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Urteil

7 U 93/23

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO bezieht sich auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen primärer Rechtsgutverletzung und den - hieraus resultierenden - weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden). Zur Überzeugungsbildung des Gerichts genügt insoweit die hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit.(Rn.44) 2. Bei einer psychischen Vorbelastung des Geschädigten gilt zunächst der Grundsatz, dass der Schädiger auch für eine psychische Fehlverarbeitung einzustehen hat, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht eingetreten wären. Eine unfallbedingte Mitverursachung reicht insoweit aus.(Rn.46) 3. Bei einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens kann die unfallbedingte Kausalität in drei Fallgruppen nicht gegeben sein: Bagatellunfall, Begehrensneurose des Geschädigten und überholende Kausalität.(Rn.48) (Rn.49) (Rn.50) (Rn.51) 4. Bei der „überholenden Kausalität“ ist der Schaden dem Schädiger nicht (mehr) zuzurechnen, wenn infolge einer Vorerkrankung oder psychischen Disposition auch ohne das Unfallereignis der Schaden zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wäre. Die Beweislast für das Vorliegen einer Reserveursache obliegt dem Schädiger, allerdings kommt auch ihm insoweit die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.(Rn.52) 5. Befundberichte von behandelnden Ärzten haben für die Frage der Unfallbedingtheit nur indizielle Bedeutung. Für die behandelnden Ärzte steht die Therapie im Vordergrund, um dem Patienten Linderung zu verschaffen. Im Haftpflichtprozess kommt es hingegen auf die Unfallkausalität an, die durch medizinische Gerichtssachverständige ex post zu klären ist. Die Befundberichte der behandelnden Ärzte enthalten häufig nur subjektive Schilderungen ihrer Patienten zu Vorerkrankungen oder früheren Befunden, die objektiv nicht verifiziert oder abgeklärt worden sind.(Rn.58) 6. Bei der Schmerzensgeldbemessung wirkt sich eine spezielle Schadensanfälligkeit oder eine unangemessene Erlebnisverarbeitung des Geschädigten in der Regel anspruchskürzend aus. Diese beschränkende Wirkung gilt auch im Fall einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens durch den Geschädigten.(Rn.71)
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten vom 10.07.2023 und des Klägers vom 17.07.2023 wird das am 15.06.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verdienstausfallschaden i.H.v. 8.772,01 € sowie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 11.000,00 € jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2017 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 91 % und die Beklagte 9 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO bezieht sich auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen primärer Rechtsgutverletzung und den - hieraus resultierenden - weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden). Zur Überzeugungsbildung des Gerichts genügt insoweit die hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit.(Rn.44) 2. Bei einer psychischen Vorbelastung des Geschädigten gilt zunächst der Grundsatz, dass der Schädiger auch für eine psychische Fehlverarbeitung einzustehen hat, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht eingetreten wären. Eine unfallbedingte Mitverursachung reicht insoweit aus.(Rn.46) 3. Bei einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens kann die unfallbedingte Kausalität in drei Fallgruppen nicht gegeben sein: Bagatellunfall, Begehrensneurose des Geschädigten und überholende Kausalität.(Rn.48) (Rn.49) (Rn.50) (Rn.51) 4. Bei der „überholenden Kausalität“ ist der Schaden dem Schädiger nicht (mehr) zuzurechnen, wenn infolge einer Vorerkrankung oder psychischen Disposition auch ohne das Unfallereignis der Schaden zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wäre. Die Beweislast für das Vorliegen einer Reserveursache obliegt dem Schädiger, allerdings kommt auch ihm insoweit die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.(Rn.52) 5. Befundberichte von behandelnden Ärzten haben für die Frage der Unfallbedingtheit nur indizielle Bedeutung. Für die behandelnden Ärzte steht die Therapie im Vordergrund, um dem Patienten Linderung zu verschaffen. Im Haftpflichtprozess kommt es hingegen auf die Unfallkausalität an, die durch medizinische Gerichtssachverständige ex post zu klären ist. Die Befundberichte der behandelnden Ärzte enthalten häufig nur subjektive Schilderungen ihrer Patienten zu Vorerkrankungen oder früheren Befunden, die objektiv nicht verifiziert oder abgeklärt worden sind.(Rn.58) 6. Bei der Schmerzensgeldbemessung wirkt sich eine spezielle Schadensanfälligkeit oder eine unangemessene Erlebnisverarbeitung des Geschädigten in der Regel anspruchskürzend aus. Diese beschränkende Wirkung gilt auch im Fall einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens durch den Geschädigten.(Rn.71) Auf die Berufungen der Beklagten vom 10.07.2023 und des Klägers vom 17.07.2023 wird das am 15.06.