Urteil
9 U 246/19
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2021:1020.9U246.19.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. Oktober 2019, Az. 12 O 618/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Absatz 3 des Urteilstenors wie folgt klarstellend formuliert wird:
Auf die Widerklage der Beklagten zu 2. wird die Klägerin verurteilt, die Beklagte zu 2. von den Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis für die Praxisräumlichkeiten im ...platz ... X zu befreien, die ab dem 1. Januar 2016 entstanden sind.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 23. Oktober 2019, Az. 12 O 618/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Absatz 3 des Urteilstenors wie folgt klarstellend formuliert wird: Auf die Widerklage der Beklagten zu 2. wird die Klägerin verurteilt, die Beklagte zu 2. von den Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis für die Praxisräumlichkeiten im ...platz ... X zu befreien, die ab dem 1. Januar 2016 entstanden sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 15.000,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien sind Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin und streiten um die Auseinandersetzung einer pädiatrischen Gemeinschaftspraxis. Die Parteien betrieben in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine privatärztliche Berufsausübungsgemeinschaft in einer Praxis für Kinder- und Jugendmedizin in X mit einer Zweigpraxis in Y. Die beiden Standorte liegen knapp 10 km Luftlinie auseinander. Der zwischen den Parteien zunächst in Aussicht genommene Gesellschaftsvertrag vom 8. Oktober 2012 zur Bildung einer sowohl privatärztlich als auch vertragsärztlich tätigen Berufsausübungsgemeinschaft kam nicht zustande, nachdem die kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein mit Schreiben vom 19. November 2012 keine entsprechende Genehmigung in Aussicht stellte. Denn die Klägerin war und ist nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Gesellschaftsvertrag vom 6. Februar 2013 schlossen die beiden Beklagten ohne die Klägerin einen Gesellschaftsvertrag über den Zusammenschluss zu einer Berufsausübungsgemeinschaft zum Betrieb einer vertragsärztlichen kinderärztlichen Praxisgemeinschaft. Mit diesem Vertrag sollte der Beklagte zu 1. den Gesellschaftsanteil der aus der Berufsausübungsgemeinschaft ausscheidenden Frau Dr. K1 übernehmen und ihre vertragsärztliche Tätigkeit ab 1. April 2013 fortführen am Standort Y. § 5 Abs. 6 dieses Vertrages lautet: „Die Partner üben ihre privatärztliche Tätigkeit in einer gesondert geführten Berufsausübungsgemeinschaft zusammen mit Frau V1 nach Maßgabe eines in gesonderter Urkunde niedergelegten Gesellschaftsvertrages aus.“ Auf die weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages vom 6. Februar 2013 wird verwiesen (Anlage K 7). Mit Gesellschaftsvertrag vom 18. März 2013 schlossen die Parteien sich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb einer privatärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft zusammen. In der Präambel des Vertrages heißt es unter anderem: „Frau Dr. R1 betreibt derzeit mit Frau V1 eine privatärztliche Berufsausübungsgemeinschaft für Kinder- und Jugendmedizin in X, …platz. Frau Dr. R1 ist darüber hinaus auf der Grundlage einer Sonderbedarfszulassung Gesellschafterin der sowohl vertragsärztlich als auch privatärztlich tätigen Berufsausübungsgemeinschaft mit Frau Dr. K1 am Standort Y. … Diese Gesellschaft wird zwischen Frau Dr. R1 und Herrn Dr. S1 als rein vertragsärztliche Gesellschaft fortgeführt. Herr Dr. S1 tritt als dritter Gesellschafter der bereits zwischen Frau Dr. R1 und Frau V1 bestehenden privatärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft bei. Diese Gesellschaft wird zukünftig auch am Standort Y, alle privatärztlichen Leistungen erbringen.“ § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages lautet: „Sitz der Gesellschaft ist X, …platz. Die Gesellschaft unterhält eine privatärztliche Zweigpraxis am Standort Y.“ § 19 des Gesellschaftsvertrages lautet u.a.: „(1) Dem gleich aus welchem Grund ausscheidenden Partner ist es untersagt, sich innerhalb von 2 Jahren nach seinem Ausscheiden aus der Berufsausübungsgemeinschaft in einem Umkreis von 2 km um die Praxis (Luftlinie) als Arzt auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin niederzulassen oder als angestellter Arzt auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin ambulante Leistungen zu erbringen (z.B. als Angestellter in einer Praxis, einem MVZ oder Krankenhaus). Gelegentliche Praxisvertretungen in einem Umfang von max. 4 Wochen je Kalenderjahr bleiben davon unberührt. (2) Im Falle der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der ausgeschiedene Partner gegenüber der Gesellschaft zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) für jeden angefangenen Monat der Zuwiderhandlung…“. Auf die weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages vom 18. März 2013 wird verwiesen (Anlage K8). Mit weiterem Gesellschaftsvertrag vom 18. März 2013 gründeten die Parteien ergänzend eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, um die für den Betrieb der beiden kinderärztlichen Praxen erforderliche medizinisch-technische Ausstattung anzuschaffen und an die Praxen zu vermieten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 9/ B 3 verwiesen. Auf einer Gesellschafterversammlung der Parteien am 18. November 2014 wurde eine Verlegung des Sitzes der vertragsärztlichen Praxis innerhalb Ys besprochen. In dem Protokoll der Gesellschafterversammlung heißt es unter anderem: „4. a. … Der geplante Umzug wird allseits begrüßt, zumal mit mehr Untersuchungsräumen, Synergie eine Gyn.-praxis „side by side“ sowie der örtlichen Nähe zum Zentrum Y für die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung der Praxis gute Rahmenbedingungen geschaffen werden.