Urteil
II ZR 114/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Darlegungs- und Beweislast bei Herausgabeansprüchen nach § 812 BGB: Der Kläger muss darlegen und ggf. beweisen, dass der Beklagte keinen Rechtsgrund für die erlangten Entnahmen hatte; genügt der Beklagte den Substanziierungsanforderungen für einen behaupteten Vergütungsanspruch, reicht dies zur Entlastung.
• Eine im Gesellschaftsvertrag geregelte Möglichkeit der Tätigkeitsvergütung für geschäftsführende Kommanditisten kann eine unmittelbar von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Vergütung begründen, ohne dass ein gesonderter schriftlicher Anstellungsvertrag erforderlich ist.
• Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist in Grenzen auch vom Revisionsgericht möglich, wenn mit weiterem Sachvortrag nicht zu rechnen ist; § 9 Nr. 2 des vorliegenden Gesellschaftsvertrags erlaubt eine von der Gesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütung, deren Höhe durch Beschluss festzulegen ist.
• Eine mündliche oder faktische Vergütungsvereinbarung ist nicht per se unwirksam wegen Schriftformklausel oder § 181 BGB, sofern die vertraglichen Regelungen und die tatsächliche Struktur der Gesellschaft dies tragen.
• Bei unklaren Feststellungen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden.
Entscheidungsgründe
Vergütungsanspruch geschäftsführender Kommanditisten aus Gesellschaftsvertrag begründbar • Zur Darlegungs- und Beweislast bei Herausgabeansprüchen nach § 812 BGB: Der Kläger muss darlegen und ggf. beweisen, dass der Beklagte keinen Rechtsgrund für die erlangten Entnahmen hatte; genügt der Beklagte den Substanziierungsanforderungen für einen behaupteten Vergütungsanspruch, reicht dies zur Entlastung. • Eine im Gesellschaftsvertrag geregelte Möglichkeit der Tätigkeitsvergütung für geschäftsführende Kommanditisten kann eine unmittelbar von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Vergütung begründen, ohne dass ein gesonderter schriftlicher Anstellungsvertrag erforderlich ist. • Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist in Grenzen auch vom Revisionsgericht möglich, wenn mit weiterem Sachvortrag nicht zu rechnen ist; § 9 Nr. 2 des vorliegenden Gesellschaftsvertrags erlaubt eine von der Gesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütung, deren Höhe durch Beschluss festzulegen ist. • Eine mündliche oder faktische Vergütungsvereinbarung ist nicht per se unwirksam wegen Schriftformklausel oder § 181 BGB, sofern die vertraglichen Regelungen und die tatsächliche Struktur der Gesellschaft dies tragen. • Bei unklaren Feststellungen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der B. GmbH & Co. KG. Der Beklagte war Kommanditist und zusammen mit J. W. sowie der Komplementär-GmbH in die Geschäftsführung eingebunden; später war L. W. weiterer Kommanditist. Der Kläger verlangt aus dem Insolvenzvermögen Rückzahlung angeblicher Überentnahmen des Beklagten aus den Jahren 2001–2006 in Höhe von ursprünglich 130.343 €, gestützt auf eine Aufstellung des L. W. Der Beklagte behauptet, die Entnahmen seien überwiegend Vergütungszahlungen für seine Geschäftsführertätigkeit; er und J. W. hätten vereinbart, monatlich je 2.000 € zu erhalten. Das Landgericht verurteilte den Beklagten teilweise zur Zahlung, weil es die Vortragssubstanz des Beklagten nicht ausreichend hielt. Das Berufungsgericht wies die Beschwerde zurück. Der Bundesgerichtshof hob den Beschluss des Berufungsgerichts auf und verwies zurück. • Anspruchsgrundlage und Darlegungslast: Der Kläger hat seinen Anspruch auf § 812 Abs.1 Alt.1 BGB gestützt und muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der Beklagte keinen Rechtsgrund für die erhaltenen Zahlungen hatte. Es genügt nicht, die Darlegungs- und Beweislast reflexhaft zugunsten des Klägers zu verlagern; der Beklagte durfte substantiierte Behauptungen zur Vergütung vortragen. • Substanziierung des Beklagtenvortrags: Der Vortrag des Beklagten, er und J. W. hätten bei Gründung vereinbart, die Gesellschaft zahle ihnen je 2.000 € monatlich, ist ausreichend substanziiert. Die Zeugenaussage des L. W., die diese Abrede bestätigt, stützt den Vortrag trotz fehlender Jahresangabe. • Auslegung des Gesellschaftsvertrags: § 8 regelt die Geschäftsführung zugunsten der Komplementärin; § 9 gewährt jedoch den Kommanditisten bei geschäftsführender Tätigkeit einen Anspruch auf angemessene Tätigkeitsvergütung, deren Höhe "von Fall zu Fall" von der Gesellschafterversammlung festzulegen ist. Daraus folgt, dass eine unmittelbar von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Vergütung möglich ist, ohne dass ein gesonderter schriftlicher Anstellungsvertrag erforderlich ist. • Schriftform, § 181 und § 125 BGB: Die Schriftformklausel des Vertrages betrifft Änderungen oder Zusätze; die Festsetzung einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Vergütungshöhe ist keine Vertragsänderung. Das Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB) greift nicht durch, weil die gesellschaftsvertraglichen und tatsächlichen Verhältnisse die Beschlusskompetenz der alleinigen Gesellschafter ermöglichen. • Fehlende Feststellungen und Zurückverweisung: Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Vortrag des Beklagten sei unsubstantiiert und hat außerdem nicht ausreichend zu den Varianten der Gewinn- und Vergütungsregelung (§ 15) sowie zur wirtschaftlichen Lage und zu möglichen Beschlussfassungen festgestellt. Deshalb ist Rückverweisung an das Berufungsgericht geboten, damit dort die erforderlichen Feststellungen, insbesondere zum Beweis der fehlenden Absprache durch den Kläger, getroffen werden. • Rechtsfolgenprüfung offen: Es ist gegebenenfalls zu prüfen, ob dem Beklagten aufgrund einer fehlerhaften vertraglichen Grundlage dennoch ein Vergütungsanspruch zusteht; hierzu bedarf es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts. Der Revision des Beklagten wurde stattgegeben: Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 12.08.2014 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Beklagte seinen Vortrag über eine vereinbarte Geschäftsführertätigkeitsvergütung ausreichend substanziert hat und der Gesellschaftsvertrag (§ 9) eine unmittelbar von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütung zulässt, ohne dass zwingend ein gesonderter schriftlicher Anstellungsvertrag vorliegen muss. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerhaft zu enge Anforderungen an die Substanziierung und an die Auslegung des Gesellschaftsvertrags gestellt und zudem unzureichende Feststellungen getroffen. Zur endgültigen Entscheidung muss das Berufungsgericht insbesondere feststellen, ob die behauptete Absprache tatsächlich nicht besteht und gegebenenfalls prüfen, ob dem Beklagten auf anderer Rechtsgrundlage ein Vergütungsanspruch zusteht.