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Verdienstausfallschaden i.H.v. 8.772,01 € sowie ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 11.000,00 € jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2017 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 91 % und die Beklagte 9 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Verkehrsunfall. Der am 1952 geborene Kläger nimmt die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer auf materiellen und immateriellen Schadenersatz sowie umfassende Feststellung aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Am 23.08.2014 gegen 21:00 Uhr kam der Kläger auf der A-Straße in P. mit seinem Motorrad zu Fall, nachdem ihm durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug die Vorfahrt genommen wurde. Zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge kam es dabei nicht. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger wurde noch am Unfallort notärztlich behandelt und ins Universitätsklinikum E. eingeliefert, wo er vom 23.08.2014 bis 02.09.2014 stationär behandelt wurde. Der Kläger erlitt durch den Unfall eine - allerdings erst später diagnostizierte - Fraktur der 8. Rippe rechts. Vom erstversorgenden Notarzt wurde eine Glasgow-Coma-Scale (GCS) von 7 ermittelt. Um die Atemwege freizuhalten, kam es noch am Unfallort zu einer Propofolnarkose mit einer Intubation des Klägers. Ob er unfallbedingt ein Schädel-Hirn-Trauma und/oder psychische Beeinträchtigungen erlitten hat, ist streitig. Nach dem Entlassungsbericht zeigte sich seinerzeit kein neurologisches Defizit. Auf Seite 4 des Berichts heißt es unter anderem „zudem unruhig-überreizt“, „Patient psychomotorisch angespannt-hypersensitiv auffällig“ und „psychomotorische Unruhe“. Als Empfehlung wurde die Vorstellung zur stationären Aufnahme in einer psychosomatischen Klinik ausgesprochen. Zur Diagnose heißt es „Motorradunfall mit Verdacht auf Schädel-Hirn-Trauma“, auf Seite 4 des Berichts „Verdacht auf leichtes SHT“. Auf Seite 5 des Berichtes heißt es weiter, einzelne Rippenprellungen könnten nicht nachgewiesen werden. Zum Ergebnis einer Computertomografie vom Hirnschädel am 23.08.2004 heißt es auf Seite 7 des Berichts unter Beurteilung: „Kein wegweisender pathologischer Befund, insbesondere kein Anhalt für frische Ischämie bei CT-grafisch regelrechter Gefäßdarstellung. Keine intrakranielle Traumafolge, kein Frakturnachweis“. Die Rippenfraktur wurde zunächst unstreitig im Universitätsklinikum E. nicht erkannt. Noch am Entlassungstag, dem 02.09.2014, erschien der Kläger bei seinem Hausarzt Dr. B., in dessen Praxis er seit 2003 medizinisch betreut wird. Er berichtete dort von seiner Situation. In einem Attest dieses Arztes vom 26.06.2019 heißt es unter anderem: „Gesundheitszustand bei Verunfallung: Herr X. befand sich nach erfolgreicher psychologischer Behandlung sowie Genesung seines Hüftleidens in guter körperlicher Verfassung, plante einen Urlaub mit seinen Söhnen. Gesundheitszustand nach dem Unfall vom 23.8.2014: Herr X. erschien am 02.09.2014 in meiner Praxis und gab an, am heutigen Tag nach einem schweren Verkehrsunfall aus dem Krankenhaus entlassen worden zu sein. Wir erlebten einen Patienten, wie wir ihn bisher nicht gekannt haben. Er erschien völlig verzweifelt, traumatisiert, unkonzentriert, hilflos. Am darauffolgenden Tag musste Herr X. dann als Notfall ins Krankenhaus W. eingewiesen werden.“ Eine stationäre Aufnahme im Krankenhaus W. ab 03.09.2014 ist nicht belegt, jedoch befand sich der Kläger vom 04.09. bis 11.09.2014 in stationärer Behandlung im Klinikum P. In dem mit der Anlage K 4 auszugsweise vorgelegten Entlassungsbericht vom 11.09.2014 heißt es unter der Überschrift „Diagnosen“: „Zustand nach Motorradunfall 23.08.14 mit leichtem Schädel-Hirn-Trauma frische Fraktur Costa 8 rechts mit geringer Pleuraerguss links Nebenbefundlich ältere, knöchern konsolidierte Fraktur Costa 8-10 links Sinusitis ethmoidalis bds. Bekannte Depression Verdacht auf Somatisierungsstörung“. Am 05.09.2014 wurden weitere Computertomographien (CT) der Halswirbelsäule (HWS), des Neurokraniums und des Abdomens angefertigt, es wurde eine Steilstellung der HWS und deutliche degenerative Veränderungen des alantoaxialen Gelenkes und der unteren Segmente der HWS festgestellt, kein Frakturnachweis, kein Hinweis für Luxation, regelrechtes Alignement, kein Nachweis einer paravertebralen Einblutung. Die Beurteilung des CTs des Neurokraniums war unauffällig. Das CT des Abdomens ergab unter anderem neben einer älteren Rippenfraktur linksseitig eine erkennbare frische Fraktur der 8. Rippe rechts dorsal und eine Einblutung. Vom 01.01.2015 bis 07.01.2015 fand ein stationärer Aufenthalt des Klägers in der Neurologie der Klinik A. statt. Zur Diagnose heißt es hier „Chronisches Halswirbelsäulensyndrom bei Zustand nach leichtem SHT und HWS-Schleudertrauma (8, 2014), Neuroforamenstenose HWK 5/6 rechts“. Die Aufnahme erfolgte laut Bericht wegen Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen und Schwindelanfällen. Vom 25.02. bis 26.03.2015 befand sich der Kläger in stationärer psychiatrischer Behandlung im Klinikum H., Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie. Nach dem Entlassungsbericht vom 08.04.2015 war Aufnahmeanlass eine „elektive Einweisung nach notfallmäßiger Vorstellung in der ZA des allein lebenden Vaters zweier erwachsener Söhne“. Laut Ambulanzbericht der S.