Urteil
9 U 6/25
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0730.9U6.25.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen I - des Landgerichts Kiel vom 16. Januar 2025, Az. 14 HKO 73/23, teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 72% und die Beklagte 28%.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen I - des Landgerichts Kiel vom 16. Januar 2025, Az. 14 HKO 73/23, teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 72% und die Beklagte 28%. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger nimmt in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) die Beklagte in Anspruch auf den Ausgleich einer Unterbilanz am 14. April 2015 mit der Behauptung einer wirtschaftlichen Neugründung der Schuldnerin. Mit Gesellschaftsvertrag vom 10. Juli 2012 (Anlage K4 mit Stand 22. Juni 2012) wurde die Schuldnerin unter der Firma P. GmbH errichtet. Das Stammkapital in Höhe von 27.000 Euro wurde ausweislich § 3 des Gesellschaftsvertrages vom 22. Juni 2012 zu jeweils 9.000 Euro von Herrn G., H. und P. übernommen. Der Sitz der Gesellschaft war zunächst in B. Der Unternehmensgegenstand bestand in der Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Beteiligung an anderen Unternehmen und der Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung bei Gesellschaften, insbesondere bei der P. GmbH & Co. KG. Am 13. Juli 2012 erfolgte die Eintragung der Schuldnerin im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel zu der Registernummer. Ausweislich der Jahresabschlüsse 2012 und 2013 wurden keine Umsätze erzielt. Hinsichtlich der Einzelheiten der Gründung der Schuldnerin wird auf die Anlagen K3 bis K7 verwiesen. Ausweislich des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 erzielte die Schuldnerin auch im Jahr 2014 keine Umsätze. Wegen der Einzelheiten des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 wird auf die Anlage K10 verwiesen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2015 (notarielle Urkunde des Notars, eingetragen im Handelsregister am 14. April 2015, wurden die Firma, der Unternehmenssitz und der Unternehmensgegenstand der Schuldnerin geändert sowie ein neuer Geschäftsführer bestellt. Die Firma der Schuldnerin wurde in P. GmbH umbenannt und der Sitz nach K. verlegt. Der Gesellschaftszweck bestand gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages nun in der Erbringung von erlaubnisfreien Dienstleistungen, insbesondere IT-Dienstleistungen gegenüber Freiberuflern. Die drei Geschäftsanteile über jeweils 9.000 Euro wurden vollständig von der Beklagten übernommen. Der vormalige Geschäftsführer wurde abberufen. Zum neuen, alleinigen Geschäftsführer wurde der Zeuge B. ernannt. § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages lautete: „Die Gesellschaft beginnt mit Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. Die Gesellschaft kann als Vorgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen, wenn ein entsprechender Beschluss der Gesellschafter vorliegt.“ Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage K8 verwiesen. Ausweislich der Liste der Gesellschafter vom 1. April 2015 (Anlage K9) übernahm die Beklagte alle drei Gesellschaftsanteile über jeweils 9.000 Euro (insgesamt 27.000 Euro). Die P. GmbH & Co. KG mit dem Sitz in B. wurde durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst. Dies wurde dem Handelsregister am 31. März 2015 angezeigt sowie, dass der Geschäftsbetrieb ohne Liquidation eingestellt wurde, weil ein zu verteilendes Vermögen nicht vorhanden war (Anlage K22). Die P. GmbH & Co. KG überwies einen Betrag von 6.000 Euro an die Beklagte mit dem Verwendungszweck „Abwicklung P. GmbH G.“. Der Betrag wurde dem Konto der Beklagten am 2. April 2015 gutgeschrieben (Anlage B3). Mit notariellem Vertrag vom 16. Juli 2015 vor dem Notar übernahm die B. GmbH die drei Geschäftsanteile der Beklagten an der Schuldnerin zu einem Preis von insgesamt 6.000 Euro. Unter Ziffer 3 der Urkunde heißt es: „Der gesamte Kaufpreis wird wie folgt erbracht: Der Veräußerer hat gegenüber der P. GmbH Verbindlichkeiten in Höhe von 6.000 Euro. Die Verbindlichkeiten entstammen einem am 2. April 2015 dem Veräußerer von der Gesellschaft gewährten zinslosen Darlehen in gleicher Höhe. Der Erwerber übernimmt die vorstehende Zahlungsverpflichtung anstelle des Veräußerers und wird den Betrag in Höhe von 6.000 Euro an die P. GmbH zahlen. Der Erwerber hat den Veräußerer bezüglich dieses Betrages von jedweder Inanspruchnahme freizuhalten.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des notariellen Kaufvertrages wird auf die Anlage B4 verwiesen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16. Juli 2015, eingetragen in das Handelsregister am 3. August 2015, wurde der Unternehmensgegenstand der Schuldnerin unter Beibehaltung der Firma neben der IT Dienstleistung insbesondere um die Beratung von Unternehmen, die Übernahme von Agentur- und Verwaltungsdienstleistungen sowie online Aktivitäten erweitert. Die drei Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 9.000 Euro übernahm die B. GmbH, deren Sitz mit dem Sitz der Beklagten identisch war, von der Beklagten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 20. Juli 2015, Anlage K11, die Liste der Gesellschafter vom 20. Juli 2015, Anlage K12 und den Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Kiel zu HRB 14090 KI, Anlage K3, verwiesen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16. Oktober 2015, eingetragen in das Handelsregister am 30. November 2015, wurde die Firma der Schuldnerin erneut geändert in B & B GmbH (§ 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 5. November 2015, Anlage K13). Von der Stammeinlage über insgesamt 27.000 Euro übernahmen jeweils 50% die Beklagte und Herr B. (Liste der Gesellschafter vom 16. Oktober 2015, Anlage K14). Im Dezember 2016 übertrugen die Beklagte und Herr B. ihre Anteile auf Herrn H. (20%), Herrn K. (20%) und die C. GmbH (60%) (Gesellschafterliste vom 6. Juni 2017, Anlage K15). Sitz der Schuldnerin und Gesellschaftszweck wurden ebenfalls erneut geändert. Im Jahresabschluss der Schuldnerin unter der Firma „B&B GmbH Agentur“ für das Jahr 2015 wurde unter Finanzanlagen ein Anspruch der Schuldnerin in Höhe von 0 Euro als Ausleihungen an verbundene Unternehmen aktiviert. Des Weiteren wurde eine „Beteiligungen an Personengesellschaft“ in Höhe von 3.186 Euro als Aktiva erfasst. Der Bilanzverlust betrug 9.163,65 Euro. Unter „Entwicklung des Anlagevermögens vom 01.01.2015 bis 31.12.2015“ sind Beteiligungen an den Personengesellschaften G. GbR 50% i.S. M. UG und N. UG haftungsbeschränkt & Co. KG verbucht. Wegen der Einzelheiten des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2015 wird auf die Anlage K20 verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Jahresabschlusses der Schuldnerin zum 31. Dezember 2016 wird auf die Anlage K21 verwiesen. Die B. GmbH, die im Juli 2015 die Anteile an der Schuldnerin übernommen hatte, wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 27. Februar 2017 auf die Beklagte verschmolzen (Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Kiel zu HRB 10871 KI, Anlage K16). Im Juli 2017 zahlten die Gesellschafter der Schuldnerin C. GmbH, K. und H. insgesamt 9.500 Euro auf ein Konto der Schuldnerin. Die Zahlungen trugen ausweislich der Anlage B2 die Tilgungszweckbestimmung: „Einzahlung Stammkapital“. Am 30. November 2017 stellte die Schuldnerin einen Eigeninsolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit (Anlage K1). Mit Beschluss vom 8. Februar 2018 eröffnete das Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - unter dem Az. 56 IN 217/17 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter (Anlage K2). Der Kläger schloss mit den