Urteil
4 O 123/22
LG Itzehoe 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die Beklagte zu 4 wird verurteilt, an die Klägerin 1.430,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9. Dezember 2021 sowie weitere 159,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 95% und die Beklagte zu 4 5% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 4 5% und die Klägerin 95%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 trägt diese zu 20% und im Übrigen die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf 4.349,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte zu 4 wird verurteilt, an die Klägerin 1.430,67 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9. Dezember 2021 sowie weitere 159,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 95% und die Beklagte zu 4 5% zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 4 5% und die Klägerin 95%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4 trägt diese zu 20% und im Übrigen die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Streitwert wird auf 4.349,20 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet. 1. Die Beklagten zu 1 bis 3 sind bereits nicht passivlegitimiert. Betreffend den Beklagten zu 1 als Fahrer des Kehrfahrzeuges gilt das Verweisungsprivileg aus Art. 34 GG, § 839 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte zu 2 hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, ist vielmehr ein Eigenbetrieb der Beklagten zu 4. Der Beklagte zu 3 ist kein Pflichtversicherer i.S.d. § 1 PflVG, sondern ein sog. Eigenversicherer nach § 2 Abs. 1, 2 PflVG und deshalb ebenfalls nicht passivlegitimiert. 2. Die Beklagte zu 4 ist passivlegitimiert, die Klage ist aber dem Grunde nach nur wegen einer Haftungsquote von 20% begründet. Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20% gegen die Beklagte zu 4 (im Folgenden nur noch als Beklagte bezeichnet). Dieser Anspruch folgt aus §§ 839 BGB, 10 StVO, 17 Abs. 1, 3 StVG. Danach kann die Klägerin dann Schadensersatz verlangen, wenn der Fahrer des Kehrfahrzeuges vorsätzlich oder fahrlässig die ihm obliegende Pflicht, das Fahrzeug derart sorgfältig und unter Beachtung der Verkehrsvorschriften zu führen, dass anderen daraus kein Schaden entsteht. Da der Verkehrsunfall unter Beteiligung zweier Kraftfahrzeuge entstanden ist, ist nach § 17 Abs. 1 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge am Unfallgeschehen vorzunehmen, es sei denn, der Unfall stellte sich für eine der Seiten als unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG dar. Nach diesen Maßstäben geht das Gericht anhand der Unfallschilderungen sowohl der Klägerin als auch des Beklagten zu 1 und des Gutachtens davon aus, dass die Klägerin den Unfall verursacht hat, sich allerdings auch die Betriebsgefahr des Kehrfahrzeugs verwirklicht hat, weshalb trotz der Vielzahl an Verkehrsverstößen, die die Klägerin begangen hat, diese nicht vollständig zurücktritt. Unabwendbar war der Unfall indes für beide Fahrzeugführer nicht. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stellt sich das Unfallgeschehen für das Gericht wie folgt dar: Das Straßenkehrfahrzeug fuhr mit langsamer Geschwindigkeit auf der ... Straße in ... stadteinwärts und wollte nach rechts in die ... abbiegen. Die Kehrbürsten waren eingeschaltet, ebenso die Rundumbeleuchtung. Verkehrsbedingt musste das Fahrzeug kurz anhalten, um Fußgänger passieren zu lassen, die die Straße überquerten. Währenddessen näherte sich die Klägerin mit ihrem Fahrzeug aus derselben Richtung von hinten kommend und wollte ebenfalls nach rechts in die ... einbiegen. Ohne abzuwarten, fuhr die Klägerin links an dem Kehrfahrzeug vorbei, um links von diesem ebenfalls rechts abzubiegen. In der Kurve kam es sodann zur