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Urteil

5 U 17/22

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2022:1019.5U17.22.00
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Leitsätze
1. Verspätete Rügen, die die – hier: sachliche – Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betreffen, fallen auf Grund der besonderen Regelungen der §§ 39, 504 ZPO nicht unter die Präklusion des § 296 Abs. 3 ZPO (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Januar 2005 – 5 W 306/04, NJW 2005, 906). (Rn.38) 2. Eine möglicherweise verspätete Erhebung der Rüge ist jedenfalls nach § 296 Abs. 3 ZPO entschuldigt, wenn das angerufene Landgericht bereits mit Klagezustellung auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit hingewiesen hatte, der Kläger es jedoch ablehnt, einen Antrag auf Verweisung an das zuständige Amtsgericht zu stellen und der Beklagte daraufhin „klarstellt“, sich im bevorstehenden Termin nicht rügelos einlassen zu wollen. (Rn.39) 3. Eine Wertaddition mehrerer (formal) unterschiedlicher Klagebegehren – hier: auf Unterlassen vermeintlich ehrverletzender Behauptungen – setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind. (Rn.35)
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Januar 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 282/21 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Senat das Landgericht Saarbrücken für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das sachlich zuständige Amtsgericht in Neunkirchen verweist. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verspätete Rügen, die die – hier: sachliche – Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betreffen, fallen auf Grund der besonderen Regelungen der §§ 39, 504 ZPO nicht unter die Präklusion des § 296 Abs. 3 ZPO (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschluss vom 6. Januar 2005 – 5 W 306/04, NJW 2005, 906). (Rn.38) 2. Eine möglicherweise verspätete Erhebung der Rüge ist jedenfalls nach § 296 Abs. 3 ZPO entschuldigt, wenn das angerufene Landgericht bereits mit Klagezustellung auf Bedenken gegen seine sachliche Zuständigkeit hingewiesen hatte, der Kläger es jedoch ablehnt, einen Antrag auf Verweisung an das zuständige Amtsgericht zu stellen und der Beklagte daraufhin „klarstellt“, sich im bevorstehenden Termin nicht rügelos einlassen zu wollen. (Rn.39) 3. Eine Wertaddition mehrerer (formal) unterschiedlicher Klagebegehren – hier: auf Unterlassen vermeintlich ehrverletzender Behauptungen – setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind. (Rn.35) I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 7. Januar 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 1 O 282/21 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Senat das Landgericht Saarbrücken für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das sachlich zuständige Amtsgericht in Neunkirchen verweist. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000,- Euro festgesetzt. I. Die Parteien sind Mitglieder der koptischen Pauluskirchengemeinde in N., in der auch der Ehemann der Klägerin sowie dessen Bruder aktiv sind; der Ehemann der Klägerin war Kirchenratsvorsitzender und als solcher zuständig für die Kassenführung. Im Jahre 2020 wurde ein neuer Priester berufen, der später vom Bischof wieder abberufen wurde, nachdem es innerhalb der Gemeinde zu Streitigkeiten über finanzielle Fragen gekommen war; dieser Streit führte zu mehreren gerichtlichen Verfahren. Am 14. Mai 2020 richtete die Beklagte auf Arabisch eine WhatsApp-Nachricht an den Ehemann der Klägerin, in deren deutscher Übersetzung (Bl. 10 f. GA) es u.a. heißt: „Ich persönlich war leider schwer enttäuscht von Dir und M., v.a. nachdem ich von M. erfahren habe, dass Ihr beim Priester gelauscht, ihn gestört und seinen Ruf mit allen möglichen Mitteln geschädigt habt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachricht verwiesen. Die Klägerin hat am 23. Juli 2021 Klage zum Landgericht Saarbrücken eingereicht, mit der sie die Beklagte auf Unterlassung einzelner, im Zusammenhang mit den geschilderten Vorgängen stehender Behauptungen in Anspruch genommen