Gesellschaftern K. und H. Vergleiche, aufgrund derer sie im Jahr 2019 jeweils 2.000 Euro und die Gesellschafterin C. GmbH 6.000 Euro an den Kläger zahlten. In der hierzu vorgelegten E-Mail des Klägers an den Gesellschafter K. vom 24. Februar 2020 heißt es unter anderem: „Ich bestätige den Eingang des Vergleichsbetrages von 2.000 Euro am 2. Dezember 2019. Wie vereinbart, werden weitergehende Ansprüche Ihnen gegenüber durch den Insolvenzverwalter nicht geltend gemacht und insoweit Generalquittung erteilt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B6 verwiesen. Wegen des Gegenstandes und Inhalts der vergleichsweisen Absprachen wird auf die Anlagen BB1 bis BB4 ergänzend Bezug genommen. Der Kläger hat vorgetragen, dass eine haftungsbegründende wirtschaftliche Neugründung der Schuldnerin zum 14. April 2015 vorgelegen habe. Die Aufnahme eines operativen Geschäfts sei keine Voraussetzung für die wirtschaftliche Neugründung gewesen. Die Beklagte habe am 14. April 2015 einen zur leeren Hülse gewordenen GmbH-Mantel übernommen. Vor der Anteilsübernahme habe die P. Verwaltungs GmbH ihre ausschließliche Funktion in der Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der P. GmbH & Co. KG gehabt. Diese Beteiligung habe am 31. März 2015 geendet, weil zu diesem Tag die Auflösung der P. GmbH & Co. KG bei dem Handelsregister angemeldet worden sei. Es habe eine Unterbilanz in Höhe des statutarischen Stammkapitals von 27.000 Euro vorgelegen. Die in den Bilanzen ausgewiesene Ausleihung an verbundene Unternehmen in Höhe von 6.000 Euro sei wertlos gewesen. Ein Zahlungseingang des Betrags auf einem Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Sparkasse werde bestritten. Die Forderung sei nicht durch spätere Einzahlungen untergegangen. Denn der Anspruch gegen die Beklagte als (Neu)Gründungsgesellschafterin gehe nicht automatisch unter, wenn die im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestehende Unterbilanz zu einem späteren Zeitpunkt anderweitig ausgeglichen werde und die GmbH daraufhin über ein die Stammkapitalziffer deckendes Vermögen verfüge. Die Verjährungsfrist betrage 10 Jahre. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2022 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass keine wirtschaftliche Neugründung vorgelegen habe. Die vorherige Gesellschaft sei nicht vollständig unternehmenslos gewesen. Die Schuldnerin sei gemäß der Anlage B1, dem Handelsregisterauszug der gelöschten P. GmbH und Co. KG, Anfang April 2015 noch in ihrer Funktion als Komplementärin für diese tätig geworden und zumindest noch mit der Abwicklung beschäftigt gewesen. Voraussetzung für eine wirtschaftliche Neugründung sei außerdem, dass das Unternehmen nach der Anmeldung der Satzungsänderung zum Handelsregister nach außen unternehmerisch tätig geworden sei. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Auch habe keine Unterbilanz vorgelegen. Ansprüche auf Zahlung der Einlage gegen die Gesellschafter aus der Zeit vor einer wirtschaftlichen Neugründung seien in die Berechnung einer etwaigen Unterbilanz einzubeziehen. Die Deckungslücke habe danach allenfalls 13.500 Euro betragen, weil nur in dieser Höhe die Einlagen auf das Stammkapital noch ausstehend gewesen seien. Ausgangspunkt sei zudem die Hälfte des Mindestkapitals einer GmbH in Höhe von insgesamt 25.000 Euro. Es habe ein werthaltiger Anspruch der Schuldnerin in Höhe von 6.000 Euro gegen die P. GmbH & Co. KG bestanden, welcher auch im Jahresabschluss der Schuldnerin ausweislich der Anlage K10 aktiviert gewesen sei. Die P. GmbH & Co. KG habe diesen Anspruch mit Zahlung vom 2. April 2015 an die Beklagte erfüllt gemäß Anlage B3. Der Hintergrund der Zahlung sei gewesen, dass im Rahmen der Übernahme der Geschäftsanteile an der Schuldnerin durch die Beklagte auch die Bankverbindung der Schuldnerin gewechselt habe. Daher habe die Beklagte vorerst diese Mittel eingenommen. Es sei sodann ein Darlehen der Schuldnerin an die Beklagte gewährt worden. Die Darlehensauszahlung sei durch die Zahlung der P. GmbH & Co. KG an die Beklagte erfolgt. Bei der Schuldnerin sei der Betrag zur Rückzahlung des Darlehens dann Anfang November 2015 eingegangen, nämlich durch Zahlung der Anteilserwerberin B. S. GmbH auf dem Konto der Schuldnerin mit der Nr. bei der Sparkasse. Diese Zahlung habe auf den Vereinbarungen im Kaufvertrag über die Geschäftsanteile an der Schuldnerin zwischen der Beklagten und der B. GmbH ausweislich der Anlage B4 beruht. In diesem Anteilskaufvertrag sei ein Kaufpreis von 6.000 Euro für die Geschäftsanteile vereinbart worden, der durch die Übernahme und Erfüllung der Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 6.000 Euro der Beklagten gegenüber der Schuldnerin erfüllt worden sei. Dieser Vorgang könne anhand der Buchungskonten der Beklagten (Anlage B5) nachvollzogen werden. Jedenfalls sei ein Anspruch aus Unterbilanzhaftung durch die Zahlungen der Gesellschafter im Juli 2017 in Höhe von 9.500 Euro gemäß der Anlage B2 erfüllt worden. Der Verwendungszweck der Einzahlungen ausweislich der Anlage B2 zeige, dass die Zahlungen der Gesellschafter ausdrücklich der Aufbringung des statutarischen Stammkapitals gedient hätten. Zudem seien von den Vergleichen, welche der Kläger mit den Gesellschaftern der Schuldnerin im Jahr 2019 geschlossen habe, auch die Forderungen der Schuldnerin gegen die Gesellschafter auf Erbringung der Stammeinlagen erfasst gewesen. Teil dieser Vergleiche sei eine Generalquittung gewesen, die auch zu einem Erlöschen der behaupteten Forderung gegen die Beklagte führe. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Maßgeblich sei eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Übernahme der Geschäftsanteile an der Schuldnerin durch die Beklagte spräche Überwiegendes dafür, dass eine wirtschaftliche Neugründung im April 2015 beabsichtigt gewesen sei. Eine Haftung der Beklagten wegen wirtschaftlicher Neugründung setze allerdings zusätzlich voraus, dass die Gesellschaft mit ihrem neuen Unternehmensgegenstand am Geschäftsverkehr teilgenommen habe. Denn erst dann sei der Schutz des Geschäftsverkehrs durch die Sicherstellung des Stammkapitals erforderlich. Eine Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin entsprechend ihrem Gesellschaftszweck habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Beteiligung an lediglich zwei Gesellschaften mit einer überschaubaren Summe spräche allenfalls für eine Nebentätigkeit. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Bundesgerichtshof mache die wirtschaftliche Neugründung nicht von einer tatsächlichen Aufnahme eines Geschäftsbetriebs abhängig. Zudem habe die Beklagte mit Übernahme der Anteile Beteiligungen erworben, welche zuvor nicht von der vormaligen Gesellschaft gehalten worden seien, da sich der Gesellschaftszweck der P. Verwaltungs GmbH ausschließlich auf die Komplementärstellung bei der P. GmbH & Co. KG beschränkt habe. Unerheblich sei, ob eine solche Beteiligung summenmäßig hoch oder niedrig sei. Eine Anknüpfung an den vorherigen Unternehmensgegenstand der Schuldnerin fehle, weil die Beklagte die vorherige Komplementärstellung nicht übernommen habe. Eine Generalquittung in den Vergleichen im Jahr 2019 habe keine Wirkung zugunsten der Beklagten. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Oktober 2022 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Eine wirtschaftliche Neugründung liege nicht vor. Ein Schutzbedürfnis des Rechtsverkehrs bestünde erst, wenn die Gesellschaft mit ihrem neuen Unternehmensgegenstand am Geschäftsverkehr teilnehme, ohne dass die neue Geschäftstätigkeit an die vormalige Tätigkeit der Gesellschaft anknüpfe. Bei der Wiederverwendung eines alten Mantels mache der Bundesgerichtshof die Aufnahme des Geschäftsbetriebes zur Bedingung einer wirtschaftlichen Neugründung. Diese läge hier nicht vor. Die Regelung in § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages sage nichts über die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit aus. Der vorherige Gesellschaftszweck habe sich nicht auf die Komplementärstellung bei der P. GmbH & Co. KG beschränkt. Durch die Zahlungen im Jahr 2017 und spätestens mit der Erteilung einer Generalquittung gegenüber den Gesellschaftern K. und H. im Jahr 2019 sei eine behauptete Forderung gegen die Beklagten erloschen, denn im Innenverhältnis hätten die Erwerber der Schuldnerin die Forderung alleine tragen müssen. Der Senat hat den Zeugen B. in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2025 vernommen. Wegen des Inhalts und des Gegenstands der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. II. Die Berufung des Klägers hat zum Teil Erfolg, im Übrigen keinen Erfolg. A. Die Berufung ist zulässig gemäß §§ 511 Abs. 1, 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. Januar 2025 ist dem Kläger am 16. Januar 2025 zugestellt worden. Mit seinem am 4. Februar 2025 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 4. Februar 2025 hat der Kläger beantragt, ihm für eine beabsichtigte Berufung gegen dieses Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 21. März 2025 hat der Senat die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt. Der Beschluss ist der beigeordneten Prozessbevollmächtigten am 24. März 2025 zugestellt worden. Mit einem am 27. März 2025 eingegangenen Schriftsatz vom 27. März 2025 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Berufung eingelegt und die Berufungsbegründung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel nachgeholt. Mit Beschluss vom 14. April 2025 hat der Senat dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (Bl. 69 GA OLG). B. Die Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. Der gemäß § 80 Abs. 1 InsO aktivlegitimierte Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung an die Insolvenzmasse wegen einer am 14. April 2015 bestehenden Unterbilanz der Schuldnerin (1.). Der Höhe nach besteht der Anspruch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nur auf Zahlung von 7.500 € (2.) nebst Zinsen (3.). 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Zahlungsanspruch, weil diese die wirtschaftliche Neugründung der Schuldnerin zum 14. April 2015 nicht dem Handelsregister offengelegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind bei der Verwendung des Mantels einer zunächst "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung materiell-rechtlich die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbHG entsprechend anzuwenden, so dass die Gesellschafter den Gläubigern nach Maßgabe der für die Vor-GmbH entwickelten Unterbilanz- bzw. Vorbelastungshaftung haften. Unterbleibt die mit der Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG und der Anmeldung etwaiger mit einer wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht, haften die Gesellschafter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Umfang einer Unterbilanz, die in dem Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung entweder durch die Anmeldung der Satzungsänderungen zum Handelsregister oder durch die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung tritt (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341-360 Rn. 20; BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2013 - II ZR 53/12, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - II ZA 14/06, juris Rn. 4). Diese Rechtsprechung wendet der Senat auch im vorliegenden Fall auf die wirtschaftliche Neugründung eines unternehmenslosen Rechtsträgers an. Zwar wird die kasuistische Erstreckung der Rechtsfigur der Unterbilanzhaftung wegen wirtschaftlicher Neugründung auf den Fall des Erwerbs eines gebrauchten Mantels im Schrifttum teilweise abgelehnt. Dabei wird allerdings nicht das Schutzbedürfnis der Gläubiger geleugnet, sondern vorrangig der methodische Ansatz des Bundesgerichtshofes in Frage gestellt. Kritisiert wird insbesondere, dass der Bundesgerichtshof die nicht unerhebliche Grauzone der Abgrenzung zwischen Umstrukturierung und wirtschaftlicher Neugründung unterschätze, und dass die Rechtsfolge der Vorbelastungshaftung bei einer unterlassenen Offenlegung trotz im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung vorhandener Deckung des Stammkapitals eine überzogene Sanktion darstelle. Dem missbräuchlichen Erwerb eines leeren GmbH-Mantels könne auch mit einer generellen Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung oder einer verschärften Insolvenzverschleppungshaftung begegnet werden (vgl. Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 21. Auflage 2023, § 3 GmbHG, Rn. 102; Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 11 GmbHG, Rn. 140 ff.). Abgrenzungsschwierigkeiten blieben, weil es sich bei dem Begriff „Mantelgesellschaft“ einerseits und dem Begriff der davon vor allem abzugrenzenden „bloßen Umstrukturierung“ andererseits um „Typusbegriffe“ handele, die sich allenfalls idealtypisch umgrenzen, aber kaum genau definieren und infolgedessen in der Praxis auch nicht trennscharf voneinander abgrenzen ließen (Scheller in: Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 GmbHG, Rn. 188). Insbesondere dokumentiere die Registereintragung bei der Mantelverwendung als bloße Satzungsänderung nicht ein unversehrtes Stammkapital (Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 11 Rn. 140). Maßgeblich erscheint dem Senat, dass die mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundenen Probleme eines wirksamen Gläubigerschutzes sowohl bei der „Wiederbelebung“ eines durch das Einschlafenlassen des Geschäftsbetriebs zur leeren Hülse gewordenen Mantels durch Ausstattung mit einem (neuen) Unternehmen als auch im Zusammenhang mit der Verwendung des leeren Mantels einer Abwicklungsgesellschaft, deren Abwicklung nicht weiter betrieben wurde, bestehen. Die Gefahr einer Umgehung der Gründungsvorschriften mit der Folge, dass die gesetzliche und gesellschaftsvertragliche Kapitalausstattung bei Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht gewährleistet ist, ist in beiden Fällen gegeben (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 322; BGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6; BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2013 - II ZR 53/12, juris Rn. 10). a.) Der Kläger hat eine wirtschaftliche Neugründung der Schuldnerin mit den am 14. April 2015 in das Handelsregister eingetragenen Satzungsänderungen schlüssig dargelegt. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des als Innenhaftung ausgestalteten Anspruchs trifft im Grundsatz die von den Geschäftsführern vertretene Gesellschaft als Gläubigerin, im Insolvenzfall den Insolvenzverwalter (BGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, juris Rn. 8; Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 11 GmbHG, Rn. 143). aa.) Wirtschaftliche Neugründung Als wirtschaftliche Neugründung durch Verwendung eines Gesellschaftsmantels ist es anzusehen, wenn eine durch Eintragung in das Handelsregister als juristische Person (§ 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 GmbHG) bereits gegründete GmbH als unternehmensloser Rechtsträger besteht und sodann mit einem Unternehmen ausgestattet wird. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob eine bewusst für eine spätere Verwendung „auf Vorrat“ gegründete Gesellschaft mit einem Unternehmen ausgestattet wird und erstmals ihren Geschäftsbetrieb aufnimmt (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158-165, Rn. 4) oder ob der „alte Mantel“ einer im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstands tätig gewesenen, dann aber unternehmenslos gewordenen GmbH wiederverwendet wird (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318-328, Rn. 7). Auf die wirtschaftliche Neugründung sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158-165, Rn. 4; BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341-360, Rn. 9). Im vorliegenden Fall ist eine wirtschaftliche Neugründung nach den Satzungsänderungen, die am 14. April 2015 in das Handelsregister eingetragen wurden, nicht gegenüber dem Registergericht offengelegt worden. Es sind hinreichend tragfähige Indizien für eine wirtschaftliche Neugründung gegeben. Eintragungspflichtige Abänderungen des Gesellschaftsvertrages (§ 54 GmbHG), wie Änderung des Unternehmensgegenstandes, Neufassung der Firma, Sitzverlegung, Bestellung eines neuen Geschäftsführers, sowie eine Veräußerung der Geschäftsanteile gehen typischerweise mit einer Mantelverwendung einher (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318-328, Rn. 12; Mayer/Weiler in: Beck´sches Notar-Handbuch 8. Auflage 2024, § 22 Rn. 495 f.). Diese Indizien, welche für eine wirtschaftliche Neugründung nach der Rechtsprechung sprechen, sind im vorliegenden Fall kumulativ erfüllt. Die Schuldnerin wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2015, eingetragen in das Handelsregister am 14. April 2015, umfirmiert von P. Verwaltungs GmbH in P. GmbH. Der Sitz der Schuldnerin wurde von B. nach K. verlegt. Der Unternehmensgegenstand wurde von der „Verwaltung eigenen Vermögens sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei Gesellschaften insbesondere bei der P. GmbH & Co. KG“ geändert in „Erbringung von erlaubnisfreien Dienstleistungen, insbesondere IT Dienstleistungen gegenüber Freiberuflern“ (Anlage K3). Der vormalige Geschäftsführer wurde abberufen und ein neuer Geschäftsführer eingesetzt. Die drei Geschäftsanteile über jeweils 9.000 Euro wurden von der Beklagten übernommen. bb.) Unternehmensloser Rechtsträger Die Pflicht zur Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung bestand, da ein unternehmensloser („leerer“) GmbH-Mantel wiederbelebt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine als wirtschaftliche Neugründung anzusehende Mantelverwendung nur vor, wenn die zuvor betriebene GmbH eine „leere Hülse“ geworden ist, also kein aktives Unternehmen mehr betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann. Durch die entsprechende Anwendung der Gründungsvorschriften auf die wirtschaftliche Neugründung sollen im Interesse des Geschäftsverkehrs Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass ein leer gewordener Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb seinen Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung mit ihren präventiv wirkenden gläubigerschützenden Regeln einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 324; BGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6; BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341-360, Rn. 11). Für die Abgrenzung zwischen der Verwendung eines leeren Mantels von der (bloßen) Umorganisation oder Sanierung einer (noch) aktiven GmbH ist entscheidend, ob die Gesellschaft noch ein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs - sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets - in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpft, oder ob es sich tatsächlich um einen leer gewordenen Gesellschaftsmantel ohne Geschäftsbetrieb handelt, der seinen - neuen oder alten - Gesellschaftern nur dazu dient, unter Vermeidung der rechtlichen Neugründung einer die beschränkte Haftung gewährleistenden Kapitalgesellschaft eine gänzlich neue Geschäftstätigkeit - ggf. wieder - aufzunehmen (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318, 324; BGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - II ZR 61/09, ZIP 2010, 621 Rn. 6; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - II ZR 53/12, ZIP 2014, 418 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - II ZB 3/19, juris Rn. 50; Scheller in: Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 GmbHG, Rn. 185; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 21. Auflage 2023, § 3 GmbHG, Rn. 99). Nach diesen Maßgaben verwendete die Beklagte einen unternehmenslosen Rechtsträger. Soweit die Beklagte die vorherige Unternehmenslosigkeit der Schuldnerin bestritten und vorgetragen hat, der Geschäftsbetrieb der vormaligen Gesellschaft sei zum Zeitpunkt der Satzungsänderung nicht eingestellt gewesen, sondern Anfang April 2015 noch bestehend gewesen, ist ihr Vorbringen nicht erheblich. Die Beklagte hat insoweit behauptet, die Schuldnerin habe noch ihre Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin der P. GmbH & CO. KG wahrgenommen und sei zumindest noch mit deren Abwicklung beschäftigt gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten ist hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 1. Juli 2024 angehört worden (Blatt 92 GA LG). Er hat erklärt, „dass die Schuldnerin zuvor als Beteiligungsgesellschaft tätig war. Diese Beteiligungen liefen weiter. Entsprechende Beteiligungserträge wurden erzielt. Dies lief über die Zeitdauer 2012 bis 2016. In dem Zeitraum der angeblichen wirtschaftlichen Neugründung vom 31.03.2015 bis Ende 2016 hat sich dies auch nicht geändert ...“ (Bl. 92 GA LG). Zum Beleg hat er eine Gewinn- und Verlustrechnung überreicht. Der Kläger hat diese Erklärungen mit Schriftsatz vom 5. August 2024 erheblich bestritten: Die Beteiligung der Schuldnerin sei vor der Übernahme der Anteile durch die Beklagte eine andere gewesen als danach. Vor der Anteilsübernahme habe die P. Verwaltungs GmbH ihre Funktion in der Stellung als persönlich haftende Gesellschafterin der P. GmbH & Co. KG gehabt. Diese Beteiligung sei nicht im April 2015 übergegangen bzw. „weitergelaufen“. Denn die P. GmbH & Co. KG sei zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsanteile durch die Beklagte aufgelöst worden. Damit sei zugleich die Beteiligung der P. Verwaltungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG beendet gewesen. Die Auflösung der Gesellschaft habe die P. GmbH & Co. KG am 31. März 2015 zum Handelsregister angemeldet, mithin im Zeitpunkt der Anteilsübernahme durch die Beklagte (Anlage K22). Dieser Vortrag wird durch die Anlage K22 belegt. Dort heißt es ausdrücklich unter II.: „Der Geschäftsbetrieb wurde ohne Liquidation eingestellt. Zu verteilendes Vermögen ist nicht vorhanden.“ Und unter III.: „Die Firma ist erloschen.“ (vgl. § 157 HGB aF). Angesichts des Inhalts der Anlage K22 ist nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin in der Zeit ab 14. April 2015 noch Liquidationsaufgaben für die P. GmbH & Co. KG wahrgenommen hätte. Auch ist nicht dargelegt, welche sonstigen früheren Beteiligungen unter der alten Firma der Schuldnerin unter der neuen Firma in der Zeit ab 14. April 2015 fortgesetzt worden sein sollen. Da die geschäftliche Tätigkeit der Schuldnerin im Zeitraum ab April 2015 Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten war, konnte sie sich prozessual nicht auf ein Bestreiten zurückziehen, dass an vormalige Aktivitäten der Schuldnerin nicht angeknüpft worden sei. Soweit der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eine Gewinn- und Verlustrechnung der Schuldnerin über fünf Jahre vorgelegt hat (vgl. Anlage zum Protokoll vom 1. Juli 2024, GA LG), substantiiert er mit dieser keine Anknüpfung an den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin vor der Satzungsänderung vom April 2015. Erlöse aus ihrer Beteiligung an der P. GmbH & Co. KG gehen aus der Gewinn- und Verlustrechnung nicht hervor. Die Gewinn- und Verlustrechnung ist als bloße Zusammenstellung von Zahlen nicht aussagekräftig hinsichtlich der Frage, welchen