Beschluss
7 U 4/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0711.7U4.24.00
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Leitsätze
1. Die Umstellung des Klagebegehrens nach Inanspruchnahme der Kaskoversicherung stellt eine nach § 264 Nr. 3 ZPO privilegierte Klageänderung dar.(Rn.27)
2. Eine unklare Verkehrslage ist gegeben, wenn der Überholende nach den Umständen nicht mit einem ungefährlichen Überholvorgang rechnen darf. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich voraus ein haltendes oder allenfalls sehr langsam fahrendes Straßenreinigungsfahrzeug mit eingeschalteten gelben Rundumleuchten im Bereich einer Einmündung befindet.(Rn.34)
3. Das Verbot des Überfahrens einer "durchgehenden Linie" (Zeichen 295) gilt unabhängig davon, ob die Linie eine Fahrspur für den Gegenverkehr oder für den gleichgerichteten Verkehr abtrennt. Das Zeichen begründet ein mittelbares Überholverbot, wenn zum Überholen die abgetrennte Fahrbahn mitbenutzt werden muss.(Rn.35)
4. Gelbes Blinklicht hat allein eine Warnfunktion vor den spezifischen Gefahren des Betriebs eines Sonderfahrzeugs und verleiht keine Sonderrechte.(Rn.36)
5. Bei den Positionen Reparaturkosten, Wertminderung und Gutachterkosten handelt es sich um kongruente Schäden i.S.v. § 12 A 2.5.1 AKB 15, so dass wegen des Quotenvorrechts der Anspruch zu 100 % beim Geschädigten verbleibt, soweit hier ein Restschaden besteht, der nicht von der Vollkasko abgedeckt ist.(Rn.44)
6. Eine bedingte Anschlussberufung ist möglich, weil sie kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne darstellt und deshalb wie andere bedingte Prozesshandlungen zu beurteilen ist.(Rn.48)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 18.12.2023, Aktenzeichen 4 O 123/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung zu tragen.
3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Itzehoe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.349,20 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung der Klägerin 2.918,53 € und auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 4. 1.430,67 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Umstellung des Klagebegehrens nach Inanspruchnahme der Kaskoversicherung stellt eine nach § 264 Nr. 3 ZPO privilegierte Klageänderung dar.(Rn.27) 2. Eine unklare Verkehrslage ist gegeben, wenn der Überholende nach den Umständen nicht mit einem ungefährlichen Überholvorgang rechnen darf. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich voraus ein haltendes oder allenfalls sehr langsam fahrendes Straßenreinigungsfahrzeug mit eingeschalteten gelben Rundumleuchten im Bereich einer Einmündung befindet.(Rn.34) 3. Das Verbot des Überfahrens einer "durchgehenden Linie" (Zeichen 295) gilt unabhängig davon, ob die Linie eine Fahrspur für den Gegenverkehr oder für den gleichgerichteten Verkehr abtrennt. Das Zeichen begründet ein mittelbares Überholverbot, wenn zum Überholen die abgetrennte Fahrbahn mitbenutzt werden muss.(Rn.35) 4. Gelbes Blinklicht hat allein eine Warnfunktion vor den spezifischen Gefahren des Betriebs eines Sonderfahrzeugs und verleiht keine Sonderrechte.(Rn.36) 5. Bei den Positionen Reparaturkosten, Wertminderung und Gutachterkosten handelt es sich um kongruente Schäden i.S.v. § 12 A 2.5.1 AKB 15, so dass wegen des Quotenvorrechts der Anspruch zu 100 % beim Geschädigten verbleibt, soweit hier ein Restschaden besteht, der nicht von der Vollkasko abgedeckt ist.(Rn.44) 6. Eine bedingte Anschlussberufung ist möglich, weil sie kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne darstellt und deshalb wie andere bedingte Prozesshandlungen zu beurteilen ist.(Rn.48) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 18.12.2023, Aktenzeichen 4 O 123/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung zu tragen. 3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Itzehoe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.349,20 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung der Klägerin 2.918,53 € und auf die Anschlussberufung der Beklagten zu 4. 