-Klinik vom 02.03.2015 soll sich der Kläger am 27.02.2015 (also während der zuvor dargestellten stationären psychiatrischen Behandlung) in der dortigen Ambulanz vorgestellt haben, in dem eingangs als Diagnose ein „Zustand nach schweren Schädel-Hirn-Traumen im August 2014“ erwähnt ist. Vom 08.04.2015 bis 21.05.2015 befand sich der Kläger wiederum in einer stationären psychiatrischen bzw. psychosomatischen Behandlung im Klinikum H., Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie/Schmerztherapie. Vom 30.10. bis 19.11.2015 und vom 06.04.2016 bis 04.05.2016 war der Kläger erneut in stationärer psychosomatischer Behandlung dieser Klinik. In dem als Anlage K6 eingereichten Bericht heißt es auf Seite 5 unter der Überschrift Therapie und Verlauf unter anderem (vorletzter Abschnitt): „Wir sahen den Konflikt um Selbstwert als sehr bedeutsam an. Der Modus der Konfliktverarbeitung war gemischt, eher aktiv. Wir verstanden die Beschwerden und die Schwierigkeiten des Patienten als Ausdruck einer massiven narzisstischen Regulationsstörung, die durch die körperliche Einschränkung nach dem Unfall ausgelöst wurde. Eine Stabilisierung konnte der Patient bislang immer über die altruistische Zuwendung erreichen, dies scheiterte nun kurz vor dem zweiten stationären Aufenthalt des Patienten, da er im Kontakt mit den Enkelsöhnen nicht mehr zur Verfügung stehen und diese „retten“ kann. Auch scheint deren lebensbedrohliche Situation ihn sehr zu belasten, da offensichtlich eigene Todesängste mobilisiert werden, mit Gefühlen des Ausgeliefertseins, der Hilflosigkeit und auch Wut, die für den Patienten kaum zu regulieren sind. Die Struktur gesamt schätzen wir als gering integriert ein, mit vor allem deutlichen Schwierigkeiten in der Selbstregulierung und der Regulierung des Objektbezugs“. Eine weitere stationäre Aufnahme in der Klinik erfolgte vom 25.9.2017 bis zum 14.11.2017. Im entsprechenden Bericht vom 22.11.2017 heißt es unter anderem unter der Überschrift Therapie und Verlauf im vorletzten Abschnitt: „Wir verstanden die Problematik des Patienten als Ausdruck einer Beschädigung seiner körperlichen und psychischen Integrität, die durch den Unfall vor 3 Jahren ausgelöst wurde“. Der inzwischen 71 Jahre alte Kläger ist als Drittältester von insgesamt 10 Geschwistern bis zu seinem 17. Lebensjahr bei seinen Eltern in beengten räumlichen Verhältnissen, einer Art Barackenlager mit zwei Zimmern ohne Heizung und fließend Wasser, aufgewachsen. Nach dem Hauptschulabschluss absolvierte er eine Lehre zum Stahlbauschlosser mit einer Zusatzausbildung zum Schweißer. Nach zwischenzeitlicher Tätigkeit auf dem Bau hat er sich selbständig gemacht und viele Jahre als Subunternehmer für die HH-Y im Hamburger Hafen als Schlosser/Schweißer in der Containerschifffahrt gearbeitet. Vom 17.08.2012 bis zum 05.01.2014 war er u. a. wegen Hüftbeschwerden arbeitsunfähig erkrankt. Schon vor dem Unfall litt der Kläger unter Depressionen und degenerativen Veränderungen der HWS. In der Zeit vom 03.06.2011 bis zum 06.07.2011 wurde er mit der Diagnose einer "depressiven Störung und chronischen Schmerzstörung" in der S.-Klinik stationär behandelt. Der Kläger hat zwei erwachsene Söhne und zwei Enkelkinder (Zwillinge), seine Ehefrau verstarb bereits 2010 an den Folgen eines Lungenkarzinoms. Der Kläger war während seiner Berufstätigkeit bei der AOK freiwillig gesetzlich krankenversichert. Da er nur eine kleine gesetzliche Rente bezieht (ca. 285,00 € monatlich), wird er derzeit von seinen beiden Söhnen, die beide selbständig sind, mit monatlichen Zahlungen von insgesamt 1.250,00 € unterstützt. Der Kläger hat mit der Klage Verdienstausfall für die Jahre 2014 bis 2016 geltend gemacht und seiner Berechnung einen monatlichen Verdienst von 4.690,73 € aus selbstständiger gewerblicher Tätigkeit als Schlosser zugrunde gelegt. Er hat sich hierbei das gezahlte Krankengeld anrechnen lassen und zwar für das Jahr 2014 um 10.101,24 €, für das Jahr 2015 um 33.620,40 € und für das Jahr 2016 um 6.630,69. Des Weiteren hat er neben der Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten und der Feststellung einer Eintrittspflicht der künftigen materiellen und immateriellen Schäden ein ins Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 90.000 € geltend gemacht, auf das die Beklagte vorgerichtlich 4.000 € gezahlt hatte. Der Kläger hat behauptet, seine durch den Unfall verursachten Beschwerden mit Ausnahme der Rippenfraktur seien nicht ausgeheilt. Er leide weiterhin unter einer chronischen Schmerzstörung, einem HWS-Trauma, einem Schädel-Hirn-Trauma, Schwindel, Taumel und Schlafstörungen sowie einer depressiven Störung und an einem posttraumatischen Belastungssyndrom. Das zunächst von dem Landgericht am 10.09.2020 verkündete Urteil, in dem von einer zeitlich begrenzten Haftung aus Gründen der Kausalität bis zum 31.12.2014 ausgegangen wurde, ist durch Urteil des Senats vom 08.06.2021 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden. Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80.988,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2017 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber wenigstens 90.000,00 € betragen sollte, zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte ihm zum Ersatz aller materiellen und derzeit noch nicht eingetretenen immateriellen Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls vom 23.08.2014 verpflichtet ist, soweit diese nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden, 3. die Beklagte zur Zahlung weiterer 4.066,11 € an ihn zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 30.05.2023 nach Beweisaufnahme (Verwertung des gerichtlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. F. vom 05.07.2019 aus dem Verfahren Landgericht I. 3 O xxx/17 gemäß § 411 ZPO sowie Einholung eines psychiatrischen Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie L. vom 24.03.2022 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 11.10.2022) dem Kläger einen Erwerbsschaden für die Zeit vom 23.08.2014 bis Ende 2015 in Höhe von 63.706,05 € zugesprochen und im Übrigen die Haftung der Beklagten für materielle und immaterielle Unfallschäden festgestellt. Daneben hat das Landgericht dem Kläger über bereits gezahlte 4.000 € ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 6.000 € (d. h. insgesamt 10.000 €) zuerkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass beim Kläger über die unstreitige Verletzung der Rippenfraktur hinaus ein inzwischen unfallursächliches ausgeheiltes Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades vorgelegen habe. Zudem habe er durch den Unfall eine akute Belastungsreaktion erlitten, die dann in eine Anpassungsstörung übergegangen sei. Es bestehe die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit seelischen und körperlichen Faktoren, die sich vor dem Hintergrund einer Störung in der Schmerzverarbeitung im Rahmen der strukturellen Störung im Persönlichkeitsaufbau mit narzisstischen Persönlichkeitsanteilen in dem jetzt festzustellenden Ausmaß habe entwickeln können. Eine neurotische Begehrenshaltung, die den Schutzzweckzusammenhang entfallen ließe, sei zwar nicht ganz fernliegend, könne aber nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Eine zeitliche Begrenzung der Unfallursächlichkeit, die durch Dr. F. bis zum 31.12.2014, und nachfolgend im Gutachten L. bis einschließlich März 2015 angenommen wurde, sei nicht vorzunehmen. Ein Schädiger müsse nämlich auch für Folgeschäden aufgrund einer psychischen Anfälligkeit des Verletzten oder dessen neurotischer Fehlverarbeitung haftungsrechtlich einstehen. Unter dem Gesichtspunkt der überholenden Kausalität (Reserveursache) fehle es an einer Zurechnung nur dann, wenn der Erwerbsschaden oder die vermehrten Bedürfnisse infolge einer bereits vorhandenen Erkrankung oder Disposition auch ohne das schadenstiftende Ereignis zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wären. Das sei zweifelhaft, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit genüge insoweit nicht. Ein bloßer Bagatellunfall läge nicht vor. Bei der Schadenshöhe hat das Landgericht ein monatliches Bruttoeinkommen von 4.842,11 € aus dem Steuerbescheid von 2012 hergeleitet und hieraus einen Jahresverdienst von 58.105,32 € abgeleitet. Hiervon hat es die unstreitigen Krankengeldzahlungen für die Jahre 2014 (10.101,24 €) und 2015 (33.620,40 €) abgezogen. Vom so ermittelten Verdienstausfall für den Zeitraum 23.08.2014 bis 31.12.2016 (von 95.562,08 €) hat es wegen der Berücksichtigung von Krankheitsausfällen pauschal ein Drittel abgezogen und so einen Schaden von 63.706,05 € ermittelt (95.562,08 ./. 31.854,03). Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten sei auf 3.323,55 € zu begrenzen. Der Schmerzensgeldanspruch sei mit 10.000 € angemessen, worauf gezahlte 4.000 € anzurechnen seien. Wegen des unfallbedingt erlittenen Dauerschadens stehe dem Kläger ein Anspruch auf Feststellung der zukünftigen Schadensersatzpflicht der Beklagten für materielle und immaterielle Schäden zu. Gegen dieses Urteil wendet sich einerseits der Kläger mit der Berufung, mit der er einen höheren Verdienstausfallschaden (weitere 17.282,06 €) sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens weiteren 80.000 € und die Erstattung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend macht. Der Kläger führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die Gewinnermittlung durch das Landgericht werde nicht beanstandet, allerdings sei der Abzug von 1/3 nicht geboten. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger während seines gesamten Berufslebens regelmäßig längere Ausfallzeiten aufgrund von Krankheiten gehabt habe. Seine Hüfte sei auf ärztlichen Rat hin konservativ behandelt worden. Eine Hüftverletzung heile im Regelfall folgenlos aus, so dass keine weiteren Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu erwarten seien. Es gäbe keinen Erfahrungssatz, dass Selbstständige einen um 1/3 höheren Gewinn hätten, wenn es zuvor keine Krankheiten gegeben hätte. Desgleichen erhöhe sich bei Selbstständigen das Risiko einer Arbeitsunfähigkeit mit zunehmendem Alter nicht um 1/3. Das Schmerzensgeld sei zu gering. Er befinde sich dauerhaft in ärztlicher Behandlung (ambulant und stationär) und müsse starke Schmerzmittel einnehmen. Er sei seit dem Unfall bis weiterhin ununterbrochen arbeitsunfähig und habe sich sozial zurückgezogen. Das Ausmaß seiner Leiden ergäbe sich beispielhaft aus dem Entlassungsbericht vom 22.11.2017. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 17.282,06 € sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber wenigstens weitere 80.000 €, betragen sollte zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2017 sowie weitere 4.066,11 € zu zahlen, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das Landgericht habe die ernsthaften Risiken in der Person des Klägers verkannt, die auch unter Berücksichtigung des Beweismaßes des § 287 ZPO geeignet seien, seine Erwerbsfähigkeit zu beeinträchtigen. Dies seien zum einen die deutlichen strukturellen Defizite im Persönlichkeitsaufbau des Klägers mit narzisstischer Akzentuierung. Zum anderen trete die Erkenntnis hinzu, nicht ausreichend Rücklagen für das Alter geschaffen zu haben, weiterhin die lebensbedrohliche Situation der Zwillingsenkelkinder, schließlich die Wahrnehmung altersbedingter Einschränkungen und Verschleißbeschwerden. Derartige Umstände seien aber gerade als solche zu qualifizieren, mit denen ein jeder, der eine mehr, der andere weniger, „im Lebenskampf“ konfrontiert werde. Die Benennung eines konkreten weiteren Ereignisses im Sinne „eines Tropfens, der das Fass zum Überlaufen“ gebracht hätte, habe es im vorliegenden Fall nicht bedurft. Damit könnte nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger noch ab April 2015 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Jedenfalls wären seine Ansprüche deshalb um mindestens 2/3 zu kürzen. Bei der Schadensberechnung habe das Landgericht zu Unrecht mit Bruttobeträgen gerechnet. Zudem habe der Kläger während seiner Erwerbsunfähigkeit keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen müssen, was gleichfalls zu berücksichtigen sei. Die AOK habe beispielhaft bei der Beklagten vom 13. September 2014 bis zum 14. November 2014 entfallene KV-Beiträge in Höhe von 439,43 € sowie 564,98 € und 292,95 € regressiert. Da der Kläger seit April 2015 nicht mehr unfallbedingt gesundheitlich beeinträchtigt sei, stehe ihm auch kein Feststellungsanspruch zu. Der Senat hat den Kläger im Termin am 27.02.2024 ergänzend angehört. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 02.03.2024 hat der Kläger wiederholend und ergänzend in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorgetragen. II. Die Berufung der Beklagten führt zur Absenkung des bezifferten Verdienstausfallschadens (dazu unter 1.) und zur Abweisung des Klagantrags hinsichtlich des Feststellungsbegehrens (dazu unter 3.), auf die Berufung des Klägers ist ein höherer Schmerzensgeldbetrag zuzuerkennen (dazu unter 2). Im Übrigen bleiben beide Berufungen ohne Erfolg und unterliegen der Zurückweisung. 1) Materieller Schadensersatz Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall für den Zeitraum vom 23.08.2014 bis zum 31.03.2015 aus § 7 StVG, §§ 823 Abs. 1, 843, 249 ff., 252 BGB, § 115 VVG in Höhe von 8.772,01 € zuzüglich Zinsen zu. Der weitergehende Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens ist mangels Nachweises eines unfallbedingten Dauerschadens unbegründet. Auch wenn die Beklagte umfassend Berufung eingelegt hat, geht aus ihrer Begründung hervor, dass sie die Unfallbedingtheit der psychiatrischen Erkrankung des Klägers bis Ende März 2015 nicht mehr in Abrede stellt. Soweit das Landgericht eine darüberhinausgehende Unfallbedingtheit bis Ende 2016 (also für den gesamten bezifferten Zeitraum) angenommen hat, ist die Berufung der Beklagten erfolgreich (dazu unter a). Abzüge bei der Schadenhöhe ergeben sich auch aufgrund von Fehlern in der Berechnung (dazu unter b). a) Keine Unfallbedingtheit der Erwerbsunfähigkeit ab April 2015 Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zu schließen, dass der Kläger nur bis Ende März 2015 unfallbedingt erwerbsunfähig war. Die zeitlich nachfolgende Berufs- und Arbeitsunfähigkeit hat andere, unfallunabhängige Ursachen, die auf die spezifische Vulnerabilität des Klägers zurückzuführen sind, deren klinische Zeichen bereits vor dem Unfall vorhanden waren. Für die Beurteilung des Vorliegens der Erkrankung über März 2015 hinaus gilt das Beweismaß des § 287 ZPO. Bei der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Während die haftungsbegründende Kausalität den Kausalzusammenhang zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsgutverletzung betrifft, d. h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung), bezieht sich die haftungsausfüllende Kausalität auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutverletzung und - hieraus resultierenden - weiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden). Für den Sekundärschaden gilt das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d. h. zur Überzeugungsbildung kann eine hinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.2019, VI ZR 113/17, r+s 2019, 353, 354). Hier ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine jedenfalls für einen gewissen Zeitraum vorliegende Unfallbedingtheit der psychischen Beeinträchtigung des Klägers im zweiten Rechtszug unstreitig geworden ist. Die Beklagte hatte bereits gegen das erste Urteil des Landgerichts vom 10.09.2020, das eine „Akute Belastungsreaktion" (F43.0 nach ICD10) und nachfolgend eine „Anpassungsstörung (F43.2)" bis zum 31.12.2014 angenommen hatte, keine Berufung eingelegt. Nunmehr beruft sie sich mit der Begründung ihrer Berufung ausdrücklich darauf, dass jedenfalls über Ende März 2015 hinaus keine Unfallbedingtkeit mehr anzunehmen sei. Sie akzeptiert somit, dass eine psychische Reaktion des Klägers