Unternehmensgegenstand die Schuldnerin fortgeführt haben sollte. Der Kläger hat zudem gegen diese Gewinn- und Verlustrechnung eingewendet, dass die Beklagte nach Übernahme der Schuldnerin Beteiligungen an anderen Unternehmen gehalten habe. Aus dem Jahresabschluss 2015 auf Seiten 7 und 8 (Anlage K20, Bl. 289 und 290 GA LG) resultierten unter der Überschrift „Entwicklung des Anlagevermögens“ Zugänge von Beteiligungen an einer G. GbR und N. UG haftungsbeschränkt & Co. KG. (Anlage K20), was belege, dass die Beklagte nach Übernahme der Schuldnerin anderweitige Beteiligungen gehalten habe, die mit der vormaligen Tätigkeit der P. Verwaltungs GmbH in keinem erkennbaren Zusammenhang stünden. Diesem Vortrag ist die Beklagte, wie oben ausgeführt, nicht substantiiert entgegengetreten. cc.). Aufnahme eines Geschäftsbetriebes Anders als das Landgericht geht der Senat davon aus, dass für die wirtschaftliche Neugründung der Schuldnerin nicht die Aufnahme eines Geschäftsbetriebs nach außen hin erforderlich war (1) und im Übrigen im vorliegenden Fall die Schuldnerin einen Geschäftsbetrieb aufgenommen hatte (2). (1) Die erstmaligen Außenauftritte der wirtschaftlichen Neugründung durch Eintragung in das Handelsregister oder durch die Aufnahme der neuen Geschäftstätigkeit kommen als im Grundsatz gleichwertige Haftungszäsur in Betracht (vgl. Löbbe in: Habersack/Casper/Löbbe, 4. Aufl. 2025, GmbHG § 3 Rn. 161). Maßgebender Stichtag für die Höhe der Haftung ist nach der Rechtsprechung des BGH der frühere der beiden Zeitpunkte – derjenige der Anmeldung der Umwandlung zum Handelsregister oder derjenige der Aufnahme der (neuen) Geschäftstätigkeit. Entsprechend führt der Bundesgerichtshof aus: Unterbleibt die mit der Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG und der Anmeldung etwaiger mit einer wirtschaftlichen Neugründung einhergehender Satzungsänderungen zu verbindende Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Registergericht, haften die Gesellschafter im Umfang einer Unterbilanz, die in dem Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung entweder durch die Anmeldung der Satzungsänderungen oder durch die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung tritt (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341 Rn. 20). Die von der Beklagten für ihre Rechtsauffassung zitierten Fundstellen widerlegen diesen Grundsatz nicht, vielmehr lag in jenen Rechtsstreitigkeiten, die den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zugrunde lagen, die Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die neu gegründete Gesellschaft unstreitig vor (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341-360, Rn. 1). Dass ausreichend sein kann, wenn „der „alte Mantel“ einer im Rahmen ihres früheren Unternehmensgegenstands tätig gewesenen, dann aber unternehmenslos gewordenen GmbH wiederverwendet wird (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341-360, Rn. 9)“, belegt nicht, dass eine Aufnahme des operativen Geschäfts nach außen für eine wirtschaftliche Neugründung erforderlich ist. Dass eine „Wiederverwendung“ zwangsläufig eine Aufnahme der operativen Geschäftstätigkeit meint, ist den Entscheidungen nicht zu entnehmen. Auch soweit die Ausstattung eines unternehmenslosen Rechtsträgers („Mantel“) mit einem Unternehmen eine wirtschaftliche Neugründung darstellt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318-328, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2002 - II ZB 12/02, BGHZ 153, 158-165, Rn. 4), beinhaltet der Begriff der „Ausstattung“ nicht notwendig ein operatives Geschäft der Gesellschaft nach außen. Zudem erfordert die registerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schutz des Rechtsverkehrs die Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung gegenüber dem Handelsregister. Wenn das registerrechtliche Verfahren eingehalten wird, wird sodann erst nach der Offenlegung gegenüber dem Handelsregister das auf die Neugründung folgende operative Geschäft begonnen. Würde man den Beginn des operativen Geschäfts als zwingende Voraussetzung für eine registerrechtlich offenzulegende wirtschaftliche Neugründung ansehen, würden die Gläubigerschutzvorschriften unterlaufen werden, weil dann mit dem operativen Geschäft schon vor der verpflichtenden Offenlegung der Neugründung gegenüber dem Handelsregister begonnen würde. Hierdurch würde die Effektivität des unverzichtbaren registergerichtlichen Präventivschutzes vor einer gläubigergefährdenden wirtschaftlichen Verwendung der Rechtsform der GmbH unterlaufen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318-328, Rn. 12). Die Frage der Geschäftstätigkeit nach außen ist nur insofern haftungsrechtlich relevant, als der Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs erst dann – in zeitlicher Hinsicht – greift und erforderlich ist, wenn die Gesellschaft nach außen publik wird. Dies ist der Zeitpunkt der Verwendung eines alten GmbH-Mantels (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318-328, Rn. 7) und daher der Zeitpunkt, zu dem die wirtschaftliche Neugründung entweder durch die Anmeldung der Satzungsänderungen oder durch die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erstmals nach außen in Erscheinung tritt (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - II ZA 14/06, juris Rn. 4). (2) Der Senat geht im Übrigen auch von der Aufnahme eines Geschäftsbetriebs durch die Schuldnerin nach der Neugründung aus, so dass es auf eine eventuelle Divergenz zu der Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 26. April 2012 - 23 U 197/11, juris Rn. 18) nicht ankommt. Der Kläger hat hierzu zutreffend auf die im Jahresabschluss 2015 der Schuldnerin auf den Seiten 7 und 8 (Anlage K20, Bl. 289 und 290 GA LG) aufgeführten neu übernommenen (zum Datum 16. Oktober 2015) Beteiligungen der Schuldnerin hingewiesen. Hierbei handelt es sich einmal um eine Beteiligung an einer G. GbR und zweitens an einer N. UG haftungsbeschränkt & Co. KG. Die Beteiligung an anderen Gesellschaften als solche ist die Aufnahme eines „Geschäftsbetriebs nach außen“, hier umso mehr, als es auch um eine GbR geht, so dass die Schuldnerin als Vertreterin nach außen agieren darf und für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft haftet. Es bedarf insoweit auch keiner Mindestbeteiligung (vgl. Wertenbruch in: Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, § 107 Rn. 12 f.). 2. Der Höhe nach ist der Anspruch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2025 nur in Höhe von 7.500 Euro begründet, im Übrigen unbegründet. Die Haftung der Gesellschafter einer GmbH bei unterlassener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung ist auf den Umfang einer Unterbilanz begrenzt, die in dem Zeitpunkt besteht, zu dem die wirtschaftliche Neugründung nach außen in Erscheinung tritt (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341-360, Rn. 7, 10). Die Gesellschafter der wirtschaftlich neu gegründeten Gesellschaft haben im Rahmen der Unterbilanzhaftung den - gegebenenfalls auch negativen - Wert des Gesellschaftsvermögens bis zur Höhe des zugesagten Stammkapitals auszugleichen, mithin die Kapitaldeckung zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341-360 Rn. 28). Denn die Kapitalaufbringung ist nicht auf das gesetzliche Mindeststammkapital von 25.000 Euro begrenzt, sondern hat sich am satzungsmäßig festgelegten Stammkapital auszurichten; an dieser im Handelsregister verlautbarten Kapitalziffer orientiert sich das zu schützende Vertrauen des Rechtsverkehrs (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2003 - II ZB 4/02, BGHZ 155, 318-328, Rn. 14). Haben die Gründer keine Vorbelastungsbilanz bei einer wirtschaftlichen Neugründung aufgestellt, trägt zwar der