hat; in der Klageschrift hat sie den Streitwert vorläufig mit 6.000,- Euro angegeben. Ihr im weiteren Verlauf wiederholt präzisiertes (Bl. 43, 74 f. GA) Unterlassungsbegehren hat sie damit begründet, dass es sich bei den beanstandeten Äußerungen um unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen handele, die die Beklagte in der Kirchengemeinde verbreite. Die Klägerin, die mit dem Streit zwischen Bischof und Ehemann nichts zu tun habe, werde dadurch stark psychisch belastet, sie könne kaum noch am Gemeindeleben teilnehmen und habe sich schon mit dem Gedanken getragen, ihr Friseurgeschäft in N. aufzugeben und wegzuziehen. Das Landgericht hat mit Klagezustellung darauf hingewiesen, dass erhebliche Zweifel an der sachlichen Zuständigkeit bestünden, und wiederholt angefragt, ob eine Verweisung an das Amtsgericht beantragt werde (Bl. 21, 33 GA). Nach Ausbleiben eines entsprechenden Antrages hat es mit der Bestimmung des Haupttermins erneut darauf hingewiesen, dass die Klage aller Voraussicht nach mangels sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts als unzulässig abzuweisen sein werde (Bl. 45 GA). Weil die Klägerin daraufhin beanstandete, dass es aus ihrer Sicht an einem ausreichend konkreten Hinweis auf eine sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts fehle und nur für den Fall weiterer Erläuterungen hilfsweise auf Verweisung antrug, äußerte das Landgericht mit Verfügung vom 20. Oktober 2021, dass sich der Streitwert aus den Gründen eines in einer Parallelsache ergangenen Verweisungsbeschlusses vom 30. August 2021 – 1 O 299/21 – auf unter 5.000,- Euro belaufe, vor rügeloser Einlassung die Unzulässigkeit auch ohne schriftsätzliche Rüge der Beklagtenseite gegeben sei und es auch unzulässig erscheine, den hilfsweise gestellten Antrag auf Verweisung unter die Bedingung weiterer substantiierter Hinweise des Gerichts zu stellen (Bl. 62 GA). Nachdem die Klägerin daraufhin an ihrer Rechtsauffassung ausdrücklich festhielt, ließ die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2021 klarstellend mitteilen, dass sie nicht beabsichtige, sich in der mündlichen Verhandlung rügelos einzulassen (Bl. 66 GA). In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Klägerin die Zuständigkeitsrüge der Beklagten als „verspätet“ bezeichnet und keinen Verweisungsantrag gestellt (Bl. 86 GA). Mit dem am 7. Januar 2022 verkündeten Urteil (Bl. 93 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage daraufhin als unzulässig abgewiesen, weil das geltend gemachte Unterlassungsbegehren den Gegenstandswert von 5.000,- Euro nicht erreiche und das angerufene Landgericht dafür sachlich nicht zuständig sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter sehr eingehender Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumente insbesondere zur sachlichen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts ihr Begehren im zuletzt beantragten Umfange weiterverfolgt. Sie beantragt zuletzt (Bl. 104, 191 GA): I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Januar 2022 – 1 O 282/21 – wie folgt abgeändert: 1. a) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Dritten die Behauptung – auch sinngemäß – aufzustellen oder zu verbreiten, sie (die Klägerin) hätte mit anderen (unter anderem dem Ehemann der Klägerin, G.) den (früheren) Priester (der koptischen Kirchengemeinde in N.) (gemeint ist der' Priester E., der vom 14.11.2019 bis ins Jahr 2020 als Priester zur koptischen Kirchengemeinde der Heilig-Paulus-Kirche in N. entsandt war) vorsätzlich belauscht bzw.bei diesem (beim Priester) gelauscht. b) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht gemäß Ziff. 1 a) wird der Beklagten hiermit die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beizutreiben sein sollte, die Verhängung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von bis zu zwei Jahren, angedroht. 