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Urteil

4 O 179/19

LG Flensburg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFLENS:2020:1127.4O179.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der Streitwert wird festgesetzt auf einen Betrag in Höhe von 126.148,94 €.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Beschluss Der Streitwert wird festgesetzt auf einen Betrag in Höhe von 126.148,94 €. Die Klage ist zulässig. In der Sache jedoch hat sie keinen Erfolg. 1) Der Kläger hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung des hier geltend gemachten Betrages in Höhe von 126.148,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2019. Im Einzelnen: a) In der Hauptsache ergibt sich der geltend gemachte Anspruch insbesondere nicht aus § 64 GmbHG. Danach ist der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet werden. Vorliegend wurde keine der hier streitgegenständlichen Zahlungen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der F GmbH geleistet. Zahlungsunfähig im Sinne des § 64 GmbHG ist der Schuldner entsprechend der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 InsO, wenn er nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen - wenn der Schuldner seine Zahlungen vollständig eingestellt hat, ist Zahlungsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Eine solche Zahlungseinstellung liegt vor, wenn sich in dem nach außen erkennbaren Verhalten des Schuldners gegenüber Dritten typischerweise seine Mittellosigkeit manifestiert und so die betroffenen Verkehrskreise berechtigterweise davon ausgehen, dass der Schuldner die Fähigkeit zur Befriedigung der fälligen und eingeforderten Ansprüche verloren hat (BeckOK/Mätzig, GmbHG, 41. Edition, § 64, Rn. 27, zitiert nach beck-online). Darlegungs- und beweisbelastet für den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit ist der Kläger, dem allerdings insofern eine Beweiserleichterung zugute kommt: Trägt der Kläger als Insolvenzverwalter Indizien vor, die für eine Zahlungsunfähigkeit sprechen, trifft den Beklagten als Geschäftsführer eine sekundäre Behauptungslast zu den Liquiditätsverhältnissen (Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 22. Auflage, § 64, Rn. 114, zitiert nach beck-online). Vorliegend jedoch hat der Kläger entgegen seiner Auffassung keine für eine Zahlungseinstellung sprechenden Indizien vorgetragen. Der Kläger stützt die von ihm behauptete Zahlungseinstellung ausschließlich auf die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge. Dies allein jedoch reicht vorliegend nicht, worauf die Kammer den Kläger mit der Ladungsverfügung vom 09.01.2020 auch hingewiesen hat. Zwar trifft die klägerische Auffassung zu, dass dem Beweisanzeichen der Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Nachweis einer Zahlungseinstellung grundsätzlich ein besonderes Gewicht zukommt, weil diese Forderungen wegen der drohenden Strafbarkeit in der Regel bis zum Schluss entrichtet werden - eine mehrmonatige verspätete Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist deshalb geeignet, auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners zu schließen (vgl. m.w.N.: BGH, Urteil vom 07.05.2015, IX ZR 95/14, zitiert nach juris). Vorliegend jedoch sind Sozialversicherungsbeiträge bereits seit April 2014 verspätet abgeführt worden - also neun Monate vor Eintritt der von Klägerseite behaupteten Zahlungsunfähigkeit. Dies allein spricht vorliegend bereits dagegen, von diesen Zahlungsverzögerungen auf eine Zahlungsunfähigkeit der F GmbH zu schließen, denn der Kläger selbst behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit erst im Januar 2015 eingetreten sei. Dementsprechend muss es für die Nichtabführung bzw. für die verzögerte und teilweise nicht vollständige Abführung der Sozialversicherungsbeiträge in dem davor liegenden Zeitraum einen anderen Grund geben. Hinzu kommt, dass die Rückstände insbesondere im Vergleich zu den hier streitgegenständlichen Zahlungen minimal waren. Im Oktober 2015 beliefen sie sich ausweislich der Anlage K3 auf einen Betrag in Höhe von 983,16 € - dies entspricht gerade einmal 0,78 % der hier streitgegenständlichen Beträge in Höhe von insgesamt 126.148,94 €, die der Beklagte im gleichen Zeitraum unstreitig gezahlt hat. Selbst wenn also die verspätete und nur teilweise Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen vorliegend nicht auf eine Zahlungsunwilligkeit oder auf eine Nachlässigkeit des Beklagten zurückzuführen wäre, sondern wenn der Beklagte schlicht nicht über die Mittel verfügt hätte, diese Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht zu leisten, wäre daraus nicht auf Zahlungsunfähigkeit zu schließen - denn beträgt eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners wie vorliegend weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von einer Zahlungsfähigkeit auszugehen (BGH, Urteil vom 24.05.2005, IX ZR 123/04, zitiert nach juris). b) Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung. 2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 3) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der F GmbH, der Beklagte war jedenfalls in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2015 deren Geschäftsführer. Die Parteien streiten über Ersatzansprüche im Zusammenhang mit Zahlungen, die der Beklagte vorgenommen hat nach Eintritt einer vom Kläger behaupteten Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Bereits seit dem 28.04.2014 zahlte die F GmbH Sozialversicherungsbeiträge nur noch verzögert und teilweise nicht vollständig. Ausweislich des als Anlage K3 vorliegenden Kontoauszuges der AOK N waren deshalb in der Zeit zwischen dem 28.04.2014 und dem 28.08.2014 Rückstände in Höhe von insgesamt 1.300,52 € aufgelaufen, darin enthalten Säumniszuschläge sowie Mahn- und Pfändungsgebühren. Bis zum 03.08.2015 erhöhten sich die Rückstände auf einen Betrag in Höhe von 1.838,21 €, in der Folgezeit verringerten sie sich bis zum 05.10.2015 auf einen Betrag in Höhe von 983,16 €. Für Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage K3. Zwischen dem 05.01.2015 und dem 20.11.2015 leistete der Beklagte für die F GmbH Zahlungen in Höhe von insgesamt 126.148,94 €. Für die jeweiligen Daten und Beträge der einzelnen Zahlungen wird verwiesen auf die entsprechende Aufstellung in der Klageschrift. In dieser Zeit erhielt die F GmbH einen Großauftrag mit einem Auftragsvolumen in Höhe von mehr als 900.000,00 €. Als im Rahmen dieses Großauftrags gestellten Rechnungen nicht ausgeglichen wurden, geriet die Gesellschaft in Zahlungsschwierigkeiten und stellte schließlich im November 2015 einen Insolvenzantrag. Mit Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 01.02.2016 (Aktenzeichen: 56 IN 225/15) wurde das Insolvenzverfahren über die F GmbH eröffnet, es wird verwiesen auf den als Anlage K1 vorliegenden Eröffnungsbeschluss. Der Kläger behauptet, dass die F GmbH seit Januar 2015 zahlungsunfähig gewesen sei. Der Kläger ist der Auffassung, dass bereits aus den rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen auf eine Zahlungsunfähigkeit der F GmbH zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Zahlungen geschlossen werden könne. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 126.148,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2019 an den Kläger zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, dass die F GmbH zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Zahlungen noch zahlungsfähig gewesen sei. Mit den streitgegenständlichen Zahlungen habe der Beklagte den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, so zum Beispiel Mieten, Wareneinkäufe und Subunternehmer bezahlt - unter anderem auch Rechnungen im Zusammenhang mit dem oben genannten Großauftrag.