infolge des Unfalls zumindest bis Ende März 2015 eingetreten ist. Dies ist dann auch vom Senat - mangels entsprechender Berufungsangriffe - der Entscheidung zu Grunde zu legen. Nach dem Gutachten der Sachverständigen L. hat der Kläger neben der Rippenfraktur lediglich ein „leichtes Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades ohne Folgeerkrankungen" sowie psychisch zunächst eine "Akute Belastungsreaktion" mit einer nachfolgenden "Anpassungsstörung" erlitten, die bis längstens Ende März 2015 wieder abgeklungen war. Ob die psychische Beeinträchtigung unfallbedingt über Ende März 2015 hinaus andauert, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die dem Beweismaß des § 287 ZPO unterworfen ist. Wegen der psychischen Vorbelastung des Geschädigten gilt zunächst der Grundsatz, dass der Schädiger auch für eine psychische Fehlverarbeitung einzustehen hat, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass die psychisch bedingten Ausfälle ohne den Unfall nicht eingetreten wären. Eine unfallbedingte Mitverursachung reicht insoweit aus. Die Zurechnung solcher Schäden scheitert nicht daran, dass der Verletzte infolge körperlicher oder seelischer Dispositionen besonders schadensanfällig ist, weil der Schädiger keinen Anspruch darauf hat, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt (OLG Schleswig, Urteil vom 10.01.2019, 7 U 74/13, SVR 2020, 24, 26). Die Kausalität psychischer Beeinträchtigungen wegen psychischer Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens wird in drei Fallgruppen unterteilt, die im Grundsatz höchstrichterlich anerkannt sind. Dies ist zum einen der Fall, wenn der Geschädigte den Unfall in einem neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen (sog. Begehrensneurose, vgl. BGH, Urteil vom 26.07.2022, VI ZR 58/21, NJW 2022, 3509, 3510). Hierfür hat das Landgericht keine durchgreifenden Anhaltspunkte gesehen, was von der Berufung der Beklagten auch nicht angegriffen wird. Dasselbe gilt für die zweite Fallgruppe eines nur ganz leichten Unfalls (sog. Bagatellunfälle, vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2015, VI ZR 8/14, NZV 2015, 281, 282). Zu Recht hat das Landgericht aber die dritte Fallgruppe der sog. „überholenden Kausalität“ näher geprüft, allerdings im Ergebnis zu Unrecht abgelehnt. Hiernach ist der Schaden einem Schädiger nicht (mehr) zuzurechnen, wenn infolge einer bereits vorhandenen Erkrankung oder Disposition auch ohne das schadenstiftende Ereignis der Schaden zu einem bestimmten Zeitpunkt ganz oder teilweise eingetreten wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 31.05.2016, VI ZR 305/15, r+s 2016, 535, 536). Dem Schädiger obliegt die Beweislast für das Vorliegen einer Reserveursache, allerdings kommt auch ihm insoweit die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, es genügt also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 10.01.2019, 7 U 74/13, SVR 2020, 24, 27; allgemein schadensrechtlich auch BGH, Urteil vom 28.05.2020, III ZR 58/19, NJW 2020, 3786, 3789). Hier sieht es der Senat - insoweit anknüpfend an die medizinische Einschätzung sowohl der Sachverständigen L. als auch des Sachverständigen Dr. F. - als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Kläger spätestens ab April 2015 auch ohne das Unfallereignis erwerbsunfähig geworden wäre. Beide Sachverständige kommen im Kern zu demselben Ergebnis. Der Sachverständige Dr. F. hat in psychischer Hinsicht eine akute Belastungssituation (F43.0) und eine hiermit im Kausalzusammenhang stehende Anpassungsstörung (F43.2) bis etwa Ende 2014 als durch den Unfall hervorgerufen angesehen. Die Chronifizierung der Gesundheitsstörung hat der Sachverständige Dr. F. demgegenüber als unfallunabhängige „Somatoforme Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren" (nach F45.4 ICD10) angesehen, wobei das Ausmaß der körperlich begründbaren Schmerzen primär auf unfallunabhängig vorhandenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule beruht. Die bereits vor dem Unfall vorhandenen rezidivierenden depressiven Störungen und Verstimmungen hätten zu einer übersteigerten Schmerzwahrnehmung und zu einer verminderten Freisetzung von Endorphinen geführt, aus welcher wiederum eine verstärkte Schmerzinformationsaufnahme und -weiterleitung resultiere. Im Kern dieselben Feststellungen hat die psychiatrische Sachverständige L. getroffen. Hiernach war der Kläger bereits vor dem Unfall erheblich psychisch vorbelastet (u. a. deutliche strukturelle Defizite im Persönlichkeitsaufbau mit narzisstischer Akzentuierung, die ihren Ursprung in frühester Kindheit und Jugend des Klägers haben; hinzu kamen besonders belastende Ereignisse wie z. B. 2010 der Tod der Ehefrau oder die Erkrankung einer der Söhne. Anfang 2011 erfolgte eine psychotherapeutische Behandlung in einer Tagesklinik wegen Depressionen). Unfallbedingt sei es zwar zu einer "Akuten Belastungsreaktion“ mit nachfolgender "Belastungsstörung" beim Kläger gekommen, die aber relativ schnell wieder abgeklungen sei (längstens bis März 2015 mit der psychiatrischen Behandlung im Klinikum W.). Danach habe es aber unfallunabhängige, konkurrierende Umstände gegeben, die schließlich zu dem Dauerschaden einer "Chronischen Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren" geführt hätten. Die