuschlägen auf den Hofeswert für die Vermietung/Verpachtung von Teilflächen aus den landwirtschaftlich genutzten Hofgrundstücken als Windkraftstandorte, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat. Eigentümer des im Grundbuch von (…) Blatt (…) eingetragenen Hofes im Sinne der Höfeordnung mit der Hofstelle (…) war ursprünglich der am (…) geborene Landwirt A. B. (im Folgenden: Erblasser). Dieser war im Zeitpunkt seines Todes am (…) 2020 in einziger Ehe im gesetzlichen Güterstand verheiratet mit C. B., die am (…) nachverstarb und von ihren Schwestern (…) beerbt wurde (Abschrift des Erbscheins vom 23. August 2021, Bl. 87 d. BA 45 Lw 33/21). C. B. war nach einem Schlaganfall im Jahre (…) bis zu ihrem Tod pflegebedürftig und lebte in einem Pflegeheim. Aus der Ehe des Erblassers sind keine Kinder hervorgegangen. Die am (…) geborene Antragstellerin ist die Tochter des Erblassers aus einer früheren Beziehung und sein einziges Kind. Der Erblasser hatte seiner Ehefrau und seinen Eltern die Existenz der Antragstellerin nicht verheimlicht. Seinen übrigen Verwandten war die Existenz der Tochter jedenfalls nur zum Teil bekannt; dem Antragsgegner hatte er sie zunächst verschwiegen und später einmalig in einem Gespräch erwähnt. Der am (…) geborene Antragsgegner, der über eine landwirtschaftliche Ausbildung und ein abgeschlossenes Studium der Agrarwirtschaft verfügt, ist der Neffe des Erblassers und bewirtschaftet einen Ackerbaubetrieb in (…). Dafür hatte er seit dem Jahre 2014 auch die zum Hof gehörenden Ackerflächen des Erblassers gepachtet (vgl. Stellungnahme des LLUR vom 6. Mai 2021 im Verfahren zum Az. 45 Lw 33/21, Bl. 22R d. BA). Die Erbfolge richtet sich nach dem eigenhändigen Testament des Erblassers vom 12. Februar 2018, das am 9. Februar 2021 durch das Nachlassgericht des Amtsgerichts Meldorf zum Az. 50 IV 1333/20 eröffnet wurde (Bl. 77 f. d. A.). Dieses lautet wörtlich wie folgt: (Seite 1) „(…) d. 12.2.2018 Mein Testament. Mein alleiniger Erbe ist mein Neffe D.B. geboren am (…). Mein Eigentum besteht aus: 1.) aus einem Bauernhof in (…) mit 39 ha Land. 2.) aus Ländereien in (…) gelegen in Größe von 8 ha. 3.) aus der Nutzung der Verpachtung von 2 Flächen für 2 Windkraftanlagen. 4.) aus einem Girokonto mit wechselnder Höhe bei der (…). 5.) aus 17 Kuheinheiten bei der (…) Milchzentrale. Fortsetzung Blatt 2 (…) d. 12.2.2018 (Unterschrift A. B.)“ (Seite 2) „Und nun die Verpflichtungen meines Neffen als Erbe. Sie besteht aus der Fürsorge für meine Frau C. B. 1) Die Krankenversicherung (…). Heute bei 244.Euro. Das Pflegeheim mit Zusatzbeitrag. Rechnungen für einen Arzt auch evtl. Krankenhaus und Medikamente. Besonders Logopädie oder Ergopädie sind zu bezahlen. Diese Kosten sind einzuschicken zwecks teilweise Erstattung bei der Versicherung. 2) Die Pflege der Grabsteine der Vorfahren unter meiner Hauswand. Da ich keine weiteren 30 Jahre auf dem Friedhof mehr erfüllen kann. 3) Alle normalen für den Hof zu tragenden Steuern und Lasten sind zu bezahlen. 4) Du bist gut beraten, wenn mein Erbe mit meiner Kontonummer (…) eigenständig weitergeführt wird. Und einer deiner Söhne hier wieder Bauer sein kann. (…) 12.2.2018 (Unterschrift A. B.)“. Das Landwirtschaftsgericht erteilte dem Antragsgegner am 8. September 2021 das Hoffolgezeugnis mit Erbschein als Erbe des hoffreien Vermögens (Bl. 94 d. BA 45 Lw 33/21). Das Finanzamt Dithmarschen hatte in dem Verfahren über die Erteilung des Hoffolgezeugnisses folgende Einheits- und Wirtschaftswerte für das Grundvermögen des Erblassers mitgeteilt: - Einheitswert 37.886,73 € bzw. Wirtschaftswert 32.811,13 € für „L.u.F. Vermögen“ (Bl. 13 d. BA) - Einheitswert 5.317,44 € für „Windkraftanlagen“ (Bl. 11 d. BA) - Einheitswert 7.516,00 € bzw. Wirtschaftswert 7.520 € für die Flächen des Erblassers in (…), Grundbuch (…) (Bl. 12 d. BA); diese Flächen gehörten nicht zum Hof im Sinne der Höfeordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2023, Bl. 96 ff. der Akten zum Feststellungsverfahren 45 Lw 9/22 - 60L WLw 9/22). Zunächst hatten die Beteiligten in dem genannten Verfahren zum Az. 45 Lw 9/22 auch über die Hofzugehörigkeit der im Grundbuch (…) eingetragenen Flächen des Erblassers gestritten. Soweit das Landwirtschaftsgericht durch Beschluss vom 14. Juni 2022 auf den Antrag des jetzigen Antragsgegners die Hofzugehörigkeit dieser Flächen festgestellt hat, hat die Antragstellerin dies akzeptiert und nicht Beschwerde eingelegt. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten Verträge mit zwei Betreiberinnen von Windkraftanlagen geschlossen, in deren Rahmen er seinen Vertragspartnerinnen gegen Entgelt gestattete, Teile seiner landwirtschaftlich genutzten hofzugehörigen Flächen zum Betrieb von Windkraftanlagen zu nutzen. Das erste Vertragsverhältnis (Anlagen A 12 und A 13, Bl. 82 ff. d. A.) wurde am 9. März 2011 mit der Z GbR begründet und sodann einvernehmlich auf die X GmbH & Co. KG als neue Betreiberin übertragen. Mit diesem Vertrag gestattete der Erblasser die Nutzung eines Teils der im Hofgrundbuch eingetragenen Flurstücke 39, 40, 41 und 82/42 der Flur 26, Gemarkung (…), zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage des Anlagentyps ENERCON E-82 nebst erforderlichen Nebeneinrichtungen. Die Laufzeit beträgt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage an 25 Jahre. Die Betreiberin erhält ferner eine Option auf Verlängerung des Nutzungsvertrages von zweimal fünf Jahren. Die Nutzungsentschädigung ist jeweils zum 15. März eines Jahres nachträglich fällig. Sie beträgt jährlich 6 % der Nettoeinspeisevergütung und erhöht sich ab dem Betriebsjahr 13 auf 8 % der Nettoeinspeisevergütung. Die Mindestpacht beträgt 24.000,00 € im Jahr und ist im Falle eines Absinkens der Einspeisevergütung um mehr als 10 % neu zu verhandeln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (Anlage A 12) verwiesen. Die Anlage wurde am 21. November 2013 in Betrieb genommen. Für das Jahr 2019 erhielt der Erblasser eine Vergütung von 29.134,03 € (Bl. 139 d. A.) und für das Jahr 2020 eine Vergütung in Höhe von 30.121,91€ (Bl. 137 d. A.). Den zweiten Vertrag (Anlage A 14, Bl. 91 ff. d. A.) schloss der Erblasser am 10./20. Juni 2011 mit der Y GbR. Er gestattete die Nutzung eines Teils des im Grundbuch (…) eingetragenen Flurstücks 46 der Flur 22, Gemarkung (…), zur Errichtung und zum Betrieb einer nicht näher bezeichneten Windkraftanlage nebst erforderlichen Nebeneinrichtungen. Die Laufzeit beträgt ebenfalls 25 Jahre vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage an, und die Betreiberin erhält ebenfalls eine Option auf Verlängerung des Nutzungsvertrages von zweimal fünf Jahren. Die Nutzungsentschädigung ist jeweils zum 15. März eines Jahres nachträglich fällig und beträgt jährlich 6 % der Nettoeinspeisevergütung. Eine Erhöhung oder eine Mindestpacht sind in diesem Vertrag nicht geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (Anlage A 14) verwiesen. Die Anlage wurde Mitte 2015 in Betrieb genommen. Für das Jahr 2019 erhielt der Erblasser eine Vergütung von 18.931,23 (Bl. 138 d. A.) und für das Jahr 2020 eine Vergütung in Höhe von 19.912,22 € (Bl. 136 d. A.). Die Antragstellerin hat mit ihrem Antrag vom 5. Oktober 2022 beim Landwirtschaftsgericht geltend gemacht, die ihr nach § 12 HöfeO zustehende Abfindung sei nicht allein anhand des auf die hofzugehörigen Grundstücke entfallenden Einheitswertes von insgesamt 43.204,17 € (37.886,73 € plus 5.317,44 €) zu berechnen. In den Hofeswert nach § 12 Abs. 2 HöfeO seien neben dem eineinhalbfachen Einheitswert gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO vielmehr auch Zuschläge gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO im Hinblick auf die bereits vom Erblasser geschlossenen Verträge über die Nutzung für Windkraftanlagen einzubeziehen. Die landwirtschaftsfremden gewerblichen Einkünfte seien genauso zu erfassen, als wenn der Erblasser ergänzend zum landwirtschaftlichen Betrieb über einen Gewerbebetrieb verfüge, der nach den Grundsätzen der Unternehmensbewertung mit dem abgezinsten Zukunftsertragswert anzusetzen sei. Die Antragstellerin hat anhand des von ihr eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. B. (Anlage A 15, Bl. 98 ff.) behauptet, aus beiden Vertragsverhältnissen zusammen sei in der restlichen Nutzungszeit nach dem Erbfall bis 2047 bzw. 2049 (Gesamtlaufzeit von jeweils 35 Jahren ab 2013 bzw. 2015, da die Anlagenbetreiber als wirtschaftlich handelnde Personen ihre Option auf Verlängerung nutzen würden) ein Nutzungsentgelt von insgesamt 1.639.000,00 € zu erwarten. Abzüglich einer typisierenden Durchschnittssteuerlast von 35 % und diskontiert auf den Tag des Erbfalls mit einem Zinssatz von 4 % ergebe sich ein Barwert von insgesamt 771.000,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des vorgelegten Gutachtens (Anlage A 15) und der ergänzenden Stellungnahme des Privatsachverständigen vom 8. Januar 2023 (Anlage A 18, Bl. 222 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, der Barwert von 771.000,00 € sei dem eineinhalbfachen Einheitswert in vollem Umfang als Zuschlag hinzuzurechnen, so dass der Hofeswert im Sinne des § 12 Abs. 2 HöfeO insgesamt 835.806,26 € betrage. Des Weiteren hat die Antragstellerin die Auffassung vertreten, sie sei in Bezug auf den Hof nicht lediglich pflichtteilsberechtigt, sondern könne nach ihrer vollen gesetzlichen Erbquote von 1/2 (neben der nachverstorbenen Ehefrau des Erblassers) eine Abfindung nach § 12 HöfeO in Höhe von 417.903,13 € beanspruchen. Der Erblasser habe in seinem Testament weder wörtlich noch sinngemäß erklärt, dass sie nur den Pflichtteil erhalten solle. Da sie nicht wirtschaftsfähig im Sinne des § 6 HöfeO sei, habe der Erblasser einen Dritten aus dem erweiterten Familienkreis zum Hoferben bestimmen müssen. Auch die Einsetzung des Antragsgegners als Alleinerbe des hoffreien Vermögens sei nachvollziehbar, da sie selbst (…) km entfernt wohne und sich nicht um die schwer erkrankte Ehefrau des Erblassers, die nicht ihre Mutter sei, habe kümmern können. Eine Herabsetzung auf den höferechtlichen Pflichtteil sei damit nicht verbunden. Der Antragsgegner, dem der Antrag am 27. Oktober 2022 zugestellt worden ist, hat am 8. November 2022 eine Zahlung in Höhe von 119.923,00 € an die Antragstellerin geleistet. Er hat die Auffassung vertreten, damit seien deren Pflichtteilsansprüche in Bezug auf bestimmte hoffreie Gegenstände (nicht Gegenstand dieses Verfahrens: Kontoguthaben i. H. v. 120.632,06 € und sehr alter Pkw im Wert von 500,00 € abzüglich Verbindlichkeiten i. H. v. 2.380,07 €) sowie in Bezug auf den Verfahrensgegenstand (eineinhalbfacher Einheitswert des Hofes und Zuschlag für Pachteinnahmen aus den Windkraftstandorten) abgegolten. Er hat geltend gemacht, die Antragstellerin sei durch das Testament des Erblassers nicht nur in Bezug auf das hoffreie Vermögen, sondern auch in Bezug auf den Hof von der Erbfolge ausgeschlossen und lediglich pflichtteilsberechtigt. Dies ergebe sich zum einen aus den Formulierungen im Testament. Der Erblasser habe ihn nicht nur als Hoferben eingesetzt, sondern insgesamt als Alleinerben, der neben dem Hof unter anderem die Erträge aus der Verpachtung der Windkraftstandorte erhalten und das Konto weiterführen sollte. Der Erblasser habe die Vorstellung zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsgegner alles erhalten sollte, und zwar unbelastet von Ansprüchen weichender Erben, um den Hof zu erhalten in der Erwartung, dass einer seiner Söhne „hier wieder Bauer sein kann“. Zum anderen sei bei der Auslegung der Umstand zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin über viele Jahre keinen Kontakt zum Erblasser gehabt habe und für ihn bei Abfassung des Testaments „nicht als Miterbin existent“ gewesen sei. Ihr stehe daher nur eine Quote von 1/4 des Hofeswertes zu. Der Berechnung des Hofeswertes durch die Antragstellerin ist der Antragsgegner ebenfalls entgegengetreten. Für den Zuschlag hinsichtlich der Windkrafteinnahmen sei von der vereinbarten Laufzeit von 25 Jahren, also bis 2038 bzw. 2040, auszugehen und nicht von der ungewissen Ausübung der Option auf weitere zehn Jahre durch die Pächterinnen. Die Antragstellerin unterstelle ferner zu Unrecht eine laufende Erhöhung der Pacht sowie eine Erlössteigerung von 0,5 % aufgrund professionellen Managements und technischer Innovation. Ebenso möglich sei auch eine künftige Reduzierung der Einnahmen, wenn etwa in der Umgebung weitere, insbesondere höhere Windkraftanlagen installiert würden. Des Weiteren sei die Annahme einer Steuerlast von nur 35 % unrealistisch, da sein effektiver Grenzsteuersatz 44,31 % (42 % zuzüglich Solidaritätszuschlag) betrage und dieser - nicht aber ein Durchschnittssteuersatz wie bei Unternehmensbewertungen - für die Berechnung maßgeblich sei. Tatsächlich sei auf die Vertragslaufzeit nur ein Nutzungsentgelt von 890.029,00 € zu erzielen, so dass abzüglich Steuern von 44,31 % ein Betrag von 495.657,00 € verbleibe. Für die Abzinsung sei ein Zinssatz von 6 % angemessen, da es sich keinesfalls um eine risikofreie Anlage handele und der Sachverständige B. zudem bei der Diskontierung zu Unrecht die Zinsabschlagsteuer berücksichtige und dadurch auf den Zinssatz von nur 4 % komme. Bei einer Abzinsung mit 6 % ergebe sich ein Barwert von 292.122,00 €. Dieser Betrag sei indes nicht in voller Höhe als Zuschlag zum Hofeswert anzusetzen. Maßgeblich sei vielmehr als Obergrenze der Verkehrswert der betroffenen Flächen, so dass zur angemessenen Risikoverteilung nur 75 % des Barwertes der zukünftig erzielbaren Erträge als Zuschlag zum eineinhalbfachen Einheitswert hinzuzurechnen seien. Im Übrigen könnten die Zuschläge nicht höher sein, als wenn der Hoferbe unmittelbar nach dem Erbfall eine Veräußerung oder landwirtschaftsfremde Nutzung vornehmen würde. Eine Obergrenze seien deshalb die tatsächlich erzielten Erträge nach Steuern. Auch stehe dem Hoferben, wenn er nicht zu den gesetzlichen Erben gehöre, stets eine Quote zu (Zitat BGH, AgrarR 1975, S. 232). Wegen der am 8. November 2022 geleisteten Zahlung haben die Beteiligten das Verfahren in erster Instanz in Höhe von 90.235,01 € übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragstellerin hat zu ihrer Erledigungserklärung im Schriftsatz vom 11. Januar 2023 - vom Antragsgegner unbeanstandet - erläutert, dass der darüber hinausgehende Teilbetrag von 29.687,99 € aus dem gezahlten Betrag von insgesamt 119.923,00 € sich auf ihre hier nicht verfahrensgegenständlichen Pflichtteilsansprüche an den oben genannten hoffreien Vermögensgegenständen beziehe (Konto 120.632,06 € plus Pkw 500,00 € minus Verbindlichkeiten 2.380,07 € = 118.751,99 €; davon Pflichtteilsquote von 1/4: 29.687,99 €). Das Landwirtschaftsgericht hat den Beteiligten im Termin am 18. Januar 2023 den Hinweis erteilt, dass es die Erträge aus Windkraft dem Bereich der Nachabfindung nach § 13 HöfeO unterstelle und keine Erhöhung des Hofeswertes nach § 12 Abs. 2 HöfeO in Betracht komme. Die Antragstellerin ist dieser Rechtsauffassung mit Schriftsatz vom 31. Januar 2023 (Bl. 251 ff. d. A.), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, entgegengetreten. § 13 HöfeO gelte nur für Maßnahmen des Hoferben. Für die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO hat die Antragstellerin sich ferner auf die Entscheidung des BGH vom 3. Mai 1996 (NJW 1996, S. 2229 f.) zur vom Erblasser nicht genutzten Baulandqualität von Hofgrundstücken berufen. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 14. Februar 2023 (Bl. 274 ff. d. A.) die Auffassung vertreten, dass zwar ein Zuschlag zum Hofeswert erfolgen könne, für die Berechnung nach billigem Ermessen aber auch die Regelung in § 13 HöfeO zu berücksichtigen sei (Versteuerung der Einnahmen durch den Hoferben; Berücksichtigung der Degression nach § 13 Abs. 5 S. 3 HöfeO; eigene Quote für den Hoferben, der nicht gesetzlicher Erbe ist). Jedenfalls müsse für die Forderungen aus den vor dem Erbfall geschlossenen Verträgen die Pflichtteilsquote gelten, weil es sich insoweit um hoffreies Vermögen handele. Durch Beschluss vom 1. März 2023 hat das Landwirtschaftsgericht den Antrag auf Zahlung weiterer Abfindung nach § 12 HöfeO abgelehnt, weil die zunächst bestehenden Ansprüche durch die geleistete Zahlung erloschen seien. Die Antragstellerin sei durch den Erblasser insgesamt von der Erbfolge ausgeschlossen worden und nur pflichtteilsberechtigt. Für die Berechnung des Hofeswertes sei nur auf das Eineinhalbfache des Einheitswertes von 43.204,17 € (37.886,73 € plus 5.317,44 €) abzustellen, so dass der Hofeswert 64.806,26 € betrage. Eine Erhöhung nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO im Hinblick auf die vom Erblasser eingerichteten Windkraftstandorte komme nicht in Betracht. Diese Einnahmen seien vielmehr der Nachabfindung nach § 13 Abs. 4 lit. b) HöfeO unterworfen und erst dann auszugleichen, wenn der Hoferbe sie auch tatsächlich erziele, und zwar nur für zwanzig Jahre nach dem Erbfall unter Berücksichtigung der Degression. Anderenfalls werde dem Hoferben ein gesetzlich nicht gerechtfertigtes Opfer abverlangt. Die Rechtsprechung zur Erhöhung des Hofeswertes für Bau- und Bauerwartungsland könne nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil Bauland landwirtschaftlich bereits entwidmet sei bzw. entwidmet werde und die Zuschläge vollständig aus dem bereits erfolgten oder demnächst anstehenden Verkauf der Flächen bestritten werden könnten. Ansprüche aus § 13 HöfeO seien indes in diesem Verfahren nicht geltend gemacht; es handele sich um einen anderen Streitgegenstand. Gegen den ihr am 3. März 2023 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 20. März 2023 Beschwerde eingelegt und verfolgt den Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach § 12 HöfeO in Höhe von 417.903,13 € abzüglich gezahlter 90.235,01 € weiter. Sie greift die Rechtsauffassung des Landwirtschaftsgerichts sowohl zur bloßen Pflichtteilsberechtigung in Bezug auf den Hof als auch zur Ablehnung von Zuschlägen nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO an und hält an ihrem Vorbringen aus erster Instanz fest. Hilfsweise verfolgt sie nunmehr wegen der Einnahmen aus den vom Erblasser geschlossenen Verträgen über Windkraftstandorte Ansprüche aus § 13 HöfeO. Das Landwirtschaftsgericht hätte ihr mindestens eine Nachabfindung auf die seit dem Erbfall bereits geflossenen Windkrafteinnahmen zusprechen und im Übrigen den Sachverhalt weiter aufklären müssen. Um einen anderen Streitgegenstand handele es sich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdeschrift vom 20. März 2023 (Bl. 300 ff. d. A.) sowie die Schriftsätze (…) Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, Hofabfindung i. H. v. 417.903,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 417.901,13 € seit dem 9. Dezember 2021 abzüglich am 8. November 2022 gezahlter 90.235,01 € an die Antragstellerin zu zahlen; hilfsweise für den Fall, dass bei der Berechnung der Hofabfindung der Zuschlag gem. § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO zurzeit nur aus der Diskontierung der Zukunftserträge der fixen Laufzeit der Mietverträge zu ermitteln ist, festzustellen dass sich bei der Ermittlung der Hofabfindung gem. § 12 HöfeO der Zuschlag gem. § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO um die diskontierten Zukunftserträge innerhalb der Optionszeiträume erhöht, sofern die Windparkbetreiber X GmbH & Co. KG und/oder Y GbR oder deren Rechtsnachfolger das Optionsrecht aus § 2 Abs. 2 des Nutzungsvertrages vom 9. März 2011, seinerzeit geschlossen zwischen Herrn A. B. und der Z Planungs GmbH & Co. KG, sowie aus dem Nutzungsvertrag vom 10./20. Juni 2011, seinerzeit geschlossen zwischen Herrn A. B. und der Y GbR, ausüben. Die Antragstellerin beantragt ferner hilfsweise für den Fall, dass das Gericht zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die Pachtzahlungen für die Windeinzugsflächen, die der Antragsgegner bis zum 31. Dezember 2040 vereinnahmt, Nachabfindungsansprüche der Antragstellerin auslösen, I. den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin für die im März 2021 an den Antragsgegner ausgezahlte Pacht der X GmbH & Co. KG sowie der Y GbR im Umfang von insgesamt 50.034,13 € Nachabfindung in Höhe von 25.017,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag ab Zustellung des Schriftsatzes vom 20. März 2023 zu zahlen, II. 1. auf der 1. Stufe den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe er für die Kalenderjahre 2021 und 2022 Pachtzahlungen der X GmbH & Co. KG sowie der Y GbR erhalten hat, 2. auf der 2. Stufe, nach der Erteilung der Auskunft zu 1., den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin Nachabfindung i. H. v. jeweils 50 % der Jahrespacht zu zahlen, und zwar verzinst mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März des Folgejahres, 3. festzustellen, dass der Antragsgegner auch in dem Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2040 verpflichtet ist, der Antragstellerin entsprechend ihrer gesetzlichen Erbquote von 1/2 am 15. März des jeweiligen Jahres für die von der X GmbH & Co. KG sowie die von der Y GbR gezahlten Pacht für die Nutzung von Hofflächen als Windkraftanlagenstandorte Nachabfindung nach Maßgabe von § 13 HöfeO zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und hält ebenfalls an seiner Rechtsauffassung aus erster Instanz fest. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdeerwiderung vom 3. Mai 2023 (Bl. 7 ff d. eA) sowie die Schriftsätze (…) Bezug genommen. Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 5. April 2023 nicht abgeholfen. Der Senat hat zur Bewertung der auf den Zeitpunkt des Erbfalls abgezinsten Zukunftserträge aus den vom Erblasser abgeschlossenen Verträgen vom 9. März 2011 und 10./20. Juni 2011 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dipl.