2. a) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Dritten die Behauptung - auch sinngemäß - aufzustellen oder zu verbreiten, sie (die Klägerin) hätte mit anderen (unter anderem dem Ehemann der Klägerin, G.) den (früheren) Priester (der koptischen Kirchengemeinde in N.) (gemeint ist der Priester E., der vom 14.11.2019 bis ins Jahr 2020 als Priester zur koptischen Kirchengemeinde der Heilig-Paulus-Kirche in N. entsandt war) bei seiner priesterlichen Tätigkeit gestört. b) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht gemäß Ziff. 2 a) wird der Beklagten hiermit die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beizutreiben sein sollte, die Verhängung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von bis zu zwei Jahren, angedroht. 3. a) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Dritten die Behauptung - auch sinngemäß - aufzustellen oder zu verbreiten, sie (die Klägerin) hätte mit anderen (unter anderem dem Ehemann der Klägerin, G.) den (früheren) Priester (der koptischen Kirchengemeinde in N.) (gemeint ist der Priester E., der vom 14.11.2019 bis ins Jahr 2020 als Priester zur koptischen Kirchengemeinde der Heilig-Paulus-Kirche in N. entsandt war) mit allen möglichen Mitteln geschädigt. b) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht gemäß Ziff. 3 a) wird der Beklagten hiermit die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beizutreiben sein sollte, die Verhängung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von bis zu zwei Jahren, angedroht. 4. a) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Dritten die Behauptung - auch sinngemäß - aufzustellen oder zu verbreiten, sie (die Klägerin) hätte der Beklagten selbst erzählt, dass sie (die Klägerin) mit anderen (unter anderem dem Ehemann der Klägerin, G.) den (früheren) Priester (d.er koptischen Kirchengemeinde in N.) (gemeint ist der Priester E., der vom 14. November 2019 bis ins Jahr 2020 als Priester zur koptischen Kirchengemeinde der Heilig-Paulus-Kirche in N. entsandt war) - vorsätzlich belauscht bzw. bei diesem (dem vorbezeichneten Priester) gelauscht bzw. - ihn (den vorbezeichneten Priester) bei seiner priesterlichen Tätigkeit gestört oder - diesen (den vorbezeichneten Priester) mit allen möglichen Mitteln geschädigt hätte. b) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht gemäß Ziff. 4 a) wird der Beklagten hiermit die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beizutreiben sein sollte, die Verhängung von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von bis zu zwei Jahren, angedroht. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 680,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 30. Juli 2020 sowie von weiteren vorgerichtlichen Anwaltskosten für die Vertretung im Schlichtungsverfahren von 542,28 Euro sowie von Schiedsmannkosten in Höhe von 47,22 Euro jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. hilfsweise: II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Januar 2022 – 1 O 282/21 – nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in der Hauptsache und auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Saarbrücken zurückverwiesen. höchst hilfsweise: III. Für den Fall einer Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird im entsprechenden Urteil gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO die Revision gegen das Berufungsurteil zugelassen, weil die hier entscheidungserhebliche Frage, ob bei Erhebung einer Rüge der sachlichen Zuständigkeit durch die Beklagte erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht statt im schriftlichen Verfahren innerhalb der gesetzten Klageerwiderungsfrist oder schriftsätzlich vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Zuständigkeitsrüge präkludiert und das angerufene Landgericht unabhängig von dem Streitwert nach § 39 ZPO sachlich zuständig ist oder nicht rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat, die Frage in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. sowie – zuletzt – weiterhin hilfsweise, den Rechtsstreit an das Amtsgericht in Neunkirchen zu verweisen. Die Beklagte beantragt (Bl. 150, 191 GA), die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 3. Dezember 2021 (Bl. 85 ff. GA) und des Senats vom 28. September 2022 (BI. 190 f. GA) verwiesen. II. Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Unterlassungsklage mit einer in jeder Hinsicht zutreffenden Begründung mangels sachlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Allein mit Blick auf den von der Klägerin – erstmals – in der Berufungsverhandlung gestellten Hilfsantrag auf Verweisung ist dieses Urteil nunmehr – aus verfahrensrechtlichen Gründen – aufzuheben, und der Rechtsstreit ist an das sachlich zuständige Amtsgericht in Neunkirchen zu verweisen. 1. Vollkommen zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass der Gegenstandswert des – zuletzt lediglich formal in vier Klageanträge unterteilten – Begehrens auf Unterlassen – vermeintlich – ehrverletzender Behauptungen (§§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 186 StGB und Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) in ihrer Gesamtheit den zur Begründung der landgerichtlichen Zuständigkeit erforderlichen Gegenstandswert von 5.000,- Euro (vgl. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG) bei weitem nicht erreicht. Der Senat nimmt vorab zu Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, die er – auch unter Berücksichtigung des sehr umfangreichen, in der Sache jedoch keine abweichende Bewertung rechtfertigenden Berufungsvorbringens – vollumfänglich teilt. a) Das Landgericht hat die Grundsätze, nach denen sich der Streitwert im vorliegenden Falle bemisst, zutreffend und im Einklang mit der gefestigten Auffassung von Rechtsprechung und Literatur wiedergegeben (vgl. nur Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 5 U 58/18, AGS 2019, 116, m.w.N.). Der Streitwert für nicht vermögensrechtliche Ansprüche auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen ist nach § 48 Abs. 2 GKG zu ermitteln, dessen Kriterien auch für das Prozessrecht, wenn es um den Zuständigkeits- oder Beschwerdewert geht, relevant sind (Toussaint, in: BeckOK Kostenrecht, 37. Ed. 01.04.2022, § 48 GKG, Rn. 36; Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht 51. Aufl., § 48 GKG Rn. 2). Die hiernach zu treffende Ermessensentscheidung hat alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Bedeutung und den Umfang der Sache und auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2010 – 5 W 129/10-48; Beschluss vom 25. Februar 2010 – 5 W 9/10-5; Schneider, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht 2. Aufl., § 48 GKG Rn. 12). Im Zusammenhang mit einer ehrverletzenden Behauptung ist vor allem das Interesse des Klägers an dem Verbot bedeutsam, so dass darauf abgestellt werden muss, unter welchen Umständen sie aufgestellt und in welchem Umfang sie Dritten zur Kenntnis gelangt sein soll, sowie mit welchen wirtschaftlichen Interessen sie verknüpft ist (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2010 – 5 W 129/10-48; Beschluss vom 17. April 2015 – 5 W 27/15; Beschluss vom 16. März 2021 – 5 W 12/21, jew. m.w.N.). Nur soweit sich aus dieser Gesamtbetrachtung keine genügenden Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse ergeben, ist – in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG – von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen, den der Gesetzgeber für Rechtsstreitigkeiten, die seit dem 1. August 2013 eingeleitet wurden, mit 5.000,- Euro vorgegeben hat (BGH, Beschluss vom 17. November 2015 – II ZB 8/14, WM 2016, 96; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 5 U 58/18, AGS 2019, 116; Herget, in: Zöller, ZPO 34. Aufl., § 3 Rn. 16.57, „Ehre“). Auch die Angabe des Verfahrenswerts in der Klageschrift ist nicht mehr als ein Indiz für den Wert des Interesses an der Abwehr der Persönlichkeitsrechtsverletzung und unterliegt einer selbständigen Überprüfung durch das Gericht (Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 5 U 58/18, AGS 2019, 116; Beschluss vom 17. Februar 2012 – 5 U 313/11; allgemein Hüßtege, in; Thomas/Putzo, ZPO 43. Aufl., § 2 Rn. 17). b) Hiervon ausgehend, hat das Landgericht die mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsansprüche in nicht zu beanstandender Weise mit insgesamt 3.000,- Euro bewertet. Der Senat hält den vom Landgericht angenommenen Betrag auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Einwände der Klägerin für in jeder Hinsicht angemessen und auskömmlich; er