Beschluss
45 Lw 9/22
AG Meldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMELDO:2022:0309.45LW9.22.00
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Leitsätze
Der Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 11 HöfeO ist unzulässig, wenn der Antragsgegner vom Antragsteller nicht benannt wird.(Rn.1)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte.
Der Geschäftswert wird € 200.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 11 HöfeO ist unzulässig, wenn der Antragsgegner vom Antragsteller nicht benannt wird.(Rn.1) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beteiligte. Der Geschäftswert wird € 200.000,- festgesetzt. Der Antrag ist bereits unzulässig. Für den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 11 HöfeVfO gelten die Vorschriften über bestimmende Schriftsätze entsprechend, so auch § 253 ZPO. Hiernach muss der das Verfahren einleitende Schriftsatz die Bezeichnung der Parteien enthalten. Dies gilt nach Auffassung des Landwirtschaftsgerichts jedenfalls dann, wenn der Antrag auf die Schaffung einer mit materieller Rechtskraft ausgestatteter Entscheidung gerichtet ist. Diesen Anforderungen genügt der Antrag vom 3. Februar 2022 nicht. Er bezeichnet die Antragsgegnerin im Rubrum nicht. Aus diesem Grunde ist dem Antrag auch das Rechtsschutzbedürfnis zu versagen. Denn ohne Bezeichnung der Antragsgegnerin kann der Feststellungsbeschluss keine materielle Rechtskraft ihr gegenüber entfalten. Das Verfahren ist deshalb nicht geeignet, den offenbar schwebenden Rechtsstreit über die Hofzugehörigkeit einzelner Grundstücke beizulegen. Auf das mangelhafte Rubrum des Antragsschriftsatzes wurde der Beteiligte zu 1) vom Gericht mit Verfügung vom 7. Februar 2022 hingewiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Der Bemessung des Geschäftswertes hatte das Gericht zunächst zu berücksichtigen, dass die Tochter des Erblassers in dem zum Aktenzeichen 45 Lw 33/21 geführten Verfahren - gerichtet auf Erlass eines Hoffolgezeugnisses/Erbscheins - nur die Hofzugehörigkeit der im Grundbuch von Brunsbüttel auf Bl. 5... und Süder-Meldorf-Geest auf Bl. 1... eingetragenen Flächen in Abrede gezogen hatte. Das Interesse des Antragstellers ist offenbar darauf gerichtet, auch für diese beiden Flächen keinen Pflichtteil, sondern nur eine Abfindung nach der HöfeO aufbringen zu müssen. Der Pflichtteil würde sich nicht gem. § 12 HöfeO ausgehend vom anderthalbfachen Einheitswert, sondern nach dem Verkehrswert errechnen. Dieses Interesse konnte das Gericht nur greifen. Bei einer Fläche von 10 ha erscheint angesichts der aktuellen Preisentwicklung eine Differenz zwischen Verkehrswert und anderthalbfachem Einheitswert von mindestens € 400.000,- als angemessen. Die auf den Pflichtteil entfallende Differenz war daher mit € 200.000,- zu bemessen.