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Entscheidung

II ZR 65/04

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 65/04 vom 24. April 2006 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Dr. Strohn und Dr. Reichart beschlossen: Die Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 4. April 2006 gegen das Urteil des Senats vom 16. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Er hat bei seiner Revisionsent- scheidung insbesondere das - nunmehr im Verfahren nach § 321 a ZPO als übergangen gerügte - Vorbringen des Revisionsklägers nicht etwa übersehen oder in seinem Kern verkannt, sondern in vollem Umfang berücksichtigt, es a- ber - wie dort ausgeführt - aus Rechtsgründen nicht für geeignet befunden, dessen Unterbilanzhaftung auszuschließen. Goette Kurzwelly Kraemer Strohn Reichart Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 25.07.2003 - 2 HKO 3081/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 16.03.2004 - 2 U 1418/03 -