spiegelt das – nach den dargestellten Grundsätzen zu bewertende – Interesse der Klägerin an der Unterlassung der beanstandeten Äußerungen ausreichend wieder: aa) Das Landgericht hat angenommen, die in einem zunächst noch einheitlich gefassten Klageantrag wiedergegebenen Äußerungen, die die Klägerin im weiteren Verlauf formal in die Klageanträge zu 1) bis 3), dort jeweils als Buchstabe a), aufgeteilt hat, hätten wertmäßig weit hinter dem (sog.) „Auffangwert“ des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG zurückzubleiben. Sie seien in erster Linie in einer an den Ehemann der Klägerin gerichteten „WhatsApp“-Nachricht enthalten gewesen und hätten in dieser Form nicht den privaten Rahmen verlassen. Die Behauptung der Klägerin, die Äußerungen seien „quasi öffentlich gegenüber einer Vielzahl von Personen bzw. der ganzen koptischen Kirchengemeinde von N.“ getätigt worden, sei schon nicht ausreichend substantiiert; im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die Aussage im Kontext der Gemeindeauseinandersetzung mit Priester und Bischof und einer „internen Lagerbildung“ stehe, es mithin vorrangig um Sachfragen und deutlich nachgeordnet um die persönliche Ehre der Klägerin gehe; auch die Behauptung, sie sei psychisch stark belastet mit Krankheitswert und die erst später geäußerten Wegzugsgedanken hätten keinen belastbaren Gehalt. Auch bestünden zwischenzeitlich, gut anderthalb Jahre nach den vorgetragenen Ereignissen, keine ausreichenden Anhaltspunkte für wirtschaftliche Auswirkungen der Geschehnisse, insbesondere auf den Friseursalon der Klägerin (LGU, S. 6 f.). Der Senat teilt diese Wertung, die sich im Rahmen des nach § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG gewährten freien Ermessens bewegt und die die besonderen Umstände des vorliegenden Falles angemessen berücksichtigt, uneingeschränkt, und dies auch vor dem Hintergrund der abweichenden Ansicht in der Berufungsbegründung der Klägerin. Insbesondere meint auch er, dass die beanstandeten Äußerungen, die in Gänze aus der mit der Klage vorgelegten „WhatsApp“-Korrespondenz herrühren und aus diesem Anlass einheitlich gegenüber demselben Adressaten ausgesprochen wurden, unbeschadet ihrer späteren Trennung in drei prozessuale Unterlassungsbegehren wertmäßig einheitlich zu behandeln sind, weil eine Addition mehrerer (formal) unterschiedlicher Begehren nur dann in Betracht kommt, wenn der weitere Antrag darauf abzielt, eine selbständige Rechtsfolge zu bewirken (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 5 U 58/18, AGS 2019, 116; ferner OLG Dresden, AGS 2017, 335; Wendtland, in: BeckOK ZPO 44. Ed. 01.03.2022, § 5 Rn. 3; Herget, in: Zöller, a.a.O., § 5 Rn. 8); weil es hier daran fehlt, besteht kein Anlass für die von der Klägerin mit ihrer Berufung weiterverfolgte, auf die dort mitgeteilte – bei näherer Betrachtung angesichts abweichender Sachverhalte aber auch nicht einschlägige – Rechtsprechung gestützte Wertaddition. Dabei sieht der Senat auch vor dem Hintergrund des weiteren Vorbringens der Klägerin keine Gründe, die es vorliegend geböten, ihr Interesse an der begehrten Untersagung der ersichtlich auf einem vereinzelt gebliebenen Vorfall beruhenden, in ihrer Außenwirkung auf einen überschaubaren, in der Öffentlichkeit weitgehend unbekannten und unbeachteten Personenkreis beschränkten Äußerungen mit einem Betrag von insgesamt mehr als 3.000,- Euro zu bewerten. Das Landgericht hat insoweit korrekt herausgearbeitet, dass die Umstände des Falles eine konkrete Beurteilung des klägerischen Interesses anhand der vom Gesetz vorgegebenen Kriterien ermöglichen und deshalb auf den vermeintlichen „Auffangwert“ des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nicht zurückgegriffen werden kann. Lediglich ergänzend ist noch anzumerken, dass das Interesse der Klägerin an der Wahrung ihrer persönlichen Ehre im Übrigen ggf. auch durch die Sanktionsdrohung des Strafgesetzbuches (§§ 185 ff. StGB) geschützt wird, ein von der Klägerin erwirkter Unterlassungstitel mithin lediglich daneben träte (vgl. Senat, Senat, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 5 W 436/12; Beschluss