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Beschluss

6 U 5/19

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0617.6U5.19.00
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Leitsätze
Eine unberechtigte Kellerentrümpelung durch ein Entsorgungsunternehmen ist ungeachtet der fehlenden Zueignungsabsicht der Wegnehmenden von der Hausratversicherung gedeckt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine unberechtigte Kellerentrümpelung durch ein Entsorgungsunternehmen ist ungeachtet der fehlenden Zueignungsabsicht der Wegnehmenden von der Hausratversicherung gedeckt. Nach Beratung über die Erfolgsaussicht der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 2018 kommt nach Auffassung des Senats eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, da die Berufung eine gewisse Erfolgsaussicht aufweist. Den Parteien wird eine vergleichsweise Regelung vorgeschlagen. I. Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung und für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderliche Tatsachenfeststellungen sind infolge dieses Rechtsfehlers unterblieben. 1) Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, bereits unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens sei der - in den auf den Vertrag anzuwendenden Versicherungsbedingungen VHB 2012, § 3 benannte - Versicherungsfall des Einbruchsdiebstahls nicht erfüllt, da es hierfür auf subjektiver Seite an der dem strafrechtlichen Begriff des Diebstahls innewohnenden Zueignungsabsicht fehle. Die Gegenstände, die von der Klägerin in den Keller verbracht worden seien, seien nämlich von den Mitarbeitern der beauftragten Räumungsfirma nach Räumung des Kellerabteils entsorgt worden. Dies lasse darauf schließen, dass sie nicht die Absicht gehabt hätten, sich die Gegenstände zumindest vorübergehend anzueignen. Die Auffassung, die Versicherungsbedingungen seien dahingehend auszulegen, dass der Begriff des Diebstahls auf den entsprechenden strafrechtlichen Begriff verweist, begründet das Landgericht mit einem Verweis auf das Urteil des BGH vom 29. Juni 1994, IV ZR 129/93, wonach in der Bezugnahme auf einen „Diebstahl“ in Versicherungsbedingungen eine Beschränkung des Leistungsversprechens auf den Fall des Vorliegens des mit Strafe bedrohten (objektiven und subjektiven) Tatbestands nach § 242 StGB liege. 2) Dem kann in der Sache nicht gefolgt werden. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vor. a) Zwar ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass es sich bei Anwendung der in der strafrechtlichen Rechtsprechung und Literatur geprägten Begrifflichkeiten nach dem mit der Klage vorgetragenen Geschehen mangels Zueignungsabsicht nicht um einen Diebstahl im Sinne des § 242 StGB handelt. Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die Sache, indem der Täter entweder die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Wert dem eigenen Vermögen einverleibt, sich also wirtschaftlich an die Stelle des Eigentümers setzt (vgl. BayObLG, NJW 1992, 2040). Erforderlich ist daher einerseits die „Enteignung” durch Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirtschaftlichen Position und andererseits die „Aneignung” durch Einverleibung der Sache in das Vermögen des Täters oder Ausnutzung des entzogenen Sachwerts (vgl. BGH, NStZ 1981, 663). Die Absicht eines Täters ist nicht auf Zueignung gerichtet, wenn er an der Sache als solcher kein Interesse hat, es ihm vielmehr allein darum geht, durch ihren Entzug in irgendeiner Form auf den Eigentümer oder einen Dritten einzuwirken. Entscheidend ist dabei, welche Vorstellung der Täter zur Zeit der Wegnahme hatte (OLG Köln, NJW 1997, 2611). Nach den Feststellungen des Landgerichts, die mit der Berufung insoweit nicht angegriffen werden, haben die handelnden Mitarbeiter des Räumungsunternehmens die Gegenstände der Klägerin allein mit der Absicht aus dem Kellerabteil entfernt, sie anschließend zu entsorgen, was sodann auch geschehen ist. Nach ihrer Vorstellung im Zeitpunkt der Wegnahme ging es indes nicht darum, die Gegenstände oder einen ihnen immanenten Sachwert in ihr Vermögen einzuverleiben. b) Nach Auffassung des Senats ist jedoch § 3 der einschlägigen VHB 2012 im Ergebnis dahingehend auszulegen, dass das vom Landgericht festgestellte Geschehen hierunter fällt. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002 – IV ZR 226/01 –, BGHZ 153, 182-189, Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des BGH erfährt dieser Grundsatz eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann sei anzunehmen, dass auch die Versicherungsbedingungen hierunter nichts anderes verstehen wollen. (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2002, aaO). Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann wiederum dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergibt (BGH, Urteil vom 08. Dezember 1999 – IV ZR 40/99 –, Rn. 17; Urteil vom 05. Juli 1995 – IV ZR 133/94 –, Rn. 14). Letzteres – und zwar in beiden Varianten – trifft auf den vorliegenden Fall zu. § 3 der VHB 2012 verwendet den Begriff des Diebstahls nicht isoliert, sondern wie folgt: Der Versicherer leistet nach § 3 Nr. 1 unter anderem Entschädigung für versicherte Sachen, die „durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch (…) oder den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden“. Die verschiedenen Konstellationen des „Einbruchs“ werden sodann in § 3 Nr. 2 einzeln definiert, ohne dass hierbei jeweils der Diebstahl selbst näher bestimmt wird, und nach § 3 Nr. 3 liegt Vandalismus nach dem Einbruch vor, wenn „der Täter auf eine der in Nr. 2a, 2e oder 2f bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt“. Ein verständiger Versicherungsnehmer hat nach Lektüre der verschiedenen Varianten des § 3 der Versicherungsbedingungen die berechtigte Erwartung, die hier vorliegende Fallkonstellation, in der ein Einbruch vorliegt, Gegenstände weggenommen und sodann – wie von vornherein geplant – entsorgt werden, jedenfalls unter eine der gegebenen Varianten fällt, dass es sich hierbei also entweder um einen Einbruchsdiebstahl im engeren Sinne handelt oder einen Fall der vorsätzlichen Zerstörung, also des Vandalismus, vorliegt. Eine Auslegung, nach der der hiesige Fall mangels Zueignungsabsicht der Wegnehmenden gar nicht von den Bedingungen erfasst ist, führt zu einer Lücke, die mit dem Gesamtzusammenhang der in § 3 der Versicherungsbedingungen enthaltenen Regelungen nicht vereinbar und von dem allgemeinen Sprachverständnis insoweit nicht mehr getragen ist. Bei dem hiesigen Sachverhalt spricht zudem einiges dafür, dass es sich um einen Einbruchsdiebstahl im engeren Sinne handelt, dass nämlich insoweit im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ein Randbereich der fachsprachlichen Begrifflichkeit betroffen ist, in dem diese vom allgemeinen Sprachverständnis deutlich abweicht. Die Frage, ob die Zueignungsabsicht der die Gegenstände wegnehmenden Mitarbeiter der Räumungsfirma wegen der beabsichtigten Entsorgung fehlt, ist auch auf strafrechtsdogmatischer Ebene nur mit einigem Begründungsaufwand zu beantworten, und die Antwort liegt nicht auf der Hand. Die Erwägungen, die zu einer Verneinung der Zueignungsabsicht führen, und die letztlich die Abgrenzung zwischen den Delikten Diebstahl (§ 242 StGB) und Sachbeschädigung (§ 303 StGB) betreffen, lassen sich nicht ohne weiteres auf das allgemeine Sprachverständnis und die Erwartungen eines verständigen Versicherungsnehmers übertragen. Da aber auch die Sachbeschädigung in Gestalt der „vorsätzlichen Zerstörung“ der Sachen von den Versicherungsbedingungen erfasst ist, kommt es letztlich nicht entscheidend auf die Einordnung des Sachverhalts als „Diebstahl“ an. c) Die hier vertretene Auffassung widerspricht nicht der Rechtsprechung des BGH in der vom Landgericht zitierten Entscheidung vom 29. Juni 1994, IV ZR 129/93. In beiden Varianten (Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen und deutliches Abweichen der Rechtssprache von dem allgemeinen Sprachverständnis in einem Randbereich) unterscheidet sich der hiesige Fall von dem Fall, der der BGH-Entscheidung zugrunde lag: Die Entscheidung betrifft die Auslegung der Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung für Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN 1986). In § 2 ABN 1986 heißt es „(…) (2) Nur wenn dies besonders vereinbart ist, wird Entschädigung geleistet für Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile“. Im zugrundeliegenden Fall war streitig, ob die von einer Baustelle entwendeten Fenster und Türen von dem Lieferanten abgeholt worden waren, der so die vollständige Zahlung seiner Forderung erzwingen und die Fenster und Türen sodann zurückgeben wollte. Unter Anwendung der selben, oben unter 2.b) dargestellten Grundsätze konnte der BGH zu dem Ergebnis gelangen, dass weder der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen zu einem von dem strafrechtlichen