“ Auf die weiteren Einzelheiten des Protokolls der Sitzung vom 18. November 2014 wird verwiesen (Anlage B 16). Mit Schreiben vom 23. März 2015 kündigten die Beklagten gegenüber der Klägerin die privatärztliche Berufsausübungsgemeinschaft ordentlich mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 gemäß § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 18. März 2013 (Anlage B 10). Mit außergerichtlichem Schreiben vom 8. April 2015 (Anlage B 12) und 16. Juni 2015 (Anlage B 14) boten die Beklagten der Klägerin an, die privatärztliche Gemeinschaftspraxis in den Räumlichkeiten im ... in Y weiterzuführen, falls sie dort selbst Sprechstunden anzubieten beabsichtige. Die Klägerin bot zu keinem Zeitpunkt ihre ärztlichen Leistungen im ... in Y an. Die Beklagten verlegten im Juni 2015 ihre Kinderarztpraxis innerhalb Ys in den …. Die Parteien stritten außergerichtlich darüber, wie mit denjenigen Privatpatienten umzugehen sei, welche nach dem Ende der privatärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft in der Praxis Y vorstellig werden. Nach dem Scheitern einer einvernehmlichen Lösung teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 5. Februar 2016 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter anderem mit, dass „ab dem 01.02.2016 alle Privatpatienten, die in der Yer Praxis unserer Mandanten vorstellig werden, dort auch behandelt werden.“ Auf die Einzelheiten des Schreibens vom 5. Februar 2016 wird verwiesen (Anlage K 38, Bl. 251 d.A.). Die Klägerin hat zunächst eine Stufenklage gegen die Beklagten erhoben mit dem Ziel, Auskünfte über die Gewinnermittlung der privatärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft der Parteien zu erhalten und einen Gewinnanteil für die Jahre 2014 bis 2016 ausgezahlt zu bekommen; des Weiteren hat sie Schadensersatz von den Beklagten mit der Behauptung einer vertragswidrigen Vorenthaltung einer Jobsharing Kooperation verlangt. Mit Klageerweiterung vom 20. Dezember 2018 hat die Klägerin die Zahlung von 25.000 € für technische Aufwendungen in der Praxis am Standort X und darüber hinaus die Zahlung von jeweils 240.000 € von beiden Beklagten verlangt mit der Behauptung eines Verstoßes gegen das in § 19 des Gesellschaftsvertrages vom 18. März 2013 enthaltene Wettbewerbsverbot. Diesen Anspruch hat die Klägerin dahingehend begründet, dass dieser Vertrag als Sitz der Gesellschaft sowohl die Betriebsstätte in X als auch in Y umfasse. Die Beklagten hätten gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen, indem sie privatärztliche Leistungen nach dem 31. Dezember 2015 am Standort Y erbracht hätten. Dadurch, dass die Beklagten mit Schreiben vom 5. Februar 2016 ausgeführt hätten, dass sie privatärztliche Leistungen erbringen würden, sei der Verstoß zugestanden. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten jeder für sich und gesamtschuldnerisch zu verurteilen, a. Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege betreffend der Jahre 2014, 2015 und 2016 ihrer jeweiligen ärztlichen Tätigkeit zu gewähren, Herausgabe der Buchhaltungsunterlagen zur Erstellung der Jahresabschlüsse 2015 und 2016 und des Jahresgesamtabschlusses 2014 zu gewähren, b. Offenlegung und Auskunft zu allen bei deutschen oder international tätigen Banken unterhaltenen Bankkonten, Anlagen, Krediten und sonstigen banktypischen Beziehungen sowie den damit verbundenen Kontobewegungen und Buchungen von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zu gewähren, c. Auskunft über alle geschlossenen Verträge zu geben und diese vorzulegen, d. Auskunft über laufende Regressverfahren und Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Höhe der Forderung und des Prozessrisikos sowie den im Zeitpunkt der Auskunft bestehenden Sachstand betreffend die Abrechnung ärztlicher Leistung zu geben, e. Auskunft über drohende Regressverfahren und Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Höhe der Forderung und des Prozessrisikos sowie den im Zeitpunkt der Auskunft bestehenden Sachstand betreffend die Abrechnung ärztlicher Leistung zu geben, f. an den sachverständig festzustellenden Jahresabschlüssen 2014, 2015 und 2016 und darauf basierend der Gesamtgewinnermittlung aus ärztlicher Tätigkeit der Beklagten und der Klägerin mitzuwirken, 2. Gegebenenfalls in der zweiten Stufe zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass die Beklagten nach bestem Wissen die Angaben vollständig und richtig angegeben haben, als sie je dazu imstande sind. 3. In der nachfolgenden, der dritten Stufe werden die Beklagten jeder für sich und gesamtschuldnerisch nach Erteilung der Auskünfte und Einsichten verurteilt, 28,6 von Hundert des unter Antrag 1.f. sachverständig festgestellten Gesamtgewinns je aus 2014, 2015 und 2016 an die Klägerin nebst hierauf 9%-Punkten über dem Basiszinssatz für das Jahr 2014 seit dem 01.01.2016, für das Jahr 2015 seit dem 01.01.2017 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. 4. Zudem werden die Beklagten jeder für sich und gesamtschuldnerisch verurteilt, der Klägerin für die vertragswidrige Vorenthaltung der Jobsharing-Kooperation einen Schadenersatz in Höhe von mindestens 200.000,00 € und darüber hinaus in das Bemessen des Gerichtes zu stellen nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 5. an die Klägerin 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 17.01.2019 zu zahlen, hilfsweise 1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin 240.000 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf 10.000 € ab dem 01.01.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.02.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.03.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.04.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.05.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.06.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.07.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.08.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.09.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.10.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.11.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.12.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.01.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.02.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.03.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.04.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.05.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.06.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.07.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.08.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.09.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.10.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.11.