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Beschluss

7 U 10/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2024:0620.7U10.24.00
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Leitsätze
1. Bei der Feststellung des Verdienstausfallschadens von selbständig Tätigen kommen dem geschädigten im Rahmen der erforderlichen Prognose der hypothetischen Geschäftsentwicklung Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO zugute.(Rn.14) 2. Es bedarf grundsätzlich konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu geben.(Rn.14) 3. Die Eröffnung eines selbständigen Gewerbes, gleich welcher Branche, erfordert eine gewisse Vorbereitung und Planung, insbesondere eine Kalkulation des regelmäßigen Zeitaufwands, der zu erwartenden Einnahmen und Kosten sowie der Steuerbelastung.(Rn.16) 4. Auch wenn der Geschädigte seinen Firmensitz im Ausland (hier Dänemark) hat und unstreitig über ein eigenes Firmenfahrzeug und entsprechendes Handwerkzeug (hier Dachdeckergewerbe) verfügt, ist zur Darlegung des Verdienstausfallschadens eine betriebswirtschaftliche Kalkulation und Rechnungslegung erforderlich.(Rn.17) 5. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus den eingereichten Anlagenkonvoluten zusammenzusuchen. Vielmehr obliegt es dem Geschädigten, hinreichende Anhaltspunkte für den gerichtlich geltend gemachten Erwerbsschaden vorzutragen.(Rn.18) 6. Eine Begehrensneurose lässt den Kausalzusammenhang für einen unfallbedingten psychischen Dauerschaden entfallen.(Rn.21)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 22.12.2023 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Flensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.634,56 € festgesetzt (12.634,56 Berufung des Klägers + 19.000,-- € Anschlussberufung der Beklagten).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Feststellung des Verdienstausfallschadens von selbständig Tätigen kommen dem geschädigten im Rahmen der erforderlichen Prognose der hypothetischen Geschäftsentwicklung Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO zugute.(Rn.14) 2. Es bedarf grundsätzlich konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu geben.(Rn.14) 3. Die Eröffnung eines selbständigen Gewerbes, gleich welcher Branche, erfordert eine gewisse Vorbereitung und Planung, insbesondere eine Kalkulation des regelmäßigen Zeitaufwands, der zu erwartenden Einnahmen und Kosten sowie der Steuerbelastung.(Rn.16) 4. Auch wenn der Geschädigte seinen Firmensitz im Ausland (hier Dänemark) hat und unstreitig über ein eigenes Firmenfahrzeug und entsprechendes Handwerkzeug (hier Dachdeckergewerbe) verfügt, ist zur Darlegung des Verdienstausfallschadens eine betriebswirtschaftliche Kalkulation und Rechnungslegung erforderlich.(Rn.17) 5. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus den eingereichten Anlagenkonvoluten zusammenzusuchen. Vielmehr obliegt es dem Geschädigten, hinreichende Anhaltspunkte für den gerichtlich geltend gemachten Erwerbsschaden vorzutragen.(Rn.18) 6. Eine Begehrensneurose lässt den Kausalzusammenhang für einen unfallbedingten psychischen Dauerschaden entfallen.(Rn.21) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 22.12.2023 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Flensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 31.634,56 € festgesetzt (12.634,56 Berufung des Klägers + 19.000,-- € Anschlussberufung der Beklagten). I. Der am 15.1.1968 geborene Kläger ist nach den Feststellungen des Landgerichts am Morgen des 2. September 2019 gegen 6:30 Uhr auf dem Seitenstreifen der Straße L. Nr. 3 in H. von dem vom Beklagten zu 1) geführten und gehaltenen, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Mercedes-Benz V-Klasse angefahren und verletzt worden. Der Beklagte zu 1) beabsichtigte, sein Fahrzeug auf dem Seitenstreifen in dem Bereich zu parken, in dem