1.430,67 €. I. Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 05.10.2021 in P.. Die Klägerin befuhr am Vormittag des Unfalltages mit dem von ihr geleasten VW Polo (amtlichen Kennzeichen PI RT 209) die E.-Straße in P. stadteinwärts (in südlicher Richtung) und wollte von dort nach rechts in die F.-Straße abbiegen. Im dortigen Einmündungsbereich - aus Sicht der Klägerin rechts - befand sich das vom Beklagten zu 1. gelenkte Straßenreinigungsfahrzeug. Das Straßenreinigungsfahrzeug war im Auftrag der Beklagten zu 2. (Kommunaler Servicebetrieb) für die Beklagte zu 4. (Stadt P.) im Einsatz; der Beklagte zu 3. (Kommunaler Schadenausgleich) ist zuständiger Eigenversicherer. Die Klägerin fuhr links an dem Straßenreinigungsfahrzeug vorbei und bog sodann vor diesem nach rechts ab. Dabei kam es zur Kollision. Die Einzelheiten sind streitig. Die Klägerin hat behauptet, das Straßenreinigungsfahrzeug habe geparkt und sei plötzlich losgefahren, als sie gerade abgebogen sei. Für sie sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Ihr sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 4.349,10 € (Summe aus Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Gutachterkosten und Unfallkostenpauschale) entstanden. Die Beklagten haben behauptet, das Straßenreinigungsfahrzeug habe nicht geparkt, sondern - mit eingeschalteten Rundumleuchten und Kehrbürsten - lediglich einige Sekunden lang verkehrsbedingt gehalten, um Fußgänger passieren zu lassen und um sodann selbst in die F.-Straße abzubiegen. Als die Straße frei gewesen sei, sei der Beklagte zu 1) angefahren, wobei er beim Abbiegen mit lediglich 3 km/h gefahren sei. Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Klägerin habe den Unfall allein schuldhaft verursacht, indem sie bei unklarer Verkehrslage und unter Überfahren einer durchgezogenen Linie überholt habe. Die Beklagten zu 1) bis 3) seien bereits nicht passivlegitimiert. Das Landgericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) persönlich angehört sowie ein Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 11.08.2023 eingeholt. Es hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagte zu 4) aufgrund einer Mithaftungsquote von 20 % verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagten zu 1) bis 3) seien nicht passivlegitimiert. Zugunsten des Beklagten zu 1) greife das Verweisungsprivileg gemäß Art. 34 GG, § 839 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte zu 2) habe als Eigenbetrieb der Beklagten zu 4) keine eigene Rechtspersönlichkeit. Und der Beklagte zu 3) sei kein Pflichtversicherer i.S.d. § 1 PflVG, sondern sog. Eigenversicherer nach § 2 Abs. 1, 2 PflVG. Allein die Beklagte zu 4) sei passivlegitimiert. Sie hafte aus §§ 839 BGB, 10 StVO, 17 Abs. 1, 3 StVG dem Grunde nach zu 20 % aus verbleibender Betriebsgefahr. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stelle sich das Geschehen wie folgt dar: Das Straßenreinigungsfahrzeug habe mit eingeschalteten Kehrbürsten und Rundumleuchten in der Absicht, nach rechts in die F.-Straße abzubiegen, kurz gehalten, um Fußgänger passieren zu lassen. Die Klägerin habe sich von hinten genährt und ebenfalls nach rechts abbiegen wollen. Ohne abzuwarten sei die Klägerin links an dem Straßenreinigungsfahrzeug vorbeigefahren, wobei sie eine durchgezogene Linie überfahren habe, und habe vor dem sodann anfahrenden Straßenreinigungsfahrzeug nach rechts gelenkt. In rechtlicher Würdigung habe die Klägerin mehrere Verkehrsverstöße begangen. So habe sie gegen das Gebot der Rücksicht und Vorsicht (§ 1 StVO) verstoßen, bei unklarer Verkehrslage überholt (§ 5 Abs. 3 S. 1 StVO) und dabei verbotswidrig eine durchgezogene Linie (Zeichen 295) überfahren. Andererseits habe sich vorliegend auch die dem Straßenreinigungsfahrzeug innewohnende Betriebsgefahr ausgewirkt, indem die Sicht nach links aufgrund seiner Eigenschaft als „Rechtslenker“ eingeschränkt gewesen sei. Die Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge führe zu einer Haftungsverteilung von 80 % zu 20 % zulasten der Klägerin. Daraus ergebe sich ein - korrigierter - Anspruch der Klägerin in Höhe von 860,82 € zzgl. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 €, jeweils nebst Zinsen. Dagegen wenden sich die Klägerin mit ihrer Berufung sowie die Beklagte zu 4. mit ihrer (bedingten) Anschlussberufung. Die Klägerin rügt, dass die zuständige Einzelrichterin, die das Verfahren erst später übernommen habe, die Angaben der Parteien ohne einen eigenen persönlichen Eindruck gewürdigt habe. Die Annahme, die Klägerin habe (verbotswidrig) eine durchgezogene Linie überfahren, sei fehlerhaft, weil es sich bei einer Fahrspurmarkierung zwischen einer Linksabbieger- und einer Geradeausspur nicht um ein Verkehrszeichen Nr. 295 handele. Es liege auch kein verkehrswidriges Überholen bei unklarer Verkehrslage vor. Die Abbiegeabsicht des Straßenreinigungsfahrzeugs sei nicht bewiesen. Dieses sei nicht in Bewegung gewesen, als sie vorbeigefahren sei. Allein der Umstand, dass ein Fahrzeug langsamer werde und sich möglicherweise nach rechts zum Fahrbahnrand orientiere, genüge nicht für die Annahme einer unklaren Verkehrslage. Zudem sei ihr Überholvorgang bereits abgeschlossen gewesen, als es zur Kollision gekommen sei. Nicht haltbar sei auch die Schlussfolgerung, dass das Parkverbot im Einmündungsbereich gegen ein Parken des Straßenreinigungsfahrzeugs spreche. Der Beklagte zu 1) sei angefahren, ohne auf den Verkehr zu achten. Bei einem Blick nach vorne hätte er das Klägerfahrzeug sehen müssen. Ein gelbes Blinklicht verleihe keine Sonderrechte. Es sei deshalb von einer vollen Haftung der Beklagten auszugehen. Die Klägerin habe inzwischen ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, so dass unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts und der Leistungen ihres Versicherers ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von 1.241,16 € verbleibe. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 18.12.2023 verkündeten Urteils des Landgerichtes 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.241,16 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 09.12.2021 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,40 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zudem hat die Beklagte zu 4) unter der auflösenden Bedingung, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig zurückweist, Anschlussberufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen wurde. Sie halten die Berufung bereits für unzulässig, weil die Klägerin weniger verlange als im ersten Rechtszug, ohne zur Differenz eine prozessuale Erklärung abzugeben. Die Berufung sei auch unbegründet. Zur fehlenden Passivlegitimation der Beklagten zu 1) bis 3) trage die Klägerin nichts weiter vor. Eine höhere Mithaftungsquote der Beklagten zu 4) als vom Landgericht angenommen komme jedenfalls nicht in Betracht. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der landgerichtlichen Feststellungen bestünden nicht. Auch die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Die Angaben der Parteien seien protokolliert worden und hätten so von der Einzelrichterin verwertet werden können. Zu Recht habe das Landgericht einen Verstoß gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage und ein verkehrswidriges Überfahren einer durchgezogenen Linie angenommen. Hinzu komme ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot (§ 9 Abs. 1 S. 2 StVO). Mit ihrer (bedingten) Anschlussberufung macht die Beklagte zu 4) geltend, dass sie auch nicht aus Betriebsgefahr hafte. Die Klägerin habe nicht den Beweis geführt, dass der Beklagte zu 1) eine Amtspflicht verletzt habe. Dieser habe keinen Anlass gehabt, vor dem Abbiegen nach links zu schauen. Mit dem völlig unüblichen Verhalten der Klägerin habe er nicht rechnen müssen. Die Gefährdungshaftung aus § 7 