vom 17. Juni 2013 – 5 W 56/13, MDR 2013, 1244). Vor allem aber angesichts der offenkundigen Nichtigkeit sowohl des Anlasses als auch der Folgen der Angelegenheit, die das Landgericht zutreffend herausstellt, teilt der Senat die dort angenommene Beurteilung des Gegenstandswertes in vollem Umfang. Dafür, dass es dem Landgericht darum gegangen wäre, den Gesamtstreitwert „willkürlich auf unter oder bis 5.000,- Euro drücken“ zu wollen, wie in der Berufungsbegründung gemutmaßt wird, besteht nicht einmal ansatzweise irgendein Anhalt. Vielmehr zählen Fälle wie der vorliegende, in der auch keine wirtschaftlichen, sondern vorrangig persönliche Gesichtspunkte im Vordergrund stehen, mit Fug und Recht in der Regel – und so auch hier – zur sachlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte. bb) Vollkommen zu Recht hat das Landgericht auch dem in objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO) zuletzt geltend gemachten weiteren Unterlassungsantrag zu 4), dort wiederum Buchstabe a), keinen eigenständigen Wert neben den schon zuvor erhobenen Unterlassungsbegehren zu 1) bis 3) beigemessen. Zwar ist Ausgangspunkt dieser Beurteilung grundsätzlich wiederum der Streitgegenstand, d.h. der auf einen konkreten Lebenssachverhalt gestützte Klageantrag (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), und folgt insoweit aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO, dass mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine Addition mehrerer (formal) unterschiedlicher Begehren setzt aber nach allgemeinen Grundsätzen, die auch in unterschiedlichen Gebührenvorschriften (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3, § 48 Abs. 3 GKG) ihren Niederschlag gefunden haben, voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind („wirtschaftliche Werthäufung“; vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 1987 – V ZR 136/86, NJW-RR 1987, 1148; Beschluss vom 6. Oktober 2004 – IV ZR 287/03, NJW-RR 2005, 506; BVerwG, Beschluss vom 22. September 1981 – 1 C 23/81, DÖV 1982, 410; ebenso für nichtvermögensrechtliche Ansprüche BGH, Beschluss vom 16. August 2016 – VI ZB 17/16, NJW 2016, 3380; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 5 U 58/18, AGS 2019, 116). Der Senat teilt auch insoweit vollumfänglich die Einschätzung des Landgerichts, dass dem Antrag zu Ziff. 4 nach diesen Maßstäben kein eigenständiger Gehalt zukommt, da die Aussage, die Klägerin selbst hätte der Beklagten von Störmaßnahmen gegenüber dem Priester berichtet, keinen gesonderten ehrenrührigen Charakter hat, sondern sich nur dazu verhält, wie die Beklagte Kenntnis erlangt haben will. Vielmehr ist bei genauerer Betrachtung die dort beanstandete Behauptung, die Klägerin habe der Beklagten selbst von diesen Umständen berichtet, in dem weiter gefassten Unterlassungsbegehren aus den – zuletzt dergestalt aufgetrennten – Klageanträgen zu 1) bis 3) mit enthalten. Dementsprechend erweist sich dieser vierte Klageantrag als ein im Verhältnis zu den vorangegangenen Klageanträgen lediglich formal anderes (zusätzliches) Begehren, mit dem die Klägerin aber letztlich dasselbe (End-)Ziel, hier: das Unterlassen konkreter Äußerungen, verfolgt. Insoweit meint der Senat auch, dass selbst unter Berücksichtigung des gesamten klägerischen Vorbringens zur Begründung aller formal eigenständigen Klageanträge das – maßgebliche – Interesse der Klägerin am begehrten Unterlassungsausspruch bei sachgerechter Beurteilung in der Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung und des Umfanges der Sache und ihrer sehr begrenzen Ausstrahlungskraft in der Öffentlichkeit, einen höheren Wert als den vom Landgericht angenommenen Betrag nicht ansatzweise rechtfertigt. cc) Die in den Klageanträgen zu 1) bis 4), dort jeweils unter dem Buchstaben b) formulierten Bestrafungsanträge sind jeweils nicht werterhöhend. Auch dem auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageantrag zu 5) kommt gemäß § 4 Abs. 1 ZPO als bloße Nebenforderung kein eigenständiger Wert zu. 2. Mit Recht hat das Landgericht die vorliegende Klage auch nicht deshalb als zulässig behandelt, weil die Beklagte die – vom Landgericht selbst bereits mit der Klagezustellung zu Recht aufgezeigte – sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zunächst nicht ausdrücklich wiederholt und erst mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2021 (Bl. 68 GA) klargestellt hat, sich in der mündlichen Verhandlung nicht rügelos einlassen zu wollen. Darin lag entgegen der Ansicht der Klägerin keine verspätete Erhebung einer Rüge zur Zuständigkeit der Klage, die das Landgericht vorliegend nach § 296 Abs. 3 ZPO hätte zurückweisen müssen. a) Wie der Senat bereits entschieden hat (Senat, Beschluss vom 6. Januar 2005 – 5 W 306/04, NJW 2005, 906), ergibt sich die Zuständigkeit eines an sich (örtlich) unzuständigen Gerichts nicht schon daraus, dass dem Beklagten die entsprechende Rüge nach § 296 Abs. 3 ZPO versagt wäre. Denn nach zwar nicht ausnahmslos unbestrittener, wohl aber ganz überwiegend vertretener Rechtsauffassung, die insbesondere auch von einer insoweit einhelligen Rechtsprechung geteilt wird, fallen verspätete Rügen, die die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts betreffen, auf Grund der besonderen Regelungen der §§ 39, 504 ZPO nicht unter die Präklusion, die § 296 Abs. 3 ZPO anordnet (BGH, Urteil vom 21. November 1996 – IX ZR 264/95, BGHZ 134, 127, 132; OLG Frankfurt, OLGZ 1983, 99, 101; ebenso Greger, in: Zöller, a.a.O., § 296 Rn. 28; Huber, in: Musielak/Voit, ZPO 19. Aufl., § 296 Rn. 34; Seiler, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 296 Rn. 41; Bacher, in: BeckOK ZPO, 44. Ed. 01.03.2022, § 296 Rn. 68; a.A. Prütting, in: MünchKomm-ZPO 6. Aufl., § 296 Rn. 157). Entsprechendes gilt wegen § 1032 ZPO für die Einrede der Schiedsvereinbarung (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 – III ZR 262/00, BGHZ 147, 394, 396). Der Senat, der sich in seiner oben erwähnten Entscheidung (Beschluss vom 6. Januar 2005 – 5 W 306/04, NJW 2005, 906) der herrschenden Rechtsprechung bereits ausdrücklich angeschlossen hat, hält daran nach Überprüfung auch für den vorliegenden Fall der sachlichen Unzuständigkeit fest, der aus den dargestellten Erwägungen keiner abweichenden Beurteilung unterliegen kann. b) Dessen unbeschadet, hatte das Landgericht die von der Beklagten zuletzt sogar ausdrücklich erhobene Rüge der sachlichen Unzuständigkeit auch bei – unterstellter – Anwendbarkeit des § 296 Abs. 3 ZPO zuzulassen, weil ihre vermeintlich verspätete Geltendmachung nach den vorliegenden Umständen jedenfalls genügend entschuldigt war. Sinn und Zweck der Präklusionsvorschriften ist es, ein der beklagten Partei vorwerfbares verfahrensverzögerndes Verhalten zu unterbinden (vgl. BVerfG, NJW 1992, 680); daran fehlt es hier. Denn die Beklagte, die seit der Klagezustellung aufgrund des entsprechenden Hinweises des Landgerichts davon ausgehen musste, dass dieses seine sachliche Zuständigkeit nicht für gegeben erachtete, mithin keine ihr nachteilige Entscheidung in der Sache zu fürchten hatte, sondern davon ausgehen durfte, dass eine vernünftige anwaltlich beratene Partei in der Lage der Klägerin nunmehr – zumindest hilfsweise – auf Verweisung des Rechtsstreits an das sachlich zuständige Amtsgericht antragen würde, hatte danach keine Veranlassung, ihrerseits ausdrücklich die fehlende sachliche Zuständigkeit zu rügen. Soweit sie dies – konsequenterweise – zunächst nicht tat und erst kurz vor dem Termin „klarstellte“, sich nicht rügelos einlassen zu wollen, nachdem die Klägerin auch nach einem weiteren, inhaltlich noch eindeutigeren gerichtlichen Hinweis auf ihrem abweichenden Rechtsstandpunkt beharrte, lag darin kein schuldhaftes Verhalten der Beklagten oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 276 BGB; § 85 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1987 – IVa ZR 224/85, NJW 1988, 60; Greger, in: Zöller, a.a.O., § 296 Rn. 23 und 29), die mit einem solchen prozessual unvernünftigen Verhalten der Klägerin nicht rechnen und erst danach einen Anlass zum Handeln erkennen mussten. Dementsprechend hat die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 28. Oktober 2021 alsbald klargestellt, dass eine rügelose Einlassung in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgen werde, und dadurch ohne schuldhaftes Zögern die bis dahin aus ihrer Sicht nicht veranlasste Einrede ausdrücklich erhoben. Unter diesen Umständen war die Rüge der sachlichen Unzuständigkeit jedoch selbst für den Fall zu beachten, dass das Landgericht sie nicht, wie indes hier, von Amts wegen hätte berücksichtigen dürfen; sie durfte jedenfalls nicht nach § 296 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen werden. 