Insolvenzverwalter für den Umfang der zwischen dem statutarischen Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens bestehenden Differenz die Darlegungs‐ und Beweislast. Ihm kommen aber die Grundsätze der sekundären Beweislast zugute. Er muss lediglich darlegen, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Unterbilanz zum Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderungen in das Handelsregister bestanden. Es ist dann Sache der Gesellschafter darzulegen, dass eine Unterbilanz nicht bestanden hat (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341 Rn. 41 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2013 - II ZR 53/12, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 65/04, BGHZ 165, 391-402, Rn. 18; Herrler in: GesR-NotGP/Heckschen/Weitbrecht, 3. Aufl. 2025, § 20. Rn. 202). a.) Der Kläger hat eine Differenz zwischen dem statutarischen Stammkapital und dem Wert des Gesellschaftsvermögens schlüssig in Höhe von 7.500 Euro dargelegt. Zwar bezieht sich der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 (Anlage K10), der einen Bilanzverlust in Höhe von 7.500 Euro ausweist, nicht auf den Stichtag der Eintragung der Schuldnerin in das Handelsregister am 14. April 2015 und damit auf den Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Neugründung nach außen in Erscheinung trat. Eine andere Bilanz stand dem Kläger jedoch nicht erkennbar zur Verfügung und die Beklagte bestreitet auch weder die Richtigkeit des Jahresabschlusses noch die Fortdauer des Bilanzverlustes zum Stichtag 14. April 2015 noch legt sie andere bilanzielle Daten der Schuldnerin zum Stichtag der Eintragung in das Handelsregister vor. b.) Entgegen der Auffassung des Klägers bestand in Höhe der nicht eingezahlten Stammeinlagen keine Unterbilanz zum Stichtag 14. April 2015. Die Ansprüche auf Einzahlung der restlichen Stammeinlagen in Höhe von 13.500 Euro standen der Schuldnerin als werthaltige Ansprüche sowohl gegen die Beklagte als neue Gesellschafterin als auch gegen die drei vormaligen Gesellschafter im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung zu. Soweit der Kläger einwendet, eine Einlageleistung hätte im Barvermögen der Schuldnerin vorhanden gewesen sein müssen, entspricht dieses Vorbringen zwar § 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages aus Juli 2015, der vorsah: „Geschäftsanteile sind in Geld zu erbringen“ (Anlage K4). Gleichwohl ist die Verpflichtung das Stammkapital in Geld aufzubringen zu trennen von der haftungsrechtlichen Höhe einer Unterbilanz zum Eintragungsstichtag. Zudem war der hälftige Einlagenanspruch erst nach Aufforderung durch die Gesellschaft zu erbringen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages) und stand der Gesellschaft zuvor als werthaltiger Anspruch gegen die Gesellschafter zu, der auch in der Bilanz entsprechend verbucht wurde. Dem Gläubigerschutz ist in gleicher Weise genügt, wenn die Einzahlung bei der Gesellschaft als Kapitalrücklage erfasst wird (vgl. BFH, Urteil vom 25. Februar 2025 - VIII R 22/22, juris Rn. 25). Dass die offene Einlagenforderung im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung nicht gegen die Beklagte oder die drei vormaligen Gesellschafter einbringlich gewesen wäre, ist weder behauptet noch erkennbar. c.) Die im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 aufgeführten Ausleihungen an verbundene Unternehmen in Höhe von 6.000 Euro stellten zum Stichtag 14. April 2015 einen werthaltigen Anspruch der Schuldnerin in Form eines Anspruchs gegen die Beklagte dar und sind deshalb haftungsrechtlich nicht als zusätzliche Unterbilanz zu bewerten. Soweit der Kläger behauptet hat (Klageschrift Seite 5), dass die in der Bilanz des Jahresabschlusses 2014 ausgewiesene Position „Ausleihungen an verbundene Unternehmen“ (Blatt 1 der Anlage K10) in Höhe von 6.000 Euro zum Stichtag 14. April 2015 nicht einbringlich und wertlos gewesen sei, greift dies nicht durch. Der Senat sieht den Vortrag der Beklagten, es habe in Höhe von 6.000 Euro ein Anspruch der Schuldnerin gegen die P. GmbH & Co KG bestanden, welcher mit Zahlung vom 2. April 2015 an die Beklagte erfüllt worden sei und sodann in einem werthaltigen Anspruch der Schuldnerin gegen die Beklagte aus einem Darlehen weiter bestanden habe (Seite 11 der Klageerwiderung), nach den vorgelegten Unterlagen und dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen an. Unter Berücksichtigung der prozessualen Erklärungslast der Parteien geht der Senat zunächst davon aus, dass die Schuldnerin eine Zahlung in Höhe von 6.000 Euro auf diese Verbindlichkeit im November 2015 erhalten hat. Dies spricht für die Existenz eines werthaltigen Anspruchs zum Stichtag. Die Beklagte hat vorgetragen, bei der Schuldnerin sei der Betrag ungefähr am 2. November 2015 eingegangen durch Zahlung seitens der B. GmbH auf ein Konto der Schuldnerin bei der Sparkasse. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass ihm ein Geschäftskonto der Schuldnerin bei der Sparkasse mit der Kontonummer, auf welches nach Behauptung der Beklagten der Betrag in Höhe von 6.000 Euro durch Zahlung der Anteilserwerberin B. GmbH zur Erfüllung eines (Darlehens-)Rückzahlungsanspruchs Anfang November 2015 eingegangen sei, nicht bekannt sei, ist sein Bestreiten nicht erheblich, worauf er mit Hinweis in der Terminsladung vom 3. Juni 2025 hingewiesen worden ist. Denn im Jahresabschluss der Schuldnerin zum 31. Dezember 2015 ist dieses Konto bei der Sparkasse unter Nennung der Kontonummer mit 6.209,62 Euro unter Kontennachweis Nr. als Aktiva verbucht und damit Gegenstand der eigenen möglichen Wahrnehmung des Klägers. Da es sich um ein früheres Konto der Schuldnerin handelt, war er als Insolvenzverwalter befugt, Kontoauszüge einzusehen und - sofern erforderlich - Kontoauszüge bei der Sparkasse anzufordern. Mit einem Nichtwissen hinsichtlich des Kontos und der darauf verzeichneten Eingänge Anfang November 2015 genügte er seiner prozessualen Darlegungslast nicht. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu erklärt hat, es sei angesichts der Masseunzulänglichkeit der Schuldnerin zu teuer gewesen, entsprechende Kontoauszüge nachträglich bei der Bank anzufordern, entlastet sie dies nicht von der Pflicht zu einem prozessual substantiierten Vortrag. Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass ein Schuldgrund für diese Zahlung bestand, nämlich in einer seitens der B. GmbH übernommenen Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten aus einem Darlehen gegenüber der Schuldnerin. Hierfür sprechen bereits die von der Beklagten zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen. Der Kontoauszug ausweislich der Anlage B3 weist eine „Überweisungsgutschrift über 6.000 Euro vom 2. April 2015 auf das Konto der Beklagten aus, deren Verwendungszweck lautet: „P. GMBH U. CO. KG Abwicklung P. GmbH G.