sich der Kläger, der als selbständiger Handwerker vor Ort mit Bauarbeiten beschäftigt war, gerade aufhielt. Das Fahrzeug berührte mit seiner Front den mit dem Rücken zum Fahrzeug stehenden Kläger im Bereich der linken Kniekehle. Die Einzelheiten des Einparkvorgangs sind streitig. Der Kläger erlitt durch den Unfall eine Distorsion des linken Kniegelenkes mit daraus resultierenden geringen Gelenkerguss. Die unfallunabhängige degenerative Vorschädigung des Kniegelenkes hatte zu stärkeren Folgen der Distorsion geführt, als dies bei einem nicht vorgeschädigten Kniegelenk der Fall gewesen wäre. Diese Erkrankung war bis zum 8. Oktober 2019, mithin nach etwa 5 Wochen, folgenlos abgeheilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts erlitt der Kläger darüber hinaus unfallbedingte psychische Erkrankungen, nämlich eine seit Mai 2021 durchgehend bis heute bestehende depressive Störung und eine Agoraphobie. Ein ab etwa Oktober 2019 erhöhter Alkoholkonsum des Klägers zur Bekämpfung von Schlafstörungen soll die Entstehung der depressiven Störung begünstigt haben. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000,-- € sowie den geltend gemachten Feststellungsanspruch zuerkannt. Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Kläger unfallbedingt - aufgrund der Distorsion - vom 2. September bis 8. Oktober 2019 arbeitsunfähig war und aufgrund der unfallbedingten psychischen Folgeschäden - der Agoraphobie und insbesondere der chronischen Depression - seit Mai 2021 lediglich in der Lage ist, weniger als 3 Stunden täglich zu arbeiten. Den darüber hinaus geltend gemachten bezifferten Erwerbsschaden von 12.634,56 € hat das Landgericht zurückgewiesen. Insoweit habe der Kläger den entgangenen Gewinn nicht schlüssig dargelegt. Sein Vortrag sei inhaltlich nicht ausreichend, um eine Schadensschätzung nach § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zu ermöglichen. Entsprechende Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Anlagen sowie Steuerbescheide aus der Zeit vor dem Unfall habe der Kläger nicht dargelegt. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Wenn das Landgericht seiner Hinweispflicht nachgekommen wäre, hätte der Kläger klarstellen können, dass ihm die Vorlage von Einkommensnachweisen aus den Jahren vor 2018 nicht möglich war, weil er aufgrund körperlicher Beschwerden erst seit Anfang 2018 wieder als selbständiger Handwerker tätig gewesen sei. Er habe Einkommensnachweise für einen Zeitraum von 20 Monaten vorgelegt. Da er in der Zeit davor als selbständiger Handwerker keine Einnahmen erzielt habe, müsse dieser Zeitraum für die Dokumentation seines Einkommensniveaus genügen. Die Summe der Ausgaben von 8.643,89 € müsse nicht aufgeschlüsselt und den einzelnen Belegen des Anlagenkonvoluts 5 zugeordnet werden, weil diese Unterlagen jeweils aus sich heraus Auskunft darüber geben würden, für welche Kosten die Beträge aufgewandt wurden. Es gehe um Kosten für eine Versicherung, für Garagenmiete, für den Betrieb eines Fahrzeugs sowie Arbeitskleidung und Arbeitsmaterialien. Es sei nicht erforderlich, diese Kosten im Einzelnen aufzuschlüsseln und zu kategorisieren. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten zu verurteilen, an ihn über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus weitere EUR 12.634,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weitere EUR 597,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung abzuweisen, sowie im Wege der Anschlussberufung das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Es erschließe sich nicht, in welcher Höhe der Kläger tatsächlich Einkünfte erzielt habe. Er habe nur Rechnungen vorgelegt, die die Generierung von Umsatz belegen können, nicht jedoch den begehrten entgangenen Gewinn. Die Erwerbsbiografie des Klägers liege schlicht im Dunkeln. Als Selbständiger wäre er gehalten