-Ing. agr. P. vom 8. November 2024 (Bl. 185 ff. d. eA). Der Sachverständige hat das Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2025 mündlich erläutert. Auf das Protokoll vom 23. Mai 2025 (Bl. 255 ff. d. eA) wird Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach den §§ 9 LwVG, 58 ff. FamFG zulässig, hat aber nur zu einem kleinen Teil in der Sache Erfolg. Die Antragstellerin hat in Bezug auf den Hof ihres verstorbenen Vaters dem Grunde nach Ansprüche aus § 12 HöfeO gegen den Antragsgegner als Hoferben. Ihr steht jedoch nur der Pflichtteil, also 1/4 des Hofeswertes, zu (1.). Bei der Bemessung des Pflichtteils ist der Hofeswert nach § 12 Abs. 2 HöfeO in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung entgegen der Auffassung des Landwirtschaftsgerichts in der Weise zu berechnen, dass ein Zuschlag nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO a. F. für die vom Erblasser zu dessen Lebzeiten vorgenommene Vermietung der beiden Windkraftstandorte berücksichtigt wird (2.). Den Zuschlag bestimmt der Senat nach billigem Ermessen auf 355.000,00 € (3.). Unter Berücksichtigung des Hofeswertes nach § 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO und der vom Antragsgegner bereits während des Verfahrens in erster Instanz geleisteten Zahlung verbleibt ein Pflichtteilsanspruch in Bezug auf den Hof in Höhe von 14.716,56 € (4.). Hinsichtlich der noch ungewissen Zukunftserlöse für den Fall, dass die Windparkbetreiberinnen von ihrer Option auf Verlängerung des jeweiligen Nutzungsvertrages um bis zu zweimal fünf Jahre Gebrauch machen, hat der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 17. August 2023 hilfsweise gestellte Feststellungsantrag Erfolg (5.). 1. Nach § 12 Abs. 1 HöfeO steht den Miterben, die nicht Hoferben geworden sind, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch Übergabevertrag oder Verfügung von Todes wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung in Geld zu. Nach den Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge wäre die Antragstellerin als einzige Erbin der ersten Ordnung nach § 1924 BGB neben der nachverstorbenen Ehefrau des Erblassers nach den §§ 1931 Abs. 1, 1371 Abs. 1 BGB mit einer Quote von 1/2 am Nachlass beteiligt. Während für das hoffreie Vermögen des Erblassers zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner als testamentarischem Alleinerben nur der Pflichtteil nach § 2303 Abs. 1 BGB, also nur 1/4 des hoffreien Nachlasses, zusteht, macht sie geltend, dass der Erblasser ihre Ansprüche in Bezug auf den Hof nicht auf den Pflichtteil beschränkt habe und sie insoweit ihre volle Abfindung von 1/2 des Hofeswertes nach § 12 HöfeO beanspruchen könne. Im Ansatz zutreffend geht die Antragstellerin davon aus, dass an die Feststellung des Ausschlusses von der Erbfolge durch letztwillige Verfügung in Bezug auf die Abfindung vom Hof höhere Anforderungen zu stellen sind als in Bezug auf das hoffreie Vermögen. Wenn für das hoffreie Vermögen ein Alleinerbe eingesetzt wird, steht damit in der Regel zugleich fest, dass die (anderen) gesetzlichen Erben insoweit enterbt sein sollen. Hinsichtlich der Hoferbfolge ist es dagegen der in § 4 HöfeO gesetzlich geregelte Normalfall, dass nur eine einzige Person als Hoferbe bestimmt werden kann. Im Regelfall ergibt sich aus der Einsetzung eines Hoferben deshalb nur, dass die (anderen) gesetzlichen Erben lediglich die Abfindung nach § 12 HöfeO erhalten, nicht aber, dass ihnen selbst von dieser - am niedrigen Einheitswert zu bemessenden und damit relativ bescheidenen - Abfindung nur die Hälfte als Pflichtteil zustehen soll (BGHZ 28, 194; BGH, RdL 1970, S. 170 f.; BGH, ZEV 2007, S. 273 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Dezember 2005, Az. 10 W 21/05, juris; Wöhrmann/Graß, Landwirtschaftserbrecht, 11. Auflage, § 12 Rn. 143). Als „Miterben, die nicht Hoferben geworden sind“ im Sinne des § 12 Abs. 1 HöfeO sind diejenigen Personen zu verstehen, die nach allgemeinem Recht an sich zu Miterben des Hoferben berufen wären (vgl. nur BGH, a. a. O.). Die Antragstellerin als Tochter des Erblassers ist also in Bezug auf die Hofabfindung nicht schon deshalb als enterbt anzusehen, weil sie nach allgemeinem Erbrecht durch die letztwillige Verfügung des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist (so dagegen zumindest missverständlich die Entscheidung des OLG Hamm vom 24. März 2021, Az. 10 W 2/20, juris - wobei nicht ersichtlich ist, dass das OLG Hamm ansonsten die höchstrichterliche Rechtsprechung oder die eigene frühere Rechtsprechung in Frage stellen will). Ob ein gesetzlicher Miterbe gleichwohl auch in Bezug auf die Abfindung vom Hof enterbt und auf den Pflichtteil gesetzt sein soll, ist eine Frage des Einzelfalls und jeweils nach dem Inhalt der Verfügung von Todes wegen bzw. des Übergabevertrages im Wege der tatrichterlichen Auslegung unter besonders sorgfältiger Prüfung zu ermitteln (BGHZ 28, 194; BGH, ZEV 2007, S. 273 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Dezember 2005, Az. 10 W 21/05, juris). Einer solchen Auslegung steht aber nicht von vornherein entgegen, dass der Erblasser die Antragstellerin in seinem Testament lediglich nicht erwähnt hat, statt ausdrücklich etwa zu erklären, sie solle vom Hof „nichts“ oder „nur den Pflichtteil“ bekommen oder sei in Bezug auf den Hof „enterbt“. Der entsprechende Wille des Erblassers kann auch auf andere Weise deutlich zum Ausdruck kommen. Dies ist hier der Fall. Im vorliegenden Fall erschöpft das Testament des Erblassers sich nicht darin, dass er eine Person als Hoferben und dieselbe oder eine andere Person zugleich als alleinigen Erben des hoffreien Nachlasses eingesetzt hat, so dass es nach dem oben Gesagten keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Enterbung der gesetzlichen Erben in Bezug auf den Hof gäbe. Eine derartige Konstellation bestand etwa bei dem Fall, der der Entscheidung des OLG Hamm vom 6. Dezember 2005 und der nachfolgenden Entscheidung des BGH vom 24. November 2006 (ZEV 2007, S. 272 f.) zugrunde lag. Ähnlich war es in dem Fall, über den der BGH in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 1970 (RdL 1970, S. 170 f.) zu befinden hatte; dort hatten der Erblasser und seine Ehefrau in einem Testament aus dem Jahre 1949 einander gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und der Ehemann zugleich seine Ehefrau als „Anerbin“ seines „Erbhofes“. Hier hat der Erblasser hingegen in seinem Testament vorab erklärt, sein „alleiniger Erbe“ sei der Antragsgegner. Sodann hat er in einer Aufzählung von fünf Punkten aufgeführt, woraus sein Eigentum bestehe. Dabei werden der Hof und dazu gehörende Vermögenswerte unter den Ziffern 1), 3) und 5) (Bauernhof, „Nutzung der Verpachtung“ von zwei Flächen für Windkraftanlagen sowie Kuheinheiten bei der Milchzentrale) in einer Reihe mit den nicht hofzugehörigen Gegenständen unter den Ziffern 2) und 4) (Ländereien in (…) sowie Kontoguthaben) aufgeführt. Damit hat der Erblasser nicht lediglich einen Hoferben und einen Erben seines hoffreien Vermögens bestimmt, sondern zum Ausdruck gebracht, dass für alle Gegenstände in seinem Vermögen dieselbe Rechtsfolge eintreten soll, indem allein der Antragsgegner zum Zuge kommt. Dieser sollte in vollem Umfang an seine Stelle treten und sich dafür ebenso wie zuvor der Erblasser umfassend um dessen Ehefrau kümmern sowie die für ihren Lebensunterhalt einschließlich der Pflege und medizinischen Versorgung notwendigen Kosten tragen. Des Weiteren hat der Erblasser seinen Willen verdeutlicht, dass der Antragsgegner es seinerseits einem seiner Söhne ermöglichen soll, „hier wieder Bauer“ zu sein. Der Wille des Erblassers, den mit einer Größe von 39 ha relativ kleinen Hof zukunftsfähig zu halten, spricht dafür, dass er den Hof möglichst weitgehend in die Familie des Antragsgegners geben wollte, während