Kollision mit dem Kehrfahrzeug, der zwischenzeitlich seine Fahrt fortgesetzt hatte, wobei die Klägerin eine engere Rechtskurve fuhr als das Kehrfahrzeug. Die Klägerin hat mehrere Verkehrsverstöße begangen und damit insgesamt gegen das aus § 1 StVO resultierende Gebot der Rücksicht und Vorsicht verstoßen. So musste sie, um in dem Kreuzungsbereich an dem Kehrfahrzeug vorbeizufahren, auf die Linksabbiegerspur der Gegenfahrbahn fahren und hierzu durchgezogene Linien, nämlich die Haltelinien, die die Linksabbiegerspur „einhegen“, überfahren. Dabei befand sich unmittelbar vor der Einbiegung in die ... eine andere Kreuzung, deren Abbiegespuren sie dabei überquerte. Angesichts der Breiten der Fahrzeuge und der Fahrbahn ist es physikalisch denklogisch ausgeschlossen, dass die Klägerin mit ihrem Fahrzeug während des Überholvorganges innerhalb ihrer Spur geblieben ist. Hierbei handelt es sich um einen Verstoß gegen das Verkehrszeichen 295. Hinzu kommt, dass die Klägerin in unklarer Lage überholt hat, was einen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 S. 1 StVO darstellt. Denn unabhängig davon, ob die Klägerin nun berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass das Kehrfahrzeug direkt an der Einmündung in die Straße, in die sie selbst einbiegen wollte, parkte, musste sich die Situation für sie dort als unübersichtlich darstellen, so dass sie auf keinen Fall ohne vorheriges Anhalten das gleichzeitige Überholen und Abbiegen vollziehen durfte. Angesichts der Größe des Kehrfahrzeuges im Verhältnis zur Größe des klägerischen Fahrzeuges konnte die Klägerin in dem Moment, in dem sie den gleichzeitigen Überhol- und Abbiegevorgang gestartet hatte, nicht die Straße einsehen, in die sie abbiegen wollte. Sie konnte nicht sehen, ob sich hinter dem Kehrfahrzeug Fußgänger befinden, die gerade die Straße überquerten. Sie konnte auch nicht sehen, ob aus der Straße, in die sie - nach eigenem Bekunden im großen Bogen - einbiegen wollte, Fahrzeuge herauskamen, deren Spur sie dann auch gekreuzt hätte. Auch die Tatsache, dass es nicht erlaubt ist, innerhalb von 5m eines Einmündungsbereiches zu parken (§ 12 Abs. 3 StVO), eine Tatsache, die man in der Fahrschule lernt, hätte die Klägerin besonders aufmerksam bzw. misstrauisch machen müssen im Hinblick auf ihre Annahme, das Kehrfahrzeug parke. Es wäre daher geboten gewesen, zunächst mit einem gewissen Abstand hinter dem Kehrfahrzeug abzuwarten, ob dieses wirklich parkt und sich, nach Vergewisserung dieser Tatsache, vorsichtig und langsam um dieses Fahrzeug zu bewegen. Da das Gericht indes davon überzeugt ist, dass die Kehrmaschine nicht parkte und dies auch für die Klägerin erkennbar war, wiegt ihre Entscheidung für die Überholung in unklarer Verkehrslage umso schwerer. Allerdings hat sich hier auch die dem Kehrfahrzeug innewohnende immanente Betriebsgefahr ausgewirkt. Denn bekanntermaßen handelt es sich bei Kehrmaschinen um Rechtslenker, so dass der Beklagte zu 1 als Fahrer des Kehrfahrzeuges beim Rechtsabbiegevorgang von links kommende Fahrzeuge nur deutlich erschwert rechtzeitig wahrnehmen kann. Dass er indes gar nicht nach links hätte schauen müssen, kann nicht bestätigt werden. Denn mit Fehlverhalten der anderen Verkehrsteilnehmer ist stets zu rechnen und hierbei hätte es sich in dem Moment auch um einen auf der falschen Fahrbahnseite fahrenden Fahrradfahrer handeln können. Wenn der Beklagte zu 1 also im Moment des Abbiegens nur nach rechts und geradeaus sieht, so ist die linke Seite über einen Zeitraum von einigen Sekunden unbeobachtet. Diese Zeit reichte hier aber bereits aus, dass die Klägerin von links mit ihrem Fahrzeug herankam und es deshalb zur Kollision kam. Unbeachtlich ist dabei die Frage, ob das Kehrfahrzeug zunächst stand