gewesen, entsprechende Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnungen sowie Steuererklärungen zu erstellen. Im Wege der Anschlussberufung wenden sie ein, es habe gar keine Berührung des Pkws mit dem Knie des Klägers gegeben. Dies sei jedenfalls nicht bewiesen. Die Angaben des Klägers seien nicht kongruent zu denjenigen des Zeugen B.. Der Zeuge B. habe folgendes bekundet: "Zum Zeitpunkt der Berührung zwischen der Stoßstange und der klägerischen Kniekehle ist er (der Kläger) jedenfalls nicht nach hinten gekippt." Insoweit widersprechen sich die Aussagen. Demgegenüber stehe die glaubhafte Einlassung des Beklagten zu 1), wonach er keine Berührung zwischen seinem Fahrzeug und dem Kläger wahrgenommen habe. Ferner bestreiten die Beklagten, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bei der Beklagten zu 2) versichert gewesen sei. Außerdem sei das ausgeurteilte Schmerzensgeld übersetzt. Der Unfall sei nicht geeignet, eine nachhaltige psychische Störung herbeizuführen. II. Die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts Flensburg vom 22.12.2023 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Mit Beschluss vom 7.5.2024 hat der Senat den Kläger auf Folgendes hingewiesen: Zu Recht hat das Landgericht den für den Zeitraum 2.9.-8.10.2019 und 21.1.-1.5.2020 sowie hilfsweise 1.1.2021 bis Mitte 8.2021 geltend gemachten Verdienstausfallschaden (hier den entgangenen Gewinn als selbständiger Handwerker) wegen Unschlüssigkeit des Vortrags zurückgewiesen. Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 12.634,56 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 1 Abs. 2 StVO, 249, 252 BGB, 287 ZPO. Sein Vortrag reicht inhaltlich nicht aus, um dem Gericht die Grundlagen für eine Schadensschätzung gemäß § 252 Satz 2 BGB, § 287 ZPO zu vermitteln. Der Senat teilt insoweit die Ausführungen des Landgerichts. 1. Bei selbständig Tätigen bedarf es zur Beantwortung der Frage, ob diese einen Verdienstausfallschaden erlitten haben, der Prüfung, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte, wobei dem Geschädigten im Rahmen der danach erforderlichen Prognose der hypothetischen Geschäftsentwicklung die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO zugutekommen (BGH, Urteil vom 03. März 1998 - VI ZR 385/96 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Der Geschädigte muss allerdings konkrete Anknüpfungstatsachen darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachweisen (BGH a.a.O. Rn. 15). Im Ergebnis muss der Geschädigte die hypothetische Entwicklung seiner Berufs- und Einkommenslage ohne das Schadensereignis beweisen. Wegen der gesetzlichen Beweiserleichterung muss er zwar nicht zur vollen Gewissheit des Gerichts darlegen, ob der Gewinn auch erzielt worden wäre. Konnte der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, ist nämlich zu vermuten, dass er auch gemacht worden wäre (BGH, Urteil v. 19.10.2005, VIII ZR 392/03, Rdnr. 15). § 287 ZPO erleichtert den Nachweis, indem er an die Stelle der sonst erforderlichen Einzelbegründung die freie Überzeugung des Gerichts treten lässt (OLG Hamm, Urteil vom 28.10. 2022, I-9 U 33/21, juris Rn. 919). Andererseits entbindet die Vorschrift nicht vollständig von einer grundsätzlichen Beweislastverteilung und erlaubt nicht, zugunsten des Beweispflichtigen einen bestimmten Schadensverlauf zu bejahen, wenn nach den festgestellten Einzeltatsachen alles offen bleibt (OLG Hamm, Urteil v. 27.04.2018, 11 U 8/15, Rdnr. 49). Bei der Ermittlung eines nach den §§ 842, 843 BGB zu ersetzenden Erwerbsschadens darf auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterungen nach § 252 S. 2 BGB, § 287 Abs. 1 ZPO einem Verletzten, dessen Arbeitskraft im arbeitsfähigen Alter unfallbedingt beeinträchtigt worden ist, nicht ohne hinreichende Anhaltspunkte dafür, wie sich seine Erwerbstätigkeit ohne