3. Da die Klage nach der zutreffenden Beurteilung des Landgerichts mangels sachlicher Zuständigkeit unzulässig ist, war auch nicht auf den auf § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gestützten Verfahrensantrag der Klägerin zu erkennen, sondern ihre Berufung durch Urteil zurückzuweisen. Für eine Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht ist unter diesen Umständen kein Raum (Ball, in: Musielak/Voit, a.a.O., § 538 Rn. 25). Vielmehr hat es dann bei dem Grundsatz des § 538 Abs. 1 ZPO zu verbleiben, wonach das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden hat. 4. Auf den – erstmals – in der Berufungsverhandlung vom 28. September 2022 gestellten Hilfsantrag der Klägerin ist der Rechtsstreit nunmehr gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Amtsgericht Neunkirchen zu verweisen. Nach wohl herrschender Meinung, der sich der Senat angeschlossen hat, ist eine Verweisung nach § 281 ZPO in jeder Instanz möglich; in der Rechtsmittelinstanz hat sie grundsätzlich durch Urteil unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 15. Juni 1988 – I ARZ 331/88, MDR 1989, 41; Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 5 U 58/18, AGS 2019, 116, m.w.N.). Eine Verweisung kommt insbesondere auch dann in Betracht, wenn – wie hier – das Erstgericht die Klage zu Recht wegen seiner Unzuständigkeit abgewiesen hat und der Kläger den Verweisungsantrag erst – auch hilfsweise – vor dem Berufungsgericht stellt (Senat, a.a.O.; OLG Köln, NJW-RR 2009, 569). § 513 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen: Nach dieser Vorschrift kann die Berufung – nur – nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen hat; die umgekehrte – vorliegende – Konstellation ist nicht erfasst. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO von der Klägerin zu tragen. Zwar sind die im Verfahren vor dem unzuständigen Gericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten bei dem als zuständig bezeichneten Gericht zu behandeln (§ 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Dementsprechend wird das zuständige Amtsgericht, sollte es die Klage in der Sache ganz oder teilweise für begründet halten, der Klägerin auch dann die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten aufzuerlegen haben (§ 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Schon jetzt steht aber fest, dass die Klägerin die abgrenzbaren Kosten des hiesigen Berufungsverfahrens ungeachtet des Ausgangs des erstinstanzlichen Verfahrens beim Amtsgericht zu tragen hat, weil sie mit ihrem Hauptantrag in der Berufung unterlegen ist und im Übrigen die Kosten durch Anrufung des unzuständigen Landgerichts Saarbrücken angefallen sind. Dementsprechend hält es der Senat für angezeigt, über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens schon jetzt zu entscheiden (wie hier Senat, Urteil vom 5. Dezember 2018 – 5 U 58/18, AGS 2019, 116; KG, Urteil vom 1. März 2011 – 14 U 122/08, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. Dezember 1953 – V ZR 6/51, BGHZ 12, 52, 70 f.). 5. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die von der Klägerin für klärungsbedürftig erachtete Frage betreffend das Verhältnis der §§ 39, 296 Abs. 3 ZPO wird in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig im hier entschiedenen Sinne beantwortet. Davon abgesehen, ist sie im Streitfall auch nicht entscheidungserheblich, weil selbst die Anwendung des § 296 Abs. 3 ZPO in der Sache zu keiner anderen Betrachtung führt. 6. Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG. Der Gegenstandswert beträgt 3.000,- Euro; zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen (unter II.1) Bezug genommen.