Urteil
9 U 143/20
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2021:1201.9U143.20.00
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Leitsätze
1. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit in § 64 GmbHG a.F. kann nicht anders verstanden werden als in § 17 InsO (BGH, 24. Mai 2005, IX ZR 123/04).(Rn.24)
2. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (vgl. u.a. BGH, 6. Mai 2021, IX ZR 72/20).(Rn.25)
3. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinausgehenden Darlegung und Festlegung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (BGH, 7. Mai 2015, IX ZR 95/14). Insoweit obliegt es dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH, 30. Juni 2011, IX ZR 134/10).(Rn.27)
4. Ein Indiz für eine Zahlungseinstellung kann sich in der schleppenden Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge, welche ein Schuldner verspätet entrichtet, manifestieren (vgl. u.a. BGH, 7. Mai 2015, IX ZR 95/14).(Rn.28)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 27. November 2020, Az. 4 O 179/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94.518,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2019 zu zahlen.
Dem Beklagten wird vorbehalten, nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 94.518,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2019 an die Masse von dem Kläger als Insolvenzverwalter nach Rang und Höhe den Betrag zu fordern, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger der X GmbH im Insolvenzverfahren erhalten hätten, wenn sie nicht durch die von dem Beklagten veranlassten Zahlungen begünstigt worden wären.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Beklagte 75 % und der Kläger 25 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit in § 64 GmbHG a.F. kann nicht anders verstanden werden als in § 17 InsO (BGH, 24. Mai 2005, IX ZR 123/04).(Rn.24) 2. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (vgl. u.a. BGH, 6. Mai 2021, IX ZR 72/20).(Rn.25) 3. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinausgehenden Darlegung und Festlegung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (BGH, 7. Mai 2015, IX ZR 95/14). Insoweit obliegt es dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH, 30. Juni 2011, IX ZR 134/10).(Rn.27) 4. Ein Indiz für eine Zahlungseinstellung kann sich in der schleppenden Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge, welche ein Schuldner verspätet entrichtet, manifestieren (vgl. u.a. BGH, 7. Mai 2015, IX ZR 95/14).(Rn.28) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 27. November 2020, Az. 4 O 179/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 94.518,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2019 zu zahlen. Dem Beklagten wird vorbehalten, nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 94.518,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2019 an die Masse von dem Kläger als Insolvenzverwalter nach Rang und Höhe den Betrag zu fordern, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger der X GmbH im Insolvenzverfahren erhalten hätten, wenn sie nicht durch die von dem Beklagten veranlassten Zahlungen begünstigt worden wären. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Beklagte 75 % und der Kläger 25 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird. I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) von dem Beklagten als früherem Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß § 64 Satz 1 GmbHG a.F. Ersatz nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleisteter Zahlungen. Der Beklagte war jedenfalls im Jahr 2014 und nachfolgend bis zur Insolvenzeröffnung Geschäftsführer der Schuldnerin. Ab April 2014 zahlte die Schuldnerin Sozialversicherungsbeiträge an die AOK … im Wesentlichen verspätet. Bis zum Jahresende 2014 wurden siebenmal Säumniszuschläge und daneben auch wiederholt Mahn- oder Pfändungsgebühren erhoben. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K3, Blatt 56 – 58 der Akte, verwiesen. Anfang des Jahres 2015 übernahm die Schuldnerin einen Großauftrag mit einem Auftragsvolumen in Höhe von etwa 900.000,00 €. Aus diesem Vertrag erteilte die Schuldnerin Rechnungen in Höhe von etwa 200.000,00 €, auf die lediglich 70.000,00 € gezahlt wurden. Im Zeitraum vom 5. Januar 2015 bis zum 20. November 2015 erfolgten von einem kreditorisch geführten Geschäftskonto insgesamt 145 Zahlungsausgänge in einer Gesamthöhe von 126.148,94 €. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf die Seiten zwei bis sechs der Klageschrift (Blatt 3 – 7 der Akte) verwiesen. Auf den Eigenantrag der Schuldnerin vom 19. November 2015 wurde am 1. Februar 2016 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung zum 22. Februar 2019 zur Zahlung von 126.148,94 € auf. Der Kläger hat geltend gemacht, die Schuldnerin sei seit Januar 2015 zahlungsunfähig gewesen. Dies folge aus der zögerlichen Zahlungsweise der Sozialversicherungsbeiträge an die AOK … trotz nur geringer Beitragshöhen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 126.148,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2019 an den Kläger zu bezahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, dass die Schuldnerin erst durch die ausbleibenden Zahlungen auf den Großauftrag zeitnah zum Insolvenzantrag zahlungsunfähig geworden sei. Dessen ungeachtet hätten die vom Kläger angeführten Zahlungen ausnahmslos laufende Geschäfte wie Wareneinkauf, Miete, Telefon und Subunternehmer betroffen und der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprochen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten sowie des weiteren Parteivortrags erster Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keine Indizien für eine Zahlungseinstellung vorgetragen. Aus den seit April 2014 verspätet abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen könne nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit im Jahr 2015 geschlossen werden. Zudem seien die Zahlungsrückstände im Vergleich zu den streitgegenständlichen Zahlungen minimal gewesen. Wenn eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke weniger als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten ausmache, sei regelmäßig von einer Zahlungsfähigkeit auszugehen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der dieser sein erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiterverfolgt. Er macht insbesondere geltend, die schleppende Zahlungsweise der Schuldnerin in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge stelle mit Blick auf deren neunmonatige Dauer ein hinreichendes Indiz für eine Zahlungseinstellung dar. Einer vollständigen Einstellung aller Zahlungen bedürfe es entgegen der Auffassung des Landgerichts insoweit nicht. Anhaltspunkte dafür, dass die schleppende Zahlungsweise auf anderen Gründen als mangelnder Liquidität der Schuldnerin beruhen könnte, seien weder vorgetragen, noch vom Landgericht festgestellt. Der – zudem in verschiedener Hinsicht fehlerhaften – Feststellung einer qualifizierten Deckungslücke bedürfe es daneben entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht. Die einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirke fort. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird auf die Berufungsbegründung vom 1. Februar 2021 (Blatt 123 – 131 der Akte) und auf den ergänzenden Schriftsatz vom 25. Oktober 2021 (Blatt 163 – 169 der Akte) verwiesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Flensburg vom 27. November 2020 zum Aktenzeichen 4 O 179/19 zu verurteilen, an den Kläger 126.148,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Flensburg (Az. 4 O 179/19) vollumfänglich zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sein Vorbringen im Berufungsrechtszug ergibt sich aus der Berufungserwiderung vom 30. August 2021 (Blatt 151 – 154 der Akte). II. Die zulässige, so insbesondere fristgerecht eingelegte und fristgerecht begründete Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten als vormaligen Geschäftsführer der Schuldnerin einen Anspruch gemäß § 64 Satz 1 GmbHG a.F. auf Zahlung von 94.518,94 € (dazu unten 1.). Dieser Betrag ist unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu verzinsen (dazu unten 2.). Dem Beklagten ist vorzubehalten, nach Erstattung an die Masse seinen Gegenanspruch, der sich nach Rang und Höhe mit dem Betrag deckt, den die jeweiligen Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen (dazu unten 3.). 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten als vormaligen Geschäftsführer der Schuldnerin einen Anspruch auf Ersatz nach Eintritt der Insolvenzreife Ende Februar 2015 getätigter Zahlungen gemäß § 64 Satz 1 GmbHG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen und auf den vorliegenden Altfall gemäß Art. 103m Satz 3 EGInsO anwendbaren Fassung vom 23. Oktober 2008 (im Folgenden: § 64 Satz1 GmbHG a.F.) in Höhe von insgesamt 94.518,94 € (Zahlungen vom 26. März 2015 bis 20. November 2015). Nach § 64 Satz 1 und Satz 2 GmbHG a.F. hat der Geschäftsführer der Gesellschaft die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu vereinbarenden Zahlungen zu ersetzen, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet werden. a.) Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit in § 64 GmbHG a.F. kann nicht anders verstanden werden als in § 17 InsO, denn für den Beginn des den Geschäftsführer treffenden Zahlungsverbots genügt in objektiver Hinsicht die bestehende Insolvenzreife (BGH, Urteil vom 24. Mai 2005 – IX ZR 123/04, BGHZ 163, 134 Rn. 8). aa.) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 – IX ZR 72/20, WM 2021, 1339 Rn. 14; Urteil vom 7. Mai 2015 – IX ZR 95/14, WM 2015, 1202 Rn. 12). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten für eine Zahlungseinstellung aus. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen. Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 - IX ZR 72/10, a.a.O. Rn. 15). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinausgehenden Darlegung und Festlegung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – IX ZR 95/14, a.a.O. Rn. 13). Insoweit obliegt es dem Tatrichter, ausgehend von den festgestellten Indizien eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob eine Zahlungseinstellung gegeben ist (BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, WM 2011, 1429 Rn. 13). Ein Indiz für eine Zahlungseinstellung kann sich in der schleppenden Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge, welche ein Schuldner verspätet entrichtet, manifestieren (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – IX ZR 95/14, a.a.O. Rn. 15; Urteil vom 30. Juni 2011 – IX ZR 134/10, a.a.O. Rn. 15; Urteil vom 12. Oktober 2006 – IX ZR 228/03, WM 2006, 2312 Rn. 24). Gerade Sozialversicherungsbeiträge werden wegen der drohenden Strafbarkeit gemäß § 266a StGB typischerweise nur dann nicht bei Fälligkeit bezahlt, wenn die erforderlichen Geldmittel hierfür nicht vorhanden sind. Die strafbewehrte Sanktion lässt regelmäßig das Vorliegen einer bloßen Zahlungsunwilligkeit als unwahrscheinlich erscheinen. Für eine Zahlungseinstellung als Voraussetzung einer Insolvenzeröffnung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass bei Fehlen gegenläufiger Indizien, die etwa in einem Bestreiten der nicht erfüllten Forderungen des Sozialversicherungsträgers liegen können, dieses starke Indiz für sich genommen ausreicht, um den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit jedenfalls als wahrscheinlich erscheinen zu lassen (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6). bb.) Dieses zugrunde gelegt, ist zur Überzeugung des Senats von einer Zahlungseinstellung der Schuldnerin zum Monatsende Februar 2015 und damit der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt auszugehen. Ausweislich des Beitragskontos der Schuldnerin bei der AOK … (Anlage K 3, Blatt 56 – 58 d.A.) wurden im Jahr 2014 sieben Säumniszuschläge fällig. Ein weiterer zum 29. Januar 2015 fälliger Säumniszuschlag bezog sich zu zwei Dritteln auf Rückstände im Jahr 2014 und im Übrigen auf Rückstände vom Januar 2015. Daneben wurden im Jahr 2014 zehn Mahn- / Pfändungsgebühren erhoben. Zwar wurde das Beitragskonto der Schuldnerin bei der AOK … mit gewissen Abständen bis Juli 2015 immer mal wieder auf „+/- 0“ zurückgeführt. Es ist jedoch in den Blick zu nehmen, dass die Zeiträume, über die hinweg die Schuldnerin mit Sozialversicherungsbeiträgen jeweils im Rückstand war, in der Tendenz zum Jahreswechsel 2014/2015 länger wurden. So war die Schuldnerin Ende Februar 2015 mit den am 23. Dezember 2014 fälligen Sozialversicherungsbeiträgen für Dezember 2014 mehr als zwei Monate und mit den am 28. Januar 2015 fälligen Sozialversicherungsbeiträgen für Januar 2015 einen Monat in Verzug. Die am 26. November 2014 fälligen Sozialversicherungsbeiträge für November 2014 hatte die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt nach fast dreimonatiger Säumnis gerade erst am 20. Februar 2015 zum Ausgleich gebracht, so dass im Februar zeitgleich Sozialversicherungsbeiträge für drei Beitragsmonate teils seit mehreren Monaten offengestanden haben. Im Sommer 2014 beliefen sich die Zeiträume, über die hinweg die Schuldnerin mit Sozialversicherungsbeiträgen säumig war, demgegenüber auf wenige Wochen. Beginnend im April 2014 und durchgängig bis Februar 2015 führte die Schuldnerin mit wenigen Ausnahmen die Sozialversicherungsbeiträge immer verspätet ab. Von Ende Oktober 2014 bis zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge für November 2014 am 20. Februar 2015 erfolgten keinerlei Zahlungen der Schuldnerin an die AOK …. Schließlich verweist auch der Umstand, dass die Aufstellung des Klägers über die streitgegenständlichen Forderungen (Blatt 4 d.A, Seite 3 der Klageschrift) für den März 2015 lediglich eine einzelne Zahlung ausweist, auf eine Zahlungseinstellung zum Monatsende Februar 2015. In der Gesamtschau rechtfertigen die vorgenannten Umstände, so insbesondere die zum Jahreswechsel 2014/2015 gegenüber dem Sommer 2014 deutlich längeren Zeiten der Säumnis und die gleichzeitige, teils mehrmonatige Säumnis der Schuldnerin mit Sozialversicherungsbeiträgen für drei Beitragsmonate im Februar 2015, nicht zuletzt mit Blick auf die Tatsache, dass die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266a StGB strafbewehrt ist, die Annahme einer Zahlungseinstellung zum Monatsende Februar 2015. Über das Monatsende Februar 2015 hinaus ist die Fortdauer der einmal eingetretenen Zahlungseinstellung zu vermuten (BGH, Urteil vom 6. Mai 2021 – IX ZR 72/20, juris Rn. 43). Eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen an alle Gläubiger durch die Schuldnerin hat der Beklagte nicht dargelegt. b.) Die ab März 2015 vom Beklagten als damaligen Geschäftsführer der Schuldnerin geleisteten Zahlungen in einer Gesamthöhe von insgesamt 94.518,94 € stellen gemäß § 64 Satz 1 GmbHG a.F. der Gesellschaft zu ersetzende Masseverkürzungen dar. Sie waren nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar. aa.) Der Begriff der Zahlung im Sinne von § 64 Satz 1 GmbHG beschränkt sich nach herrschender Meinung nicht auf Geldzahlungen. Erfasst wird vielmehr jede Minderung des Aktivvermögens unabhängig davon, ob es sich um die Weggabe von Geld, Waren oder die Erbringung sonstiger Leistungen handelt (Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 64 Rn. 64). Die streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge werden als Geldzahlungen erfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt der Erstattungsanspruch gegen das geschäftsführende Organ, wenn die Masseverkürzung in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Zahlung anderweitig ausgeglichen wird. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Masseverkürzung dadurch ausgeglichen wird, dass für die Zahlung ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist, und der Sache nach lediglich ein Aktiventausch vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass der als Ausgleich erhaltene Gegenstand noch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhanden ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – II ZR 355/18, BGHZ 227, 221 Rn. 33 f.; vgl. zu § 130a Abs. 1 HGB BGH, Urteil vom 18. November 2014 – II ZR 231/13, BGHZ 203, 218 Rn. 9 und 11). Der Beklagte behauptet zwar pauschal, dass dieses hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlungen der Fall sei. Konkreten Sachvortrag zu den einzelnen Zahlungsvorgängen leistet der Beklagte indessen nicht. Da der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet dafür ist, dass ein Gegenwert in das Gesellschaftsvermögen gelangt ist (BGH, Urteil vom 18. März 1974 – II ZR 2/72, juris Rn. 7) und er dieser Darlegungslast nicht genügt hat, ist prozessual von Masseverkürzungen auszugehen. bb.) Die Zahlungen waren nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar. Der Haftungsausschluss nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. greift nicht ein. Im Rahmen der Haftung gemäß § 64 Satz 1 GmbHG a.F. wird hinsichtlich nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgter Zahlungen deren Pflichtwidrigkeit vermutet (Bitter in: Scholz, GmbHG, 12. Aufl., § 64 Rn. 189). Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat zu seiner Entlastung keine Umstände vorgetragen, nach denen bestimmte Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar gewesen wären. Er behauptet solches zwar wiederum pauschal unter Verweis darauf, dass sämtliche Zahlungen der Fortführung des Betriebes gedient hätten, bleibt aber auch insoweit jedweden konkreten Sachvortrag schuldig. cc.) Der Anspruch nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. setzt ein Verschulden des Geschäftsführers voraus. Dabei genügt hinsichtlich sämtlicher anspruchsbegründender Tatsachen Fahrlässigkeit. Fahrlässigkeitsmaßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns ohne Rücksicht auf die individuellen Fähigkeiten des Geschäftsführers. Folglich genügt für den subjektiven Tatbestand die Erkennbarkeit der Insolvenzreife (Baumbach/Hueck-Haas, GmbHG, 22. Aufl. 2019, § 64 Rn. 104). Ebenso wie die Pflichtwidrigkeit wird bei Auszahlungen nach Eintritt der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit das Verschulden einschließlich der Erkennbarkeit der Insolvenzreife vermutet. Will sich der Geschäftsführer entlasten, so hat er darzulegen, dass und wie er sich um die finanzielle Situation der Gesellschaft gekümmert hat bzw. aus welchen Gründen heraus er die Insolvenzreife nicht erkennen konnte (BGH, Urteil vom 19. Juni 2012 - II ZR 243/11, NJW-RR 2012, 1122 Rn. 13 bei juris). Der Beklagte hat im vorstehenden Sinne nichts Tragfähiges vorgetragen. Der bloße, nicht durch konkreten Sachvortrag unterfütterte Verweis auf den Großauftrag über 900.000,00 € und dafür erstellte Rechnungen in einer Gesamthöhe von etwa 200.000,00 € sowie darauf, trotz schleppender Eingänge in Höhe eines Teilbetrages von nur 70.000,00 € auf die Bonität des Auftraggebers vertraut zu haben, ist ungenügend. Gerade das Ausbleiben der Zahlungen hätte dem Beklagten Anlass sein müssen, sich mit der Liquidität seines Unternehmens fortlaufend dezidiert auseinanderzusetzen. Diesbezüglichen Vortrag leistet er nicht. 2. Der Betrag von 94.518,94 € ist ab dem 23. Februar 2019 mit Blick auf die Zahlungsaufforderung mit Schreiben vom 25. Januar 2019 und die darin enthaltene Fristsetzung zum 22. Februar 2019 unter Verzugsgesichtspunkten mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 1 BGB). 3. Dem Beklagten ist vorzubehalten, nach erfolgter Zahlung des ausgeurteilten Betrags an die Masse gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter nach Rang und Höhe das geltend zu machen, was die durch die der Erstattungsforderung zu Grunde liegenden Zahlungen begünstigten Gläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 – II ZR 88/99, BGHZ 146, 264 Rn. 31). 4. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.