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.12.2017, 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin 240.000 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf 10.000 € ab dem 01.01.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.02.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.03.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.04.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.05.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.06.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.07.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.08.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.09.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.10.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.11.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.12.2016, auf weitere 10.000 € ab dem 01.01.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.02.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.03.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.04.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.05.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.06.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.07.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.08.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.09.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.10.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.11.2017, auf weitere 10.000 € ab dem 01.12.2017. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend haben die Beklagten beantragt, die Klägerin zu verurteilen, 1. für die Kinder- und jugendärztliche Berufsausübungsgemeinschaft Dr. med. R1, Dr. med. S1, V1, Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Sitz in X die Abfindungsbilanz zum 31.12.2015 zu erstellen und den Beklagten vorzulegen, 2. die Beklagte zu 2. von den Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis für die Praxisräumlichkeiten in ...platz ... X zu befreien, 3. festzustellen, dass die Beklagten zum 31.12.2015 aus der Kinder- und jugendärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft Dr. med. R1, Dr. med. S1, V1, Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin mit Sitz in X ausgeschieden sind, 4. festzustellen, dass die Gesellschaft zwischen der Klägerin und den Beklagten vom 18.03.2013 mit dem Zweck, die für den Betrieb der beiden kinderärztlichen Praxen erforderliche medizinisch-technische Ausstattung anzuschaffen und diese an die Praxen zu vermieten, wirksam gekündigt wurde zum 31.03.2018, 5. festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, an der Auseinandersetzung der Gesellschaft zwischen der Klägerin und den Beklagten vom 18.03.2013 mit dem Zweck, die für den Betrieb der beiden kinderärztlichen Praxen erforderliche medizinisch-technische Ausstattung anzuschaffen und diese an die Praxen zu vermieten, mitzuwirken. Die Beklagten haben angekündigt, nach erfolgter Auskunft in Form einer Abfindungsbilanz durch die Klägerin zu beantragen, dass die Klägerin verurteilt werde, an die Beklagten eine Abfindung für den Praxiswert in einer nach Erstellung der Abfindungsbilanz noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten haben Einwendungen gegen die Klage erhoben. Soweit im vorliegenden Berufungsverfahren von Erheblichkeit, haben sie im Hinblick auf die Geltendmachung einer Vertragsstrafe durch die Klägerin wegen Verstoßes gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erwidert, dass die Beklagten seit Januar 2016 Privatpatienten in Y nur behandelt hätten, wenn es sich um Notfälle, Verwandte oder Freunde der Beklagten gehandelt habe. Das Wettbewerbsverbot untersage den Beklagten auch nicht, in der Praxis Privatpatienten zu behandeln, in der sie stets behandelt hätten und behandeln. Sie vertreten die Auffassung, dass sie sich weder niedergelassen im Sinne von § 19 des Gesellschaftsvertrages vom 18. März 2013 nach Beendigung der privatärztlichen Berufsausübungsgesellschaft noch eine neue Anstellung angenommen hätten. Sie hätten lediglich ihre bereits bestehende Kinderarztpraxis weiterbetrieben. Die Praxis in Y befinde sich räumlich nicht im Bereich des Wettbewerbsverbots, denn dieses adressiere lediglich die Praxis in X. Die vertragsärztliche Praxis der Beklagten liege jedoch 9,06 km Luftlinie von dem Praxissitz in X entfernt. Zudem würde ein Wettbewerbsverbot zugunsten der Klägerin, welches sich in räumlicher Hinsicht an der Praxis Y orientiere, gegen § 138 BGB in Verbindung mit Art. 12 GG verstoßen. Die Berufung auf das Wettbewerbsverbot stelle auch eine unzulässige Rechtsausübung dar. Es sei zwischen den Parteien vorgerichtlich thematisiert worden, wie mit den Privatpatienten umgegangen werden solle, die nach dem Ende der Gesellschaft mit der Klägerin am Standort Y vorstellig werden. Denn die Klägerin habe in Kenntnis der Situation über einen längeren Zeitraum bewusst behauptete Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot gesammelt und hingenommen, um einen möglichst hohen Anspruch auf Vertragsstrafe entstehen zu lassen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat im Wege eines Teilurteils die Klage insgesamt abgewiesen und der Widerklage mit den bislang gestellten Anträgen entsprochen. Soweit im Berufungsverfahren noch erheblich hat das Landgericht die Klageabweisung hinsichtlich des Hilfsantrags der Klägerin auf Zahlung einer Vertragsstrafe zurückgewiesen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen des § 19 des Gesellschaftsvertrages nicht vorlägen. Das Wettbewerbsverbot stelle hinsichtlich des Sitzes der Gesellschaft auf die Praxis in X ab. Die Beklagten betrieben jedoch ihre Praxis in Y, in der auch Privatpatienten behandelt werden, weiter. Es handele sich insoweit nicht um eine neue Niederlassung oder eine Neuanstellung der Beklagten. Die Praxis Y liege in einer Entfernung von weit über 2 km Luftlinie von der Praxis in X entfernt. Ein Verbot für die Beklagten, in ihrer Praxis Privatpatienten zu behandeln, verstieße im Übrigen gegen die ärztliche Behandlungspflicht aus § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V, § 13 Abs. 7 Satz 3 BMV-Ä und das Recht der freien Arztwahl aus § 76 Abs. 1 Satz 1 SGB V und wäre unzulässig. Zudem sei es der Klägerin nach Treu und Glauben wegen unzulässiger Rechtsausübung verwehrt, eine Vertragsstrafe