StVG treffe allein den Halter. Zur Haltereigenschaft habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen. Zuletzt habe sie hierzu behauptet, der Beklagte zu 2) sei Halter. Ihr Vorbringen lasse sich nicht dahingehend auslegen, dass die Beklagte zu 4) gemeint gewesen sei. Eine Haftung der Beklagten zu 4) aus Betriebsgefahr scheide deshalb ebenfalls aus. Der Senat hat mit Beschluss vom 14.06.2024 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss beabsichtigt. Stellungnahmen der Parteien sind innerhalb der hierzu gesetzten Frist nicht eingegangen. II. Die Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts I. vom 18.12.2023 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf die Gründe unter II. des vorausgegangenen Hinweises des Senats vom 14.06.2024 Bezug genommen. Darin hat der Senat Folgendes ausgeführt: „Die Berufung der Klägerin hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung der Beklagten nicht vor. 1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil die Klägerin zwar das Urteil vollständig zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt hat, dabei jedoch einen Antrag formuliert hat, der hinter dem vom Landgericht bereits zuerkannten Schadenersatz (1.430,67 €) zurückbleibt, ohne zugleich eine prozessuale Erklärung zum Schicksal der verbleibenden Differenz abzugeben. Die Berufung genügt der Form der §§ 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung enthält bestimmte Berufungsanträge sowie die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Am Ende der Berufungsbegründung erläutert die Klägerin auch, woraus sich die abweichenden Berufungsanträge ergeben, nämlich aus der zwischenzeitlichen Inanspruchnahme ihrer Kaskoversicherung. Dass hiernach eine Differenz verbleibt, zu der eine geeignete prozessuale Erklärung noch aussteht, ist unschädlich, weil dies bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgeholt werden kann. Die Umstellung des Klagebegehrens nach Inanspruchnahme der Kaskoversicherung stellt eine nach § 264 Nr. 3 ZPO privilegierte Klageänderung dar, bei der zwar der Klagegegenstand, aber nicht der Klagegrund verändert ist. Auf die Zulässigkeit der Klage oder der Berufung hat die Umstellung keine Auswirkungen, und zwar auch nicht etwa deshalb, weil die Klägerin nominal nunmehr weniger begehrt, als ihr das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil zugesprochen hat. Unstreitig hat die Klägerin in der Zwischenzeit ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, die die geltend gemachten Reparaturkosten (3.108,04 € + 368,77 € = 3.476,81 €) in vollem Umfang gezahlt hat. Dieser Umstand stellt ein teilweise erledigendes Ereignis dar. Die nunmehr noch verbliebene Schadenssumme setzt sich unter Berücksichtigung des Quotenvorrechts aus den verbliebenen Schadensersatzpositionen zusammen. 2. Die Berufung der Klägerin ist allerdings unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin dem Grunde nach mehr als 20 % ihres Schadens von den Beklagten ersetzt verlangt. a) Die Beklagten zu 1) bis 3) sind bereits nicht passivlegitimiert. Sie haften aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts nicht. Insoweit greift die Berufung das landgerichtliche Urteil auch nicht an. b) Die Klägerin haftet aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG zumindest weit überwiegend selbst für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalls. Eine Mithaftung der Beklagten zu 4) besteht aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG allenfalls im Umfang einer Quote von 20 %. Die Klägerin hat - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verstoßen und dabei unter Missachtung des Verkehrszeichens 295 eine durchgehende Linie überfahren. Nach den getroffenen Feststellungen befand sich das Straßenreinigungsfahrzeug mit eingeschalteten Rundumleuchten und Reinigungsbürsten unmittelbar vor dem Einmündungsbereich zur F.-Straße. Es parkte dort nicht, sondern hielt verkehrsbedingt, um Fußgänger passieren zu lassen. Die Klägerin musste mit ihrem Fahrzeug die durchgehende Linie zur Abbiegerspur überfahren, um an dem Straßenreinigungsfahrzeug links vorbei zu fahren. Ihr Fahrzeug befand sich im Zeitpunkt der Kollision nicht vollständig vor dem Straßenreinigungsfahrzeug, sondern teilweise noch links davon. Die Geschwindigkeit des Reinigungsfahrzeugs betrug im Kollisionszeitpunkt ca. 3 bis maximal 6 km/h. Die entsprechende Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage 2024, § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (Zöller/Heßler, a.a.O., § 529, Rn. 3). Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier jedoch nicht vor. Die Beweiswürdigung ist auch nach der Würdigung des Senats gut nachvollziehbar und findet seine Billigung. Die Verwertung der protokollierten Angaben der Klägerin und des Beklagten zu 1) durch die erst später für das Verfahren zuständig gewordene Einzelrichterin ist nicht zu beanstanden. Sie beschränkt sich auf den protokollierten Inhalt. Aufgrund des Beweisergebnisses ist die rechtliche Würdigung des Landgerichts korrekt. Eine unklare Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs. 3 StVO ist gegeben, wenn der Überholende nach den Umständen nicht mit einem ungefährlichen Überholvorgang rechnen darf. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich nicht hinreichend sicher beurteilen lässt, wie sich der Vorausfahrende als nächstes verhalten wird. Dies war vorliegend aus Sicht der Klägerin der Fall. Ihr voraus befand sich ein haltendes oder allenfalls sehr langsam fahrendes Straßenreinigungsfahrzeug mit eingeschalteten Rundumleuchten im Bereich einer Einmündung. Die Klägerin konnte und durfte nicht davon ausgehen, dass das Fahrzeug länger an der Straßenecke hielt. Verkehrsbedingte Hindernisse waren für die Klägerin nicht einsehbar. Sie konnte deshalb nicht beurteilen, ob das Straßenreinigungsfahrzeug sogleich weiterfahren würde und ob es dabei geradeaus fahren oder rechts abbiegen würde. Angesichts ihrer eigenen Absicht, unmittelbar vor dem erkennbar im Betrieb befindlichen Straßenreinigungsfahrzeug nach rechts abzubiegen, musste sie deshalb ihr Vorhaben solange zurückstellen, bis sie hinreichend sicher einschätzen konnte, ob es sich tatsächlich - entsprechend ihrer Annahme - um ein längeres Halten oder lediglich um einen kurzen verkehrsbedingten Stopp handelte. Die Klägerin konnte unstreitig nicht erkennen, ob sich vor dem Straßenreinigungsfahrzeug Fußgänger oder Radfahrer oder auch ein kleiner PKW befanden, weil der Verkehrsraum vor der großen Kehrmaschine von dieser verdeckt war. Dies Überholverbot gilt umso mehr angesichts der durchgehenden Linie, die die Klägerin zum Überholen des Straßenreinigungsfahrzeugs überfahren musste. Eine durchgehende Linie stellt ein Zeichen 295 gemäß StVO dar. Hierzu heißt es in der Anlage 2 zur StVO: „1. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch nicht teilweise überfahren.“ In der Erläuterung heißt es weiter: „Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander ab.“ Das Verbot, die Linie zu überfahren, gilt danach unabhängig davon, ob eine Fahrspur den Gegenverkehr oder den gleichgerichteten Verkehr abtrennt. Das Zeichen begründet ein mittelbares Überholverbot, wenn zum Überholen die abgetrennte Fahrbahn mitbenutzt werden muss. Dies gilt für eine abgetrennte Linksabbiegerspur jedenfalls dann, wenn auf dieser Spur ohne entsprechende Abbiegeabsicht überholt wird. So liegt es hier. Zwar kann ausnahmsweise das Überfahren einer durchgehenden Linie zulässig sein, wenn dies erforderlich ist, um ein Hindernis (z.B. ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug) zu umfahren. Eine solche Situation lag jedoch nach den getroffenen Feststellungen objektiv nicht vor. Die diesbezügliche Fehleinschätzung der Klägerin beruht auf fehlender Sorgfalt und Rücksichtnahme und entlastet sie haftungsrechtlich nicht. Die Argumentation des Landgerichts, dass im Bereich von Einmündungen das Parken unzulässig ist (§ 12 Abs. 3 StVO), bezieht sich nicht - wie die Klägerin meint - auf die Begründung, dass das Straßenreinigungsfahrzeug nicht geparkt haben könne, sondern dient lediglich zur Bekräftigung der Anforderungen an die erforderliche Aufmerksamkeit bei der Einschätzung der konkreten Verkehrslage durch die Klägerin. Das gleiche gilt für das eingeschaltete Blinklicht. Selbstverständlich verleiht ein gelbes Blinklicht keine Sonderrechte. Der Beklagte zu 1) hat für das Straßenreinigungsfahrzeug auch keine „Sonderrechte“ o.ä. in Anspruch genommen und das Landgericht hat die angefochtene Entscheidung nicht hierauf gestützt. Gelbes Blinklicht hat allein eine Warnfunktion vor den spezifischen Gefahren des Betriebs eines Sonderfahrzeugs. Vorliegend sprach das eingeschaltete Warnlicht jedoch gegen ein Parken des Straßenreinigungsfahrzeuges, sondern vielmehr für dessen Betrieb. Es war damit zugleich ein Hinweis darauf, weshalb sich das Fahrzeug nah am rechten Fahrbahnrand befand, nämlich damit die Kehrbürsten den rechtsseitigen Rinnstein erfassen können. c) Eine mögliche Mithaftung der Beklagten zu 4) folgt allenfalls aus der verbleibenden Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Die Klage ist hinsichtlich der Haltereigenschaft der Beklagten zu 4) auch schlüssig. Für die Beurteilung der Schlüssigkeit ist das gesamte Vorbringen der klagenden Partei zu berücksichtigen und erforderlichenfalls auszulegen. Vorliegend hat die Klägerin auf den Vortrag der Beklagten zu 1) bis 3) zur fehlenden Passivlegitimation die Klage auf die Beklagte zu 4) erweitert. Hierin liegt zumindest der hilfsweise (konkludente) Vortrag, dass die Beklagte zu 4) Halterin ist, falls diese Eigenschaft nicht auf die Beklagte zu 2) zutrifft. Da die Beklagte zu 2) als Eigenbetrieb der Beklagten zu 4) keine Rechtspersönlichkeit hat, ist hier von der unbestrittenen Haltereigenschaft der Beklagten zu 4) auszugehen. Ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) ist nicht bewiesen. Soweit das Landgericht bei den angewendeten Vorschriften u.a. § 10 StVO nennt, ist klarzustellen, dass diese Vorschrift zum Einfahren und Anfahren in besonderen Situationen vorliegend nicht einschlägig ist. Denn der Beklagte zu 1) ist mit dem Straßenreinigungsfahrzeug weder „von anderen Straßenteilen“ auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren, sondern er hat sich bereits auf der Fahrbahn befunden und ist von dort aus - als Teilnehmer des fließenden Verkehrs - lediglich weitergefahren. Für das Anfahren in der konkreten Verkehrssituation gilt deshalb nicht der strenge Haftungsmaßstab des § 10 StVO, sondern der allgemeine Sorgfaltsmaßstab nach § 1 StVO. Danach stellt es keinen Verkehrsverstoß dar, wenn der Beklagte zu 1) sich vor dem Weiterfahren und Abbiegen nach rechts nicht dahingehend vergewissert hat, ob von hinten oder von links ein überholendes Fahrzeug naht. Aufgrund der durchgehenden Linie zur Linksabbiegerspur musste der Beklagte zu 1) nicht mit überholenden Fahrzeugen rechnen, erst recht nicht damit, dass ein ihn verbotswidrig überholendes Fahrzeug unmittelbar vor ihm wieder nach rechts einschert und abbiegen will. Es verbleibt deshalb allenfalls eine Mithaftung aus der allgemeinen Betriebsgefahr des Straßenreinigungsfahrzeugs. Im Rahmen der Abwägung aller der wechselseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG hat das Landgericht angesichts der überwiegenden Verursachungsbeiträge der Klägerin lediglich eine Quote von 20 % zuerkannt. 