das Unfallereignis voraussichtlich entwickelt hätte, pauschal ein abstrakt geschätzter Mindestschaden zugesprochen werden (BGH, Urteil v. 17.01.1995, VI ZR 62/94). Der Tatrichter darf sich einerseits nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen seiner Aufgabe, den Schaden zu ermitteln, entziehen. Andererseits darf eine Schadensschätzung mangels greifbarer Anhaltspunkte nicht in der Luft hängen, vielmehr müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen für die Schadensschätzung dargelegt werden. Es bedarf grundsätzlich konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu geben (BGH, Beschluss v. 20.10.2009, VI ZB 53/08, Rdnr. 13). Zur Ermittlung des Verdienstausfalls eines selbständig Tätigen im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO ist es in der Regel erforderlich und angebracht, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (BGH, Urteil vom 06. Februar 2001 - VI ZR 339/99 -, juris Rn. 14). Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung heranzuziehen ist, lassen sich aber nicht aufstellen; der erforderliche Prüfungsrahmen ist vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Falles zu bestimmen (BGH aaO, Rn. 16; OLG München, Urteil vom 23. 12.2022, 13 U 1972/18, juris Rn. 368 - 369). Nach Maßgabe der vorstehenden Anforderungen vermag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger ohne den Unfall in der Lage gewesen wäre, eine gewinnbringende Tätigkeit als Selbständiger mit gewisser Konstanz und Dauerhaftigkeit auszuführen. Die rudimentären Ausführungen des Klägers und die eingereichten Belege reichen nicht aus, ein gewinnbringendes und nachhaltiges selbständiges Dachdecker-/Bauklempnergewerbe darzulegen und nachzuweisen. Die Eröffnung eines selbständigen Gewerbes, gleich welcher Branche, erfordert eine gewisse Vorbereitung und Planung, insbesondere eine Kalkulation des regelmäßigen Zeitaufwands, der zu erwartenden Einnahmen und Kosten sowie der Steuerbelastung. In der Regel sind Räumlichkeiten anzumieten, Fahrzeuge und erforderliche Arbeitsmaterialien zu beschaffen, Telefon- und Bankverbindung, Internetauftritt etc. anzulegen. Schließlich sind auch die für die jeweilige Berufsausübung erforderlichen Versicherungen, insbesondere eine Berufshaftpflichtversicherung, abzuschließen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28.10. 2022, I-9 U 33/21, juris Rn. 923). Der Kläger hat von alledem nichts bzw. viel zu wenig dargelegt. Es mag sein, dass er sein Gewerbe von Dänemark aus ausüben wollte und über das erforderliche Werkzeug und einen Pkw bereits verfügte. Das macht jedoch eine betriebswirtschaftliche Kalkulation und Rechnungslegung keineswegs entbehrlich (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 28. Oktober 2022, I-9 U 33/21, juris Rn. 923, juris). Aus den eingereichten Kostenbelegen (Anlagenkonvolut K 3-K 5) ergibt sich lediglich, dass der Kläger offenbar über seine Firma „B.S.“ von einem dänischen Firmensitz aus operierte (A. ApS, DK). Auf den Rechnungen, die im wesentlichen an die deutsche Dachdeckerei A. GmbH in F. adressiert waren, ist zwar eine deutsche Einkommen-Steuernummer (Nr. XXXX XXXX) angegeben, entsprechende Steuerbescheide oder betriebliche Einnahme/Überschussrechnungen hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt. Gegenüber dem gerichtlichen Gutachter Dr. S. hat er angegeben, dass er „seinen letzter Auftrag als Einzelunternehmer sechs Monate vor dem Unfall erhalten habe, danach habe er als Subunternehmer gearbeitet“. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 23.6.2021 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.6.2021 lediglich ein weiteres Anlagenkonvolut über Umsätze aus dem Jahr 2018 (Anlage K3) präsentiert, aus denen sich ein monatlicher Durchschnittsverdienst i.H.v. 3.957,50 € ergeben soll (obwohl bei dem Kläger für das Jahr 2018 eigentlich ärztlich Arbeitsunfähigkeit attestiert war). Schließlich hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.7.2023 diverse Abrechnungen aus den Jahren 2021-2023 (Anlagen K 8 bis K10) vorgelegt, aus denen sich ein monatlicher Durchschnittsverdienst i.H.v. 1.221,33 € ergeben soll. Zu den Ausgaben und Firmenkosten hat der Kläger für 2019 lediglich in ungeordneter Form Gesamtausgaben von 8.643,89 € behauptet, ohne im Einzelnen darzulegen, wie sich diese zusammensetzen. Als Anlagenkonvolut K 3 hat er „Stundenzettel als Arbeitnehmer“ präsentiert, als Anlagenkonvolut K 4 ausschließlich an die Fa. A. GmbH in F. adressierte Rechnungen (vom 7.2.2019-29.8.2019) und als Anlagenkonvolut K5 in unstrukturierter Form Belege bezüglich behaupteter Betriebskosten eingereicht. Zu Recht hat das Landgericht insoweit ausgeführt, dass dies nicht für eine nachvollziehbare, schlüssige Darlegung der Betriebskosten genügt. Das Anlagenkonvolut K5 enthält nämlich diverse Rechnungen (u.a. auch über Barverkäufe und Tankbelege) und Umsatzauszüge (Girokonto bei der Hausbank), deren Sinn und betriebliche Zuordnung sich nicht von selbst ergibt. Neben Quittungen für Zugfahrten von N. nach W. (Juni 2016) und einem Verwarnungsgeld vom 24.6.2019 (Polizeidirektion XY) fällt insbesondere auch eine Pfändung des Finanzamtes F. vom 8.3.2019 unter der Steuernummer Nr. XXXX XXXX über 3.097,66 € auf. Offenbar verfügte der Kläger auch über nicht unerhebliche Steuerschulden, was möglicherweise ein Grund für die in diesem Prozess präsentierte „Zettelwirtschaft“ gewesen sein kann. Es liegt danach auf der Hand, dass der Vortrag des Klägers für die Darlegung eines entgangenen Gewinns im Rahmen eines Gerichtsprozesses ungenügend ist. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst aus einem umfangreichen Anlagenkonvolut zusammenzusuchen. Vielmehr obliegt es dem Kläger, hinreichende Anhaltspunkte für den hier geltend gemachten Erwerbsschaden vorzutragen. Angesichts des ungenügenden Sachvortrags und der nur rudimentär eingereichten Belege verbleiben hier zu viele Fragen und Zweifel, so dass auch ein abstrakt geschätzter Mindestschaden nicht zugesprochen werden kann. Bereits im Termin am 23.6.2021 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass „die Vorlage weiterer Einkommensnachweise notwendig ist“. Schließlich haben auch die Beklagten mit Schriftsatz vom 28. September 2020, darauf hingewiesen, der Kläger möge die Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Anlagen sowie Steuerbescheide der vergangenen drei Jahre vorlegen. Weitere gerichtliche Hinweise auf die fehlende Schlüssigkeit des Vortrags zu dem entgangenen Gewinn waren hier für den anwaltlich vertretenen Kläger nicht erforderlich. In Anwaltsprozessen sind nur geringe Anforderungen an richterliche Hinweise zu stellen. Die Beklagten haben im Übrigen mehrfach darauf hingewiesen, dass die eingereichten Rechnungen allenfalls einen Umsatz belegen können, nicht jedoch den hier maßgeblichen betrieblichen Gewinn. Der Kläger unterliegt als Selbständiger einer Sozialversicherungspflicht (u.a. Berufsgenossenschaft) sowie einer Steuerpflicht. Er hätte deshalb entsprechende Einnahmen/Überschussrechnungen, Bankbelege und/oder Steuererklärungen vorlegen müssen. Im Übrigen wäre hier auch ein erheblicher Abzug für Urlaub, Krankheit und Auftragsschwankungen bei der Berechnung des hypothetischen monatlichen Verdienstes vorzunehmen, zumal der inzwischen 56 Jahre alte Kläger unstreitig bereits vor dem Unfall degenerative Veränderungen am linken Knie aufwies (seit 2016/17 Chondromalazie 2. Grades) und ihm von dem Orthopäden Dr. H. nach einer arthroskopischen Hinterhornresektion (seit 4/2017 horizontaler Riß des Innenmeniskushinterhorns) in dem Zeitraum 28.4.2017-14.12.2018 Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Unstreitig hat der Kläger ferner nach dem Unfall am 15.2.2021 einen Schlaganfall erlitten und durch einen weiteren Unfall vom 20.10.2022 soll der rechte Fuß in Form eines Sehnen- und Knochenabrisses geschädigt worden sein. 2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass den Ausführungen der Beklagten aus der Anschlussberufung vom 30.4.2024 - sollte es darauf ankommen - nachzugehen sein wird. Die Sache scheint insoweit nicht entscheidungsreif zu sein. Insbesondere bestehen Zweifel an der unfallbedingten Kausalität der geltend gemachten psychischen Schäden (seit Mai 2021 chronische Depression mit Agoraphobie). Der Privatgutachter Dr. K. hat auf die möglicherweise im Vordergrund stehenden, konkurrierenden unfallunabhängigen Faktoren (Schlaganfall, Persönlichkeitsprägung und Alkoholabusus) hingewiesen (vgl. Stellungnahme vom 7.8.2023). Ein psychischer Erstschaden ist zeitnah nach dem Unfall vom 2.9.2019 nicht ärztlich dokumentiert worden. Schließlich hat der psychiatrische Sachverständige Dr. S. selbst den Alkoholabusus des Klägers unmittelbar nach dem Unfall (täglich 100 - 150 ml hochprozentigen Alkohol) dokumentiert und ausgeführt, dass der Kläger inzwischen tatsächlich nicht mehr in seiner eigenen Wohnung lebe (dort lebe nur noch seine Mutter), sondern bereits seit zwei Jahren kostenfrei bei einem Kollegen wohne. Der Gutachter Dr. S. hat ferner u.a. ausgeführt, dass der Kläger „darauf fixiert zu sein scheint, dass sein finanzielles Auskommen nur dann gesichert sei, wenn er psychisch erkrankt ist oder auch körperliche Erkrankungen vorweise. .... Der Kläger scheine vereinfacht zu denken, dass er krank bleiben müsse, um finanzielle Leistungen bekommen zu können“. Dies könnten Hinweise auf eine Begehrensneurose sein, die den Kausalzusammenhang entfallen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 26.07.2022, VI ZR 58/21, NJW 2022, 3509, 3510; OLG Schleswig, Urteil vom 19. 3. 2024, 7 U 93/23, Juris Rn. 49). Außerdem wäre ein etwaiges Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB zu prüfen. Unstreitig hat sich der Kläger einer medizinische indizierten Knie-OP entzogen und die von dem Neurologen Dr. V. nach dem Unfall empfohlene Psychotherapie erst nach seinem Schlaganfall im Mai 2021 begonnen. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld von 14.000,-- € dürfte - jedenfalls bei fehlender Kausalität der psychischen Beeinträchtigungen - überzogen sein. Die ergänzenden Ausführungen des Klägers aus dem Schriftsatz vom 22.5.2024 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Als Grundlage für die gebotene Verdienstausfallprognose stand nach den Angaben des Klägers nur ein Zeitraum von acht Monaten zur Verfügung. Es steht jedoch im Raum, dass der Kläger auch bereits in den Jahren vor 2019 als selbständiger Handwerker tätig war. Es bleibt unklar, wann genau der Kläger überhaupt seine selbständige Tätigkeit (wieder) aufgenommen hat. Aus dem Gutachten S. ergibt sich, dass der Kläger „nach seinem Schulabschluss zunächst eine Lehre zum Kfz-Mechaniker nach sechs Monaten abgebrochen und danach er eine Ausbildung zum Dachdecker absolviert habe. Anschließend habe er überwiegend in diesem Beruf gearbeitet, zunächst als Angestellter und später als Unternehmer". Der Kläger ist offensichtlich nicht in der Lage, aus seiner - vermutlich schon länger andauernden - selbständigen Handwerkertätigkeit entsprechende Einnahmen-Überschuss-Belege sowie Steuerbescheide vorzulegen. Dies wäre aber notwendig gewesen, um in einem Gerichtsprozess den behaupteten entgangenen Gewinn plausibel darzulegen. Ausführungen zu den Erfolgsaussichten der Anschlussberufung sind nicht mehr erforderlich. Gem. § 524 Abs. 4 ZPO verliert die Anschlussberufung ihre Wirkung, weil die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückgewiesen worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.