“. Dies spricht für den Vortrag der Beklagten (Seite 10 der Klageerwiderung), es habe sich bei dem in dem Jahresabschluss aktivierten Anspruch um einen Anspruch der Schuldnerin gegenüber der P. GmbH & Co. KG gehandelt, den die P. GmbH & Co. KG mit Zahlung vom 2. April 2015 an die Beklagte (Kontoauszug Anlage B3) erfüllt habe. Ausweislich Ziffer 3 des notariellen Anteilskaufvertrags vom 16. Juli 2014 übernahm die B. GmbH als Erwerberin der Anteile an der Schuldnerin von der Beklagten eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 6.000 Euro (vgl. Anlage B4). In Ziffer 3 dieser Urkunde ist niedergelegt, dass die Verbindlichkeit der Beklagten gegenüber der Schuldnerin in Höhe von 6.000 Euro einem zinslosen Darlehen entstammt. Dies spricht für den Vortrag der Beklagten, der Betrag von Seiten der P. GmbH & Co. KG sei von ihr zunächst vereinnahmt worden, weil im Rahmen der Übernahme der Geschäftsanteile an der GmbH Schwierigkeiten mit der Bankverbindung der Schuldnerin bestanden hätten. Nach der Zahlung der 6.000 Euro an sie habe eine Forderung der Schuldnerin aus einem Darlehen in Höhe von 6.000 Euro gegen die Beklagte bestanden. Denn anderenfalls hätte die Beklagte nicht in dem notariellen Anteilskaufvertrag die Rückzahlung an die Schuldnerin seitens der B. GmbH vereinbart. Diesen Vortrag hat der Zeuge B. außerdem in seiner Aussage vor dem Senat am 16. Juli 2025 bestätigt. Der Senat hält die Aussage des Zeugen für glaubhaft. Der Zeuge B. hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bekundet, dass der ehemalige Geschäftsführer und Mandant der Beklagten Herr G. krankheitsbedingt eine Abwicklung der P. GmbH & Co. KG nicht mehr habe vornehmen können und die Beklagte daher die Abwicklung durchgeführt und die Komplementärin übernommen habe. Die Auszahlung in Höhe von 6.000 Euro durch Herrn G. für die P. GmbH & Co. KG an die Beklagte sei als Übergangslösung wegen Schwierigkeiten mit der kontoführenden Bank erfolgt im Zuge der Abwicklung. Im Gegenzug sollte der Betrag später auf das Konto der Schuldnerin zurückgezahlt werden. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft und in sich stimmig gewesen. Der Zeuge ist offen und unaufgeregt vor dem Senat aufgetreten und hat gleichermaßen zum Kern- wie zum Randgeschehen über in sich konsistente Erinnerungen verfügt. Unaufgefordert hat er ergänzt, dass er sich im Hinblick auf den zeitlich länger zurückliegenden Geschehensablauf in den damaligen Geschäftsvorgang zur Vorbereitung der Zeugenvernehmung hat einlesen müssen, um seine Erinnerungen an den Vorgang aufzufrischen. Soweit der Kläger eingewendet hat, die P. GmbH & Co. KG habe Anfang April 2015 keine Anweisungen zur Zahlung mehr erteilen können, da sie zum 31. März 2015 ihre Löschung angezeigt habe, bleiben in der Abwicklungsphase der Gesellschaft Anweisungen zur Abwicklung der Geschäfte an die Liquidatoren möglich (vgl Böhm in: BeckOGK, Stand 15. März 2025, GmbHG § 70 Rn. 32.2, 39). d.) Der Gründungsaufwand der Schuldnerin gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K4) bis zu einem Betrag in Höhe von 2.700 Euro war von der Haftungsforderung nicht abzuziehen. Gründungsaufwand schmälert das Gesellschaftsvermögen und darf in der Vorbelastungsbilanz nur dann aktiviert werden, wenn die Gesellschaft ihn durch förmliche Satzungsregelung übernommen hat (Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 11 GmbHG, Rn. 145). Eine Aktivierung in einer Vorbelastungsbilanz bei der erstmaligen Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister ist nicht dargelegt oder ersichtlich. § 18 des Gesellschaftsvertrages vom 22. Juli 2012 (Anlage K4 mit Stand 22. Juni 2012) bestätigt zwar die Übernahme der „Kosten und Steuern dieses Vertrages und seiner Durchführung“ durch die Gesellschaft bis zu einem Betrag von 2.700 Euro. Da dieser Passus bereits im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag enthalten war, legt der Senat diesen so aus, dass er sich auf die Durchführung des Vertrags zur Errichtung der Schuldnerin im Jahr 2012 bezieht und nicht auf die Durchführung der Satzungsänderungen aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2015 und deren Eintragung in das Handelsregister am 14. April 2015 (Anlagen K3 und K8). e.) Der Anspruch auf Ausgleich der Unterbilanz in Höhe von 7.500 Euro ist weder durch nachfolgende Zahlungen im Jahr 2017 (aa.) noch durch Vergleiche zwischen dem Kläger und den nachfolgenden Gesellschaftern im Jahr 2019 (bb.) untergegangen. Zwar ist der Ausgangspunkt der Beklagten insoweit zutreffend, als die Veräußerer und die nachfolgenden Erwerber der Gesellschaft als Gesamtschuldner haften. Die Verpflichtung des Gesellschafters als Erwerber eines Geschäftsanteils, eine zum Zeitpunkt einer wirtschaftlichen Neugründung bestehende Unterbilanz auszugleichen, ist eine auf den Geschäftsanteil rückständige Leistung, für die der Erwerber des Geschäftsanteils nach § 16 Abs. 2 GmbHG haftet (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341 Rn. 31; BGH, Versäumnisurteil vom 10. Dezember 2013 - II ZR 53/12, juris Rn. 18; beide Urteile zu § 16 Abs. 3 GmbHG a.F.). Nach § 16 Abs. 2 GmbHG haftet der Erwerber eines Geschäftsanteils neben dem Veräußerer für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt. Die Verpflichtung des Gesellschafters, eine zum Zeitpunkt einer wirtschaftlichen Neugründung bestehende Unterbilanz auszugleichen, ist ebenso wie die Ansprüche auf Erbringung der Einlage eine auf den Geschäftsanteil rückständige Leistung, für die der Erwerber des Geschäftsanteils nach § 16 Abs. 2 GmbHG haftet (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341-360, Rn. 31). § 16 Abs. 2 GmbHG hat insoweit nur eine haftungsbegründende Regelung hinsichtlich der dort angeordneten Gesamtschuld gemäß §§ 421 ff. BGB zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber des Geschäftsanteils für rückständige Einlageverpflichtungen (Omlor/Meier in: BeckOGK, Stand 1. Dezember 2024, GmbHG § 16 Rn. 81; Löbbe in: Habersack/Casper/Löbbe, 4. Aufl. 2025, GmbHG § 3 Rn. 161). Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner befreit demnach grundsätzlich auch die anderen Gesamtschuldner, § 422 Abs. 1 BGB (Omlor/Meier in: BeckOGK, Stand 1. Dezember 2024, GmbHG § 16 Rn. 210). Bei der Unterbilanzhaftung ist nach dem entsprechend geltenden Grundsatz der realen Kapitalaufbringung ein automatisches Erlöschen des Anspruchs durch faktische Zweckerreichung infolge anderweitiger Auffüllung des Haftungsfonds allerdings ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 65/04, BGHZ 165, 391-402 Rn. 24). Möglich ist allenfalls eine tatsächlich ausgesprochene und nicht lediglich unterstellte Verrechnung seitens der Gesellschaft bei ausdrücklicher Tilgungsbestimmung (BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 65/04, BGHZ 165, 391-402, Rn. 24). aa.) Zahlungen im Juli 2017 in Höhe von 9.500 Euro Nach dieser Maßgabe ist der Anspruch aus Unterbilanzhaftung in Höhe von 7.500 Euro nicht durch Zahlungen der Gesellschafter im Juli 2017 auf die Stammeinlagen über 9.500 Euro ausweislich der Anlage B2 durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Zwar übernahmen die Gesellschafter C. GmbH, K. und H. den Gesellschaftsanteil der Beklagten an der Schuldnerin im Dezember 2016. Da der noch ausstehende Anspruch auf Erbringung der hälftigen Stammeinlagen in Höhe von 13.500 Euro zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Neugründung der Schuldnerin als werthaltiger Anspruch gegen die Gesellschafter zur Verfügung stand, erfolgten die Zahlungen auf die Stammeinlage und nicht auf eine Forderung gegen die Beklagte aus Unterbilanzhaftung. bb.) Vergleiche mit dem Kläger im Jahr 2019 Der Anspruch aus Unterbilanzhaftung in Höhe von 7.500 Euro ist nicht durch Zahlungen der Gesellschafter auf die mit dem Kläger im Jahr 2019 geschlossenen Vergleiche durch Erfüllung § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Zahlungen der Gesellschafter in Höhe von insgesamt 10.000 Euro an den Kläger sind nicht auf einen Anspruch auf Unterbilanzhaftung gezahlt worden, sondern auf geltend gemachte Ansprüche aus Insolvenzanfechtung. Unstreitig wurden auf Vergleiche mit dem Kläger 2.000 Euro durch Herrn K., 2.000 Euro durch Herrn H. und 6.000 Euro durch die C. GmbH gezahlt. Eine Tilgungsbestimmung zur Erfüllung von Ansprüchen auf Ausgleich einer Unterbilanz ist hierzu weder dargelegt noch ersichtlich. Ausweislich der Anlagen BB1 und BB2 wurden durch den Kläger außergerichtlich Anfechtungsansprüche gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO geltend gemacht. Aufgrund von Liquiditätsschwierigkeiten wurden durch die Gesellschafter nach Abschluss eines Vergleichs hierauf Teilzahlungen erbracht (Anlagen BB3, BB4 und B6). Der Anspruch auf Ausgleich einer Unterbilanz gegen die Beklagte ist auch nicht untergegangen, soweit den Gesellschaftern H. und K. eine Generalquittung in den mit dem Kläger geschlossenen Vergleichen erteilt worden sein mag. Die Beklagte hat eine Generalquittung zwischen dem Kläger und den Gesellschaftern vorgetragen. Aus dem Wortlaut der Anlage B6 ergibt sich, dass zumindest mit dem Gesellschafter K. eine Generalquittung vereinbart wurde. Die Erteilung einer Generalquittung ist durch den Kläger nicht bestritten worden. Aus der Anlage BB3 ergibt sich eine E-Mail vom 14. November 2019 an den Gesellschafter K. in welcher es unter anderem heißt: „Grundsätzlich besteht die Bereitschaft einen Vergleich zu schließen. Bei Zahlung eines Betrages von EUR 2.000 bis zum 29.11.2019 kann Ihnen Generalquittung zu erteilt werden.