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Urteil

6 U 20/21

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2022:0728.6U20.21.00
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Leitsätze
1. Die Angabe „Befreit die Atemwege bei Sinusitis und Bronchitis mit Beschwerden wie: - Husten - Schnupfen - Kopfschmerz“ auf der Produktverpackung eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels verstößt gegen § 10 Abs. 1 AMG, wenn das Anwendungsgebiet des Produkts in der sekretolytischen Therapie bei Bronchitis und Sinusitis liegt.(Rn.42) (Rn.43) 2. Die Aussage stellt in der konkreten Ausgestaltung weder eine zulässige Angabe des Verwendungszwecks i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 AMG noch eine zulässige weitere Angabe i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG dar.(Rn.42) (Rn.46) 3. Die Kennzeichnung enthält überdies einen werblichen Überschuss, weil die Angabe der Symptome den Verbraucher eher als die zulässigen Angaben zur Grunderkrankung dazu bewegen, zu diesem Präparat zu greifen.(Rn.51)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 17. März 2021 (Az. 7 O 47/20) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den bzw. am jeweiligen gesetzlichen Vertreter(n) der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Produkt mit dem Handelsnamen „x. forte“ auf der Produktverpackung mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen: „Befreit die Atemwege bei Sinusitis und Bronchitis mit Beschwerden wie: - Husten - Schnupfen - Druckkopfschmerz“, sofern dies geschieht wie aus den dem Tenor angefügten Anlagen A und B ersichtlich. II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Angabe „Befreit die Atemwege bei Sinusitis und Bronchitis mit Beschwerden wie: - Husten - Schnupfen - Kopfschmerz“ auf der Produktverpackung eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels verstößt gegen § 10 Abs. 1 AMG, wenn das Anwendungsgebiet des Produkts in der sekretolytischen Therapie bei Bronchitis und Sinusitis liegt.(Rn.42) (Rn.43) 2. Die Aussage stellt in der konkreten Ausgestaltung weder eine zulässige Angabe des Verwendungszwecks i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 AMG noch eine zulässige weitere Angabe i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG dar.(Rn.42) (Rn.46) 3. Die Kennzeichnung enthält überdies einen werblichen Überschuss, weil die Angabe der Symptome den Verbraucher eher als die zulässigen Angaben zur Grunderkrankung dazu bewegen, zu diesem Präparat zu greifen.(Rn.51) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 17. März 2021 (Az. 7 O 47/20) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an den bzw. am jeweiligen gesetzlichen Vertreter(n) der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Produkt mit dem Handelsnamen „x. forte“ auf der Produktverpackung mit den folgenden Aussagen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen: „Befreit die Atemwege bei Sinusitis und Bronchitis mit Beschwerden wie: - Husten - Schnupfen - Druckkopfschmerz“, sofern dies geschieht wie aus den dem Tenor angefügten Anlagen A und B ersichtlich. II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger ist ein Verein, dessen Zweck es unter anderem ist, den unlauteren Wettbewerb in allen Erscheinungsformen im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen. Die Beklagte stellt Arzneimittel her und vertreibt diese. Gegenstand des Rechtsstreits ist das Arzneimittel „x. forte“. Auf der Produktverpackung heißt es auf der Vorderseite: „Befreit die Atemwege bei Sinusitis und Bronchitis mit Beschwerden wie: - Husten - Schnupfen - Druckkopfschmerz“. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil mit folgender Ergänzung Bezug genommen: Mit einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12. Februar 2021 hat der Kläger vorgetragen, dass die Beklagte die Symptome der Bronchitis und der Sinusitis in der angegriffenen Werbeaussage in unzulässiger Weise miteinander vermische. Bei einer Bronchitis gebe es keinen Druckkopfschmerz und üblicherweise keinen Schnupfen. Umgekehrt komme es bei einer Sinusitis nicht zum Husten. Mit Urteil vom 17. März 2021 hat das Landgericht Itzehoe - unter Abweisung der Klage im Übrigen - die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen das Produkt auf der Produktverpackung mit der Aussage „mit Beschwerden wie: - Husten, - Schnupfen, - Druckkopfschmerz“ zu werben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i. V. m. §§ 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 3 a HWG zu, soweit der Kläger der Beklagten untersagen lassen möchte, auf der Verpackung mit der Formulierung „mit Beschwerden wie: Husten Schnupfen Druckkopfschmerz“ zu werben. Hinsichtlich der Formulierung „Befreit die Atemwege bei Sinusitis und Bronchitis“ sei die Klage hingegen unbegründet. Nach § 3a HWG sei eine Werbung für Arzneimittel unzulässig, wenn sich die Werbung auf Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beziehe, die nicht von der Zulassung erfasst seien. Diese Voraussetzungen lägen bei der Formulierung „Befreit die Atemwege bei Sinusitis und Bronchitis“ nicht vor, denn insoweit handele es sich schon nicht um Werbung. Diese Formulierung stelle vielmehr die Angabe des Verwendungszwecks im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 14 AMG dar, denn es handele sich um die vereinfachte Wiedergabe der Wirkungsweise der sekretolytischen Therapie, für die das Medikament zugelassen sei. Die Formulierung „mit Beschwerden wie: Husten Schnupfen Druckkopfschmerz“ stelle demgegenüber weder die Angabe des Verwendungszwecks im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nr. 14 AMG noch eine zulässige weitere Angabe im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 5 AMG dar. Zwar werde mit der Formulierung keine Erweiterung des Anwendungsgebiets des Medikaments im Sinne weiterer Indikationen vorgenommen, da nur einzelne Symptome aufgezählt würden, die im Rahmen der Grunderkrankungen Bronchitis bzw. Sinusitis auftreten könnten. Die Angaben der Beklagten zu den im Zusammenhang mit den Grunderkrankungen auftretenden Symptomen seien allerdings fehlerhaft, da sie ungenau seien. Die Symptome „Husten, Schnupfen, Druckkopfschmerz“ bezögen sich nach dem Wortlaut auf beide Erkrankungen, ohne dass sie einer der beiden Erkrankungen zugeordnet würden. Es sei gerichts- und allgemein bekannt, dass Schnupfen und Druckkopfschmerz häufig auftretende Symptome im Falle einer Sinusitis seien. Unzutreffend sei dagegen, dass auch Husten ein Symptom darstelle, das der Durchschnittsverbraucher üblicherweise einer Sinusitis zuordne. Umgekehrt seien Schnupfen und Druckkopfschmerz keine typischen Symptome einer Bronchitis. Da die Formulierung auf der Verpackung eine genaue Zuordnung der genannten Symptome zu den Erkrankungen Sinusitis oder Bronchitis nicht vornehme, liege keine zulässige Beschreibung des Verwendungszwecks vor. Es handele sich auch nicht um zulässige weitere Angaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 5 AMG, da die Angaben eine klare Zuordnung zu dem jeweiligen Anwendungsgebiet vermissen ließen und deshalb unzutreffend seien. Soweit der Kläger darüber hinaus die Veränderung der Packungsgröße als irreführend bemängele, sei dieses Vorbringen nicht entscheidungserheblich und führe nicht zu einer weitergehenden Verurteilung der Beklagten, da es insoweit an einem Antrag des Klägers auf Untersagung des Vertriebs der größeren Verpackung fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 17. März 2021 Bezug genommen. Hiergegen richten sich die Berufungen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger rügt, dass das Landgericht ihm etwas zugesprochen habe, was er in dieser Form nicht beantragt habe. Sein Antrag