vorliegend geltend zu machen. Die Widerklage sei begründet, denn die Beklagten hätten gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstellung einer Abfindungsbilanz betreffend die privatärztliche Berufsausübungsgemeinschaft. Die Beklagte zu 2. habe gegen die Klägerin einen Anspruch, von den Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis für die Praxisräumlichkeiten in X freigestellt zu werden. Die Beklagten hätten auch einen Anspruch auf Feststellung, dass sie aus der privatärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft zum 31. Dezember 2015 ausgeschieden seien, weil die Klägerin das Zustandekommen der Berufsausübungsgemeinschaft und die wirksame Kündigung bestreite. Der Antrag der Beklagten auf Feststellung, dass die Gesellschaft zwischen der Klägerin und den Beklagten mit dem Zweck, die für den Betrieb der beiden kinderärztlichen Praxen erforderliche medizinisch-technische Ausstattung anzuschaffen und diese an die Praxen zu vermieten, wirksam zum 31. März 2018 gekündigt worden sei, sei zulässig und begründet. Den Beklagten stünde auch insoweit ein Feststellungsinteresse zu, weil die Klägerin die Kündigung bzw. Beendigung der Gesellschaft bestreite und nicht an der Liquidation mitwirke. Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Gegen das Teilurteil wendet die Klägerin sich teilweise, nämlich insoweit ihre Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe abgewiesen und der Widerklage entsprochen worden ist. Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe begründet sie ihre Berufung wie folgt: Das in § 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 18. März 2013 enthaltene Wettbewerbsverbot erstrecke sich sowohl auf den Sitz der Gesellschaft in X als auch auf die Zweigpraxis in Y. Dies ergäbe sich aus dem Wortlaut des Vertrages und aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Der Begriff der Praxis umfasse ausweislich des Vertrages sowohl den Sitz der Gesellschaft in X als auch die Zweigpraxis in Y. Zudem sei in der Präambel des Gesellschaftsvertrags vom 18. März 2013 explizit festgelegt, dass die Gesellschaft zwischen den Parteien auch zukünftig am Standort in Y alle privatärztlichen Leistungen erbringen werde. Danach habe die zwischen den Beklagten geschlossene vertragsärztlich tätige Gesellschaft keine privatärztlichen Leistungen erbringen sollen. Soweit am Standort in Y Privatpatienten durch die Beklagten behandelt wurden, sei dies auf Rechnung der zwischen allen drei Ärzten geschlossenen privatärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft erfolgt. Die ausscheidenden Partner hätten daher im Umkreis von 2 km Luftlinie um beide Standorte für die Dauer von 2 Jahren der Klägerin keinen Wettbewerb machen dürfen. § 19 Abs. 1 des Vertrages über die privatärztliche Berufsausübungsgemeinschaft enthalte ein Niederlassungs- und Tätigkeitsverbot hinsichtlich der privatärztlichen Tätigkeit der Beklagten. Eine Patientenschutzklausel sei hierin nicht zu erblicken. Den Verstoß der Beklagten gegen dieses Wettbewerbsverbot belege bereits das außergerichtliche Schreiben vom 5. Februar 2016. Die Rechte aus § 19 des Gesellschaftsvertrages seien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangen. Eine neue Niederlassung der Beklagten sei gegeben. Denn dem Sinn und Zweck von § 19 des Gesellschaftsvertrages nach sei es um den Bestandsschutz der Privatarztpraxis gegangen. Dadurch, dass die in der Praxis Y erbrachten privatärztlichen Leistungen nach Beendigung der privatärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft nicht mehr über diese abgerechnet werden konnten, hätten die Beklagten sich mit der Behandlung von privat versicherten Patienten ab 2016 am Standort Y neu niedergelassen im Sinne von § 19 des Gesellschaftsvertrages. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Nach dem Schreiben der Beklagten vom 5. Februar 2016 sei diesen bewusst gewesen, dass sie gegen den Willen der Klägerin Privatpatienten weiterhin in Y behandelt hätten. Hilfsweise könne der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht zu einem Ausschluss des gesamten Anspruchs der Klägerin führen. Hinsichtlich der Widerklage begründet die Klägerin ihre Berufung wie folgt: Zu der Erstellung einer Abfindungsbilanz sei die Klägerin gemäß § 18 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages nicht verpflichtet. Vielmehr sei ein Schiedsgutachten einzuholen. Der Anspruch sei auch gemäß § 18 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ausgeschlossen, weil die Beklagten sich innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft im Umkreis von 5 km um einen der bisherigen Praxisstandorte zur Erbringung privatärztlichen Leistungen niedergelassen haben. Der Widerklageantrag zu 2. sei wegen fehlender Bestimmtheit abzuweisen. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Beklagten aus der privatärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft ausgeschieden seien, fehle es an dem notwendigen Feststellungsinteresse. Denn den Beklagten ginge es im Ergebnis nur darum, für sich die Frage von Abfindungsansprüchen klären zu lassen. Hinsichtlich der Verpflichtung der Klägerin an der Auseinandersetzung der Vermietungsgesellschaft mitzuwirken, bleibe offen, welche Mitwirkungshandlung ihrerseits geschuldet sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und 1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin 240.000 Euro zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf jeweils 10.000 Euro ab dem 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017 und 01.12.2017, 2. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin 240.000 Euro zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf jeweils 10.000 Euro ab dem 01.01.2016, 01.02.2016, 01.03.2016, 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016, 01.10.2016, 01.11.2016, 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017, 01.08.2017, 01.09.2017, 01.10.2017, 01.11.2017 und 01.12.2017, 3. die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 12. Februar 2021 verwiesen (Bl. 529 ff. d.A.). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2021 eine Streitverkündung ausgebracht gegen den Rechtsanwalt, welcher den Gesellschaftsvertrag vom 18. März 2013 entworfen hatte, sowie die Rechtsanwaltskanzlei, welcher dieser angehört. Dem Senat haben die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägervertreters vom 15. September 2021 sowie 18. Oktober 2021 und des Beklagtenvertreters vom 29. September 2021 vorgelegen. Diese boten keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht über den Auskunftsantrag der Stufenwiderklage gemäß § 254 ZPO der Beklagten verhandelt (BGH, Versäumnisurteil vom 28. November 2001 – VIII ZR 37/01, NJW 2002, 1042-1044, Rn. 20; BGH, Versäumnisurteil vom 15. November 2000 – IV ZR 274/99, NJW 2001, 833-834, Rn. 8; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 254 ZPO, Rn. 7) und insoweit im Wege eines Teilurteils gemäß § 301 ZPO entschieden. Es ist charakteristisch für eine unbezifferte Stufenklage nach § 254 ZPO, dass durch Teilurteil zunächst über das Auskunftsbegehren entschieden wird, es sei denn, der unbezifferte Anspruch in der Hauptsache besteht nicht. Eine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht nicht (BGH, Urteil vom 08. November 2005 – XI ZR 90/05 –, BGHZ 165, 53-62, Rn. 11). Der Tenor des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich der Verurteilung der Klägerin auf den Widerklagantrag zu 2., dass die Klägerin die Beklagte zu 2. von den Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis für die Praxisräumlichkeiten im ...platz ... X zu befreien hat, war lediglich klarstellend um den Zeitpunkt ab 1. Januar 2016 zu ergänzen. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß § 339 Satz 2 BGB wegen Verstoßes gegen das in § 19 des Gesellschaftsvertrages vom 18. März 2013 geregelte Wettbewerbsverbot in Höhe von jeweils 240.000 € gegen jeden der Beklagten. Mit der Berufungsbegründung stellt die Klägerin den wirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 18. März 2013 nicht mehr in Frage. Ebenso stellt sie unstreitig, dass die Beklagten die privatärztliche Berufsausübungsgemeinschaft wirksam mit Schreiben vom 23. März 2015 mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 kündigten. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung der Vertragsstrafe nach § 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages sind weder in der Person des Beklagten zu 1. noch in der Person der Beklagten zu 2. erfüllt. Nach § 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages ist es dem gleich aus welchem Grund ausscheidenden Partner untersagt, sich innerhalb von 2 Jahren nach seinem Ausscheiden aus der Berufsausübungsgemeinschaft in einem Umkreis von 2 km um die Praxis (Luftlinie) als Arzt auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin niederzulassen oder als angestellter Arzt auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin ambulante Leistungen zu erbringen (z.B. als Angestellter in einer Praxis, einem MVZ oder Krankenhaus). Gelegentliche Praxisvertretungen in einem Umfang von max. 4 Wochen je Kalenderjahr bleiben davon unberührt. Dem Senat obliegt die Auslegung des Gesellschaftsvertrages, wobei für die Auslegung von Personengesellschaftsverträgen, die allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB gelten (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 – II ZR 84/13 –, BGHZ 203, 77-98, Rn. 24; Beschluss vom 21. April 2015 – II ZR 125/14, juris Rn. 16; Urteil vom 01. März 2011 – II ZR 83/09,NJW 2011, 2578-2581, Rn. 20; Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 114/15, ZInsO 2016, 1542-1544, Rn. 24). a.) Die grundsätzlichen Bedenken der Beklagten an der Wirksamkeit des in § 19 des Gesellschaftsvertrages niedergelegten Wettbewerbsverbotes teilt der Senat zwar nicht. Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten (BGH, Urteil vom 18. Juli 2005 – II ZR 159/03, ZIP 2005, 1778-1780, Rn. 14 mit weiteren Nachweisen). Ihre Rechtfertigung finden sie allein darin, die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen. Dagegen darf ein solches Wettbewerbsverbot rechtlich nicht dazu eingesetzt werden, den ehemaligen Partner als potentiellen Wettbewerber auszuschalten. Soweit sich dieser in hinreichender räumlicher Entfernung niederlässt und seinen Beruf ausübt, ist das berechtigte Anliegen der verbleibenden Gesellschafter nicht tangiert. Vielmehr beschränken weitergehende Abreden die Freiheit der Berufsausübung unangemessen und können sittenwidrig sein (BGH, Urteil vom 08. Mai 2000 – II ZR 308/98, NJW 2000, 2584-2585, Rn. 13; Urteil vom 14. Juli 1997 – II ZR 238/96, WM 1997, 1707-1709, Rn. 5). Das in § 19 des Gesellschaftsvertrages angelegte Wettbewerbsverbot ist unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe auf die höchstrichterlich noch als zulässig erachtete Dauer von zwei Jahren und in räumlicher Hinsicht auf die zulässige Entfernung von 2 km Luftlinie um die Praxis der Gesellschaft beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 07. Mai 2007 – II ZR 281/05 NJW-RR 2007, 1256-1260, Rn. 34). b.) Die Klägerin war nach der Beendigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum 31. Dezember 2015 jedoch nicht berechtigt, behauptete Wettbewerbsverstöße gemäß § 19 des Gesellschaftsvertrages ab dem Jahr 2016 geltend zu machen. Denn die Gesellschaft endete zum 31. Dezember 2015. Durch die Kündigung der privatärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft durch die beiden Beklagten zum 31. Dezember 2015 ist die privatärztliche Berufsausübungsgemeinschaft gemäß Gesellschaftsvertrag vom 18. März 2013 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts erloschen. Entsprechend ihrer Rechtsnatur als Schuldverhältnis (§ 705 BGB) setzt die Gesellschaft stets die Beteiligung von mindestens zwei Gesellschaftern voraus. Da es im Recht der Personengesellschaften eine "Ein-Personen-Gesellschaft" nicht gibt, hörte die Gesellschaft vorliegend mit Ablauf des Jahres 2015 als solche auf zu bestehen. Haben die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschaft von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, wenn ein Gesellschafter ausscheidet, wächst bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters - soweit im Gesellschaftsvertrag für diesen Fall nichts Abweichendes geregelt ist - dem letzten verbleibenden Gesellschafter das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an, d.h. die Aktiva und Passiva gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ihn über, ohne dass es eines Übertragungsaktes oder einer Übernahmeerklärung bedarf (BGH, Urteil vom 07. Juli 2008 – II ZR 37/07, NJW 2008, 2992-2993, Rn. 9; Urteil vom 27. Januar 1966 – II ZR 54/64, WM 1966, 513-514, Rn. 12). So liegt der Fall hier. Der Senat legt den Gesellschaftsvertrag in der Weise aus, dass es durch das Ausscheiden der beiden Beklagten aufgrund der Fortsetzungsklausel in § 17 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages zu einem Anwachsen der Aktiva und Passiva der Gesellschaft bei der Klägerin kam. Es trat eine liquidationslose Vollbeendigung und keine Liquidation der Gesellschaft zum Kündigungsstichtag gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages ein. Etwas Abweichendes wurde vorliegend nicht im Gesellschaftsvertrag vereinbart. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages wird die Gesellschaft bei Ausscheiden eines Partners mit den verbleibenden Partnern fortgeführt. Zwar waren nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages im Falle der Kündigung die anderen Partner innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erhalt der Kündigung berechtigt, ebenfalls die Kündigung zum selben Zeitpunkt zu erklären. Vorliegend erklärten jedoch die Beklagten gleichzeitig zum 31. Dezember 2015 die ordentliche Kündigung der Berufsausübungsgemeinschaft mit der Klägerin und nicht zeitversetzt. Zudem kann § 17 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages so verstanden werden, dass „die anderen Partner“ im Sinne von alle anderen Partner die Anschlusskündigung auszusprechen hätten, um die Rechtsfolge der Liquidation der Gesellschaft gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages (statt eines Anwachsens) auszulösen. Die Klägerin kündigte die Gesellschaft jedoch nicht. Soweit die Klägerin im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts übernahm, also die Aktiva und Passiva zum 1. Januar 2016 auf sie übergingen, bestand zum damaligen Zeitpunkt keine Forderung als Aktiva der Gesellschaft gegen die beiden Beklagten aus der Vertragsstrafenregelung in § 19 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit § 339 BGB. Das Entstehen dieses Anspruchs macht die Klägerin erst für den Zeitraum nach der Beendigung der Gesellschaft geltend. Eine Forderung der Gesellschaft konnte jedoch nicht mehr ab dem Jahr 2016 entstehen, denn die Gesellschaft war zum 31. Dezember 2015 durch das Ausscheiden der beiden Beklagten erloschen. Die Geltendmachung eines Wettbewerbsverbots nach dem Ende der Existenz der Gesellschaft widerspricht nach der Auslegung des Senats auch dem Schutzzweck der Norm, nämlich die Vermögensinteressen der privatärztlichen Gesellschaft zu wahren. Dass auch die Vermögensinteressen der einzig verbliebenen Gesellschafterin zu schützen wären durch § 19 des Gesellschaftsvertrages, findet weder eine Andeutung im Vertragstext noch entspricht dies dem dargelegten Sinn und Zweck des Wettbewerbsverbotes. c.) Zudem sind die Anspruchsvoraussetzungen aus § 19 des Gesellschaftsvertrages nicht gegeben. Die Beklagten ließen sich nicht ab 1. Januar 2016 in einem Umkreis von 2 km um die Praxis (Luftlinie) als Arzt auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin nieder. aa.) Soweit in § 19 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Begriff der Praxis verwendet wird, hat das Landgericht den Gesellschaftsvertrag dahingehend ausgelegt, dass hiermit der Standort in X gemeint gewesen und die Praxis der Beklagten in Y daher in räumlicher Hinsicht von dem Wettbewerbsverbot nicht erfasst sei. Für diese Auslegung spricht, dass gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages Sitz der Gesellschaft in X war und der Standort in Y lediglich als „Zweigpraxis“ bezeichnet wird, nicht als Sitz der Gesellschaft. Jedenfalls betrieb die Klägerin bereits keine „Praxis“ in dem räumlich geschützten Bereich in dem behaupteten Zeitraum 2016 und 2017. Sie betrieb ihre Praxis im relevanten Zeitraum ab Januar 2016 unstreitig ausschließlich in X. Die Beklagten betrieben ihre Praxis im gleichen Zeitraum unstreitig knapp 10 km entfernt in Y. Entscheidend für die wettbewerbswidrige Entfernung von 2 km ist der Ort der tatsächlichen Tätigkeit der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 07. Mai 2007 – II ZR 281/05, NJW-RR 2007, 1256-1260, Rn. 34). Relevant wäre daher für den Begriff der Praxis in § 19 des Gesellschaftsvertrages für die Zeit ab Januar 2016 allein der Praxisstandort der Klägerin in X. bb.) Zutreffend hat das Landgericht zudem darauf abgestellt, dass die Beklagten sich nicht innerhalb von 2 Jahren nach ihrem Ausscheiden aus der Berufsausübungsgemeinschaft in einem Umkreis von 2 km um die Praxis (Luftlinie) als Ärzte auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin niederließen. Die „Niederlassung“ eines Arztes ist die öffentlich erkennbare Bereitstellung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in selbständiger Praxis, wobei die Niederlassung auch die Verpflichtung mit sich bringt, die ärztliche Praxis entsprechend den notwendigen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen einzurichten, die es einem Arzt ermöglichen, zu jeder Zeit ärztliche Tätigkeit nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst auszuüben (BGH, Urteil vom 30. November 1977 – IV ZR 69/76, BGHZ 70, 158-173, Rn. 10 - 13; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19. Juli 2006 – 5 U 53/06, juris Rn. 31). Dabei tritt der Arzt durch nach außen erkennbare Maßnahmen, wie die Anbringung eines Praxisschildes, der Allgemeinheit gegenüber als praktizierender Arzt in einer für jedermann erkennbaren Form in Erscheinung (OLG München, Urteil vom 21. Dezember 1989 – 24 U 478/89, NJW 1990, 2942-2943). (1) Eine Niederlassung der Beklagten nach dem 1. Januar 2016 liegt hier nicht vor. Privatpatienten wurden am Standort Y von Beginn der Berufsausübungsgemeinschaft an behandelt. Entsprechend heißt es in der Präambel des Gesellschaftsvertrages vom 18. März 2013: „Diese Gesellschaft wird zukünftig auch am Standort Y, alle privatärztlichen Leistungen erbringen.