“ Entsprechend heißt es in der Anlage BB4, E-Mail vom 6. November 2019 unter anderem: „Der Vergleich mit Herrn H. ist grundsätzlich auch mit Generalquittung denkbar.“ Eine Generalquittung gegenüber den Gesellschaftern H. und K. führt jedoch nicht zu einer Enthaftung der Beklagten. Die Erteilung einer Generalquittung gegenüber einem Gesamtschuldner hat im Zweifel Einzelwirkung gemäß § 423 BGB und keine Gesamtwirkung. Denn ein zwischen einem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass, wozu auch ein Vergleich mit „Generalquittung“ zählt, wirkt für die übrigen Schuldner nur dann, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2024 - 5 StR 284/23, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 22. März 2012 - VII ZR 129/11, juris Rn. 13). Ein entsprechender übereinstimmender Parteiwille muss sich aus dem Inhalt der Willenserklärungen durch Auslegung feststellen lassen. Im Zweifel hat ein Erlass nur Einzelwirkung (BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, juris Rn. 20). Nach der Auslegung der dargelegten Willenserklärungen wirkt die Generalquittung nicht zugunsten der Beklagten. Nach dem Wortlaut der Anlage B6 werden „weitergehende Ansprüche Ihnen gegenüber“ nicht geltend gemacht. Nach der Auslegung vom objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133,157 BGB handelte es sich um eine individuelle Absprache zwischen dem Insolvenzverwalter und dem einzelnen Gesellschafter, hier Herrn K. („Ihnen gegenüber“). Ein Wille des Klägers, das gesamte Schuldverhältnis mit allen - auch früheren - Gesellschaftern aufzuheben, ist nicht angelegt in der Formulierung und entsprach auch nicht seinem Interesse, weil er sich sonst weiterer Schuldner für Ansprüche der Schuldnerin begeben hätte. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass eine Wirkung der vereinbarten Generalquittung auch für die übrigen Gesamtschuldner daraus resultiere, dass mit demjenigen Gesamtschuldner ein Vergleich geschlossen wurde, der im Innenverhältnis für den Gesamtbetrag habe einstehen müssen, greift dies nicht durch. Zwar mag es sein, dass die späteren Gesellschafter für die nicht erbrachte Stammeinlage im Innenverhältnis der Gesellschafter gemäß § 426 Abs. 1 BGB voll hafteten, weil aus dem Anteilskaufvertrag vom 20. Dezember 2016 hervorging, dass die Geschäftsanteile bislang nur zur Hälfte eingezahlt worden waren und sie hierdurch Kenntnis von rückständigen Einlageforderungen gehabt haben könnten. Ein Wille des Klägers als Partei des Vergleichs, das Schuldverhältnis insgesamt aufzuheben geht aus dem Wortlaut der Vereinbarung jedoch nicht hervor. Dass er bereits im Jahr 2019 Kenntnis von Haftungsansprüchen gegen die Beklagte wegen einer Unterbilanz bei wirtschaftlicher Neugründung im Jahr 2015 hatte, ist ebenso wenig dargelegt oder ersichtlich, wie eine Absicht seinerseits, die Beklagte als ehemalige Gesellschafterin der Schuldnerin durch den Abschluss des Vergleichs mit den Gesellschaftern H. und K. zu begünstigen. Hierzu hätte die in den Vergleichen vereinbarte Generalquittung gegenüber den am Vergleich nicht beteiligten Gesamtschuldnern im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter vereinbart werden müssen (BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, juris Rn. 24). Eine Drittbegünstigungsabrede zugunsten der Beklagten entsprach erkennbar nicht dem Interesse des Klägers. f.) Die durch die Beklagte erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB greift nicht. Danach ist der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Anzuwenden ist hier die zehnjährige Verjährungsfrist aus § 9 Abs. 2 GmbHG in entsprechender Anwendung. Die Eintragung der Satzungsänderungen in das Handelsregister erfolgte am 14. April 2015, so dass der Anspruch auf Unterbilanzhaftung aufgrund der fehlenden Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung zu diesem Zeitpunkt entstand und fällig wurde. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 1. August 2023 eingereicht. Sie hat damit den Lauf der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB rechtzeitig gehemmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet auf die Verjährung der Unterbilanzhaftung wegen ihres einlageähnlichen Charakters § 9 Abs. 2 GmbHG entsprechende Anwendung (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1988 - II ZR 176/88, BGHZ 105, 300-306, Rn. 11; BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - II ZA 14/06, juris Rn. 4). Zum Zeitpunkt der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verjährte die Nachzahlungspflicht in fünf Jahren seit Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister. Die Norm wurde zwischenzeitlich geändert. Die Frist aus § 9 Abs. 2 GmbHG beträgt nunmehr 10 Jahre. Nach herrschender Meinung verjährt der Haftungsanspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter nunmehr in analoger Anwendung des § 9 Abs. 2 GmbHG in zehn Jahren ab Eintragung in das Handelsregister (Merkt in: MüKoGmbHG, 5. Aufl. 2025, GmbHG § 11 Rn. 188; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz Kommentar, 21. Auflage 2023, § 11 GmbHG, Rn. 48; Habersack in: Habersack/Casper/Löbbe/Mathias, 4. Aufl. 2025, GmbHG § 11 Rn. 118). Nach anderer Ansicht unterliegt der Anspruch einer fünfjährigen Verjährung entsprechend §§ 26, 159, 160 HGB a.F. - bzw. §§ 151, 137 HGB n.F. - (Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 11 GmbHG Rn. 143, 149). Der Senat schließt sich der Meinung an, die nach wie vor eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 2 GmbHG befürwortet. Die Überlegungen, die den Bundesgerichtshof veranlasst haben, eine Analogie zu den Vorschriften über die Aufbringung einer Sacheinlage als Stammeinlage vorzunehmen, gelten fort, unabhängig davon, welche Verjährungsfrist der Gesetzgeber dafür konkret vorsieht. Bei der Unterbilanzhaftung handelt es sich um einen einlagegleichen bzw. fortgesetzten Einlageanspruch der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 6. März 2012 - II ZR 56/10, BGHZ 192, 341-360, Rn. 33, 45; BGH, Urteil vom 16. Januar 2006 - II ZR 65/04, BGHZ 165, 391-402 Rn. 24; Herrler in: GesR-NotGP/Heckschen/Weitbrecht, 3. Aufl. 2025, § 20. Rn. 198). Für rückständige Stammeinlagen gilt im Übrigen auch die zehnjährige Verjährungsfrist (§ 19 Abs. 6 GmbHG), so dass die Analogie auch auf § 19 Abs. 6 GmbHG gestützt werden kann (Habersack in: Habersack/Casper/Löbbe/Mathias, 4. Aufl. 2025, GmbHG § 11 Rn. 118). 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB. Der Kläger machte die streitgegenständliche Forderung erfolglos mit Schreiben vom 28. September 2022 geltend und forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 21. Oktober 2022 erfolglos zur Zahlung auf. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Weder kommt der Rechtssache nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.