sei darauf gerichtet, der Beklagten zu verbieten, auf der Produktverpackung mit der Angabe: „Befreit die Atemwege bei Sinusitis und Bronchitis mit Beschwerden wie: Husten Schnupfen Druckkopfschmerz“ zu werben, sofern dies geschehe wie aus den Anlagen A und B ersichtlich. Streitgegenstand sei damit die Verpackung des angegriffenen Produkts mit sämtlichen in seinem Antrag wiedergegebenen Angaben. Er habe keine von der konkreten Verletzungshandlung abstrahierende Unterlassung für eine oder mehrere Einzelaussagen begehrt, sondern eine in Bezug auf die konkrete Verletzungsform formulierte Unterlassung der streitgegenständlichen Verletzungshandlung. Diese sei mit den in den Klagantrag aufgenommenen Anlagen A und B konkretisiert worden. Dieser Streitgegenstand könne nicht in einzelne Teilgegenstände zerlegt und getrennt voneinander bewertet werden. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass der von der Produktverpackung angesprochene Verbraucher die darauf befindlichen Aussagen in einem Gesamtzusammenhang sehe. Im Übrigen sei es nicht die Aufgabe des Gerichts, eine ausschließlich dem Risikobereich des Störers zuzuordnende Formulierung einer zulässigen Werbung zu kreieren. Das vom Landgericht zugesprochene Verbot sei im Verhältnis zum beantragten Verbot ein „Aliud“ und kein „Weniger“. Das Urteil sei aber auch im Hinblick auf den zurückgewiesenen Anspruch fehlerhaft. Insoweit hätte das Landgericht den geltend gemachten Irreführungseinwand im Hinblick auf die gerügte „Mogelpackung“ berücksichtigen müssen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 18. Mai 2021 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Itzehoe abzuändern und die Beklagte gemäß der mit der Klageschrift vom 14. Februar 2020 zu Ziffer I. geltend gemachten Begehr zu verurteilen, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. März 2021 abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen. In Erwiderung auf die Berufung des Klägers meint die Beklagte, aus der Klagebegründung ergebe sich, dass es dem Kläger nur darum gegangen sei, die zusätzlich verwendeten Produktbeschreibungen „Husten, Schnupfen, Druckkopfschmerz“ zu verbieten. Damit sei der Klageantrag auch teilbar. Zu Recht habe das Landgericht dem Kläger deshalb ein weniger zugesprochen. Soweit es die von dem Kläger gerügte „Mogelpackung“ angehe, seien die Aussagen unabhängig von der Verpackungsgröße angegriffen worden und die Verpackungsgröße finde keinen Anklang im Klageantrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 23. Juli 2021 verwiesen. Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte, das Landgericht habe den verspäteten Vortrag des Klägers, dass mit der Angabe „mit Beschwerden wie: Husten Schnupfen Druckkopfschmerz“ die Symptome der Bronchitis und Sinusitis in unzulässiger Weise vermischt würden, in unzulässiger Weise berücksichtigt. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 3 a HWG nicht vor. Die Argumentation des Landgerichts sei widersprüchlich, da das Landgericht selbst davon ausgehe, dass mit den streitigen Formulierungen nicht für Anwendungsgebiete geworben werde, die nicht von der Zulassung erfasst seien. Mit der Aussage „mit Beschwerden wie: Husten Schnupfen Druckkopfschmerz“ werde ein zulässiger Verwendungszweck im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 14 AMG angegeben. Die gewählte Formulierung stelle überdies eine zulässige weitere Angabe im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 5 AMG dar. Eine Irreführung des Verbrauchers liege nicht vor. Dieser wisse nicht, welche Erkrankung (Sinusitis oder Bronchitis) er habe und das Arzneimittel sei für beide Krankheiten zugelassen. Der Patient, der sich an den aufgeführten Symptomen orientiere, komme folgerichtig zu einer Erkrankung, für die das Arzneimittel auch zugelassen sei. Überdies seien die Annahmen des Landgerichts, Schnupfen und Druckkopfschmerz seien keine typischen Symptome einer Bronchitis und Husten sei kein Symptom einer Sinusitis, inhaltlich falsch. Die genannten Symptome könnten krankheitsübergreifend auftreten (Beweis: Sachverständigengutachten). Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 17. Mai 2021 und den Schriftsatz vom 11. Mai 2022 Bezug genommen. In Erwiderung auf die Berufung der Beklagten bekräftigt der Kläger seine Auffassung, dass es sich bei der von der Beklagten verwendeten zusätzlichen Produktumschreibung „Husten, Schnupfen, Druckkopfschmerz“ nicht um eine (unvollständige) Wiedergabe der zugelassenen Indikation, sondern um eine darüber hinaus gehende Werbebotschaft handele, da das Produkt entgegen der Zulassung mit der Angabe „mit Beschwerden wie: Husten, Schnupfen, Druckkopfschmerz“ angepriesen werde. Die Angaben widersprächen auch § 11 a AMG, weil die Fachinformation die streitgegenständlichen Symptome bzw. Beschwerden „Husten, Schnupfen, Druckkopfschmerz“ nicht nenne. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 24. Juni 2021 verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Demgegenüber ist hat die zulässige Berufung der Beklagten keinen Erfolg. A. Berufung des Klägers I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. 1. Die Berufung des Klägers ist innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) begründet worden. Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers ist am 18. Mai 2021 bei Gericht eingegangen (Bl. 194 d. A.). Das erstinstanzliche Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers tatsächlich am 18. März 2021 zugestellt worden. Soweit das Empfangsbekenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Zustellung der beglaubigten Abschrift des erstinstanzlichen Urteils demgegenüber das Datum 17. März 2021 ausweist, ist dieses Datum erkennbar falsch. Ausweislich des Erledigungsvermerks des Landgerichts (Bl. 155 d. A.) und einer telefonischen Nachfrage bei der zuständigen Geschäftsstelle des Landgerichts (Bl. 155, 176 d. A.) ist das Urteil erst am 18. März 2021 vom Landgericht zur Zustellung an die Parteien abgesendet worden. Eine Zustellung konnte somit frühestens am 18. März 2021 erfolgen. 2. Der Kläger ist gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 15 a UWG nach wie vor klagebefugt, auch wenn er noch nicht in das Register der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim zuständigen Bundesamt für Justiz eingetragen ist, denn das vorliegende Verfahren ist am 29. Februar 2020 rechtshängig geworden. Die Klagebefugnis besteht bis zur Beendigung des Rechtsstreits fort (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG § 15a Rn. 1). II. Die Berufung des Klägers ist auch begründet. 1. Zu Recht rügt der Kläger, dass das Landgericht den Streitgegenstand unzutreffend bestimmt und ihm deshalb etwas zugesprochen hat, was er nicht beantragt hat. Der Klageantrag des Klägers ist darauf gerichtet, der Beklagten zu verbieten, auf der Produktverpackung mit der Angabe: „Befreit die Atemwege bei Sinusitis und Bronchitis mit Beschwerden wie: Husten Schnupfen Druckkopfschmerz“ zu werben, sofern dies geschieht wie aus den Anlagen A und B ersichtlich. Der Kläger hat sich mit seinem Antrag gegen die konkrete Verletzungsform gerichtet, indem er die Aussage dargestellt und sie unter Bezug auf die Anlagen A und B mit einem „wie-Zusatz“ konkretisiert hat. Hierdurch wird der Streitgegenstand bestimmt. Dieser Streitgegenstand kann nicht in einzelne Teilgegenstände zerlegt und getrennt voneinander bewertet werden. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass der von der Produktverpackung angesprochene Verbraucher die darauf befindlichen Aussagen in einem Gesamtzusammenhang sieht. Zum anderen richtet sich das Klagebegehren gegen ein konkret umschriebenes Verhalten, das gerade auch bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise den Tatsachenkomplex und damit die Beanstandungen umschreibt, zu der die konkrete Verletzungsform Anlass geben kann (BGH, Urteil vom 13. September 2012 – I ZR 230/11 –, Biomineralwasser). Es ist Sache des Beklagten, Wege zu finden, die aus dem Verbot herausführen (vgl. nur Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 12, Rn. 1.45 m. w. N.). 2. Soweit die Produktverpackung des Arzneimittels „x. forte“ die Angabe „Befreit die Atemwege bei Sinusitis und Bronchitis mit Beschwerden wie: - Husten - Schnupfen - Druckkopfschmerz“ enthält, steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen dieser Kennzeichnung ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 AMG zu. a) Die Bestimmung des § 10 AMG regelt, in welcher Weise die dort näher bezeichneten Fertigarzneimittel beim Inverkehrbringen im Inland zu kennzeichnen sind. Sie dient in erster Linie dem Schutz der Patienten, die die Mittel auf der Grundlage vollständiger und verständlicher Informationen ordnungsgemäß sollen anwenden können. Die in dieser Vorschrift enthaltenen Bestimmungen stellen daher Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 – I ZR 161/11 –, Rn. 9 - 10, juris). b) Da sich die angegriffene Kennzeichnung der Beklagten auf der Umverpackung des Produkts befindet, gilt grundsätzlich die Spezialregelung des § 10 Abs. 1 AMG (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 374). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 124/07, GRUR 2009, 990 Rn. 14 = WRP 2009, 1098 - Metoprolol) stellen sowohl die Pflichtangaben nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AMG als auch Angaben, die nach § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG zulässig sind, keine Werbung dar. aa) Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 AMG gehört bei den - wie hier - nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln die Angabe des Verwendungszwecks zu den Pflichtangaben, die auf der Verpackung angegeben werden müssen. Die Vorschrift soll dem Patienten bei Arzneimitteln, die nicht über einen Arzt oder eine Ärztin verschrieben werden, eine Orientierungshilfe bieten. Es ist damit nicht vorgesehen, das zugelassene Anwendungsgebiet zu kennzeichnen, sondern eine allgemein formulierte Orientierung im Hinblick auf die intendierte Verwendung, wie beispielsweise Hustensaft oder Rheumapflaster, zu geben (vgl. Schmitz in Zuck/Dettling, AMG, 1. Aufl., § 10 Rn. 22). Der Verwendungszweck kann deshalb auch anders als durch den Wortlaut des zugelassenen Anwendungsgebietes wiedergegeben werden. Andererseits muss sich die Angabe grundsätzlich innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets bewegen, wobei auf der Verpackung nicht zwingend der im Zulassungsbescheid gewählte Fachbegriff verwendet werden muss; es darf vielmehr auch ein umgangssprachlicher Begriff gewählt werden, soweit er nicht weiter reicht (OLG Frankfurt, a. a. O., Rn. 26). (1) Dies zugrunde gelegt, stellt die Angabe „Befreit die Atemwege bei Sinusitis und Bronchitis mit Beschwerden wie: Husten Schnupfen Druckkopfschmerz“ keine zulässige Angabe des Verwendungszwecks dar. Aus der Fachinformation ergibt sich, dass das Anwendungsgebiet des Produkts „x. forte“ in der sekretolytischen Therapie bei Bronchitis und Sinusitis liegt. Mit anderen Worten erstreckt sich das zugelassene Anwendungsgebiet nur auf die Schleimlösung bei Bronchitis und Sinusitis. Darüber geht die inkriminierte Angabe hinaus. Allenfalls die Formulierung „befreit die Atemwege bei Sinusitis und Bronchitis“ knüpft an das Anwendungsgebiet an, wenn man davon ausgehen wollte, dass die Befreiung der Atemwege die Folge der Lösung des festsitzenden Schleims ist. Die Angabe der mit einer Sinusitis oder Bronchitis verbundenen Symptome (Husten, Schnupfen, Druckkopfschmerz) geht aber darüber hinaus, weil „x. forte“ nicht für die Behandlung von