die Interessen seiner Tochter keinen Niederschlag im Testament gefunden haben. Es handelt sich nicht um einen Fall, in dem ein Erblasser eines seiner Kinder als Hoferben auswählt und keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass er die anderen Abkömmlinge selbst in Bezug auf die geringe Hofabfindung noch auf den Pflichtteil setzen möchte. Der Erblasser hat hier vielmehr allein seinen in geringer Entfernung lebenden und in seinem Alltag präsenten Neffen eingesetzt, um auf diese Weise seine Ziele in Bezug auf die Versorgung seiner Ehefrau und die künftige Bewirtschaftung des Hofes verwirklichen zu können, ohne dass dabei die Interessen seiner Tochter erkennbar eine Rolle spielten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war es auch nicht so, dass der Erblasser nur aus dem Grund, dass sie nicht wirtschaftsfähig im Sinne des § 6 HöfeO sei, einen Dritten aus dem erweiterten Familienkreis zum Hoferben habe bestimmen müssen. Wenn der Erblasser es gewollt hätte, hätte er nach § 7 Abs. 1 S. 2 2. Halbs. HöfeO seine Tochter als Hoferbin bestimmen können, weil andere Abkömmlinge und ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhanden waren. 2. Gemäß § 12 Abs. 10 HöfeO gelten für die Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten die Vorschriften in § 12 Abs. 2 bis 5 HöfeO sinngemäß. Dementsprechend ist zunächst nach diesen Vorschriften, insbesondere nach § 12 Abs. 2 HöfeO, die der Antragstellerin grundsätzlich zustehende Abfindung zu berechnen. Die Hälfte davon steht ihr gemäß § 2303 Abs. 1 BGB als Pflichtteil zu, so dass an sie ein Viertel des Hofeswertes zu zahlen ist. Der nicht zu den gesetzlichen Erben gehörende Antragsgegner erhält - anders als im Anwendungsbereich des § 13 HöfeO - keine eigene Quote (vgl. Wöhrmann/Graß, a. a. O., § 12 Rn. 43). Die Basis für die Abfindung bildet zunächst der Hofeswert nach § 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO a. F., also das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes. Nicht zu berücksichtigen ist dabei der Einheitswert von 7.516,00 € für die Flächen des Erblassers in (…), da diese zum hoffreien Vermögen gehören und die Antragstellerin insoweit allein Pflichtteilsansprüche beim Landgericht geltend machen kann. Dagegen sind der Einheitswert von 37.886,73 € für den Hof (Bl. 13 d. BA 45 Lw 33/21) und der Einheitswert von 5.317,44 € für „Windkraftanlagen“ (Bl. 11 d. BA) für den Hofeswert anzusetzen. Aus beiden Beträgen ergibt sich ein Einheitswert von 43.204,17 €, also ein Hofeswert nach § 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO a. F. in Höhe von 64.806,26 €. Darüber hinaus können gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 Höfe auf Verlangen eines Beteiligten Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden, wenn besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck kommen. So liegt es hier im Hinblick auf die bereits vom Erblasser als Windenergieanlagenstandorte vermieteten Teilflächen. Anerkannt ist im Rahmen des § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO zunächst, dass Hofgrundstücke, die bereits zur Zeit des Erbfalls Baulandeigenschaft aufweisen, im Rahmen eines Zuschlags mit dem Verkehrswert anzusetzen sind und für das Bestehen von Bauerwartungsland im maßgeblichen Zeitpunkt 1/3 des Verkehrswertes zu berücksichtigen ist (vgl. nur BGH, NJW-RR 1986, S. 1014 ff.; Senat, AgrarR 1998, S. 415 ff.; Wöhrmann/Graß, a. a. O., § 12 Rn. 30, 32; weitere Nachweise bei Haarstrich in: Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, HöfeO, 11. Auflage, § 12 Rn. 25). Da Grundstücke mit Baulandqualität in aller Regel im Verkehr höher bewertet werden als mit dem steuerlichen Einheitswert, gilt dies unabhängig davon, ob der Hofeigentümer den Wert der Baulandqualität schon realisiert hat oder dies konkret, etwa über entsprechende Verwertungspläne, beabsichtigt (BGH, NJW 1996, S. 2229 f.). Ähnlich gelagert ist indes die Fallgruppe der landwirtschaftsfremden Nutzung von Hofgrundstücken, unter anderem mit Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien (dazu Haarstrich in: Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, a. a. O., § 12 Rn 26; Wöhrmann/Graß, a. a. O., § 12 Rn. 30 ff.). Die Vorteile aus einer derartigen Nutzung sind jedenfalls nicht ausreichend vom Einheitswert für die landwirtschaftlichen Flächen erfasst. Auch wenn - wie hier am 1. Januar 2014 geschehen - das Finanzamt den Einheitswert für einen der Windkraftstandorte gesondert festgesetzt hat, wiegt dies die tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteile der landwirtschaftsfremden Nutzung nicht im Ansatz auf. Der zusätzliche Betrag von 5.317,44 € stellt nur einen Bruchteil der Einnahmen des Erblassers bzw. des Antragsgegners für ein Jahr dar. Zwischen den Beteiligten steht auch grundsätzlich nicht im Streit, dass die Antragstellerin an den Windkrafteinnahmen partizipieren muss. Da das Landwirtschaftsgericht jedoch den Ausgleich für die laufenden Einnahmen nach dem Erbfall ausschließlich über Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO vornehmen will, bedarf es insoweit einer Abgrenzung der Anwendungsbereiche der §§ 12, 13 HöfeO. Die Antragstellerin und letztlich auch der Antragsgegner gehen zu Recht davon aus, dass die Einnahmen aus den noch vom Erblasser geschlossenen Verträgen bei der Bemessung des Hofeswertes nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO zu berücksichtigen sind und keine Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO auslösen. Der Abfindungsanspruch bemisst sich gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 HöfeO nach dem Hofeswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Nachabfindungsansprüche gemäß § 13 HöfeO sind hingegen an Handlungen des Hoferben geknüpft und kommen nach § 13 Abs. 4 lit. b) HöfeO unter anderem dann in Betracht, wenn der Hoferbe den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt. Ein solcher Fall liegt unter anderem dann vor, wenn der Hoferbe Gewinne aus von ihm abgeschlossenen Nutzungsverträgen über Flächen für Windkraftanlagen erzielt (BGHZ 180, 285). Das bedeutet aber nicht, dass die nach dem Erbfall erlangten Einnahmen aus landwirtschaftsfremder Nutzung auch dann unter § 13 HöfeO fallen, wenn der Hoferbe die bereits vom Erblasser aufgenommene Nutzung lediglich fortsetzt. Der Zeitpunkt des Beginns der Windenergienutzung ist relevant für die Frage, ob daraus erzielte Erträge im Rahmen der im Zeitpunkt der Hofübergabe bzw. des Erbfalls entstehenden Abfindungsansprüche nach § 12 HöfeO zu berücksichtigen sind (bei bloßer Fortsetzung der vom Erblasser begonnenen landwirtschaftsfremden Nutzung) oder aber Nachabfindungsansprüche auslösen, weil der Hoferbe die konkrete Nutzung erst veranlasst (OLG Oldenburg, RdL 2018, S. 199 ff.; Haarstrich in: Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, a. a. O., Rn. 26; vgl. auch von Garrmissen in: Münchener Anwalts Handbuch Agrarrecht, 3. Auflage, § 11 Rn. 50, zur Berücksichtigung bereits bestehender Windkraftnutzungsverträge im Rahmen der Abfindung). § 12 HöfeO dient dem Vermögensausgleich im Zeitpunkt des Erbfalls (BGH, NJW 1996, S. 2229 f.). Eine Teilfläche, die beim Erbfall für eine Windkraftanlage genutzt wird, hat bereits in diesem Zeitpunkt einen höheren Verkehrswert als eine bloße Landwirtschaftsfläche. Wenn sowohl die öffentlich-rechtliche Eignung der Fläche als Windkraftstandort feststeht, als auch bei einer Veräußerung gemäß § 566 BGB ein bestehender Nutzungsvertrag mit übergehen würde, ist dies ähnlich wie die Baulandqualität ein bereits im Zeitpunkt des Erbfalls zu berücksichtigender werterhöhender Faktor. Die Werterhöhung ist dem Hoferben im Zeitpunkt des Erbfalls zugeflossen. Dass die Entgelte der Anlagenbetreiberinnen tatsächlich erst im Laufe der weiteren Jahre gezahlt werden, führt nicht zu einem ungerechtfertigten Opfer für den Hoferben. Bei der Berechnung der Abfindung ist dies zum einen durch die Abzinsung und deren Bemessung zu berücksichtigen (siehe unten 3.). Zum anderen kann das Gericht erforderlichenfalls von der Möglichkeit der Stundung nach § 12 Abs. 5 HöfeO Gebrauch machen. Dass der Erbe eines Hofes mit einer Größe von 39 ha eine Abfindung im von der Antragstellerin geforderten sechsstelligen Bereich nicht sofort zahlen könnte, ohne dass die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Hofs in Frage stände, liegt auf der Hand. Auch die lange Dauer der nach den bestehenden Nutzungsverträgen zu erwartenden Betriebszeit relativiert sich hier dadurch, dass im Rahmen der Abfindung zunächst nur die gesichert erscheinenden Zukunftserträge zu berücksichtigen sind (vgl. Graß, HöfeO, 1. Online-Auflage, § 12 Rn. 20), hier also nur die Erträge aus der bisher vereinbarten Laufzeit (siehe unten 3.). 3. Den Zuschlag, dessen Höhe gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, setzt der Senat im Ergebnis mit 355.000,00 € an. Dabei ist im Ausgangspunkt die Berechnungsweise der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Der zusätzliche Wert aufgrund der Nutzungsverträge mit den Betreiberinnen von Windkraftanlagen lässt sich im Ansatz am besten erfassen, indem die zu erwartenden Erträge aus den vom Erblasser geschlossenen Verträgen für die restliche Laufzeit auf den Zeitpunkt des Erbfalls abgezinst werden. Rechtsprechung in Bezug auf Zuschläge wegen Einnahmen aus der Nutzung von Hofgrundstücken für erneuerbare Energien gibt es, soweit ersichtlich, noch nicht. In der Literatur wird es aber jedenfalls für richtig erachtet, den Zuschlag am Ertragswert der landwirtschaftsfremd genutzten Flächen auszurichten (Haarstrich in: Lüdtke-Handjery/von Jeinsen, a. a. O., § 12 Rn. 26; von Garrmissen in: Münchener Anwalts Handbuch Agrarrecht, a. a. O., § 11 Rn. 50; Wöhrmann/Graß, a. a. O., § 12 Rn. 33; Graß, AUR 2012, S. 365, 366; Graß, HöfeO, a. a. O., § 12 Rn. 20). Auch wenn die betroffenen Flächen zum überwiegenden Teil noch landwirtschaftlich genutzt werden und der Hofeigentümer selbst kein Gewerbe betreibt, bestimmt sich der im Zeitpunkt des Erbfalls bereits vorhandene Mehrwert gegenüber nur landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken maßgeblich nach den durch die gewerbliche Teilvermietung zu erwartenden künftigen Einnahmen. Diesem Ansatz tritt auch der Antragsgegner nicht entgegen. Die Meinungsverschiedenheiten der Beteiligten beziehen sich zum Teil auf Rechtsfragen und zum Teil auf tatsächliche Fragen der Bewertung und sind nach den Umständen des konkreten Falls überwiegend zu Gunsten des Antragsgegners zu entscheiden. a. Soweit die Beteiligten über die maßgebliche Laufzeit der beiden Nutzungsverhältnisse für Windkraftflächen streiten, handelt es sich im Wesentlichen um eine Rechtsfrage, die im Ergebnis dahin zu beantworten ist, dass hier eine Laufzeit von jeweils 25 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlagen anzusetzen ist. Die Antragstellerin will nicht nur die vereinbarte Laufzeit von 25 Jahren ab Inbetriebnahme berücksichtigen, sondern geht zusätzlich davon aus, dass die Anlagenbetreiberinnen die ihnen eingeräumte Option auf weitere zweimal fünf Jahre ausschöpfen würden, so dass die Verträge für insgesamt 35 Jahre ab Inbetriebnahme laufen würden. Sie meint daher, die Erträge aus der ersten Anlage seien bis zum Jahr 2047 anzusetzen und die Erträge aus der zweiten Anlage bis zum Jahr 2049. Der Antragsgegner rechnet für den Ertragswert hingegen mit der vereinbarten Laufzeit von 25 Jahren, wobei selbst diese für ihn nicht garantiert ist, da die Anlagenbetreiberinnen nach § 2 Abs. 3 der Nutzungsverträge zum vorzeitigen Abbau der Anlagen und zugleich zur Beendigung des Vertragsverhältnisses berechtigt sind. Für die Berechnung des Zuschlages nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO ist derzeit die vereinbarte Laufzeit von 25 Jahren ab Inbetriebnahme der jeweiligen Anlage anzusetzen, also der Zeitraum bis 2038 bzw. 2040. Dabei ist es entgegen der Einschätzung des Privatsachverständigen B. schon nicht sehr wahrscheinlich, dass die Anlagenbetreiberinnen die Option nutzen. Der Sachverständige P. hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch bei der Erläuterung im Termin vor dem Senat überzeugend dargelegt, dass ein Abbau der Anlagen nach etwa 25 Jahren aus wirtschaftlichen Gründen deutlich wahrscheinlicher ist und die Anlagenbetreiber bzw. die hinter ihnen stehenden finanzierenden Banken eher den Abschluss neuer Verträge für neue Anlagen anstreben. Dies entspricht auch der Einschätzung der ehrenamtlichen Richter des Senats, nach deren Erfahrungen eher ein Repowering nach der regulären Laufzeit üblich ist, welches nicht einmal zwingend am bisherigen Standort stattfindet. Jedenfalls aber hängt die Verlängerung gerade nicht vom Willen des Antragsgegners, sondern ausschließlich von der Entscheidung seiner Vertragspartnerinnen ab, so dass es sich insoweit um ein unsicheres Recht im Sinne des § 2313 Abs. 2 BGB handelt, das für die Berechnung des Pflichtteils derzeit außer Ansatz bleiben muss. Auch im Rahmen der Abfindung nach § 12 Abs. 2 HöfeO sind zunächst nur die gesichert erscheinenden Zukunftserträge zu berücksichtigen (vgl. Graß, HöfeO, 1. Online-Auflage, § 12 Rn. 20). Darunter fallen hier nur die Erträge für 25 Jahre, wobei die Ausschöpfung der Vertragslaufzeit durch die Anlagenbetreiberinnen zwar nicht garantiert, aber sehr wahrscheinlich ist. Die Rechte der Antragstellerin werden durch die Begrenzung auf 25 Jahre nicht unangemessen beschnitten. Das Gesetz sieht in § 2313 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 3 BGB dafür eigens die Regelung vor, dass der Ausgleich vorzunehmen ist, wenn die Unsicherheit beseitigt wird. Dementsprechend hat die Antragstellerin bereits hilfsweise einen Feststellungsantrag gestellt, der die Verjährung ihrer künftigen Ansprüche verhindert (siehe dazu unten 5.). Damit werden die Interessen beider Beteiligten angemessen zum Ausgleich gebracht: Einerseits erhält die Antragstellerin ihren Pflichtteil auch für den Fall, dass in der Zukunft von der Verlängerungsoption Gebrauch gemacht wird; andererseits trägt nicht der Antragsgegner einseitig das Prognoserisiko. b. Der Sachverständige Dipl.-Ing. agr. P., der als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Gesamtgebiet der Landwirtschaft mit Erfahrungen im Bereich der Windenergie über die erforderliche Kompetenz verfügt, hat methodisch nachvollziehbar und mit fundierten Überlegungen die ab dem Erbfall innerhalb der Vertragslaufzeit zu erwartenden Erlöse des Antragsgegners aus den betroffenen, vom Erblasser geschlossenen Verträgen ermittelt und auf den Erbfall kapitalisiert. Dabei hat der Sachverständige für beide Anlagen anhand der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen betreffend die Jahre vor dem Erbfall sowohl die zu erwartende Einspeiseleistung in Gigawattstunden als auch die zu erwartende Vergütung pro Kilowattstunde ermittelt, den Anteil der Anlagen auf den zum Hof gehörenden Flächen an den Gesamterlösen ermittelt, davon wiederum die aufgrund der Verträge mit den Anlagenbetreiberinnen an den Antragsgegner zu zahlenden Vergütungsanteile festgestellt und die Steuerbelastung ermittelt. Hinsichtlich der Steuern hat der Sachverständige - den Vorgaben des Senats entsprechend - eine alternative Berechnung mit unterschiedlichen Steuersätzen durchgeführt (wobei auf die Frage des im konkreten Fall letztlich anzusetzenden Steuersatzes unten zu c. einzugehen sein wird). Wenn bei der Ermittlung der Einnahmen und der Diskontierung ein typisierter Durchschnittssteuersatz von 35 % ohne Solidaritätszuschlag berücksichtigt wird, ergibt sich nach den Berechnungen des Sachverständigen ein auf den Erbfall kapitalisierter Zukunftswert der Erlöse aus beiden Anlagen von insgesamt 382.614,00 € (vgl. S. 3 des Protokolls vom 23. Mai 2025). Mit einem Steuersatz von 42 % plus Solidaritätszuschlag beträgt der kapitalisierte Zukunftswert nach den Berechnungen des Sachverständigen 341.141,00 € (vgl. S. 24 des schriftlichen Gutachtens). Das Gutachten des Sachverständigen P. ist für den Senat in jeder Hinsicht überzeugend. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 die Frage aufgeworfen hat, wie der Sachverständige den Anteil der Anlagen auf den zum Hof gehörenden Flächen an den Gesamterlösen festgestellt habe (16,6 % bzw. 52,77 % der gesamten Nutzungsentgelte, S. 22, 23 des schriftlichen Gutachtens), lassen sich diese Prozentsätze aus den vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2024 übersandten Unterlagen über die Abrechnung in den Jahren vor dem Erbfall (114 ff d. eA) entnehmen. Wegen der entsprechenden Erörterung im Termin vor dem Senat am 23. Mai 2025 wird auf Seite 2 des Protokolls Bezug genommen. Die weiter von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 erhobenen Bedenken hinsichtlich der durchschnittlichen Einspeisevergütung pro Kilowattstunde für die Anlage der X GmbH & Co. KG sind zur Überzeugung des Senats ebenfalls im Termin vom 23. Mai 2025 ausgeräumt worden (siehe Protokoll Seiten 2 und 3). Es erscheint methodisch nachvollziehbar und korrekt, den auffällig höheren Preis pro Kilowattstunde im Jahr 2016 bei der Ermittlung des Durchschnittspreises herauszunehmen, weil es sich bei dem „Ausreißer“ angesichts der Anwendbarkeit des EEG 2012 für diese Anlage um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, dessen Ursachen nicht nachzuvollziehen sind und das bei der zweiten betroffenen Anlage im selben Jahr gerade nicht aufgetreten ist. Über die Ursachen sind allenfalls Spekulationen möglich. Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiger „Ausreißer“ in künftigen Jahren nach dem Erbfall erneut auftreten könnte. Die Annahme einer Steigerung des Windertrages um 0,5 % jährlich wegen technischer Innovationen, auf die die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 erneut verwiesen hat, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragspartnerinnen des Antragsgegners an den betroffenen Anlagen derartige Maßnahmen (die ihrerseits mit Kosten verbunden sind) ergreifen oder ergriffen haben, bestehen nicht. Auch nach den Erfahrungen der ehrenamtlichen Richter des Senats ist bei Windenergieanlagen - anders als bei Biogasanlagen - eher nicht mit Nachinvestitionen zur Erzielung höherer Erträge zu rechnen. Insoweit besteht eher die Gefahr einer Reduzierung der Erträge wegen Materialverschleißes. Auf die Erörterungen auf Seite 4 des Protokolls vom 25. Mai 2025 wird Bezug genommen. Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 erneut in den Raum gestellte Möglichkeit einer Erweiterung des Windparks rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme höherer Erträge für den Antragsgegner nach dem Erbfall. Falls es zu einer Erweiterung der Verträge zwischen den Anlagenbetreiberinnen und dem Antragsgegner kommen sollte, würde dies im Verhältnis zur Antragstellerin allenfalls Nachabfindungsansprüche nach § 13 HöfeO begründen. Von Erweiterungen auf Flächen anderer Grundstückseigentümer würden diese Eigentümer profitieren, ohne dass es eine Grundlage für erhöhte Einnahmen des Antragsgegners gäbe. Im Übrigen gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt des Erbfalls überhaupt eine Erweiterung des Windparks zu erwarten war. Tatsächlich ist es bisher zu keiner Erweiterung gekommen. Auf die Erörterungen auf Seiten 4 und 5 des Protokolls vom 25. Mai 2025 wird Bezug genommen. Konkrete Aussichten auf höhere als die vom Sachverständigen angesetzten Einnahmen in der Zeit nach Auslaufen der EEG-Förderung gibt es entgegen der Annahme der Antragstellerin im Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 ebenfalls nicht. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass der sehr volatile Strommarkt derartige Erwartungen nicht hergibt, auch nicht angesichts der Möglichkeit längerfristiger Verträge. Soweit der Nutzungsvertrag mit der X GmbH & Co. KG eine Mindestpacht von 24.000,00 € vorsieht, lässt sich daraus auch keine höhere Einnahmenerwartung der Vertragsparteien herleiten. Bei Absinken der Einspeisevergütung sind im Vertrag Nachverhandlungen über die Mindestvergütung vorgesehen, und die Anlagenbetreiberin hat die Möglichkeit, eine unrentabel gewordene Anlage auch vor Ablauf der regulären Vertragslaufzeit abzubauen. Auf die Erörterungen auf Seite 5 des Protokolls vom 25. Mai 2025 wird Bezug genommen. Schließlich sind die Überlegungen des Sachverständigen zur Kapitalisierung auf den Zeitpunkt des Erbfalls ebenfalls nicht zu beanstanden. Gegenüber den Einwendungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 18. Dezember 2024 hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass das Marktrisiko mit einem Prozentsatz von 7,47 % und nicht lediglich 5,50 % zu bewerten ist (vgl. S. 29 ff. des schriftlichen Gutachtens). Das Risiko des Antragsgegners ist nicht mit demjenigen eines üblichen Pachtvertrages mit fester Pacht zu vergleichen, sondern er ist in hohem Maße dem auch für die Anlagenbetreiberinnen bestehenden unternehmerischen Risiko ausgesetzt. Geringere Einnahmen der Betreiberinnen gehen zugleich zu seinen Lasten, und die vertraglichen Regelungen geben den Betreiberinnen weitere Spielräume gegenüber dem Antragsgegner, wenn der Betrieb unrentabel wird. Auf die Erörterungen auf Seiten 5 und 6 des Protokolls vom 25. Mai 2025 wird Bezug genommen. c. Der anzusetzende Steuersatz ist sowohl für die Höhe der dem Antragsgegner letztlich während er Vertragslaufzeit zufließenden Einnahmen (Tabellen S. 22, 23 des schriftlichen Gutachtens) als auch für die Bemessung des Diskontierungssatzes (S. 20 des schriftlichen Gutachtens) von Bedeutung. Ob der für die Unternehmensbewertung üblicherweise anzusetzende Steuersatz von 35 % hier angemessen oder im konkreten Fall ein höherer Steuersatz heranzuziehen ist, hat der Senat anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des billigen Ermessens nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO keine auf den Euro genaue Berechnung eines allein angemessenen Betrages möglich ist, sondern es in gewissem Umfang einer Schätzung bedarf. Der anzusetzende kapitalisierte Zukunftswert der Erlöse aus beiden Anlagen kann hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie bereits ausgeführt, je nach Höhe des Steuersatzes zwischen 341.141,00 € (typisierter Steuersatz von 35 %) und 382.614,00 € (möglicher konkreter Spitzensteuersatz des Hoferben für die zusätzlichen Einkünfte aus den Nutzungsverträgen) liegen. Nach Auffassung des Senats entspricht es der Billigkeit, für den Pflichtteil der Antragstellerin einen Zuschlag nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO in Höhe von 355.000,00 € zu berücksichtigen. Grundsätzlich spricht zwar viel für die Annahme eines typisierten Standardsteuersatzes. Die Antragstellerin verweist zu Recht darauf, dass es im Rahmen der Abfindung nach § 12 HöfeO und bei der Bemessung des etwaigen Zuschlages gemäß § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO auf die Verhältnisse des Hofes und nicht auf diejenigen des Hoferben ankommt. Dennoch erscheint es bei der Ausübung billigen Ermessens in der besonderen Konstellation der Abfindung zukünftig fließender Einnahmen aus erneuerbaren Energien nicht angemessen, die steuerlichen Verhältnisse des Hoferben gänzlich auszublenden. Es ist nicht abstrakt ein Unternehmenswert zu berechnen. Der Antragsgegner soll diejenigen Vorteile anteilig an die Antragstellerin herausgeben, die ihm durch die Hoferbschaft bereits im Erbfall außerhalb des Schutzzwecks der Höfeordnung zufließen. Er muss im Verhältnis zur Antragstellerin die Steuern auf die Mehreinnahmen weder aus den landwirtschaftlichen Erträgen des Hofes noch aus seinen sonstigen Einkünften bezahlen, die von dem geerbten Hof unabhängig sind. Dazu ist anzumerken, dass auch der Privatsachverständige B. eigentlich auf die individuellen steuerlichen Verhältnisse des Erben abstellen würde und sich dazu für den konkreten Fall - nachvollziehbarer Weise - lediglich nicht in der Lage sieht (S. 15 seines Gutachtens, Bl. 112 d. A.). Da dennoch der Liquiditätsabfluss durch Ertragsteuern zu berücksichtigen sei, werde nach näher bezeichneten Grundsätzen mit einem „typisierten persönlichen Steuersatz von 35 %“ gerechnet (Gutachten B. a. a. O.). Die Berücksichtigung der Steuern geht im Rahmen des § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO allerdings nicht so weit wie im Bereich der Nachabfindung nach § 13 HöfeO; dort wären die gesamten vom Hoferben auf die Mehreinnahmen aus Windkraftstandorten gezahlten Steuern exakt zu berechnen und abzuziehen. Hier sind im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung die berechtigten Interessen beider Seiten gegeneinander abzuwägen. Aus dem Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 29. November 2023 nebst Anlagen (Bl. 38 ff. d. eA) ergibt sich, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit nachhaltig ein Einkommen aus Landwirtschaft und ggf. Verpachtung erzielen wird, das ihn zur Zahlung eines Spitzensteuersatzes von 42 % nebst Solidaritätszuschlag verpflichtet. Das Erreichen des Rentenalters im Jahre (…) wird, wie bereits im Termin am 23. Mai 2025 erörtert (Seite 3 des Protokolls), nur eine ganz marginale Rolle spielen. Wenn von den zu erwartenden Einnahmen aus den Nutzungsverträgen mit den Anlagenbetreiberinnen stets nur ein Standardsteuersatz von 35 % abgezogen würde, müsste er die Antragstellerin letztlich in höherem Maße aus eigenen Mitteln abfinden, als es dem Schutzzweck der Höfeordnung entspricht. Er könnte dem auch nicht entgehen, indem er die Windkraftflächen verkauft und daraus sofort Einnahmen realisiert, da ein gedachter Erwerber keinen Kaufpreis ohne angemessene Abschläge für Zukunftsrisiken und künftige eigene Steuern - bei ebenfalls eher günstigen eigenen Einkommensverhältnissen - zahlen würde. Nach Maßgabe der genannten Billigkeitserwägungen erscheint es angemessen, als Zuschlag nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO den Betrag von 355.000,00 € anzusetzen, der die künftige steuerliche Belastung des Antragsgegners zwar nicht voll, aber zum Teil abbildet. 4. Der Zuschlag ist zu dem Hofeswert gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO a. F. in Höhe von 64.806,26 € zu addieren, so dass sich ein Hofeswert von insgesamt 419.806,26 € ergibt. Davon steht der Antragstellerin als Pflichtteil ein Viertel zu, also 104.951,57 €. Nach der anteiligen Zahlung in erster Instanz in Höhe von 90.235,01 € verbleibt ein Pflichtteilsanspruch in Bezug auf den Hof in Höhe von 14.716,56 €. Ein Anlass, von der Möglichkeit der Stundung nach § 12 Abs. 5 HöfeO Gebrauch zu machen, besteht nicht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Zahlung von (nur noch) 14.716,56 € die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Hofes gefährdet sein könnte. Der Ausspruch zu den Zinsen folgt aus § 291 BGB. Das vorgerichtliche Schreiben der Antragstellerin vom 8. November 2021 (Bl. 144 ff. d. A.) hat nicht zu einem früheren Verzugseintritt hinsichtlich der im Verhältnis zu den Vorstellungen der Antragstellerin deutlich niedrigeren berechtigten Forderung geführt. 5. Soweit die noch ungewissen Zukunftserlöse für den Fall, dass die Windparkbetreiberinnen von ihrer Option auf Verlängerung der Nutzungsverträge um bis zu zweimal fünf Jahre Gebrauch machen, nicht in die Berechnung des Zuschlages nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO einfließen, sind die Rechte der Antragstellerin auf künftigen Ausgleich nach § 2313 Abs. 1 und 2 BGB abzusichern. Die Feststellung nach dem Hilfsantrag der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 17. August 2023 schützt sie vor dem Eintritt der Verjährung. Der Senat hat den Tenor gegenüber dem Antrag lediglich an einzelnen Stellen klarstellend anders gefasst. 6. Der Ausspruch zu den gerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen folgt aus § 44 LwVG und entspricht dem beiderseitigen Obsiegen und Unterliegen. Soweit die Beteiligten in erster Instanz das Verfahren wegen eines nach Zustellung des Antrages gezahlten Betrages von 90.235,01 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Antragsgegner die gerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht zu tragen. Weiter ist in beiden Rechtszügen die Verpflichtung zur Zahlung in Höhe von 14.716,56 € als Unterliegen des Antragsgegners zu berücksichtigen. Hinzu kommt der mit 10.000,00 € bewertete begründete Feststellungsantrag, der sich auf Beträge bezieht, die in erster Instanz (wenn auch als Gegenstand des Leistungsantrages) bereits geltend gemacht worden sind. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 45 S. 1 und 2 LwVG ordnet der Senat hingegen nur insoweit an, als die Kosten des Antragsgegners durch das erfolglose Rechtsmittel der Antragstellerin entstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei dem Grundsatz im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet. Insbesondere fällt keiner Seite ein grobes Verschulden bei der Veranlassung von Kosten zur Last; auch im Übrigen entspricht eine weitergehende Anordnung zur Kostenerstattung nicht der Billigkeit. 7. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach den §§ 9 LwVG, 70 Abs. 2 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Fortbildung des Rechts zu. Dies gilt in Bezug auf die Bestimmung eines Zuschlages nach § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO für Einnahmen, die der Hoferbe nach dem Erbfall aufgrund von Verträgen erzielt, die bereits der Erblasser mit Anlagenbetreibern über Hofflächen zur Nutzung für die Gewinnung erneuerbarer Energien geschlossen hat. Die maßgeblichen Fragen zu Grund und Höhe des Zuschlages sind in der Rechtsprechung bisher ungeklärt.