Diebstahlsbegriff abweichenden Verständnis von „Diebstahl“ führte noch ein deutliches Abweichen der Rechtssprache von dem allgemeinen Sprachverständnis in einem Einzelfall vorlag. Die ABN 1986 verwiesen nämlich ohne weitere Spezifikationen auf einen „Verlust durch Diebstahl“, wobei das Vorliegen eines „Diebstahls“ für einen verständigen Versicherungsnehmer erkennbar das maßgebliche das Leistungsversprechen einschränkende Kriterium war. Der Umstand, dass der Entwendende die Sachen von vornherein an den Versicherungsnehmer zurückgeben wollte, ohne ihnen zuvor ihren Sachwert zu entziehen, spricht zudem auch nach dem allgemeinen Sprachverständnis gegen das Vorliegen eines Diebstahls und ist mit der hier vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar. II. Ausgehend von der Annahme, dass das vom Landgericht festgestellte Geschehen einen bedingungsgemäßen Versicherungsfall nach den VHB 2012 darstellt, bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen, die vom Landgericht nicht getroffen wurden. Im Hinblick auf den Ausgang des Berufungsverfahrens erscheinen dem Senat die folgenden Hinweise angezeigt: - Bezüglich des Umfangs und des Wertes der in dem Kellerabteil im Zeitpunkt der Räumung befindlichen Gegenstände trägt die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten die volle Beweislast. Auch bei Ausschöpfung aller gegebenen Beweismöglichkeiten einschließlich der persönlichen Anhörung der Klägerin und bei Annahme ihrer Redlichkeit dürfte der Nachweis in Bezug auf einzelne Stücke Schwierigkeiten begegnen. Von dem im Zuge einer durchzuführenden Beweisaufnahme festgestellten Schadensumfang muss sodann der im Parallelprozess von der Vermieterin der Klägerin geleistete Schadensersatz abgezogen werden. - Ein Teil der Gegenstände, für die Ersatz verlangt wird, fällt unter § 9 Nr. 1 c) der VHB 2012. Nach klägerischem Vortrag ist die Klägerin von einer größeren in eine kleinere Wohnung umgezogen und hat im Keller vor allem diejenigen Sachen gelagert, die in ihrer neuen Wohnung keinen Platz finden. Soweit es sich hierbei um Einrichtungsgegenstände handelt (Vorhänge, Rollos, Gartenmöbel, Gardinenstangen, insg. angesetzt mit 12.677,34 EUR) ist davon auszugehen, dass die Gegenstände für ihren Zweck in dem versicherten (gem. Versicherungsvertrag 49 qm großen) Haushalt nicht mehr zu verwenden sind und lediglich der gemeine Wert zu erstatten ist. An einer Schätzgrundlage für diesen gemeinen Wert fehlt es indes, weshalb die Gegenstände nicht in Ansatz gebracht werden können. - Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin entgegen § 26 Nr. 2 ff) VHB 2012 ihre Stehlgutliste nicht unverzüglich bei der Polizei eingereicht hat. Auch unter Berücksichtigung der Umstände des Falles war eine schnellere Einreichung zumutbar. Dies ergibt sich letztlich bereits aus dem Umstand, dass es der Klägerin möglich war, die Liste bei der Beklagten deutlich früher einzureichen. Allerdings wirkt sich die Verzögerung hier auf die Leistungspflicht der Beklagten nicht aus, und zwar unabhängig davon, ob man in der Pflicht zur Einreichung einer Stehlgutliste bei der Polizei einen Aspekt der Schadensminderung sieht oder eine Aufklärungsobliegenheit. Die Polizei hatte nämlich ausweislich der Ermittlungsakte unmittelbar nach Anzeigenerstattung durch die Klägerin ermittelt, dass die entwendeten Sachen bereits entsorgt waren, als die Klägerin die Entwendung bemerkte. Hiernach erscheint es ausgeschlossen, dass die Polizei bei früherer Einreichung der Liste irgendwelche Fahndungsbemühungen unternommen hätte. Sie hat auch – wie sich aus der Ermittlungsakte ergibt – nach Vorliegen der Liste keinerlei Maßnahmen ergriffen. III. Der Senat schlägt den Parteien auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO den Abschluss des folgenden Vergleichs vor: 1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin 8.000,00 €. 2. Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien im Zusammenhang mit der Schadensmeldung der Klägerin vom 17. Mai 2016 (Schaden-Nr.: 2016005529) abgegolten. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4. Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben. Beide Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Vergleichsvorschlag binnen drei Wochen. Bei Annahme könnte der Vergleich durch das Gericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt werden. Binnen zweier weiterer Wochen besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erteilten Hinweisen.