Sachverständige hat insoweit folgende Umstände benannt: - die Erkenntnis beim Kläger, nicht genug für das Alter angespart und keine ausreichende Selbstfürsorge gemacht, zu haben; - die Frühgeburt von Zwillingsenkelkindern mit einhergehender erheblicher Bedrohung für das Leben der Säuglinge, was beim Kläger zu einer Verstärkung der Selbstwertstörung mit Zunahme von Ängsten geführt habe;- die Wahrnehmung altersbedingter Einschränkungen und Verschleißbeschwerden sowie das Nachlassen seiner Kräfte (schon vor dem Unfall bestanden hochgradige degenerative Veränderungen der HWS). Diese Umstände in Verbindung mit der narzisstischen Persönlichkeitsstörung hätten beim Kläger - auch ohne das Vorliegen eines Unfalls - spätestens ab April 2015 zu einer Erwerbsunfähigkeit geführt, zumal insbesondere die Aspekte des zunehmenden körperlichen Verschleißes sowie die fehlende finanzielle Altersvorsorge mit zunehmendem Alter naturgemäß immer stärker in den Vordergrund getreten sind (der Kläger erreichte im April 2015 das Alter von 63). Die Fragen der unzureichenden finanziellen Absicherung sind letztlich auch vom Kläger selbst im Termin vor dem Senat am 13.04.2021 zur Sprache gebracht worden. Die weitgehend übereinstimmenden Feststellungen und Bewertungen der Sachverständigen L. und Dr. F. stellen auch für den Senat eine nachvollziehbare Grundlage für die Entscheidung dar. Beide Sachverständige sind auf ihrem Gebiet sehr erfahren und haben ihre Aussagen erst nach jeweils ausführlicher Anamnese und Exploration des Klägers sowie Auswertung sämtlicher medizinischer Befunde getroffen. Die anderslautenden Arztberichte des Klägers, die eine Unfallkausalität der psychischen Belastung annehmen, stellen dieses Beweisergebnis nicht in Frage. Für die behandelnden Ärzte stehen Diagnose und Therapie im Vordergrund, um dem Patienten Linderung zu verschaffen. Im Haftpflichtprozess kommt es hingegen auf die Unfallkausalität an, die durch medizinische Gerichtssachverständige ex post zu klären ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2008, VI ZR 235/07, NJW-RR 2008, 1380, 1381). Die Befundberichte der behandelnden Ärzte enthalten häufig lediglich subjektive Schilderungen ihrer Patienten zu Vorerkrankungen oder früheren Befunden, die objektiv nicht verifiziert oder abgeklärt worden sind. Sie können deshalb auch keine verlässliche Grundlage für die notwendigen Feststellungen des Gerichts zur Unfallursächlichkeit sein. b) Schadensumfang Aus einer Beschränkung der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit (nur) bis Ende März 2015 ergibt sich eine andere Berechnung der Höhe des Erwerbsschadens. Bei selbständig Tätigen richtet sich die Höhe des Erwerbsschadens gemäß § 252 BGB danach, wie sich das von ihnen betriebene Unternehmen ohne den Unfall voraussichtlich entwickelt hätte. Bei der danach erforderlichen Prognose der hypothetischen Geschäftsentwicklung kommen dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen nach § 252 BGB, § 287 ZPO zugute (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1998, VI ZR 385/96, NZV 1998, 279). Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Das Landgericht hat hier einen Bruttomonatsverdienst vor dem Unfall von 4.842,11 € festgestellt (auf Basis des Steuerbescheides für das Jahr 2012). Da diese Feststellung von keiner der beiden Berufungen angegriffen worden ist, ist sie auch vom Senat als Ausgangspunkt der Schadensberechnung zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dies ergibt für den Zeitraum vom 23.08.2014 bis zum 31.03.2015 einen Bruttobetrag von 35.153,72 €. Hiervon ist zunächst ein Abschlag für ersparte monatliche Aufwendungen und für Krankheitsrisiken bei Selbständigen (der Kläger war schon vor dem Unfall fast 17 Monate ununterbrochen arbeitsunfähig) vorzunehmen. Wegen des vergleichsweise kurzen Zeitraums scheint der vom Landgericht insoweit angenommene Abzug von einem Drittel allerdings zu hoch bemessen. Der Senat hält im Schätzungswege (§ 287 ZPO) einen Abschlag von 10 % des Bruttoverdienstes für angemessen (= 3.515,37 €). Vom den hiernach verbleibenden 31.638,35 € ist sodann das erhaltene Krankengeld in Abzug zu bringen. Dieses beträgt für 2014 10.101,24 € (vom 13.09.2014 bis 03.10.2014: 1.964,13 € und vom 04.10.2014 bis 31.12.2014: 8.137,11 €). Im Jahr 2015 hat der Kläger Krankengeld in Höhe von 33.630,40 € bezogen, hiervon ist ¼ (für drei von zwölf Monaten) in Abzug zu bringen, also 8.407,60 €. Von den verbleibenden 13.132,01 € sind die ersparten Beiträge des Klägers für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen, die die Beklagte übernommen hat. Diese betragen gut 20 € pro Tag, was sich für den Betrachtungszeitraum (7 Monate und 8 Tage) auf den Wert von 4.360 € summiert. Es verbleibt hiernach ein zu ersetzender Erwerbsschaden des Klägers in Höhe von 8.772,01 €. Die Kürzungen beim Erwerbsschaden beruhen primär auf der vom Senat festgestellten zeitlichen Beschränkung der Unfallbedingtheit der psychischen Erkrankung und ferner auf dem anzurechnenden Krankengeld sowie den ersparten Versicherungsbeiträgen. 