3. Vorsorglich wird zur Höhe des verbleibenden Schadensersatzanspruchs auf Folgendes hingewiesen: Im Hinblick auf die unstreitige Zahlung der klägerischen Vollkaskoversicherung wegen der Reparaturkosten (3.476,81 €) ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Klägerin macht im zweiten Rechtszug noch folgendes Schadenspositionen geltend: a) Wertminderung 300,00 € b) Gutachterkosten 681,16 € c) Nutzungsausfall 190,00 € d) Kostenpauschale 20,00 € Bei den Positionen c) und d) handelt es sich um inkongruente Schäden, bei denen der Geschädigte nur Ersatz in Höhe seiner Haftungsquote erhält (20 % von 210,00 € = 42,00 €). Bei den kongruenten Schadenspositionen i.S.v. § 12 A 2.5.1 AKB 15 (unmittelbarer Sachschaden, hier a) und b)) verbleibt gemäß § 86 VVG wegen des Quotenvorrechts der Anspruch zu 100 % beim Geschädigten, soweit hier ein Restschaden besteht, der nicht von der Versicherungsleistung abgedeckt ist. Zugunsten der Klägerin errechnet sich der verbleibende Schadensersatzanspruch deshalb wie folgt: a) Wertminderung 350,00 € b) Gutachterkosten 681,16 € c) Nutzungsausfall 38,00 € (20 % von 190,00 €) d) Kostenpauschale 4,00 € (20 % von 20,00 €) Summe = 1.073,16 € 4. Lediglich der Vollständigkeit halber äußert sich der Senat zur Zulässigkeit der Anschlussberufung: Die - auflösend bedingte - Anschlussberufung der Beklagten ist als solche zulässig. Eine bedingte Anschlussberufung ist möglich, weil sie kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne darstellt und deshalb wie andere bedingte Prozesshandlungen zu beurteilen ist. Vorliegend stellen die Beklagten ihre Anschlussberufung unter die auflösende Bedingung, dass das Berufungsgericht die Berufung (gemäß § 522 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zurückweist (bzw. verwirft). Dies ist nicht der Fall. Da die Berufung zulässig ist, kommt nur die Zurückweisung als unbegründet durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO in Betracht. Deshalb liegt kein (auflösender) Bedingungseintritt vor, so dass die Anschlussberufung als wirksam erhoben anzusehen ist. Im Übrigen wäre im Rahmen der Anschlussberufung in Erwägung zu ziehen, ob die allgemeine Betriebsgefahr des Straßenreinigungsfahrzeugs hinter dem (ggf.) groben Verkehrsverstoß der Klägerin in Gestalt des Überholens bei unklarer Verkehrslage und trotz durchgehender Linie vollständig zurückzutreten hat. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Anschlussberufung ihre Wirkung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO verliert, falls der Senat - wie derzeit beabsichtigt - über die Berufung der Klägerin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO entscheidet. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die (Berufungs-) Klägerin in diesem Fall ohnehin auch die Kosten der wirkungslos gewordenen, im Übrigen aber zulässigen Anschlussberufung zu tragen (vgl. OLG Schleswig, 7. Zivilsenat, Beschluss vom 14.02.2022, Az. 7 U 199/21, Beck-Online). 5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus folgenden Erwägungen: Die Klägerin hat im ersten Rechtszug zuletzt eine Verurteilung in der Hauptsache in Höhe von 4.349,20 € begehrt. Das Landgericht hat ihr in der Hauptsache 1.430,67 € zugesprochen. Die Differenz beträgt 2.918,53 €. Auf diesen Streitwert bezieht sich die Berufung. Zwar hat die Klägerin mit der Berufungsbegründung nur noch die Verurteilung in der Hauptsache zur Zahlung von 1.241,16 € beantragt. Sie hat allerdings bislang keine prozessuale Erklärung hinsichtlich der Differenz (2.918,53 € ./. 1.241,16 € = 1.677,37 €) abgegeben, sondern vielmehr das angefochtene Urteil vollständig zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt. Vor diesem Hintergrund ist eine Reduzierung des Streitwertes noch nicht eingetreten.“ Die Parteien haben zu dem vorstehenden Hinweis jeweils keine Stellung genommen. Nach allem hat die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Auf die Ausführungen unter Ziff. 4. des vorstehend zitierten Hinweisbeschlusses vom 14.06.2024 wird Bezug genommen. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Wegen der Streitwertfestsetzung wird zunächst auf die Ausführungen unter Ziff. 5. des vorstehend zitierten Hinweisbeschluss vom 14.06.2024 verwiesen. Ergänzend gilt, dass der Streitwert der (zulässigen) Anschlussberufung in Höhe von 1.430,67 € hinzuzusetzen ist, so dass der Streitwert insgesamt 4.349,20 € beträgt.