oder durchgängig langsam fuhr. Das Sachverständigengutachten hat insoweit ergeben, dass beide Möglichkeiten bestehen, da auch diese Art der Kehrmaschine in dem fraglichen Zeitraum auch aus dem Stand zumindest auf die ermittelte Geschwindigkeit von 6 km/h oder geringfügig schneller hätte kommen können. Aus dem Gutachten geht im Übrigen auch hervor, dass das klägerische Fahrzeug in einem engeren Radius um die Kurve fuhr als die Kehrmaschine, der Polo also die Kurve leicht „geschnitten“ hat, allerdings auch früher zum Stillstand gekommen ist. Der Sachverständige ... hat sein Gutachten klar, verständlich und widerspruchsfrei erstattet, weshalb sich das Gericht diesem nach eigener Überzeugungsbildung angeschlossen hat. Unter Abwägung der jeweiligen Verursachungsanteile ist mithin festzuhalten, dass die Klägerin durch ihre Verkehrsverstöße den Unfall initiiert hat, sich hier allerdings die dem Kehrfahrzeug innewohnende Betriebsgefahr als Rechtslenker und LKW auch kausal auf den Unfall ausgewirkt hat. Eine Haftungsverteilung von 80% zu Lasten der Klägerin erscheint damit angemessen. 3. Der Klägerin steht damit ein Schadensersatzanspruch, beschränkt auf 20% des ersatzfähigen Schadens zu, §§ 249 ff. BGB. Zum Schaden gehören zunächst die unstreitig entstandenen Reparaturkosten in Höhe von -auf 100% bezogen- 3.108,04 € brutto. Diese Kosten sind belegt durch das Gutachten und die Rechnung der ... GmbH (Bl. 108f. d.A.). Sie sind für das Gericht nachvollziehbar und auch unbestritten. Gleiches gilt für die Sachverständigenkosten, den merkantilen Minderwert und die Kostenpauschale. Auch der geltend gemachte Nutzungsausfall in Höhe von 38,- € pro Reparaturtag ist zwar unbestritten, aber dennoch zu hoch angesetzt. Die Höhe des Nutzungsausfalls ist durch das Gericht durch Schätzung gem. § 287 ZPO zu ermitteln. Hierbei dürfen als Anhaltspunkt Tabellen, wie die Eurotax- Schwacke- Tabelle herangezogen werden. Nach dieser ist der VW Polo in der Gruppe B und nicht in der Gruppe D einzustufen, was (da das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt erst gut 1 Jahr alt war und eine geringe Laufleistung aufwies) zu einem Tagessatz von 29,- € führt. Der ersatzfähige Schaden kann daher mit 4.304,10 € angesetzt werden. 20% hiervon betragen 860,82 €, weshalb der Klägerin nur insoweit Schadensersatz zusteht. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nur nach dem Streitwert von 860,82 € verlangen. Dies bedeutet bei einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG zzgl. Kostenpauschale und Mehrwertsteuer einen Betrag von 159,94 €. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO i.V.m. den Grundsätzen der Baumbach´schen Formel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO. hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe durch die Richterin am Landgericht K. als Einzelrichterin am 16.01.2024 beschlossen: Das Endurteil des Landgerichts Itzehoe - 4. Zivilkammer - vom 18.12.2023 wird im Tenor dahingehend berichtigt, dass die Beklagte zu 4 verurteilt wird, an die Klägerin 860,82 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz anlässlich eines Verkehrsunfalls am 5. Oktober 2021 in .... Die Klägerin war im Unfallzeitpunkt Leasingnehmerin eines VW Polo. Der Beklagte zu 1 war Fahrer eines Straßenreinigungsfahrzeuges, welches im Auftrag der Beklagten zu 2, wiederum tätig für die Beklagte zu 4, fährt. Bei dem Beklagten zu 3 handelt es sich um den kommunalen Versicherer, ein sog. Eigenversicherer nach § 2 Abs. 1, 2 PflVG. Am späten Vormittag des 5. Oktober 2021, gegen 11:30 Uhr, befuhr die Klägerin mit dem von ihr geleasten Fahrzeug die ... Straße stadteinwärts. Sie wollte nach rechts in die ... einbiegen. Vor ihr, unmittelbar auf Höhe der Straßenecke zur ... befand