Husten, Schnupfen und Druckkopfschmerz zugelassen ist, auch nicht in ihrer Eigenschaft als Symptome der Grunderkrankungen Sinusitis und Bronchitis. Gegenstand der Zulassungsentscheidung ist die Gesamtheit der Eigenschaften des Arzneimittels (vgl. Dettling in Zuck/Dettling, AMG, 1. Aufl., § 25 Rn. 14). Nur auf solche Eigenschaften, also die Wirkung des Arzneimittels, kann sich die Zulassung beziehen. Es ist nicht erkennbar und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass im Rahmen des Zulassungsverfahrens auch etwaige mit der Grunderkrankung (Bronchitis und Sinusitis) zusammenhängende Beschwerden zum Gegenstand der Prüfung gemacht worden sind. (2) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Verwendungszweck grundsätzlich auch anders als durch den Wortlaut des zugelassenen Anwendungsgebiets wiedergegeben werden kann. Entscheidend ist, dass die Wiedergabe des Anwendungsgebiets inhaltlich zutreffend ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. (3) Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass dem Verbraucher die Begriffe Sinusitis und Bronchitis nicht zwingend geläufig seien und es deshalb für den angesprochenen Verkehrskreis wichtig sei, dass ihm auch die mit der Grunderkrankung einhergehenden Beschwerden auf der Verpackung dargestellt würden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Beklagte gerade nicht verpflichtet ist, den Wortlaut des zugelassenen Anwendungsgebiets wiederzugeben. Sie könnte den Begriff Sinusitis durch das Wort Nasennebenhöhlenentzündung ersetzen. Was unter einer Bronchitis zu verstehen ist, weiß der angesprochene, angemessen gut unterrichtete und aufmerksame, kritische Durchschnittsverbraucherkreis, zu dem auch die Mitglieder des Senats gehören. bb) Die Angabe „Befreit die Atemwege bei Sinusitis und Bronchitis mit Beschwerden wie: Husten Schnupfen Druckkopfschmerz“ stellt auch keine zulässige weitere Angabe im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG dar. Die Anforderungen an zulässige ergänzende Angaben im Sinne von § 10 Abs. Satz 5 AMG sind streng. Angaben, die Werbecharakter haben können, sind auf der äußeren Umhüllung eines Arzneimittels nach Art. 62 Halbs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG und entsprechend auch nach § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2008 - I ZR 95/05, GRUR 2008, 1014 Rn. 24 ff., 26 = WRP 2008, 1335 - Amlodipin; Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 124/07, GRUR 2009, 990 Rn. 14 = WRP 2009, 1098 - Metoprolol). Die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 5 AMG setzt das Vorliegen von drei kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen voraus. Die Angaben müssen mit der Anwendung des Arzneimittels im Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung des Patienten wichtig sein und den Angaben nach § 11 a, mithin der Fachinformation, nicht widersprechen. Jedenfalls an der letzten Voraussetzung fehlt es. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 124/07, GRUR 2009, 990 Rn. 14 = WRP 2009, 1098 – Metoprolol) müssen die jeweiligen ergänzenden Angaben nicht denjenigen der Fachinformationen in allen Punkten entsprechen; sie dürfen diesen lediglich nicht widersprechen. Die jeweiligen Angaben müssen somit zwar inhaltlich richtig, nicht jedoch vollständig sein. An der inhaltlichen Richtigkeit fehlt es vorliegend jedoch, denn die Fachinformation enthält keine Aussagen darüber, dass das Arzneimittel bei Husten, Schnupfen, Druckkopfschmerz anzuwenden ist. Die Fachinformation verhält sich zu Symptomen und Beschwerden, die mit der Grunderkrankung (also dem Anwendungsgebiet) einhergehen, gerade nicht. Die Angabe der Symptome auf der Produktverpackung verstellt vielmehr den Blick darauf, dass das Präparat nur für die Schleimlösung geeignet und zugelassen ist. (2) Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 5. Juni 