“ Nach Beendigung der Berufsausübungsgemeinschaft mit der Klägerin gründeten die Beklagten weder eine neue Gesellschaft noch stellten sie öffentlich erkennbar eine neue Praxis bereit, sondern behandelten in einem streitigen Umfang Privatpatienten, die sie um eine Behandlung ersuchten, in ihrer bereits bestehenden Praxis (weiter). Ihre Praxis haben die Beklagten nach dem Ende der Berufsausübungsgemeinschaft nicht verändert, sich mithin nicht erneut niedergelassen. Lediglich die Abrechnung änderte sich: Bis zum 31. Dezember 2015 wurden die Privatpatienten aus der Praxis am Standort Y über die privatärztliche Berufsausübungsgemeinschaft abgerechnet, ab 2016 über die beiden Beklagten. Dies war folgerichtig, denn die privatärztliche Berufsausübungsgemeinschaft existierte nicht mehr. Durch die geänderte Abrechnung ließen die Beklagten sich aber nicht (neu) nieder. Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass außer dem formalen Aspekt der öffentlich erkennbaren Bereitstellung ärztlicher Leistungen in dem Begriff der „Niederlassung" auch die Bereitschaft des Arztes gesehen wird, sich der Allgemeinheit zur ärztlichen Versorgung zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1977 – IV ZR 69/76, BGHZ 70, 158-173, Rn. 13), mag dieser materielle Aspekt den formalen ergänzen. Der Senat legt den Gesellschaftsvertrag nach §§ 133, 157 BGB jedoch dahingehend aus, dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages unter anwaltlicher Beratung bewusst auch ein formales Element der Niederlassung im Sinne des Einnehmens eines bestimmten Ortes als Praxissitz meinten. Denn § 19 des Gesellschaftsvertrages enthält den unmissverständlichen Wortlaut der Niederlassung „in einem Umkreis von 2 km um die Praxis (Luftlinie)“. Hiernach wurde von den Parteien auf die formale Niederlassung als Kinderarzt in unmittelbarer Nähe zu der Kinderarztpraxis der Gesellschaft vertraglich abgestellt. Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. (2) Auch der Umzug der vertragsärztlichen Praxis innerhalb Ys im Juni 2015 stellte keine wettbewerbswidrige Niederlassung im Sinne von § 19 des Gesellschaftsvertrages dar. Der Umzug erfolgte nicht in dem nach § 19 des Gesellschaftsvertrages maßgeblichen Zeitraum, nämlich binnen zwei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft. Die Kündigung der privatärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft erfolgte durch die Beklagten zum 31. Dezember 2015. Der Umzug der vertragsärztlichen Praxis innerhalb von Y erfolgte jedoch bereits im Juni 2015. Der Umzug stellt auch keine wettbewerbswidrige Handlung dar, weil er zuvor mit der Klägerin beschlossen worden war, nämlich auf der Gesellschafterversammlung vom 18. November 2014. Ausweislich des Protokolls dieser Gesellschaftersitzung begrüßte damals auch die Klägerin den Umzug der Praxis innerhalb Ys. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 8. April 2015 boten die Beklagten der Klägerin zudem an, die privatärztliche Gemeinschaftspraxis in den Räumlichkeiten im ... in Y weiterzuführen, falls sie dort selbst Sprechstunden anzubieten beabsichtige (Anlage B 12). 2. Das Landgericht hat zu Recht den Widerklageanträgen entsprochen. a.) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin im Wege der Stufenwiderklage auf der ersten Stufe verpflichtet ist, eine Abfindungsbilanz zum 31. Dezember 2015 zu erstellen bzw. erstellen zu lassen und den Beklagten vorzulegen. Der Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters auf Aufstellung der Abfindungsbilanz kann im Wege der Stufenklage mit dem der Höhe nach noch zu beziffernden Anspruch auf Zahlung im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) miteinander verbunden werden, wenn die Rechnungslegungspflicht entweder bestritten oder ihr nicht rechtzeitig nachgekommen wird. Die Klage richtet sich grundsätzlich auf Vornahme einer vertretbaren Handlung durch den Schuldner (MüKoBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, BGB § 738, Rn. 30; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Februar 1977 - 15 W 1/77, BB 1977, 1475; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. September 2016 – 1 U 21/16, juris Rn. 77 f.). Der Anspruch der Beklagten ergibt sich aus § 18 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit §§ 738 Abs. 1, 713, 666 BGB. § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages sieht vor, dass der aus der Berufsausübungsgemeinschaft ausscheidende Partner - vorliegend also die Beklagten - im Falle der Fortführung der Praxis durch die verbleibenden Partner eine Abfindung für seinen Anteil am materiellen und immateriellen Praxiswert nach Maßgabe einer Abfindungsbilanz erhält.Die Klägerin ist aufgrund der Anwachsung des Gesellschaftsvermögens bei ihr gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages als Rechtsnachfolgerin der zum 31. Dezember 2015 beendeten Gesellschaft über die privatärztliche Berufsausübungsgemeinschaft aus § 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesellschaftsvertrages zur Erstellung der Abfindungsbilanz zum 31. Dezember 2015 passivlegitimiert und verpflichtet. Die Erstellung hat nach der Vorgabe in § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages durch das Gutachten eines für die Bewertung von Arztpraxen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auf der Basis der „modifizierten Ertragswertmethode“ zu erfolgen. Der Abfindungsanspruch der Beklagten ist auch nicht gemäß § 18 Abs. 4 oder Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages erloschen oder vermindert. Denn die Beklagten haben sich nicht innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach ihrem Ausscheiden aus der Berufsausübungsgemeinschaft in einem Umkreis von 5 km oder von mehr als 5 km jedoch weniger als 10 km (jeweils Luftlinie) um einen der bisherigen Praxisstandorte niedergelassen. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. b.) Zu Recht hat das Landgericht die Klägerin dazu verurteilt, die Beklagte zu 2. von den Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis für die Praxisräumlichkeiten im ...platz ... X zu befreien. Der Tenor war lediglich dahingehend klar zu stellen, dass die Beklagte zu 2. von den Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis für die Praxisräumlichkeiten in X zu befreien ist, die nach ihrem Ausscheiden, also ab dem 1. Januar 2016, entstanden sind. Der Anspruch der Beklagten zu 2. resultiert aus § 738 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB. Hiernach ist die übrig gebliebene Gesellschafterin verpflichtet, die ausscheidende Gesellschafterin von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien. Nach dem wirksamen Ausscheiden der Beklagten zu 2. aus der privatärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft und der alleinigen Nutzung der Praxisräumlichkeiten in X durch die Klägerin ab dem 1. Januar 2016, war die Beklagte zu 2. nicht mehr verpflichtet, die Miete für die Praxisräumlichkeiten anteilig zu tragen. Die Beklagte zu 2. hat unwidersprochen vorgetragen, dass alle fälligen Verbindlichkeiten aus dem Zeitraum vor dem 31. Dezember 2015 durch sie erfüllt worden seien. c.) Zu Recht hat das Landgericht die Feststellung ausgesprochen, dass die Beklagten zum 31. Dezember 2015 aus der privatärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit der Klägerin ausgeschieden sind. Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung die Wirksamkeit der Kündigung der privatärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft durch die Beklagten nicht mehr bestreitet und ein entsprechendes Feststellungsinteresse der Beklagten gemäß § 256 Abs. 1 ZPO leugnet, besteht dieses allerdings. Das Landgericht hat das Bestehen eines entsprechenden Feststellungsinteresses der Beklagten zutreffend damit begründet, dass die Klägerin sowohl das Zustandekommen der privatärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Gesellschaftsvertrag vom 18. März 2013 als auch die wirksame Kündigung der Beklagten hinsichtlich dieser privatärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 2015 erstinstanzlich bestritten hat (Schriftsatz der Klägerin vom 14. Juni 2018, Blatt 85 der Akte). Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO besteht, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch eine richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Der auf die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung gerichtete Antrag betrifft keine „unselbständige Vorfrage“, sondern ein Rechtsverhältnis der Parteien im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – II ZR 235/15, NJW-RR 2017, 1317-1320, Rn. 16; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 39). So liegt es hier. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs liegen mangels Auseinandersetzung der Gesellschaft und Erstellung einer Schlussabrechnung (§ 734 BGB) nicht vor.Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht fort, weil der Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung der gesellschaftsrechtlichen Zusammenarbeit der Parteien sowohl für die Berechnung des Abfindungsanspruchs als auch für die Haftung der Beklagten für Verbindlichkeiten der Gesellschaft von Bedeutung ist (BGH, Urteil vom 07. Mai 2007 – II ZR 281/05,NJW-RR 2007, 1256-1260, Rn. 17; Urteil vom 22. Januar 2019 – II ZR 59/18,NJW 2019, 1002-1003, Rn. 10). Das Nichtmehrbestreiten der Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages und der ausgesprochenen Kündigung durch die Beklagten beseitigt ihr Feststellungsinteresse nur dann, wenn sie als Anspruchsteller damit vor der Gefährdung ihres Rechts endgültig sicher sind; diese Sicherheit wird regelmäßig - und entsprechend obigen Ausführungen auch vorliegend - durch Abgabe eines Anerkenntnisses seitens des Anspruchsgegners erlangt (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256, Rn. 61). Ein entsprechendes Anerkenntnis hat die Klägerin nicht abgegeben. d.) Das Landgericht hat zutreffend die Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung der Vermietungsgesellschaft zum 31. März 2018 ausgesprochen. Ein Feststellungsinteresse besteht auch insoweit. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. Die Liquidation der Vermietungsgesellschaft steht aus. Diese ist notwendig, um den Parteien ihren jeweiligen Abfindungsanspruch zukommen zu lassen und gegebenenfalls rückständige Forderungen aus dem Gesellschaftsvermögen zu begleichen (§§ 733, 734, 736 BGB). Auch insoweit die Klägerin die Wirksamkeit der Kündigung der Vermietungsgesellschaft zum 31. März 2018 nicht mehr bestreitet, beseitigt dies das Feststellungsinteresse der Beklagten nicht. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. e.) Das Landgericht hat auf die Widerklage der Beklagten zutreffend die Feststellung ausgesprochen, dass die Klägerin zur Mitwirkung an der Auseinandersetzung der Gesellschaft vom 18. März 2013 mit dem Zweck, die für den Betrieb der beiden kinderärztlichen Praxen erforderliche medizinisch-technische Ausstattung anzuschaffen und diese an die Praxen zu vermieten, verpflichtet ist. Die Berufung wendet erfolglos gegen die entsprechende Feststellung des Landgerichts ein, dass der Feststellungsantrag der Beklagten ins Leere ginge mangels vollstreckbarer Mitwirkungshandlung auf Seiten der Klägerin. Die Klägerin ist jedoch nicht im Wege eines Leistungsurteils zur Mitwirkung an der Auseinandersetzung der Gesellschaft verurteilt worden, sondern es ist auf den Feststellungsantrag der Beklagten (Schriftsatz vom 27. April 2018, Antrag Nr. 7, Bl. 59 der Akte) zutreffend die Feststellung der Mitwirkungspflicht der Klägerin getroffen worden. Die Klägerin ist verpflichtet, an der Auseinandersetzung der Gesellschaft mitzuwirken, nachdem sie sich einer Beendigung der Vermietungsgesellschaft erstinstanzlich entgegengestellt hat, weil sie die Wirksamkeit der Kündigung durch die Beklagten bestritten hat. Nach § 10 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages vom 18. März 2013 (Anlage B 3) wurde der Steuerberater der Gesellschaft zum alleinigen Liquidator bestimmt. Dieser soll versuchen, das Gesellschaftsvermögen zu veräußern. Hierbei ist der Steuerberater denklogisch auf Mitwirkungshandlungen der ehemaligen Gesellschafter angewiesen, damit eine Veräußerung gelingt. Mit Rücksicht auf das vorangegangene Verhalten der Klägerin ist den Beklagten bereits wesentlich mit der Feststellung der grundsätzlichen Mitwirkungspflicht der Klägerin gedient. Daraus ergibt sich zugleich das rechtliche Interesse der Beklagten im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1980 – II ZR 194/79, NJW 1981, 749 - 750, Rn. 5). Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 15. September 2021 hat dem Senat vorgelegen. Die Wiedereröffnung der Verhandlung war aufgrund dessen nicht anzuordnen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht. Die Entscheidung beruht auf der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien unter Anwendung in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannter Rechtssätze auf den Einzelfall.