sich das Straßenreinigungsfahrzeug. Die Klägerin überholte dieses Fahrzeug und bog nach rechts in die ... ab. Während des Überholvorganges kam es zur Kollision mit dem Straßenreinigungsfahrzeug. An beiden Fahrzeugen entstand ein Sachschaden. Die klägerische Versicherung hat den Schaden am Straßenreinigungsfahrzeug beglichen. Die Klägerin behauptet, das Straßenreinigungsfahrzeug habe geparkt und sei dann ohne Vorwarnung losgefahren als sie gerade dabei gewesen sei, es zu überholen. Dabei sei es direkt in die rechte Vordertür ihres Fahrzeuges gefahren. Sie ist dabei der Auffassung, dass der Beklagte zu 1 dadurch gegen § 10 StVO verstoßen habe. Der Unfall sei allein schuldhaft durch die Beklagtenseite verursacht; für sie hingegen habe es sich um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gehandelt. Die Klägerin behauptet, ihr sei folgender Schaden entstanden: Reparaturkosten brutto: 3.108,04 € Sachverständigengutachten: 681,06 € Merkantiler Minderwert: 350,00 € Allgemeine Kostenpauschale: 20,00 e Nutzungsausfall (5 Tage à 38,- €) 190,00 € Außergerichtliche RA-Kosten 453,87 € (nach Klageerhöhung: 540,50 €) Die Klägerin hat die Klage zunächst um die Beklagte zu 4 und sodann nach Reparatur des Fahrzeugs teilweise erweitert und teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.349,20 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%- Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 9. Dezember 2021 zu zahlen; 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 540,50 € zzgl. Zinsen aus 453,87 € in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen -jeder für sich-, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten, dass das Straßenreinigungsfahrzeug geparkt habe. Vielmehr habe sich das Fahrzeug im Betrieb befunden, wie auch anhand der Beleuchtung unschwer habe erkannt werden können. Das Fahrzeug habe vielmehr selbst in die ... einbiegen wollen und verkehrsbedingt halten müssen, da Fußgänger die Straße passiert hätten. Während der Wartezeit von wenigen Sekunden seien die Kehrbesen weiterhin in Betrieb gewesen. Nachdem die Straße frei gewesen sei, sei der Abbiegevorgang fortgesetzt worden, ehe es zu dem Zusammenstoß mit der von links kommenden Klägern gekommen sei. Das Fahrzeug fahre im Kehrbetrieb ca. 6 km/h schnell und im Abbiegevorgang ca. 3 km/h. Der Unfall sei eindeutig auf das Verschulden der Klägerin zurückzuführen, die mehrere Verkehrsverstöße begangen habe. So habe sie, ohne zu warten, zum Überholvorgang angesetzt. Dabei habe sie auch im Kreuzungsbereich eine durchgezogene Linie in den Gegenverkehr überfahren müssen, denn anders hätte sie nicht an dem Kehrfahrzeug vorbeikommen können. Es habe sich für die Klägerin um eine unklare Verkehrslage gehandelt, da sie bereits gar nicht gewartet habe, sondern während ihrer Fahrt davon ausgegangen sei, dass das Kehrfahrzeug parke. Soweit es um die Beklagten zu 1 bis 3 gehe, seien diese im Übrigen bereits gar nicht passivlegitimiert. Die Klage in der Fassung vom 5. April 2022 wurde dem Beklagten zu 3 am 9. Mai 2022, dem Beklagten zu 2 am 11. Mai 2022 und dem Beklagten zu 1 am 12. Mai 2022 zugestellt. Die Klageerweiterung vom 28. Juni 2022 wurde der Beklagten zu 4 am 22. Juli 2022 zugestellt. Die weitere Klageerweiterung vom 16. Januar 2023 wurde den Beklagten am 19. Januar 2023 zugestellt. Das Gericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2023 (Bl. 207- 209 d.A.) verwiesen. Ferner wurde Beweis erhoben durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens. Wegen des Ergebnisses insoweit wird auf das Gutachten des Sachverständigen ... vom 11. August 2023 (Bl. 229 ff. d.A.) verwiesen. Schließlich wurde allseits ein Google-Maps-Ausdruck der Unfallörtlichkeiten in Augenschein genommen.