2) Immaterieller Schadenersatz Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 15.000 € aus §§ 7, 11, 18 StVG, § 115 VVG zu, von dem vorgerichtlich gezahlte 4.000 € in Abzug zu bringen sind. Soweit das Landgericht dem Kläger nur einen weiteren Schmerzensgeldanspruch von 6.000 € zugebilligt hat, hat die Berufung des Klägers zum Teil Erfolg. Der Senat sieht einen Betrag von insgesamt 15.000 € als einen angemessenen, billigen Ausgleich für die festgestellten und unfallkausalen Verletzungen des Klägers an. Die Höhe eines dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 259/15 r+s 2018, 678). Das Schmerzensgeld hat hiernach einerseits die Funktion, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich zu bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, andererseits die Genugtuungsfunktion, die dem Gedanken Rechnung tragen soll, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2017, 2 StR 337/14, BeckRS 2017, 118215). Bei Verkehrsunfällen kommt der Ausgleichsfunktion die maßgebliche Bedeutung zu und die Genugtuungsfunktion tritt normalerweise in den Hintergrund (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2019, 1 U 66/18, NJOZ 2020, 19, 21). Zieht ein Unfallereignis tatsächlich unfallbedingte, nachhaltige psychische Störungen nach sich, steht dem Geschädigten zwar auch insoweit ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Bei der Schmerzensgeldbemessung wirkt sich jedoch eine spezielle Schadensanfälligkeit oder eine unangemessene Erlebnisverarbeitung des Geschädigten in der Regel anspruchskürzend aus (vgl. Halm/Staab, a.a.O., DAR 2009, 677, 679). Zur Legitimation einer Kürzung des Schmerzensgeldes für seelische Fehlreaktionen, die durch psychische Prädisposition mit verursacht worden sind, ist auf die "Billigkeit" als Bemessungsfaktor abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 30.04.1996, VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341 - 353 = NJW 1996, 2425ff, 2427). Für die immateriellen Ansprüche des psychisch Geschädigten gilt deshalb die vorgenannte beschränkende Wirkung auch im Fall einer Fehlverarbeitung des Schadensgeschehens (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 10.01.2019, 7 U 74/13, juris Rn. 76 - rechtskräftig wegen Zurückweisung der NZB in 3/2021 durch BGH VI ZR 28/19; KG, Urteil vom 26.03.2015, 22 U 143/13, BeckRS 2015, 9940 Rn. 16). So liegt der Fall auch hier. Der Kläger war bereits vor dem Unfallerheblich psychisch vorbelastet. Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zum materiellen Schadensersatz verwiesen. Dies ist bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen, weshalb ein 15.000 € übersteigendes Schmerzensgeld im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt ist. Der vom Kläger angeführte Fall (OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2002, 13 U 62/02, NZV 2003, 528) mit einer schweren dauerhaften Hirnschädigung und ohne vergleichbare Schadensveranlagung des Geschädigten ist völlig anders gelagert und daher als Vergleichsfall nicht geeignet. Andererseits ist der bisher festgesetzte Betrag von 10.000 € zu gering bemessen und berücksichtigt nicht ausreichend, dass der Kläger mehrere, zum Teil auch längere Klinikaufenthalte durchleiden musste, die zumindest auch als aus dem Unfall herrührend anzusehen sind. Zudem fällt auch die verspätete Diagnose der Rippenfraktur, die bei der stationären Erstbehandlung im Universitätsklinikum E. übersehen worden war, schmerzensgelderhöhend ins Gewicht. Dieses unfallbedingte Erlebnis hat nicht nur zu einer längeren Dauer der frakturbedingten Schmerzen, sondern auch zu einer zusätzlichen psychischen Kränkung des bereits vorbelasteten Klägers geführt. Zudem ist das inzwischen ausgeheilte leichte Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades zu berücksichtigen. c) Sowohl der materielle als auch der immaterielle Schadensersatzanspruch ist seit dem 11.12.2017 aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Die Beklagte ist mit Schreiben vom 23.11.2017 zur Zahlung u. a. von Verdienstausfall und Schmerzensgeld bis zum 10.12.2017 aufgefordert worden und befindet sich nach Fristablauf im Umfang der berechtigten Forderung in Verzug. Die erstmalige Geltendmachung von Verzugszinsen auch für den immateriellen Schadensersatz im zweiten Rechtszug wird als sachdienlich zugelassen. 3) Feststellungsantrag Das Feststellungsbegehren ist auf die Berufung der Beklagten abzuweisen. Der Kläger ist spätestens seit April 2015 nicht mehr unfallbedingt erkrankt. Künftige Schäden, die einen materiellen oder immateriellen Schadensersatzanspruch auslösen könnten, sind nicht zu erwarten. Es fehlt insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. 4) Vorgerichtliche Anwaltskosten Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten kann der Kläger gem. § 249 BGB geltend machen, allerdings nur bezogen auf den letztlich als begründet angesehenen Schadensersatzanspruch, also nach einem Gebührenwert von 19.772,01 € und nicht 350.000 €. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnen sich demnach wie folgt: Wert: 19.772,01 € 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (Rechtslage bis 31.12.2020): 964,60 € Auslagen Nr. 7001/7002 RVG: 20,00 € Umsatzsteuer (19 %) 187,07 € Summe 1.171,67 € 5) Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind, auch unter Berücksichtigung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 02.03.2024, der auch nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebietet, nicht gegeben.