2019 (Az. 6 U 5/19) hinsichtlich der Werbeaussage „x. forte befreit die oberen Atemwege. Löst den Schleim in den Nasennebenhöhlen, lindert den Druckkopfschmerz und wirkt entzündungshemmend“ entschieden hat, dass mit der Werbeaussage (in Bezug auf „Druckkopfschmerz“) nicht mit einem weiteren Anwendungsgebiet geworben werde, ist dies im vorliegenden Fall unbehelflich. Der Senat war in der dortigen Entscheidung der Auffassung, dass aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers nicht mit einem Anwendungsgebiet, sondern vielmehr mit einer weiteren Wirkung des Arzneimittels geworben werde, was jedoch nicht wettbewerbswidrig sei, weil der ursächliche Zusammenhang mit der Basisindikation der Sinusitis klargestellt werde. Bei der damaligen Entscheidung ging es um Werbung im Internet und in Printmedien und deren Zulässigkeit nach § 3a Satz 2 HWG. Für die Frage der Zulässigkeit der Werbung nach dem HWG gelten andere Kriterien, weil nach dem HWG eine Werbung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich zulässig ist. Anders ist dies im vorliegenden Fall, weil es hier um die Bezeichnung auf der Produktverpackung und die Begrenzung der zulässigen Angaben durch den Inhalt der Fachinformation geht. cc) Die von der Beklagten verwendete Kennzeichnung auf der Produktverpackung enthält überdies einen werblichen Überschuss. So räumt die Beklagte selbst ein, dass ein Laie sich bei der Entscheidung über die Einnahme des Arzneimittels an den Symptomen und nicht an der diesen Symptomen zugrundeliegenden Erkrankung orientiert. Damit zielt die Angabe auf der Verpackung gerade darauf ab, dass sich der angesprochene Verbraucher - zu dem auch der Senat gehört und dies daher aus eigener Anschauung beurteilen kann - an den dort genannten Beschwerden als Anwendungsgebiet orientiert, selbst wenn er diese nicht zuverlässig einer der genannten Grunderkrankungen zuordnen kann und selbst dann, wenn er nicht an der Grunderkrankung Sinusitis oder Bronchitis leidet, sondern beispielsweise an einem (Fließ)Schnupfen mit anderer Ursache. Der Verbraucher wird dazu bewegt, beim Vorliegen eines der Symptome zu dem Präparat zu greifen. Da diese drei Anwendungsbereiche einschlägiger sind als die aufgeführten Grunderkrankungen, kommt ihnen ein Werbecharakter zu. Der Verbraucher, der sich nicht durch Sinusitis oder Bronchitis angesprochen fühlt, wird aufgrund der Nennung der drei Symptome eher zu dem Präparat greifen. Der Werbecharakter wird dadurch unterstrichen, dass die drei Symptome - im Gegensatz zu den Grunderkrankungen - optisch durch Aufzählungszeichen hervorgehoben werden. Durch diese Art der Gestaltung der Verpackung konzentriert sich der Verbraucher nur noch auf die aufgezählten Symptome und greift zu dem Präparat, wenn er eines dieser Symptome aufweist. Die davor stehende Einschränkung auf die Grunderkrankung wird nicht wahrgenommen. 3. Steht dem Kläger somit gegenüber der Beklagten ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 3a UWG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 AMG zu, so ist dieser darauf gerichtet, dass es die Beklagte unterlässt, auf der Verpackung des Arzneimittels „x. forte“ mit der Angabe „Befreit die Atemwege bei Sinusitis und Bronchitis mit Beschwerden wie: - Husten - Schnupfen - Druckkopfschmerz“ zu werben, wenn dies geschieht wie in den Anlagen A und B. B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat nach den obigen Ausführungen keinen Erfolg. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. D. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Bei der Entscheidung, ob sich die Kennzeichnung auf der Produktverpackung der Beklagten noch innerhalb des zugelassenen Anwendungsgebiets und damit innerhalb des Verwendungszwecks i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 14 AMG bewegt, handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung.