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Urteil

8 U 11/21

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 8. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2021:1214.8U11.21.00
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Leitsätze
Die fristgerechte Meldung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG ist zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017. Bei § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 handelt es sich um eine Stichtagsregelung mit materiell-rechtlicher Ausschlusswirkung (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 – EnVR 24/18). Die rechtzeitige Meldung an das Register der Bundesnetzagentur ist konstitutiv für die Entstehung des Marktprämienzahlungsanspruchs.(Rn.23)
Tenor
Die Berufung der Beklagten vom 06.05.2021 gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 09.04.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten vom 06.05.2021 gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 09.04.2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Streitgegenstand sind Rückforderungen der Klägerin als Netzbetreiberin gegen die Beklagte als Anlagenbetreiberin nach dem EEG 2017. Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung von 605.111,15 € von im Zeitraum April 2017 bis Juni 2018 zu Unrecht gezahlter Marktprämie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.12.2019 an die Klägerin verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. 1. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Das Landgericht hat zur Begründung in seinem Urteil im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe im Zeitraum April 2017 bis Juni 2018 der Beklagten zu Unrecht eine Marktprämie nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 in Höhe von 605.111,15 € ausgezahlt. Eine der Voraussetzungen für die Förderung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 in Form der Marktprämie habe nicht vorgelegen. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 sei eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Marktprämie die Meldung der Genehmigung nach dem BImSchG mit allen erforderlichen Angaben vor dem 01.02.2017 an das Register der Bundesnetzagentur. Die entsprechende Meldung für die drei betroffenen Anlagen der Beklagten sei erst am 06.03.2018 erfolgt und damit zu spät. 2. Die Beklagte wendet sich gegen die Rückzahlungsverpflichtung. Sie verfolgt mit ihrer Berufung weiterhin die Abweisung der Klage und hat in der Berufungsbegründung vom 16.08.2021 und im Schriftsatz vom 15.11.2021 dazu im Wesentlichen vorgebracht: a) Sie habe die vorgeschriebene Meldung an die Bundesnetzagentur fristgerecht gemacht. Sie könne das nur nicht beweisen. b) Es sei unerheblich, ob eine fristgerechte Meldung vorgelegen habe bzw. sich beweisen lasse. Sie dürfte die Marktprämie aus den folgenden Gründen behalten. aa) Denn die Fristenregelung des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 sei nicht als zwingende Voraussetzung zur Gewährung der Marktprämie zu verstehen. Diese Fristenregelung sei sinnlos und daher nicht einzuhalten. Mit dem EEG 2017 habe der Gesetzgeber den Übergang zum Ausschreibungsverfahren regeln wollen. In diesem Zusammenhang habe man mit der Fristenregelung die Berechnung von Ausschreibungsmengen erleichtern wollen. Dies sei aber angesichts der Regelung in § 28 EEG 2017, durch die die Ausschreibungsmengen festgelegt würden, sinnfrei - jedenfalls für Altanlagengenehmigungen nach dem EEG 2014. § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 dürfe daher im Hinblick auf den Anspruch auf Zahlung der Marktprämie kein jenen Anspruch vernichtender Charakter beigemessen werden. Die Fristenregelung sei allenfalls so zu verstehen, dass sie nur für solche Anlagen gelte, deren Genehmigungen mit dem „Run auf die Genehmigungserteilung“ vor Einführung des EEG 2017 im späten Jahr 2016 erteilt worden seien. Nur in Bezug auf jene habe die Vorschrift eine regulative, für die Planungskalkulation wesentliche Funktion. bb) Außerdem müsse eine solche Regelung von regulativen Instrumenten begleitet werden, die dem Adressatenkreis die Einhaltung der Frist und deren Nachweis ermögliche. Da dies nicht der Fall sei, sei ihr nicht zu anzulasten, dass sie die Fristeinhaltung nicht nachweisen könne. Das Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, das diesen Anforderungen gerecht werde, sei erst am 31.01.2019 freigeschaltet worden. Bis dahin habe es das Anlagenregister gegeben, welches den Anforderungen nicht gerecht geworden sei. Im Anlagenregister sei eine Anlagenziffer für jede Windkraftanlage vergeben worden, sobald die Genehmigung nach dem BImSchG der Bundesnetzagentur gemeldet worden sei (sog. Meldedatum der Genehmigung). Bei Meldung der Inbetriebnahme der Anlage sei das Datum mit dem Datum der Meldung der Inbetriebnahme überschrieben worden. So sei es auch im Falle ihrer drei betroffenen Anlagen gewesen. Wann die Genehmigungen gemeldet worden seien, könne aufgrund der Überschreibungspraxis im Nachhinein nicht nachvollzogen werden. Die Daten für die drei Anlagen, die dort schließlich mit dem 14.04.2017, 14.04.2017 und 26.04.2017 erfasst seien, hätten das vorherige Datum überschrieben. Die bundesimmissionsschutzrechtliche Genehmigung ihrer Anlagen vom 17.12.2014 sei selbstverständlich ordnungsgemäß an die Bundesnetzagentur zum Anlagenregister gemeldet worden, dann aber in der Folge durch die Meldung der Inbetriebnahme überschrieben worden. Dafür könne sie nichts. Hierin sei vielmehr eine Beweisvereitelung durch den Gesetzgeber zu sehen, die nicht zu ihren Lasten gehen könne. Der Gesetzgeber habe es versäumt, das Anlagenregister dahingehend anzupassen, dass das Meldedatum der Genehmigung nicht überschrieben werde, als klar geworden sei, dass das Marktstammdatenregister nicht rechtzeitig bereit stehen würde. Der Bundesnetzagentur seien die Schwächen des Anlagenregisters auch bekannt gewesen. cc) Ferner sei § 22 EEG 2017 so zu verstehen, dass die unter § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 und § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 c) EEG 2017 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten, damit ein Anspruch auf die Marktprämie ausgeschlossen sei. Es sei nur dann keine Marktprämie zu gewähren, wenn die Anlage bis zum 01.02.2017 nicht gemeldet worden sei und binnen eines weiteren Monats bis zum 01.03.2017 ein Verzicht erklärt worden sei. Denn der Genehmigungsinhaber einer Altanlage habe durch das EEG 2017 nicht in die gesetzliche Förderungsvariante gedrängt werden sollen, sondern die Möglichkeit erhalten sollen, aus jener auszuscheiden, wenn es ihm günstiger erschienen sei, auf die gesetzliche Förderung zu verzichten. Das Ausscheiden aus der gesetzlichen Förderung habe ermöglicht werden sollen, aber nicht der Regelfall sein sollen. Da sie keine Verzichterklärung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 c) EEG 2017 abgegeben habe, sei ihr die Marktprämie zu gewähren. dd) Die einmonatige Frist zwischen Inkrafttreten des EEG 2017 am 01.01.2017 und der Meldefrist bis zum 01.02.2017 sei unzumutbar kurz im Hinblick auf die existenzielle Bedeutung der Meldung und mindestens verfassungsrechtlich bedenklich. Ihr könne nicht vorgeworfen werden, dass sie die Meldefrist nicht eingehalten habe. Als Altanlagebetreiberin habe sie davon ausgehen dürfen, von einer solchen Frist nicht betroffen zu sein. Sie sei geplante Altanlagenerrichterin gewesen. Die Anlagen seien bereits nachhaltig erstellt gewesen und hätten kurz vor der Vollendung gestanden und hätten auch im späten Herbst 2016 und Frühjahr 2017 der bis dahin geltenden Förderung unterstellt werden sollen. Die gesetzliche Förderung sei bestimmende Grundlage des Kreditvertrags gewesen. Dies habe sie in der Korrespondenz mit allen anderen Akteuren deutlich gemacht. Sie habe gerade nicht erklärt, auf die bis dahin geltende Regelung im Hinblick auf künftige Gesetzesänderungen verzichten zu wollen. ee) Anlagenbetreibern sei nicht zumutbar, § 3 Nr. 39 EEG 2017 und die Übergangsbestimmung in § 16 der Anlagenregisterverordnung aufzuspüren und zu erkennen, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 Anlagenregisterverordnung in der Fassung des Jahres 2016 nicht nur für Anlagenbetreiber gelten solle, denen die Genehmigung nach dem 28.02.2015 erteilt worden sei, sondern auch für echte Altanlagenbetreiber wie sie, der die Genehmigung bereits am 17.12.2014 erteilt worden sei. ff) Zudem habe sie ein schutzwürdiges Vertrauen in die Kenntnis der Klägerin von dem Anlagenstatus ihrer drei Anlagen. Faktisch mache die Klägerin einen bereicherungsrechtlichen Anspruch geltend, der gemäß § 814 BGB ausgeschlossen sei. Die Klägerin habe von der Genehmigung ihrer drei Anlagen Kenntnis gehabt. Gleichwohl habe die Klägerin sie nicht auf eine Meldepflicht der Genehmigung hingewiesen. Inzwischen sehe die „Kontrollliste Wind Mittelspannung“ der Klägerin unter Punkt 12 die „Registrierbestätigung Marktstammdatenregister bei der BNetzA (via Formular der BNetzA)“ vor. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin mit dem Datenblatt der Erzeugungsanlage etc. und mit dem Fragebogen etc. alle notwendigen Daten im Bestand habe, so dass die Klägerin habe erkennen können, ob alle förderungsrelevanten Aspekte geklärt seien. Die Klägerin hätte sie mit den Entscheidungsprozessen im Übergangszeitraum nicht allein lassen dürfen. Sie habe ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf ein Behaltendürfen der Zahlungen. Spätestens mit der Mess- und Abrechnungsvereinbarung vom 24.11. und 30.11.2016 hätte die Klägerin sie auf die Bedeutung der Nachmeldung der Genehmigung hinweisen müssen. 3. Die Klägerin erstrebt die Zurückweisung der Berufung. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017 bestehe ein Förderanspruch nach § 19 Abs. 1 EEG 2017 für den in der Windenergieanlage an Land erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der Bundesnetzagentur im Rahmen der wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam sei. Mit Ausnahme von Kleinanlagen und Pilotwindenergieanlagen könnten für Windenergieanlagen, die vor dem 01.01.2019 in Betrieb genommen worden seien, die gesetzlich bestimmten Förderzahlungen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die kumulativen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 a) bis c) EEG 2017 erfüllt seien. a) Die Meldepflicht nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 sei keine sinnfreie Fristenregelung im Hinblick auf § 28 EEG 2017 und solle nicht nur für solche Genehmigungen greifen, die erst Ende 2016 in einem „Run“ erteilt worden seien. Der Gesetzgeber habe an den strengen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens festgehalten, obwohl schließlich die Vorgabe der Ausschreibungsmengen in § 28 EEG 2017 erfolgt sei, statt wie zunächst geplant durch Berechnungen der Ausschreibungsmenge durch die Bundesnetzagentur in Anlehnung an die unterbliebene Verzichtserklärung in § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 c) EEG 2017 und damit an die Anzahl von Anlagen, die die Übergangsvorschrift zur weiteren Inanspruchnahme der früheren gesetzlich bestimmten Förderung nutzen. Dies sei im Hinblick auf die Bestrebung des Gesetzgebers, die Förderung möglichst im Rahmen von wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren zu bestimmen, konsequent. Die Vorschrift habe daher keinen rein ordnungsrechtlichen Charakter. Vor diesem Hintergrund seien Anlagen mit (noch) älteren Genehmigungen, die ihre Vorhaben erst nach dem Inkrafttreten des EEG 2017 realisieren können, nicht anders als solche mit Genehmigungen aus dem Jahr 2016 zu behandeln. b) Die Beklagte habe entgegen § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 die BImSchG-Genehmigung für ihre drei Anlagen nicht bis zum 01.02.2017 bei der Bundesnetzagentur zum Anlagenregister gemeldet und erfülle damit die Voraussetzungen nicht. Unzutreffend sei die Behauptung, die zunächst angeblich erfolgte Meldung der Genehmigung zum Anlagenregister sei durch die spätere Meldung über die Inbetriebnahme der Anlagen überschrieben worden. Nach Mitteilung der Bundesnetzagentur seien die Genehmigungsdaten für die Anlagen mit Datum vom 06.03.2018 nachgemeldet worden. c) Eine geltungserhaltende Reduktion der Vorschrift dahingehend, dass Voraussetzung dafür, dass die Förderung nicht beansprucht werden könne, sei, dass der Anlagenbetreiber sowohl die Meldung unterlassen habe als auch ausdrücklich den Verzicht auf die Förderung erklärt haben müsse, sei mit dem Wortlaut und der Systematik des § 22 Abs. 2 EEG 2017 nicht vereinbar. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 sei die Inanspruchnahme der EEG-Förderung ohne wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie nur in den Fällen der Nr. 1 bis 3 und unter den darin jeweils genannten Voraussetzungen möglich. § 22 Abs. 2 EEG 2017 regele auch nicht den Fall, dass das Herausfallen der gesetzlichen Förderung aus der Ausnahmeregelung möglich, aber nicht regelhaft sei. Vielmehr sei Grundlage der Regelung in § 22 Abs. 2 EEG 2017, dass mit dem EEG 2017 die Höhe der gesetzlichen Förderung regelmäßig durch ein wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren bei der Bundesnetzagentur habe bestimmt werden sollen und die gesetzlich bestimmten Fördersätze nur noch in Ausnahmefällen hätten in Anspruch genommen werden können. Die hierfür nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 erforderlichen Voraussetzungen habe die Beklagte nicht erfüllt. d) Die Beklagte habe auch ausreichend Zeit gehabt, sich auf die Wahrung der Frist des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 einzustellen, nachdem das EEG 2017 bereits am 18.10.2016 mit seinem Inkrafttreten zum 01.01.2017 veröffentlicht worden sei (BGBl I S. 2258 ff.). Zudem sei bereits seit dem Referentenentwurf vom 14.04.2016 bekannt gewesen, dass die bis dahin gesetzlich bestimmten Fördersätze nach den geplanten Änderungen des EEG 2017 nur dann beansprucht werden könnten, wenn die Voraussetzungen in § 22 Abs. 2 Satz 2 EEG 2017 erfüllt seien. e) Die Nichteinhaltung der Frist aus § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 führe auch nicht zu einem Verlust der Förderfähigkeit nach dem EEG. Die Beklagte hätte an einem Ausschreibungsverfahren bei der Bundesnetzagentur für die wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie teilnehmen können. f) Es sei irrelevant, ob und inwieweit ihr die Genehmigungen nach BImSchG für die drei Anlagen der Beklagten bekannt gewesen seien. Sie sei nicht dazu verpflichtet gewesen, die Beklagte auf die Meldepflicht und Meldefrist nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 hinzuweisen. Sie habe nach den Feststellungen des BGH mit den Mess- und Abrechnungsvereinbarungen vom 24.11. und 30.11.2016 keine weitergehende vertragliche Verpflichtung für die Beklagte übernommen. II. Die nach den §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 09.04.2021 hat keinen Erfolg. Die Bestätigung dieser Entscheidung beruht darauf, dass der Senat den zutreffenden Gründen der Entscheidung folgt. Berufungsgründe nach § 513 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Berufungsbegründung gibt Anlass, das Folgende hervorzuheben. 1. Die Klägerin hat - wie das Landgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat - einen Rückzahlungsanspruch aus §§ 57 Abs. 5 Satz 1, 4 EEG 2017, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB in Höhe von 605.111,15 € gegen die Beklagte. Denn die Beklagte hatte keinen Anspruch auf die in der Zeit von April 2017 bis Juni 2018 seitens der Klägerin an sie ausgezahlte Marktprämie in Höhe von 605.111,15 € nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017. Voraussetzung eines solchen Auszahlungsanspruches ist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 die Meldung der Genehmigung für die betroffenen Windenergieanlagen nach BImSchG mit allen erforderlichen Anlagen vor dem 01.02.2017 an das Register der Bundesnetzagentur. a) Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte die vorgeschriebene Meldung für ihre drei betroffenen Windenergieanlagen fristgerecht an die Bundesnetzagentur gemeldet hat. Der Beklagten stehen keine Beweismittel für ihre Behauptung, die Meldung sei fristgerecht erfolgt, zur Verfügung. Selbst wenn die Klägerin die Beweislast für das Gegenteil, die Behauptung, die Beklagte habe die Genehmigungen nicht fristgerecht an die Bundesnetzagentur gemeldet, treffen sollte, kann sich das nicht zugunsten der Beklagten auswirken. Denn die Beklagte hat keine Angaben zu den Umständen und dem Inhalt der von ihr behaupteten Meldung für ihre drei betroffenen Anlagen an die Bundesnetzagentur gemacht. Insbesondere hat sie nicht angegeben, wann sie auf welchem Weg und mit welchem Inhalt die Meldung für die drei betroffenen Angaben gemacht habe. Der insoweit erforderlichen Substantiierung hat sie damit nicht genügt. Insoweit ist auch unerheblich und kann offen bleiben, ob - was zwischen den Beteiligten streitig ist - im Anlagenregister die Meldedaten jeweils mit den aktuellsten Meldungen überschrieben werden. b) Hinzu kommt, dass das als Anlage K 10 zur Klageschrift vom 18.12.2019 im Anlagenband I befindliche außergerichtliche Schreiben der früheren Bevollmächtigten der Beklagten vom 28.05.2018 nicht anders zu verstehen ist, als dass die Beklagte die Genehmigungen nach dem BImSchG für ihre drei betroffenen Anlagen nicht fristgerecht an die Bundesnetzagentur gemeldet hat. Dort heißt es auf S. 2: „Allein aus diesem Grund erfolgte - in Kenntnis der Regelungen des § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 - keine Meldung der Genehmigung zum Register. Hierzu hatte sich unsere Mandantin damals fachkundige Auskunft von der ARGE Netz GmbH & Co. KG eingeholt.“ Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2021 angegeben hat, dieses Schreiben sei so zu verstehen, dass „keine weitere“ Meldung gemacht worden sei, handelt es sich um neuen Vortrag, der nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist. c) Die fristgerechte Meldung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG ist zwingende Voraussetzung für einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Marktprämie nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017. Der Bundesgerichtshof hat bereits geklärt, dass es sich bei § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 um eine Stichtagsregelung mit materiell-rechtlicher Ausschlusswirkung für die weitere Anwendung einer Förderung über die (frühere) gesetzliche Bestimmung des anzulegenden Werts handelt (MDR 2019, 951 juris Rn. 15 und 18). § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EEG 2017 macht die Beantwortung der Frage, auf welche Windenergieanlagen an Land das Übergangsrecht anzuwenden ist, von den tatsächlichen Vornahmen bestimmter Handlungen abhängig. § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 verlangt für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung der Marktprämie nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 die Vornahme der Meldung der Genehmigung nach BImSchG mit allen Anlagen für die betreffende Windenergieanlage bis zum 31.01.2017. Die rechtzeitige Meldung an das Register der Bundesnetzagentur ist konstitutiv für die Entstehung des Marktprämienzahlungsanspruchs wie auch die Voraussetzungen nach den Buchstaben a) und c) der Norm. d) Eine „geltungserhaltende“ oder teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 a) bis c) EEG 2017 auf Genehmigungen, die in einem „Run 2016“ erteilt worden seien, kommt ebenso wenig wie die Reduktion auf das kumulative Vorliegen von Buchstabe b) und c) und die damit verbundene inhaltliche Umdeutung der Vorschrift in Betracht. Der Bundesgerichtshof (a.a.O juris Rn. 17) hat geklärt, dass die Voraussetzungen in § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 a) bis c) EEG 2017 kumulativ vorliegen müssen. Das Gesetz knüpfe die materielle Rechtslage daran an, ob bestimmte tatsächliche Voraussetzungen zu einem Stichtag vorliegen, so dass mit Ablauf des Stichtages feststehe, ob sich die Rechtsposition materiell-rechtlich geändert habe oder nicht. Bei den Buchstaben a) bis c) der Norm handele es sich um Ausschlusskriterien, die im Sinne der Rechtssicherheit für eine klare Abgrenzung sorgen und deren Einhaltung abschließend und endgültig sei. In diesem Zusammenhang können auch § 3 Nr. 39 EEG 2017 und § 4 Abs. 1 Satz 1 Anlagenregisterverordnung zu keiner anderen Wertung führen. Die Anlagenregisterverordnung schrieb eine Registrierungspflicht innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Genehmigung für Genehmigungen, die nach dem 28.02.2015 erteilt worden waren, in den vom 01.03.2015 bis 31.12.2015 sowie vom 01.01.2017 bis 31.08.2017 geltenden Fassungen vor. Für Genehmigungen nach dem 31.07.2014 - mithin für die drei Anlagen der Beklagten mit ihren Genehmigungen vom 17.12.2014 - war das in der vom 05.08.2014 bis 28.02.2015 geltenden Fassung der Fall. Hiernach war die Beklagte bereits im Januar 2015 dazu verpflichtet, die BImSchG-Genehmigungen für ihre drei Anlagen an das Anlagenregister zu melden. e) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf einen Vertrauenstatbestand mit der Begründung berufen, die Klägerin habe von den Genehmigungen nach BImSchG gewusst und sie gleichwohl nicht auf die Meldepflicht und -frist nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 hingewiesen. Denn eine solche Hinweispflicht besteht nicht, vielmehr ist die Beklagte als Anlagenbetreiberin grundsätzlich selbst für die Erfüllung ihrer Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur verantwortlich (vgl. BGH a.a.O. juris Rn. 18; BGH NVwZ-RR 2017, 822 juris Rn. 70 ff. zu Photovoltaikanlagen). 2. Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, ob es sich bei der in § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 bestimmten Meldefrist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, ist höchstrichterlich geklärt (BGH MDR 2019, 951). Dass die Entscheidung in Zusammenhang mit der Frage der Wiedereinsetzung in vorigen Stand ergangen ist, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn der Bundesgerichtshof macht in seiner Begründung die entscheidenden Ausführungen zu Sinn und Zweck der Fristenregelung in § 22 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b) EEG 2017 (a.a.O juris Rn. 18).